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Sie sind hier: Firmengründung im Ausland, internationale
Steuergestaltung, nationale Steuerkanzleien oder
Gründungsagenturen
Firmengründung im Ausland bei einer nationalen Kanzlei oder
reinen Gründungagentur: Damit eine internationale
Steuergestaltung oder Firmengründung nicht zur Steuerfalle wird!
Gründungsagenturen oder
Kanzleien im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft
Hier muss der Mandant zunächst zwischen reinen
Gründungsagenturen oder Steuer-und Anwaltskanzleien im
Sitzstaat, also z.B. auf Zypern, England, Schweiz usw.
unterscheiden. Naturgemäß ist der Mandant bei Steuer-und
Anwaltskanzleien am Besten aufgehoben, dieses schon allein
aufgrund der fachlichen Qualifikation der Berater.
Allerdings ergeben sich grundsätzlich folgende
Problemstellungen:
Rein nationale Gründungsagenturen oder Kanzleien
kennen sich zwar i.d.R. im nationalen Steuerrecht des jeweiligen
Sitzstaates gut aus (z.B. zyprische Kanzleien im zyprischen
Steuerrecht), jedoch selten im internationalen
Steuerrecht, zentral im Steuerrecht des Sitzstaates des
Mandanten. Diese Tatsache kann für den Mandanten
zu einem Risiko werden, da insbesondere in den
nationalen Steuergesetzen, zentral in
Deutschland,Österreich,Spanien und den USA, erhebliche
Steuerfallen lauern. Denn fast jedes Land ist
darauf bedacht, dass Steuerrecht im Inland zu definieren und die
Verlagerung von Einkünften und/oder Gewinnen in
Niedrigsteuerländer zu verhindern. Dementsprechend gibt es eine
Vielzahl von innerstaatlichen Gesetzen zur Verhinderung
der Steuerflucht (in Deutschland z.B.: §42 AO- Deutsche
Abgabenordnung-,Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz,
Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7-14 AStG- Außensteuergesetz-,Außensteuerreformgesetz,DBA-Missbrauchsklauseln,
Betriebsstättendefinition in §12/13 AO bei
Nicht-DBA-Sachverhalten usw). Andere Länder kennen z.T. analoge
oder vergleichbare Regelungen und/oder Gesetze. Häufig stehen
Entscheidungen des EuGHs in Kollision zum nationalen
Steuerrecht. Somit ist bei einer Steuergestaltung das
nationale Steuerrecht des Sitzstaates des Mandanten,
internationales Steuerrecht, EU-Recht und das Recht des
jeweiligen Niedrigsteuerlandes zwingend zu beachten.
Ergänzend sei hier auf die G20-Abkommen
hingewiesen.
Hiermit sind Kanzleien in den
Niedrigsteuerländern und erst recht reine Gründungsagenturen
regelmäßig überfordert.
Dabei behaupten wir natürlich
nicht, dass wir die einzige internationale Steuerkanzlei sind,
die sich in den nationalen- und internationalen Steuergesetzen
auskennt, jedoch kann der Mandant davon ausgehen, dass er
vergleichbare Qualifikationen nur bei den bekannten großen
internationalen Steuerkanzleien vorfindet (z.B. KPMG,
Rödle&Partner usw). Hier sind die Beratungs- und/oder
Gründungsgebühren allerdings um ein vielfaches höher. Außerdem
bieten die großen internationalen Steuerkanzleien selten
Dienstleistungen wie den Treuhand- oder angestellten
Geschäftsführer im Sitzstaat, den ordentlichen Geschäftssitz
usw. an.
Wissen Sie überhaupt
welcher Sitzstaat für Ihr Vorhaben geeignet ist?
