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Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei gründen wir für Mandanten Banken (Einlagekreditinstitute) oder Finanzdienstleistungsgesellschaften/ Vermögensverwaltungsgesellschaften / Kapitalanlagegesellschaften und Investmentfonds im EWR und Offshore. | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken (Einlagenkreditinstitute): Neuseeland OFCBank gründen: Neuseeland Banklizenz Eine Neuseeland Online-Bank (richtiger Terminus: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte) kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, insbesondere das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten. Allerdings bestehen Strategien, die Anwendung des deutschen KWGs zu vermeiden oder eine juristische Ausgestaltung im Sinne des KWGs zu realisieren. Für Mandanten aus anderen Ländern, z.B. Österreich, Schweiz,Spanien usw., weisen wir darauf hin, das auch andere Länder ähnliche Regelungen wie das deutsche KWG kennen. Die "Vermeidungsstrategien" sind hier analog. Die Online-Bank kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer Bank mit A-Lizenz angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Erweiterungen wie Bankcorp. oder Bankgroup sind allerdings erlaubt. Zu den Tätigkeiten einer Online-Bank können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:
Die Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen. Direktoren und Aktionäre können jede Nationalität haben und ihr Wohnsitz kann sich in einem beliebigen Land befinden. Hierbei ist natürlich der "Betriebsstättenbegriff analog DBA" zu beachten (Ort der geschäftlichen Oberleitung) und/oder "anwendbares Recht" im Sinne. Aus diesem Grunde sollte im Regelfall ein auf Neuseeland Ansässiger die geschäftliche Oberleitung- zumindest nach außen- innehaben oder eine Person, die z.B. Ihren Lebensmittelpunkt nicht im Ansässigkeitsstaat des Mandanten/Nutznießers hat, sofern der Mandant in einem Land mit analoger Gesetzgebung des deutschen KWGs wohnhaft ist und die Bankdienstleistungen in diesem Staate aktiv angeboten werden. Es ergeben sich hier verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die wir gern mit Ihnen erörtern. Im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung ergeben sich vom Grundsatz her folgende Möglichkeiten:
Gesellschaft der Bank Bei der Gesellschaft der Bank handelt es sich um die Rechtsform der Limited, eine Umwandlung in eine AG (plc) ist möglich. Die Gesellschafter der Limited können in-und ausländische natürliche- oder juristische Personen sein. Aufgrund verschiedener rechtlicher Erwägungen sollte eine deutsche natürliche oder juristische Person allerdings nicht direkt/erkennbar beherrschenden Einfluss (mehr als 50%) an der Neuseeland-Gesellschaft haben. Hier könnte z.B. eine Auslands-Gesellschaft gegründet und als Gesellschafter "zwischengeschaltet" werden. Vorgeschaltete Gesellschaften- Steuerrechtliche Aspekte und Aspekte der Dividendenausschüttungen Neuseeland unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). I.d.R ist es daher Vorteilhaft, wenn z.B. eine europäische Kapitalgesellschaft als Shareholder der Neuseeland-Gesellschaft auftritt. In Rechtsfolge beträgt die Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen in Neuseeland nur 5-10%, ergänzend steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden in der zufließenden Gesellschaft, sofern Holdingprivileg oder reine Einnahmen aus Beteiligungen werden nicht besteuert (z.B. Deutschland,Österreich,Schweiz,Spanien,Zypern). Um die Steuerlast auf Neuseeland zu minimieren, kann ergänzend und/oder/mithin eine Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland als Verwaltungsgesellschaft "vorgeschaltet" werden, dient also als Rechnungssteller an die Neuseeland-Gesellschaft/-Bank. Beispiel: Der