![]() |
|
Mittelstandsberatung: Gestaltungsstrategien für den Deutschen Mittelstand: Steuern, Lohn-und Produktionskosten. Unsere Kanzlei berät den Deutschen Mittelstand, zentral in steuerlichen Gestaltungsstrategien. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Mittelstandsberatung: Steuergestaltung mittels Holding
Mittelstandsberatung: Steuergestaltung mittels Holding Eine Holding (Zwischenholding) im Ausland vereinnahmt im optimalen Fall die Dividenden der Tochtergesellschaft/en quellensteuerfrei und besteuert reine Beteiligungserlöse nicht (Holdingprivileg). Dividenden-Weiter-Ausschüttungen (Dividendenrouting) unterliegen einer geringer- oder keiner Quellensteuer. Darüber hinaus kann eine ausländische Holding in Form der Management- Finanz- oder Verwaltungsholding der Tochtergesellschaft/en für Aufwendungen in Rechnung stellen, was die Steuerlast auf der Ebene der Tochtergesellschaft/en entsprechend reduziert. Ausländische Holding und Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Die Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ermöglicht die steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden zwischen verbundenen Unternehmen in der EU. Allerdings kennt Deutschland einen 5%tigen Körperschaftssteuervorbehalt. Schon aufgrund der Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie eignet sich für Deutsche Unternehmer am Besten eine Holding in der Europäischen Union. Geeignete Holdingstandorte in der EU für Deutsche Unternehmer In der EU kennen verschiedene Länder das Holdingsprivileg, also keine Besteuerung reiner Beteiligungserlöse, zentral: Zypern, Spanien, Niederlande, Dänemark und Deutschland. Gern senden wir Ihnen unser Exposee "Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften" mit detaillierter Beschreibung der einzelnen Standorte. Als optimaler Holdingstandort kann Zypern gelten:
Grundsätzliche Problemstellungen bei Deutschen werthaltigen Gesellschaften (Grenzübergreifende Verschmelzung und Alternativlösung für Deutsche werthaltige Gesellschaften) Die grundsätzliche Problemstellung bei Gestaltungen mittels Holdinggesellschaften ist der möglichst steuerneutrale Übertrag der Assets der Deutschen Kapitalgesellschaft in die ausländische Holding, damit die ausländische Holding die Assets nicht erwerben muss. Hier bestehen Lösungen über die EU-Fusionsrichtlinie, die aber auf Deutscher Seite erhebliche Rechtsunsicherheiten bergen. Es besteht allerdings eine Alternativlösung über die Gesellschafter-Fremdfinanzierung. Lesen Sie hier mehr zum Thema....... Holdinggesellschaft in
Luxemburg
Am 19.
Juli 2006 hat die Europäische Kommission die Steuerbefreiung der
Holding-1929 für rechtswidrig erklärt. Demnach sind Neugründungen nicht mehr
zulässig. Bereits bestehende Holdinggesellschaften verfügen über eine
Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2010.
Die bis
zum 20. Juli 2006 gegründeten Holdingsgesellschaften können demnach in
dieser Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2010 noch von der Steuerfreiheit
profitieren; danach werden sie allgemein steuerpflichtig.
Werden in
der Übergangsphase die Aktien an Dritte verkauft, enden die Holdingvorteile
(Steuerfreiheit) bereits zu diesem früheren Zeitpunkt. Ausnahmen:
Holdinggesellschaft Spanien
Würdigung des Holdingstandortes Spanien
Durch das Holdingregime ETVE ist Spanien zu einem sehr interessanten
Holdingstandort geworden. Dieses liegt u.a. daran, dass es mit dem Einsatz
einer ETVE möglich ist, Dividenden nicht nur steuerfrei zu vereinnahmen
sondern auch steuerfrei weiterzuleiten, unabhängig von dem Vorhandensein
eines Doppelbesteuerungsabkommens. Da Spanien der EU angehört, entfaltet die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Wirkung. Weitere Vorteile: Gutes DBA-Netz,
geringe Mindestbeteiligungshöhe und Mindesthaltedauer, mittelbare
Beteiligungen werden ebenfalls vom Schachtelprivileg erfasst. Weitere
Vorteile sind die Veräußerungsgewinnbefreiung bei ausländischen
Beteiligungen, die Möglichkeit zur steuerlichen Berücksichtigung von
Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen. Nachteile:
Missbrauchsklauseln, Aktivitätsvorbehalt und das übrige Einkommen einer ETVE
wird mit 35% (zzgl. Gewerbesteuer) belastet.
a)
Normalsteuerbelastung
Körperschaftsteuersystem:
Das spanische Körperschaftsteuersystem ist ein Teilanrechnungssystem. Es ist
gekennzeichnet durch eine Mischung aus Anrechnung- und
Freistellungsverfahren. In Spanien ansässige natürliche Personen als
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erhalten eine
Anrechnungsgutschrift. Ansässige Körperschaften erhalten eine 50%ige oder
100%ige Minderung ihrer eigenen Steuer auf die bezogene Dividende. Für
ausländische Dividenden kommen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen
Schachtelbefreiungen in Betracht. Seit 1995 gelten in Spanien besondere
Regelungen für Auslandsbeteiligungsholdings. Die sog. „Entidad de Tenencia
de Valores Etranjeras“ (ETVE), ist eine spanische Kapitalgesellschaft, deren
Gesellschaftszweck im Halten von Kapitalbeteiligungen an nicht in Spanien
ansässigen Gesellschaftern mit Geschäftstätigkeit im Ausland besteht.
Voraussetzungen der ETVE:
Ihr Gesellschaftszweck muss das Halten und die Verwaltung von ausländischen
Gesellschaftsanteilen sein. Die Erbringung von Dienstleistungen an diese
Gesellschaft ist unschädlich.
-Die ETVE-Gesellschafter müssen ausreichend identifiziert bzw.
identifizierbar sein. Sollte daher die Rechtsform einer Aktiengesellschaft
gewählt werden, so haben die Gesellschaftsanteile der ETVE aus Namensaktien
zu bestehen.
-Mitteilung des ETVE-Status an das spanische Finanzamt.
-Ausreichende Substanz muss durch Bestellung eines Geschäftsführers oder
eines Vorstands im Zuge der Gesellschaftsgründung nachgewiesen werden
Körperschaftsteuertarif: Der spanische Körperschaftsteuersatz beträgt 35%.
