Mittelstandsberatung, Beratung Mittelstand, steuerliche Gestaltungsstrategien für den Mittelstand

Mittelstandsberatung: Steuergestaltung mittels Holding

 Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte 
Mittelstandsberatung: Gestaltungsstrategien für den Deutschen Mittelstand: Steuern, Lohn-und Produktionskosten. Unsere Kanzlei berät den Deutschen Mittelstand, zentral in steuerlichen Gestaltungsstrategien.
 
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Mittelstandsberatung: Steuergestaltung mittels Holding  

Mittelstandsberatung: Steuergestaltung mittels Holding  

Eine Holding (Zwischenholding) im Ausland vereinnahmt im optimalen Fall die Dividenden der Tochtergesellschaft/en quellensteuerfrei und besteuert reine Beteiligungserlöse nicht (Holdingprivileg). Dividenden-Weiter-Ausschüttungen (Dividendenrouting) unterliegen einer geringer- oder keiner Quellensteuer. Darüber hinaus kann eine ausländische Holding in Form der Management- Finanz- oder Verwaltungsholding der Tochtergesellschaft/en für Aufwendungen in Rechnung stellen, was die Steuerlast auf der Ebene der Tochtergesellschaft/en entsprechend reduziert.

Ausländische Holding und Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Die Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ermöglicht die steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden zwischen verbundenen Unternehmen in der EU. Allerdings kennt Deutschland einen 5%tigen Körperschaftssteuervorbehalt. Schon aufgrund der Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie eignet sich für Deutsche Unternehmer am Besten eine Holding in der Europäischen Union.

Geeignete Holdingstandorte in der EU für Deutsche Unternehmer

In der EU kennen verschiedene Länder das Holdingsprivileg, also keine Besteuerung reiner Beteiligungserlöse, zentral: Zypern, Spanien, Niederlande, Dänemark und Deutschland. Gern senden wir Ihnen unser Exposee "Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften" mit detaillierter Beschreibung der einzelnen Standorte. Als optimaler Holdingstandort kann Zypern gelten:

  • Reine Beteiligungserlöse unterliegen keiner Besteuerung auf Zypern

  • Keine Infizierungsregelungen aktive Einnahmen/Beteiligungserlöse

  • Dividenden-Weiter-Ausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen grundsätzlich keiner Quellensteuer auf Zypern, unabhängig davon ob ein DBA-Sachverhalt vorliegt oder nicht

Grundsätzliche Problemstellungen bei Deutschen werthaltigen Gesellschaften (Grenzübergreifende Verschmelzung und Alternativlösung für Deutsche werthaltige Gesellschaften)

Die grundsätzliche Problemstellung bei Gestaltungen mittels Holdinggesellschaften ist der möglichst steuerneutrale Übertrag der Assets der Deutschen Kapitalgesellschaft in die ausländische Holding, damit die ausländische Holding die Assets nicht erwerben muss. Hier bestehen Lösungen über die EU-Fusionsrichtlinie, die aber auf Deutscher Seite erhebliche Rechtsunsicherheiten bergen. Es besteht allerdings eine Alternativlösung über die Gesellschafter-Fremdfinanzierung. Lesen Sie hier mehr zum Thema.......

Holdinggesellschaft in Luxemburg

Am 19. Juli 2006 hat die Europäische Kommission die Steuerbefreiung der Holding-1929 für rechtswidrig erklärt. Demnach sind Neugründungen nicht mehr zulässig. Bereits bestehende Holdinggesellschaften verfügen über eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2010.

Die bis zum 20. Juli 2006 gegründeten Holdingsgesellschaften können demnach in dieser Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2010 noch von der Steuerfreiheit profitieren; danach werden sie allgemein steuerpflichtig.

Werden in der Übergangsphase die Aktien an Dritte verkauft, enden die Holdingvorteile (Steuerfreiheit) bereits zu diesem früheren Zeitpunkt. Ausnahmen:

  • die Holdingaktien sind börsennotiert
  • die Aktien werden an Mitaktionäre oder verbundene Unternehmen verkauft
  • die Aktien werden im Todesfall, aufgrund Schenkung oder im Rahmen einer Umstrukturierung von Familienvermögen transferiert.

Holdinggesellschaft Spanien

Würdigung des Holdingstandortes Spanien

Durch das Holdingregime ETVE ist Spanien zu einem sehr interessanten Holdingstandort geworden. Dieses liegt u.a. daran, dass es mit dem Einsatz einer ETVE möglich ist, Dividenden nicht nur steuerfrei zu vereinnahmen sondern auch steuerfrei weiterzuleiten, unabhängig von dem Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens. Da Spanien der EU angehört, entfaltet die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Wirkung. Weitere Vorteile: Gutes DBA-Netz, geringe Mindestbeteiligungshöhe und Mindesthaltedauer, mittelbare Beteiligungen werden ebenfalls vom Schachtelprivileg erfasst. Weitere Vorteile sind die Veräußerungsgewinnbefreiung bei ausländischen Beteiligungen, die Möglichkeit zur steuerlichen Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen. Nachteile: Missbrauchsklauseln, Aktivitätsvorbehalt und das übrige Einkommen einer ETVE wird mit 35% (zzgl. Gewerbesteuer) belastet.

a)   Normalsteuerbelastung

Körperschaftsteuersystem: Das spanische Körperschaftsteuersystem ist ein Teilanrechnungssystem. Es ist gekennzeichnet durch eine Mischung aus Anrechnung- und Freistellungsverfahren. In Spanien ansässige natürliche Personen als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erhalten eine Anrechnungsgutschrift. Ansässige Körperschaften erhalten eine 50%ige oder 100%ige Minderung ihrer eigenen Steuer auf die bezogene Dividende. Für ausländische Dividenden kommen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Schachtelbefreiungen in Betracht. Seit 1995 gelten in Spanien besondere Regelungen für Auslandsbeteiligungsholdings. Die sog. „Entidad de Tenencia de Valores Etranjeras“ (ETVE), ist eine spanische Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftszweck im Halten von Kapitalbeteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Gesellschaftern mit Geschäftstätigkeit im Ausland besteht.

Voraussetzungen der ETVE:

Ihr Gesellschaftszweck muss das Halten und die Verwaltung von ausländischen Gesellschaftsanteilen sein. Die Erbringung von Dienstleistungen an diese Gesellschaft ist unschädlich.

-Die ETVE-Gesellschafter müssen ausreichend identifiziert bzw. identifizierbar sein. Sollte daher die Rechtsform einer Aktiengesellschaft gewählt werden, so haben die Gesellschaftsanteile der ETVE aus Namensaktien zu bestehen.

-Mitteilung des ETVE-Status an das spanische Finanzamt.

-Ausreichende Substanz muss durch Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Vorstands im Zuge der Gesellschaftsgründung nachgewiesen werden

Körperschaftsteuertarif: Der spanische Körperschaftsteuersatz beträgt 35%.