deutsche Mandant gründet eine Neuseeland-Onlinebank. Als Direktor der Gesellschaft der Bank wird treuhänderisch ein ausländischer Anwalt eingesetzt (wir empfehlen allerdings dringend den angestellten Direktor), der Mandant ggf. als zweiter Direktor, wobei nur beide gemeinsam Zeichnungsvollmacht besitzen. Ergänzend wird eine zyprische Limited gegründet als Shareholder der Gesellschaft der Bank. Rechtsfolge: Die Dividenden der Neuseeland-Gesellschaft fließen unter Abzug von 5% Quellensteuer in die zyprische Ltd und werden dort nicht besteuert. Es wird weiter angenommen, dass der Mandant über eine deutsche GmbH verfügt. Die deutsche GmbH wird nun Anteilseigner an der zyprischen Ltd. Unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie werden nun die zyprischen Dividenden steuerfrei in der deutschen GmbH vereinnahmt, Zypern hat kein Quellenbesteuerungsrecht, Deutschland kein Besteuerungsrecht auf diese Dividenden im Rahmen der GmbH als Kapitalgesellschaft. Gleiches funktioniert in der Schweiz, da sich die Schweiz der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen hat. Natürlich braucht die zyprische Ltd die Dividenden nicht gänzlich weiterleiten, sondern kann weltweit Investitionen tätigen. Ergänzend: Die Negativwirkung von 8 AStG entfällt, wenn die deutsche Kapitalgesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf die zyprische Ltd hat oder auf Zypern ein qualifizierter Geschäftsbetrieb installiert wird (vgl. EuGH-Urteil zur deutschen Hinzurechnungsbesteuerung) oder die zyprische Gesellschaft eine reine Holdinggesellschaft im Sinne ist. 2. Um die Steuerlast in Neuseeland zu reduzieren, wird eine Panama AG oder BVI Limited als Verwaltungsgesellschaft gegründet, mithin Rechnungsstellung an die Neuseeland-Gesellschaft (Gesellschaft der Bank). Die zyprische Ltd (oben) kann nun wiederum Gesellschafter der Panama AG oder BVI Ltd sein. Panama besteuert mit ca. 250 USD p.a, BVI kennt keine Besteuerung bei exempted.Companies. Auf Zypern wiederum keine Besteuerung . Die genaue steuerrechtliche Gestaltung müssen wir in einem Gespräch erörtern, um an Ihre ind. Bedürfnisse anzugleichen. Ausgestaltung der Neuseeland Gesellschaft mit Genehmigung für Bankgeschäfte 1. Zunächst wird die Gesellschaft der Bank gegründet, mithin Genehmigung zur Durchführung von Bankgeschäften. Die Gesellschaft sollte auf Neuseeland über einen ordentlichen Geschäftssitz verfügen, keine Scheinfirma/Briefkasten im Sinne. Auf Wunsch können wir einen solchen ordentlichen Geschäftssitz stellen (Zustellbare Postadresse,Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme,Fax, zeitweise Büroraumnutzung, Mietvertrag zwischen Vermieter und Gesellschaft. Gebühren nach Leistungsanbieter- und Umfang zwischen 250,00- 400,00 Euro pro Monat, eigenes Büro +Büroservice zwischen 500,00 bis 1.200 Euro pro Monat, je nach Bürogröße und Ausstattung). 2. Nach Gründung der Gesellschaft wird das Korrespondenzbank-Konto bei einer niederländischen Bank eingerichtet und die Banksoftware (NexOrOne) bereitgestellt. Beachten Sie bitte, dass die Banksoftware ausschließlich in englischer Sprache geliefert wird, Gleiches gilt für den Service. Als elektronischer Übertragsweg wird eine Anbindung an Eurowire realisiert. Der Mandant muss eine Person bereitstellen, die die Buchungen zwischen Korrespondenzbank-Konto und Banksoftware realisiert. Der Kunde gelangt über die Homepage der Bank (wird auf Wunsch von uns eingerichtet) auf den Antrag zur Kontoeröffnung bzw. über ein Link zum Onlinebanking. Die Homepage der Bank sollte nicht in Deutschland gehostet werden. 