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Firmengründung Offshore über Steuerberater und Rechtsanwälte: Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Offshore Firmen in/auf BVI, Belize, Cayman Islands, Nevis, Seychellen und anderen Steueroasen-Ländern, einschließlich aller Dienstleistungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Firmengründung Offshore: NEVIS
Firmengründung Offshore: St. Kitts and Nevis Die aus Steuerüberlegungen einzig mögliche Geschäftsform ist die International Corporation auf Nevis. Sie ist von allen Steuern befreit und nicht Offenlegungspflichtig. Es bestehen keine Auskunftsvereinbarungen mit anderen Staaten, auch nicht mit den USA. Firmengründung Offshore: Länderübersicht Bei der Auswahl des Standortes für die Installation einer Offshore-Firma spielen viele verschiedene Sachverhalte eine Rolle. I.d.R. muss von der „gewollten rechtswidrigen Zwischengesellschaft“ ausgegangen werden sofern der Mandant eine Firmengründung in sogenannten Steueroasenländern (Nullsteuer-Länder, kein DBA-Sachverhalt usw.) realisieren möchte. Von dieser Annahme ausgehend, spielen folgende Faktoren eine wesentliche Rolle: Entdeckungsrisiko gering (kein öffentliches Handelsregister oder dem Handelsregister sind keine relevanten Daten zu entnehmen), keine Rechtshilfeabkommen /Abkommen über Informationsaustausch in Steuerangelegenheit, hohes Bankgeheimnis (Daten des wirtschaftlich Berechtigten werden nicht bekannt gegeben), Ausgestaltung über Inhaberaktien möglich. Diese Voraussetzungen erfüllen nur wenige Länder, zentral: Panama, Belize, Nevis. Soll im Gegensatz die rechtswidrige Zwischengesellschaft verhindert werden (Substanz Escape im Steueroasenland, angestellter und aktiver Direktor im Steueroasenland, geschäftliche Aktivitäten werden tatsächlich im Steueroasenland realisiert usw), so kommen zunächst grundsätzlich alle Steueroasenländer in Frage, die Oneshore-Gesellschaften nicht oder nur gering besteuern. So besteuern die Cayman Islands Oneshore-Gesellschaften nicht und kennen auch keine Einkommenssteuer. In diesem Kontext ist natürlich ergänzend die VAE (Vereinigte arabische Emirate) zu nennen.
Firmengründung Offshore- Offshore Firmengründung: Grundlegende Betrachtungsweisen Wer sich mit der Gründung einer Offshore Gesellschaft beschäftigt, sollte grundlegende Begriffsbestimmungen des internationalen Steuerrechts kennen. Nur so ist der Mandant davor geschützt auf mutmaßliche Spezialisten hereinzufallen und/oder davor geschützt, dass eine Firmengründung im Ausland nicht zu Steuerfalle wird. In den meisten Fällen muss es darum gehen, die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu verhindern. Bei Firmengründungen in sogenannten Steueroasen-Ländern (z.B. Cayman Islands, Seychellen, Belize usw..), ist diese Annahme jedoch nur dadurch zu verhindern, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (ausreichend Substanz-Escape, keine Briefkastenfirma), die geschäftliche Oberleitung nachweisbar im Sitzstaat belegen ist (kein Nominee- oder inaktiver Treuhand-Direktor), ein wirtschaftlicher Grund vorliegt und die geschäftlichen Aktivitäten nachweibar im Sitzstaat realisiert werden. Grundlage sind hier die Missbrauchsregeln (Gesetze zur Verhinderung der Steuerflucht) der meisten Industriestaaten, allen voran Deutschland und die meisten EU-Staaten. Anders ist die Angelegenheit bei Firmengründungen in der EU durch EU-Ansässige zu sehen. Stichworte sind: Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit (EU-Rechtsschutz), keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung usw. Auch im DBA-Sachverhalt (Land der Betriebsstätte und Land des Gründers/Gesellschafters unterhalten ein Doppelbesteuerungsabkommen) sind