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Offshore-Gesellschaft gründen- Firmengründung Offshore

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Offshore Gesellschaft gründen- Firmengründung Offshore: Nullsteueroasen   

Zur Begriffsdefinition "Offshore Firmengründung"

Der Begriff Offhore-Gesellschaft ist nicht fest definiert. Die einschlägige Fachliteratur definiert den Begriff Offshore-Gesellschaft unterschiedlich:

-Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen oder tätigen dürfen (exempt Companies): So kennen viele Länder eine unterschiedliche Besteuerung, abhängig davon, ob die Gesellschaft im Sitzstaat Geschäfte tätigt (also mit "Einheimischen"=Oneshore Gesellschaft) oder nur außerhalb des Sitzstaates. Dabei werden Offshore-Gesellschaften häufig nicht besteuert, "Onshore-Gesellschaften" unterliegen hingegen der regulären Besteuerung. Viele Länder bezeichnen Ihre "Offhore-Gesellschaften" als IBC: International Business Company. Dieses sind Aktiengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nur außerhalb des Sitzstaates Aktivitäten entfalten dürfen. In aller Regel bieten "Offshore-Gesellschaften" nach dieser Definition nur Länder an, die kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit anderen Ländern, also Z.B. Deutschland, unterhalten oder Offshore-Gesellschaften sind vom DBA ausgenommen.

-Gesellschaften,die kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen: Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung) mit anderen Ländern, also z.B. mit Deutschland, unterhalten. In dieser Definition geht man davon aus, dass Nicht-DBA-Sachverhalte als "Offshore-Gesellschaften" zu bezeichnen sind. Nachfolgende Ausführungen beziehen sich auf diese Definition, also Gesellschaften in Niedrigsteuerländern/Nullsteueroasen ohne DBA-Sachverhalt zum Sitzstaat des Mandanten bzw. zum Sitzstaat des verbundenen Unternehmens.

"Offshore Firmengründungen"

Wir gründen für unsere Mandanten Gesellschaften in Nullsteueroasen/Nicht-DBA-Sachverhalt u.a. in folgenden Ländern:

*Belize: Unsere Partnerkanzlei auf Belize ist Deutschsprachig, mithin die einzige deutschsprachige Kanzlei für Firmengründungen auf Belize.

und anderen Staaten. Die Gründungen übernehmen ausschließlich Rechtsanwälte oder Steuerberater im Sitzstaat der Gesellschaft. Gebühren nach Sitzstaat und Dienstleistungen. Für die jeweiligen Offshore-Länder klicken Sie bitte die Linkleiste.

Dienstleistungen im Rahmen der Ausgestaltung der Offshore- Gesellschaft

In der Basis-Version gründen wir Ihre Offshore-Gesellschaft mit Registered-Office,Apostille,Kontoeröffnung im Sitzstaat der Gesellschaft (inkl. Onlinebanking und Kreditkarte) und sofern gewünscht und/oder erforderlich mit Nominee-Direktor und -Shareholder und/oder Inhaberaktien. Für die Kontoeröffnung brauchen unsere Mandanten nicht in den Sitzstaat der Gesellschaft reisen und in vielen Fällen ist auch bei Inhaberaktien eine Kontoeröffnung möglich.

Außerdem bieten wir jedem Mandanten die Möglichkeit ein Anlagekonto für seine Offshore-Gesellschaft in der Schweiz zu eröffnen, ohne das eine Zweigniederlassung in der Schweiz erforderlich ist. Zusatzgebühren entstehen dabei nicht.

Darüber hinaus bieten wir weitere Dienstleistungen an:

-Permanenter Treuhand-Direktor:

Während bei einem Nominee-Direktor ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft eingetragen wird und nachfolgend zurücktritt und der Nutznießer/Mandant offiziell Direktor der Gesellschaft wird (kann unschädlich sein,da viele Offshore-Staaten kein öffentliches Handelsregister haben und keine Auskunftsklauseln bestehen und/oder keine fiskalische Auslieferungsabkommen), ist ein permanenter Treuhand-Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit offizieller und ansprechbarer Direktor der Gesellschaft. Eine solche Dienstleistung bieten die meisten Gründungsagenturen im Internet übrigens nicht an. Die Gebühren für einen solchen Treuhand-Direktor betragen zwischen 100- 200 USD pro Monat.

