Mittelstandsberatung, Beratung Mittelstand, steuerliche Gestaltungsstrategien für den Mittelstand

Mittelstandsberatung: Gestaltungsstrategien

 Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte 
Mittelstandsberatung: Gestaltungsstrategien für den Deutschen Mittelstand: Steuern, Lohn-und Produktionskosten. Unsere Kanzlei berät den Deutschen Mittelstand, zentral in steuerlichen Gestaltungsstrategien.
 
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Mittelstandsberatung: Steuerliche Gestaltungsstrategien für den Deutschen Mittelstand   

Deutsche mittelständische Unternehmen mit hinreichenden Umsätzen und Erträgen stehen unter "besonderer Aufsicht" der Deutschen Finanzämter. Dominante Veränderungen in der inländischen Ertragslage werden besonders aufmerksam überprüft. Daher muss eine entsprechende Gestaltungsstrategie 100% legal sein und jeder Überprüfung standhalten.

Mittelstandsberatung: Betriebsstätte im Ausland

Im Kontext einer steuerlichen Gestaltungsstrategie ist zentraler Anknüpfungspunkt die Betriebsstätte im Ausland. Entweder als aktive Betriebsstätte oder als Zwischenholding. Sofern es sich bei der Betriebsstätte im Ausland nicht um eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 6-12 Monate Dauer handelt, definiert sich die steuerliche Betriebsstätte zentral über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung" und ausreichendem "Substanz-Escape" der ausländischen Betriebsstätte. Hinsichtlich dem "Ort der geschäftlichen Oberleitung" ist von Treuhand-Lösungen im Kontext Deutscher Mittelständischer Betriebe dringend abzuraten. Vielmehr sollte ein "angestellter Geschäftsführer" im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft installiert werden (Arbeitsvertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer, Geschäftsführer ist tatsächlich aktiv): Entweder die Deutsche Gesellschaft entsendet einen Mitarbeiter in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft, der dort seinen Wohnsitz realisiert und als Geschäftsführer auftritt ODER es wird ein im Sitzstaat Ansässiger als Geschäftsführer per Stellenausschreibung gesucht ODER unsere Partnerkanzlei im Sitzstaat der Gesellschaft stellt einen Anwalt als angestellten Geschäftsführer (in folgenden Ländern durch uns realisierbar: Zypern, Bulgarien, Niederlande, Schweiz, Hong Kong. Bei anderen Ländern bitte nachfragen). Der angestellte Geschäftsführer muss ein vergleichbares Gehalt bekommen (Anknüpfungspunkt sind die Gehaltsstrukturen im Sitzstaat und nicht in Deutschland). Nach den meisten ausländischen Gesetzen sind Zugriffsrechte von Geschäftsführern/Direktoren übrigens dominant einzuschränken, anders als bei einer Deutschen GmbH. Dieses liegt u.a. daran, dass es sich im Regelfall um die vergleichbare Rechtsform der AG handelt, also um eine Limited oder PLC (England, Zypern, Staaten die das englische Gesellschaftsrecht übernommen haben, Hong Kong usw.).

Es bestehen im Kontext der Legaldefinition "Ort der geschäftlichen Oberleitung" übrigens Ausnahmetatbestände zu obigen Ausführungen. Z.B. im Rahmen einer Holding, die nur Beteiligungen hält oder einer Betriebsstätte die nur wenige Leitungsaufgaben fordert: Wenn der in Deutschland ansässige Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft nachweist, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte im Ausland aufhält um diese Leitungsaufgaben regelmäßig an der ausländischen Betriebsstätte wahrzunehmen, ist die steuerliche Betriebsstätte dennoch im Ausland belegen.

Mittelstandsberatung- Beratung Mittelstand: Betriebsstätte im Ausland und Substanz-Escape

Ein reiner Briefkasten" oder das Registered Office ist nie eine Betriebsstätte im Sinne. Der notwendige Substanz-Escape hängt von vielen Faktoren ab. So ist bei Firmengründungen in der EU grundsätzlich weniger Substanz-Escape erforderlich als bei Firmengründungen außerhalb der EU oder gar in Steuerosenländern (kein DBA mit Deutschland).