die Anforderungen geringer als im Nicht-DBA-Sachverhalt. Firmengründung Offshore: Die gewollte rechtswidrige Zwischengesellschaft Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten. Dennoch wünschen Mandanten häufig ganz bewusst die Einrichtung einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft z.B. auf Belize, BVI, den Cayman Islands oder auf Panama. In einem solchen Fall sind Vorkehrungen zu treffen, die das Entdeckungsrisiko minimieren oder ausschließen. Als internationale Steuerkanzlei mit profunden Kenntnissen im internationalen Steuerrecht und Offshore-Firmengründungen können wir solche Voraussetzungen entsprechend schaffen. Firmengründung Offshore- Offshore Firmengründung: Begriffsbestimmungen aus der internationalen Steuerlehre -Was sind Doppelbesteuerungsabkommen? Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Zwischenstaatliche Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, so definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland über Artikel 5 DBA und nicht über innerstaatliches Recht. Dieses kann sehr wichtig sein, da im DBA-Sachverhalt ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der unabhängige Vertreter der Auslandsgesellschaft außerhalb des Sitzstaates (also ZB in Deutschland) keine steuerliche Betriebsstätte auslöst. Im Nicht-DBA-Sachverhalt definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte hingegen allein über innerstaatliches Recht, in Deutschland also über §§12/13 AO. Andere Länder haben vergleichbare Regelungen. Mithin löst ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der unabhängige Vertreter außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft i.d.R. eine Betriebsstätte aus. Doppelbesteuerungsabkommen verhindern darüber hinaus die hohe Quellenbesteuerung bei abfließenden Dividenden ins Ausland, begrenzen also die Quellensteuer bei natürlichen Personen i.d.R. zwischen 10-15%, bei juristischen Personen entweder Quellensteuerfreiheit oder Begrenzung zwischen 5-10% und/oder Anrechnungs-oder Freistellungsmethode. Auf der anderen Seite sind bei Doppelbesteuerungsabkommen die entsprechenden Missbrauchsklauseln zu beachten. Diese Missbrauchsklauseln sollen u.a. die rechtswidrige Zwischengesellschaft verhindern. -Was bedeutet Offshore Firmengründung? Hier gibt es keine jur. Definition. Zunächst ist allgemein gemeint, dass eine Firmengründung in einem Niedrigsteuerland außerhalb des Ansässigkeitsstaates des Mandanten (Offshore) realisiert wird. Dabei kennen bestimmte Niedrigsteuerländer den Unterschied zwischen einer Onshore- und einer Offshore-Gesellschaft. Offshore Gesellschaften (exempt Companies) sind dabei Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen bzw. Einkünfte realisieren und daher steuerfrei gestellt werden. Innerhalb der EU sind Offshore-Gesellschaften laut dieser Definition nicht mehr erlaubt. Länder, die früher entsprechende Regelungen hatten (z.B. Zypern) bieten die Gründungen von Offshore Gesellschaften nicht mehr an. -Offshore Firmengründung: Was ist eine Hinzurechnungsbesteuerung? (CFC Regelungen) Viele Länder kennen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland z.B. §§7-14 AStG (Deutsches Außensteuergesetz), zentral §8 AStG: Hat ein Deutscher beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland (unter 25% Körperschaftssteuer) und generiert diese Auslandsgesellschaft nur passive Einkünfte gemäß AStG, so wird der Gewinn (Dividende=Ertrag nach Besteuerung im Sitzstaat) dem Deutschen Anteilseigner zur Last gelegt, also Besteuerung mit Einkommenssteuer und nicht 25%tige Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren, sofern natürliche Person. Innerhalb der EU ist diese Praxis allerdings