3. Vertragsmäßige Anbindung der Kunden/Ort der Erbringung der Leistung Die Kunden der Bank müssen vertragsrechtlich ausschließlich an die Neuseeland-Gesellschaft angebunden werden. Es muss deutlich werden, dass die geschäftliche Oberleitung ausschließlich in Neuseeland belegen ist (oder in einem anderen Land ohne analoge Regelungen des deutschen KWGs), in anderen Ländern allenfalls "beratende Tätigkeiten" im Sinne, unter Auslegung des 5.3 DBAs (keine Betriebsstätte im Sinne). Es kann durchaus sinnvoll sein, rein beratende Tätigkeiten ausschließlich in Neuseeland zu realisieren und/oder über ein Callzenter/BusinessCenter in den Niederlanden oder Z.B. Österreich. Kontoeröffnungsanträge, ergänzend andere Verträge, sollten ausschließlich online (Server in Neuseeland oder einem Land ohne analoge Gesetzgebung des deutschen KWGs) getätigt bzw. downgeloadet werden. Die hier möglichen Gestaltungen sollten wir in einem persönlichen Gespräch erörtern. Steuerrechtliche Zuordnung Neuseeland Neuseeland unterhält mit vielen Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit Deutschland. Die steuerliche Betriebsstätte definiert sich mithin auf der Grundlage des 5 DBA und nicht auf der Grundlage §§ 12/13 AO (deutsche Abgabenordnung). Aus deutscher Sicht bedeutet dieses: Eine Repräsentanz, ein Warenlager, eine Stätte der Beratung, löst keine Betriebsstätte im Inland- hier Deutschland- aus. Mithin/ergänzend: Keine Umkehr der Beweislast im Sinne. Neuseeland ist kein Niedrigsteuerland im Sinne des deutschen AStG (Außensteuergesetz 7-14), da die Besteuerung regelmäßig nicht unter 25% liegt. In Rechtsfolge greift die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung auch bei überwiegend passiven Einkünften nicht. Allerdings sollten "Bankgeschäfte" keine Passivtätigkeiten im Sinne des 8 AStG sein. Beachten Sie in diesem Kontext bitte, dass sich diese Ausführungen auf die "steuerliche Betriebsstätte im Sinne" beziehen, ergänzend sind die Regelungen des deutschen KWGs- oder analoger Gesetzgebung- zu beachten, im Sinne einer Zulassungspflicht außerhalb Neuseeland. Wir haben es also im Rahmen der Gründung einer Neuseeland Bank (richtiger Terminus: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte) mit zwei Gesetzeslagen zu tun: Steuerrecht (z.B. auf der Grundlage des DBAs, Nicht-Wirkung 12/13 AO) und deutsches KWG oder analoger Gesetzgebung in anderen Ländern. Verhinderung der Zulassungspflicht nach KWG (Kreditwesengesetz) im Heimatland des Mandanten Viele Länder in der EU, mithin Deutschland, aber auch die Schweiz, unterhalten komplexe Gesetzeswerke für die Erbringung von Finanzdienstleistungen, vgl. z.B. das deutsche KWG (Kreditwesengesetz). Entfalten diese Gesetze Wirkung, ist meist eine Zulassung der Neuseeland-Bank im jeweiligen Land erforderlich, zumal Neuseeland nicht der EU oder dem EWR angehören (Sondertatbestände im KWG). Wirkung wird i.d.R entfaltet, wenn:
Mit etwas Geschick lassen sich diese Problemstellungen jedoch "umschiffen", so das keine Wirkung entfaltet werden kann. Dafür einige -unvollständige- Beispiele:
Dienstleistungen unserer Kanzlei
NexorOne: Onlinebanking-Software für Neuseeland-Onlinebank (auch isoliert zu bestellen) The NexorOne™ Online Banking System is a entirely online account manager for pooled funds. It generates messages to the administrator transmitting the instructions from the users. With a user friendly menu and thoroughly tested, completely self customizable interface the software provides a solid platform allowing your customers to feel confident that they are backed by a stable institution. Making use of every available advantage of the internet and online banking, the system gives the users the ability to execute every kind of transaction and use all the services offered by the financial institution on a cross-browser compatible interface. It makes it the perfect tool to have a low cost interaction with customers, while still able to tend to all their needs. The users are able to transfer money in/out/between accounts and to debit cards (optional).
