Offshore Gesellschaft gründen, Firmengründung Offshore, Steueroase, Nullsteuer Oase,Firmengründung Belize,Cayman,BVI
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 Offshore Gesellschaft gründen

Offshore Gesellschaft gründen: Fallen bei der Gründung einer Offshore Gesellschaft

Offshore- Gesellschaften von der Stange

Die meisten Gründungsagenturen im Internet (i.d.R. keine Steuerberater für internationales Steuerrecht) bieten so genannte Offshore-Gesellschaften "von der Stange" zu extrem günstigen Gebühren an. Der oft ahnungslose Kunde tappt dann schnurstracks in die Steuerfalle und/oder die vermeintliche Billiggründung wird zu einem teuren Abenteuer. Viele Gründungsagenturen beschreiben die Vorteile von so genannten Offshore-Gesellschaften (Null Steuern, Inhaberaktien,keine Buchführungspflichten usw.) ohne zwischen den einzelnen Ländern zu differenzieren bzw. ohne auf die Gefahren aufmerksam zu machen.

In Kürze: Was Gründungsagenturen gerne verschweigen bzw. falsche Informationen zu Offshore-Firmengründungen

-Auswirkungen bei Gesellschaftsgründungen ohne Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) z.B. mit Deutschland:

  • Das Vorhandensein einer steuerlichen Betriebsstätte im Inland-z.B. Deutschland- definiert sich auf der Grundlage §§ 12/13 AO. Mithin löst ein Warenlager,ein Repräsentant,die mutmaßliche geschäftliche Oberleitung usw.. eine Betriebsstätte im Inland, z.B. Deutschland, aus (also genau umgekehrt zu DBA Sachverhalten)

  • Umkehr der Beweislast: Der mutmaßlich Steuerflüchtige hat nachzuweisen, dass die Konstellation nicht dem Gestaltungsmissbrauch dient. In einem solchen Fall ist beizubringen: Ansässigkeitsbescheinigung vom Betriebsstättenland (Nachweis des qualifizierten Geschäftsbetriebes, also Büro und Mitarbeiter), Angestelltenvertrag Geschäftsführer

-Ergänzend: Kein EU-Land:

  • Nicht-Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit, keine Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Sonstiges, in Bezug auf den Offshore-Staat:

  • Bei Inhaberaktien i.d.R. keine Kontoeröffnung (Offshore-Banken verweigern i.d.R. die Kontoeröffnung bei Inhaberaktien, i.d.R. muss dann auf einen Treuhand-Shareholder zurückgegriffen werden)

  • Nominee Direktor heißt i.d.R. "Gründungs-Direktor". Also kein ständig ansprechbarer Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft, sondern ein Direktor der gleich nach der Gründung zurücktritt und an den eigentlichen Nutznießer "übergibt". Mithin keine Kontoeröffnung für die Gesellschaft oder der Nutznießer muss allein eröffnen, schnelle Offenbarung, wer der "eigentliche Direktor" ist usw..

  • Bei Exempted Companie (Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen): Häufig ist sehr wohl der Nachweis erforderlich, dass die Gesellschaft im Sitzstaat keine Geschäfte tätigt.

  • Keine Firmengründung ohne Büro: Einige Offshore-Staaten verlangen den Nachweis, dass ein Büro eröffnet wurde,das reine Registered Office reicht nicht aus

  • Gibt es Rechtshilfeabkommen, Abkommen über einen Informationsaustausch in steuerlichen Fragen? (So kommt für US Bürger oder US Firmen z.B. nur Nevis in Frage)

  • Wie gut ist das Bankgeheimnis,ist dieses in der Verfassung verankert?

  • Wie sieht die "gesamte steuerliche Situation aus"? Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-, Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften?

  • Was passiert eigentlich bei einem Land mit "DBA-Sachverhalt" z.B. zu Deutschland, aber Offshore-Gesellschaften (exempted Companies,z.B. Singapur,VAE,Mauritius): I.d.R. Nicht-Wirkung des DBA bei Offshore-Gesellschaften

usw. usw.. usw..

