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Auftritt der Gesellschaft in Deutschland
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Prüfungsverfahren deutscher Finanzämter zur Anerkenntnis der Auslandsgesellschaft Vorsicht vor Billiggründern und/oder unseriösen Gründungsagenturen!
Allgemeines Deutschland und die USA haben mit Abstand die schärfsten Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs bzw. Gesetze die dafür Sorge tragen sollen,dass Deutschland ganz oder in Teilen das Besteuerungsrecht zusteht. Aber auch andere Länder in der EU und sogar die Schweiz kennen Gesetze/Verordnungen die Steuerflucht verhindern sollen. Daher ist es schon erstaunlich mit welcher Sorglosigkeit viele Steuerpflichtige auf "Billiggestaltungen" von Gründungsagenturen im Internet hereinfallen. Wäre das alles "so einfach", wären Deutschland- und andere Länder- schlicht "pleite", weil kein Steuerpflichtiger (natürliche oder juristische Person) seine Steuern mehr im Ansässigkeitsstaat entrichten würde. Mit ein wenig Augenmaß und Investitionsbereitschaft lassen sich allerdings fast alle Hürden des nationalen Steuerrechts legal umschiffen. Eine steuerliche Gestaltung wird immer dann aufwendig (aber machbar!), wenn im Sitzstaat keine Produktionsstätte installiert wird oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen (vgl. 5 DBA), ergänzend, wenn kein im Sitzstaat Ansässiger im Sinne als Geschäftsführung bestellt werden kann (Treuhand-Dienste oder Stellung eines angestellten Geschäftsführers durch unsere Partnerkanzlei), ergänzend, wenn im Sitzstaat kein Büro angemietet wird (Fragestellung des ordentlichen Geschäftssitzes im Sinne). Eine Auswahl Deutscher Gesetze zur Verhinderung der
"Steuerflucht": -VGL dazu: Steuerlicher Begriff der Betriebsstätte: Deutsche AO, kontra Art. 5 OECD-MA -Anwendung der Sitztheorie: Das noch geltende Recht folgt der Sitztheorie. Eine deutsche Gesellschaft darf Ihren Sitz nicht ins Ausland verlegen. Beschließen die Gesellschafter dennoch die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland,führt dieses zur Liquidation der Gesellschaft. Das Gleiche muss gelten, wenn der Sitz nur faktisch ins Ausland verlegt und in Deutschland noch nicht einmal eine Betriebsstätte verbleibt. Verlegt eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Körperschaft, die Ihre Geschäftsleitung oder Ihren Sitz in Deutschland hat, eines von beiden ins Ausland, gilt dieses steuerrechtlich gemäß § 12 KStG als Auflösung der Gesellschaft, die die Liquidationsbesteuerung zur Folge hat. Im "Gegenzug" ist hier auf EU-Ebene allerdings die EU-Fusionsrichtlinie zu beachten. -Auskunftsklauseln (kleine und Große), mithin sogenannte Kontrollmitteilungen zwischen Deutschland und bestimmten Staaten -Außensteuerreform-Gesetz,mit der faktischen Beweislastumkehr in vielen Steuersachverhalten -Im Rahmen der natürlichen Person: Wegzugsbesteuerung nach § 6AStG und die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gemäß § 2 AStG und Folge . Im Gegenzug ist hier bei EU-Sachverhalten allerdings die Rechtswidrigkeit der Deutschen Wegzugsbesteuerung zu beachten. Andere Länder handhaben Auslandsbeziehungen wesentlich freizügiger. Dennoch kennen zumindest die meisten EU-Staaten und die USA ebenfalls Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs. Im Einzelfall ist daher zu prüfen welche Anforderungen der Ansässigkeitsstaat des Mandanten hinsichtlich Auslandsbeziehungen definiert, wenn der Mandant nicht in Deutschland ansässig ist im Sinne. So kennt Österreich keine Hinzurechnungsbesteuerung analog des Deutschen AStG. Ist der Mandant/Nutznießer/Generalbevollmächtigte gar in einem Staat außerhalb der EU, der USA oder der Schweiz ansässig,können viele Normen bei Auslandsfirmengründungen in den Hintergrund treten. Dieses kann im Einzelfall dazu führen, dass ein reiner "Gründungs-Direktor" im Sitzstaat der Gesellschaft oder ein "Briefkasten" als Firmenadresse ausreichend ist, was ansonsten in die Katastrophe mündet. Davon unabhängig sollte der Mandant allerdings folgende Überlegungen einbeziehen: Kosten für die Gründung einer
Gesellschaft,Jahresgebühren für Verwaltung/Treuhanddienste/Domizil usw.
sind in den meisten Ländern voll absetzbare Betriebskosten im Sinne,
reduzieren also das steuerbare Ergebnis. Und wenn ein Mandant die
Gründung einer Auslandsgesellschaft aus steuerlichen Überlegungen
tätigt,sollte diese Auslandsgesellschaft eigentlich genügend
Umsatz/Ertrag realisieren, so dass die Gebühren für eine wasserdichte
Gestaltung im Gesamtergebnis nicht mehr ins Gewicht fallen.