Behandlung von Verlusten: Verluste können bis zu 15 Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich.

Kommunalsteuern: Gewerbesteuern für inländische Einkünfte auf Basis unterschiedlicher Gemeinde-Hebesätze (abziehbar).

Substanzsteuern: keine

b) Besteuerung vereinnahmter Beteiligungserträge der Holding

Nationales Schachtelprivileg: Bei inländischen Beteiligungserträgen kann die gewinnempfangende Kapitalgesellschaft den auf die Dividende entfallenden Körperschaftsteuerbetrag von derselben wieder abziehen, wenn und insoweit er positiv ist. Übersteigt der abziehbare Körperschaftsteuerbetrag die tarifliche Körperschaftsteuer, so kann der Anrechnungsüberhang in den folgenden sieben Jahren vorgetragen und ausgeglichen werden.

Voraussetzungen:

-Sowohl gewinnausschüttende als auch emfangende Gesellschaft sind in Spanien ansässig.

-Unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von 5% an der ausschüttenden Gesellschaft.

-Ununterbrochene Mindesthaltedauer von einem Jahr vor oder auch nach dem Tag der Gewinnausschüttung.

Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, dann kann die gewinnempfangende Gesellschaft nur einen Körperschaftsteuerbetrag in Höhe von 50% der auf die Dividende entfallenden Körperschaftsteuer von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag abziehen. Auch hier ist ein möglicher Anrechnungsüberhang sieben Jahre vortrags- und ausgleichsfähig.

Internationales Schachtelprivileg: Spanische Gesellschaften haben im Rahmen der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung bei ausländischen Dividenden und Gewinnbeteiligungen die Wahl zwischen Anrechnungs- und Freistellungsmethode, wobei i. d. R. das Wahlrecht zugunsten der Freistellung ausgeübt wird, um ein Heraufschleusen auf das höhere Steuerniveau zu vermeiden.

Freistellungsmethode: Von einer ETVE und auch von anderen Kapitalgesellschaften vereinnahmte Dividendenausschüttungen ausländischer Gesellschaften bleiben steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.

-Mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft i. H. v. 5%. Die Erfüllung der Mindestbeteiligung kann unabhängig von der prozentualen Höhe bei einem Anschaffungswert der ausländischen Beteiligung von mindestens 6 Mio. Euro erfüllt werden. Diese Sonderregelung gilt allerdings nur für die ETVE,

-Mindesthaltedauer von einem Jahr zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Diese kann jedoch auch nachträglich erfüllt werden.

-Die ausländische Tochtergesellschaft muss während des Veranlagungsjahres, in dem die ausgeschütteten Gewinne erzielt wurden, einer mit der spanischen Körperschaftsteuer identischen oder analogen Steuer unterliegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird immer dann als gegeben vermutet, wenn die betreffende Gesellschaft in einem Staat ansässig ist, der mit Spanien ein DBA inklusive einer Klausel über den gegenseitigen Informationstausch unterzeichnet hat. Nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz ist eine Steuer dann identisch bzw. analog, wenn sie das Einkommen der ausländischen Gesellschaft besteuert, wobei kein Mindeststeuersatz gefordert wird.

-Mindestens 85% der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft müssen aus einer aktiven Tätigkeit stammen. Als wirtschaftlich aktive Einkünfte gelten jene Einkünfte, die nicht in der spanischen CFC-Regelung angeführt sind. Der Kreis möglicher aktiver Tätigkeiten ist sehr weit gefasst, da er auch traditionell passive Einkünfte wie beispielsweise die Vereinnahmung von Lizenzgebühren einschließt. Da für die Beteiligungsertragsbefreiung auch eine mittelbare Beteiligung die Mindestbeteiligungsquote erfüllen kann, gilt als aktive Tätigkeit der ausländischen Gesellschaften unter der Voraussetzung, dass die allgemeinen Bedingungen des Schachtelprivilegs erfüllt sind (5%ige Beteiligung, einjährige Haltefrist, vergleichbare Steuer und aktive Einkünfte er Untergesellschaft).

-Zur Sicherstellung, dass die Einkünfte im Ausland erzielt werden, fordert Atr.20 bis 1 c)a)LIS, dass bei der Ausübung von Großhandel, Dienstleistungen, Finanz- und Versicherungsleistungen eigene personelle und materielle  Ressourcen im Ausland bereitgestellt werden.

Werden die Voraussetzungen erfüllt, so sind die Einkünfte aus ausländischen Tochtergesellschaften und Betriebsstätten von der Steuer freigestellt.

Anrechnungsmethode: Die empfangende Gesellschaft kann den niedrigeren der beiden folgenden Anrechnungsbeträge von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag abziehen. Entweder den effektiv im Ausland gezahlten Steuerbetrag einer mit der spanischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer oder den auf die Dividenden oder Gewinnbeteiligungen entfallenden spanischen Körperschaftsteuerbetrag, wenn die Dividenden oder Gewinnbeteiligungen in Spanien erzielt worden wären.

Voraussetzungen für die Anrechnung ist eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am Gesellschaftskapital der Auslandsgesellschaft von insgesamt mindestens 5%, die ununterbrochen mindestens ein Jahr lang gehalten wird. Die Mindesthaltedauer kann auch nachträglich erfüllt werden. Ein Anrechnungsüberhang kann in den folgenden zehn Jahren vorgetragen und ausgeglichen werden.

c. Besteuerung der Ausschüttung aus der Holdinggesellschaft

Dividenden an inländische Gesellschaften unterliegen einer Quellensteuer von 15%. Bei Ausschüttungen an eine Muttergesellschaft wird keine Quellensteuer erhoben, wenn sie für den Zeitraum von einem Jahr mit mindestens 5% an der Tochtergesellschaft beteiligt war.

Für Ausschüttungen einer spanischen (Zwischen-)Holding an eine Muttergesellschaft kommt es aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie ebenso zu einer völligen Quellensteuerbefreiung. Voraussetzung ist, dass die EU-Muttergesellschaft unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt ist und dass die Beteiligung im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr besteht. Im Falle der Gegenseitigkeit wird die Mindestbeteiligungsquote auf 10% gesenkt.

Holdingstandort Zypern

Würdigung des Holdingstandortes Zypern

Holdinggesellschaften unterliegen keiner Besteuerung. Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Weiterausschüttungen an ausländische Töchter unterliegen auf Zypern keiner Quellensteuer, unabhängig vom Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens, also analog der spanischen Holding. Allerdings werden aktive Einnahmen mit nur 10% besteuert. Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch den Verkauf von Anteilen an der Tochtergesellschaft oder den Verkauf sonstiger Anteile einnimmt, sind diese von der zyprischen Körperschaftssteuer befreit. In den meisten Fällen kann Zypern somit als optimaler Holdingstandort angesehen werden.

