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Index
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Ohne Meisterbrief:
Selbständige Tätigkeit in Deutschland ohne Meisterbrief
Selbstständigkeit ohne Meisterbrief über Gründung
einer EU-Auslandsgesellschaft (Meisterbriefzwang legal umgehen)
Neustes Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20051205_1bvr173002.html
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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1730/02 vom 5.12.2005,
Absatz-Nr. (1 - 31),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20051205_1bvr173002.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur
mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1730/02 -
In dem Verfahren über die
Verfassungsbeschwerde
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Langner,
Bellevuestraße 1, 10785 Berlin -
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gegen a) |
den Beschluss des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. August 2002 - 2
Ss 293/2002 -, |
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b) |
das Urteil des
Amtsgerichts Tettnang vom 18. April 2002 - 7 OWi 32
Js 17976/2001 - AK 1344/2001 -, |
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c) |
den Bußgeldbescheid
des Landratsamts Bodenseekreis
vom 10. September 2001 - 505.21.926589.6 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
am 5. Dezember 2005 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 8. August 2002 - 2 Ss 293/2002 -, das Urteil
des Amtsgerichts Tettnang vom 18. April 2002 - 7 OWi 32 Js
17976/2001 - AK 1344/2001 - und der Bußgeldbescheid des
Landratsamts Bodenseekreis vom 10. September 2001 -
505.21.926589.6 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der
Beschluss des Oberlandesgerichts und das Urteil des
Amtsgerichts werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das
Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Auferlegung einer Geldbuße wegen einer nach § 1 Abs. 1 Satz
1 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes zur Ordnung des
Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom
24. September 1998 (BGBl I S. 3074;
im Folgenden: HwO a.F.) unzulässigen selbständigen
Handwerksausübung.
1. Der Beschwerdeführer ist gelernter
Zimmerer. Nach seiner Ausbildung von August 1986 bis August
1989 und erfolgreichem Gesellenabschluss arbeitete er bis
einschließlich März 1994 in seinem Lehrbetrieb. Noch im
selben Jahr machte sich der Beschwerdeführer zusammen mit
einer weiteren Person selbständig und meldete ein Gewerbe
unter der Bezeichnung "Handel und Montage von Türen und
Holzdecken" an. Nachdem ein Zimmerermeister als
Betriebsleiter in die Gesellschaft aufgenommen worden war,
wurde die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Februar 1995
in die Handwerksrolle als Zimmereibetrieb eingetragen. Die
Eintragung wurde nach dem Ausscheiden des Zimmerermeisters
aus der Gesellschaft im März 1998 aus der Handwerksrolle
gelöscht. Im Juni 1999 wurde der Beschwerdeführer mit dem
Gewerbe "Einbau von genormten Baufertigteilen" in die
Handwerksrolle eingetragen; die zusätzlich beantragte
Eintragung für Zimmererarbeiten wurde jedoch wegen der
fehlenden Meisterprüfung abgelehnt.
Nachdem er Ende 1999 die erste
Teilprüfung im Zimmererhandwerk mit Erfolg absolviert hatte,
bestand der Beschwerdeführer die zweite Teilprüfung im
Frühjahr 2000 nicht. An der Wiederholungsprüfung nahm er
nicht mehr teil. Sein Antrag auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung nach § 8 HwO a.F. wurde im April 2001
abgelehnt.
Gleichwohl erbrachte der Beschwerdeführer
durch seinen Betrieb von April 1998 bis einschließlich
Dezember 2001 Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten, wobei er
Umsatzerlöse von etwa 1 Mio. € erzielte.
2. Wegen unerlaubten Betreibens
insbesondere des Zimmerei- und Dachdeckerhandwerks wurde
gegen den Beschwerdeführer im September 2001 durch
Bußgeldbescheid eine Geldbuße in Höhe von 70.000 DM
festgesetzt. Sein hiergegen gerichteter Einspruch hatte nur
hinsichtlich der Höhe der Geldbuße Erfolg, die das
Amtsgericht auf 9.000 € reduzierte. Der Beschwerdeführer
habe wegen des unerlaubt geführten Handwerksbetriebs eine
Ordnungswidrigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (in
der Fassung vom 16. Dezember 1997 <BGBl
I S. 2970>) begangen. Der Antrag
des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
wurde vom Oberlandesgericht als unbegründet verworfen, weil
Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht
gegeben seien.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde
wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bußgeldbescheid,
die diesen bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen sowie
die zugrunde liegenden Regelungen der Handwerksordnung. Er
rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1
und Art. 3 Abs. 1 GG.
