Selbstständigkeit ohne Meisterbrief, Handwerksbetrieb in der EU gründen,ohne Meisterbrief in Deutschland tätig werden, Meisterbriefzwang legal umgehen
Ohne Meisterbrief: Selbständige Tätigkeit in Deutschland ohne Meisterbrief 

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Ohne Meisterbrief: Selbständige Tätigkeit in Deutschland ohne Meisterbrief  

Selbstständigkeit ohne Meisterbrief über Gründung einer EU-Auslandsgesellschaft (Meisterbriefzwang legal umgehen)

Zum Thema Meisterbriefzwang

Unter Meisterzwang versteht man eine gesetzliche Regelung in Deutschland, Österreich (bis 1999) und Luxemburg, die es nur Meistern und gleichgestellten erlaubt, handwerkliche Betriebe zu führen. Der Erwerb des Meisterbriefes ist kostenpflichtig und dauert in der Regel nebenberuflich zwei bis drei Jahre, im Direktstudium ein bis zwei Jahre.

Die selbständige Ausübung eines Handwerks ist außer aufgrund des Meisterbriefs auch aufgrund einer Ausnahmebewilligung (§§ 8 oder 9 Handwerksordnung) oder einer Altgesellenregelung (Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO) möglich. Weiter haben Industriemeister, staatlich geprüfte Techniker und Hochschulabsolventen (der entsprechenden Fachrichtungen) die Möglichkeit, selbständig ein Handwerk im stehenden Gewerbe auszuüben.

Im Reisegewerbe können Handwerke auch ohne diese Beschränkung selbständig betrieben werden.

Juristische Diskussion zum Meisterzwang

Handwerker ohne Meisterbrief berufen sich auf ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung (zu diesem Grundrecht gehört nicht nur die Wahl eines Berufes, sondern auch die Wahl, ob dieser selbstständig oder in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden soll).

Diesem Grundrecht steht gegenüber die politische Entscheidung des Gesetzgebers, die Wirtschaft in einer ihm passend erscheinenden Weise zu regeln. Dabei billigt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen großen Beurteilungsspielraum zu.

1961 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass damals der Meisterzwang das Grundrecht auf freie Berufsausübung nicht unverhältnismäßig einschränkt, wenn von den Ausnahmeregelungen „nicht engherzig“ Gebrauch gemacht wird.

Kritiker des Meisterzwangs sehen in ihm auch eine unzulässige Inländerdiskriminierung.

Verfassungsrechtlich wurde der Meisterzwang bis 2003 mit dem wirtschaftspolitischen Ziel begründet, den „Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit des Handwerks und die Ausbildung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft“ zu gewährleisten.

Mit der Handwerksnovelle 2004 wurde der Regelungszweck des Meisterzwangs geändert. Im Gesetzentwurf wurde der Regelungszweck „Schutz vor Gefahren für Gesundheit oder Leben von Dritten“ genannt. Im Vermittlungsausschuss wurden (im Vergleich zum Gesetzentwurf) weitere Handwerke dem Meisterzwang unterworfen. Als verfassungsrechtliche Begründung wurde die überragende Ausbildungsbereitschaft der betreffenden Handwerke genannt.

In einer Entscheidung vom Dezember 2005[4] hat das deutsche Verfassungsgericht „Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der alten Handwerksordnung zum Meisterzwang“ geäußert, aber den Fall gelöst, ohne über seine Zweifel – oder gar über den Meisterzwang in der aktuellen Fassung – zu entscheiden.

EuGH Entscheidung zum Thema Meisterbrief und Dienstleistungsfreiheit in der EU

Der EuGH in Luxemburg hat in seinem Urteil vom 11.12.2003 - Rechtssache C-215/01- festgestellt, dass ausländische Unternehmer ohne Eintragung in die Handwerksrolle in Deutschland Aufträge nicht nur vorübergehend ausüben dürfen. Für ausländische Unternehmen gibt es keine Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen! Eine Eintragungspflicht verstoße gegen EU-Recht (Dienstleistungsfreiheit).

Der Sachverhalt:

Es ging im Verfahren darum, dass ein deutscher Unternehmer (Stukkateurmeister, der durch Frau Rechtsanwältin Böttcher vertreten wurde) über mehrere Jahre (1994- 1997) hinweg häufig ein portugiesisches Unternehmen beauftragte, Verputzarbeiten für ihn zu übernehmen, ohne das dieses Unternehmen in die Handwerksrolle eingetragen war - was in Deutschland noch immer Voraussetzung für die selbständige Handwerkstätigkeit ist. Der deutsche Unternehmer erhielt von der Stadt Augsburg einen Bußgeldbescheid in nicht unerheblicher Höhe wegen angeblicher Beauftragung von Schwarzarbeit.

Dagegen wendet sich der Betroffene nun erfolgreich dagegen.

Der EuGH bestätigte zunächst seine Rechtsprechung zur weiten Auslegung der Dienstleistungsfreiheit.

Gleichzeitig wird festgestellt, dass andere EU-Unternehmer Handwerksleistungen in Deutschland über einen langen Zeitraum ausüben dürfen, weil im EU-Recht nicht geregelt ist, ab welcher Dauer der Tätigkeit eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen muss, damit der EU-Unternehmer in Deutschland eine Niederlassung betreibt.

Der EuGH bestätigt auch den Vortrag der Rechtsanwältin Hilke Böttcher in der mündlichen Verhandlung, dass für den Fall, dass ein EU-Unternehmen in die Handwerksrolle einzutragen ist, dies nicht mit Kosten oder Verzögerungen verbunden sein darf.

