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Firmengründung
und Organschaftsmodell in Deutschland
VorabNachfolgend wird dargestellt, warum die ursprüngliche Gestaltung einer steuerlichen Organschaft in Deutschland nicht mehr realisierbar ist. Allerdings bestehen Alternativgestaltungsmöglichkeiten, die wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch erörtern können. Früher übliche Personengesellschaftsstruktur1. Aufbau der StrukturAusgangsfrage ist, ob man wie in der Vergangenheit mit der
nachfolgend dargestellten Personengesellschaftsstruktur Dividenden aus einer
Auslandsgesellschaft steuerfrei an in Deutschland ansässige / unbeschränkt
steuerpflichtige natürliche Personen repatriieren kann.
Die beiden Grafiken zeigen die üblichen Gestaltungen, links die bereits mit einer einzigen natürlichen Person realisierbare Gestaltung. Wegen der Haftung des Organträgers für Verbindlichkeiten der Organgesellschaft (GmbH D) ist die Wahl der zivilrechtlich haftungsbeschränkten GmbH & Co. KG auch bei Involvierung mehrerer natürlicher Personen üblich. Bei der rechts gezeigten OHG gibt es diese Haftungsbeschränkung nicht. 2. Zusammenfassende steuerliche Beurteilung: TeileinkünfteverfahrenEine steuerfreie Weiterleitung der Auslandsdividenden an
die natürlichen Personen ist mit dieser Gestaltung
(Personengesellschaftsstruktur I) leider aufgrund diverser Änderungen des
deutschen Steuerrechts grundsätzlich nicht mehr möglich. Das wesentliche Problem liegt darin, dass selbst bei
erfolgreicher Installation der Struktur Die Steuerpflichtigkeit von 60% der Dividenden und die
entsprechende nur 60%ige Abzugsfähigkeit korrelierender Aufwendungen ergibt
sich daraus, dass hier zwingend das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung
kommt, nicht die Abgeltungssteuer. 3. Gewerblichkeit und Transparenz der PersonengesellschaftDas Teileinkünfteverfahren gilt generell für Dividenden,
die von natürlichen Personen in einem Gewerbebetrieb vereinnahmt werden, §§
3 S. 1 Nr. 40d), S. 2, 20 Abs. 8 EStG. Die Regelung zur korrelierenden
Abzugsbeschränkung auf 60 % enthält 3c Abs. 2 EStG. In der vorliegenden
Struktur erzielen natürliche Personen Dividenden in einem Gewerbebetrieb, da
die Personengesellschaft einkommensteuerlich transparent ist und entweder
als gewerblich tätig gilt oder aber tatsächlich gewerblich tätig ist. Eine GmbH & Co. KG gilt wegen ihrer Rechtsform als
gewerblich, sogenannte gewerblich geprägte Personengesellschaft, § 15 Abs. 3
Nr. 2 EStG. Neben der GmbH & Co. KG ist aber auch jede andere
Personengesellschaft gewerblich geprägt, bei der ausschließlich
Kapitalgesellschaften voll haften und zur Geschäftsführung befugt sind.
Wie Personengesellschaften in Deutschland allgemein ist
die GmbH & Co. KG für Zwecke der Einkommensteuer transparent, § 15 Abs. 1 S.
1 Nr. 2 EStG. Daher greift für von einer GmbH & Co. KG vereinnahmte
Dividenden generell das Teileinkünfteverfahren, soweit natürliche Personen
an der einkommensteuerlich transparenten GmbH & Co. KG beteiligt sind.