Grundsätzlich kann als Minimalanforderung im Kontext der Zielgruppe Deutscher Mittelstand das virtuell Office bei einem Business Center im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft (Firmenschild, zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer und Fax) MIT Anmietung eines voll eingerichteten Büroraum angesehen werden.  Diesen Dienst bieten die meisten internationalen Business Center an. Die Gebühren/monatliche Büromiete schwankt stark nach Business Center und Anbieter, können aber zwischen 900,00 bis 1.600 Euro pro Monat beziffert werden.

Somit ist der finanzielle Aufwand -bezogen auf diese Zielgruppe- gerade im Verhältnis zu den Steuereinsparungen durchaus angemessen und tragfähig. Gehen wir beispielhaft von einem Direktorengehalt in Höhe 1.500 Euro/Brutto/Monat aus und 1.200 Euro/Monat für virtuell Office mit Büro, so ergibt sich ein Jahresaufwand von 32.400 Euro. Geht man von Steuerspareffekten von minimal 20%Punken aus, rechnet sich ein solcher Aufwand schnell. Dabei ist nicht zu vergessen, dass Aufwendungen für Geschäftsführergehälter und/oder Office/Büro in den meisten Ländern voll absetzbare Betriebskosten sind, also den steuerbaren Ertrag entsprechend senken.

Mittelstandsberatung: Steuercheck für den Deutschen Mittelstand

Das internationale Steuerrecht ist eine hochkomplexe Angelegenheit. Im Kontext von Steueroptimierungsvorhaben ist es daher häufig erforderlich, dass hochspezialisierte Fachleute im Vorwege einer Realisierung mögliche Lösungswege und deren Vor-und Nachteile aufzeigen. Dieses erfolgt über eine steuerliche Expertise/Gutachten. Durch die Organisationsform der ETC sind wir in der Lage, entsprechende Gutachten in höchster Qualität und zu bezahlbaren Konditionen umzusetzen.

So handelt es sich bei einem Partner um einen Anwalt mit Zusatzqualifikation internationales Steuerrecht und LL.M.(Tax), der bei einem großen deutschen Automobilkonzern in der Abteilung Steuerplanung-und Konzepte tätig ist und sich schwerpunktmäßig mit Fragen steueroptimierter Finanzierung, Umstrukturierung, Holdingaktivitäten sowie mit den europäischen Einflüssen auf das direkte Steuerrecht beschäftigt.
So ist mit den Jahren ein Netzwerk von hochspezialisierten Beratern entstanden, welches sich in Punkto Qualität durchaus mit den Großen dieser Branche vergleichen kann.

Dabei arbeiten wir sehr gern mit Ihrem heimischen Steuerberater zusammen. Auf Wunsch senden wir Ihnen gern einige realisierte Gutachten per E-Mail zu, wobei Mandantennamen und/oder Firmierungen natürlich entfremdet wurden.

-Fachforen/Seminare, bei denen Honorar-Steuerberater /Netzwerkpartner der ETC als Dozenten aufgetreten sind (kleine Auswahl):

Die Kosten richten sich nach dem Aufwand.

Nachdem das Gutachten entsprechende Lösungswege offeriert hat, entscheidet sich der Mandant mit unserer Hilfe für den bestmöglichen Weg. Dabei übernimmt die ETC nicht nur die steuerliche Beratung, sondern auf Wunsch auch die Umsetzung der entsprechenden Konstellation, also z.B. die entsprechende Firmengründung im Ausland.

Mittelstandberatung und steuerliche Expertise: Wann macht ein steuerliches Gutachten Sinn?