Ein weiterer Nachteil von reinen Gründungsagenturen oder
Kanzleien im Sitzstaat -z.B. Zypern/Schweiz/England usw.- ist,
dass diese Agenturen oder Kanzleien i.d.R. "auf Ihr
Land" fokussiert sind. Häufig muss aber
zunächst festgelegt werden, welches Land bzw. welche Länder für
den jeweiligen Mandanten, mithin im Kontext der Zielsetzungen,
IST-und SOLLzustand überhaupt geeignet sind. Hierbei
spielen unzählige Faktoren eine Rolle und würden den Rahmen
dieser Ausführungen sprengen. Stichworte können sein: DBA-Recht
(Ausführungen in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen,
DBA-Missbrauchsklauseln, Anrechnungs-oder Freistellungsmethode),
Auskunftsvereinbarungen, G20 Abkommen, Fragestellungen der
Weiterausschüttungen im DBA-und Nicht-DBA-Sachverhalt,Fragestellungen
der Verrechnungspreise,Hinzurechnungsbesteuerung usw..
Gründung einer Auslandsgesellschaft bei reinen
Gründungsagenturen
Bei der
Gründung einer Auslandsgesellschaft/Internationale
Steuergestaltung ist es von entscheidender Bedeutung, dass der
Mandant von versierten
Spezialisten
(Steuerberater für internationales Steuerrecht bzw.
vergleichbare Qualifikationen)
beraten wird.
Allerdings handelt es sich bei ca. 98% der Anbieter im Internet
um reine Gründungsagenturen, die keine hinreichenden
Qualifikationen im Kontext des internationalen Steuerrechts
besitzen.
Dabei kann eine
Firmengründung im Ausland schnell zur Falle werden,
wenn die heimischen Steuergesetze, internationales Steuerrecht
und/oder innerstaatliches Recht im Land der Firmengründung nicht
beachtet wird, z.B.:
-
-Innerstaatliche
Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauch.
Entsprechende
Gesetze/Regelungen kennen fast alle Länder, insbesondere
Deutschland,Österreich,Spanien,
die USA und sogar die
Schweiz.
Zielsetzung ist stets, dass Besteuerungsrecht im Inland zu
definieren. Naturgemäß haben die Länder kein Interesse
daran, dass das Besteuerungsrecht in ein anderes Land ganz
oder teilweise verlagert wird.
-
-Recht der
Doppelbesteuerungsabkommen,
zentral
DBA-Missbrauchsklauseln
(Aktivitätsvorbehalte,
Subject-to-tax-Klauseln,
Remittance-base-Klauseln, Anti-treaty-shopping-Klauseln
usw.).
-
-Bei
Anwendung des Deutschen Steuerrechts:
Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG,
allgemein §§ 7-14 AStG (Deutsches Außensteuerrecht),
Deutsche Abgabenordnung (AO), zentral §42 AO
(Gestaltungsmissbrauch),
§§ 12/13 AO
(Betriebsstättendefinition im Nicht-DBA-Fall),
Außensteuerreformgesetz,
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz.
Andere Länder kennen
z.T. ähnliche oder analoge Gesetze/Regelungen.
-
-Innerstaatliche Regelungen
des Auslösens einer Betriebsstätte im
DBA-und vor allem im Nicht-DBA-Sachverhalt (z.B. in
Deutschland §§12/13 AO, in Österreich § 29 BAO usw).
-
-G20
Abkommen
(Auskunftsvereinbarungen zwischen den
Staaten)
-
-Bei
Anwendung der EU-Rechtsprechung
z.B.: Urteile des EuGHs,EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,EU-Niederlassungsfreiheit,EU-Fusionsrichtlinie.
-
-Verrechnungspreise
in der EU:
Verrechnungspreisvorschriften und
Durchsetzungsmaßnahmen
Im LowTax-Network
kann sich der Mandant
sicher sein,dass er auf beiden Seiten (Ansässigkeitsstaat des
Mandanten und Sitzstaat der Auslandsgesellschaft) von versierten
Spezialisten im internationalen Steuerrecht beraten wird. Dieses
sind durchgehend Steuerberater für internationales Steuerrecht
oder vergleichbare Qualifikationen (Anwälte mit
Zusatzqualifikationen,LLM;Studium der Betriebswirtschaftslehre
oder Studium der Rechtswissenschaften mit Inhouse-oder externen
Qualifikationen im internationalen Steuerrecht).
Dabei arbeiten die "Beratungs-Kanzleien" und
die Gründungs-Kanzleien Hand in Hand zusammen, um für den
Mandanten das optimale Ergebnis zu erzielen.
