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Mittelstandsberatung:
Holding im Ausland und EU-Fusion -Kontra
Gesellschafter-Fremdfinanzierung
Grundsätzliche
Problemstellungen bei Deutschen werthaltigen Gesellschaften (Grenzübergreifende
Verschmelzung und Alternativlösung für Deutsche werthaltige Gesellschaften)
Die grundsätzliche Problemstellung bei Gestaltungen
mittels Holdinggesellschaften ist der möglichst steuerneutrale Übertrag der
Assets der Deutschen Kapitalgesellschaft in die ausländische Holding, damit
die ausländische Holding die Assets nicht erwerben muss.
Ausgangsfrage: grenzübergreifende Verschmelzung
Angestrebt ist beispielhaft eine Verschmelzung der
deutschen GmbH mit einer zypriotischen Ltd., um die Wirtschaftsgüter der
deutschen GmbH steuerneutral in die zypriotische Ltd. zu übertragen.
Gesellschaftsrechtlich ermöglicht die grenzübergreifende
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten die
Richtlinie 2005/56/EG, Abl. EU Nr. L 310 S. 1 ff. Diese ist in Deutschland
durch §§ 122a ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in nationales Recht
umgesetzt worden. Auch aus zypriotischer gesellschaftsrechtlicher Sicht ist
eine grenzübergreifende Verschmelzung auf Basis der Richtlinie über die
grenzübergreifende Verschmelzung möglich.
Die Fusionsrichtlinie (RL 90/434/EWG v. 23.7.1990, Abl.
EG Nr. L 225/1 v. 20.8.1990; geändert durch RL 2005/19/EG v. 17.2.2005, Abl.
Nr. L 058 v. 4.3.2005 S. 19.) enthält die steuerrechtlichen Vorschriften zur
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften verschiedener EU-Mitgliedstaaten.
Sie ist in Deutschland durch §§ 1 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 2, 11-13, 19 des
Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) in nationales Recht umgesetzt worden.
Auch aus zypriotischer steuerrechtlicher Sicht ist eine grenzübergreifende
Verschmelzung auf Basis der Fusionsrichtlinie möglich.
Angestrebtes Gestaltungsziel ist nicht nur eine
Verschmelzung, die als solche unproblematisch ist, sondern auch die
Steuerneutralität dieser Verschmelzung sowohl auf Gesellschaftsebene
(deutsche GmbH) als auch auf Gesellschafterebene.
Umsatzsteuerliche Probleme wirft eine Verschmelzung als
solche nicht auf. Sie ist unstreitig als Geschäftsveräußerung im Ganzen im
Sinne des § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar, unabhängig von der Diskussion,
ob sie bereits aus anderen europarechtlichen Gesichtspunkten nicht steuerbar
ist. Es ist allerdings umsatzsteuerlich rein abwicklungstechnisch nicht
ideal, wenn durch eine Verschmelzung aus zwei Rechtsträgern, die jeweils in
ihren Staaten tätig sind, ein zusammengefasster Rechtsträger wird. Die
Abgrenzung der nach Deutschland oder Zypern umsatzsteuerlich gehörenden
Wirtschaftsgüter (Verbringungsproblematik) ist aufwändig, kann aber
gehandhabt werden.
Grunderwerbsteuerliche Probleme wirft die Verschmelzung
nicht auf, sofern im Vermögen der deutschen GmbH keine Grundstücke enthalten
sind.
Probleme in Form der Zerstörung vorhandener Verluste oder
Verlustvorträge ergeben sich ebenfalls nicht, da solche in diesem
Fallbeispiel nicht vorhanden sind. Die grundsätzlich hochgefährlichen
Verlustzerstörungsregelungen des Umwandlungssteuergesetzes (§ 12 Abs. 3
i.V.m. § 4 Abs. 2 UmwStG) und des Körperschaftsteuergesetzes
(Mantelkaufregelung des § 8c KStG) spielen hier daher keine Rolle.
Die zentrale Frage ist daher, ob die Verschmelzung
ertragsteuerlich vollkommen neutral erfolgen kann, d.h. ohne Besteuerung
stiller Reserven. Ohne derartige ertragsteuerliche Steuerneutralität droht
eine Besteuerung stiller Reserven auf Gesellschaftsebene mit dem Steuersatz
von ca. 30 % (Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer + Solidaritätszuschlag).