rechtswidrig, die innerstaatlichen Gesetze der Länder wurden entsprechen angepasst. -Firmengründung Offshore: Welche Vorteile haben EU-Sachverhalte (Firmengründungen in der EU durch EU Ansässige)? Dazu lesen Sie mehr in der nachfolgenden Ausführung auf dieser Seite und/oder in unseren Exposees. Stichworte sind: Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden zwischen EU Kapitalgesellschaften), Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, weniger Substanz Escape erforderlich als im Nur-DBA-Sachverhalt oder Nicht-DBA-Sachverhalt, keine Umkehr der Beweislast u.v.m.. -Firmengründung Offshore: Was hat es mit dem G20 Abkommen, Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten, Umkehr der Beweislast auf sich? Auch dazu lesen Sie unten mehr und/oder in unseren Exposees. Grundsätzlich kennen fast alle Industriestaaten, auch die Schweiz, Gesetze und Regelungen zur Verhinderung der Steuerflucht. Allgemein kann man ausführen, dass die Annahme des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs und ggf. die Umkehr der Beweislast (der mutmaßlich Steuerflüchtige muss beweisen, dass es sich nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft/reine Scheingesellschaft handelt) immer dann eintritt, wenn der Steuerpflichtige ein Bezug zu einer Auslandsfirma in einem sogenannten Steueroasenland hat, wobei zentral Länder ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ansässigkeitsstaat des Mandanten gemeint sind und/oder Länder, die keine Auskunftsvereinbarungen gemäss OECD-Standard gezeichnet haben (die sogenannten unkooperativen Länder). Deutschland kennt in diesem Kontext besonders resk. Regelungen durch den §42 AO und/oder dem Deutschen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz. Damit soll die Steuerflucht in sogenannte Steueroasenländer (Kein DBA mit Deutschland, Niedrig-oder Nullsteuerländer) verhindert oder unattraktiv gemacht werden. Andere Länder haben vergleichbare Regelungen oder es stehen vergleichbare Regelungen vor dem Abschluss. -Firmengründung Offshore- Offshore Firmengründung: Wann liegt eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland vor? Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer immer eine Betriebsstätte im Ausland/Sitzstaat auslöst. Ist dieses nicht gegeben, kommt es zunächst darauf an, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Legaldefinition des Vorliegens einer steuerlichen Betriebsstätte herangezogen werden kann. In einem solchen Fall sind die Regelungen des DBAs entscheidend. Allgemein und unabhängig vom Vorliegen eines DBAs sind folgende Faktoren entscheidend: -Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte. Dort, wo die maßgeblichen Entscheidungen der Gesellschaft realisiert werden, ist i.d.R. die Betriebsstätte belegen -Ausreichender Substanz Escape: Ein reiner Briefkasten begründet nie eine Betriebsstätte. Der erforderliche Substanz Escape hängt von verschiedenen Faktoren ab. So ist bei Firmengründungen in der EU durch EU-Ansässige wesentlich weniger Substanz Escape erforderlich, als im DBA- oder gar im Nicht-DBA-Fall. Dieses, weil die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles in der EU durch EU Ansässige nicht rechtswidrig ist. Firmengründung Offshore- Offshore Firmengründung: Allgemeine Einlassungen zu Firmengründungen in Steueroasen-Ländern
Grundsätzlich muss man im Kontext einer Firmengründung im Ausland zwischen
Gesellschaftsgründungen in der europäischen Union (EU), DBA-Sachverhalt
(Sitzstaat der Auslandsgesellschaft unterhält ein Doppelbesteuerungsabkommen
mit dem Ansässigkeitsstaat des Mandanten bzw. seiner Gesellschaft) und
Nicht-DBA-Sachverhalt (Steueroasen-Länder wie z.B. Cayman Islands,
Seychellen usw) unterscheiden.