Überragende Allgemeininteressen, die die
Einschränkung der Berufswahl in Gestalt des Meisterzwangs
rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. In keinem
anderen europäischen Land sei die Eintragung eines
Handwerksbetriebs noch an den Erwerb eines Meistertitels
geknüpft. In diesen Ländern regele sich die Qualität der
Dienstleistungen offenbar sehr gut über die Marktprinzipien
und ein zum Teil schärferes Produkthaftungsrecht. Der
Meisterzwang sei daher zur Qualitätssicherung nicht nur
ungeeignet, sondern vor allem auch nicht erforderlich.
Zudem sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Zugunsten von EU-Ausländern gälten erleichterte
Zugangsbedingungen für Berufe mit Meisterzwang. Die damit
verbundene Inländerdiskriminierung stelle eine
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der
Präsident des Bundesgerichtshofs, der Präsident des
Bundesarbeitsgerichts, der Präsident des
Bundesverwaltungsgerichts, die Verbraucherzentrale
Bundesverband, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag,
der Zentralverband des Deutschen Handwerks und der
Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker
Stellung genommen.
Die Kammer nimmt die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr
statt, weil dies zur Durchsetzung des Rechts des
Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist
zulässig.
a) Das erforderliche
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist nicht durch
das inzwischen in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung
der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher
Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl
I S. 2934) und den hierdurch
erleichterten Zugang zur selbständigen Ausübung von
Handwerksberufen entfallen. Die Verfassungsbeschwerde
richtet sich gegen die Verhängung einer Geldbuße auf der
Grundlage des früheren Rechts. An der damit geltend
gemachten Beschwer hat sich durch die Neuregelung nichts
geändert.
b) Der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde steht auch der Subsidiaritätsgrundsatz
gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht entgegen. Hiernach ist der
Beschwerdeführer zwar auch verpflichtet, eine Beseitigung
des Eingriffsakts unter Berufung auf eine Ausnahmeregelung
zu erlangen, wenn dies nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint (vgl. BVerfGE 78, 58 <69>).
Dem Beschwerdeführer war es jedoch nicht zuzumuten, die von
ihm beantragte Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO a.F. durch
gerichtliche Anfechtung der ablehnenden Entscheidung
weiterzuverfolgen. Dies wäre angesichts auch der aktuellen
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, NVwZ-RR
1997, S. 350; GewArch 1998, S. 470; NVwZ-RR 1999, S. 498 f.)
nicht Erfolg versprechend gewesen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Sinne
des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begründet. Der mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Bußgeldbescheid sowie die
diesen bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1
GG. Einer zusätzlichen Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1
GG bedarf es daher nicht.
a) Grundlage der angegriffenen Maßnahmen
sind die Vorschriften über den großen Befähigungsnachweis
für das Handwerk (Meisterzwang) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 7 HwO a.F. Hiernach war der selbständige
Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der
Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen
Personen und Personengesellschaften gestattet (§ 1 Abs. 1
Satz 1 HwO a.F.). Eingetragen in die Handwerksrolle wurde
grundsätzlich nur, wer in dem von ihm zu betreibenden
Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk die
Meisterprüfung bestanden hatte (§ 7 HwO a.F.).
Durch diese gesetzliche Regelung wurde
die Freiheit der Berufswahl eingeschränkt. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits 1961 festgestellt, dass
der selbständigen Ausübung eines Handwerks ein besonderes,
und zwar gerade das den "Handwerker" in den Augen der
Öffentlichkeit eigentlich kennzeichnende soziale Gewicht
zukommt (vgl. BVerfGE 13, 97 <105>).
An dieser Einschätzung ist auch unter den veränderten
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen der
jüngsten Vergangenheit festzuhalten. Nach wie vor wird in
der Öffentlichkeit mit der Berufsbezeichnung "Handwerker"
ein eigenverantwortlich geführter Handwerksbetrieb
verbunden. Auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum zwischen
1998 und 2001 hatte die Entscheidung für die Selbständigkeit
mithin eigene berufliche Qualität und war Akt der
Berufswahl. Der Befähigungsnachweis in Gestalt der
Meisterprüfung ist hiernach eine subjektive
Berufszulassungsvoraussetzung (vgl.