-Geschäftssitz der Offshore-Gesellschaft

Ein Registered Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. In den meisten Offshore-Staaten sind hunderte von Firmen an solchen Firmenadressen domiziliert und den Steuerbehörden wohl bekannt. Außerdem fehlt jede "Substanz", z.B.in Form einer eigenen Telefonnummer,Fax, von einem "Büro" ganz zu schweigen. Wir bieten hier Lösungen an, vom virtuell Office bis Büro. Im Leistungsumfang kann auch enthalten sein, dass Post/Rechnungen vom Office aus verschickt werden, also mit Poststempel des BusinessCenters im Ausland. Eine solche Dienstleistung, die von zentraler Bedeutung sein kann, bieten die meisten Gründungsagenturen ebenfalls nicht an.

-EU-Konto: Kontoeröffnung auf die Gesellschaft bei einer großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking und Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten nicht weiter, außer bei dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus. Die Kontoeröffnung ist auch bei Inhaberaktien möglich, unser Mandant braucht zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu "Billiggründern" meinen wir nicht "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was i.d.R. bedeutet, das kein Konto eröffnet wird!), sondern unsere zyprische Kanzlei übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen bis zur Eröffnung des Kontos.

-Permanenter Treuhand-Shareholder, außerhalb des Sitzstaates

Es kann in einigen Fällen sinnvoll sein, dass ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wird, wobei dieser Shareholder außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft seine Betriebsstätte innehat. Wir offerieren hier eine englische Treuhand-Gesellschaft, die von unserer englischen Steuerkanzlei betreut wird.

*Hinweis zum Sonderstatus Mauritius: Mauritius unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein DBA, Doppelbesteuerungsabkommen. Allerdings sind Exempt Companies (Gesellschaften,die nur außerhalb Mauritius Geschäfte tätigen und daher keiner Besteuerung unterliegen=Offshore Status) vom DBA ausgenommen. Mithin sind auch One-Shore-Gesellschaften eine interessante Alternative, da der reguläre Steuersatz niedrig ist und ausgehandelt werden kann.

Zum Thema "Firmengründung in Nullsteueroasen/Nicht-DBA-Sachverhalt":

Nachfolgende Ausführungen beziehen sich zentral auf  Deutsches Steuerrecht. Allerdings kennen viele Staaten in der EU, Schweiz und der USA ähnliche oder sogar analoge Regelungen hinsichtlich des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch und/oder dem Auslösen einer Betriebsstätte im Inland. Davon teilweise ausgenommen sind Zypern und England. Grundsätzlich gilt in allen Ländern, das beim Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens das inländische Steuerrecht das Vorhandensein einer Betriebsstätte definiert. Italien hat ähnlich strenge Regelungen wie Deutschland, jedoch gelten die Steuerbehörden als wenig effizient.

1. Nachteile

  • Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen). Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert u.U. eine "Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt "annimmt", dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, Umkehr der Beweislast.

  • Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.

  • Keine Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. EU-Fusionsrichtlinie

  • I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer, da nicht steuerbarer Umsatz

2. Vorteile

  • I.d.R. Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern (Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen, häufig keine kleine oder große Auskunftsklauseln

  • Sehr gutes Bankgeheimnis, häufig in der Verfassung verankert

  • In vielen Offshore-Ländern besteht die Möglichkeit der Inhaberaktien. Mithin kann der Eigner anonym bleiben, da Inhaberaktien naturgemäß nicht ins Handelsregister (sofern überhaupt vorhanden) oder sonstigen Dokumentationen eingetragen werden.

  • Ein "ständig präsenter und ansprechbarer Treuhand-Direktor" ist im Rahmen von Treuhand-Lösungen nicht zwingend erforderlich (kein Rechtshilfeabkommen,kein öffentliches Register), aus diesem Grunde i.d.R. Nominee-Direktor und daher kostengünstig (diese Art der Treuhandverhältnisse wäre hingegen bei einem DBA-Sachverhalt kontraproduktiv).