In aller Regel ist bei den meisten Mandanten davon auszugehen, dass sich die
Firmengründung in einer sogenannten Nullsteueroase /Nicht-DBA-Sachverhalt
(BVI, Seychellen, Panama usw..) nachteilig gestaltet, gegenüber einer
Firmengründung in der EU bzw. mit DBA-Sachverhalt. Stichworte sind:
-Annahme des Gestaltungsmissbrauchs (nationale Gesetze/Regelungen zur
Verhinderung der Steuerflucht), Umkehr der Beweislast (der mutmaßlich
Steuerflüchtige muss nachweisen, dass es sich nicht um eine rechtswidrige
Zwischengesellschaft handelt), Negativwirkungen der G20 Abkommen (Abkommen
über Auskunftsersuchen in Steuerangelegenheiten zwischen Steueroasenländern
und den G20 Staaten) und das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb des
Sitzstaates definiert sich nicht über 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen),
sondern über die innerstaatlichen Regelungen (in Deutschland also über
§§12/13 A0). Für Deutsche Mandanten außerdem: Negativwirkungen der
Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung und Negativwirkung des Deutschen
Außensteuergesetzes (§ 8 AStG, Hinzurechnungsbesteuerung).
Diese Negativwirkungen können i.d.R. nur verhindert werden, sofern:
-„Der Ort der geschäftlichen Oberleitung“ nachweisbar im Sitzstaat (also
z.B. auf den Seychellen,Cayman Islands usw) belegen ist: Kein Nominee- oder
reiner Treuhand-Direktor, sondern angestellter Direktor im Sitzstaat mit
Angestelltenvertrag zur Gesellschaft und vergleichbarem/üblichen Gehalt UND
-Im Sitzstaat (also z.B. auf den Seychellen,BVI usw) ein in kaufmännischer
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (Büro und
Mietvertrag) UND
-ein wirtschaftlicher Grund vorliegt.
Die Negativwirkungen des Deutschen Außensteuergesetzes können zu dem nur
vermieden werden, sofern die Gesellschaft im Sitzstaat aktive Geschäfte nach
Aktivkatalog des 8 AStG realisiert, wenn ein Deutscher Anteilseigner mehr
als 50% der Shares hält (beherrschenden Einfluss).
Von obigen Betrachtungsweisen kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat
(also z.B. auf den Seychellen, Cayman Islands usw) eine Produktionsstätte,
eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, ein land-oder
forstwirtschaftlicher Betrieb oder eine Bauausführung länger als 12 Monate
Dauer existiert, dann immer Betriebsstätte im Sitzstaat.
Aufgrund obiger Einlassungen eignen sich für die meisten Mandanten
Gesellschaftsgründungen in der EU oder zumindest im DBA-Sachverhalt besser,
als Firmengründungen in typischen Steueroasen-Ländern. Nachfolgend dazu
einige Einlassungen.
-Gesellschaften in der EU, gegründet durch Ansässige in der EU:
Als übergeordnetes Rechtsgut greift die
EU-Niederlassungsfreiheit und/oder
Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit.
Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer Gesellschaft nach
dem Recht des Sitzstaates liegt keine Scheinfirma vor, egal welchen
Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen
(gesetzlich zulässigen oder gesetzlich nicht zulässigen)
Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt. In jedem Falle findet eine
pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen
einer Scheingesellschaft von der Rechtsprechung des BFH daher nur in
Ausnahmefällen angenommen (Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales
Steuerrecht,Verlag Vahlen, Seite 71; BFH Urteil vom 23.06.1992,BStBl 1992 II
S. 972).
Die EU-Niederlassungsfreiheit
erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von
EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes),
erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von mehr als einem bloßen
Briefkasten.
Außerdem:
-Keine Wirkung der Deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung (§8 AStG),
Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
und/oder EU Fusionsrichtlinie.
-Positivwirkung eines
Doppelbesteuerungsabkommens i.d.R. vorhanden
Niedrigsteuerländer in der EU sind: Zypern und Bulgarien mit 10%
Ertragssteuern ohne Auflagen, Madeira und ZEC (Kanarische Sonderzone) 5% mit
Auflagen.