Behandlung von Verlusten:
Verluste können bis zu 15 Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag ist
nicht möglich.
Kommunalsteuern:
Gewerbesteuern für inländische Einkünfte auf Basis unterschiedlicher
Gemeinde-Hebesätze (abziehbar).
Substanzsteuern:
keine
b)
Besteuerung vereinnahmter Beteiligungserträge der Holding
Nationales Schachtelprivileg:
Bei inländischen Beteiligungserträgen kann die gewinnempfangende
Kapitalgesellschaft den auf die Dividende entfallenden
Körperschaftsteuerbetrag von derselben wieder abziehen, wenn und insoweit er
positiv ist. Übersteigt der abziehbare Körperschaftsteuerbetrag die
tarifliche Körperschaftsteuer, so kann der Anrechnungsüberhang in den
folgenden sieben Jahren vorgetragen und ausgeglichen werden.
Voraussetzungen:
-Sowohl gewinnausschüttende als auch emfangende Gesellschaft sind in Spanien
ansässig.
-Unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von 5% an der ausschüttenden
Gesellschaft.
-Ununterbrochene Mindesthaltedauer von einem Jahr vor oder auch nach dem Tag
der Gewinnausschüttung.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, dann kann die gewinnempfangende
Gesellschaft nur einen Körperschaftsteuerbetrag in Höhe von 50% der auf die
Dividende entfallenden Körperschaftsteuer von dem tariflichen
Körperschaftsteuerbetrag abziehen. Auch hier ist ein möglicher
Anrechnungsüberhang sieben Jahre vortrags- und ausgleichsfähig.
Internationales Schachtelprivileg:
Spanische Gesellschaften haben im Rahmen der Vermeidung der internationalen
Doppelbesteuerung bei ausländischen Dividenden und Gewinnbeteiligungen die
Wahl zwischen Anrechnungs- und Freistellungsmethode, wobei i. d. R. das
Wahlrecht zugunsten der Freistellung ausgeübt wird, um ein Heraufschleusen
auf das höhere Steuerniveau zu vermeiden.
Freistellungsmethode:
Von einer ETVE und auch von anderen Kapitalgesellschaften vereinnahmte
Dividendenausschüttungen ausländischer Gesellschaften bleiben steuerfrei,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
-Mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft
i. H. v. 5%. Die Erfüllung der Mindestbeteiligung kann unabhängig von der
prozentualen Höhe bei einem Anschaffungswert der ausländischen Beteiligung
von mindestens 6 Mio. Euro erfüllt werden. Diese Sonderregelung gilt
allerdings nur für die ETVE,
-Mindesthaltedauer von einem Jahr zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Diese kann
jedoch auch nachträglich erfüllt werden.
-Die ausländische Tochtergesellschaft muss während des Veranlagungsjahres,
in dem die ausgeschütteten Gewinne erzielt wurden, einer mit der spanischen
Körperschaftsteuer identischen oder analogen Steuer unterliegen. Die
Erfüllung dieser Voraussetzung wird immer dann als gegeben vermutet, wenn
die betreffende Gesellschaft in einem Staat ansässig ist, der mit Spanien
ein DBA inklusive einer Klausel über den gegenseitigen Informationstausch
unterzeichnet hat. Nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz ist eine
Steuer dann identisch bzw. analog, wenn sie das Einkommen der ausländischen
Gesellschaft besteuert, wobei kein Mindeststeuersatz gefordert wird.
-Mindestens 85% der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft müssen aus
einer aktiven Tätigkeit stammen. Als wirtschaftlich aktive Einkünfte gelten
jene Einkünfte, die nicht in der spanischen CFC-Regelung angeführt sind. Der
Kreis möglicher aktiver Tätigkeiten ist sehr weit gefasst, da er auch
traditionell passive Einkünfte wie beispielsweise die Vereinnahmung von
Lizenzgebühren einschließt. Da für die Beteiligungsertragsbefreiung auch
eine mittelbare Beteiligung die Mindestbeteiligungsquote erfüllen kann, gilt
als aktive Tätigkeit der ausländischen Gesellschaften unter der
Voraussetzung, dass die allgemeinen Bedingungen des Schachtelprivilegs
erfüllt sind (5%ige Beteiligung, einjährige Haltefrist, vergleichbare Steuer
und aktive Einkünfte er Untergesellschaft).
-Zur Sicherstellung, dass die Einkünfte im Ausland erzielt werden, fordert
Atr.20 bis 1 c)a)LIS, dass bei der Ausübung von Großhandel,
Dienstleistungen, Finanz- und Versicherungsleistungen eigene personelle und
materielle Ressourcen im Ausland bereitgestellt werden.
Werden die Voraussetzungen erfüllt, so sind die Einkünfte aus ausländischen
Tochtergesellschaften und Betriebsstätten von der Steuer freigestellt.
Anrechnungsmethode: Die empfangende Gesellschaft kann den niedrigeren der
beiden folgenden Anrechnungsbeträge von dem tariflichen
Körperschaftsteuerbetrag abziehen. Entweder den effektiv im Ausland
gezahlten Steuerbetrag einer mit der spanischen Körperschaftsteuer
vergleichbaren Steuer oder den auf die Dividenden oder Gewinnbeteiligungen
entfallenden spanischen Körperschaftsteuerbetrag, wenn die Dividenden oder
Gewinnbeteiligungen in Spanien erzielt worden wären.
Voraussetzungen für die Anrechnung ist eine unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung am Gesellschaftskapital der Auslandsgesellschaft von insgesamt
mindestens 5%, die ununterbrochen mindestens ein Jahr lang gehalten wird.
Die Mindesthaltedauer kann auch nachträglich erfüllt werden. Ein
Anrechnungsüberhang kann in den folgenden zehn Jahren vorgetragen und
ausgeglichen werden.
c. Besteuerung der Ausschüttung aus der Holdinggesellschaft
Dividenden an inländische Gesellschaften unterliegen einer Quellensteuer von
15%. Bei Ausschüttungen an eine Muttergesellschaft wird keine Quellensteuer
erhoben, wenn sie für den Zeitraum von einem Jahr mit mindestens 5% an der
Tochtergesellschaft beteiligt war.