·         Eingehende Dividenden, die von der Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft ausgeschüttet werden, unterliegen im Sitzstaat der Tochtergesellschaft einer geringen oder keiner Quellensteuer. Dies ist auf die sehr vorteilhaften Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zurückzuführen, die Zypern mit vielen Ländern weltweit abgeschlossen hat. Die Auswirkungen dieser DBA ist eine Verringerung der Quellensteuern auf ausgeschüttete Dividenden oder eine vollständige Befreiung von Quellensteuern. Zypern hat 34 DBA unterzeichnet die mehr als 40 Länder abdecken. Die Abkommen bestehen flächendeckend mit Ländern aus Amerika bis hin zu Mittel- und Osteuropa sowie Asien. Darüber hinaus gelten in dem EU-Mitgliedsland Zypern die Regelung der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Diese wirken sich dahingehend aus, dass für den Fall der Kontrolle von wenigstens 25% des Gesellschafterkapitals einer EU-Tochtergesellschaft durch eine zyprische Holdinggesellschaft für wenigstens 24 Monate die von der EU-Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft ausgeschütteten Dividenden in dem anderen Eu-Staat quellensteuerfrei sind. Soweit die Vorschriften der Richtlinie keine Anwendung finden (oder soweit Vorschriften zur Umgehungsverhinderung existieren), können zyprische Holdinggesellschaften auf ein weiteres Netzwerk von Doppelbesteuerungsabkommen zurückgreifen.

·         Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Dividendeneinkommen von der Tochtergesellschaft erhält, unterliegt dieses Einkommen nicht der zyprischen Körperschaftssteuer, wenn die zyprische Holdinggesellschaft wenigstens 1% des Gesellschaftskapitals der Tochtergesellschaft hält.

·         Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch den Verkauf von Anteilen an der Tochtergesellschaft oder den verkauf sonstiger anteile einnimmt, sind diese von der zyprischen Körperschaftssteuer befreit. Dies fördert auch die Ansiedlung von gemeinsamen Anlageplänen (collective investment schemes) in Zypern.

·         Soweit die zyprische Holdinggesellschaft ihrerseits an die eigentliche nichtansässige Muttergesellschaft Dividenden ausschüttet, sind solche von jeglicher Quellensteuer befreit, unabhängig vom Bestehen eines DBA oder Anwendbarkeit der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Im Unterschied zu Zypern befreien oder reduzieren andere holdingfreundliche Rechtsordnungen die Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden nur, wenn ein DBA zwischen dem Holdinggesellschaftsstaat und dem Sitzstaat der eigentlichen Muttergesellschaft besteht oder Holding- und Muttergesellschaft beide in der EU ansässig sind.

·         Die Gewinne aller zyprischen Kapitalgesellschaften werden mit einem Steuersatz von 10% besteuert, einem der niedrigsten Körperschaftssteuer in der EU.

·         Die zyprischen Gesetze sind in europarechtskonform, entsprechend den EU Verhaltensregeln für Unternehmen und wenden OECD Standartregelungen an.

  • In der EU errichtete Kapitalgesellschaften haben automatisch das Recht und den Vorzug der Niederlassungsfreiheit in der EU. Im Centron-Fall (1999) hat der Europäische Gerichtshof das Prinzip abgesegnet, dass eine innerhalb der Gemeinschaft errichtete Gesellschaft das Recht hat, sich überall sonst in der EU niederzulassen und auch alle ihre Geschäfte außerhalb ihres Ursprungslandes durchführen kann. Das bedeutet, dass jede EU-Kapitalgesellschaft oder sonstige Körperschaft ohne jegliche Beschränkungen eine Holdinggesellschaft in Zypern errichten kann.

·         Das zyprische Recht steht mit den wesentlichen EU-Richtlinien in Einklang, so dass Unternehmens-Reorganisationen, Fusionen, Unternehmenseinkäufe und Betriebszusammenlegungen ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

·         Es gibt keine zeitliche Beschränkung für den Verlustvortrag und das Aufrechnen gegen zukünftige steuerbare Gewinne, d.h. eine Gesellschaft, die in den ersten Jahren ihres Bestehens Verluste erleidet, kann diese vortragen und gegen die Gewinne aufrechnen, die in zukünftigen Jahren entstehen.

·         Es gibt Gruppenerleichterungen für die Nutzung von Steuerverlusten. Aus diesem Grund kann eine diversifizierte Gruppe von Gesellschaften, die einer zyprischen Holdinggesellschaft gehört, die steuerbaren Gewinne der erfolgreichen Tochtergesellschaften gegen die Verluste der verlustträchtigen Gesellschaften aufrechnen und mithin zu einem gemeinsam zu versteuernden Gewinn zusammenziehen.

·         Die Kapitalerfordernisse für die Errichtung einer zyprischen Holdinggesellschaft sowie Geschäftsführungs- und Verwaltungskosten halten sich in einem vernünftigen Rahmen. Unternehmensnahe Dienstleistungen sind im EU Vergleich mit am günstigsten; gleichzeitig entsprechen die von zyprischen Dienstleistern angebotenen Dienste höchstens Qualitätsanforderungen.

Internationale Steuerplanung

Multinationale Gesellschaften und internationale Unternehmen die an grenzüberschreitenden Investitionsertrag erheblich steigern, wenn sie bei ihrer internationalen Steuerplanung die zyprische Holdinggesellschaft mit berücksichtigen. Zypern ermutigt ausländische Investitionen und macht es sich zur Aufgabe, sowohl für Offshore-Gesellschaften als auch für solche, die eine operationelle Basis in einem kostengünstigen Niedrigsteuerland suchen, bestmögliche Bedingungen zu schaffen. Die strategische Lage der Insel, ihre modernen und effizienten unternehmensnahen Dienstleisterund Banken, die Infrastruktur und das Umfeld für Unternehmen zusammen mit den Steueranreizen und Zugeständnissen für ausländische Investoren sind die wichtigsten Faktoren, die internationale Gesellschaften anlocken, um in und durch Zypern zu operieren.

Holdingstandort Dänemark

Besteuerung vereinnahmter Beteiligungserträge der Holding

Schachtelprivileg: Steuerfreistellung für Gewinnausschüttungen inländischer und ausländischer Kapitalgesellschaften an eine dänische Holding, bzw. Mutter-Kapitalgesellschaft. Voraussetzungen:

Die Dividenden erhaltende Kapitalgesellschaft hält mindestens 20% der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft

Die Mindesthaltedauer beträgt 12 Monate

Es wird keine ausreichende Vorbelastung der Dividende im Ausland vorausgesetzt.

Besteuerung der Ausschüttung aus der Holdinggesellschaft

Ausschüttung an Inländer: Quellensteuerbelastung von 19,8%. Keine  Quellensteuer wird bei Ausschüttung an eine inländische Muttergesellschaft erhoben, die eine Beteiligung von mindestens 20% gehalten hat.