-Gesellschaftsgründungen mit DBA-Sachverhalt
-Abschirmwirkung eines
Doppelbesteuerungsabkommens (DBAs) vorhanden, z.B. gegen hohe
Quellenbesteuerung bei Dividendenausschüttungen ins Ausland
-Das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland
definiert sich ausschliesslich über
5 DBA und nicht über innerstaatliches Recht (in Deutschland §§12/13 AO).
Mithin löst ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der ständige Vertreter
der Auslandsgesellschaft außerhalb des Sitzstaates keine Betriebsstätte aus,
also umgekehrt zum Nicht-DBA-Sachverhalt
-Wirkung der Deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG, andere Länder kennen ähnliche
Regelungen
-Keine Wirkung
EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Urteile des EuGHs zur
Niederlassungsfreiheit
-Keine Wirkung EU-Fusionsrichtlinie
und/oder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Niedrigsteuerländer im DBA-Sachverhalt für Deutsche Mandanten sind: VAE
(keine Steuern), Schweiz (15,5% im Kanton Zug), Singapur oder Mauritius. Für
Mandanten aus Österreich zusätzlich: Belize und Liechtenstein.
-Gesellschaftsgründungen im Nicht-DBA-Sachverhalt (Offshore
Firmengründung-Nullsteueroase, z.B. BVI, Seychellen, Panama)
-keine Abschirmwirkung eines DBAs
vorhanden
-Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Ausland definiert
sich über innerstaatliches Recht und
nicht über 5 DBA. Mithin: Ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der
ständige Vertreter löst eine Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates aus
-Keine Wirkung EU
Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU
Fusionsrichtlinie
-Schnelle Annahme des
Gestaltungsmissbrauchs, Umkehr der Beweislast
-Negativwirkungen des Deutschen
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes für Deutsche Mandanten:
http://www.etc-lowtax.net/steuerhinterziehungsbk_gesetz.htm
-Zu beachten sind ferner die
Auskunftsvereinbarungen G20 (weitere Informationen in den Anlagen oder
unter:
http://www.etc-lowtax.net/g20_abkommen.htm
) Firmengründung Offshore-
Offshore Firmengründung:
Bewertung
Dieses bedeutet nicht, dass die Gründung einer Gesellschaft in einer
Nullsteueroase/Nicht-DBA-Sachverhalt
grundsätzlich abzulehnen ist. Dennoch müssen wir Sie über Risiken und
Alternativen entsprechend informieren.
Für die meisten Mandanten eignet sich allerdings eine Gesellschaftsgründung
in der EU oder NUR-DBA-Sachverhalt wesentlich besser als eine Firmengründung
in einer Nullsteueroase, was die obigen Einlassungen zeigen.
Über:
http://www.etc-lowtax.net/steueroasen.htm
und dem Exposee der Anlage finden Sie eine Rangliste der Steueroasen.
Die Anlage „dba_grafik.pdf“ zeigt eine Grafik der wesentlichen
Unterschiede zwischen DBA-Sachverhalt, Nicht-DBA-Sachverhalt und
Firmengründungen in der EU.
Eine Firmengründung in Steueroasen-Ländern /Nicht-DBA-Sachverhalt kann unter
folgenden Faktoren dennoch Sinn machen:
-Im Offshore Staat wird ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert (Büro,
Mietvertrag)
-Kein Einsatz eines Nominee-oder
reinen Treuhand-Direktors, sondern mindestens ein
ständig präsenter Treuhand-Direktor
oder angestellter Direktor mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft und
üblichen/vergleichbaren Gehalt (Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort
der steuerlichen Betriebsstätte)
-Zwar nur Registered Office und/oder Nominee Direktor,
jedoch kein Bezug zum eigentlichen
Nutznießer erkennbar (z.B. Dividenden fliessen nicht an den Nutznießer,
es ist in keinem Fall erkennbar, dass der Nutznießer die Geschicke der
Gesellschaft lenkt, die Konstellation wird den Steuerbehörden in keinem Fall
bekannt, kein Geldfluss nach Deutschland oder Österreich, keine
Rechnungsstellung nach Deutschland oder Österreich, Nutznießer ist als
wirtschaftlich Berechtigter z.B. im Kontext des Bankkontos nicht erkennbar,
kein Konto in Deutschland oder Österreich).