BVerfGE 13, 97 <106>).
b) Eingriffe in die Freiheit der
Berufswahl sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der
Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den
Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende
Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 7, 377
<399 ff.>;
86, 28 <40>;
102, 197 <213>). Dies setzt eine
kompetenzmäßig erlassene Norm voraus, die durch
hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der
Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des
Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl.
BVerfGE 95, 193 <214>;
102, 197 <213>).
aa) Mit Blick auf die Veränderung der
wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände sind Zweifel daran
angebracht, ob die bis Ende des Jahres 2003 geltenden
Regelungen über die Ausgestaltung des Meisterzwangs (§ 1
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 HwO a.F.) dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch
gerecht werden konnten.
Mit der Normierung des Meisterzwangs im
Jahre 1953 verfolgte der Gesetzgeber im Wesentlichen zwei
Ziele: Es sollten Leistungsstand und Leistungsfähigkeit des
Handwerks erhalten und die Ausbildung qualifizierten
Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft gesichert
werden (vgl. BVerfGE 13, 97 <107>).
Das Bundesverfassungsgericht hat diese - aus besonderen
wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen
Erwägungen des Gesetzgebers folgenden - Ziele als wichtige
Gemeinwohlbelange gebilligt (vgl.
BVerfGE 13, 97 <110, 113>).
(1) Für das gesetzgeberische Ziel der
Qualitätssicherung handwerklicher Leistungen erscheint
allerdings zweifelhaft, ob der große Befähigungsnachweis
unter den veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen
Umständen gegen Ende des vergangenen Jahrhunderts weiterhin
als verhältnismäßig im engeren Sinne angesehen werden
konnte. Hierfür ist es notwendig, dass bei einer
Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem
Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der
Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl.
BVerfGE 83, 1 <19>;
102, 197 <220>). Der große
zeitliche, fachliche und finanzielle Aufwand, den die
Meisterprüfung erfordert (vgl. zu dieser Einschätzung
Ehlers, in: Achterberg/Püttner/Würtenberger, Besonderes
Verwaltungsrecht, Bd. I, 2. Aufl. <2000>, S. 146, Rn. 92),
müsste mit Blick auf die Erhaltung des Leistungsstandes und
der Leistungsfähigkeit des Handwerks noch immer zumutbar
gewesen sein.
(a) Die Zumutbarkeit steht in Frage, weil
sich für den hier maßgeblichen Zeitraum durch die wachsende
Konkurrenz aus dem EU-Ausland eine erhebliche Veränderung
der Umstände ergeben hatte. Nach den insoweit
übereinstimmenden Stellungnahmen des Deutschen Industrie-
und Handelskammertages, der Verbraucherzentrale
Bundesverband und des Zentralverbandes des Deutschen
Handwerks standen zumindest in den grenznahen Gebieten
deutsche Handwerker in ernsthafter Konkurrenz mit
Handwerkern aus anderen EU-Staaten. Hierbei war nach § 9 HwO
a.F. in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die für
Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden
Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle -
EWG-Handwerk-Verordnung - (in der Fassung vom 20. Dezember
1993 <BGBl I S. 2256>;
im Folgenden: EWG-HwV) für Handwerker aus dem EU-Ausland
lediglich eine mehrjährige Berufserfahrung mit
herausgehobener beruflicher Verantwortung, nicht dagegen
eine dem Meistertitel entsprechende Qualifikation
Voraussetzung für ein selbständiges Tätigwerden in
Deutschland. Von dem größten Teil ausländischer Konkurrenz
war eine solche Qualifikation auch nicht zu erwarten. Außer
in Luxemburg und bis 1999 auch in Österreich gab es in
keinem anderen EU-Mitgliedstaat eine der deutschen
Meisterprüfung entsprechende Zulassungsbeschränkung.