Gerade die "Aufwandsseite" ist ja bei den meisten Finanzbehörden ein
typisches Prüfungskriterium! Gesellschaften, die auf der
Aufwandsseite gerade mal einige Hundert Euro im Jahr zu verbuchen haben,
"riechen" geradezu nach Gestaltungsmissbrauch. Denn in keinem Land der
Welt kostet ein Büro nur 200 Euro pro Jahr, verlangt ein Geschäftsführer
nur 20 Euro im Monat als "Gehalt" oder werden für den laufenden
Geschäftsbetrieb nur einige Euros an Telekommunikationsgebühren usw.
fällig. Davon unabhängig besteht ein fundamentaler Unterschied, ob der Mandant eine Gesellschaft in einem Land gründet, welches ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland unterhält oder der EU angehört oder ob es sich um ein "Nicht-DBA-Sachverhalt" handelt. Was allgemein gilt Wird im Betriebsstättenland eine Produktionsstätte installiert oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate, so immer steuerliche Betriebsstätte gemäß 5 DBA, unabhängig vom "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Ansonsten gilt analog der Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte im DBA-Sachverhalt, das der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" der "Ort der steuerlichen Betriebsstätte" ist. Hier bestehen mithin verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten: Sie-oder ein Beauftragter- verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Betriebsstättenland und treten als Direktor der Gesellschaft auf. Sind keine Tagesentscheidungen zu treffen,kann es ausreichend sein, wenn der z.B. Deutsche Direktor nachweislich im Rahmen der erforderlichen Geschäftlichen Oberleitung im Betriebsstättenland anwesend ist. Alternativ kann ein im Betriebsstättenland Ansässiger im Sinne treuhänderisch als Direktor auftreten. Hierbei ist darauf zu achten (Achtung Billiganbieter!), dass ein solcher Treuhänder nicht hunderte von Treuhandverhältnissen eingegangen ist und das es sich um einen Anwalt im Betriebsstättenland handelt. Ist es im Betriebsstättenland zulässig, dass eine juristische Person Direktor der Gesellschaft sein kann (z.B. Zypern) gilt obiges analog, zumindest sollte die Kanzlei im Ausland mehrere "Treuhand-Direktors-Ltds" gegründet haben, damit nicht eine Direktors-Ltd bei hunderten von Gesellschaften die geschäftliche Oberleitung innehat. Ist eine Rechtsbeziehung zwischen dem Deutschen Mandanten und der Auslandsgesellschaft klar erkennbar und vorhersehbar, dass das Deutsche Finanzamt über kurz oder lang eine Überprüfung der Konstellation vornehmen wird (z.B.: Der Mandant war jahrelang Geschäftsführer und Gesellschafter einer deutschen Kapitalgesellschaft mit guten Erträgen und im Rahmen der Auslandsfirmengründung werden plötzlich kam mehr Umsätze in Deutschland erzielt, aber der Mandant ist Repräsentant oder Bevollmächtigter), wäre die Gestaltung mit einem "angestellten Direktor" im Betriebsstättenland ratsam. Hierbei stellen unsere Partnerkanzleien einen angestellten Direktor zur Verfügung, mit Angestelltenvertrag, üblichen Gehalt, Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen im Sitzstaat der Gesellschaft. Hierbei besteht ergänzend die Möglichkeit, dass der angestellte Direktor "erster Direktor" im Sinne wird und der Mandant zweiter Direktor ,wobei nur Beide Gemeinsam Zeichnungsvollmacht besitzen. Domizilierung der Gesellschaft im Ausland: Die üblichen "Registered Office-Adressen" (Achtung Billiggründer!) erfüllen nicht die Voraussetzungen eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sinne. Außerdem verweigern die meisten ausländischen Finanzämter die VAT-Registrierung (USt-ID), wenn nur eine Registered Office Adresse vorliegt. Auf der anderen Seite sind i.d.R. keine großen Büroflächen erforderlich. Hier ist "Augenmaß" gefragt. Die Mindestanforderung wäre eine zustellbare Postadresse, keine C.O-Massenadresse (Achtung Billiggründer!) und eine eigene Telefonnummer- möglichst mit persönlicher Gesprächsannahme in den normalen Geschäftszeiten. Ob dieses eine Domizillierung bei einem Business-Center (zb.B. www.regus.de ) sein kann, hängt davon ab, ob der Geschäftszweck bzw. der Umfang der geschäftlichen Tätigkeiten eine entsprechende Infrastruktur augenscheinlich erforderlich macht. Natürlich ist die Anmietung eines voll eingerichteten Büros, mit Vorlage eines Mietvertrages zwischen Vermieter und