Firmengründung im Ausland, Steuern Ausland, Offshore Firma gründen
Firmengründung im Ausland: Rechtliche Grundlagen

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Fallen bei Billiggründungen und/oder unseriösen Gründungsagenturen: Nichts wissen macht doch was!

Die Gründung einer Auslandsgesellschaft kann schnell zur Falle werden, wenn die Gründungsagentur keine hinreichenden Kenntnisse im nationalen- und internationalen Steuerrecht besitzt, bzw. die Gründung ohne Beachtung der gesetzlichen Grundlagen erfolgt. Nach unseren Recherchen sind die meisten Gründungsagenturen (ca. 96% der im Internet gelisteten Agenturen!) keine Steuerberater für internationales Steuerrecht und/oder Rechtsanwälte. Die meisten im Ausland ansässigen Gründungsagenturen , aber auch Steuerberatungsgesellschaften, haben unzureichende Kenntnisse in der nationalen- und/oder internationalen Steuergesetzgebung. Wir erleben in unserer Beraterpraxis fast täglich Fälle, bei denen eine vermeidliche Billiggründung zur Steuerfalle geworden ist.

Rechtliche Grundlagen, die im Rahmen einer Auslandsfirmengründung i.d.R. zu beachten sind:

-Allgemein, international: OECD Musterabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), DBA-Missbrauchsklauseln,nationale gesetzliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, nationale Regelungen "Auslösen einer Betriebsstätte im Inland im Nicht-DBA-Sachverhalt" (in Deutschland zentral §§ 12/13 AO, in Österreich § 29 BAO usw),EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.

Für Deutsche Mandanten: Deutsche Abgabenordnung (insbesondere §42 AO),§§ 12/13 AO (Betriebsstättenbegriff), Außensteuerrecht /Hinzurechnungsbesteuerung nach §§7-14 AStG, Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, deutsches Körperschaftssteuergesetz, Außensteuerreformgesetz

Hinweis:

Wer über steuerrechtliche Grundlagen verfügt, dem empfehlen wir als Literatur: Internationales Steuerrecht, Prof.Dr. Reith (Honorarprofessor für internationales Steuerrecht an der Technischen Universität Dresden), Verlag Vahlen.

I.d.R. sind unsere Mandanten z.B. in Deutschland steuerrechtlich Ansässig im Sinne und wollen mittels einer Auslandsgesellschaft Steuern sparen und die Haftung begrenzen. Hier lauern einige Fallstricke die wir nachfolgend kurz beschreiben:

-I. Betriebsstättenbegriff: Die steuerliche Betriebsstätte ist im Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert. Demnach löst eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus. Ist dieses nicht gegeben, orientiert sich das Vorhandensein einer steuerlichen Betriebsstätte zentral über den "Ort der geschäftlichen Oberleitung".

1. Ort der Leitung: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft (z.B. England) Ansässiger muss -zumindest nach außen- die geschäftliche Leitung innehaben. Möglichkeiten: 1.1 Sie oder ein Beauftragter verlagern Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat und treten als Geschäftsführung auf

- 1.2. Sie stellen einen Ansässigen im Sitzstaat als Geschäftsführer an

-1.3. Ein Anwalt im Sitzstaat tritt treuhänderisch als Geschäftsführer auf und übergibt im Innenverhältnis mittels eines Treuhandvertrages alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Nutznießer.

Davon abweichend: Sind keine Tagesentscheidungen zu treffen (Ausnahmefall!) kann der z.B. in Deutschland Ansässige im Sinne die geschäftliche Oberleitung innehaben, sofern er nachweist, dass er im Rahmen der notwendigen geschäftlichen Oberleitung im Sitzstaat anwesend ist, um die Geschäfte zu leiten.

Im Falle der Treuhandlösung (1.3.) ist darauf zu achten, dass es sich bei dem Treuhand-Direktor/Geschäftsführer um eine Person handelt, die "dauerhaft" ansprechbar und erreichbar ist". Ein so genannter Gründungs-Direktor (Vorsicht Billiganbieter!) nützt dem Mandanten aus nachvollziehbaren Gründen wenig, da dieser nach der Gründung wieder zurücktritt und an den eigentlichen "Gründer" übergibt. Somit wird schnell aufgedeckt, dass die eigentliche geschäftliche Leitung nicht im Sitzstaat vollzogen wird, sondern z.B. in Deutschland. Mithin findet die Besteuerung i.d.R. in Deutschland statt. Auch sollte - ebenfalls aus nachvollziehbaren Gründen- der Treuhand-Direktor ein Anwalt im Sitzstaat sein, damit eine Offenbarung des Treuhandverhältnisses nur in absoluten Ausnahmefällen möglich ist. Ein solches reales und nachprüfbares Treuhandverhältnis ist natürlich nicht zum Null-Tarif oder für wenige Euro zu haben.