Für Ausschüttungen einer spanischen (Zwischen-)Holding an eine
Muttergesellschaft kommt es aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie ebenso zu
einer völligen Quellensteuerbefreiung. Voraussetzung ist, dass die
EU-Muttergesellschaft unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt ist und dass
die Beteiligung im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung während eines
ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr besteht. Im Falle der
Gegenseitigkeit wird die Mindestbeteiligungsquote auf 10% gesenkt. Holdingstandort Zypern
Würdigung des Holdingstandortes Zypern
Holdinggesellschaften unterliegen keiner Besteuerung. Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Weiterausschüttungen an ausländische Töchter
unterliegen auf Zypern keiner Quellensteuer, unabhängig vom Vorhandensein
eines Doppelbesteuerungsabkommens, also analog der spanischen Holding.
Allerdings werden aktive Einnahmen mit nur 10% besteuert.
Soweit
die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch den Verkauf von Anteilen an
der Tochtergesellschaft oder den Verkauf sonstiger Anteile einnimmt, sind
diese von der zyprischen Körperschaftssteuer befreit. In den meisten Fällen
kann Zypern somit als optimaler Holdingstandort angesehen werden.
·
Eingehende Dividenden,
die von der Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft
ausgeschüttet werden, unterliegen im Sitzstaat der Tochtergesellschaft einer
geringen oder keiner Quellensteuer. Dies ist auf die sehr vorteilhaften
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zurückzuführen, die Zypern mit vielen
Ländern weltweit abgeschlossen hat. Die Auswirkungen dieser DBA ist eine
Verringerung der Quellensteuern auf ausgeschüttete Dividenden oder eine
vollständige Befreiung von Quellensteuern. Zypern hat 34 DBA unterzeichnet
die mehr als 40 Länder abdecken. Die Abkommen bestehen flächendeckend mit
Ländern aus Amerika bis hin zu Mittel- und Osteuropa sowie Asien. Darüber
hinaus gelten in dem EU-Mitgliedsland Zypern die Regelung der europäischen
Mutter-Tochter Richtlinie. Diese wirken sich dahingehend aus, dass für den
Fall der Kontrolle von wenigstens 25% des Gesellschafterkapitals einer
EU-Tochtergesellschaft durch eine zyprische Holdinggesellschaft für
wenigstens 24 Monate die von der EU-Tochtergesellschaft an die zyprische
Holdinggesellschaft ausgeschütteten Dividenden in dem anderen Eu-Staat
quellensteuerfrei sind. Soweit die Vorschriften der Richtlinie keine
Anwendung finden (oder soweit Vorschriften zur Umgehungsverhinderung
existieren), können zyprische Holdinggesellschaften auf ein weiteres
Netzwerk von Doppelbesteuerungsabkommen zurückgreifen.
·
Soweit die zyprische
Holdinggesellschaft Dividendeneinkommen von der Tochtergesellschaft erhält,
unterliegt dieses Einkommen nicht der zyprischen Körperschaftssteuer, wenn
die zyprische Holdinggesellschaft wenigstens 1% des Gesellschaftskapitals
der Tochtergesellschaft hält.
·
Soweit die zyprische
Holdinggesellschaft Gewinne durch den Verkauf von Anteilen an der
Tochtergesellschaft oder den verkauf sonstiger anteile einnimmt, sind diese
von der zyprischen Körperschaftssteuer befreit. Dies fördert auch die
Ansiedlung von gemeinsamen Anlageplänen (collective investment schemes) in
Zypern.
·
Soweit die zyprische
Holdinggesellschaft ihrerseits an die eigentliche nichtansässige
Muttergesellschaft Dividenden ausschüttet, sind solche von jeglicher
Quellensteuer befreit, unabhängig vom Bestehen eines DBA oder Anwendbarkeit
der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie.
Im Unterschied zu Zypern befreien oder reduzieren andere
holdingfreundliche Rechtsordnungen die Quellensteuer auf ausgeschüttete
Dividenden nur, wenn ein DBA zwischen dem Holdinggesellschaftsstaat und dem
Sitzstaat der eigentlichen Muttergesellschaft besteht oder Holding- und
Muttergesellschaft beide in der EU ansässig sind.
·
Die Gewinne aller
zyprischen Kapitalgesellschaften werden mit einem Steuersatz von 10%
besteuert, einem der niedrigsten Körperschaftssteuer in der EU.
·
Die zyprischen Gesetze
sind in europarechtskonform, entsprechend den EU Verhaltensregeln für
Unternehmen und wenden OECD Standartregelungen an.
·
Das zyprische Recht steht
mit den wesentlichen EU-Richtlinien in Einklang, so dass
Unternehmens-Reorganisationen, Fusionen, Unternehmenseinkäufe und
Betriebszusammenlegungen ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
·
Es gibt keine zeitliche
Beschränkung für den Verlustvortrag und das Aufrechnen gegen zukünftige
steuerbare Gewinne, d.h. eine Gesellschaft, die in den ersten Jahren ihres
Bestehens Verluste erleidet, kann diese vortragen und gegen die Gewinne
aufrechnen, die in zukünftigen Jahren entstehen.
·
Es gibt
Gruppenerleichterungen für die Nutzung von Steuerverlusten. Aus diesem Grund
kann eine diversifizierte Gruppe von Gesellschaften, die einer zyprischen
Holdinggesellschaft gehört, die steuerbaren Gewinne der erfolgreichen
Tochtergesellschaften gegen die Verluste der verlustträchtigen
Gesellschaften aufrechnen und mithin zu einem gemeinsam zu versteuernden
Gewinn zusammenziehen.
·
Die Kapitalerfordernisse
für die Errichtung einer zyprischen Holdinggesellschaft sowie
Geschäftsführungs- und Verwaltungskosten halten sich in einem vernünftigen
Rahmen. Unternehmensnahe Dienstleistungen sind im EU Vergleich mit am
günstigsten; gleichzeitig entsprechen die von zyprischen Dienstleistern
angebotenen Dienste höchstens Qualitätsanforderungen.