  • Viele Offshore-Länder kennen den steuerlichen Status der Exempt Company: keine Besteuerung von Erträgen die außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft erwirtschaftet werden.

3. Welche Mandanten würden von einer Firmengründung in einer Nullsteueroase/Nicht-DBA-Sachverhalt besonders profitieren?

  • Mandanten,die in Deutschland keiner unbeschränkten/beschränkten Steuerpflicht unterliegen,mithin in einem Land Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ohne analoger Gesetzgebung wie in Deutschland oder den meisten EU-Staaten, bzw. der USA.

  • Mandanten,die ein Schweizer Trust-Konto innehaben und z.B. eine Panama-Stiftung oder Liechtensteiner Anstalt zur Verschleierung der Besitzverhältnisse "zwischenschalten"

  • Mandanten, mit einem Non-DomcStatus in UK

3a. Wann machen Nullsteueroasen (Nicht-DBA-Sachverhalt) für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:

Die zentralen Fragestellungen sind, ob der Mandant auf die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), die Vorteile der EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Rechtsprechung des EuGHs und/oder der Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie verzichten kann oder will. Ist dieses der Fall,ob bei Vorlage eines Gestaltungsmissbrauchs, dieser relativ leicht enttarnt werden kann. Eine solche Abwägung kann den Schluss zulassen, das die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteuer-Oase darstellbar und machbar ist oder das die Risiken in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen und daher ein DBA-Sachverhalt und/oder die Gründung einer Gesellschaft in der EU zu empfehlen ist. Auf der anderen Seite gibt es Konstellationen, bei denen die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase sogar anzuraten ist.

  • Wird im Offshore-Staat eine Produktionsstätte installiert, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer, so immer Betriebsstätte im Sitzstaat, analog der Betriebsstättendefinition 5 OECD-MA.

  • Reales Ausflaggen: Der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige flaggt in den Offshore-Staat aus (Wohnsitzname im Offshore-Staat), um dort ein Unternehmen zu gründen,tritt also selbst als Direktor/Shareholder der Gesellschaft auf. Dieses bedeutet nicht zwangsweise, dass die Steuerpflicht als natürliche Person in Deutschland beendet ist (vgl. erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach AStG, Wohnsitzbegriff nach Deutschem Steuerrecht,Wegzugsbesteuerung).

  • Wenn im Rahmen der "geschäftlichen Oberleitung" keine ständige Präsenz der Geschäftsführung im Sitzstaat erforderlich ist (kein Tagesgeschäft) und der Steuerpflichtige nachweist, dass er im Rahmen der erforderlichen geschäftlichen Oberleitung im Sitzstaat anwesend ist und von dort die Massnahmen der geschäftlichen Oberleitung tätigt.

  • Wenn das deutsche Finanzamt die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann bzw. und/oder nach §§ 12/13 AO keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland formuliert werden kann (andere Länder in der EU,die Schweiz und USA haben ähnliche bis analoge Regelungen), z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager,keine Angestellten in Deutschland, kein regelmäßiger und "sachlich nicht begründeter" Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, keine Annahme das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist. Mithin und/oder Ergänzend: Es werden die Tätigkeiten nicht in Deutschland ausgeführt oder es ist nicht nachweisbar, dass die Tätigkeiten in Wahrheit in Deutschland stattfinden.

  • Wenn die Offshore-Gesellschaft Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).

  • Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).

  • Ergänzend: Wenn im Offshore-Staat eine "reale Betriebsstätte" im Sinne installiert wird, mithin ein qualifizierter Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im Sitzstaat Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf (Angestelltenvertrag zwischen Direktor und Gesellschaft,übliches Gehalt; Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Vermieter).