In der vorliegenden Struktur wird die GmbH & Co. KG
regelmäßig aber nicht nur gewerblich geprägt sein, sondern auch tatsächlich
gewerblich tätig. Für nach dem 20. November 2002 abgeschlossene
Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge erfordert der Einsatz einer
Personengesellschaft als Organträgerin, dass die Personengesellschaft nicht
lediglich gewerblich geprägt, sondern tatsächlich gewerblich tätig ist und
dass sich die Anteile an der Organgesellschaft im Gesamthandsvermögen der
Personengesellschaft befinden, §§ 14 S. 2 Nr. 2 S. 2, 3, 34 Abs. 9 KStG. Die
gewerbliche Prägung der GmbH & Co. KG, § 15 Abs. 3 Nr. 3 EStG, genügt für
die Organträgerqualifikation also nicht mehr. Neben der gewerblichen Prägung
bedarf es also bei Neuinstallation einer solchen Struktur auch einer
gewerblichen Tätigkeit der GmbH & Co. KG. Gewerbliche Tätigkeit vorausgesetzt, kann zwar
Organträgerin statt einer GmbH & Co. KG auch beispielsweise eine Offene
Handelsgesellschaft (= OHG) sein, also eine Personengesellschaft, bei der
alle Gesellschafter zivilrechtlich voll haften. Beim Einsatz einer von
natürlichen Personen gehaltenen gewerblich tätigen OHG als Organträgerin
kommt es genau so zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens wie beim
Gebrauch der GmbH & Co. KG. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass
bei der OHG im Gegensatz zur GmbH & Co. KG keine zivilrechtliche
Haftungsbeschränkung besteht und daher auch die
Verlustnutzungsbeschränkungsregelung des § 15a EStG nicht zur Anwendung
kommt. Regelmäßig ist es aber in einer
derartigen Struktur wegen der Haftungsrisiken aus der Organschaft
vorteilhafter, sich durch den Einsatz einer GmbH & Co. KG die
zivilrechtliche Haftungsbeschränkung für den Organträger zu verschaffen und
dafür die Anwendung der Verlustnutzungsbeschränkungsregelung des § 15a EStG
in Kauf zu nehmen. Zwar sind dann die einkommensteuerlich von den
Gesellschaftern der GmbH & Co. KG aufgrund des Transparenzprinzips maximal
direkt nutzbaren Verluste auf den Betrag des Kapitalkontos ihrer
Kommanditbeteiligung beschränkt. Da § 15a EStG nur für das Kapitalkonto
inklusive etwaiger Ansätze aus Ergänzungsbilanzen, nicht aber für das
Sonderbetriebsvermögen gilt, lässt sich in der Praxis mit der Regelung des §
15a EStG durchaus auskommen. Beispielsweise ist der Refinanzierungsaufwand,
der bei einer an einer GmbH & Co. KG beteiligten natürlichen Person infolge
des Erwerbs ihrer Kommanditbeteiligung anfällt, Refinanzierungsaufwand des
Sonderbetriebsvermögens. Infolgedessen unterliegen daraus anfallende
Verluste nicht der Beschränkung des § 15a EStG. Es ist allerdings zu
berücksichtigen, dass bei einer KG, die überwiegend dem
Teileinkünfteverfahren unterliegende Erträge bezieht, das
Teileinkünfteverfahren auch für den Refinanzierungsaufwand gilt, § 3c Abs. 2
ESG. Somit entspricht der individuelle Steuersatz, mit dem dieser entlastend
wirkt (tax shield), dem auf die Dividende anzuwendenden individuellen
Grenzsteuersatz der natürlichen Person, s. dazu: Teileinkünfteverfahren:
Rechtsfolgen im Detail, S. 5. 4. Bruttomethode bei der OrganschaftDie Organschaft ändert nichts an der Anwendung des
Teileinkünfteverfahrens. Die Organschaft hat lediglich zur Folge, dass
unmittelbar eine Einkommenszurechnung aus der in Deutschland ansässigen
Kapitalgesellschaft (GmbH D) in die Personengesellschaft erfolgt. Wenn also
die dargestellte Personengesellschaftsstruktur I bereits vorliegt, ist
dahingehend besondere Vorsicht geboten, dass jede Ausschüttung an die in
Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft (GmbH D) unmittelbar die
Besteuerung dieser Ausschüttung nach dem Teileinkünfteverfahren bei der
natürlichen Person auslöst.