Internationale Steuerplanung
Multinationale
Gesellschaften und internationale Unternehmen die an grenzüberschreitenden
Investitionsertrag erheblich steigern, wenn sie bei ihrer internationalen
Steuerplanung die zyprische Holdinggesellschaft mit berücksichtigen. Zypern
ermutigt ausländische Investitionen und macht es sich zur Aufgabe, sowohl
für Offshore-Gesellschaften als auch für solche, die eine operationelle
Basis in einem kostengünstigen Niedrigsteuerland suchen, bestmögliche
Bedingungen zu schaffen. Die strategische Lage der Insel, ihre modernen und
effizienten unternehmensnahen Dienstleisterund Banken, die Infrastruktur und
das Umfeld für Unternehmen zusammen mit den Steueranreizen und
Zugeständnissen für ausländische Investoren sind die wichtigsten Faktoren,
die internationale Gesellschaften anlocken, um in und durch Zypern zu
operieren. Holdingstandort Dänemark
Besteuerung vereinnahmter Beteiligungserträge
der Holding Schachtelprivileg:
Steuerfreistellung für Gewinnausschüttungen inländischer und ausländischer
Kapitalgesellschaften an eine dänische Holding, bzw.
Mutter-Kapitalgesellschaft. Voraussetzungen: Die Dividenden erhaltende
Kapitalgesellschaft hält mindestens 20% der Anteile an der ausschüttenden
Gesellschaft Die Mindesthaltedauer
beträgt 12 Monate Es wird keine ausreichende
Vorbelastung der Dividende im Ausland vorausgesetzt.
Besteuerung der Ausschüttung aus der
Holdinggesellschaft Ausschüttung an Inländer:
Quellensteuerbelastung von 19,8%. Keine
Quellensteuer wird bei Ausschüttung an eine inländische
Muttergesellschaft erhoben, die eine Beteiligung von mindestens 20% gehalten
hat. Ausschüttung an Ausländer:
Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also keine Quellensteuer innerhalb
der EU. Dividenden an Mütter in Länder ohne DBA mit Dänemark unterliegen der
vollen (nicht rückforderbaren) Quellensteuer von 28%. Im DBA-Fall reduziert
sich die Quellensteuer auf 20% bis 0%, je nach DBA. Holdingstandort Schweiz
Bewertung des Holdingstandortes Schweiz Holdinggesellschaften
werden nicht besteuert. Keine Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
Allerdings hat sich die Schweiz der EU Mutter-Tochter-Richtlinie unter
bestimmten Voraussetzungen „unterworfen“: Besteht ein
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Tochtergesellschaft
in der EU ,so erhebt die Schweiz keine Quellensteuer, sofern
Mindestbeteiligungshöhe –und Dauer realisiert werden. Besteht zwischen der
Schweiz und der Tochtergesellschaft kein DBA, aber ist die Tochter in der EU
angesiedelt, so erfolgt in den ersten zwei Jahren eine Quellenbesteuerung in
Höhe 35%, danach steuerfreie Ausschüttung. Es kann im dritten Jahr ein
Steuererstattungsantrag gestellt werden.
Dividendenausschüttungen/Weiterausschüttungen im Nicht-DBA-Sachverhalt
unterliegen der Schweizer Quellensteuer von 35%. Im DBA-Sachverhalt regeln
die einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen die Höhe der Quellensteuer zwischen
5-15%.
AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg beanspruchen,
sofern
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital
einer anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken.
Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft mindestens
eine massgebliche Beteiligung hält. Für die Quotenermittlung kann auch der
Aktienstreubesitz hinzugerechnet werden. Holdingstandort Deutschland
Schachtelprivileg
Beteiligungserträge, die eine inländische Kapitalgesellschaft von einer
inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Betriebsstätte
erhält, sind ohne Vorbedingung gemäß § 8b 1 KStG steuerlich freigestellt.
5% der Dividenden gelten allerdings fiktiv als nichtabziehbare
Betriebsausgaben.
Ergebnis: 95% der Dividenden bleiben freigestellt.
Ausländische Dividenden werden steuerfrei vereinnahmt, außer bei
Lebens-Krankenversicherungen oder Finanzunternehmen.
Zur Vermeidung der Gewerbesteuerbelastung muss die Beteiligungshöhe
mindestens 10% sein, die beteiligten Gesellschaften müssen aktive Geschäfte
entfalten und die Mindesthaltedauer muss 12 Monate betragen.
Bei Ausschüttungen an ausländische natürliche Personen oder Gesellschaften
gilt folgendes:
Die 20%ige Kapitalertragsteuer wird als Quellensteuer abgezogen, außer das
DBA regelt es anders oder es handelt sich um eine EU-Gesellschaft. Die
Mindestbeteiligung muss 20% betragen und die Mindesthaltedauer muss 12
Monate betragen.
Der größte Nachteil einer deutschen Holdinggesellschaft sind die
umfangreichen Regelungen hinsichtlich des mutmaßlichen
Gestaltungsmissbrauchs analog § 42 AO. Holdingstandort
Niederlande
Schachtelprivileg
Eine Steuerfreistellung für empfangene Beteiligungserträge aus in- oder
ausländischen Gesellschaften findet unter folgenden Voraussetzungen statt:
-
die Beteiligungshöhe beträgt mindestens 5%;
-
ausländische Beteiligungsgesellschaften müssen im Ansässigkeitsstaat einer
regulären Körperschaftssteuer unterliegen (keine Niedrigbesteuerung);
-
die Anteile dürfen nicht einer bloßen Vermögensanlage dienen;
Eine Mindestbeteiligungsdauer ist
nicht erforderlich.
Die Ausschüttungen aus der Holdinggesellschaft in das Ausland werden mit 25%
Quellensteuer besteuert. Bei DBA-Sachverhalten reduziert sich die
Quellensteuer auf Null bis 15%.