-Kein Warenlager, Repräsentanz oder
Bevollmächtigter/ständiger Vertreter außerhalb des Sitzstaates der
Offshore-Gesellschaft
-Shareholder/Direktor/Treugeber der Offshore-Gesellschaft
unterliegen der unbeschränkten
Steuerpflicht in einem Land ohne analoge Regelungen/Gesetze zur
Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs wie z.B. Deutschland oder Österreich
-Offshore Gesellschaft ist keine
aktive Gesellschaft im Sinne, sondern z.B. Eigner einer Gesellschaft in
der EU
Sonderfall VAE
Die VAE (Vereinigte arabische Emirate) kennen keine Ertrags-oder
Einkommenssteuer, unterhalten jedoch mit den meisten Industriestaaten –auch
mit Deutschland und Österreich- ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen).
Allerdings darf es sich nicht um eine VAE-Offshore-Gesellschaft handeln,
sondern entweder Dubai LLC oder Gesellschaft in einer Freihandelszone.
Sonderfall Mandanten aus Österreich
Österreich unterhält mit Liechtenstein und Belize ein DBA
(Doppelbesteuerungsabkommen). Jedoch sind die DBA-Missbrauchsklauseln zu
beachten, so dass dennoch ausreichend Substanz Escape (Büro) im Sitzstaat
vorhanden sein muss.
Sie wollen dennoch eine Firmengründung in einem
Steueroasenland/Nullsteueroase realisieren: Unsere Dienstleistungen
Soll es eine Firmengründung in einer Nullsteueroase sein, beraten wir Sie
natürlich gern in der Auswahl des geeigneten Staates und gründen Ihre
Offshore-Gesellschaft. Dabei bieten wir erheblich mehr Dienstleistungen an,
als die meisten „reinen Gründungsagenturen“, z.B.:
-Nominee-Direktor oder permanenter
Treuhand-Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft (Rechtsanwalt im
Sitzstaat ist während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener Direktor
der Gesellschaft), alternativ
angestellter Direktor im Sitzstaat
Einschub:
Die meisten Gründungsagenturen bieten nur einen Nominee-Direktor an, der
nach Eintrag der Gesellschaft wieder zurücktritt und/oder tausende von
Treuhandverhältnissen innehat und somit den heimischen Steuerbehörden wohl
bekannt ist. Außerdem ist kaum darstellbar, warum ein Direktor einer
Gesellschaft nur 100 USD pro Jahr verdient. Somit ist der eigentliche
Nutznießer schnell zu identifizieren.
-Registered Office, virtuell Office
bis Büro (Darstellung von Substanz-Escape, keine Briefkastengesellschaft)
Einschub:
Die meisten Gründungsagenturen bieten nur ein Registered Office im Sitzstaat
der Gesellschaft an, also ohne zustellbare Postadresse auch für
Einschreiben, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem
Namen der Firma usw.. Es fehlt dabei nicht nur am Minimal-Substanz-Escape,
darüber hinaus sind bei den bekannten Registered Office-Adressen i.d.R.
tausende von Firmen domiziliert.
-Garantierte Kontoeröffnung
(keine „Hilfe“ bei der Kontoeröffnung, was i.d.R. bedeutet, dass kein Konto
eröffnet wird), Konto in der Schweiz
ohne die Notwendigkeit der Installation einer Zweigniederlassung oder
Konto auf Zypern (EU) ohne die
Notwendigkeit das der wirtschaftlich Berechtigte für die Kontoeröffnung nach
Zypern reisen muss.