Ausschüttung an Ausländer: Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also keine Quellensteuer innerhalb der EU. Dividenden an Mütter in Länder ohne DBA mit Dänemark unterliegen der vollen (nicht rückforderbaren) Quellensteuer von 28%. Im DBA-Fall reduziert sich die Quellensteuer auf 20% bis 0%, je nach DBA.

Holdingstandort Schweiz

Bewertung des Holdingstandortes Schweiz

Holdinggesellschaften werden nicht besteuert. Keine Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Allerdings hat sich die Schweiz der EU Mutter-Tochter-Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen „unterworfen“: Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Tochtergesellschaft in der EU ,so erhebt die Schweiz keine Quellensteuer, sofern Mindestbeteiligungshöhe –und Dauer realisiert werden. Besteht zwischen der Schweiz und der Tochtergesellschaft kein DBA, aber ist die Tochter in der EU angesiedelt, so erfolgt in den ersten zwei Jahren eine Quellenbesteuerung in Höhe 35%, danach steuerfreie Ausschüttung. Es kann im dritten Jahr ein Steuererstattungsantrag gestellt werden.

Dividendenausschüttungen/Weiterausschüttungen im Nicht-DBA-Sachverhalt unterliegen der Schweizer Quellensteuer von 35%. Im DBA-Sachverhalt regeln die einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen die Höhe der Quellensteuer zwischen 5-15%.

AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg beanspruchen, sofern

  • ihr statuarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von wesentlichen Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht
  • mindestens 2/3 der Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und Aktienstreubesitz sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu Gewinnsteuerwerten (steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen
  • alternativ zu den Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen erfüllt werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und Dividendenerträge aus Streubesitz sind.

Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken. Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz hinzugerechnet werden.

Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden kann, darf sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der Beteiligungen mit allen damit verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des Konzerns, die Führung des eigenen Rechnungswesens, die Konzernleitungstätigkeit, die Strategieentwicklung für den Konzern, nicht aber die Geschäftsführung von einzelnen Tochtergesellschaften.

Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.

Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge aus Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der ordentlichen Besteuerung.

Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert.

Holdingstandort Deutschland

Schachtelprivileg

Beteiligungserträge, die eine inländische Kapitalgesellschaft von einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Betriebsstätte erhält, sind ohne Vorbedingung gemäß § 8b 1 KStG steuerlich freigestellt.

5% der Dividenden gelten allerdings fiktiv als nichtabziehbare Betriebsausgaben.

Ergebnis: 95% der Dividenden bleiben freigestellt.

Ausländische Dividenden werden steuerfrei vereinnahmt, außer bei Lebens-Krankenversicherungen oder Finanzunternehmen.

Zur Vermeidung der Gewerbesteuerbelastung muss die Beteiligungshöhe mindestens 10% sein, die beteiligten Gesellschaften müssen aktive Geschäfte entfalten und die Mindesthaltedauer muss 12 Monate betragen.

Bei Ausschüttungen an ausländische natürliche Personen oder Gesellschaften gilt folgendes:

Die 20%ige Kapitalertragsteuer wird als Quellensteuer abgezogen, außer das DBA regelt es anders oder es handelt sich um eine EU-Gesellschaft. Die Mindestbeteiligung muss 20% betragen und die Mindesthaltedauer muss 12 Monate betragen.

Der größte Nachteil einer deutschen Holdinggesellschaft sind die umfangreichen Regelungen hinsichtlich des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs analog § 42 AO.

Holdingstandort  Niederlande

Schachtelprivileg

Eine Steuerfreistellung für empfangene Beteiligungserträge aus in- oder ausländischen Gesellschaften findet unter folgenden Voraussetzungen statt:

-  die Beteiligungshöhe beträgt mindestens 5%;

-   ausländische Beteiligungsgesellschaften müssen im Ansässigkeitsstaat einer regulären Körperschaftssteuer unterliegen (keine Niedrigbesteuerung);

-  die Anteile dürfen nicht einer bloßen Vermögensanlage dienen;

Eine Mindestbeteiligungsdauer ist nicht erforderlich.

Die Ausschüttungen aus der Holdinggesellschaft in das Ausland werden mit 25% Quellensteuer besteuert. Bei DBA-Sachverhalten reduziert sich die Quellensteuer auf Null bis 15%.

Bei  Ausschüttungen an eine EU-Gesellschaft wird nicht mit Quellensteuer besteuert wenn:

-       20% Mindestbeteiligungshöhe besteht;

-       die Mindesthaltedauer 1 Jahr beträgt

Holdingstandort Österreich

Schachtelprivileg

Steuerfreiheit besteht unter folgenden Voraussetzungen:

-       10% Mindestbeteiligungshöhe im Ausland;

-       keine Mindestbeteiligungshöhe im Inland

-       die Mindesthaltedauer beträgt 12 Monate

Die Nachteile der österreichischen Holdinggesellschaft liegen in der Regelung des Gestaltungsmissbrauchs 

Die Ausschüttungen aus der Holdinggesellschaft ins Ausland werden mit Null bis 15% Quellensteuer besteuert; an EU-Gesellschaften mit Null; bei Nicht-DBA fällt 25% Kapitalertragsteuer an.

Beratung Mittelstand: Die Deutsche Wirtschaft boomt und was nun?

Schön, dass es mit der Deutschen Wirtschaft wieder aufwärts geht. Allerdings sollten Deutsche Unternehmer gerade jetzt die zentralen Probleme nicht vergessen und/oder Vorsorge für die Zukunft treffen:

-Hohe Besteuerung Deutscher Unternehmen selbst im europäischen Vergleich: Die Deutsche Kapitalgesellschaft wird mit ca. 30% Ertragssteuer belegt (Körperschaftssteuer+ Gewerbesteuer), Dividendenausschüttungen an den Anteilseigner (sofern natürliche Person) unterliegen der 25%tigen Abgeltungssteuer oder Hineinopieren ins Teileinkünfteverfahren. Die sogenannte "Steuerreform" hat für die meisten Deutschen Unternehmer mehr Nachteile als Vorteile gebracht.

-Hohe Lohnstück- und/oder Produktionskosten: Die Lohnkosten sind in Deutschland relativ hoch. Innerhalb der EU findet man die geringsten Lohnkosten in Polen, Estland, Slowakei, Litauen, Rumänien und Bulgarien. Die Lohnkosten in China sind zwar etwas angestiegen, aber weiterhin auf einem extrem niedrigen Niveau (ca. 390 Euro im Land, ca. 1.200 Euro in den Städten, wohl bemerkt PRO JAHR!). Aber auch Indien lockt weiterhin mit extrem niedrigen Lohnkosten.  Zwar holen auch die Drittstaaten in Punkto "qualifizierte Arbeitskräfte" auf, jedoch gilt vom Grundsatz her auch weiterhin: Planung und Entwicklung /Patente und Lizenzen in Deutschland, Produktion in Drittstaaten oder günstigen EU-Staaten.

