Mittelstandsberatung, Beratung Mittelstand, steuerliche Gestaltungsstrategien für den Mittelstand

Mittelstandsberatung: Steuerosen außerhalb der EU

 Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte 
Mittelstandsberatung: Gestaltungsstrategien für den Deutschen Mittelstand: Steuern, Lohn-und Produktionskosten. Unsere Kanzlei berät den Deutschen Mittelstand, zentral in steuerlichen Gestaltungsstrategien.
 
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Mittelstandsberatung: Steueroasen außerhalb der EU für den Deutschen Mittelstand    

Steueroasen außerhalb der EU und DBA-Recht

Bei der internationalen Steuergestaltung wird es i.d.R. entscheidend sein, dass der Sitzstaat der neuen Auslandsgesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland unterhält. Ein Doppelbesteuerungsabkommen entfaltet eine Abschirmwirkung gegen die doppelte Besteuerung, minimiert die Quellensteuer bei abfließenden Dividenden und definiert in Artikel 5 DBA das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland. Dabei hat Deutschland ein breites DBA-Netzwerk und unterhält mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen. Auf der anderen Seite sind die umfangreichen DBA-Missbrauchsklauseln zu beachten. Bei der Installation einer Betriebsstätte außerhalb der EU ist allerdings zu beachten, dass die Positivwirkungen der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, die EU -Mutter-Tochter-Richtlinie sowie die EU Fusionsrichtlinie keine Anwendung finden. Außerdem entfalten die Regelungen des Deutschen Außensteuergesetzes (zentral §8 AStG: Hinzurechnungsbesteuerung) volle Wirkung.

Es bestehen erhebliche Steuergefälle zwischen Staaten mit DBA-Sachverhalt zu Deutschland. So kennen die VAE (Vereinigte arabische Emirate) keine Steuern, die Schweiz besteuert Unternehmen im Kanton Zug mit 15,5%, Singapur 17,5%, aber z.B die USA in den meisten Bundesstaaten mit mindestens 25%.

Steueroasen außerhalb der EU- kein DBA mit Deutschland

Natürlich kann es gute Gründe geben, z.B. eine Betriebsstätte auf den Cayman Islands zu installieren. Hierbei ist allerdings eine sehr sorgfältige Planung unerlässlich. Denn insbesondere das Deutsche Steuerrecht kennt hinreichende Regelungen zur Verhinderung der Steuerflucht (z.B. §42 AO Gestaltungsmissbrauch, Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung), ergänzend keine Abschirmwirkung eines DBAs und das Vorliegen einer Betriebsstätte in Deutschland definiert sich nicht über Artikel 5 DBA, sondern über §§12/13 AO. Ergänzend sind ggf. natürlich die Negativwirkungen des §8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) zu beachten.

Dennoch, wird z.B. in einem Drittstaat eine Produktionsstätte installiert oder erfüllt die Betriebsstätte im Drittstaat alle notwendigen Voraussetzungen (angestellter Geschäftsführer im Drittstaat- Angestelltenvertrag zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft, Geschäftsführer ist nachweislich aktiv tätig-, in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Drittstaat: Büros und Angestellte) und liegt ein wirtschaftlicher Grund vor, so kann eine solche Gestaltung durchaus Sinn machen. Das Deutsche Steuerrecht erlaubt in einem solchen Falle sogar die steuerfreie Vereinnahmung der ausländischen Dividenden bei der Deutschen Kapitalgesellschaft (8 KStG).

DBA-Recht und Betriebsstätten-Definition

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - korrekte Bezeichnung: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten - also doppelt - besteuert werden. Mithin beschreibt ein DBA, unter welchen Umständen eine steuerliche Betriebsstätte im In- und/oder Ausland ausgelöst wird (vgl unten). Kommentierungen und Urteile beschreiben zu dem, unter welchen Voraussetzungen z.B. die deutschen Steuerbehörden eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland anerkennen. Hinsichtlich der Anerkennung der ausländischen Betriebsstätte muss der Mandant zwischen "NICHT-DBA-Sachverhalt" (Offshore), DBA-Sachverhalt und EU-Sachverhalt unterscheiden:

