| EU Insolvenz - Insolvenzverfahren in der EU - Insolvenzverfahren in England oder Frankreich - Insolvenzverfahren in Österreich | |||||
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EU Insolvenz: Länderübersicht
EU Insolvenz- EU Insolvenzverfahren: rechtliche Grundlagen Zunächst hat jeder EU-Bürger das Recht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes EU-Land zu verlagern, um sich dort dem Insolvenzverfahren zu unterwerfen. Grundlage ist die EU- Niederlassungsfreiheit und im Kontext des Insolvenzverfahrens die EU-Insolvenzordnung. Entscheidend ist die "gerichtliche Zuständigkeit". Dabei kennen die einzelnen EU-Länder unterschiedliche Zeiten bis zur Restschuldbefreiung: Deutschland 6 Jahre, England und Frankreich durchschnittlich 12 Monate. Österreich kennt ein etwas umständliches Verfahren des Privatkonkurses mit unterschiedlichen Phasen (Außergerichtlicher Vergleich, Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, Zwangsausgleich, Vermögensverwertung, gerichtlicher Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren). Scheitern alle vorherigen Versuche einer Schuldenbereinigung so bleibt in Österreich am Ende das Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung: Mindestquote 10% in 7 Jahren bzw. nach Billigkeit oder 50% in 3 Jahren. Die Frage, welches Land für den Schuldner am Besten geeignet ist, ist i.d.R. einfach zu beantworten, nämlich England. Frankreich ist wegen zahlreichen Einschränkungen eigentlich nur unter bestimmten Umständen zu empfehlen: Der Schuldner hat z.B. einen Arbeitsplatz im Elsass oder bisheriger grenznaher Wohnsitz oder unternehmerische Tätigkeiten in Frankreich. Wie erreiche ich die gerichtliche Zuständigkeit in einem anderen EU Land? Zunächst sollte der Schuldner beim bisherigen Wohnsitz (also z.B. Deutschland) alle Zelte abbrechen: Kündigung der bisherigen Wohnung, Abmeldung beim Einwohnermeldeamt. Einschub: Rein formalrechtlich könnte der Schuldner seinen Wohnsitz z.B. in Deutschland auch behalten, sofern nicht zur ständigen Nutzung ausgelegt. Allerdings müssten Regelungen getroffen werden, dass Post 100% nicht zustellbar ist. Besser wäre in einem solchen Fall die Änderung des Mietvertrages auf einen Verwandten/Bekannten oder auf eine Auslandsgesellschaft und eben Abmeldung beim derzeitigen Wohnsitz. Im "Zufluchtsland" (also z.B. in England) müssen folgende Voraussetzungen geschaffen werden: -Wohnsitz: Mietwohnung auf eigenen Namen (zur Untermiete ist erlaubt, sofern alleiniges Verfügungsrecht), Vorlage Mietvertrag. Die Wohnung muss zur ständigen Nutzung ausgestattet sein, Anmeldung/Verbrauch Wasser,Strom usw.. -Wohnsitzmeldung bei den zuständigen Behörden im Zufluchtsland -Am Beispiel England: NHS- und NI-Nummer (Steuernummer, Anmeldung zur Sozialversicherung), Termin beim Jobcenter -Beruflicher Interessensschwerpunkt: Arbeitsplatz im Zufluchtsland (also z.B. in England) oder selbständige Tätigkeit. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann das Verfahren beim zuständigen Gericht eingeleitet werden. Das Gericht informiert die Gläubiger im Ausland, dass ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde und das nur noch der vom Insolvenzgericht bestellte Insolvenzverwalter zuständig ist. Für im Inland (ursprünglicher Aufenthaltsort des Schuldners) belegendes Vermögen kann ein Sekundär-Insolvenzverfahren eröffnet werden. Wurde im Ausland eine Restschuldbefreiung erteilt, müssen sich alle EU-Gläubiger unterwerfen und anerkennen. EU-Insolvenzordnung- Auszug Festlegung der zuständigen Gerichte und des anwendbaren Rechts Der Begriff „Gericht“ bezeichnet jedes Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die nach einzelstaatlichem Recht befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Schuldner/die Schuldnerin den Mittelpunkt seiner/ihrer hauptsächlichen Interessen hat. Dieser sollte der Ort sein, an dem der Schuldner/die Schuldnerin gewöhnlich der Verwaltung seiner/ihrer Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. Im Falle juristischer Gesellschaften oder Personen handelt es sich bis zum Beweis des Gegenteils um den Ort des satzungsgemäßen Sitzes. Im Falle natürlicher Personen ist dies grundsätzlich der Ort ihres beruflichen Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Später können Sekundärinsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet werden, wenn der Schuldner im Gebiet dieses Mitgliedstaats eine Niederlassung hat. Unter „Niederlassung“ ist jeder Tätigkeitsort zu verstehen, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. Die Wirkungen des Liquidationsverfahrens sind auf das im Hoheitsgebiet belegene Vermögen des Schuldners zu beschränken. Die Eröffnung des Verfahrens kann vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens beantragt werden oder von sonstigen Personen oder Behörden, die hierzu nach dem Recht des Staates befugt ist, in dem die Eröffnung des Verfahrens beantragt wird. In bestimmten Fällen kann ein solches Partikularverfahren vor dem Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden, wenn einheimische Gläubiger und Gläubiger der einheimischen Niederlassung dies beantragen oder wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner/die Schuldnerin den Mittelpunkt seiner/ihrer hauptsächlichen Interessen hat, die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nicht zulassen. Allerdings wird dieses Verfahren nach der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in ein Sekundärverfahren umgewandelt. BGH-Beschluss Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: England ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 / 00 |
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