Mittelstandsberatung: Steuerliche Gestaltungsstrategien

Unsere Kanzlei bietet seit langen Jahren die Beratung des Deutschen Mittelstandes an. Im Fokus stehen legale steuerliche Gestaltungsstrategien, wie diese seit Jahrzehnten von Großunternehmen erfolgreich genutzt werden. Dabei unterhalten eigentlich alle Großunternehmen eigene Abteilungen für Steuerplanung- und Konzepte, z.B. der VW Konzern in Wolfsburg. In diesen konzerneigenen Abteilungen arbeiten angestellte Steuerberater mit hinreichenden Zusatzqualifikationen im Internationalen Steuerrecht. Dabei werden legale steuerliche Gestaltungsstrategien naturgemäß konsequent ausgenutzt, um die Gesamtsteuerlast des internationalen Konzerns auf ein Minimum zu reduzieren. Auch dieses ist ein Grund, warum nicht die Deutschen Großkonzerne die Hauptsteuerlast tragen, sondern leider die mittelständischen Unternehmen.

Mittelständische Unternehmen haben nämlich das Problem, dass Ihr "Haus-Steuerberater" sich i.d.R. naturgemäß im Internationalen Steuerrecht wenig auskennt und daher selten in der Lage ist, geeignete Gestaltungsstrategien zu planen und/oder umzusetzen. Auf der anderen Seite sind große Internationale Steuerberatungsgesellschaften häufig zu teuer.

Mittelstandsberatung und die steuerliche Expertise unserer Kanzlei: Erfahren Sie, welche Möglichkeiten überhaupt bestehen

Das internationale Steuerrecht ist eine hochkomplexe Angelegenheit. Im Kontext von Steueroptimierungsvorhaben ist es daher häufig erforderlich, dass hochspezialisierte Fachleute im Vorwege einer Realisierung mögliche Lösungswege und deren Vor-und Nachteile aufzeigen. Dieses erfolgt über eine steuerliche Expertise/Gutachten. Durch die Organisationsform der ETC sind wir in der Lage, entsprechende Gutachten in höchster Qualität und zu bezahlbaren Konditionen umzusetzen.

So handelt es sich bei einem Partner um einen Anwalt mit Zusatzqualifikation internationales Steuerrecht und LL.M.(Tax), der bei einem großen deutschen Automobilkonzern in der Abteilung Steuerplanung-und Konzepte tätig ist und sich schwerpunktmäßig mit Fragen steueroptimierter Finanzierung, Umstrukturierung, Holdingaktivitäten sowie mit den europäischen Einflüssen auf das direkte Steuerrecht beschäftigt.
So ist mit den Jahren ein Netzwerk von hochspezialisierten Beratern entstanden, welches sich in Punkto Qualität durchaus mit den Großen dieser Branche vergleichen kann.

Dabei arbeiten wir sehr gern mit Ihrem heimischen Steuerberater zusammen. Auf Wunsch senden wir Ihnen gern einige realisierte Gutachten per E-Mail zu, wobei Mandantennamen und/oder Firmierungen natürlich entfremdet wurden.

-Fachforen/Seminare, bei denen Honorar-Steuerberater /Netzwerkpartner der ETC als Dozenten aufgetreten sind (kleine Auswahl):

Die Kosten richten sich nach dem Aufwand.

Nachdem das Gutachten entsprechende Lösungswege offeriert hat, entscheidet sich der Mandant mit unserer Hilfe für den bestmöglichen Weg. Dabei übernimmt die ETC nicht nur die steuerliche Beratung, sondern auf Wunsch auch die Umsetzung der entsprechenden Konstellation, also z.B. die entsprechende Firmengründung im Ausland.

Mittelstandberatung und steuerliche Expertise: Wann macht ein steuerliches Gutachten Sinn?

Da viele mittelständische Unternehmen bereits im "Ist-Zustand" legale steuerliche Gestaltungsstrategien unzureichend oder gar nicht ausnutzen (z.B. in Ermangelung der Kenntnis, dass solche Gestaltungsstrategien überhaupt existieren), kann die Erstellung eines solchen Gutachtens unabhängig von der Zukunftsplanung durchaus Sinn machen. So beauftragen uns viele mittelständische Unternehmen mit der Erstellung einer solchen neutralen steuerlichen Expertise, um bestehende Möglichkeiten auszuloten. Die im Verhältnis geringe Investition ist auch in einem solchen Fall eigentlich immer lohnend.

Ein MUSS ist eine steuerliche Expertise immer dann, wenn Expansionsvorhaben realisiert werden sollen (z.B. Dienstleistungen oder Produkte sollen zukünftig in anderen Ländern angeboten werden,..eine bestehende Produktpalette soll erweitert oder neue Produkte sollen implementiert werden) oder es ist z.B. die Auslagerung von Betriebsstättenteilen in andere Länder geplant (z.B. Verlagerung von Produktionsstätten ins Ausland). Aber auch die Aufnahme von neuen Investoren, die Erhöhung des Kapitals durch Maßnahmen der vorbörslichen Emission oder der Börsengang sollten planungstechnisch durch eine steuerliche Expertise begleitet werden. Denn eine falsche oder fehlende Steuerplanung kann gravierende Folgen haben.

Steueroasen außerhalb der EU und DBA-Recht

Bei der internationalen Steuergestaltung wird es i.d.R. entscheidend sein, dass der Sitzstaat der neuen Auslandsgesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland unterhält. Ein Doppelbesteuerungsabkommen entfaltet eine Abschirmwirkung gegen die doppelte Besteuerung, minimiert die Quellensteuer bei abfließenden Dividenden und definiert in Artikel 5 DBA das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland. Dabei hat Deutschland ein breites DBA-Netzwerk und unterhält mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen. Auf der anderen Seite sind die umfangreichen DBA-Missbrauchsklauseln zu beachten. Bei der Installation einer Betriebsstätte außerhalb der EU ist allerdings zu beachten, dass die Positivwirkungen der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, die EU -Mutter-Tochter-Richtlinie sowie die EU Fusionsrichtlinie keine Anwendung finden. Außerdem entfalten die Regelungen des Deutschen Außensteuergesetzes (zentral §8 AStG: Hinzurechnungsbesteuerung) volle Wirkung.

Es bestehen erhebliche Steuergefälle zwischen Staaten mit DBA-Sachverhalt zu Deutschland. So kennen die VAE (Vereinigte arabische Emirate) keine Steuern, die Schweiz besteuert Unternehmen im Kanton Zug mit 15,5%, Singapur 17,5%, aber z.B die USA in den meisten Bundesstaaten mit mindestens 25%.

Steueroasen außerhalb der EU- kein DBA mit Deutschland

Natürlich kann es gute Gründe geben, z.B. eine Betriebsstätte auf den Cayman Islands zu installieren. Hierbei ist allerdings eine sehr sorgfältige Planung unerlässlich. Denn insbesondere das Deutsche Steuerrecht kennt hinreichende Regelungen zur Verhinderung der Steuerflucht (z.B. §42 AO Gestaltungsmissbrauch, Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung), ergänzend keine Abschirmwirkung eines DBAs und das Vorliegen einer Betriebsstätte in Deutschland definiert sich nicht über Artikel 5 DBA, sondern über §§12/13 AO. Ergänzend sind ggf. natürlich die Negativwirkungen des §8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) zu beachten.