1.A. Der ordentliche Geschäftssitz: Ein Briefkasten oder ein Anrufbeantworter (Vorsicht Billiggründer!) erfüllt nicht die Voraussetzung für einen ordentlichen Geschäftssitz im Rahmen der Gesetze und Verordnungen. Gleiches gilt für ein reines Registered Office.

Vielmehr müssen folgende Merkmale erfüllt sein:

  • Ordentliche Geschäftsadresse (keine C.O.Adresse, kein Briefkasten), persönliche Erreichbarkeit, zustellbare Postadresse für Einschreiben, Telefon/Fax real (kein Anrufbeantworter).

Sind diese Merkmale nicht erfüllt, wird schnell der Nachweis einer "Scheinfirma" geführt und die ganze Konstellation bricht in sich zusammen.

Betriebswirtschaftlich ist es daher schier unmöglich, eine Auslandsgesellschaft mit den beschriebenen Merkmalen für wenig Geld zu gründen. Vielleicht hilft Ihnen folgender Kostenvergleich im Rahmen der Installation eines ordnungsgemäßen Geschäftssitzes: Wenn Sie z.B. beim Regus-Office (domiziliert günstig weltweit Firmen, mit Firmenschild, eigener Telefonnummer/Faxnummer, persönlicher Erreichbarkeit, Postweiterleitung) eine Firma domizilieren, so kostet das ca. 200,00 Euro pro Monat, also ca. 2.400,00 Euro pro Jahr.

Fazit zum Punkt "Betriebsstättenmerkmale im Gründungsland":

Oben beschriebene Mindestanforderungen zur Darstellung einer Betriebsstätte im Sitzstaat sind seriös nicht für billiges Geld zu haben. Bei uns kosten die so genannten Sonderdienste (Treuhand-Direktor, Treuhand-Shareholder-vgl. unten, ordentliche Geschäftsadresse im Sitzstaat usw..) zwischen 2.400,00 bis 3.500,00 Euro pro Jahr (je nach Sitzstaat der Gesellschaft). Für weniger Geld ist das einfach nicht realisierbar!

Wenn Sie Angebote bei der Konkurrenz einholen, Fragen Sie also bitte nach folgenden Sachverhalten:

  • Wird ein Treuhand-Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft angeboten?
  • Ist dieser im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässig?
  • Ist der Treuhand-Direktor ein zugelassener Anwalt im Sitzstaat?
  • Ist der Treuhand-Direktor ständig ansprechbar, verfügbar?
  • Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat: Wird eine ordentliche Geschäftsadresse installiert oder ein Registered Office,ein Briefkasten bzw. und/oder Anrufbeantworter?
  • Kennen Sie die einschlägigen und aktuellen BMF (Bundesministerium für Finanzen)- Schreiben, Erlasse und Verfügungen der Finanzverwaltung, z.B. zur Annahme der Scheinfirma bei Auslandsbeziehungen?

-II: Das deutsche Außensteuergesetz, Hinzurechnungsbesteuerung:

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser erkennbar beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer.

Im Rahmen der EU ist die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung allerdings für rechtswidrig erklärt worden. Allerdings kann das Deutsche Finanzamt den Nachweis verlangen, dass im Sitzstaat der Gesellschaft ein qualifizierter Geschäftsbetrieb installiert ist (Ansässigkeitsbescheinigung).

 Im Rahmen unserer Komplettpakete stellen wir auf Wunsch einen treuhänderischen Shareholder im Gründungsland (Steuerkanzlei im Sitzstaat), so das nach außen ein Steuerinländer im Gründungsland Shareholder/Gesellschafter ist. Somit kann über diesen Weg die Hinzurechnungsbesteuerung nicht greifen. Weitere Vermeidungsstrategien sind :

  • der deutsche Shareholder ist nach außen oder real Minderheits-Shareholder
  • die Gesellschaft führt aktive Tätigkeiten aus.
  • der Shareholder ist nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (die Hinzurechnungsbesteuerung gibt in dieser Form nur in Deutschland und USA)
  • die Gesellschaft wird als Niederlassung ins Deutsche Handelsregister eingetragen, also Betriebsstätte Deutschland
  • Der Mehrheitsshareholder ist z.B. eine Liechtensteiner Gesellschaft bzw. eine andere Auslandsgesellschaft (juristische Person)

Was heißt das für die überwiegende Anzahl unser deutschen Mandanten? Um die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG zu vermeiden, sollte eine Steuerkanzlei im Sitzstaat der Gesellschaft als Gesellschafter/Shareholder auftreten. Alternativ kann man eine andere Auslandsgesellschaft vorschalten. Ist hingegen der deutsche Mandant erkennbar Mehrheitsgesellschafter, erfolgt eine fiktive Gewinnausschüttung (also auch dann, wenn real gar nicht ausgeschüttet wird!), mithin wird diese beim deutschen Anteilseigner voll besteuert.