(b) Die spürbare Konkurrenz aus dem
EU-Ausland lässt bereits daran zweifeln, ob der große
Befähigungsnachweis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 7 HwO a.F., weil er diese Anbieter nicht erreichte, zur
Sicherung der Qualität der in Deutschland angebotenen
Handwerkerleistungen noch geeignet sein konnte. Vor allem
aber erscheint fraglich, ob angesichts des Konkurrenzdrucks
durch Handwerker aus dem EU-Ausland deutschen Gesellen noch
die Aufrechterhaltung einer gesetzlichen Regelung zuzumuten
war, die ihnen für den Marktzugang in zeitlicher, fachlicher
und finanzieller Hinsicht deutlich mehr abverlangte als
ihren ausländischen Wettbewerbern auf dem deutschen Markt.
Daher könnte die Schwere des Eingriffs, den der große
Befähigungsnachweis für ihren beruflichen Werdegang
bedeutete, zu dem - zunehmend verwischten - Ziel der
Qualitätssicherung nicht länger in einem angemessenen
Verhältnis gestanden haben (kritisch bereits BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2001,
S. 187; vgl. auch König, AöR 118 <1993>, S. 591 <611>; Marx,
INF 2004, S. 193 <195>).
(2) Für das daneben vom Gesetzgeber
verfolgte Ziel der Ausbildungssicherung steht die
Erforderlichkeit des Meisterzwangs nicht außerhalb jeden
Zweifels.
Zwar lässt sich angesichts der noch immer
hohen Ausbildungsquote des Handwerks im hier maßgeblichen
Zeitraum (vgl. BTDrucks. 15/1206, S. 20) eine fehlende
Eignung des Meisterzwangs für die Ausbildung des Nachwuchses
der gesamten gewerblichen Wirtschaft nicht feststellen,
problematisch erscheint jedoch die Erforderlichkeit dieser
Regelung. Sie ist nur dann gegeben, wenn das Ziel der
Ausbildungssicherung nicht durch ein im Vergleich zum großen
Befähigungsnachweis milderes, aber gleich wirksames Mittel
erreicht werden konnte (vgl. BVerfGE
53, 135 <146 f.>;
68, 193 <218 f.>). Das zur
Verteidigung des Meisterzwangs nahe liegende Argument, ohne
den großen Befähigungsnachweis werde die Anzahl der
Meisterbetriebe im Handwerk zurückgehen, so dass weniger
Ausbilder zur Verfügung stünden, kann nur dann überzeugen,
wenn die Ausbildung ausschließlich Handwerksmeistern
anvertraut werden darf. Dass diese Voraussetzung nicht
zwingend ist, könnte indessen aus der Neuregelung des
Handwerksrechts durch das Dritte Gesetz zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer handwerklicher Vorschriften vom
24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2934)
folgen. Obgleich der Gesetzgeber auch für das novellierte
Recht ausdrücklich an dem Ziel der Ausbildungssicherung
festhält (vgl. Bericht des Staatsministers Erwin Huber zu
Punkt 64 a der Tagesordnung, Protokoll des Bundesrates, 795.
Sitzung, 19. Dezember 2003, S. 517), hat er sich von der
Vorstellung gelöst, zur Ausbildung seien nur Handwerker mit
bestandener Meisterprüfung in der Lage. Nach der seit 2004
geltenden Fassung der Handwerksordnung sind vielmehr
berufserfahrene Gesellen ("Altgesellen"), die die Eintragung
in die Handwerksrolle nach § 7 b HwO erreicht haben, gemäß
§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Nr. 2 HwO
ebenfalls zur Ausbildung fachlich geeignet, falls sie Teil
IV der Meisterprüfung (Nachweis der erforderlichen berufs-
und arbeitspädagogischen Kenntnisse, vgl. § 45 Abs. 3 HwO)
oder eine gleichwertige Prüfung bestanden haben. Da
entscheidende Veränderungen der wirtschaftlichen und
rechtlichen Umstände in den wenigen Jahren bis zur
Novellierung des Handwerksrechts nicht zu erkennen sind,
könnte angesichts dieser weniger belastenden Regelung die
Erforderlichkeit des Meisterzwangs auch bereits im hier
maßgeblichen Zeitraum entfallen sein.
bb) Die geschilderten Bedenken gegen die
Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Freiheit der
Berufswahl - über die zu entscheiden die Kammer nicht
berufen ist - bekräftigen die Notwendigkeit, die
Ausnahmeregelung des § 8 HwO a.F. mit Blick auf Bedeutung
und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 12 Abs. 1 GG großzügig anzuwenden. Die
Verwaltungspraxis hat dem jedoch nicht hinreichend Rechnung
getragen.