  • Im DBA-Sachverhalt bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den Doppelbesteuerungsabkommen (mithin§ 5 in den meisten DBAs, vgl unten)

  • Anwendung des Deutschen Steuerrechts (andere Länder kennen ähnliche Gesetze): Bei Nicht-DBA-Sachverhalten bestimmt sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland allein über §§ 12 und 13 AO (Deutsche Abgabenordnung). Ist eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Kontex zu bejahen, dann unterliegen die in der BRD erzielte Einkünfte eines ausländischen Unternehmens der deutschen beschränkten Steuerpflicht nach §49 Ab. 1 Nr2. EStG. Die Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt nach dem innerstaatlichen deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.
  • Bei EU-Gesellschaften greift die EU-Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut, die Anforderungen sind also am geringsten

Der  Betriebstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:

Artikel XX DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d)
eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate* überschreitet.

(*in einigen DBAs nur 9 Monate)
(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:


a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.


(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5)
Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Missbrauchsklauseln der Doppelbesteuerungsabkommen

In den DBAs bestehen verschiedene Missbrauchsklauseln. Die gebräuchlichsten sind folgende:

1)      Aktivitätsvorbehalte

 

Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird.

Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.

 

Aktiv sind in den meisten DBA`s :

Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen

Insbesondere bei Beratungen und Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass ein qualifizierter Geschäftsbetrieb (keine Briefkasten-Gesellschaft) die Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv tätig zu sein.

 

2)      „Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel)

Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden.

Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung.

Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subject-to-tax“-Klauseln oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt.

 

3)      „Remittance-base“-Klauseln

 

Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „remittance-base“-Klauseln.

Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese  in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden.

4)      „Switch-over“-Klauseln

Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen.

5)      „Anti-treaty-shopping“-Klauseln

Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte „anti-treaty-shopping“-Klauseln.

Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein.

6)      „Treaty overriding“

Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden.

Viele Staaten gehen den Weg der „Zusatzprotokolle“. Eine derartige innerstaatliche Gesetzgebung stellt aber eine Verletzung des Völkerrechts dar.

Mittelstandsberatung und Steueroasen in der EU

Selbst in der Europäischen Union existieren wahre Steuerparadiese. Somit kann der Deutsche Unternehmer die Vorteile einer Firmengründung in der EU mit den steuerlichen Vorteilen verbinden: Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile zur Niederlassungsfreiheit, Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Nicht-Wirkung §8 AStG (Deutsches Außensteuergesetz, Hinzurechnungsbesteuerung), Positivwirkungen der EU-Fusionsrichtlinie/ Verschmelzungsrichtline (steuerfreier Übertrag der Assets Deutscher Kapitalgesellschaften), Vorteile bei der Installation einer Europa AG und vieles mehr.

Die Dienstleistungen unserer Kanzlei für den Deutschen Mittelstand und Firmengründung in der EU (Betriebsstättenverlagerung, Betriebsstätten-Teil-Verlagerung, Verlagerung von Produktionsstätten in EU Niedrigsteuerländer) sind umfassend, z.B.:

  • Auswahl des geeigneten Standortes in der EU, Steuerliche Expertise durch renommierte und anerkannte Spezialisten im Internationalen Steuerrecht

  • Gründung der Gesellschaft, Eintrag ins Handelsregister

  • EU Sonderzonen: Genehmigungsantrag und/oder Lizenz

  • Steuerliche Gestaltung bei verbundenen Unternehmen (EU Mutter-Tochter-Richtlinie, Steuergestaltung mittels Zwischenholding, steuerfreier Übertrag der Assets durch EU-Fusionsrichtlinie oder Gesellschafter-Fremdfinanzierung)

  • Suche nach geeigneten Büroräumen, Lagerstätten und/oder Produktionsstätten im neuen Betriebsstättenland

  • Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte, Arbeitsverträge 

Die EU Sonderzonen Madeira und ZEC (Kanarische Sonderzone) 

Die EU Sonderzonen Madeira und ZEC besteuern Unternehmen mit nur 4-5% Ertragssteuern. Es sind bestimmte Auflagen hinsichtlich Arbeitsplätze und Investitionen zu erfüllen, die aber i.d.R. keine Hürde darstellen. Madeira (Portugal) gehört zum umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet, die Kanarische Sonderzone nicht. Beide Sonderzonen eignen sich für das produzierende Gewerbe, für Dienstleistungen und für Im-und Export. Die geografischen Lagen sind so gewählt, dass ein schneller Zugang zum Seeweg gewährleistet ist, ergänzend unmittelbare Nähe zu größeren Flughäfen.