Was selbsternannte Spezialisten im Internet so alles Propergieren

Es ist schon erstaunlich mit welcher Leichtfertigkeit und anscheint Ahnungslosigkeit viele "Gründungsagenturen" im Internet Offshore-Firmengründungen anpreisen. Dabei locken die "vermeintlichen" Spezialisten mit extrem günstigen Angeboten und verbreiten unter der oft ahnungslosen Kundschaft, dass doch alles so einfach ist. Mit Nichten. Wie oben beschrieben,hat Deutschland wie viele andere Länder Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,den Tatbestand der Steuerhinterziehung,die Betriebsstättenregelung nach §§ 12/13 AO, die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG u.v.m. Und selbst wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine reine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Nicht-DBA-Sachverhalt, Niedrigsteuerland oder Null-Steuer-Oase) die geeignete Rechtsform ist, gibt es doch zentrale Unterschiede zwischen den einzelnen Offshore-Staaten. So sind nicht in jedem Land Inhaberaktien erlaubt, in einigen Ländern besteht ein öffentliches Handelsregister und Banken in einigen Ländern eröffnen kein Geschäftskonto ohne Anwesenheit des Nutznießers. Nicht überall herrscht ein striktes Bankgeheimnis, einige Länder unterhalten fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern. Einige Offshore-Länder registrieren Gesellschaften nur, wenn ein "Büro" angemietet ist, ein Registered Office reicht nicht aus. Und selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Ländern die Verpflichtung zur Buchführung und Jahresabschluss, mithin wird in vielen Offshore-Staaten eine so genannte Verwaltungsgebühr (GOVFee) an die Regierung fällig. Da viele Offshore-Staaten zwischen One-Shore und Offshore-Gesellschaften unterscheiden, muss entsprechend nachgewiesen werden, dass die Offshore-Gesellschaft wirklich nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates tätigt. Ansonsten droht die reguläre Besteuerung, die häufig über 15% liegt. So sind viele Mandanten mit einer EU-Firmengründung oder einer Firmengründung mit einem DBA zum Ansässigkeitsstaat des Nutznießers besser bedient. Denken wir hier nur an Zypern, mit 10% Ertragssteuer, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Das alles heißt nicht, dass Offshore-Gesellschaften grundsätzlich abzulehnen sind. Es kommt nur auf die richtige Gestaltung an. Und natürlich gibt es Idealfälle. So z.B. Mandanten, die Ihren Lebensmittelpunkt/gewöhnlichen Aufenthalt in den Offshore-Staat verlagern, dort Büroräume anmieten und selbst als Direktor der Gesellschaft auftreten. Oder Mandanten, die zwar z.B. in Deutschland ansässig sind im Sinne, aber im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung nachweisbar im Offshore-Staat anwesend sind. Das funktioniert natürlich nicht bei "notwendigen Tagesentscheidungen", wohl aber bei Geschäftsmodellen,die nur eine zeitweise Anwesenheit des Geschäftsführers erforderlich machen. Allerdings würde das Einkommen der natürlichen Person dann dennoch z.B. in Deutschland besteuert, allein die Gesellschaft unterliegt dann der Besteuerung im Sitzstaat.

Oder Mandanten, die als Direktor eine Person einsetzen, die in einem Staat ohne analoge Gesetzgebung wie z.B. in Deutschland ansässig ist. Und natürlich gibt es "Grauzonen". Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten, aber gemäß dem Motto "wo kein Kläger, da kein Richter",gibt es schon "Grenzfälle", z.B. bei Mandanten, bei denen eine steuerliche Ansässigkeit gar nicht oder nicht einfach zuzuordnen ist. Oder bei Offshore-Gesellschaften, die keinerlei Berührungspunkte zu Deutschland haben, z.B. beim Pooling von Investorengeldern, wobei die Investoren überwiegend oder gar nicht aus Deutschland kommen und der Investitionsstandort ebenfalls im Ausland ist, z.B. in Russland. Auch bei reinen Internetgeschäften (Downloaden von Musik, Dateien usw..) kann eine solche Offshore-Gesellschaft Sinn machen, allerdings nicht, wenn Gelder nach Deutschland fliessen.

Es gibt auch Mandanten, die eine Offshore-Gesellschaft einsetzen, um die "wahren Besitzverhältnisse" zu verschleiern, z.B. wegen der Konkurrenz. Hierbei wird eine aktive Gesellschaft in einem EU-Staat oder Staat mit DBA-Sachverhalt gegründet, die Offshore-Gesellschaft wird Shareholder. Die Dividendenausschüttungen werden aber offiziell nach Deutschland gelenkt und in Deutschland mit Abgeltungssteuer besteuert.

Welcher Offshore-Staat ist der Richtige?

Zunächst müsste geprüft werden (vgl. Ausführungen oben), ob eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase) überhaupt die richtige Rechtsform für den Mandanten ist. In den überwiegenden Fällen muss diese Frage in der steuerlichen Praxis mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind EU-Gesellschaften (Zypern,England, Madeira usw..) oder Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt (z.B. die Schweiz) wesentlich besser geeignet. Sollte man allerdings zu dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene Erwägungen eine Rolle:

  • Werden Exempted Companies angeboten, also Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen und daher gänzlich steuerfrei sind?

  • Gesamt steuerliche Situation: Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften?