Wenn Sie Angebote bei der Konkurrenz einholen, Fragen Sie also bitte nach folgenden Sachverhalten:

  • Wird ein Treuhand-Gesellschafter im Sitzstaat zur Verfügung gestellt?
  • Wenn ja, handelt es sich dabei um eine juristische Person, mithin um eine Steuerkanzlei mit Ansässigkeit im Sitzstaat?
  • Können Sie ausführen, was es mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz auf sich hat?

Unsere Erfahrung ist, dass die meisten Billiggründer noch nichts von der Hinzurechnungsbesteuerung gehört haben und damit die Kunden in eine böse Falle locken. Es ist müßig zu betonen, dass eine ausländische Steuerkanzlei die Dienstleistung des Treuhand-Shareholders ebenfalls nicht zum Null-Tarif anbietet.

Fazit bis hierher:

Bei der Gründung einer Auslandsgesellschaft sind verschiedene Aspekte des Betriebsstättenbegriffs, mithin DBA, Außensteuergesetz und Gesetze im Sitzstaat zwingend zu beachten. Sofern der Mandant keine reale Betriebsverlegung/-Installation, mithin z.B. produzierendes Gewerbe im Sitzstaat plant, sind besagte Gesetze bei der Installation zwingend einzuhalten. Die Umsetzung kann jedoch nicht für einige hundert Euro erfolgen. Kein Anwalt auf der Welt bietet seine Dienste als Treuhand-Direktor unter 1.200,00 Euro/Jahr, also 100,00 Euro/Monat, an. Würden Sie auch nicht tun! Keine Steuerkanzlei auf dieser Welt bietet Ihre Dienste als Treuhand-Gesellschafter für weniger als 1.000 Euro/Jahr an. Kein Business-Center auf dieser Welt bietet eine reale Domizilierung unter 150,00 Euro/Monat an. Natürlich könnten wir auch einen Briefkasten/Anrufbeantworter für 200 Euro/Jahr zur Verfügung stellen und sicher finden wir auch eine Person im Sitzstaat, die sich für 300 Euro als Gründungs-Direktor zur Verfügung stellt usw.. So was machen wir aber nicht, aus beschriebenen Gründen.

Die "Test-Sieger-Falle"

Einige Gründungs-Agenturen werben mit dem Slogan "Testsieger". NICHT getestet wurde jedoch, ob die Gründungen juristisch wasserdicht erfolgen! Testkriterien waren lediglich die Zuverlässigkeit im Rahmen der Gründungen, Schnelligkeit usw..

III. Steuerrechtliche Beratung

Natürlich wissen wir, daß es Unternehmen gibt, die ausländische Gesellschaften für weniger Geld gründen. Wir erfahren aber auch täglich, wie dilettantisch viele Unternehmen Gesellschaften installieren und werden oft um Hilfe gebeten, um solche Konstruktionen zu "reparieren", was in den meisten Fällen leider nicht mehr möglich ist. 

Für unsere Mandanten sind zahlreiche Details zu beachten, die das natiionale -und das jeweilige Landesrecht, also z.B. USA, UK oder Zypern usw. betreffen. Daher werden Sie bei uns auf "beiden" Seiten von Spezialisten (Fachanwälte/ Steuerberater) durchgehend betreut. Dieses ist ein unschätzbarer Vorteil, weil die Gründung von ausländischen Gesellschaften ohne Fach-Anwälte/Steuerberater für internationales Steuerrecht, wirtschaftlicher Selbstmord sein kann.

Darüber hinaus haben Sie immer einen deutschsprachigen Ansprechpartner, der sich genauestens mit der Thematik auskennt und Sie vor, während und nach der Gründung intensiv beraten und betreuen kann. Auch sprechen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater in den Gründungsländern fließend deutsch.

Häufig ergeben sich auch Problemstellungen, z.B. hinsichtlich der "Auslösung einer Betriebsstätte" im Inland (Ansässigkeitsstaat des Mandanten).