Da viele mittelständische Unternehmen bereits im "Ist-Zustand" legale steuerliche Gestaltungsstrategien unzureichend oder gar nicht ausnutzen (z.B. in Ermangelung der Kenntnis, dass solche Gestaltungsstrategien überhaupt existieren), kann die Erstellung eines solchen Gutachtens unabhängig von der Zukunftsplanung durchaus Sinn machen. So beauftragen uns viele mittelständische Unternehmen mit der Erstellung einer solchen neutralen steuerlichen Expertise, um bestehende Möglichkeiten auszuloten. Die im Verhältnis geringe Investition ist auch in einem solchen Fall eigentlich immer lohnend.

Ein MUSS ist eine steuerliche Expertise immer dann, wenn Expansionsvorhaben realisiert werden sollen (z.B. Dienstleistungen oder Produkte sollen zukünftig in anderen Ländern angeboten werden,..eine bestehende Produktpalette soll erweitert oder neue Produkte sollen implementiert werden) oder es ist z.B. die Auslagerung von Betriebsstättenteilen in andere Länder geplant (z.B. Verlagerung von Produktionsstätten ins Ausland). Aber auch die Aufnahme von neuen Investoren, die Erhöhung des Kapitals durch Maßnahmen der vorbörslichen Emission oder der Börsengang sollten planungstechnisch durch eine steuerliche Expertise begleitet werden. Denn eine falsche oder fehlende Steuerplanung kann gravierende Folgen haben.

Beratung Mittelstand: Die Deutsche Wirtschaft boomt und was nun?

Schön, dass es mit der Deutschen Wirtschaft wieder aufwärts geht. Allerdings sollten Deutsche Unternehmer gerade jetzt die zentralen Probleme nicht vergessen und/oder Vorsorge für die Zukunft treffen:

-Hohe Besteuerung Deutscher Unternehmen selbst im europäischen Vergleich: Die Deutsche Kapitalgesellschaft wird mit ca. 30% Ertragssteuer belegt (Körperschaftssteuer+ Gewerbesteuer), Dividendenausschüttungen an den Anteilseigner (sofern natürliche Person) unterliegen der 25%tigen Abgeltungssteuer oder Hineinopieren ins Teileinkünfteverfahren. Die sogenannte "Steuerreform" hat für die meisten Deutschen Unternehmer mehr Nachteile als Vorteile gebracht.

-Hohe Lohnstück- und/oder Produktionskosten: Die Lohnkosten sind in Deutschland relativ hoch. Innerhalb der EU findet man die geringsten Lohnkosten in Polen, Estland, Slowakei, Litauen, Rumänien und Bulgarien. Die Lohnkosten in China sind zwar etwas angestiegen, aber weiterhin auf einem extrem niedrigen Niveau (ca. 390 Euro im Land, ca. 1.200 Euro in den Städten, wohl bemerkt PRO JAHR!). Aber auch Indien lockt weiterhin mit extrem niedrigen Lohnkosten.  Zwar holen auch die Drittstaaten in Punkto "qualifizierte Arbeitskräfte" auf, jedoch gilt vom Grundsatz her auch weiterhin: Planung und Entwicklung /Patente und Lizenzen in Deutschland, Produktion in Drittstaaten oder günstigen EU-Staaten.

Mittelstandsberatung: Steuerliche Gestaltungsstrategien

Unsere Kanzlei bietet seit langen Jahren die Beratung des Deutschen Mittelstandes an. Im Fokus stehen legale steuerliche Gestaltungsstrategien, wie diese seit Jahrzehnten von Großunternehmen erfolgreich genutzt werden. Dabei unterhalten eigentlich alle Großunternehmen eigene Abteilungen für Steuerplanung- und Konzepte, z.B. der VW Konzern in Wolfsburg. In diesen konzerneigenen Abteilungen arbeiten angestellte Steuerberater mit hinreichenden Zusatzqualifikationen im Internationalen Steuerrecht. Dabei werden legale steuerliche Gestaltungsstrategien naturgemäß konsequent ausgenutzt, um die Gesamtsteuerlast des internationalen Konzerns auf ein Minimum zu reduzieren. Auch dieses ist ein Grund, warum nicht die Deutschen Großkonzerne die Hauptsteuerlast tragen, sondern leider die mittelständischen Unternehmen.