By safely empowering the users to
request transactions online, assisted by the system, the
administrator has only to accept or cancel operations while viewing
on screen all the information needed to take the decision. Since all
the transactions are performed through the system only, the
accounting and detailed customizable reports are always in real time
and up to date. Additionally, the system keeps a detailed trail of
all activities, making it very easy to narrow down precisely when
those activities occurred. The system can automatically generate
revenue by applying customizable transaction fees predefined by the
administrator. The system offers the ability to handle accounts in
different currencies, as well as a multi-language capable interface
to expand to distinct international markets and the multi-region
friendliness for defining all the different formats.
Online banking system for account management and secure messaging with customers
Main features the Administrator is able to access:
Main features the Users are able to access:
Customized Solutions and Enhanced Support We offer a complete solution to all our clients’ needs, which means that after NexorOne™ is bought as a stand alone package, we’ll back you up with all the tools you might need.
Security/div>
& Bank gründen: Allgemeine Einlassungen und Dienstleistungen unserer Kanzlei/strong> Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Banken im EWR, Schweiz, den USA und Offshore (z.B. Cayman Islands) einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen:
Ergänzend beraten wir im Kontext der
steuerlichen Gestaltung, z.B. Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft
zur möglichst steuerfreien Durchschleusung der Dividenden an den
Anteilseigner. Im Kontext einer Bankgründung im EWR greift das innerstaatliche Bankenrecht sowie die europäische Finanzdienstleistungsrichtlinie. Demnach müssen Vollbanken ein Mindestanfangskapital von 5 Mio Euro nachweisen, in einigen Ländern (Liechtenstein, Spanien, Luxemburg z.B.) ist das erforderliche Anfangskapital jedoch höher. Geringeres Anfangskapital benötigen z.B. E-Geld-Institute (750.000 bis 1 Mio Euro) oder Banken in Drittstaaten, z.B. Cayman Islands mit CI$ 400.000. Es besteht die Möglichkeit Banken in Drittstaaten (z.B. Cayman Islands) zu installieren, mit Repräsentanzen oder Niederlassungen in anderen Ländern und/oder im EWR.
Rechtliche Grundlagen-Begriffsbestimmungen: Bank
Das internationale Bankenrecht ist eine extrem komplexe juristische Materie. Vereinfacht kann wie folgt ausgeführt werden: Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlicher Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben, die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als "Bank" im Sinne bezeichnet. Sie dürfen Bankdienstleistungen an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an "Personen" außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der "anderen Staaten" Beschränkungen existieren,vgl. z.B. Deutsches KWG). Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen werden in den Finanzdienstleistungsgesetzen der Länder geregelt. In den meisten Staaten ist eine entsprechende Eigenkapitalausstattung erforderlich (z.B. Schweiz 5 Mio CHF, USA 5 Mio USD und 10 Mio USD Sicherheitshinterlegung bei der FED, Deutschland ca. 5 Mio Euro, Cayman Island ca. 350.000 Euro usw). Außerdem regeln die meisten Bankengesetze die Voraussetzungen an das Management der Bank-die sogenannte "fachliche Eignung"- (Berufsausbildung im Bankenbereich, Führungserfahrung in der Bankenebene, einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, Bonität usw..), das Vorhandensein eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen der Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung.
Gründung einer Bank in der EU/EWR
Grundlagen sind die innerstaatlichen Bankengesetze, in
Deutschland z.B. das Deutsche KWG (Kreditwesengesetz) UND die
EU Richtlinie für Finanzinstitute.
Demnach beträgt das Mindeststammkapital einer EU Bank 5 Mio. Euro.
Mindestens ein Geschäftsführer der Bank muss über eine
Ausbildung im Bankwesen und Führungserfahrung in einer Bank verfügen. Auf
Wunsch können wir über eine Stellenausschreibung geeignetes Personal suchen.
Die Bank muss ferner über einen ordentlichen
Geschäftssitz verfügen, also ein Büro und Mitarbeiter. Die Gesellschaft der
Bank ist eine Kapitalgesellschaft, also z.B. eine Deutsche AG.
Bankinstitute im EWR können in einem anderen Land des
EWR (europäischer Wirtschaftsraum) ohne erneute Zulassung in Form der
Niederlassung oder Repräsentanz tätig werden (vgl. z.B.
§ 53b KWG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums).