Die EU Steueroasen Bulgarien und Zypern

Bulgarien und Zypern besteuern aktive Unternehmen mit nur 10% Ertragssteuern.

Zypern: Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen grundsätzlich keiner Quellenbesteuerung auf Zypern, unabhängig davon ob ein DBA-Sachverhalt oder nicht. Reine Beteiligungserlöse werden nicht besteuert (Holdingprivileg), es existieren keine Infizierungsregeln aktive Einnahmen- Beteiligungseinnahmen.  

Bulgarien: Dividendenausschüttungen ins Ausland unterliegen einer nur 5%tigen Quellensteuer, unabhängig ob DBA-Sachverhalt oder nicht.

Die EU Steueroase Irland

Irland besteuert aktive Unternehmen mit nur 12,5% Ertragssteuern.  

Steuerliche Gestaltungsstrategien für den Deutschen Mittelstand: Allgemeine Einlassungen 

Unsere Kanzlei bietet seit langen Jahren die Beratung des Deutschen Mittelstandes an. Im Fokus stehen legale steuerliche Gestaltungsstrategien, wie diese seit Jahrzehnten von Großunternehmen erfolgreich genutzt werden. Dabei unterhalten eigentlich alle Großunternehmen eigene Abteilungen für Steuerplanung- und Konzepte, z.B. der VW Konzern in Wolfsburg. In diesen konzerneigenen Abteilungen arbeiten angestellte Steuerberater mit hinreichenden Zusatzqualifikationen im Internationalen Steuerrecht. Dabei werden legale steuerliche Gestaltungsstrategien naturgemäß konsequent ausgenutzt, um die Gesamtsteuerlast des internationalen Konzerns auf ein Minimum zu reduzieren. Auch dieses ist ein Grund, warum nicht die Deutschen Großkonzerne die Hauptsteuerlast tragen, sondern leider die mittelständischen Unternehmen.

Mittelständische Unternehmen haben nämlich das Problem, dass Ihr "Haus-Steuerberater" sich i.d.R. naturgemäß im Internationalen Steuerrecht wenig auskennt und daher selten in der Lage ist, geeignete Gestaltungsstrategien zu planen und/oder umzusetzen. Auf der anderen Seite sind große Internationale Steuerberatungsgesellschaften häufig zu teuer.

Mittelstandsberatung und die steuerliche Expertise unserer Kanzlei: Erfahren Sie, welche Möglichkeiten überhaupt bestehen

Das internationale Steuerrecht ist eine hochkomplexe Angelegenheit. Im Kontext von Steueroptimierungsvorhaben ist es daher häufig erforderlich, dass hochspezialisierte Fachleute im Vorwege einer Realisierung mögliche Lösungswege und deren Vor-und Nachteile aufzeigen. Dieses erfolgt über eine steuerliche Expertise/Gutachten. Durch die Organisationsform der ETC sind wir in der Lage, entsprechende Gutachten in höchster Qualität und zu bezahlbaren Konditionen umzusetzen.

So handelt es sich bei einem Partner um einen Anwalt mit Zusatzqualifikation internationales Steuerrecht und LL.M.(Tax), der bei einem großen deutschen Automobilkonzern in der Abteilung Steuerplanung-und Konzepte tätig ist und sich schwerpunktmäßig mit Fragen steueroptimierter Finanzierung, Umstrukturierung, Holdingaktivitäten sowie mit den europäischen Einflüssen auf das direkte Steuerrecht beschäftigt.
So ist mit den Jahren ein Netzwerk von hochspezialisierten Beratern entstanden, welches sich in Punkto Qualität durchaus mit den Großen dieser Branche vergleichen kann.