Beachten Sie bitte, dass steuerliche Beratungen naturgemäss kostenpflichtig
sind. Wir senden Ihnen daher in der Anlage auch unsere Honorarvereinbarung
mit Bitte um Zeichnung. Die Erstberatung kostet 150,00 Euro netto, wird aber
bei Beauftragung angerechnet, so dass die Erstberatung in den meisten Fällen
kostenfrei ist. Die bisherige Beratung war natürlich kostenfrei. Offshore Firmengründungen: Standorte Wir gründen für unsere Mandanten Gesellschaften u.a. in folgenden Ländern:
*Belize: Unsere Partnerkanzlei auf Belize ist Deutschsprachig, mithin die einzige deutschsprachige Kanzlei für Firmengründungen auf Belize.
und anderen Staaten. Die Gründungen übernehmen ausschließlich Rechtsanwälte oder Steuerberater im Sitzstaat der Gesellschaft. Gebühren nach Sitzstaat und Dienstleistungen. Für die jeweiligen Offshore-Länder klicken Sie bitte die Linkleiste. Dienstleistungen im Rahmen der Ausgestaltung der Offshore- Gesellschaft In der Basis-Version gründen wir Ihre Offshore-Gesellschaft mit Registered-Office,Apostille,Kontoeröffnung im Sitzstaat der Gesellschaft (inkl. Onlinebanking und Kreditkarte) und sofern gewünscht und/oder erforderlich mit Nominee-Direktor und -Shareholder und/oder Inhaberaktien. Für die Kontoeröffnung brauchen unsere Mandanten nicht in den Sitzstaat der Gesellschaft reisen und in vielen Fällen ist auch bei Inhaberaktien eine Kontoeröffnung möglich. Außerdem bieten wir jedem Mandanten die Möglichkeit ein Anlagekonto für seine Offshore-Gesellschaft in der Schweiz zu eröffnen, ohne das eine Zweigniederlassung in der Schweiz erforderlich ist. Zusatzgebühren entstehen dabei nicht. Darüber hinaus bieten wir weitere Dienstleistungen an: -Permanenter Treuhand-Direktor: Während bei einem Nominee-Direktor ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft eingetragen wird und nachfolgend zurücktritt und der Nutznießer/Mandant offiziell Direktor der Gesellschaft wird (kann unschädlich sein,da viele Offshore-Staaten kein öffentliches Handelsregister haben und keine Auskunftsklauseln bestehen und/oder keine fiskalische Auslieferungsabkommen), ist ein permanenter Treuhand-Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit offizieller und ansprechbarer Direktor der Gesellschaft. Eine solche Dienstleistung bieten die meisten Gründungsagenturen im Internet übrigens nicht an. Die Gebühren für einen solchen Treuhand-Direktor betragen zwischen 100- 200 USD pro Monat. -Geschäftssitz der Offshore-Gesellschaft Ein Registered Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. In den meisten Offshore-Staaten sind hunderte von Firmen an solchen Firmenadressen domiziliert und den Steuerbehörden wohl bekannt. Außerdem fehlt jede "Substanz", z.B.in Form einer eigenen Telefonnummer,Fax, von einem "Büro" ganz zu schweigen. Wir bieten hier Lösungen an, vom virtuell Office bis Büro. Im Leistungsumfang kann auch enthalten sein, dass Post/Rechnungen vom Office aus verschickt werden, also mit Poststempel des BusinessCenters im Ausland. Eine solche Dienstleistung, die von zentraler Bedeutung sein kann, bieten die meisten Gründungsagenturen ebenfalls nicht an. -EU-Konto: Kontoeröffnung auf die Gesellschaft bei einer großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking und Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten nicht weiter, außer bei dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus. Die Kontoeröffnung ist auch bei Inhaberaktien möglich, unser Mandant braucht zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu "Billiggründern" meinen wir nicht "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was i.d.R. bedeutet, das kein Konto eröffnet wird!), sondern unsere zyprische Kanzlei übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen bis zur Eröffnung des Kontos. -Permanenter Treuhand-Shareholder, außerhalb des Sitzstaates Es kann in einigen Fällen sinnvoll sein, dass ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wird, wobei dieser Shareholder außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft seine Betriebsstätte innehat. Wir offerieren hier eine englische Treuhand-Gesellschaft, die von unserer englischen Steuerkanzlei betreut wird.
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