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat
bereits 1961 in seiner Entscheidung über den
Befähigungsnachweis für Handwerker deutlich gemacht, dass
für die Annahme einer insgesamt dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entsprechenden Regelung auch die im
Gesetz vorgesehene Möglichkeit von Bedeutung ist, an Stelle
der Meisterprüfung "in Ausnahmefällen" einen anderen
Nachweis der zur selbständigen Berufsausübung erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten genügen zu lassen (vgl.
BVerfGE 13, 97 <120 f.>). In diesem
Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf
hingewiesen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers von der
Erteilung einer Ausnahmebewilligung "nicht engherzig"
Gebrauch gemacht werden solle, und eine "großzügige Praxis"
dem Ziel des Gesetzes entgegenkomme, die Schicht
leistungsfähiger selbständiger Handwerkerexistenzen zu
vergrößern.
Obwohl hiernach der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit insbesondere deshalb als gewahrt
angesehen wurde, weil in § 8 HwO a.F. (damals noch § 7 Abs.
2 HwO) eine Ausnahmeregelung vorhanden war, die großzügig
ausgelegt werden konnte, machte die Praxis - soweit
ersichtlich - von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend
Gebrauch. Insbesondere erfolgte - trotz des insoweit offenen
Gesetzeswortlauts - keine Anwendung des § 8 HwO a.F.
zugunsten berufserfahrener Gesellen; gefordert wurden
vielmehr in etwa meistergleiche Kenntnisse und Fähigkeiten,
die regelmäßig durch Sachverständige im Wege einer
Vergleichsprüfung festgestellt wurden (vgl. Ehlers, in:
Achterberg/Püttner/Würtenberger, a.a.O., S. 163, Rn. 133).
Auch mit den Beschlüssen des Bund-Länder-Ausschusses
Handwerksrecht zum Vollzug der Handwerksordnung vom 21.
November 2000 (so genannte Leipziger Beschlüsse; vgl. BAnz
2000, Nr. 234 vom 13. Dezember 2000, S. 23193) war keine
Änderung hinsichtlich des Maßstabes und des Nachweises der
erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verbunden (vgl.
Teil II, Punkt 2.4).
(2) Dass die Anwendung der
Ausnahmeregelung zugunsten des Beschwerdeführers angezeigt
war, wird dadurch bestätigt, dass sich der Gesetzgeber den
Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des großen
Befähigungsnachweises in seiner ursprünglichen Ausgestaltung
nicht verschlossen (vgl. BTDrucks. 15/1206, S. 21 f.) und
durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom
24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2934)
den Zugang zur selbständigen Tätigkeit insbesondere für
berufserfahrene Gesellen - wie den Beschwerdeführer -
erleichtert hat. Zwar zählt der Zimmererberuf noch immer zu
den in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten
Handwerken, die als selbständiger Betrieb nur nach
Eintragung in die Handwerksrolle gestattet sind (§ 1 Abs. 1
und 2 HwO n.F.). In die Handwerksrolle können jetzt aber
auch Handwerker eingetragen werden, die in Besitz einer
Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO n.F. sind (§ 7 Abs. 7
HwO n.F.).
(3) Wird die Regelung des novellierten
Handwerksrechts als Maßstab für die zuvor gebotene
großzügige Anwendung des § 8 HwO a.F. herangezogen, so
deutet vieles darauf hin, dass dem Beschwerdeführer eine
Ausnahmegenehmigung hätte erteilt werden müssen. Der
Beschwerdeführer könnte die Voraussetzungen, die § 7 b HwO
für die Erteilung der Ausübungsberechtigung vorsieht,
bereits im hier maßgeblichen Zeitraum erfüllt haben. Er hat
insbesondere die Gesellenprüfung bestanden (§ 7 b Abs. 1
Nr. 1 HwO) und dürfte auch wesentliche Tätigkeiten des
Zimmererhandwerks (zur Zuordnung der Dachdeckerarbeiten zum
Zimmererhandwerk vgl. § 1 Abs. 1 Übergangsgesetz aus Anlass
des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und
anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998
<BGBl. I S. 596>)
ausgeübt haben (§ 7 b Abs. 1 Nr. 3 HwO). Problematisch
erscheint allein, ob der Beschwerdeführer für die
erforderliche Zeit in leitender Stellung tätig war (§ 7 b
Abs. 1 Nr. 2 HwO). Werden als Maßstab für die Anwendung des
§ 8 HwO a.F. die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, die
durch § 1 EWG-HwV in deutsches Recht umgesetzt sind,
herangezogen, so könnte die Berufserfahrung des
Beschwerdeführers auch diesen Anforderungen entsprechen.