Bei Ausschüttungen an eine
EU-Gesellschaft wird nicht mit Quellensteuer besteuert wenn:
-
20% Mindestbeteiligungshöhe besteht;
-
die Mindesthaltedauer 1 Jahr beträgt Holdingstandort Österreich
Schachtelprivileg
Steuerfreiheit besteht unter folgenden Voraussetzungen:
-
10% Mindestbeteiligungshöhe im Ausland;
-
keine
Mindestbeteiligungshöhe im Inland
-
die Mindesthaltedauer beträgt 12 Monate
Die Nachteile der österreichischen Holdinggesellschaft liegen in der
Regelung des Gestaltungsmissbrauchs
Die Ausschüttungen aus der Holdinggesellschaft ins Ausland werden mit Null
bis 15% Quellensteuer besteuert; an EU-Gesellschaften mit Null; bei
Nicht-DBA fällt 25% Kapitalertragsteuer an. Beratung Mittelstand: Die Deutsche Wirtschaft boomt und was nun? Schön, dass es mit der Deutschen Wirtschaft wieder aufwärts geht. Allerdings sollten Deutsche Unternehmer gerade jetzt die zentralen Probleme nicht vergessen und/oder Vorsorge für die Zukunft treffen: -Hohe Besteuerung Deutscher Unternehmen selbst im europäischen Vergleich: Die Deutsche Kapitalgesellschaft wird mit ca. 30% Ertragssteuer belegt (Körperschaftssteuer+ Gewerbesteuer), Dividendenausschüttungen an den Anteilseigner (sofern natürliche Person) unterliegen der 25%tigen Abgeltungssteuer oder Hineinopieren ins Teileinkünfteverfahren. Die sogenannte "Steuerreform" hat für die meisten Deutschen Unternehmer mehr Nachteile als Vorteile gebracht. -Hohe Lohnstück- und/oder Produktionskosten: Die Lohnkosten sind in Deutschland relativ hoch. Innerhalb der EU findet man die geringsten Lohnkosten in Polen, Estland, Slowakei, Litauen, Rumänien und Bulgarien. Die Lohnkosten in China sind zwar etwas angestiegen, aber weiterhin auf einem extrem niedrigen Niveau (ca. 390 Euro im Land, ca. 1.200 Euro in den Städten, wohl bemerkt PRO JAHR!). Aber auch Indien lockt weiterhin mit extrem niedrigen Lohnkosten. Zwar holen auch die Drittstaaten in Punkto "qualifizierte Arbeitskräfte" auf, jedoch gilt vom Grundsatz her auch weiterhin: Planung und Entwicklung /Patente und Lizenzen in Deutschland, Produktion in Drittstaaten oder günstigen EU-Staaten. Mittelstandsberatung: Steuerliche Gestaltungsstrategien Unsere Kanzlei bietet seit langen Jahren die Beratung des Deutschen Mittelstandes an. Im Fokus stehen legale steuerliche Gestaltungsstrategien, wie diese seit Jahrzehnten von Großunternehmen erfolgreich genutzt werden. Dabei unterhalten eigentlich alle Großunternehmen eigene Abteilungen für Steuerplanung- und Konzepte, z.B. der VW Konzern in Wolfsburg. In diesen konzerneigenen Abteilungen arbeiten angestellte Steuerberater mit hinreichenden Zusatzqualifikationen im Internationalen Steuerrecht. Dabei werden legale steuerliche Gestaltungsstrategien naturgemäß konsequent ausgenutzt, um die Gesamtsteuerlast des internationalen Konzerns auf ein Minimum zu reduzieren. Auch dieses ist ein Grund, warum nicht die Deutschen Großkonzerne die Hauptsteuerlast tragen, sondern leider die mittelständischen Unternehmen. Mittelständische Unternehmen haben nämlich das Problem, dass Ihr "Haus-Steuerberater" sich i.d.R. naturgemäß im Internationalen Steuerrecht wenig auskennt und daher selten in der Lage ist, geeignete Gestaltungsstrategien zu planen und/oder umzusetzen. Auf der anderen Seite sind große Internationale Steuerberatungsgesellschaften häufig zu teuer. Mittelstandsberatung und die steuerliche Expertise unserer Kanzlei: Erfahren Sie, welche Möglichkeiten überhaupt bestehen Das internationale Steuerrecht ist eine hochkomplexe Angelegenheit. Im Kontext von Steueroptimierungsvorhaben ist es daher häufig erforderlich, dass hochspezialisierte Fachleute im Vorwege einer Realisierung mögliche Lösungswege und deren Vor-und Nachteile aufzeigen. Dieses erfolgt über eine steuerliche Expertise/Gutachten. Durch die Organisationsform der ETC sind wir in der Lage, entsprechende Gutachten in höchster Qualität und zu bezahlbaren Konditionen umzusetzen.
So handelt es sich bei einem
Partner um einen Anwalt mit Zusatzqualifikation internationales Steuerrecht
und LL.M.(Tax), der bei einem großen deutschen Automobilkonzern in der
Abteilung Steuerplanung-und Konzepte tätig ist und sich schwerpunktmäßig mit
Fragen steueroptimierter Finanzierung, Umstrukturierung, Holdingaktivitäten
sowie mit den europäischen Einflüssen auf das direkte Steuerrecht
beschäftigt. Dabei arbeiten wir sehr gern mit Ihrem heimischen Steuerberater zusammen. Auf Wunsch senden wir Ihnen gern einige realisierte Gutachten per E-Mail zu, wobei Mandantennamen und/oder Firmierungen natürlich entfremdet wurden. -Fachforen/Seminare, bei denen Honorar-Steuerberater /Netzwerkpartner der ETC als Dozenten aufgetreten sind (kleine Auswahl): Die Kosten richten sich nach dem Aufwand. Nachdem das Gutachten entsprechende Lösungswege offeriert hat, entscheidet sich der Mandant mit unserer Hilfe für den bestmöglichen Weg. Dabei übernimmt die ETC nicht nur die steuerliche Beratung, sondern auf Wunsch auch die Umsetzung der entsprechenden Konstellation, also z.B. die entsprechende Firmengründung im Ausland. Mittelstandberatung und steuerliche Expertise: Wann macht ein steuerliches Gutachten Sinn? Da viele mittelständische Unternehmen bereits im "Ist-Zustand" legale steuerliche Gestaltungsstrategien unzureichend oder gar nicht ausnutzen (z.B. in Ermangelung der Kenntnis, dass solche Gestaltungsstrategien überhaupt existieren), kann die Erstellung eines solchen Gutachtens unabhängig von der Zukunftsplanung durchaus Sinn machen. So beauftragen uns viele mittelständische Unternehmen mit der Erstellung einer solchen neutralen steuerlichen Expertise, um bestehende Möglichkeiten auszuloten. Die im Verhältnis geringe Investition ist auch in einem solchen Fall eigentlich immer lohnend. Ein MUSS ist eine steuerliche Expertise immer dann, wenn Expansionsvorhaben realisiert werden sollen (z.B. Dienstleistungen oder Produkte sollen zukünftig in anderen Ländern angeboten werden,..eine bestehende Produktpalette soll erweitert oder neue Produkte sollen implementiert werden) oder es ist z.B. die Auslagerung von Betriebsstättenteilen in andere Länder geplant (z.B. Verlagerung von Produktionsstätten ins Ausland). Aber auch die Aufnahme von neuen Investoren, die Erhöhung des Kapitals durch Maßnahmen der vorbörslichen Emission oder der Börsengang sollten planungstechnisch durch eine steuerliche Expertise begleitet werden. Denn eine falsche oder fehlende Steuerplanung kann gravierende Folgen haben. Steueroasen außerhalb der EU und DBA-Recht Bei der internationalen Steuergestaltung wird es i.d.R. entscheidend sein, dass der Sitzstaat der neuen Auslandsgesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland unterhält. Ein Doppelbesteuerungsabkommen entfaltet eine Abschirmwirkung gegen die doppelte Besteuerung, minimiert die Quellensteuer bei abfließenden Dividenden und definiert in Artikel 5 DBA das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland. Dabei hat Deutschland ein breites DBA-Netzwerk und unterhält mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen. Auf der anderen Seite sind die umfangreichen DBA-Missbrauchsklauseln zu beachten. Bei der Installation einer Betriebsstätte außerhalb der EU ist allerdings zu beachten, dass die Positivwirkungen der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, die EU -Mutter-Tochter-Richtlinie sowie die EU Fusionsrichtlinie keine Anwendung finden. Außerdem entfalten die Regelungen des Deutschen Außensteuergesetzes (zentral §8 AStG: Hinzurechnungsbesteuerung) volle Wirkung. Es bestehen erhebliche Steuergefälle zwischen Staaten mit DBA-Sachverhalt zu Deutschland. So kennen die VAE (Vereinigte arabische Emirate) keine Steuern, die Schweiz besteuert Unternehmen im Kanton Zug mit 15,5%, Singapur 17,5%, aber z.B die USA in den meisten Bundesstaaten mit mindestens 25%. Steueroasen außerhalb der EU- kein DBA mit Deutschland Natürlich kann es gute Gründe geben, z.B. eine Betriebsstätte auf den Cayman Islands zu installieren. Hierbei ist allerdings eine sehr sorgfältige Planung unerlässlich. Denn insbesondere das Deutsche Steuerrecht kennt hinreichende Regelungen zur Verhinderung der Steuerflucht (z.B. §42 AO Gestaltungsmissbrauch, Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung), ergänzend keine Abschirmwirkung eines DBAs und das Vorliegen einer Betriebsstätte in Deutschland definiert sich nicht über Artikel 5 DBA, sondern über §§12/13 AO. Ergänzend sind ggf. natürlich die Negativwirkungen des §8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) zu beachten. Dennoch, wird z.B. in einem Drittstaat eine Produktionsstätte installiert oder erfüllt die Betriebsstätte im Drittstaat alle notwendigen Voraussetzungen (angestellter Geschäftsführer im Drittstaat- Angestelltenvertrag zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft, Geschäftsführer ist nachweislich aktiv tätig-, in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Drittstaat: Büros und Angestellte) und liegt ein wirtschaftlicher Grund vor, so kann eine solche Gestaltung durchaus Sinn machen. Das Deutsche Steuerrecht erlaubt in einem solchen Falle sogar die steuerfreie Vereinnahmung der ausländischen Dividenden bei der Deutschen Kapitalgesellschaft (8 KStG). DBA-Recht und Betriebsstätten-Definition Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - korrekte Bezeichnung: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten - also doppelt - besteuert werden. Mithin beschreibt ein DBA, unter welchen Umständen eine steuerliche Betriebsstätte im In- und/oder Ausland ausgelöst wird (vgl unten). Kommentierungen und Urteile beschreiben zu dem, unter welchen Voraussetzungen z.B. die deutschen Steuerbehörden eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland anerkennen. Hinsichtlich der Anerkennung der ausländischen Betriebsstätte muss der Mandant zwischen "NICHT-DBA-Sachverhalt" (Offshore), DBA-Sachverhalt und EU-Sachverhalt unterscheiden:
Der Betriebstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert: Artikel XX
DBA: (*in
einigen DBAs nur 9 Monate)
Missbrauchsklauseln der
Doppelbesteuerungsabkommen In den DBAs bestehen verschiedene Missbrauchsklauseln. Die gebräuchlichsten sind folgende: 1) Aktivitätsvorbehalte
Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird. Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.
Aktiv sind in den meisten DBA`s : Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen Insbesondere bei Beratungen und Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass ein qualifizierter Geschäftsbetrieb (keine Briefkasten-Gesellschaft) die Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv tätig zu sein.
2)
„Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel) Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden. Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung. Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subject-to-tax“-Klauseln oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt. 3) „Remittance-base“-Klauseln
Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „remittance-base“-Klauseln. Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden. 4) „Switch-over“-Klauseln Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen. 5) „Anti-treaty-shopping“-Klauseln Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte „anti-treaty-shopping“-Klauseln. Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein. 6) „Treaty overriding“ Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden. Viele Staaten gehen den Weg der „Zusatzprotokolle“. Eine derartige innerstaatliche Gesetzgebung stellt aber eine Verletzung des Völkerrechts dar. Mittelstandsberatung und Steueroasen in der EU Selbst in der Europäischen Union existieren wahre Steuerparadiese. Somit kann der Deutsche Unternehmer die Vorteile einer Firmengründung in der EU mit den steuerlichen Vorteilen verbinden: Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile zur Niederlassungsfreiheit, Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Nicht-Wirkung §8 AStG (Deutsches Außensteuergesetz, Hinzurechnungsbesteuerung), Positivwirkungen der EU-Fusionsrichtlinie/ Verschmelzungsrichtline (steuerfreier Übertrag der Assets Deutscher Kapitalgesellschaften), Vorteile bei der Installation einer Europa AG und vieles mehr. Die Dienstleistungen unserer Kanzlei für den Deutschen Mittelstand und Firmengründung in der EU (Betriebsstättenverlagerung, Betriebsstätten-Teil-Verlagerung, Verlagerung von Produktionsstätten in EU Niedrigsteuerländer) sind umfassend, z.B.:
Die EU Sonderzonen Madeira
und ZEC (Kanarische Sonderzone) Die EU Sonderzonen Madeira und ZEC besteuern Unternehmen mit nur 4-5% Ertragssteuern. Es sind bestimmte Auflagen hinsichtlich Arbeitsplätze und Investitionen zu erfüllen, die aber i.d.R. keine Hürde darstellen. Madeira (Portugal) gehört zum umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet, die Kanarische Sonderzone nicht. Beide Sonderzonen eignen sich für das produzierende Gewerbe, für Dienstleistungen und für Im-und Export. Die geografischen Lagen sind so gewählt, dass ein schneller Zugang zum Seeweg gewährleistet ist, ergänzend unmittelbare Nähe zu größeren Flughäfen. Die EU Steueroasen Bulgarien und Zypern Bulgarien und Zypern besteuern aktive Unternehmen mit nur 10% Ertragssteuern. Zypern: Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen grundsätzlich keiner Quellenbesteuerung auf Zypern, unabhängig davon ob ein DBA-Sachverhalt oder nicht. Reine Beteiligungserlöse werden nicht besteuert (Holdingprivileg), es existieren keine Infizierungsregeln aktive Einnahmen- Beteiligungseinnahmen. Bulgarien: Dividendenausschüttungen ins Ausland unterliegen einer nur 5%tigen Quellensteuer, unabhängig ob DBA-Sachverhalt oder nicht. Die EU Steueroase Irland Irland besteuert aktive Unternehmen mit nur 12,5% Ertragssteuern. Steuerliche Gestaltungsstrategien für den Deutschen Mittelstand: Allgemeine Einlassungen Unsere Kanzlei bietet seit langen Jahren die Beratung des Deutschen Mittelstandes an. Im Fokus stehen legale steuerliche Gestaltungsstrategien, wie diese seit Jahrzehnten von Großunternehmen erfolgreich genutzt werden. Dabei unterhalten eigentlich alle Großunternehmen eigene Abteilungen für Steuerplanung- und Konzepte, z.B. der VW Konzern in Wolfsburg. In diesen konzerneigenen Abteilungen arbeiten angestellte Steuerberater mit hinreichenden Zusatzqualifikationen im Internationalen Steuerrecht. Dabei werden legale steuerliche Gestaltungsstrategien naturgemäß konsequent ausgenutzt, um die Gesamtsteuerlast des internationalen Konzerns auf ein Minimum zu reduzieren. Auch dieses ist ein Grund, warum nicht die Deutschen Großkonzerne die Hauptsteuerlast tragen, sondern leider die mittelständischen Unternehmen. Mittelständische Unternehmen haben nämlich das Problem, dass Ihr "Haus-Steuerberater" sich i.d.R. naturgemäß im Internationalen Steuerrecht wenig auskennt und daher selten in der Lage ist, geeignete Gestaltungsstrategien zu planen und/oder umzusetzen. Auf der anderen Seite sind große Internationale Steuerberatungsgesellschaften häufig zu teuer. Mittelstandsberatung und die steuerliche Expertise unserer Kanzlei: Erfahren Sie, welche Möglichkeiten überhaupt bestehen Das internationale Steuerrecht ist eine hochkomplexe Angelegenheit. Im Kontext von Steueroptimierungsvorhaben ist es daher häufig erforderlich, dass hochspezialisierte Fachleute im Vorwege einer Realisierung mögliche Lösungswege und deren Vor-und Nachteile aufzeigen. Dieses erfolgt über eine steuerliche Expertise/Gutachten. Durch die Organisationsform der ETC sind wir in der Lage, entsprechende Gutachten in höchster Qualität und zu bezahlbaren Konditionen umzusetzen.
So handelt es sich bei einem
Partner um einen Anwalt mit Zusatzqualifikation internationales Steuerrecht
und LL.M.(Tax), der bei einem großen deutschen Automobilkonzern in der
Abteilung Steuerplanung-und Konzepte tätig ist und sich schwerpunktmäßig mit
Fragen steueroptimierter Finanzierung, Umstrukturierung, Holdingaktivitäten
sowie mit den europäischen Einflüssen auf das direkte Steuerrecht
beschäftigt. Dabei arbeiten wir sehr gern mit Ihrem heimischen Steuerberater zusammen. Auf Wunsch senden wir Ihnen gern einige realisierte Gutachten per E-Mail zu, wobei Mandantennamen und/oder Firmierungen natürlich entfremdet wurden. -Fachforen/Seminare, bei denen Honorar-Steuerberater /Netzwerkpartner der ETC als Dozenten aufgetreten sind (kleine Auswahl): Die Kosten richten sich nach dem Aufwand. Nachdem das Gutachten entsprechende Lösungswege offeriert hat, entscheidet sich der Mandant mit unserer Hilfe für den bestmöglichen Weg. Dabei übernimmt die ETC nicht nur die steuerliche Beratung, sondern auf Wunsch auch die Umsetzung der entsprechenden Konstellation, also z.B. die entsprechende Firmengründung im Ausland. Mittelstandberatung und steuerliche Expertise: Wann macht ein steuerliches Gutachten Sinn? Da viele mittelständische Unternehmen bereits im "Ist-Zustand" legale steuerliche Gestaltungsstrategien unzureichend oder gar nicht ausnutzen (z.B. in Ermangelung der Kenntnis, dass solche Gestaltungsstrategien überhaupt existieren), kann die Erstellung eines solchen Gutachtens unabhängig von der Zukunftsplanung durchaus Sinn machen. So beauftragen uns viele mittelständische Unternehmen mit der Erstellung einer solchen neutralen steuerlichen Expertise, um bestehende Möglichkeiten auszuloten. Die im Verhältnis geringe Investition ist auch in einem solchen Fall eigentlich immer lohnend. Ein MUSS ist eine steuerliche Expertise immer dann, wenn Expansionsvorhaben realisiert werden sollen (z.B. Dienstleistungen oder Produkte sollen zukünftig in anderen Ländern angeboten werden,..eine bestehende Produktpalette soll erweitert oder neue Produkte sollen implementiert werden) oder es ist z.B. die Auslagerung von Betriebsstättenteilen in andere Länder geplant (z.B. Verlagerung von Produktionsstätten ins Ausland). Aber auch die Aufnahme von neuen Investoren, die Erhöhung des Kapitals durch Maßnahmen der vorbörslichen Emission oder der Börsengang sollten planungstechnisch durch eine steuerliche Expertise begleitet werden. Denn eine falsche oder fehlende Steuerplanung kann gravierende Folgen haben. Mittelstandberatung: Steuerliche- und nicht steuerliche Aspekte Steuerliche Aspekte spielen insbesondere für den Deutschen Mittelstand eine zentrale