Gesellschaft, immer die optimale Konstellation. Jedoch gibt es z.B. auch in Deutschland tausende von Internet-Dienstleister, die in Heimarbeit tätig sind oder Ihre Firma z.B. bei einem Business Center domizillieren. Viele unternehmerische Tätigkeiten erfordern Heutzutage keine großen Büroräume mehr. Und was im Inland gilt, muss auch im Ausland Gültigkeit haben. Wo kein Kläger, da kein Richter Das stimmt natürlich. Wenn das z.B. Deutsche Finanzamt keinen Zusammenhang zwischen der Auslandsgesellschaft und dem Mandanten herleiten kann,ist die Formulierung eines mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs kaum möglich. I.d.R. ist es aber so, dass ein solcher Zusammenhang hergestellt werden kann: Der Mandant/Nutznießer ist z.B. Repräsentant der Auslandsgesellschaft in Deutschland, es fliessen Gelder von der Auslandsgesellschaft zum Mandanten, der Mandant ist Shareholder der Auslandsgesellschaft oder im Rahmen von "verbundenen Unternehmen",also Deutsche Kapitalgesellschaft ist z.B. Anteilseigner der Auslandsgesellschaft. Daher ist es in aller Regel zwingend notwendig im Rahmen der Installation einer Auslandsgesellschaft entsprechende Sorgfalt walten zu lassen, wie oben beschrieben. Wieso hat eine EU-Gesellschaft für die meisten Mandanten Vorteile? Der Hauptgrund ist die EU-Niederlassungsfreiheit. Einfach beschrieben: Sie sagen dem Deutschen Finanzamt, dass Ihnen die Steuerlast in Deutschland einfach zu hoch ist und Sie z.B. nach Zypern fliegen, dort ein Unternehmen gründen und sich einen Zyprioten suchen, den Sie als Direktor der Gesellschaft anstellen. Gestaltungsmissbrauch? Nein, EU-Niederlassungsfreiheit sei Dank. Außerdem: Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, i.d.R. Nicht-Wirkung 8 AstG, bzw. Anwendung §23 UmwStG (Einbringung in die europäische Union), immer "DBA-Sachverhalt". Wieso gestaltet sich die Gründung einer Gesellschaft im Nicht-DBA-Sachverhalt in meisten Fällen nachteilig? Auf unsere Internetseite "Offshore-Gesellschaften" erhalten Sie dazu entsprechende Informationen. In Kürze: Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen). Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert u.U. eine "Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt "annimmt", dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, Umkehr der Beweislast. Was Betriebsprüfer so wissen wollen Mitte der 1970ziger Jahre hat der Gesetzgeber durch das Außensteuerreformgesetz die Durchgriffsbesteuerung für passive Oasengesellschaften angeordnet (zentral also für NUR-DBA-Sachverhalte im Niedrigsteuerland oder NICHT-DBA-Sachverhalte im Niedrigsteuerland). Folgen: Besondere Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen,Umkehr der Beweislast. In den vergangenen Jahren sind zudem die Missbrauchsregeln bei den Kapitalertragssteuern von Ausländern gesetzlich konkretisiert worden. Domizilgesellschaften in Oasen (Nicht-DBA-Sachverhalte) haben demnach keine Chancen auf Erstattung der Kapitalertragssteuer von Zinsen und Lizenzen, wenn sie die ihnen zugeschriebene Funktionen nicht selbst ausführen können. Dieses hat die "Connection Niederländische Antillen" in eine Steuerfalle gelockt. Der Betriebsprüfer fragt zunächst nach dem konkreten Niederlassungsort der ausländischen Firma. Nehmen wir die Schweiz als Beispiel. Aus dem Regionenbuch holen Betriebsprüfer dann für diese Firma den handelsrechtlichen Domizilvermerk, z.B. "c/o" oder "bei", heraus. Damit ist erkennbar, dass die Schweizer Gesellschaft überhaupt kein Büro unterhält. Die nächste Frage gilt den Verwaltungsräten. Und siehe da, es handelt sich um Multifunktionäre, die keiner aktiven Geschäftsführertätigkeit nachgehen. Weiter wird ermittelt, ob die Gesellschaft im Sitzstaat über fachkundiges Personal verfügt, dass die Geschäftsaufgaben überhaupt erfüllen kann. Auch hier lautet die Antwort bei vielen Gründungen: Fehlanzeige. Im nächsten Schritt holt der Betriebsprüfer eine sogenannte internationale Handelsauskunft ein. Diese kommt dann regelmäßig mit dem Vermerk zurück: Domizilgesellschaft,Auskünfte werden verweigert,keine eigenen Angestellten. Auch die vorgelegten Bilanzen sowie Gewinn-und Verlustrechnungen der Oasengesellschaft sind für viele Finanzbeamte sehr aufschlussreich: Häufig zeigt ein Blick auf die Aufwandseite,dass der Steuerpflichtige besonders "sparsam" ist.