Dennoch, wird z.B. in einem Drittstaat eine Produktionsstätte installiert oder erfüllt die Betriebsstätte im Drittstaat alle notwendigen Voraussetzungen (angestellter Geschäftsführer im Drittstaat- Angestelltenvertrag zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft, Geschäftsführer ist nachweislich aktiv tätig-, in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Drittstaat: Büros und Angestellte) und liegt ein wirtschaftlicher Grund vor, so kann eine solche Gestaltung durchaus Sinn machen. Das Deutsche Steuerrecht erlaubt in einem solchen Falle sogar die steuerfreie Vereinnahmung der ausländischen Dividenden bei der Deutschen Kapitalgesellschaft (8 KStG).

DBA-Recht und Betriebsstätten-Definition

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - korrekte Bezeichnung: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten - also doppelt - besteuert werden. Mithin beschreibt ein DBA, unter welchen Umständen eine steuerliche Betriebsstätte im In- und/oder Ausland ausgelöst wird (vgl unten). Kommentierungen und Urteile beschreiben zu dem, unter welchen Voraussetzungen z.B. die deutschen Steuerbehörden eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland anerkennen. Hinsichtlich der Anerkennung der ausländischen Betriebsstätte muss der Mandant zwischen "NICHT-DBA-Sachverhalt" (Offshore), DBA-Sachverhalt und EU-Sachverhalt unterscheiden:

  • Im DBA-Sachverhalt bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den Doppelbesteuerungsabkommen (mithin§ 5 in den meisten DBAs, vgl unten)

  • Anwendung des Deutschen Steuerrechts (andere Länder kennen ähnliche Gesetze): Bei Nicht-DBA-Sachverhalten bestimmt sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland allein über §§ 12 und 13 AO (Deutsche Abgabenordnung). Ist eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Kontex zu bejahen, dann unterliegen die in der BRD erzielte Einkünfte eines ausländischen Unternehmens der deutschen beschränkten Steuerpflicht nach §49 Ab. 1 Nr2. EStG. Die Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt nach dem innerstaatlichen deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.
  • Bei EU-Gesellschaften greift die EU-Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut, die Anforderungen sind also am geringsten

Der  Betriebstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:

Artikel XX DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d)
eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate* überschreitet.

(*in einigen DBAs nur 9 Monate)
(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:


a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.


(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5)
Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Missbrauchsklauseln der Doppelbesteuerungsabkommen

In den DBAs bestehen verschiedene Missbrauchsklauseln. Die gebräuchlichsten sind folgende:

1)      Aktivitätsvorbehalte

 

Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird.

Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.

 

Aktiv sind in den meisten DBA`s :

Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen

Insbesondere bei Beratungen und Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass ein qualifizierter Geschäftsbetrieb (keine Briefkasten-Gesellschaft) die Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv tätig zu sein.

 

2)      „Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel)

Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden.

Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung.

Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subject-to-tax“-Klauseln oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt.

 

3)      „Remittance-base“-Klauseln

 

Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „remittance-base“-Klauseln.

Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese  in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden.

4)      „Switch-over“-Klauseln

Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen.

5)      „Anti-treaty-shopping“-Klauseln

Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte „anti-treaty-shopping“-Klauseln.

Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein.

6)      „Treaty overriding“

Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden.

Viele Staaten gehen den Weg der „Zusatzprotokolle“. Eine derartige innerstaatliche Gesetzgebung stellt aber eine Verletzung des Völkerrechts dar.

Mittelstandsberatung und Steueroasen in der EU

Selbst in der Europäischen Union existieren wahre Steuerparadiese. Somit kann der Deutsche Unternehmer die Vorteile einer Firmengründung in der EU mit den steuerlichen Vorteilen verbinden: Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile zur Niederlassungsfreiheit, Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Nicht-Wirkung §8 AStG (Deutsches Außensteuergesetz, Hinzurechnungsbesteuerung), Positivwirkungen der EU-Fusionsrichtlinie/ Verschmelzungsrichtline (steuerfreier Übertrag der Assets Deutscher Kapitalgesellschaften), Vorteile bei der Installation einer Europa AG und vieles mehr.

Die Dienstleistungen unserer Kanzlei für den Deutschen Mittelstand und Firmengründung in der EU (Betriebsstättenverlagerung, Betriebsstätten-Teil-Verlagerung, Verlagerung von Produktionsstätten in EU Niedrigsteuerländer) sind umfassend, z.B.:

  • Auswahl des geeigneten Standortes in der EU, Steuerliche Expertise durch renommierte und anerkannte Spezialisten im Internationalen Steuerrecht

  • Gründung der Gesellschaft, Eintrag ins Handelsregister

  • EU Sonderzonen: Genehmigungsantrag und/oder Lizenz

  • Steuerliche Gestaltung bei verbundenen Unternehmen (EU Mutter-Tochter-Richtlinie, Steuergestaltung mittels Zwischenholding, steuerfreier Übertrag der Assets durch EU-Fusionsrichtlinie oder Gesellschafter-Fremdfinanzierung)

  • Suche nach geeigneten Büroräumen, Lagerstätten und/oder Produktionsstätten im neuen Betriebsstättenland

  • Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte, Arbeitsverträge 

Die EU Sonderzonen Madeira und ZEC (Kanarische Sonderzone) 

Die EU Sonderzonen Madeira und ZEC besteuern Unternehmen mit nur 4-5% Ertragssteuern. Es sind bestimmte Auflagen hinsichtlich Arbeitsplätze und Investitionen zu erfüllen, die aber i.d.R. keine Hürde darstellen. Madeira (Portugal) gehört zum umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet, die Kanarische Sonderzone nicht. Beide Sonderzonen eignen sich für das produzierende Gewerbe, für Dienstleistungen und für Im-und Export. Die geografischen Lagen sind so gewählt, dass ein schneller Zugang zum Seeweg gewährleistet ist, ergänzend unmittelbare Nähe zu größeren Flughäfen.

Die EU Steueroasen Bulgarien und Zypern

Bulgarien und Zypern besteuern aktive Unternehmen mit nur 10% Ertragssteuern.

Zypern: Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen grundsätzlich keiner Quellenbesteuerung auf Zypern, unabhängig davon ob ein DBA-Sachverhalt oder nicht. Reine Beteiligungserlöse werden nicht besteuert (Holdingprivileg), es existieren keine Infizierungsregeln aktive Einnahmen- Beteiligungseinnahmen.  

Bulgarien: Dividendenausschüttungen ins Ausland unterliegen einer nur 5%tigen Quellensteuer, unabhängig ob DBA-Sachverhalt oder nicht.

Die EU Steueroase Irland

Irland besteuert aktive Unternehmen mit nur 12,5% Ertragssteuern.  