  • Wenn der Mandant/Gründer der Offshore-Gesellschaft nicht in Deutschland Ansässig ist (unterliegt nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland) bzw. analog nicht in einem Land ansässig ist, dass ähnliche Regelungen wie Deutschland hinsichtlich des Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die USA)

  • Bei bestimmten Konstellationen, z.B.: Es erfolgt die Gründung einer Offshore-Gesellschaft um Investitionen in einem Drittland zu tätigen (Investitionsstandort ist z.B. Russland), wobei die Investoren selbst nicht aus Deutschland oder USA stammen, bzw. in der Minderheit sind

  • Zur Verschleierung der wahren Besitzverhältnisse, z.B. im Rahmen des Wettbewerbs/Konkurrenz, wobei dem Deutschen Finanzamt die Konstellation angezeigt wird (Steuerehrlichkeit)

  • Im Rahmen einer möglichen Konstellation, wo die Offshore-Gesellschaft zwar die aktive Firma im Sinne ist, aber z.B. eine zyprische Holding als "Besitzer" zwischengeschaltet wird.

Steueroasen-Gesellschaften und Kapitalgesellschaftsstruktur mit Deutschland

Vorbehaltlich der Annahme, dass im Steueroasen-Staat (Kein DBA-Sachverhalt mit Deutschland) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist und am Sitz der Gesellschaft Aktiveinkünfte nach AStG realisiert werden,können die Dividenden der Steueroasengesellschaft gemäß nationalen deutschen Recht (Körperschaftssteuergesetz) unter Abzug der Schachtelstrafe von 5% steuerfrei in einer deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden. Mithin bleiben 95% steuerfrei. Erst wenn an den Gesellschafter der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird- sofern natürliche Person- erfolgt die Besteuerung mit 25% Abgeltungssteuer. Werden keine Aktiveinkünfte im Steueroasenland realisiert, darf die deutsche Kapitalgesellschaft maximal nur 50% der Anteile halten. Möglich wäre dann der Einsatz eines Treuhand-Shareholders zu min. 50% oder die Gründung einer weiteren Gesellschaft außerhalb Deutschlands, die min. 50% hält.

Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Steueroasenland (Offshore-Land)

Verlagert der Mandant oder ein Beauftragter seinen Lebensmittelpunkt in den Steueroasenstaat, um als Direktor der Gesellschaft aufzutreten (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung), so sind die Bedingungen des jeweiligen Staates zu beachten. Z.B. Einreisebedingungen auf Cayman Islands: Min. 183.000 USD Investment in Immobilie oder Unternehmen.

Besonderheiten bei Produktionsstätten,Bauausführungen und Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen

Wird im Steueroasen-Land eine Produktionsstätte unterhalten oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, dann immer Betriebsstätte gemäß 5 DBA, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Unsere Fragen an Sie:

Um zu prüfen,ob für Ihr Vorhaben eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt) wirklich die geeignete Rechtsform ist oder ob ein "DBA-Sachverhalt" (z.B. Schweiz,VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt (England,Zypern usw.) geeigneter ist (dieses insbesondere im Hinblick des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog § 42 AO), beantworten Sie uns bitte folgende Fragen:

  • Wo sind Sie-als natürliche Person- steuerlich Ansässig im Sinne?

  • Was soll der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft sein?

  • Soll im Offshore-Staat eine Produktionsstätte errichtet werden oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen?

  • Wollen Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft verlagern und selbst als Direktor auftreten oder soll ein Direktor im Sitzstaat treuhänderisch gestellt werden?

  • Soll/muss die Offshore-Gesellschaft z.B. in Deutschland oder Österreich "auftreten", z.B. in Form der Repräsentanz, Warenlager in Deutschland usw..?

  • Sollen Gelder vom Offshore-Staat zurück nach z.B. Deutschland oder Österreich fließen (z.B. in Form der Rechnungsstellung, Deutscher ist Shareholder usw..), obwohl Treuhand-Geschäftsführer im Offshore-Staat und kein qualifizierter Geschäftsbetrieb im Sinne?

  • Wie hoch schätzen Sie Umsatz und Gewinn pro Jahr?

  • Unterhalten Sie im Inland, z.B. Deutschland,eine Firma in Form der Einzelgesellschaft, BGB-Gesellschaft oder Kapitalgesellschaft?

  • Soll quasi eine Betriebsstättenverlagerung der bestehenden z.B. deutschen Betriebsstätte in den Offshore-Staat erfolgen?