Dabei arbeiten wir sehr gern mit Ihrem heimischen Steuerberater zusammen. Auf Wunsch senden wir Ihnen gern einige realisierte Gutachten per E-Mail zu, wobei Mandantennamen und/oder Firmierungen natürlich entfremdet wurden.

-Fachforen/Seminare, bei denen Honorar-Steuerberater /Netzwerkpartner der ETC als Dozenten aufgetreten sind (kleine Auswahl):

Die Kosten richten sich nach dem Aufwand.

Nachdem das Gutachten entsprechende Lösungswege offeriert hat, entscheidet sich der Mandant mit unserer Hilfe für den bestmöglichen Weg. Dabei übernimmt die ETC nicht nur die steuerliche Beratung, sondern auf Wunsch auch die Umsetzung der entsprechenden Konstellation, also z.B. die entsprechende Firmengründung im Ausland.

Mittelstandberatung und steuerliche Expertise: Wann macht ein steuerliches Gutachten Sinn?

Da viele mittelständische Unternehmen bereits im "Ist-Zustand" legale steuerliche Gestaltungsstrategien unzureichend oder gar nicht ausnutzen (z.B. in Ermangelung der Kenntnis, dass solche Gestaltungsstrategien überhaupt existieren), kann die Erstellung eines solchen Gutachtens unabhängig von der Zukunftsplanung durchaus Sinn machen. So beauftragen uns viele mittelständische Unternehmen mit der Erstellung einer solchen neutralen steuerlichen Expertise, um bestehende Möglichkeiten auszuloten. Die im Verhältnis geringe Investition ist auch in einem solchen Fall eigentlich immer lohnend.

Ein MUSS ist eine steuerliche Expertise immer dann, wenn Expansionsvorhaben realisiert werden sollen (z.B. Dienstleistungen oder Produkte sollen zukünftig in anderen Ländern angeboten werden,..eine bestehende Produktpalette soll erweitert oder neue Produkte sollen implementiert werden) oder es ist z.B. die Auslagerung von Betriebsstättenteilen in andere Länder geplant (z.B. Verlagerung von Produktionsstätten ins Ausland). Aber auch die Aufnahme von neuen Investoren, die Erhöhung des Kapitals durch Maßnahmen der vorbörslichen Emission oder der Börsengang sollten planungstechnisch durch eine steuerliche Expertise begleitet werden. Denn eine falsche oder fehlende Steuerplanung kann gravierende Folgen haben.

Mittelstandberatung: Steuerliche- und nicht steuerliche Aspekte

Steuerliche Aspekte spielen insbesondere für den Deutschen Mittelstand eine zentrale Rolle. Schließlich ist Deutschland ein Hochsteuerland im internationalen Vergleich. Daneben stehen häufig aber andere Aspekte im Vordergrund, wie internationale Marktstrategien und/oder Expansionen in bestimmte Länder und/oder die Reduzierung von Lohnstück- und/oder Produktionskosten. So muss eine Expertise häufig mehrere Aspekte berücksichtigen.

Mittelstandsberatung: Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Die überwiegenden Gestaltungsstrategien basieren eben nicht auf dem Deutschen Steuerrecht. Das Deutsche Steuerrecht bietet wenig Gestaltungsmöglichkeiten. Im Gegenteil: Die Deutsche Unternehmenssteuerreform belastet viele Deutsche Unternehmen steuerlich effektiv höher als vor der Reform. Zentrale Gestaltungsansätze finden sich insbesondere im europäischen Steuerrecht: EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden zwischen EU-Kapitalgesellschaften), EU-Fusionsrichtlinie und Gesetze und Richtlinien im Kontext der grenzüberschreitenden Verschmelzung von Unternehmen (werthaltige Assets müssen vom EU Auslandsunternehmen nicht erworben werden, können steuerneutral übertragen werden) und/oder im Rahmen der Möglichkeiten einer Europa AG. Wenn man dann noch weis, das EU-Recht quasi dem Deutschen Steuerrecht übergeordnet ist und das Deutsche Steuerrecht in vielen Punkten EU-rechtlich angepasst wurde (z.B. Nicht-Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG bei EU Sachverhalten) und welche steuerlich optimalen Voraussetzungen andere EU-Länder bieten, zeigen sich schon für den Laien die hervorragenden Optimierungsmöglichkeiten.