Steuerliche Gestaltungsstrategien für den Deutschen Mittelstand: Allgemeine Einlassungen 

Unsere Kanzlei bietet seit langen Jahren die Beratung des Deutschen Mittelstandes an. Im Fokus stehen legale steuerliche Gestaltungsstrategien, wie diese seit Jahrzehnten von Großunternehmen erfolgreich genutzt werden. Dabei unterhalten eigentlich alle Großunternehmen eigene Abteilungen für Steuerplanung- und Konzepte, z.B. der VW Konzern in Wolfsburg. In diesen konzerneigenen Abteilungen arbeiten angestellte Steuerberater mit hinreichenden Zusatzqualifikationen im Internationalen Steuerrecht. Dabei werden legale steuerliche Gestaltungsstrategien naturgemäß konsequent ausgenutzt, um die Gesamtsteuerlast des internationalen Konzerns auf ein Minimum zu reduzieren. Auch dieses ist ein Grund, warum nicht die Deutschen Großkonzerne die Hauptsteuerlast tragen, sondern leider die mittelständischen Unternehmen.

Mittelständische Unternehmen haben nämlich das Problem, dass Ihr "Haus-Steuerberater" sich i.d.R. naturgemäß im Internationalen Steuerrecht wenig auskennt und daher selten in der Lage ist, geeignete Gestaltungsstrategien zu planen und/oder umzusetzen. Auf der anderen Seite sind große Internationale Steuerberatungsgesellschaften häufig zu teuer.

Mittelstandsberatung und die steuerliche Expertise unserer Kanzlei: Erfahren Sie, welche Möglichkeiten überhaupt bestehen

Das internationale Steuerrecht ist eine hochkomplexe Angelegenheit. Im Kontext von Steueroptimierungsvorhaben ist es daher häufig erforderlich, dass hochspezialisierte Fachleute im Vorwege einer Realisierung mögliche Lösungswege und deren Vor-und Nachteile aufzeigen. Dieses erfolgt über eine steuerliche Expertise/Gutachten. Durch die Organisationsform der ETC sind wir in der Lage, entsprechende Gutachten in höchster Qualität und zu bezahlbaren Konditionen umzusetzen.

So handelt es sich bei einem Partner um einen Anwalt mit Zusatzqualifikation internationales Steuerrecht und LL.M.(Tax), der bei einem großen deutschen Automobilkonzern in der Abteilung Steuerplanung-und Konzepte tätig ist und sich schwerpunktmäßig mit Fragen steueroptimierter Finanzierung, Umstrukturierung, Holdingaktivitäten sowie mit den europäischen Einflüssen auf das direkte Steuerrecht beschäftigt.
So ist mit den Jahren ein Netzwerk von hochspezialisierten Beratern entstanden, welches sich in Punkto Qualität durchaus mit den Großen dieser Branche vergleichen kann.

Dabei arbeiten wir sehr gern mit Ihrem heimischen Steuerberater zusammen. Auf Wunsch senden wir Ihnen gern einige realisierte Gutachten per E-Mail zu, wobei Mandantennamen und/oder Firmierungen natürlich entfremdet wurden.

-Fachforen/Seminare, bei denen Honorar-Steuerberater /Netzwerkpartner der ETC als Dozenten aufgetreten sind (kleine Auswahl):

Die Kosten richten sich nach dem Aufwand.

Nachdem das Gutachten entsprechende Lösungswege offeriert hat, entscheidet sich der Mandant mit unserer Hilfe für den bestmöglichen Weg. Dabei übernimmt die ETC nicht nur die steuerliche Beratung, sondern auf Wunsch auch die Umsetzung der entsprechenden Konstellation, also z.B. die entsprechende Firmengründung im Ausland.

Mittelstandberatung und steuerliche Expertise: Wann macht ein steuerliches Gutachten Sinn?

Da viele mittelständische Unternehmen bereits im "Ist-Zustand" legale steuerliche Gestaltungsstrategien unzureichend oder gar nicht ausnutzen (z.B. in Ermangelung der Kenntnis, dass solche Gestaltungsstrategien überhaupt existieren), kann die Erstellung eines solchen Gutachtens unabhängig von der Zukunftsplanung durchaus Sinn machen. So beauftragen uns viele mittelständische Unternehmen mit der Erstellung einer solchen neutralen steuerlichen Expertise, um bestehende Möglichkeiten auszuloten. Die im Verhältnis geringe Investition ist auch in einem solchen Fall eigentlich immer lohnend.

Ein MUSS ist eine steuerliche Expertise immer dann, wenn Expansionsvorhaben realisiert werden sollen (z.B. Dienstleistungen oder Produkte sollen zukünftig in anderen Ländern angeboten werden,..eine bestehende Produktpalette soll erweitert oder neue Produkte sollen implementiert werden) oder es ist z.B. die Auslagerung von Betriebsstättenteilen in andere Länder geplant (z.B. Verlagerung von Produktionsstätten ins Ausland). Aber auch die Aufnahme von neuen Investoren, die Erhöhung des Kapitals durch Maßnahmen der vorbörslichen Emission oder der Börsengang sollten planungstechnisch durch eine steuerliche Expertise begleitet werden. Denn eine falsche oder fehlende Steuerplanung kann gravierende Folgen haben.

Mittelstandberatung: Steuerliche- und nicht steuerliche Aspekte

Steuerliche Aspekte spielen insbesondere für den Deutschen Mittelstand eine zentrale Rolle. Schließlich ist Deutschland ein Hochsteuerland im internationalen Vergleich. Daneben stehen häufig aber andere Aspekte im Vordergrund, wie internationale Marktstrategien und/oder Expansionen in bestimmte Länder und/oder die Reduzierung von Lohnstück- und/oder Produktionskosten. So muss eine Expertise häufig mehrere Aspekte berücksichtigen.

Mittelstandsberatung: Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Die überwiegenden Gestaltungsstrategien basieren eben nicht auf dem Deutschen Steuerrecht. Das Deutsche Steuerrecht bietet wenig Gestaltungsmöglichkeiten. Im Gegenteil: Die Deutsche Unternehmenssteuerreform belastet viele Deutsche Unternehmen steuerlich effektiv höher als vor der Reform. Zentrale Gestaltungsansätze finden sich insbesondere im europäischen Steuerrecht: EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden zwischen EU-Kapitalgesellschaften), EU-Fusionsrichtlinie und Gesetze und Richtlinien im Kontext der grenzüberschreitenden Verschmelzung von Unternehmen (werthaltige Assets müssen vom EU Auslandsunternehmen nicht erworben werden, können steuerneutral übertragen werden) und/oder im Rahmen der Möglichkeiten einer Europa AG. Wenn man dann noch weis, das EU-Recht quasi dem Deutschen Steuerrecht übergeordnet ist und das Deutsche Steuerrecht in vielen Punkten EU-rechtlich angepasst wurde (z.B. Nicht-Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG bei EU Sachverhalten) und welche steuerlich optimalen Voraussetzungen andere EU-Länder bieten, zeigen sich schon für den Laien die hervorragenden Optimierungsmöglichkeiten.