  • Wie dürfen wir Ihre "steuerrechtlichen Kenntnisse" einstufen? Sind Sie steuerrechtlicher Laie oder besitzen Sie entsprechende Vorkenntnisse, sind Ihnen z.B. bekannt: §§ 12 /13 deutsche AO (Betriebsstätte im Inland),Wirkung von Doppelbesteuerungsabkommen,Betriebsstättenbegriff nach 5 DBA,Gestaltungsmissbrauch §42 AO,Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG usw.

  • Was sind Ihre Hauptzielsetzungen im Rahmen der Gründung einer Offshore-Gesellschaft?

Was selbsternannte Spezialisten im Internet so alles Propergieren

Es ist schon erstaunlich mit welcher Leichtfertigkeit und anscheint Ahnungslosigkeit viele "Gründungsagenturen" im Internet Offshore-Firmengründungen anpreisen. Dabei locken die "vermeintlichen" Spezialisten mit extrem günstigen Angeboten und verbreiten unter der oft ahnungslosen Kundschaft, dass doch alles so einfach ist. Mit Nichten. Wie oben beschrieben,hat Deutschland wie viele andere Länder Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,den Tatbestand der Steuerhinterziehung,die Betriebsstättenregelung nach §§ 12/13 AO, die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG u.v.m. Und selbst wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine reine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Nicht-DBA-Sachverhalt, Niedrigsteuerland oder Null-Steuer-Oase) die geeignete Rechtsform ist, gibt es doch zentrale Unterschiede zwischen den einzelnen Offshore-Staaten. So sind nicht in jedem Land Inhaberaktien erlaubt, in einigen Ländern besteht ein öffentliches Handelsregister und Banken in einigen Ländern eröffnen kein Geschäftskonto ohne Anwesenheit des Nutznießers. Nicht überall herrscht ein striktes Bankgeheimnis, einige Länder unterhalten fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern und/oder haben Abkommen zur Auskunftserteilung in Steuerangelegenheiten gezeichnet. Einige Offshore-Länder registrieren Gesellschaften nur, wenn ein "Büro" angemietet ist, ein Registered Office reicht nicht aus. Und selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Ländern die Verpflichtung zur Buchführung und Jahresabschluss, mithin wird in vielen Offshore-Staaten eine so genannte Verwaltungsgebühr (GOVFee) an die Regierung fällig. Da viele Offshore-Staaten zwischen One-Shore und Offshore-Gesellschaften unterscheiden, muss entsprechend nachgewiesen werden, dass die Offshore-Gesellschaft wirklich nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates tätigt. Ansonsten droht die reguläre Besteuerung, die häufig über 15% liegt. So sind viele Mandanten mit einer EU-Firmengründung oder einer Firmengründung mit einem DBA zum Ansässigkeitsstaat des Nutznießers besser bedient. Denken wir hier nur an Zypern, mit 10% Ertragssteuer, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Das alles heißt nicht, dass Offshore-Gesellschaften grundsätzlich abzulehnen sind. Es kommt nur auf die richtige Gestaltung an. Und natürlich gibt es Idealfälle. So z.B. Mandanten, die Ihren Lebensmittelpunkt/gewöhnlichen Aufenthalt in den Offshore-Staat verlagern, dort Büroräume anmieten und selbst als Direktor der Gesellschaft auftreten. Oder Mandanten, die zwar z.B. in Deutschland ansässig sind im Sinne, aber im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung nachweisbar im Offshore-Staat anwesend sind. Das funktioniert natürlich nicht bei "notwendigen Tagesentscheidungen", wohl aber bei Geschäftsmodellen,die nur eine zeitweise Anwesenheit des Geschäftsführers erforderlich machen. Allerdings würde das Einkommen der natürlichen Person dann dennoch z.B. in Deutschland besteuert, allein die Gesellschaft unterliegt dann der Besteuerung im Sitzstaat.