Auf Gesellschafterebene kommt es ohne Steuerneutralität
zur Besteuerung von 60 % der stillen Reserven aus der Beteiligung mit dem
persönlichen Grenzsteuersatz (§ 17 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40c) EStG). Ausgehend
von einem Grenzsteuersatz von ca. 46 % (Einkommensteuer + Kirchensteuer +
SolZ) kann man somit mit einem Steuersatz von ca. 27,6 % auf die stillen
Reserven rechnen (= 46% x 60%).
Die Voraussetzungen der Nichtbesteuerung der stillen
Reserven sowohl auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene sind nach §§
11-13 UmwStG die Folgenden:
- Gesellschaftsrechtlich muss es sich um eine
Verschmelzung i.S.d. §§ 122a UmwG, also im Sinne der Richtlinie über die
grenzübergreifende Verschmelzung von EU-Kapitalgesellschaften handeln,
vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 UmwStG.
- Die Gegenleistung für den Vermögensübergang darf
grundsätzlich ausschließlich in der Gewährung von Anteilen bestehen. Es
muss sich dabei um neue, anlässlich der Verschmelzung ausgegebene
Anteile handeln. Eine Überpariemission ist aber zulässig, d.h. der
Nominalbetrag der ausgegebenen Anteile muss nicht komplett dem
übertragenen Vermögen entsprechen, es genügt, wenn die Differenz in die
Kapitalrücklage eingestellt wird.
- Es muss eine steuerliche Schlussbilanz für die
deutsche Gesellschaft erstellt und beim deutschen Finanzamt abgegeben
werden.
- Es muss ein Antrag auf Steuerneutralität gestellt
werden. Für die Steuerneutralität auf Gesellschaftsebene ist dabei eine
Frist zu beachten, der Antrag muss spätestens bei der Abgabe der
steuerlichen Schlussbilanz gestellt werden (§ 11 Abs. 3 UmwStG i.V.m. §
3 Abs. 2 S. 2 UmwStG). Für die Steuerneutralität auf Gesellschafterebene
gilt kein Fristerfordernis, da § 13 UmwStG kein solches Erfordernis
statuiert.
- Außerdem darf das deutsche Besteuerungsrecht nicht
eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Bis auf die letzte Voraussetzung sind diese
Voraussetzungen unproblematisch erfüllbar. Insbesondere spielt dabei auch
die Verschmelzungsrichtung keine Rolle. Es kann also beispielsweise die
deutsche GmbH auf die zypriotische Ltd. verschmolzen werden, so dass der
deutsche Rechtsträger untergeht. Theoretisch könnte aber auch die
zypriotische Ltd. auf die deutsche GmbH verschmolzen werden, so dass der
zypriotische Rechtsträger aufgelöst würde. Von dieser Frage der
Verschmelzungsrichtung ist aber die Frage streng zu trennen, welcher Fiskus
künftig das Besteuerungsrecht für die Wirtschaftsgüter erhält.
Die Frage, welcher Fiskus nach der Verschmelzung das
Besteuerungsrecht für die diversen Wirtschaftsgüter hat, berührt das in der
obigen Aufzählung zuletzt genannte Kriterium, dass das deutsche
Besteuerungsrecht nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf. Hier
liegt ein erhebliches Risiko.
Der Grund dafür liegt in der Rechtsunsicherheit
hinsichtlich der Frage, ob das deutsche Besteuerungsrecht eingeschränkt oder
ausgeschlossen wird, wenn anlässlich der Verschmelzung Wirtschaftsgüter
steuerlich aus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat transferiert
werden oder ein solcher Transfer zumindest vom deutschen Fiskus angenommen
wird. Durch die Verschmelzung tritt anstelle des gesamten in Deutschland
vormals steuerverhafteten Vermögens grundsätzlich das Vermögen einer
deutschen Betriebsstätte der nach der Verschmelzung weiterexistierenden
Gesellschaft (der zypriotischen Ltd. oder der deutschen GmbH, je nach
Verschmelzungsrichtung). Ist das Vermögen dieser Betriebsstätte nicht
vollumfänglich mit dem vor der Verschmelzung in Deutschland
steuerverhafteten Vermögen der früheren deutschen Gesellschaft identisch,
droht insoweit die Besteuerung der stillen Reserven aus diesem Vermögen.
Dies gilt jedenfalls, wenn man die Auffassung der
deutschen Finanzverwaltung zugrunde legt. Im Schreiben des BMF v. 20.5.2009,
GZ: IV C 6 – S 2134/07/10005, DB 2009, 1324, hat die Finanzverwaltung ihre
Auffassung bekräftig, wonach beim steuerrechtlichen Transfer ins EU-Ausland
grundsätzlich eine Entstrickungsbesteuerung zulässig und geboten sein soll.
