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Einführung Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden (also Erträge nach Besteuerung bei der Basisgesellschaft) zwischen EU-Gesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei 10%. Voraussetzungen sind: -Mindest-Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein,also 10% -Die verbundenen Unternehmen müssen aktive Gesellschaften im Sinne sein, also wirtschaftliche Tätigkeiten entwickeln -Die Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt sein -Die Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens ein Jahr sein Die Schweiz hat sich, vereinfacht dargestellt, der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen. Allerdings gibt es EU- Staaten, die mit der Schweiz kein DBA unterhalten, z.B. Zypern. In einem solchen Fall greift die Regelung erst nach 2 Jahren, bis dahin 35% Quellensteuer in der Schweiz,bei abfließenden Dividenden aus der Schweiz im Nicht-DBA-Sachverhalt. Es kann nachwirkend ein Steuerrückerstattungsantrag gestellt werden. Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie im Rahmen der Installation einer Zwischenholding Eine US Gesellschaft soll über 100%tige Töchter in der EU verfügen,also z.B. in Deutschland. Im Normalfall kann sich eine solche Gestaltung steuerlich nachteilig auswirken, da bei Dividendenausschüttungen der Töchter an die US Mutter gemäss den meisten DBAs eine 15%tige Quellensteuer anfällt. Eine Lösung wäre die Zwischenschaltung einer spanischen oder zyprischen Holding. Mithin Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, die EU Holding (Spanien,Zypern) vereinnahmt die Dividenden der Töchter steuerfrei und auch eine Weiterausschüttung an die USA unterliegt in Spanien oder Zypern keiner Quellenbesteuerung. Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen UnionEinführungAm 22 Dezember 2003 hat der Rat die Richtlinie 2003/123/EG zur Änderung der Ratsrichtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten angenommen. Zweck der Änderungen ist Erweiterung des Anwendungsbereichs und ein besseres Funktionieren der Richtlinie. Die ursprüngliche Richtlinie aus 1990 ist auf die Beseitigung von steuerlichen Hemmnissen bei Gewinnausschüttungen innerhalb von Unternehmensgruppen ausgerichtet. Dabei gilt, dass
Die neue Richtlinie basiert auf einem Kommissionsvorschlag vom 8. September 2003 (siehe Pressemitteilung IP/03/1214 ), der im Wesentlichen die folgenden drei Elemente enthält:
Eine erweiterte Liste von Gesellschaftsformen, die in den Anwendungsbereich der Mutter- Tochter Richtlinie fallenDie geänderte Richtlinie hat den Anwendungsbereich der Mutter - Tochter Richtlinie um die folgenden Gesellschaftsformen ergänzt:
Die ergänzte Liste umfasst auch:
Diese Gesellschaftsformen bieten Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, die Möglichkeit, eine Unternehmensverfassung nach dem Gemeinschaftsrecht zu wählen und so ihren Aktivitäten überall in der EU nach einheitlichen Regeln nachzugehen. Absenkung des Beteiligungsschwellenwerts für die Befreiung von Quellensteuern auf DividendenGegenwärtig sind bestimmte Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft von Quellensteuern befreit. Dies ist auch der Fall, wenn diese Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Die neue Richtlinie reduziert die Voraussetzungen für eine solche Quellensteuerbefreiung unter der Mutter - Tochter Richtlinie. Eine Muttergesellschaft muss nach den jetzigen Regeln zumindest 25% der Anteile an einer Tochtergesellschaft halten, um in den Genuss der Quellensteuerbefreiung zu kommen. Dieser Beteiligungsschwellenwert wird schrittweise auf 10% reduziert. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Vermeidung von Doppelbesteuerung im Fall von EnkelgesellschaftenMit der neuen Richtlinie werden auch die Regeln für die Vermeidung der Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen bei der Muttergesellschaft vervollständigt. Sofern eine Tochtergesellschaft Dividenden aus versteuertem Einkommen zahlt, muss nach den jetzigen Regeln der Mitgliedstaat, im dem die Muttergesellschaft ansässig ist,
Die neue Richtlinie betrifft auch die Behandlung der von nachgelagerten Tochtergesellschaften der direkten Tochtergesellschaften gezahlten Steuern. Mitgliedstaaten haben auch die von den Enkelgesellschaften oder noch weiter nachgelagerten Tochtergesellschaften auf ihre Gewinne gezahlten Steuern auf die Steuerschuld der Muttergesellschaft anzurechnen. Diese Regelung zielt ebenfalls auf eine Minderung der Doppelbesteuerung ab. Umsetzung in nationales RechtDie Mitgliedstaaten haben bis spätestens 1. Januar 2005 diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Mutter - Tochter Richtlinie (90/435/EG) gilt für die neuen Mitgliedstaaten seit dem Beitritt (1. Mai 2004). Da für die neuen Mitgliedstaaten in diesem Bereich keine Übergangsfristen verhandelt wurden, ist die neue Richtlinie auch in diesen Staaten zum 1. Januar 2005 gültig. Die notwendige Liste mit
den Gesellschaften und den Bezeichnungen der nationalen Steuern in den
neuen Mitgliedstaaten für die Anwendung der Richtlinie sind im
Beitrittsvertrag
festgelegt und sind seit 1. Mai Bestandteil der Richtlinie.
Weitergehende Informationen und eine Analyse der letzten Entwicklungen
im Bereich der Quellenbesteuerung sowie eine Liste mit
Quellensteuersätzen sind in einem englischsprachigen Arbeitspapier des
Europäischen Parlaments enthalten: "
Taxation in Europe: recent developments
Schließlich ist zu erwähnen, dass die Mutter - Tochter Richtlinie (90/435/EEG) in einer Reihe von Urteilen durch den Europäischen Gerichtshof ausgelegt worden ist:
Literaturempfehlungen und Quellennachweise:
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Firmengründung global - Offshore Company formation- Internationale Steuergestaltung - Internationales Steuerrecht