Oder Mandanten, die als Direktor eine Person einsetzen, die in einem Staat ohne analoge Gesetzgebung wie z.B. in Deutschland ansässig ist. Und natürlich gibt es "Grauzonen". Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten, aber gemäß dem Motto "wo kein Kläger, da kein Richter",gibt es schon "Grenzfälle", z.B. bei Mandanten, bei denen eine steuerliche Ansässigkeit gar nicht oder nicht einfach zuzuordnen ist. Oder bei Offshore-Gesellschaften, die keinerlei Berührungspunkte zu Deutschland haben, z.B. beim Pooling von Investorengeldern, wobei die Investoren überwiegend oder gar nicht aus Deutschland kommen und der Investitionsstandort ebenfalls im Ausland ist, z.B. in Russland. Auch bei reinen Internetgeschäften (Downloaden von Musik, Dateien usw..) kann eine solche Offshore-Gesellschaft Sinn machen, allerdings nicht, wenn Gelder nach Deutschland fliessen.

Es gibt auch Mandanten, die eine Offshore-Gesellschaft einsetzen, um die "wahren Besitzverhältnisse" zu verschleiern, z.B. wegen der Konkurrenz. Hierbei wird eine aktive Gesellschaft in einem EU-Staat oder Staat mit DBA-Sachverhalt gegründet, die Offshore-Gesellschaft wird Shareholder. Die Dividendenausschüttungen werden aber offiziell nach Deutschland gelenkt und in Deutschland mit Abgeltungssteuer besteuert.

 Gründungsagenturen im Internet und Ihre „Standardlösungen“: Fallen für  Unbedarfte

Es ist schon erschreckend, wie die meisten Gründungsagenturen im Internet (keine Steuerberater oder Anwälte, häufig auch nicht in Deutschland ansässig), die Gründung von Offshore Gesellschafen anpreisen. Da heißt es  z.B.:

Die wichtigsten Vorteile sind:

Anonymität

Geheimhaltung Ihrer persönlichen Daten durch Rechtsanwalt

Diskretion

höchste Stufe an Datenschutz

garantierter Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht

Steuerbefreiung

keine Besteuerung jedweder Einkünfte

Verwaltungsbefreiung

keine Buchführungspflicht

keine Bilanzierungspflicht

keine Beleg-Aufbewahrung

keine Betriebsrechenschaft

kein Nachweis der Mittelverwendung

keine Steuerberaterkosten

keine Betriebsprüfungen

keine Befähigungsnachweise

nahezu jede Geschäftstätigkeit erlaubt

Diese Auflistung finden Sie dann bei allen Sitzstaaten, einfach kopiert und eingefügt. Ferner locken diese Gründungagenturen dann mit „Kampfpreisen“ , so ist eine komplette Lösung schon für wenige hundert Euro zu haben.  Es erstaunt uns immer wieder, dass Kunden auf  solche Angebote hereinfallen ,da es eigentlich offensichtlich sein muss, das hier etwas nicht stimmen kann:

-Kein Rechtsanwalt auf dieser Welt stellt seine Dienste (als Treuhand-Direktor oder im Rahmen einer Gründung) für wenige hundert Euro zur Verfügung

-Selbstverständlich besteuern auch die meisten Offshore-Staaten juristische und/oder natürliche Personen, ansonsten wären diese Staaten pleite.  Es gibt daher wenige echte Nullsteuer-Oasen auf dieser Welt (Cayman Islands, VAE: außer für Banken,petrochemische Betriebe und Ölkonzerne ).  Allerdings besteuern viele Offshore-Staaten ausländische Erträge nicht, also der exempt Status.

-Selbstverständlich verlangen die Offshore-Staaten mit der Möglichkeit des Exempt Status einen Nachweis, dass die entsprechende Gesellschaft nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates generiert. Zu diesem Zweck müssen die entsprechenden Belege eingereicht werden, z.B. über den Anual Account- oder Return.

-Selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Staaten öffentliche Register.

-Selbstverständlich müssen  exempt Companies in den meisten Offshore-Staaten  eine  Jahresgebühr an die Behörde entrichten (GOVFee)

-Inhaberaktien sind nicht in allen Steueroasen erlaubt. Sind Inhaberaktien erlaubt, eröffnen die meisten Banken i.d.R. kein Konto, sofern die eigentlichen Shareholder nicht bekannt sind.