Es handelt sich bei diesem Schreiben um einen sogenannten
Nichtanwendungserlass zum BFH-Urteil vom 17.7.2008, I R 77/06, IStR 2008,
814.
In dem genannten BFH-Urteil wurde
entgegen der Verwaltungsauffassung der Standpunkt eingenommen, dass beim
Transfer ins EU-Ausland grundsätzlich keine Entstrickungsbesteuerung
zulässig ist, da durch die Möglichkeit einer Nachversteuerung bei einer
späteren tatsächlichen Veräußerung nach diesem Transfer ein deutsches
Besteuerungsrecht gewahrt ist. Es ist somit zur Zeit noch offen, ob sich die
Rechtsauffassung der Finanzverwaltung durchsetzen wird oder eher die des
BFH, vgl. dazu
Ditz, IStR 2009, 115,
Körner,
IStR 2009, 1, 7, Tz. 4.1.3, 4.14; 115; IStR 2009, 741;
Mitschke,
DB 2009, 1376, FR 2009, 326;
Prinz,
DB 2009, 807;
Schneider/Oepen FR
2009, 22. Für die Auffassung des BFH spricht, dass sie im Gegensatz zur
Auffassung der Finanzverwaltung mit Sicherheit europarechtskonform ist.
Unter Gestaltungsaspekten ist aber zu berücksichtigen,
dass man bereit sein muss, im Wege eines gerichtlichen Klageverfahrens die
mit dem Nichtanwendungserlass belegte Auffassung des BFH noch einmal für den
vorliegenden Fall bestätigen zu lassen oder aber Alternativen zu wählen.
Die Folgen der Auffassung der
Finanzverwaltung werden noch dadurch verschärft, dass bei Verschmelzung der
deutschen GmbH auf die zypriotische Ltd. die deutsche Finanzverwaltung
annehmen würde, dass ein goodwill aus Deutschland nach Zypern transferiert
würde. Nach der von der
Finanzverwaltung (BMF v. 24.12.1999, BStBl. I 1999, 1076, Tz. 2.4.)
übernommene sogenannten Zentralisierungsthese des BFH (BFH v. 30.08.1995,
BStBl. II 1996, 563; BFH v. 17.12.2003, I R 47/02, BFH/NV 2004, 771; BFH v.
19.12.2007, I R 66/06, DB 2008, 1188) gehören zu den grundsätzlich beim
Stammhaus anzusetzenden Wirtschaftsgütern beispielsweise ein goodwill,
Beteiligungen und andere Wirtschaftsgüter, die nicht konkret einer (anderen)
Betriebsstätte zuzuordnen sind. Mit der Auflösung des deutschen Sitzes durch
die Verschmelzung der deutschen GmbH auf die zypriotische Ltd. ist die
Verlegung des Stammhauses nach Zypern und damit nach der
Zentralisierungsthese der Transfer des goodwills aus Deutschland nach Zypern
verbunden. Auf Basis der oben genannten Auffassung der Finanzverwaltung (BMF
v. 20.5.2009, GZ: IV C 6 – S 2134/07/10005, DB 2009, 1324) ist infolgedessen
eine Besteuerung der stillen Reserven des goodwills vorzunehmen. Da der
goodwill bislang nicht aktiviert ist, wäre die Konsequenz eine 30%ige
Besteuerung des goodwills. Angesichts der Profitabilität der deutschen GmbH
dürfte die Existenz eines umfangreichen goodwills gut argumentierbar sein.
Die Frage, wie hoch dieser goodwill ist, ist eine Bewertungsfrage und damit
vorprogrammierter Gegenstand einer umfangreichen Auseinandersetzung mit der
Finanzverwaltung.
Wegen dieser Rechtsunsicherheiten wird ein alternativer
Gestaltungsvorschlag erörtert.
Aus zypriotischer Sicht wäre anders als aus deutscher
Sicht die Verschmelzung relativ unproblematisch.
Nach zypriotischem Recht ist eine Verschmelzung (merger)
unter anderem von der Körperschaftsteuer, der capital gains tax und von
Transfergebühren befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Gesellschaftsrechtlich muss es sich um eine
Verschmelzung i.S.d. §§ 122a UmwG, also im Sinne der Richtlinie über die
grenzübergreifende Verschmelzung von EU-Kapitalgesellschaften handeln.
- Die Gegenleistung für den Vermögensübergang darf
grundsätzlich ausschließlich in der Gewährung von Anteilen bestehen. Es
muss sich dabei um neue, anlässlich der Verschmelzung ausgegebene
Anteile handeln.