In den meisten EU/EWR Staaten ist die Anbindung an eine
unabhängige Wirtschaftsprüfgesellschaft (Rating/Basel
II/III) erforderlich, z.B. Moodys. Die Gebühren betragen ca.
38.000 Euro pro Jahr.
Viele Länder schreiben zudem die Mitgliedschaft im
Einlagensicherungsfond vor.
Nach Gründung der Bank erfolgt die Anbindung an die
jeweilige Zentralbank des Landes und/oder an die europäische Zentralbank.
Eine Anbindung an SWIFT (SWIFT Code, IBAN) wird über einen Termin bei der
SWIFT realisiert, den wir gern vorbereiten und den Mandanten beim Termin
begleiten.
Bank gründen: Anwaltliche Gebühren,
staatliche Gebühren, Gebühren der Organisationseinheiten
Für die Realisierung einer Bankgründung in der EU/EWR
fallen an anwaltlichen Gebühren zwischen 49.000 bis ca. 80.000 Euro an, je
nach Dienstleistungen. Die staatlichen Gebühren betragen, je nach Land, ca.
25.000 bis 45.000 Euro. Die Wirtschaftsprüfgesellschaft (Z.B. Moodys)
verlangt ca. 38.000 Euro pro Jahr.
Bank gründen und Einlagen-
Sicherungsfonds
In den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt.
Deutschland:Der Beitritt zum Fonds ist freiwillig. Entscheidet sich eine
Bank dazu, erfolgt eine Prüfung vom Verband der Deutschen Banken in Köln.
Bei positiver Bescheidung prüft dann nochmals der Vorstand des
Bankenverbandes über die Aufnahme. Die Rechte und Pflichten der beitretenden
Bank ergeben sich aus dem Statut des Einlagensicherungsfonds, §§ 3, 5 und 6:
Bei Eintritt sind 2,4 Promille des Eigenkapitals, mindestens 25 T€, zu
zahlen. Nach drei Jahren werden die Verbindlichkeiten der Bank gegenüber
Kunden erneut geprüft und die Eintrittsgebühr mit 1,8 Promille der
Verbindlichkeiten festgelegt. Liegt diese Summe über 25 T€, muss nachgezahlt
werden. Jedes Jahr zum 30.06. ist dann auch die Umlage in Höhe von 0,6
Promille der Verbindlichkeiten der Abschlussbilanz des Vorjahres fällig.
Bankgründung
Liechtenstein (EWR)
Anfangskapital -Einlagensicherungsfonds - Zentralbank
u.a.
Das Anfangskapital muss mindestens 10 Mio. CHF
betragen, in der Praxis zwischen 12- 15 Mio CHF. Einlagensicherungsfonds:
1/5 des Jahresreingewinns bis 1/5 des Eigenkapitals, bei maximal 3 Mio CHF.
Bei Neugründungen (erstes Jahr) 100.000 CHF pro Einlagen-Guthaben. Es
erfolgt die Anbindung an die Schweizer Zentralbank. Die Geschäftsführer
müssen nicht in Liechtenstein ansässig,müssen aber Bürger des EWR sein. Es
gelten die Richtlinien Basel II, entsprechend ist eine
Wirtschaftsprüfgesellschaft (zB Moodys) zu bestellen. Die Gebühren betragen
ca. 36.000 Euro pro Jahr. Die Gebühren für die notwendige
Bankprüfgesellschaft betragen einmalig 50.000 CHF, die staatlichen Gebühren
30.000 CHF. Hinzukommen die anwaltlichen Gebühren (ETC und Anwalt Liechtenstein: minimal 60.000 Euro), ggf. die Gebühren für einen Bevollmächtigten in Liechtenstein und die Kosten für einen ordentlichen Geschäftssitz im Sinne.
Bankgründung
Schweiz
Bankenrecht Schweiz-Rechtsquellen:
Anfangskapital:
Anfangskapital/Kapitalausstattung beträgt ca. 5 Mio
USD/CHF.
Bankgründungen in "Offshore-Staaten" (z.B.