Es versteht sich- hoffentlich- von selbst, dass die ETC für
fundierte Beratungen
ein entsprechendes Honorar verlangt.
Dabei sind die Beratungshonorare der ETC im Verhältnis zu großen
internationalen Steuerberatungsgesellschaften (z.B. KPMG) sehr
moderat.
Eine rechtssichere Gestaltung ist
nicht zum Nulltarif zu haben!
Natürlich wissen wir,
dass viele "Gründungsagenturen" Auslandsgestaltungen für weniger
Geld anbieten. Das ist aber auch keine Kunst. Zentrale
Fragestellung ist vielmehr, ob solche Gestaltungen
einer Nachprüfung standhalten oder
zur "Steuerfalle" werden.
Wenn Sie also Angebote vergleichen, sind folgende
Fragestellungen entscheidend:
-Werden Sie
von Spezialisten im
internationalen Steuerrecht
beraten? Sind dem Berater die einschlägigen Gesetze zur
Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,DBA-Missbrauchsklauseln,
Auswirkungen der Auskunftsvereinbarungen in
Steuerangelegenheiten, G20-Abkommen usw.. bekannt?
-Wer realisiert
die Firmengründung im Ausland?
Eine reine Gründungsagentur oder eine Steuer-bzw.
Anwaltskanzlei? (Frage des "Mandantenverhältnisses", keine
"Offenbarung" wenn Anwalt/Mandantenverhältnis,Frage der Haftung
usw.)
-Wird als
Geschäftssitz der Auslandsgesellschaft
nur ein Registered Office und/oder ein
"Briefkasten" angeboten?
Fragestellungen des Gestaltungsmissbrauchs
(Firmengründung dient nur der rechtswidrigen Zwischenschaltung
zur Verhinderung der inländischen Steuer). Hierzu ergänzend: Ein
reines Registered-Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz im
Sinne: Sitzstaat selbst verweigert i.d.R. Zuteilung einer
Umsatzsteuer-ID-Nummer, offensichtliche "Briefkastengestaltung"
ohne "Substanz". Bei reiner "Briefkastenfirma" ergänzend:
Steuervorteile z.B. im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,Nicht-Anwendung
§8 Deutsches AStG usw. können versagt werden,da keine
Ansässigkeitsbescheinigung vom ausländischen Finanzamt vorgelegt
werden kann. Ausländische Rechnungsstellungen werden nicht
anerkannt.
-Bei
Treuhand-Gestaltungen im DBA-Fall:
Handelt es sich bei dem eingesetzten Treuhand-Direktor um einen
Anwalt, ist dieser "permanent" als Direktor im Register des
Sitzstaates der Auslandsgesellschaft eingetragen oder nur ein "Nominee-Direktor"
(Gründungs-Direktor, der nach Eintrag wieder zurücktritt und der
Mandant wird als Direktor ins Register eingetragen), ist er
permanent "ansprechbar" und somit als Direktor zu
identifizieren? Wird ein Treuhand-Direktor angeboten, der
Verträge zeichnet?
Bei Einsatz einer
juristischen Person als Direktor: Wie oben und die
Trustee-Gesellschaft befindet sich im Besitz einer
Anwaltskanzlei? Kann bei Notwendigkeit auch ein "angestellter
Direktor" im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft realisiert
werden, also mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft, Abführung
von Lohnsteuer-und Sozialabgaben.
Der Verdacht eines Gestaltungsmissbrauchs
liegt vor, wenn es
offensichtlich ist, das der Direktor der Gesellschaft nur zum
"Schein" zwischengeschaltet wurde, um den Ort der eigentlichen
Willensbildung zu verschleiern.
-Bei
Treuhand-Gestaltungen im Nicht-DBA-Fall/Nullsteuer-Oasen:
Wird nur ein Nominee-Direktor
angeboten oder auch ein permanenter Treuhand-Direktor? Welche
Auskünfte erteilt das jeweilige Land im Kontext der
Auskunftsvereinbarungen und/oder G20 Abkommen?