Mittelständische Unternehmen haben nämlich das Problem, dass Ihr "Haus-Steuerberater" sich i.d.R. naturgemäß im Internationalen Steuerrecht wenig auskennt und daher selten in der Lage ist, geeignete Gestaltungsstrategien zu planen und/oder umzusetzen. Auf der anderen Seite sind große Internationale Steuerberatungsgesellschaften häufig zu teuer.

Mittelstandsberatung und die steuerliche Expertise unserer Kanzlei: Erfahren Sie, welche Möglichkeiten überhaupt bestehen

Das internationale Steuerrecht ist eine hochkomplexe Angelegenheit. Im Kontext von Steueroptimierungsvorhaben ist es daher häufig erforderlich, dass hochspezialisierte Fachleute im Vorwege einer Realisierung mögliche Lösungswege und deren Vor-und Nachteile aufzeigen. Dieses erfolgt über eine steuerliche Expertise/Gutachten. Durch die Organisationsform der ETC sind wir in der Lage, entsprechende Gutachten in höchster Qualität und zu bezahlbaren Konditionen umzusetzen.

So handelt es sich bei einem Partner um einen Anwalt mit Zusatzqualifikation internationales Steuerrecht und LL.M.(Tax), der bei einem großen deutschen Automobilkonzern in der Abteilung Steuerplanung-und Konzepte tätig ist und sich schwerpunktmäßig mit Fragen steueroptimierter Finanzierung, Umstrukturierung, Holdingaktivitäten sowie mit den europäischen Einflüssen auf das direkte Steuerrecht beschäftigt.
So ist mit den Jahren ein Netzwerk von hochspezialisierten Beratern entstanden, welches sich in Punkto Qualität durchaus mit den Großen dieser Branche vergleichen kann.

Dabei arbeiten wir sehr gern mit Ihrem heimischen Steuerberater zusammen. Auf Wunsch senden wir Ihnen gern einige realisierte Gutachten per E-Mail zu, wobei Mandantennamen und/oder Firmierungen natürlich entfremdet wurden.

-Fachforen/Seminare, bei denen Honorar-Steuerberater /Netzwerkpartner der ETC als Dozenten aufgetreten sind (kleine Auswahl):

Die Kosten richten sich nach dem Aufwand.

Nachdem das Gutachten entsprechende Lösungswege offeriert hat, entscheidet sich der Mandant mit unserer Hilfe für den bestmöglichen Weg. Dabei übernimmt die ETC nicht nur die steuerliche Beratung, sondern auf Wunsch auch die Umsetzung der entsprechenden Konstellation, also z.B. die entsprechende Firmengründung im Ausland.

Mittelstandberatung und steuerliche Expertise: Wann macht ein steuerliches Gutachten Sinn?

Da viele mittelständische Unternehmen bereits im "Ist-Zustand" legale steuerliche Gestaltungsstrategien unzureichend oder gar nicht ausnutzen (z.B. in Ermangelung der Kenntnis, dass solche Gestaltungsstrategien überhaupt existieren), kann die Erstellung eines solchen Gutachtens unabhängig von der Zukunftsplanung durchaus Sinn machen. So beauftragen uns viele mittelständische Unternehmen mit der Erstellung einer solchen neutralen steuerlichen Expertise, um bestehende Möglichkeiten auszuloten. Die im Verhältnis geringe Investition ist auch in einem solchen Fall eigentlich immer lohnend.

Ein MUSS ist eine steuerliche Expertise immer dann, wenn Expansionsvorhaben realisiert werden sollen (z.B. Dienstleistungen oder Produkte sollen zukünftig in anderen Ländern angeboten werden,..eine bestehende Produktpalette soll erweitert oder neue Produkte sollen implementiert werden) oder es ist z.B. die Auslagerung von Betriebsstättenteilen in andere Länder geplant (z.B. Verlagerung von Produktionsstätten ins Ausland). Aber auch die Aufnahme von neuen Investoren, die Erhöhung des Kapitals durch Maßnahmen der vorbörslichen Emission oder der Börsengang sollten planungstechnisch durch eine steuerliche Expertise begleitet werden. Denn eine falsche oder fehlende Steuerplanung kann gravierende Folgen haben.