Cayman Islands,
Belize)
Die grundlegenden Daten finden Sie auf unseren
Internetseiten zur Bankgründung Cayman Islands oder z.B. Belize. Soll es
sich um eine A-Bank-Lizenz handeln (die Bank bietet Ihre Dienstleistungen
auch an Drittstaaten, außerhalb des Sitzstaates an und/oder an Dritte im
Sinne an), so sind die Voraussetzungen denen der EWR-Staaten sehr ähnlich.
Dieses in Bezug auf die Geschäftsführung der Bank (mindestens zwei
Geschäftsführer, wobei mindestens ein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Sitzstaat der Bank haben muss,persönliche und fachliche
Eignung= Ausbildung im Bankwesen,Leitungserfahrung), dem ordentlichen
Geschäftssitz und der Anbindung an eine unabhängige Wirtschaftsprüfkanzlei.
Allerdings ist das Mindeststammkapital abweichend, siehe nachfolgend. Die
anwaltlichen Gebühren hängen stark von den Dienstleistungen ab, betragen
aber i.d.R. mindestens 49.000 Euro. Bankgründung
Belize:
-Eine Class „A“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-)
kapital von mindestens 3.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld
oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können.
-Eine Class „B“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-)
kapital von mindestens 1.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld
oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können
In beiden Fällen kann die Zentralbank von Belize
zusätzlich Anforderungen an die weitere Kapitalausstattung einer
Offshore-Bank stellen. Das jeweilige Gründungs- (Haftungs-) kapital muss
nicht bei der Zentralbank von Belize hinterlegt werden, sondern kann sowohl
bei einer in Belize ansässigen Bank als auch im Ausland angelegt sein Bankgründung Cayman Islands
Das notwendige Anfangskapital beträgt mindestens
CI$
400.000 (A-Bank) bzw.
20.000
CI$ (B-Bank). Die Antragsgebühr beträgt einmalig 2.000
CI$
und ist mit Einreichung des
Antrages fällig. Sie wird auch bei einer Ablehnung nicht zurückbezahlt.
Eine A-Bank, wobei die Bank nur Geschäfte außerhalb
Cayman Islands betreibt, verursacht jährliche
Gebühren von
CI$
130.000, im ersten Jahr
CI$
160.000. (160.000
CI$= 133.700 EUR (gerundet),
400.000
CI$= 334.200 EUR (gerundet)).
Bei der B-Bank betragen diese Gebühren lediglich
CI$
40.000.
Bitte beachten Sie, dass im ersten Jahr die Gebühren
CI$
500.000 (A-Bank) bzw.
CI$
70.000 (B-Bank) betragen.
Auf der anderen Seite wird immer "Steuerfreiheit" garantiert sowie 100%tiger
Kapitalschutz und Anonymität der wirtschaftlich Berechtigten.
Auftritt einer Offshore-Bank in der
EU/EWR Regelt wird dieses in den nationalen Bankengesetzen -in Deutschland in § 53 KWG Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland. Andere EU Länder haben fast analoge Gesetzgebungen. Die Schweiz behandelt derartige Sachstände liberaler.
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit
Genehmigung für Bankdienstleistungen
Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit
Erlaubnis für Bankgeschäfte kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen
weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der
Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen
der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, z.B. das deutsche
Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten.
Es handelt sich bei der Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft nicht um ein Finanzinstitut das der
Aufsicht und Regulierung der zuständigen Behörden oder Zentralbank des
Landes unterliegt. Mithin sind nur Korrespondenzbank-Konten realisierbar,
kein eigener SWIFT/IBAN, keine Kreditnahme bei der Zentralbank. Eine
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft darf Ihre Dienstleistungen
mithin nicht so einfach an Personen in Drittstaaten (z.B. EWR) anbieten,
Regelungen z.B. des §53 KWG greifen nicht. Entsprechende
Lösungsmöglichkeiten können wir offerieren.
Die Gesellschaft kann fast alle Serviceleistungen zur
Verfügung stellen, die auch von einer Bank mit A-Lizenz angeboten werden,
allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Erweiterungen
wie Bankcorp. oder Bankgroup sind allerdings erlaubt. Zu den Tätigkeiten
einer Online-Bank können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber
nicht auf diese begrenzt:
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