Insoweit steht lediglich in Frage, ob es die Position des
Beschwerdeführers in dem von ihm mitgeführten
Handwerksbetrieb erlaubt, von einem "Selbständigen" oder
"Betriebsleiter" zu sprechen.
c) Die angegriffenen Entscheidungen
lassen nicht erkennen, dass der Umstand der von Verfassungs
wegen gebotenen, jedoch bereits im Verwaltungsverfahren
unterlassenen Prüfung einer großzügigen Anwendung des § 8
HwO a.F. Beachtung fand. Wäre dies geschehen, hätte es nahe
gelegen, das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den
Beschwerdeführer nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Diese
Vorschrift erlaubt dem Gericht eine - durch das Erfordernis
pflichtgemäßen Ermessens eingegrenzte -
Opportunitätsentscheidung (vgl. BGHSt 44, 258 <260>).
Hierdurch wird es möglich, dem im konkreten Fall mit Blick
auf die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers zumindest
geringen Unrechtsgehalt seines Verhaltens Rechnung zu
tragen. Zur Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens
ist die Sache mithin an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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Zum Thema Meisterbriefzwang
Unter
Meisterzwang versteht man
eine gesetzliche Regelung in
Deutschland,
Österreich (bis 1999)
und
Luxemburg, die es nur
Meistern und
gleichgestellten erlaubt, handwerkliche Betriebe zu führen. Der Erwerb des
Meisterbriefes ist
kostenpflichtig und dauert in der Regel nebenberuflich zwei bis drei Jahre,
im Direktstudium ein bis zwei Jahre.
Die selbständige Ausübung eines Handwerks ist außer
aufgrund des Meisterbriefs auch aufgrund einer Ausnahmebewilligung (§§ 8
oder 9
Handwerksordnung)
oder einer
Altgesellenregelung
(Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO) möglich. Weiter haben
Industriemeister, staatlich geprüfte Techniker und Hochschulabsolventen (der
entsprechenden Fachrichtungen) die Möglichkeit, selbständig ein Handwerk im
stehenden Gewerbe auszuüben.
Im
Reisegewerbe können
Handwerke auch ohne diese Beschränkung selbständig betrieben werden.
Juristische Diskussion zum Meisterzwang
Handwerker ohne Meisterbrief berufen sich auf ihr
Grundrecht auf freie Berufsausübung
(zu diesem Grundrecht gehört nicht nur die Wahl eines Berufes, sondern auch
die Wahl, ob dieser selbstständig oder in abhängiger Beschäftigung ausgeübt
werden soll).
Diesem
Grundrecht steht
gegenüber die politische Entscheidung des
Gesetzgebers, die
Wirtschaft in einer ihm passend erscheinenden Weise zu regeln. Dabei billigt
das
Bundesverfassungsgericht
dem Gesetzgeber einen großen Beurteilungsspielraum zu.
1961 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass
damals der Meisterzwang das Grundrecht auf freie Berufsausübung nicht
unverhältnismäßig einschränkt, wenn von den Ausnahmeregelungen „nicht
engherzig“ Gebrauch gemacht wird.
Kritiker des Meisterzwangs sehen in ihm auch eine
unzulässige
Inländerdiskriminierung.
Verfassungsrechtlich wurde der Meisterzwang bis 2003 mit
dem wirtschaftspolitischen Ziel begründet, den „Leistungsstand und die
Leistungsfähigkeit des Handwerks und die Ausbildung des Nachwuchses für die
gesamte gewerbliche Wirtschaft“ zu gewährleisten.