-Billiggründer und Kontoeröffnung: Es schert die meisten Agenturen anscheint wenig, dass Banken keine Konten eröffnen, wenn der im Register eingetragene Direktor nicht beantragt/unterzeichnet bzw. bei der Kontoeröffnung anwesend sein muss. In vielen Fällen muss auch der Kontobevollmächtigte anwesend sein. Und erfolgt eine Firmengründung z.B. auf Belize, es wird aber eine juristische Person am anderen Ende der Welt als Direktor eingesetzt, hat sich die Kontoeröffnung sowieso erledigt. Macht aber nichts: Diese Agenturen bieten ja nur „Die Hilfe bei der Kontoeröffnung“ an, was sie ja auch tun.

-Domizilgesellschaften in Oasen haben keine Chance auf Erstattung der Kapitalertragssteuer von Zinsen und Lizenzen, wenn sie die ihnen  zugeschriebenen Funktionen nicht selbst ausfüllen können. Dieses hat die Connection Niederlande –Niederländische Antillen- in eine Steuerfalle gelockt.

-Keine Rechtshilfeabkommen,fiskalische Auslieferungsabkommen: Dieses stimmt nicht in jedem Fall. So unterhalten viele Steueroasen-Länder entsprechende Abkommen mit anderen Ländern. Aus diesem Grunde kommt für US Bürger z.B. nur noch Nevis als Oasengesellschaft in Frage.

 Welche Nullsteueroase ist die Richtige?

Zunächst müsste geprüft werden (vgl. Ausführungen oben), ob eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase) überhaupt die richtige Rechtsform für den Mandanten ist. In den überwiegenden Fällen muss diese Frage in der steuerlichen Praxis mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind EU-Gesellschaften (Zypern,England, Madeira usw..) oder Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt (z.B. die Schweiz) wesentlich besser geeignet. Sollte man allerdings zu dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene Erwägungen eine Rolle:

  • Werden Exempted Companies angeboten, also Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen und daher gänzlich steuerfrei sind?

  • Gesamt steuerliche Situation: Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften?

  • Wie gut ist das Bankgeheimnis,ist dieses in der Verfassung verankert?

  • Gibt es Rechtshilfeabkommen, Abkommen über einen Informationsaustausch in steuerlichen Fragen? (So kommt für US Bürger oder US Firmen z.B. nur Nevis in Frage)

  • Sind Inhaberaktien erlaubt, sofern für den Mandanten Inhaberaktien gewollt sind?

  • Gibt es ein öffentlich zugängliches Handelsregister?

  • Bei realer Betriebsverlagerung/Einwanderung: Wie sind die Bedingungen für Ausländer (Voraussetzungen,Visa usw..), gibt es Mindestlöhne,Sozialversicherungen, wie hoch sind die Lohnstückkosten,gibt es für Neuansiedlungen Subventionen usw?

Was ? Wer es bietet
Extrem gutes Bankgeheimnis Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Singapur,Nevis,BVI
Für Holdinggesellschaften geeignet Cayman Islands,HongKong,Isle of Man,Vanuatu,VAE
Nullsteueroase Exmp.Status Belize,Cook Islands,Grenada,Mauritius,Seychellen,BVI,VAE
Keine Steuer auf Fremdquelleneinkommen Costa Rica,HongKong,Seychellen,VAE
Keine Steuern auf Veräußerungsgewinne Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu,VAE
Captive Versicherungen Bahamas,BVI,Cayman Islands,Hongkong,Isle of Man,Mauritius
Schiffsregister und Verwaltung Bahamas,BVI,Cayman Islands,Mauritius,Panama,Vanuatu,Singapur, HongKong
Natürliche Personen:  
Keine Einkommensteuer Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu, VAE
Niedrige Einkommensteuer BVI,Hongkong,Isle of Man, Mauritius
Keine Erbschaftssteuer Andorra,Bahamas,BVI,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Vanuatu, VAE
Inhaberaktien Bahamas,BVI,Cayman Islands,Costa Rica,Hongkong,Mauritius,Panama, Seychellen,Vanuatu