Mittelstandberatung: Steuerliche- und nicht steuerliche Aspekte

Steuerliche Aspekte spielen insbesondere für den Deutschen Mittelstand eine zentrale Rolle. Schließlich ist Deutschland ein Hochsteuerland im internationalen Vergleich. Daneben stehen häufig aber andere Aspekte im Vordergrund, wie internationale Marktstrategien und/oder Expansionen in bestimmte Länder und/oder die Reduzierung von Lohnstück- und/oder Produktionskosten. So muss eine Expertise häufig mehrere Aspekte berücksichtigen.

Mittelstandsberatung: Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Die überwiegenden Gestaltungsstrategien basieren eben nicht auf dem Deutschen Steuerrecht. Das Deutsche Steuerrecht bietet wenig Gestaltungsmöglichkeiten. Im Gegenteil: Die Deutsche Unternehmenssteuerreform belastet viele Deutsche Unternehmen steuerlich effektiv höher als vor der Reform. Zentrale Gestaltungsansätze finden sich insbesondere im europäischen Steuerrecht: EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden zwischen EU-Kapitalgesellschaften), EU-Fusionsrichtlinie und Gesetze und Richtlinien im Kontext der grenzüberschreitenden Verschmelzung von Unternehmen (werthaltige Assets müssen vom EU Auslandsunternehmen nicht erworben werden, können steuerneutral übertragen werden) und/oder im Rahmen der Möglichkeiten einer Europa AG. Wenn man dann noch weis, das EU-Recht quasi dem Deutschen Steuerrecht übergeordnet ist und das Deutsche Steuerrecht in vielen Punkten EU-rechtlich angepasst wurde (z.B. Nicht-Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG bei EU Sachverhalten) und welche steuerlich optimalen Voraussetzungen andere EU-Länder bieten, zeigen sich schon für den Laien die hervorragenden Optimierungsmöglichkeiten.

Was allein die EU steuerlich zu bieten hat

Zypern oder Bulgarien besteuern Unternehmen mit nur 10% Ertragssteuern, ohne Auflagen. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen auf Zypern keiner Quellensteuer (unabhängig vom DBA Sachverhalt) , in Bulgarien 5% Quellensteuer. Zypern besteuert reine Beteiligungserlöse nicht, also optimaler Holdingstandort.

Die EU-Sonderzonen Madeira oder ZEC (Kanarische Sonderzone) besteuern Unternehmen mit nur 4-5% Ertragssteuern.

Zypern, die Niederlande, Spanien und Dänemark kennen das Holdingprivileg, also keine Besteuerung von reinen Beteiligungserlösen.

Malta besteuert Einnahmen aus Patenten, Lizenzen und Rechten nicht, sonst über 30% Steuern. Mit dem Malta Holdingmodell ist die Gesamtsteuerlast vom Grundsatz her auf ca. 4,75% zu minimieren.

Mittelstandberatung- Beratung für den Mittelstand: Steuerliche Gestaltungsstrategien über eine EU Zwischenholding

Ein wirksames Instrument zur Steuerreduzierung -insbesondere auf der Ebene der Dividenden- und/oder zentralen Steuerung des Unternehmens (Finanz-und Managementholding) und/oder der zentralen Finanzverwaltung und/oder der Sicherung von betrieblichem Vermögen, einschließlich Rechte und Patente, ist die EU Holding.  Die EU Mutter-Tochter-Richtlinie erlaubt die steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden der Basisgesellschaft/en (Töchter) sowie die Rechnungsstellung für Holdingaufgaben an die Töchter. Damit die neue EU-Zwischenholding die Assets der Töchter nicht erwerben muss, ergeben sich Gestaltungsstrategien für die EU-Fusionsrichtlinie bzw. der Gesellschafter-Fremdfinanzierung.