Mit der Handwerksnovelle 2004 wurde der
Regelungszweck des Meisterzwangs geändert. Im Gesetzentwurf wurde der
Regelungszweck „Schutz vor Gefahren für Gesundheit oder Leben von Dritten“
genannt. Im
Vermittlungsausschuss
wurden (im Vergleich zum Gesetzentwurf) weitere Handwerke dem Meisterzwang
unterworfen. Als verfassungsrechtliche Begründung wurde die überragende
Ausbildungsbereitschaft der betreffenden Handwerke genannt.
In einer Entscheidung vom Dezember 2005[4]
hat das deutsche Verfassungsgericht „Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
Regelungen der alten Handwerksordnung zum Meisterzwang“ geäußert, aber den
Fall gelöst, ohne über seine Zweifel – oder gar über den Meisterzwang in der
aktuellen Fassung – zu entscheiden.
EuGH Entscheidung zum Thema Meisterbrief und
Dienstleistungsfreiheit in der EU
Der EuGH in Luxemburg hat in seinem Urteil vom 11.12.2003
- Rechtssache C-215/01- festgestellt, dass ausländische Unternehmer ohne
Eintragung in die Handwerksrolle in Deutschland Aufträge nicht nur
vorübergehend ausüben dürfen. Für ausländische Unternehmen gibt es keine
Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen! Eine
Eintragungspflicht verstoße gegen EU-Recht (Dienstleistungsfreiheit).
Der Sachverhalt:
Es ging im Verfahren darum, dass ein
deutscher Unternehmer (Stukkateurmeister, der durch Frau Rechtsanwältin
Böttcher vertreten wurde) über mehrere Jahre (1994- 1997) hinweg häufig ein
portugiesisches Unternehmen beauftragte, Verputzarbeiten für ihn zu
übernehmen, ohne das dieses Unternehmen in die Handwerksrolle eingetragen
war - was in Deutschland noch immer Voraussetzung für die selbständige
Handwerkstätigkeit ist. Der deutsche Unternehmer erhielt von der Stadt
Augsburg einen Bußgeldbescheid in nicht unerheblicher Höhe wegen angeblicher
Beauftragung von Schwarzarbeit.
Dagegen wendet sich der Betroffene nun erfolgreich
dagegen.
Der EuGH bestätigte zunächst seine
Rechtsprechung zur weiten Auslegung der Dienstleistungsfreiheit.
Gleichzeitig wird festgestellt, dass andere EU-Unternehmer
Handwerksleistungen in Deutschland über einen langen Zeitraum ausüben
dürfen, weil im EU-Recht nicht geregelt ist, ab welcher Dauer der Tätigkeit
eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen muss, damit der
EU-Unternehmer in Deutschland eine Niederlassung betreibt.
Der EuGH bestätigt auch den Vortrag der
Rechtsanwältin Hilke Böttcher in der mündlichen Verhandlung, dass für den
Fall, dass ein EU-Unternehmen in die Handwerksrolle einzutragen ist, dies
nicht mit Kosten oder Verzögerungen verbunden sein darf.
Dies ist ein schwerer Schlag für die Handwerkskammern in
Deutschland, denn ein EU-Unternehmen musste bisher mit Eintragungskosten in
die Handwerksrolle bis zu 800,00 Euro rechnen. Außerdem dauerte die
Eintragung z.T. bis zu 3 Monate! Hier müssen die Handwerkskammern nun
schnell reagieren und Abhilfe schaffen.
Dieses Urteil eröffnet auch einheimischen
Gesellen nun zumindest leichtere Möglichkeiten, vom EU-Ausland aus ein
Unternehmen (z.B. Limetid) zu gründen und rechtmäßig vom EU-Ausland aus in
Deutschland zu arbeiten.
Dieses Urteil wird den Kammerzwang weiter aushöhlen, weil
kein Kammerzwang für ausländische Unternehmen, die im Rahmen der
Dienstleitungsfreiheit in Deutschland tätig werden, nicht besteht. Damit
kann auch die Handwerkerpflichtversicherung umgangen werden.