Dies ist ein schwerer Schlag für die Handwerkskammern in Deutschland, denn ein EU-Unternehmen musste bisher mit Eintragungskosten in die Handwerksrolle bis zu 800,00 Euro rechnen. Außerdem dauerte die Eintragung z.T. bis zu 3 Monate! Hier müssen die Handwerkskammern nun schnell reagieren und Abhilfe schaffen.

Dieses Urteil eröffnet auch einheimischen Gesellen nun zumindest leichtere Möglichkeiten, vom EU-Ausland aus ein Unternehmen (z.B. Limetid) zu gründen und rechtmäßig vom EU-Ausland aus in Deutschland zu arbeiten.

Dieses Urteil wird den Kammerzwang weiter aushöhlen, weil kein Kammerzwang für ausländische Unternehmen, die im Rahmen der Dienstleitungsfreiheit in Deutschland tätig werden, nicht besteht. Damit kann auch die Handwerkerpflichtversicherung umgangen werden.

Dies führt wiederum dazu, dass die Inländerdiskriminierung für deutsche Gesellen, die sich ohne Meisterbrief selbständig machen wollen, zugenommen hat. Frau Rechtsanwältin Hilke Böttcher hofft nun auf das Bundesverfassungsgericht, bei dem mittlerweile einige Verfassungsbeschwerden zur Inländerdiskriminierung anhängig sind. Möglicherweise wird dieses kurzfristig die Inländerdiskriminierung aufheben.

Vorgehensweise bei Arbeiten ohne Meisterbrief in Deutschland

Der Deutsche Mandant müsste zunächst eine Firma in der EU gründen,also z.B. in England,Niederlande,Slowakei,Bulgarien oder anderen Staaten ohne "Meisterbriefzwang". Diese Firma müsste mit dem entsprechenden Gegenstand in das Register des Landes eingetragen werden und alleine im Sitzstaat Ihre Betriebsstätte im Sinne haben. Zudem wird ein "ordentlicher Geschäftssitz" benötigt, also am besten ein Büro. Absolute Mindestanforderung wäre ein virtuelles Office bei einem BusinessCenter im Sitzstaat der Gesellschaft. Eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes des Mandanten in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ist nicht zwingend erforderlich, wir können auf Wunsch einen Treuhand-Geschäftsführer/Direktor stellen. Die ausländische Betriebsstätte kann nun auch "Deutsche Aufträge annehmen". Allerdings müsste- jedenfalls nach "aussen"- ein Mitarbeiter nach Deutschland "entsendet" werden, um die Arbeiten auszuführen. Dieses kann- muss nicht- im Zweifel bedeuten, dass der Mandant im Sitzstaat der Gesellschaft eine Wohnung anmieten sollte. Eine solche Gestaltung muss real oder zumindest nachprüfbar und plausibel realisiert werden. Es ergeben sich gute Gestaltungsmöglichkeiten bei Mandanten,die "grenznah" zu einem EU-Nachbarland wohnen bzw. dort Ihren Betrieb innehaben. Mögliche Konstellation:

1. Reale Betriebsstätteninstallation

Der Mandant gründet eine Betriebsstätte im EU-Ausland und siedelt dort "real" seinen Betrieb an, also z.B. Büro,Lagerräume und Werkstätte. Er bietet seine Dienstleistungen im Sitzstaat und in Deutschland an. Für Aufträge in Deutschland "reist" der Mandant oder ein Mitarbeiter nach Deutschland, um diese Aufträge auszuführen. Für eine Betriebsstätten-Installation eignen sich hier naturgemäss "grenznahe Staaten zu Deutschland". Eine solche Lösung ist juristisch die optimale Lösung, da im EU Ausland eine nachprüfbare Betriebsstätte existiert, die "Substanz" hat und so die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht erfolgen kann.

2. Gestaltung mit Treuhand-Diensten

Unsere Kanzlei gründet für den Mandanten eine Gesellschaft im EU-Ausland. Es wird ein Ansässiger als Direktor ins örtliche Register eingetragen, also Treuhand-Direktor. Die Betriebsstätte erhält einen ordentlichen Geschäftssitz im EU Ausland, also "Substanz" am besten durch Anmietung eines voll eingerichteten Büros. Denkbar ist in einigen Fällen auch die Domizillierung an einem Business Center mit Firmenschild, eigener Telefonnummer, persönlicher Gesprächsannahme und Fax. Ist zur Ausübung der Tätigkeit entsprechendes Material/Handwerkszeug erforderlich, so kann man darüber nachdenken, z.B. eine Garage oder einen kleinen Lagerraum anzumieten wo entsprechende Materalien/Geräte tatsächlich gelagert werden. Das Dienstleistungsangebot richtet sich an Inländer und an Deutsche. Dieses kann über die Installation einer Homepage dokumentiert werden und/oder durch Kleinanzeigen im Betriebsstättenland. Ob dann Aufträge im Betriebsstättenland tatsächlich realisiert werden, ist zweitrangig. In Deutschland darf kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorhanden sein, also zB nur eine Garage wo die erforderlichen Materialien/Werkzeuge lagern. Kunden beauftragen die Gesellschaft des Mandanten im EU-Ausland,also vertragliche Anbindung an die Betriebsstätte im EU Ausland.

 

 

 


 

 

 

 

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