Mittelstandberatung- Beratung für den Mittelstand: Installation von Zwischengesellschaften bei Einkauf von Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern

Typische Beispiele sind der Einkauf von Dienstleistungen oder Produkten aus China oder Indien. Ohne Zwischengesellschaft (im Kontext China z.B. Zwischengesellschaft in Hong Kong oder Singapur, bei Indien=Mauritius), kann es zu erheblichen steuerlichen Nachteilen kommen.

Mittelstandberatung- Beratung für den Mittelstand: Verlagerung von Betriebsstätten oder Betriebsstättenanteilen ins Ausland

Hierbei können rein steuerliche Gründe eine Rolle spielen und/oder die Reduzierung von Lohnstück-und/oder Produktionskosten. In jedem Falle ist eine genaue Gestaltungsplanung im Vorwege unerlässlich. Gerade das Deutsche Steuerrecht kennt viele Sanktionstatbestände um das Besteuerungsrecht im Inland zu definieren (Regelungen des Deutschen Außensteuergesetzes, Funktionsverlagerung nach §1 AStG, Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG; allgemeine Missbrauchsregeln im Sinne des §42 AO, Negativwirkungen des Deutschen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes usw...).

Mittelstandsberatung: Steuerliche Gestaltungsstrategien müssen 100% legal sein und jeder Überprüfung standhalten

Deutsche mittelständische Unternehmen mit hinreichenden Umsätzen und Erträgen stehen unter "besonderer Aufsicht" der Deutschen Finanzämter. Dominante Veränderungen in der inländischen Ertragslage werden besonders aufmerksam überprüft. Daher muss eine entsprechende Gestaltungsstrategie 100% legal sein und jeder Überprüfung standhalten. Mehr zu diesem Thema..

 
Bald verfügbar: Unser eBook Steuerliche Gestaltungsstrategien für den Deutschen Mittelstand
 
Unser eBook "Steuerliche Gestaltungsstrategien für den Mittelstand" beschreibt nicht nur legale Gestaltungsstrategien zur Steuersenkung (inkl. Länderteil, gesetzliche Grundlagen, Vorgehensweisen und Fallen im nationalen und internationalen Steuerrecht), darüber hinaus sind realisierte steuerliche Expertisen aufgeführt, so dass ein direkter Praxisbezug ermöglicht wird. Ein weiterer Teil beschäftigt sich mit praktischen Beispielen für die Betriebsstätten- (Teil) Verlagerung und Gestaltungsstrategien mit Zwischenholding. Es wird detailliert darauf eingegangen, wann Gestaltungsmissbrauch vorliegt und welche Maßnahmen erforderlich sind um Gestaltungsmissbrauch zu vermeiden. Natürlich kommen Themen wie EU-Verrechnungspreise, Funktionsverlagerung, CFC-Regelungen und Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung ebenfalls nicht zu kurz. Weitere Kapitel beschäftigen sich mit EU-Fördermittel und Lohnstückkosten in den wichtigsten Industrieländern. Darüber hinaus erhalten Klienten, die das eBook bestellen ein kostenloses Update inkl. Newsletter für 12 Monate!
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Steuerliche Expertise für den Deutschen Mittelstand: Steuerberater für Internationales Steuerrecht -LL.M. Tax- erstellen für unsere Mandanten die steuerliche Expertise zur legalen Steueroptimierung. So handelt es sich bei einem Partner um einen Steuerberater mit Zusatzqualifikation internationales Steuerrecht und LL.M.(Tax), der bei einem großen deutschen Automobilkonzern in der Abteilung Steuerplanung-und Konzepte tätig ist und sich schwerpunktmäßig mit Fragen steueroptimierter Finanzierung, Umstrukturierung, Holdingaktivitäten sowie mit den europäischen Einflüssen auf das direkte Steuerrecht beschäftigt.
 
Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.
Die steuerliche Expertise durch  Steuerberater für Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax- gibt unseren Mandanten Rechtssicherheit im Kontext der steuerlichen Gestaltung.
 

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I.d.R. muss bei einer Firmengründung im Ausland die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft verhindert werden. Wir beraten Mandanten in diesem Kontext und zeigen Lösungswege. 
 
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