Was allein die EU steuerlich zu bieten hat

Zypern oder Bulgarien besteuern Unternehmen mit nur 10% Ertragssteuern, ohne Auflagen. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen auf Zypern keiner Quellensteuer (unabhängig vom DBA Sachverhalt) , in Bulgarien 5% Quellensteuer. Zypern besteuert reine Beteiligungserlöse nicht, also optimaler Holdingstandort.

Die EU-Sonderzonen Madeira oder ZEC (Kanarische Sonderzone) besteuern Unternehmen mit nur 4-5% Ertragssteuern.

Zypern, die Niederlande, Spanien und Dänemark kennen das Holdingprivileg, also keine Besteuerung von reinen Beteiligungserlösen.

Malta besteuert Einnahmen aus Patenten, Lizenzen und Rechten nicht, sonst über 30% Steuern. Mit dem Malta Holdingmodell ist die Gesamtsteuerlast vom Grundsatz her auf ca. 4,75% zu minimieren.

Mittelstandberatung- Beratung für den Mittelstand: Steuerliche Gestaltungsstrategien über eine EU Zwischenholding

Ein wirksames Instrument zur Steuerreduzierung -insbesondere auf der Ebene der Dividenden- und/oder zentralen Steuerung des Unternehmens (Finanz-und Managementholding) und/oder der zentralen Finanzverwaltung und/oder der Sicherung von betrieblichem Vermögen, einschließlich Rechte und Patente, ist die EU Holding.  Die EU Mutter-Tochter-Richtlinie erlaubt die steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden der Basisgesellschaft/en (Töchter) sowie die Rechnungsstellung für Holdingaufgaben an die Töchter. Damit die neue EU-Zwischenholding die Assets der Töchter nicht erwerben muss, ergeben sich Gestaltungsstrategien für die EU-Fusionsrichtlinie bzw. der Gesellschafter-Fremdfinanzierung.

Mittelstandberatung- Beratung für den Mittelstand: Installation von Zwischengesellschaften bei Einkauf von Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern

Typische Beispiele sind der Einkauf von Dienstleistungen oder Produkten aus China oder Indien. Ohne Zwischengesellschaft (im Kontext China z.B. Zwischengesellschaft in Hong Kong oder Singapur, bei Indien=Mauritius), kann es zu erheblichen steuerlichen Nachteilen kommen.

Mittelstandberatung- Beratung für den Mittelstand: Verlagerung von Betriebsstätten oder Betriebsstättenanteilen ins Ausland

Hierbei können rein steuerliche Gründe eine Rolle spielen und/oder die Reduzierung von Lohnstück-und/oder Produktionskosten. In jedem Falle ist eine genaue Gestaltungsplanung im Vorwege unerlässlich. Gerade das Deutsche Steuerrecht kennt viele Sanktionstatbestände um das Besteuerungsrecht im Inland zu definieren (Regelungen des Deutschen Außensteuergesetzes, Funktionsverlagerung nach §1 AStG, Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG; allgemeine Missbrauchsregeln im Sinne des §42 AO, Negativwirkungen des Deutschen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes usw...).

Mittelstandsberatung: Steuerliche Gestaltungsstrategien müssen 100% legal sein und jeder Überprüfung standhalten

Deutsche mittelständische Unternehmen mit hinreichenden Umsätzen und Erträgen stehen unter "besonderer Aufsicht" der Deutschen Finanzämter. Dominante Veränderungen in der inländischen Ertragslage werden besonders aufmerksam überprüft. Daher muss eine entsprechende Gestaltungsstrategie 100% legal sein und jeder Überprüfung standhalten. Mehr zu diesem Thema..

 
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