Was allein die EU steuerlich zu bieten hat

Zypern oder Bulgarien besteuern Unternehmen mit nur 10% Ertragssteuern, ohne Auflagen. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen auf Zypern keiner Quellensteuer (unabhängig vom DBA Sachverhalt) , in Bulgarien 5% Quellensteuer. Zypern besteuert reine Beteiligungserlöse nicht, also optimaler Holdingstandort.

Die EU-Sonderzonen Madeira oder ZEC (Kanarische Sonderzone) besteuern Unternehmen mit nur 4-5% Ertragssteuern.

Zypern, die Niederlande, Spanien und Dänemark kennen das Holdingprivileg, also keine Besteuerung von reinen Beteiligungserlösen.

Malta besteuert Einnahmen aus Patenten, Lizenzen und Rechten nicht, sonst über 30% Steuern. Mit dem Malta Holdingmodell ist die Gesamtsteuerlast vom Grundsatz her auf ca. 4,75% zu minimieren.

Mittelstandberatung- Beratung für den Mittelstand: Steuerliche Gestaltungsstrategien über eine EU Zwischenholding

Ein wirksames Instrument zur Steuerreduzierung -insbesondere auf der Ebene der Dividenden- und/oder zentralen Steuerung des Unternehmens (Finanz-und Managementholding) und/oder der zentralen Finanzverwaltung und/oder der Sicherung von betrieblichem Vermögen, einschließlich Rechte und Patente, ist die EU Holding.  Die EU Mutter-Tochter-Richtlinie erlaubt die steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden der Basisgesellschaft/en (Töchter) sowie die Rechnungsstellung für Holdingaufgaben an die Töchter. Damit die neue EU-Zwischenholding die Assets der Töchter nicht erwerben muss, ergeben sich Gestaltungsstrategien für die EU-Fusionsrichtlinie bzw. der Gesellschafter-Fremdfinanzierung.

Mittelstandberatung- Beratung für den Mittelstand: Installation von Zwischengesellschaften bei Einkauf von Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern

Typische Beispiele sind der Einkauf von Dienstleistungen oder Produkten aus China oder Indien. Ohne Zwischengesellschaft (im Kontext China z.B. Zwischengesellschaft in Hong Kong oder Singapur, bei Indien=Mauritius), kann es zu erheblichen steuerlichen Nachteilen kommen.

Mittelstandberatung- Beratung für den Mittelstand: Verlagerung von Betriebsstätten oder Betriebsstättenanteilen ins Ausland

Hierbei können rein steuerliche Gründe eine Rolle spielen und/oder die Reduzierung von Lohnstück-und/oder Produktionskosten. In jedem Falle ist eine genaue Gestaltungsplanung im Vorwege unerlässlich. Gerade das Deutsche Steuerrecht kennt viele Sanktionstatbestände um das Besteuerungsrecht im Inland zu definieren (Regelungen des Deutschen Außensteuergesetzes, Funktionsverlagerung nach §1 AStG, Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG; allgemeine Missbrauchsregeln im Sinne des §42 AO, Negativwirkungen des Deutschen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes usw...).

Mittelstandsberatung: Steuerliche Gestaltungsstrategien müssen 100% legal sein und jeder Überprüfung standhalten

Deutsche mittelständische Unternehmen mit hinreichenden Umsätzen und Erträgen stehen unter "besonderer Aufsicht" der Deutschen Finanzämter. Dominante Veränderungen in der inländischen Ertragslage werden besonders aufmerksam überprüft. Daher muss eine entsprechende Gestaltungsstrategie 100% legal sein und jeder Überprüfung standhalten. Mehr zu diesem Thema..

 
Bald verfügbar: Unser eBook Steuerliche Gestaltungsstrategien für den Deutschen Mittelstand
 
Unser eBook "Steuerliche Gestaltungsstrategien für den Mittelstand" beschreibt nicht nur legale Gestaltungsstrategien zur Steuersenkung (inkl. Länderteil, gesetzliche Grundlagen, Vorgehensweisen und Fallen im nationalen und internationalen Steuerrecht), darüber hinaus sind realisierte steuerliche Expertisen aufgeführt, so dass ein direkter Praxisbezug ermöglicht wird. Ein weiterer Teil beschäftigt sich mit praktischen Beispielen für die Betriebsstätten- (Teil) Verlagerung und Gestaltungsstrategien mit Zwischenholding. Es wird detailliert darauf eingegangen, wann Gestaltungsmissbrauch vorliegt und welche Maßnahmen erforderlich sind um Gestaltungsmissbrauch zu vermeiden. Natürlich kommen Themen wie EU-Verrechnungspreise, Funktionsverlagerung, CFC-Regelungen und Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung ebenfalls nicht zu kurz. Weitere Kapitel beschäftigen sich mit EU-Fördermittel und Lohnstückkosten in den wichtigsten Industrieländern. Darüber hinaus erhalten Klienten, die das eBook bestellen ein kostenloses Update inkl. Newsletter für 12 Monate!
So werden Sie immer über neue Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht auf dem Laufenden gehalten.


ebook "Steuerliche Gestaltungsstrategien für den Mittelstand" PLUS Erstanalyse möglicher legaler Gestaltungskonzepte:

Unsere Experten erstellen eine Erstanalyse auf der Basis Ihrer Rahmendaten. So können Sie im Vorfeld sehen, welche steuerliche Gestaltungsstrategien für Ihr Unternehmen in Frage kommen.

 


Firmengründung Ausland
Steuerliche Expertise für den Deutschen Mittelstand: Steuerberater für Internationales Steuerrecht -LL.M. Tax- erstellen für unsere Mandanten die steuerliche Expertise zur legalen Steueroptimierung. So handelt es sich bei einem Partner um einen Steuerberater mit Zusatzqualifikation internationales Steuerrecht und LL.M.(Tax), der bei einem großen deutschen Automobilkonzern in der Abteilung Steuerplanung-und Konzepte tätig ist und sich schwerpunktmäßig mit Fragen steueroptimierter Finanzierung, Umstrukturierung, Holdingaktivitäten sowie mit den europäischen Einflüssen auf das direkte Steuerrecht beschäftigt.
 
Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.
Die steuerliche Expertise durch  Steuerberater für Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax- gibt unseren Mandanten Rechtssicherheit im Kontext der steuerlichen Gestaltung.
 

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I.d.R. muss bei einer Firmengründung im Ausland die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft verhindert werden. Wir beraten Mandanten in diesem Kontext und zeigen Lösungswege. 
 
Firmengründung Ausland: Damit eine Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird!
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

 

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Steuerberater internationales Steuerrecht: Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer -Steuerberatung internationales Steuerrecht: Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer
Flug Australien 

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