In Entsprechung zu der steuerrechtlichen
Einkommenszurechnung ist handelsrechtlich jährlich der komplette Gewinn der
Kapitalgesellschaft (GmbH D) an die Personengesellschaft abzuführen oder
aber der komplette Verlust der Kapitalgesellschaft (GmbH D) von der
Personengesellschaft auszugleichen, d.h. die Dividende wird immer auch
tatsächlich weitergeleitet. Da in den Regelungen über die Organschaft die
sogenannte „Bruttomethode“ verankert worden ist, ist mittlerweile eindeutig
gesetzlich klargestellt, dass die an der Organträger-Personengesellschaft (=
GmbH & Co. KG) beteiligten natürlichen Personen sich nicht über eine
Organschaft in den Anwendungsbereich der Beteiligungsertragsbefreiung für
Kapitalgesellschaften, § 8b Abs. 2, 3 KStG, hineinbegeben können. Die in § 15 S. 1 Nr. 2 des KStG verankerte Bruttomethode
besteht darin, dass die 95%ige Freistellung von interkorporalen Dividenden
und Anteilsveräußerungsgewinnen bei einer Organgesellschaft nicht zur
Anwendung kommt, sondern dass entsprechende Dividenden sowie
Anteilsveräußerungsgewinne zu 100%, also brutto dem Organträger zuzurechnen
sind und dass es für die Anwendung oder Nichtanwendung des § 8b Abs. 2, 3
KStG auf den Organträger ankommt. Ist der Organträger keine
Kapitalgesellschaft, kommt es grundsätzlich nicht zur Anwendung des § 8b
Abs. 2, 3 KStG. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so wird wegen
der einkommensteuerlichen Transparenz der Personengesellschaft auf die
Gesellschafter der Personengesellschaft abgestellt. Sind diese
Gesellschafter natürliche Personen, kommt nach § 15 S. 1 Nr. 2 KStG die
95%ige Steuerfreiheit von Dividenden und Anteilsveräußerungsgewinnen aus §
8b Abs. 2, 3 KStG nicht zur Anwendung, sondern statt dessen das
Teileinkünfteverfahren, §§ 3 S. 1 Nr. 40d), S. 2, 20 Abs. 2 EStG. Einnahmen
und dazugehörige Ausgaben werden somit nur zu 60 % in die
Bemessungsgrundlage einbezogen. Auch europäisches Recht verhindert nicht die Anwendung der
Bruttomethode, insbesondere nicht die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
(Richtlinie 90/435 EWG v. 23. Juli 1990, Abl. EG Nr. L 224, S. 6, zuletzt
geändert durch Richtlinie 2003/123 v. 22.12.2003, ABl. EU 2004 Nr. 7 S. 41).
§ 8b Abs. 2, 3, 9 KStG setzen unter anderem durch das generell gewährte
Beteiligungsprivileg die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie dergestalt um, dass
bei der die Dividenden erhaltenden Gesellschaft die Freistellungsmethode zur
Anwendung kommt. Da aber nach § 15 S. 1 Nr. 2 KStG die Bruttomethode
generell die Anwendung des § 8b KStG ausschließt, soweit natürliche Personen
an der Organträger-Personengesellschaft beteiligt sind, gilt die
Bruttomethode auch für den Fall, dass vorbehaltlich der Organschaft die
Freistellung nicht nur aus nationalem Recht, sondern auch wegen der
Mutter-Tochter-Richtlinie zu gewähren wäre. Angesichts der Tatsache, dass
die Mutter-Tochter-Richtlinie generell nicht die Weiterleitung an natürliche
Personen regelt, ist es m.E. sehr schlecht vertretbar, in der Anwendung der
Bruttomethode wegen § 15 S. 1 Nr. 2 KStG im vorliegenden Fall einen Verstoß
gegen europäisches Recht zu sehen. Eine Gestaltung kann man darauf
jedenfalls kaum aufbauen. Da nach § 15 S. 2 KStG die Bruttomethode des § 15 S. 1 Nr.
2 KStG entsprechend für Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer
ausländischen Gesellschaft gilt, die nach den Vorschriften eines
Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung auszunehmen sind, ändert
sich an der Anwendung der Bruttomethode und damit des
Teileinkünfteverfahrens auch nichts, wenn bei der im Inland ansässige
Kapitalgesellschaft (GmbH D) die aus der ausländischen Kapitalgesellschaft
bezogenen Dividenden vorbehaltlich der Organschaft nicht nur nach § 8b Abs.
2, 3 KStG, sondern auch nach dem abkommensrechtlichen Schachtelprivileg
steuerbefreit wären.
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