1. EU Gesellschaften Also z.B. für Gesellschaften in England, Zypern (EU-Teil), Spanien (einschließlich kanarische Sonderzone) usw.. Im Rahmen von EU-Gesellschaften mithin DBA-Sachverhalte, sind die Prüfungsmöglichkeiten zur Annahme einer Scheinfirma im Sinne stark eingeschränkt. Dieses ist darin begründet, dass die EU- Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut Anwendung findet. Vgl. hierzu auch: Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht (Verlag Vahlen), Seite 71/ 3.58-3.60 und/oder/ergänzend: Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, Urteil vom 29.01. 1975/ BStBL 1975 II S. 553, mithin Urteil vom 29.07.76 u.a.; ergänzend auch: FG Hamburg vom 04.08.1998, IStR 1999. Kontext: In jedem Fall findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtssprechung des BFH nur in Ausnahmefällen angenommen. Im Rahmen der Prüfung zur Annahme einer Scheingesellschaft wird geprüft: -Ist im mutmaßlichen Betriebsstättenland der Gesellschaft ein ordentlicher Geschäftssitz installiert? Maßgeblich sind dabei die Gesetze des Sitzstaates gemäß EU-Rechtsprechung:
Achtung Billiggründer: Installiert wird häufig nur an den bekannten Registered Office-Adressen.
Nicht erforderlich ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb und/oder aktive Tätigkeiten im Sitzstaat der Gesellschaft, vgl. Auswirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit, mithin und/oder/ergänzend "Kommentierung von Prof. Dr. jur.Schanze zur EU-Niederassungsfreiheit". Ort der geschäftlichen Oberleitung Ergänzend wird die steuerliche Betriebsstätte im DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) durch den "Ort der geschäftlichen Oberleitung" definiert. Davon kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat eine Produktionsstätte installiert wird oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen. Dann immer Betriebsstätte gemäß 5 DBA. Mithin muss i.d.R. ein im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässiger (mindestens gewöhnlicher Aufenthalt im Sitzstaat), als Geschäftsführer/Direktor der Gesellschaft auftreten. Hier ergeben sich folgende Möglichkeiten: Sie- oder ein Beauftragter- verlagern Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat und treten als Geschäftsführung auf oder Sie stellen einen Geschäftsführer im Sitzstaat an bzw. ein Anwalt im Sitzstaat übernimmt diese Aufgabe treuhänderisch. Ergänzend können wir in vielen Ländern einen "angestellten Geschäftsführer" stellen, also mit Angestelltenvertrag, Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsleistungen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der z.B. Deutsche Mandant als Geschäftsführer der Gesellschaft auftritt und im Rahmen der erforderlichen Geschäftlichen Oberleitung im Sitzstaat der Gesellschaft anwesend ist. Dieses funktioniert natürlich nicht bei erforderlichen Tagesentscheidungen! Natürlich fordert das Deutsche Finanzamt bei einer solchen Konstellation den Nachweis der Reisetätigkeit,Übernachtungen usw.. Bei einer Treuhand-Lösung wird im Rahmen der steuerlichen Würdigung z.B. wie folgt argumentiert: Der Deutsche im Sinne (natürliche oder juristische Person) nimmt sein verfassungsmäßiges Recht auf EU-Niederlassungsfreiheit in Anspruch und verlagert sein Unternehmen- oder Anteile - ins EU-Ausland, wobei er einen im Sitzstaat Ansässigen als Geschäftsführer anstellt. Wesentlich ist, dass der Treuhand-Vertrag nicht offenbart wird. Da im Sitzstaat der Gesellschaft ausschließlich Rechtsanwälte als Treuhänder tätig werden, ist hier keine Offenbarung zu befürchten. Der Treugeber muss für die absolute Geheimhaltung des Treuhandverhältnisses Sorge tragen. 