Sie müssen auch bedenken, dass es mit der reinen Gründung einer ausländischen Gesellschaft i.d.R. nicht getan ist. So ergeben sich nach der Gründung spezifische Sachverhalte:  

  • Wer macht die Steuererklärung der Gesellschaft? Wir vermitteln Ihnen kompetente Steuerberater im jeweiligen Sitzstaat
  • Wie müssen die Verträge zwischen Ihrer Gesellschaft und Ihren Kunden aussehen, damit alles juristisch wasserdicht ist?
  • Bei der Installation einer Repräsentanz außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft: Was darf eine Repräsentanz machen, wie darf diese ausgestaltet sein, damit keine Betriebsstätte ausgelöst wird?

Wenn Sie Angebote bei der Konkurrenz einholen, Fragen Sie also bitte nach folgenden Sachverhalten:

  • Werden Sie auf beiden Seiten (Ihr Ansässigkeitsstaat und Sitzstaat der Auslandsgesellschaft) von erfahrenen Steuerberatern für internationales Steuerrecht beraten?
  • Erfolgt eine Betreuung auch nach der Gründung?
  • Wird Hilfestellung bei folgenden Sachverhalten geleistet: Verträge zwischen Gesellschaft und Kunden, Honorarverträge, Angestelltenverträge, Rechnungsstellungen usw.?

Fazit:

Wenn Sie alle genannten Umstände abwägen, werden Sie feststellen, daß unsere Gründungsgebühren realistisch betrachtet günstiger sind als bei anderen Gründern, die Ihre Kunden nach der Gründung im Stich lassen und/oder im Rahmen der Gründung falsch beraten. Wir erheben den Anspruch, uns preislich nur mit Internationalen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfgesellschaften vergleichen zu lassen. Hier liegen die "Tagessätze" allerdings bei 3.500,00 Euro, allein für die "Beratung". So kommen leicht mehr als 14.000,00 Euro für eine komplette Gründung zusammen.

IV. Weitere wichtige Sachverhalte

Wir haben bei unseren Recherchen festgestellt, dass sich die meisten Billiggründer auf eine Gesellschaftsform spezialisiert haben. So bieten viele Gründer allein die englische Limited als Rechtsform an. Die englische Limited ist zwar eine sehr gute Rechtsform im Hinblick auf Stammkapital, Durchgriffshaftung und Ertragssteuern im Mittelstandssatz,..jedoch nicht immer das "Non plus Ultra". Stellen wir z.B. die zyprische Limited dagegen, so zahlen Unternehmen auf Zypern nur 10% Ertragssteuern und Ausschüttungsgewinne sind gänzlich steuerfrei. Dann muss bei einer Gesellschaftsgründung auch immer der "Gegenstand" beachtet werden: So können sich Finanzdienstleister nicht in jedem Land ohne aufwendige Zulassungen niederlassen usw..

Wenn Sie Angebote bei der Konkurrenz einholen, Fragen Sie also bitte nach folgenden Sachverhalten:

  • Bieten Sie nur eine Rechtsform an?
  • Wenn nein, können Sie in anderen Rechtsformen steuerrechtlich einwandfrei beraten?

-Zusammenfassung der Fragen an die Konkurrenz, um wirklich vergleichbare Angebote einzuholen:

  • Wird ein Treuhand-Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft angeboten?
  • Ist dieser im Sitzstaat der Gesellschaft steuerrechtlich Ansässig?
  • Ist der Treuhand-Direktor ein zugelassener Anwalt im Sitzstaat?
  • Ist der Treuhand-Direktor ständig ansprechbar, verfügbar?
  • Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat: Wird eine ordentliche Geschäftsadresse installiert oder nur ein Briefkasten bzw. und/oder Anrufbeantworter?
  • Kennen Sie die einschlägigen und aktuellen BMF (Bundesministerium für Finanzen)- Schreiben, Erlasse und Verfügungen der Finanzverwaltung, z.B. zur Annahme der Scheinfirma bei Auslandsbeziehungen?
  • Wird ein Treuhand-Gesellschafter im Sitzstaat zur Verfügung gestellt?
  • Wenn ja, handelt es sich dabei um eine juristische Person, mithin um eine Steuerkanzlei mit Ansässigkeit im Sitzstaat?
  • Können Sie ausführen, was es mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz auf sich hat?
  • Werden Sie auf beiden Seiten (z.B. Deutschland und Sitzstaat) von erfahrenen Steuerberatern für internationales Steuerrecht beraten?
  • Erfolgt eine Betreuung auch nach der Gründung?
  • Wird Hilfestellung bei folgenden Sachverhalten geleistet: Verträge zwischen Gesellschaft und Kunden, Honorarverträge, Angestelltenverträge, Rechnungsstellungen usw.?