Dies führt wiederum dazu, dass die Inländerdiskriminierung
für deutsche Gesellen, die sich ohne Meisterbrief selbständig machen wollen,
zugenommen hat. Frau Rechtsanwältin Hilke Böttcher hofft nun auf das
Bundesverfassungsgericht, bei dem mittlerweile einige Verfassungsbeschwerden
zur Inländerdiskriminierung anhängig sind. Möglicherweise wird dieses
kurzfristig die Inländerdiskriminierung aufheben.
Vorgehensweise bei Arbeiten ohne Meisterbrief in
Deutschland
Der Deutsche Mandant müsste zunächst eine Firma in der EU
gründen,also z.B. in England,Niederlande,Slowakei,Bulgarien oder anderen
Staaten ohne "Meisterbriefzwang". Diese Firma müsste mit dem entsprechenden
Gegenstand in das Register des Landes eingetragen werden und alleine im
Sitzstaat Ihre Betriebsstätte im Sinne haben. Zudem wird ein "ordentlicher
Geschäftssitz" benötigt, also am besten ein Büro. Absolute
Mindestanforderung wäre ein virtuelles Office bei einem BusinessCenter im
Sitzstaat der Gesellschaft. Eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes des
Mandanten in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ist nicht zwingend
erforderlich, wir können auf Wunsch einen Treuhand-Geschäftsführer/Direktor
stellen. Die ausländische Betriebsstätte kann nun auch "Deutsche Aufträge
annehmen". Allerdings müsste- jedenfalls nach "aussen"- ein Mitarbeiter nach
Deutschland "entsendet" werden, um die Arbeiten auszuführen. Dieses kann-
muss nicht- im Zweifel bedeuten, dass der Mandant im Sitzstaat der
Gesellschaft eine Wohnung anmieten sollte. Eine solche Gestaltung muss real
oder zumindest nachprüfbar und plausibel realisiert werden. Es ergeben sich
gute Gestaltungsmöglichkeiten bei Mandanten,die "grenznah" zu einem
EU-Nachbarland wohnen bzw. dort Ihren Betrieb innehaben. Mögliche
Konstellation:
1. Reale Betriebsstätteninstallation
Der Mandant gründet eine Betriebsstätte im EU-Ausland und
siedelt dort "real" seinen Betrieb an, also z.B. Büro,Lagerräume und
Werkstätte. Er bietet seine Dienstleistungen im Sitzstaat und in Deutschland
an. Für Aufträge in Deutschland "reist" der Mandant oder ein Mitarbeiter
nach Deutschland, um diese Aufträge auszuführen. Für eine
Betriebsstätten-Installation eignen sich hier naturgemäss "grenznahe Staaten
zu Deutschland". Eine solche Lösung ist juristisch die optimale Lösung, da
im EU Ausland eine nachprüfbare Betriebsstätte existiert, die "Substanz" hat
und so die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht erfolgen kann.
2. Gestaltung mit Treuhand-Diensten
Unsere Kanzlei gründet für den Mandanten eine Gesellschaft
im EU-Ausland. Es wird ein Ansässiger als Direktor ins örtliche Register
eingetragen, also Treuhand-Direktor. Die Betriebsstätte erhält einen
ordentlichen Geschäftssitz im EU Ausland, also "Substanz" am besten durch
Anmietung eines voll eingerichteten Büros. Denkbar ist in einigen Fällen
auch die Domizillierung an einem Business Center mit Firmenschild, eigener
Telefonnummer, persönlicher Gesprächsannahme und Fax. Ist zur Ausübung der
Tätigkeit entsprechendes Material/Handwerkszeug erforderlich, so kann man
darüber nachdenken, z.B. eine Garage oder einen kleinen Lagerraum anzumieten
wo entsprechende Materalien/Geräte tatsächlich gelagert werden. Das
Dienstleistungsangebot richtet sich an Inländer und an Deutsche. Dieses kann
über die Installation einer Homepage dokumentiert werden und/oder durch
Kleinanzeigen im Betriebsstättenland. Ob dann Aufträge im
Betriebsstättenland tatsächlich realisiert werden, ist zweitrangig. In
Deutschland darf kein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb vorhanden sein, also zB nur eine Garage wo die
erforderlichen Materialien/Werkzeuge lagern. Kunden beauftragen die
Gesellschaft des Mandanten im EU-Ausland,also vertragliche Anbindung an die
Betriebsstätte im EU Ausland.
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