-Im Rahmen der
Kontoeröffnung der Auslandsgesellschaft:
Wird die Kontoeröffnung garantiert oder
nur "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was i.d.R. bedeutet, dass
kein Konto eröffnet wird). Hat der Treuhand-Direktor keinen
Zugriff auf das Konto, wird also ein entsprechender
Gesellschafterbeschluss getätigt und wird dieser Beschluss der
Bank entsprechend vorgelegt?
Ergänzend: Viele Gründungsagenturen geben an,
dass der wirtschaftlich Berechtigte für die Kontoeröffnung nicht
bei der Bank im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft anwesend sein
muss. I.d.R. funktioniert eine solche Vorgehensweise jedoch
nur,wenn der "Gründer/Antragssteller" der Bank bekannt und ein
Anwalt ist.
-Wer übernimmt im
Sitzstaat der Auslandsgesellschaft
die Buchführung,VAT Meldungen und
Jahresabschluss? Bestehen
mithin entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit
Steuerkanzleien im Sitzstaat usw..
-Bei
Anmeldung/Realisierung einer
Repräsentanz/Niederlassung/Zweigniederlassung außerhalb des
Sitzstaates der Auslandsgesellschaft:
Ist gewährleistet, dass die Geschäftsführung der
Auslandsgesellschaft (Treuhand-Direktor) die Repräsentanz
anmeldet? Im anderen Fall liegt der Verdacht eines
Gestaltungsmissbrauchs nahe, da nur die ausländische
Betriebsstätte entsprechend veranlassen kann.
-Bei verbundenen Unternehmen, Wirkung
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. im DBA-Sachverhalt:
Ist bekannt, dass z.B. die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie nur
positiv anwendbar ist, wenn die beteiligten Unternehmen aktiv im
Sinne sind und über einen ordentlichen Geschäftssitz verfügen?
(Finanzamt kann Ansässigkeitsbescheinigung vom ausländischen
Finanzamt anfordern). Im DBA-Sachverhalt und verbundene
Unternehmen: Sind die DBA-Missbrauchsklauseln bekannt,
insbesondere der Aktivitätsvorbehalt in vielen
Doppelbesteuerungsabkommen?
-Bei verbundenen Unternehmen
"DBA-Sachverhalt und exempt Company": Ist bekannt, dass
die meisten DBAs nicht anwendbar sind, sofern es sich bei dem
Mutter/Tochterunternehmen um eine exempt Company handelt?
Beispiel: Zwar unterhält z.B. Singapur ein DBA mit Deutschland.
Handelt es sich aber bei der Singapur Gesellschaft um eine
exempt. Company, ist das DBA nicht anwendbar. Vgl. auch: VAE
Offshore-Gesellschaft oder Unternehmen in Österreich und Belize
Gesellschaft im Status der exempt Company.
In den meisten Fällen
werden Sie auf diese Fragen keine oder unzureichende Antworten
erhalten. Eine Auslandsgesellschaft gründen und damit dominant
steuern zu sparen, ist zwar machbar, aber nicht so einfach wie
viele Gründungsagenturen glaubhaft machen wollen. Wenn dem so
wäre, wären alle Hochsteuerländer bereits "pleite".
Entscheidend ist die richtige
Planung und Beratung durch versierte Spezialisten für
internationales Steuerrecht. Dabei ist es (hoffentlich)
selbstverständlich, dass eine fundierte Beratung Geld kostet.
Entscheidend ist weiterhin die richtige Umsetzung der
Auslandsfirmengründung im Kontext der oben beschriebenen
Sachverhalte.
Wieso können einige
Gründungsagenturen Auslandsfirmen so günstig gründen?
Das ist im Prinzip sehr einfach, nach dem
Prinzip "des minimalen Aufwands" und der Vermeidung von
dominanten Kosten:
-Kein
qualifiziertes Personal:
Qualifiziertes Personal kostet naturgemäß viel Geld. Ein
Steuerberater für internationales Steuerrecht oder z.B. ein
Betriebswirt mit Zusatzqualifikationen im internationalen
Steuerrecht, wird ein ordentliches Gehalt verlangen. Diese
Gehälter müssen erwirtschaftet werden.