2. Nicht- EU-Gesellschaften, aber DBA-Sachverhalt (Doppelbesteuerungsabkommen) Also z.B. für Gesellschaften in der Schweiz, Dubai/VAE (einschließlich Dubai Offshore-Gesellschaft), USA Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte im Sitzstaat ist es i.d.R. erforderlich, dass die Gesellschaft im Sitzstaat einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält. Dieses ist mindestens ein voll ausgestattetes Büro und ein Mitarbeiter (Hinweis: Setzen Sie einen Treuhand-Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft ein- "Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte-, so kann das Treuhandverhältnis so gestaltet werden, das nach außen der Treuhand-Geschäftsführer der Angestellte ist). Dabei ist im Zweifel der Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Vermieter beizubringen sowie der Angestelltenvertrag des Mitarbeiters im Sitzstaat. Nach einschlägiger Rechtssprechung begründet ein virtuelles Office, z.B. bei www.regus.com oder www.eoffice.co.uk. allein kein kaufmännischen Geschäftsbetrieb, wohl aber in Verbindung mit einem angemieteten Büro. Viele Business-Center bieten den Service des virtuell Office inkl. z.B. 10 Stunden Büroraumnutzung pro Monat (www.regus.com ). Diese Variante könnte als kaufmännischer Geschäftsbetrieb ausreichen, wenn z.B. 10 Stunden im Monat ausreichend sind, um die Geschäfte zu führen. Strittig ist der Punkt, ob die Auslandsgesellschaft ergänzend den Nachweis erbringen muss, dass die Gesellschaft im Sitzstaat aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet. Dieses ist bei einer reinen Holding-Gesellschaft natürlich nicht der Fall, da eine Holding-Gesellschaft ja gerade keine aktiven Geschäfte im Sitzstaat entfalten darf, um das steuerliche Holdingprivileg zu erhalten. Das Deutsche Finanzamt kann beim Finanzamt des Betriebsstättenlandes eine "Ansässigkeitsbescheinigung" einholen (Auskunftsklausel). Die Ausführungen zur "geschäftlichen Oberleitung" gelten analog Punkt 1. 3. Nicht-DBA-Sachverhalte Also z.B. Gesellschaften Belize, BVI, Cayman usw.. Naturgemäß sind bei NICHT-DBA-Sachverhalten die Voraussetzungen am höchsten, da kein Doppelbesteuerungsabkommen, keine Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, mithin Wirkung §§ 12/13 AO. Weitere Informationen erhalten Sie hier... Treuhand-Direktor und /oder Shareholder Bei Einsatz eines treuhänderischen Direktors (z.B. englischer oder zyprischer Rechtsanwalt, der nach außen als Direktor der Gesellschaft auftritt) ist darauf zu achten, dass der Treuhänder nicht hunderte von Treuhandverhältnissen innehat und das es sich beim Treuhänder um einen Anwalt im mutmaßlichen Betriebsstättenland handelt (Dieses nicht aus steuerrechtlicher Sicht, sondern zur Sicherheit des Nutznießers). Die deutschen Steuerbehörden könnten prüfen, ob der angegebene (Treuhand-) Direktor auch tatsächlich und objektiv Direktor der Gesellschaft im Ausland ist. Dabei sind die Prüfungsmöglichkeiten jedoch stark eingeschränkt:
Fallen lauern immer dann, wenn die ausländische Gesellschaft eine Repräsentanz in Deutschland unterhält und nicht schlüssig nachgewiesen werden kann, dass geschäftliche Entscheidungen allein im Ausland, Betriebsstättenland, vollzogen werden. Relevante Verträge sollten also z.B. nicht einfach i.V. vom Repräsentanten in Deutschland unterzeichnet werden, vielmehr sollte er sich beim Direktor im Ausland "rückversichern" bzw. die Genehmigung einholen oder wenigstens "so tun als ob". C. Kontovollmacht des Nutznießers Eine Kontovollmacht löst keine steuerrechtliche Betriebsstätte aus. Sie hat nichts mit der Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte nach DBA zu tun. Der Nachweis, wer alles" eine Kontovollmacht besitzt ist aufgrund des guten Bankgeheimnisses in den meisten Ländern faktisch nicht zu führen. Wird das Online-Banking von Deutschland aus getätigt, wäre allerdings darauf zu achten, dass sich der Bevollmächtigte möglichst über einen Auslandsprovider in das Online-Banking einloggt. Dieses ist heutzutage technisch kein Problem mehr.
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