  • Wie gut ist das Bankgeheimnis,ist dieses in der Verfassung verankert?

  • Gibt es Rechtshilfeabkommen, Abkommen über einen Informationsaustausch in steuerlichen Fragen? (So kommt für US Bürger oder US Firmen z.B. nur Nevis in Frage)

  • Sind Inhaberaktien erlaubt, sofern für den Mandanten Inhaberaktien gewollt sind?

  • Gibt es ein öffentlich zugängliches Handelsregister?

  • Bei realer Betriebsverlagerung/Einwanderung: Wie sind die Bedingungen für Ausländer (Voraussetzungen,Visa usw..), gibt es Mindestlöhne,Sozialversicherungen, wie hoch sind die Lohnstückkosten,gibt es für Neuansiedlungen Subventionen usw?

Was ? Wer es bietet
Extrem gutes Bankgeheimnis Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Singapur,Nevis,BVI
Für Holdinggesellschaften geeignet Cayman Islands,HongKong,Isle of Man,Vanuatu,VAE
Nullsteueroase Exmp.Status Belize,Cook Islands,Grenada,Mauritius,Seychellen,BVI,VAE
Keine Steuer auf Fremdquelleneinkommen Costa Rica,HongKong,Seychellen,VAE
Keine Steuern auf Veräußerungsgewinne Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu,VAE
Captive Versicherungen Bahamas,BVI,Cayman Islands,Hongkong,Isle of Man,Mauritius
Schiffsregister und Verwaltung Bahamas,BVI,Cayman Islands,Mauritius,Panama,Vanuatu,Singapur, HongKong
Natürliche Personen:  
Keine Einkommensteuer Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu, VAE
Niedrige Einkommensteuer BVI,Hongkong,Isle of Man, Mauritius
Keine Erbschaftssteuer Andorra,Bahamas,BVI,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Vanuatu, VAE
Inhaberaktien Bahamas,BVI,Cayman Islands,Costa Rica,Hongkong,Mauritius,Panama, Seychellen,Vanuatu

Vor-und Nachteile von Steuerplätzen in der Karibik

 

Staat Vorteile Steuern
Bahamas Gesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein automatischer Informationsaustausch in Steuersachen Keine Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften
BVI Gesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein automatischer Informationsaustausch in Steuersachen Einkommensteuer 3-20%,Körperschaftssteuer 15%, Auslandseinkünfte bleiben steuerfrei
Cayman Islands Gesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein Informationsaustausch bei Steuerdelikten Echte Nullsteuer-Oase

Dienstleistungen im Rahmen der Offshore Firmengründung:

   
Prüfung des Firmennamens auf Verfügbarkeit
 
 
Aufbereitung des Memorandums  
Aufbereitung der Articles  
Aufbereitung der Gründungsanträge  
Einreichung beim Handelsregister bzw. örtliches Register für Firmeneintragungen  
Zahlung der Gründungsgebühren ans örtliche Register  
Übergabe Gründungsurkunde  
Übergabe Memorandum  
Übergabe Articles  
Übergabe Aktienzertifikate, Inhaberaktien sofern erlaubt und vom Mandanten gewünscht  
Exklusive Dokumentenmappe inkl. folgender Unterlagen:
 
Minutes of Board Meetings
 
Beschluss zur Kontoeröffnung
 
Beschluss zur Anmietung eines Büros
 
Arbeitsvertrag
 
Patentrechtsklausel zum Arbeitsvertrag
 
Generalvollmacht
 
Untervollmacht
 
Kaufverträge
 
Verkaufsverträge
 
Direktoren-Register
 
Shareholder-Register
 
Deutsche Übersetzungen aller relevanten Dokumente
 
Versandspesen
 
1 Jahr Registered Office  
1 Jahr Registered Agent  
1 Jahr Verwaltung und Offshore-Steuerpauschale  
offshore Banking  
Apostille
 
 
Anonymität durch Eintragung eines Rechtsanwalts als Direktor der Gesellschaft (Treuhand-Direktor) und -sofern erwünscht- Treuhand-Shareholder, mithin Treuhandvertrag zwischen Mandanten und Treuhänder. Inhaberaktien, sofern erlaubt.

Dienstleistungen bei "realer Betriebsverlagerung"

  • Gestaltung der Ansässigkeit des Direktors, mithin Ausflaggen der natürlichen Person

  • Hilfe bei der Suche nach Büroräumen und/oder geeigneten Produktionsstätten

  • Hilfe bei der Suche nach Mitarbeitern im Sitzstaat, Stellenausschreibungen

  • Subventionspolitik, Fördermittel

  • Steuerliche Gestaltung im Rahmen von verbundenen Unternehmen

 

 

 


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