-Keine Inhouse
oder-externe Fortbildung des Personals:
Fortbildungen kosten naturgemäß viel Geld und sind gerade im
Fachbereich des internationalen Steuerrechts von entscheidender
Bedeutung: Es gibt kaum Bereiche, bei denen so viele
Änderungen/Ergänzungen in so kurzer Zeit erfolgen,z.B.:
Rechtsprechung des EuGHs mit direkter Auswirkung auf das
jeweilige nationale- und internationale Steuerrecht,neue Gesetze
und/oder Verordnungen der Länder (z.B. Deutsches
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz),Änderung der
Steuergesetze-und/oder Gesellschaftsrecht im Ausland u.v.m..
Mithin kann eine effektive Beratung der Mandanten nur
gewährleistet werden, wenn die Mitarbeiter/innen- Berater einer
ständigen Fortbildung unterzogen werden. Auch diese Kosten
müssen selbstverständlich erwirtschaftet werden.
-Gründungsagenturen ohne persönliche Beratung:
Viele Billigagenturen agieren im "Verborgenen", ein persönlicher
Beratungstermin ist nicht möglich. Wir kennen Agenturen, die
z.B. in England nur ein virtuelles Office haben, aber in
Wahrheit in Spanien sitzen. Oder Agenturen, die z.B. auf Belize
ihren Sitz haben. Bei diesen Agenturen ist naturgemäß nie ein
persönlicher Beratungstermin realisierbar, alles funktioniert
ausschließlich über E-Mail oder telefonisch. Es ist aber gerade
bei internationalen Steuergestaltungen i.d.R. notwendig, ein
persönliches Beratungsgespräch zu führen. Müßig zu erwähnen,
dass die Vorhaltung von Beratern und die notwendige
Infrastruktur Geld kostet.
-Komplexe
Steuerliche Beratungen:
Nach unseren Erfahrungen kann keine der Billigagenturen komplexe
steuerliche Beratungen realisieren und stoßen schnell an Ihre
Grenzen. Dieses liegt schlicht an unzureichenden Kenntnissen im
internationalen Steuerrecht.
-Reduzierung auf
ein oder wenige Länder:
Viele Gründungsagenturen bieten nur wenige Länder als
Alternativen an. Dieses reduziert den Aufwand, insbesondere im
Kontext der erforderlichen Aus-und Fortbildung.
-Keine
Rechtsanwalts-und/oder Steuerkanzlei im Ausland:
Viele Gründungsagenturen
realisieren die Gründungen nicht über Rechtsanwalts-oder
Steuerkanzleien im Ausland. Dieses kann insbesondere bei
Treuhand-Lösungen negative Auswirkungen haben,da nur bei einer
Gründung über eine Anwalts-oder Steuerkanzlei das
Mandantengeheimnis gewahrt bleibt.
-Bei
Treuhand-Gründungen:
Billigagenturen bieten entweder nur einen Nominee-Direktor an
oder der Treuhand-Direktor ist kein Anwalt im Sitzstaat der
Gesellschaft. Naturgemäß wird ein Anwalt für eine solche
Dienstleistung wesentlich mehr Geld verlangen als eine "andere
Person" (Thematik "Mandantengeheimnis" bleibt gewahrt,keine
Offenlegung des Treuhandverhältnisses usw). Gleiches in Bezug
auf einen Treuhand-Shareholder (sollte Anwalts-oder
Steuerkanzlei sein). Ergänzend bieten Billigagenturen i.d.R.
keinen Treuhand-Direktor an, der Verträge zeichnet oder einen
angestellten Direktor.
-Ordentlicher
Geschäftssitz: Ein reines
Registered Office, ein "Briefkasten" und/oder ein
Anrufbeantworter ist für wenig Geld zu haben. Wie oben
beschrieben, kann eine solche Scheinfirma jedoch verherende
Auswirkungen haben.
-"Hilfe bei der
Kontoeröffnung": Wir
wissen von Gründungsagenturen, die Ihren Kunden lediglich die
Antragsformulare zur Firmengründung übersenden. I.d.R. bedeutet
dieses natürlich, das kein Konto eröffnet wird oder der
Gestaltungsmissbrauch sofort offensichtlich wird.
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