 


Falle: Betriebsaufgabe in Deutschland

Das noch geltende Recht folgt der Sitztheorie. Eine deutsche Gesellschaft darf Ihren Sitz nicht ins Ausland verlegen. Beschließen die Gesellschafter dennoch die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland,führt dieses zur Liquidation der Gesellschaft. Das Gleiche muss gelten, wenn der Sitz nur faktisch ins Ausland verlegt und in Deutschland noch nicht einmal eine Betriebsstätte verbleibt. Verlegt eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Körperschaft, die Ihre Geschäftsleitung oder Ihren Sitz in Deutschland hat, eines von beiden ins Ausland, gilt dieses steuerrechtlich gemäß § 12 KStG als Auflösung der Gesellschaft, die die Liquidationsbesteuerung zur Folge hat. Vgl. Hierzu aber "MoMIG" (Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts..).

Um die nachteiligen Folgen einer reinen Sitzverlegung zu verhindern, wurde auf EU Ebene eine Verschmelzungsrichtlinie geschaffen.

Wann löst die Auslandsgesellschaft eine Betriebsstätte in Deutschland aus?

Steuerlicher Begriff der Betriebsstätte: Deutsche AO, kontra Art. 5 OECD-MA

Im Anwendungsfall des Deutschen Steuerrechts kommt es sehr darauf an, ob die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage Art.5 OECD-MA (infolge den Doppelbesteuerungsabkommen= DBA) oder auf der Grundlage der Deutschen Abgabenordnung (§12 AO) definiert bzw. festgestellt wird. Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar, so definiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage §12 AO.

§12 AO Art 5 OECD-MA (DBA)  
Stätte der Geschäftsleitung ist Betriebsstätte Stätte der Geschäftsleitung ist Betriebsstätte  
Zweigniederlassung ist Betriebsstätte Zweigniederlassung ist Betriebsstätte  
Fabrikations-oder Werkstätten sind Betriebsstätten Fabrikations-oder Werkstätten sind Betriebsstätten  
Ein-und Verkaufsstellen sind Betriebsstätten Ein-und Verkaufsstellen sind KEINE Betriebsstätten, Ladengeschäft ist Betriebsstätte §12 Satz 2 Nr.6 AO bejaht eine Betriebsstätte bereits auch beim Vorliegen von nur Einkaufsstellen, diese gelten nach Art. 5 Abs.4 lit d) OECD -MA ausdrücklich nicht als Betriebsstätten.
Warenlager ist Betriebsstätte Warenlager ist KEINE Betriebsstätte §12 AO Satz 2 Nr. 5 bejaht eine Betriebsstätte bereits beim Vorliegen eines Warenlagers, dieses gilt nach Art. 5 Abs. 4 lita) ausdrücklich nicht als Betriebsstätte
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende,örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen sind Betriebsstätten Bergwerk,Öl- oder Gasvorkommen,Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen sind Betriebsstätten  
Bauausführungen oder Montagen sind Betriebsstätten, wenn:
-die einzelne Bauausführung oder Montage oder
-eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
-mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montage,
die Dauer von 6 Monaten übersteigt
Bauausführung oder Montage länger als 12 Monate ist eine Betriebsstätte  
Der ständige Vertreter, d.h.
-Person,die nachhaltig die Geschäfte eine Unternehmens besorgt und dessen Sachanweisung unterliegt, die insbesondere:
-Verträge abschliesst oder vermittelt oder Aufträge einholt,
-einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt
ist Betriebsstätte
Personen,mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters,der für ein Unternehmen tätig ist und in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, wenn sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt ist Betriebsstätte §13 AO bejaht das Vorliegen einer Betriebsstätte bereits,bei:
-selbständig tätigen Personen,sofern sie nur den Sachanweisungen des Unternehmens unterliegen
-Personen die Verträge nur vermitteln oder Aufträge nur einholen
-Personen, die nur Warenlager unterhalten und Auslieferungen vornehmen

Nach Art.5 Abs. 5 OECD _MA qualifiziert ein Vertreter im Sinne von Art 5 Abs. 6 OECD-MA, d.h. selbständig tätige Makler,Kommissionäre oder andere unabhängige Vertreter nicht als Betriebsstätte

Dabei ist zu beachten, dass die Deutschen Doppelbesteuerungsabkommen nicht in jedem Falle den Ausführungen des Art. 5 OECD-Abkommen folgen. So definieren manche DBAs eine Bauausführung ab 9 Monate bereits als Betriebsstätte im Sinne. Im Zweifel ist das jeweilige DBA heranzuziehen.

 

Anhang DBA-Betriebsstättenbegriff:

Artikel XX
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.


(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3) Als Betriebstätten gelten nicht:


a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.