Vor-und Nachteile von Steuerplätzen in der Karibik und den Bermudas

 
Staat Vorteile Nachteile Steuern
Bahamas Gesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein automatischer Informationsaustausch in Steuersachen mit EU Staaten. Seit 2006 Rechtshilfe in Steuersachen,allerdings nicht automatisch,sondern nur auf Anfrage. Wohnsitzname: Mindestens 150.000 B$ müssen im Land investiert werden Keine Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften
BVI Gesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein automatischer Informationsaustausch in Steuersachen Lebenshaltungskosten entsprechen US Niveau Einkommensteuer 3-20%,Körperschaftssteuer 15%, Auslandseinkünfte bleiben steuerfrei
Cayman Islands Gesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein Informationsaustausch bei Steuerdelikten, siebt größter Bankenplatz weltweit,Hohe politische Stabilität

Bei Wohnsitzname ist Investment von mindestens 180.000 USD notwendig, Lebenshaltungskosten ca. 18% über USA

Echte Nullsteuer-Oase
Niederländische Antillen DBA mit Niederlande erlaubt die steuergünstige Verlagerung von Gewinnen auf die Antillen,keine fiskalischen Auslieferungsabkommen Informationsaustausch- Abkommen mit der OECD,kein gesetzlich geregeltes Bankgeheimnis, hohe Besteuerung ansässiger jur. Personen Non-Resid. zahlen für auf den NL-Antillen erwirtschaftete Erträge ca. 3% Einkommenssteuer,keine Vermögens-Erbschaft-Schenkungssteuer. Keine Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen. Offshore-Gesellschaften zahlen bis 2020 5,5%, daneben gibt es weitere Steuerbegünstigungen für bestimmte Gesellschaften
Bermudas Steueroase für Gesellschaften kein gesetzlich geregeltes Bankgeheimnis, Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer praktisch nicht möglich, Immobilienerwerb unmöglich, extrem hohe Lebenshaltungskosten Keine Einkommens-Körperschafts- oder Quellensteuer
Barbados Keine Devisenbeschränkungen, Zollvergünstigungen Informationsaustausch-Abkommen mit der OECD Non-Resid. zahlen eine Einkommensteuer von 1-2,5%,keine Kapitalertrags-Erbschaft,-Schenkungs-,Grund-,oder Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen. Eine IBC zahlt, sofern Sie zu 100% in ausländischer Hand ist,2,5% Körperschaftssteuer. Inländische Firmen zahlen keine Steuern.
Übersicht über Steuerabkommen (Stand April 2009) /Black-List G20
Quelle: http://www.gomopa.net/GMPCMS/attachment/GoMoPa.NET_911641970.png

Dienstleistungen im Rahmen der Offshore Firmengründung:

 

-Prüfung, welcher Offshore-Staat für den jeweiligen Mandanten geeignet ist (Exempt Companie möglich?, Steuern On-Shore,Inhaberaktien erlaubt?,Steuerliche Prüfung hinsichtlich Quellensteuer,Zinsbesteuerung,Erbschaftssteuer,öffentliches Register? usw.)

·         -Gründung der Gesellschaft, Registereintrag

·         -Stellung Registered Agent

·         -Registered Office , virtuell Office bis Büro

·         -Stellung Treuhand-Direktor und/oder Treuhand-Shareholder

·         -Kontoeröffnung auf die Gesellschaft, Offshore-Bankkonto

·         -Jährlicher Anual Acc-/Return, sofern erforderlich

·         -Exempted Companie: Darstellung des exp. Status gegenüber dem Finanzamt des Sitzstaates zur Steuerfreistellung der Gesellschaft

·         -Steuerliche Gestaltung: Verbundene Unternehmen

 

Dienstleistungen bei "realer Betriebsverlagerung"

  • Gestaltung der Ansässigkeit des Direktors, mithin Ausflaggen der natürlichen Person

  • Hilfe bei der Suche nach Büroräumen und/oder geeigneten Produktionsstätten

  • Hilfe bei der Suche nach Mitarbeitern im Sitzstaat, Stellenausschreibungen

  • Subventionspolitik, Fördermittel

  • Steuerliche Gestaltung im Rahmen von verbundenen Unternehmen

 


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