Rolle. Schließlich ist Deutschland ein Hochsteuerland im internationalen Vergleich. Daneben stehen häufig aber andere Aspekte im Vordergrund, wie internationale Marktstrategien und/oder Expansionen in bestimmte Länder und/oder die Reduzierung von Lohnstück- und/oder Produktionskosten. So muss eine Expertise häufig mehrere Aspekte berücksichtigen. Mittelstandsberatung: Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten Die überwiegenden Gestaltungsstrategien basieren eben nicht auf dem Deutschen Steuerrecht. Das Deutsche Steuerrecht bietet wenig Gestaltungsmöglichkeiten. Im Gegenteil: Die Deutsche Unternehmenssteuerreform belastet viele Deutsche Unternehmen steuerlich effektiv höher als vor der Reform. Zentrale Gestaltungsansätze finden sich insbesondere im europäischen Steuerrecht: EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden zwischen EU-Kapitalgesellschaften), EU-Fusionsrichtlinie und Gesetze und Richtlinien im Kontext der grenzüberschreitenden Verschmelzung von Unternehmen (werthaltige Assets müssen vom EU Auslandsunternehmen nicht erworben werden, können steuerneutral übertragen werden) und/oder im Rahmen der Möglichkeiten einer Europa AG. Wenn man dann noch weis, das EU-Recht quasi dem Deutschen Steuerrecht übergeordnet ist und das Deutsche Steuerrecht in vielen Punkten EU-rechtlich angepasst wurde (z.B. Nicht-Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG bei EU Sachverhalten) und welche steuerlich optimalen Voraussetzungen andere EU-Länder bieten, zeigen sich schon für den Laien die hervorragenden Optimierungsmöglichkeiten. Was allein die EU steuerlich zu bieten hat
Die EU-Sonderzonen Madeira oder ZEC (Kanarische Sonderzone) besteuern Unternehmen mit nur 4-5% Ertragssteuern. Zypern, die Niederlande, Spanien und Dänemark kennen das Holdingprivileg, also keine Besteuerung von reinen Beteiligungserlösen. Malta besteuert Einnahmen aus Patenten, Lizenzen und Rechten nicht, sonst über 30% Steuern. Mit dem Malta Holdingmodell ist die Gesamtsteuerlast vom Grundsatz her auf ca. 4,75% zu minimieren. Mittelstandberatung- Beratung für den Mittelstand: Steuerliche Gestaltungsstrategien über eine EU Zwischenholding Ein wirksames Instrument zur Steuerreduzierung -insbesondere auf der Ebene der Dividenden- und/oder zentralen Steuerung des Unternehmens (Finanz-und Managementholding) und/oder der zentralen Finanzverwaltung und/oder der Sicherung von betrieblichem Vermögen, einschließlich Rechte und Patente, ist die EU Holding. Die EU Mutter-Tochter-Richtlinie erlaubt die steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden der Basisgesellschaft/en (Töchter) sowie die Rechnungsstellung für Holdingaufgaben an die Töchter. Damit die neue EU-Zwischenholding die Assets der Töchter nicht erwerben muss, ergeben sich Gestaltungsstrategien für die EU-Fusionsrichtlinie bzw. der Gesellschafter-Fremdfinanzierung. Mittelstandberatung- Beratung für den Mittelstand: Installation von Zwischengesellschaften bei Einkauf von Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern Typische Beispiele sind der Einkauf von Dienstleistungen oder Produkten aus China oder Indien. Ohne Zwischengesellschaft (im Kontext China z.B. Zwischengesellschaft in Hong Kong oder Singapur, bei Indien=Mauritius), kann es zu erheblichen steuerlichen Nachteilen kommen. Mittelstandberatung- Beratung für den Mittelstand: Verlagerung von Betriebsstätten oder Betriebsstättenanteilen ins Ausland Hierbei können rein steuerliche Gründe eine Rolle spielen und/oder die Reduzierung von Lohnstück-und/oder Produktionskosten. In jedem Falle ist eine genaue Gestaltungsplanung im Vorwege unerlässlich. Gerade das Deutsche Steuerrecht kennt viele Sanktionstatbestände um das Besteuerungsrecht im Inland zu definieren (Regelungen des Deutschen Außensteuergesetzes, Funktionsverlagerung nach §1 AStG, Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG; allgemeine Missbrauchsregeln im Sinne des §42 AO, Negativwirkungen des Deutschen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes usw...). Mittelstandsberatung: Steuerliche Gestaltungsstrategien müssen 100% legal sein und jeder Überprüfung standhalten Deutsche mittelständische Unternehmen mit hinreichenden Umsätzen und Erträgen stehen unter "besonderer Aufsicht" der Deutschen Finanzämter. Dominante Veränderungen in der inländischen Ertragslage werden besonders aufmerksam überprüft. Daher muss eine entsprechende Gestaltungsstrategie 100% legal sein und jeder Überprüfung standhalten. Mehr zu diesem Thema..
|
|
| Erklärung : Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir haben auf diesen Seiten Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für all diese Links gilt: Wir möchten ausdrücklich betonen, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Homepage und machen uns ihre Inhalte nicht zueigen. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage ausgebrachten Links zu fremden Seiten | |
|
Steuerberater internationales Steuerrecht- Steuerberatung
internationales Steuerrecht-
Steuerberater internationales Steuerrecht Hamburg-
Steuerberatung internationales Steuerrecht Hamburg -Internationales
Steuerrecht Offshore Firma gründen - Offshore Company - Offshore Company formation - Tax Rank - Why - Offshore Company formation cyprus,uae,Belize,Cayman,BVI,Panama - Gambling License -Vermögenssicherung, Erbrecht,Erbschaftssteuer Bank License - gambling License - Offshore Company Formation - Offshore Firma gründen - Firmengründung Zypern -Firmengründung Ausland - Firmengründung Offshore- Limited gründen- Steuerberatung internationales Steuerrecht: Gutachten Steuerberater internationales Steuerrecht: Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer
|
|
|
inks link22 link33 linkpop- 123schuldenfrei - Private Krankenversicherung - Versicherung Ratgeber- Anwaltsverzeichnis - Rechtsinfo - Steuerberater
|
Firmengründung global - Offshore Company formation- Internationale Steuergestaltung - Internationales Steuerrecht -Dubai Firmengründung
Englische Kanzlei Insolvenzverfahren in England -Übersicht Unternehmer Insolvenz -http://www.firma-ausland.de/insouk_delux.htm