Rechtsfolge ist, dass die Buchwerte und damit die stillen
Reserven fortgeführt werden. Im Gegensatz zu Deutschland gibt es nicht die
Problematik der tatsächlich oder vermeintlich verloren gehenden
Besteuerungsbefugnis bezüglich stiller Reserven. Dies liegt daran, dass es
in Zypern keine den deutschen Vorschriften entsprechenden Regelungen gibt,
die für diese Fälle eine Besteuerung anordnen.
In umsatzsteuerlicher und grunderwerbsteuerlicher
Hinsicht gelten die Ausführungen zur Rechtslage entsprechend.
Wegen der erheblichen Rechtsunsicherheit, die eine
grenzübergreifende Verschmelzung mit sich bringen würde, bietet sich eine
Alternativgestaltung an. Diese vermeidet auch administrative Probleme im
umsatzsteuerlichen Bereich und Abgrenzungsprobleme bei der
ertragsteuerlichen Ermittlung von Betriebsstättengewinnen.
Folgende Gestaltungsschritte werden empfohlen:
1)
Der Gesellschafter der Deutschen
GmbH (natürliche Person) bringt gegen Gewährung neuer Anteile an der
zypriotischen Ltd. seine 100%ige Beteiligung an der deutschen GmbH in das
Vermögen der zypriotischen Ltd. ein (steuerneutral möglicher Anteilstausch)
2)
12 Monate nach dem ersten Schritt
tätigt die deutsche GmbH umfangreiche Ausschüttungen an die zypriotische
Ltd., die weder in Deutschland noch in Zypern eine Besteuerung auslösen.
3)
Die zypriotische Ltd. gewährt der
deutschen GmbH fremdüblich verzinsliche Darlehen, wodurch aus der deutschen
GmbH (Steuersatz ca. 30%) Gewinne in die zypriotische Ltd. (Steuersatz ca.
10 %) abgesaugt werden, d.h. es wird ein Steuervorteil von 20 Prozentpunkten
auf die somit verlagerten Gewinne erzielt.
§ 21 UmwStG setzt die Vorschriften der Fusionsrichtlinie
über den Anteilstausch in deutsches Recht um. Auf Basis des § 21 UmwStG kann
daher die Beteiligung des GmbH Gesellschafters steuerneutral in die
zypriotische Ltd. eingebracht werden:
- § 21 UmwStG gilt unter anderem für Einbringungen
durch natürliche Personen (Gesellschafter Deutsche GmbH), da das Gesetz
keine Einschränkung bezüglich des einbringenden Personenkreises enthält
(Rabback in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, § 21 UmwStG, Rz. 18).
- Es handelt sich bei der Beteiligung an der deutschen
GmbH um eine Beteiligung, die die Mehrheit der Stimmrechte an der GmbH
umfasst; § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG ist erfüllt.
- Als Gegenleistung für die eingebrachte Beteiligung
werden neue Anteile gewährt; § 21 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 UmwStG ist
erfüllt. Es genügt dabei, dass überhaupt Anteile gewährt werden, d.h.
eine Überpariemission (mit Einstellung in die Kapitalrücklage) ist
unschädlich und daher empfehlenswert.
- Das Recht Deutschlands hinsichtlich der Besteuerung
des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile an der
zypriotischen Ltd. ist nicht ausgeschlossen oder beschränkt (§ 21 Abs. 1
S. 3 Nr. 1 UmwStG ist erfüllt; selbst wenn man aufgrund des DBA
Deutschland-Zypern, welches das Besteuerungsrecht dafür auch Zypern
zuweist, anderer Auffassung sein sollte, ist jedenfalls der alternativ
wählbare § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 UmwStG erfüllt – Anwendungsbereich der
Fusionsrichtlinie).
- Der für die Steuerneutralität erforderliche Antrag
ist zu stellen. Nach § 21 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. UmwStG i.V.m. § 20 Abs. 2
S. 3 UmwStG ist der Antrag spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der
steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übernehmenden
Gesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Antragstellung sollte
unbedingt schriftlich erfolgen und es sollten Ausdrücke wie
„steuerneutral“ und „Buchwertfortführung“ verwendet werden, um
Unklarheiten hinsichtlich des Inhalts des Antrags abzuwenden.
Umsatzsteuerlich ist der Anteilstausch nach § 4 Nr. 8f)
UStG steuerbefreit, zum Teil wird aufgrund von EuGH-Rechtsprechung
vertreten, dass er gar nicht steuerbar ist.
Grunderwerbsteuer wird mangels vorhandener Grundstücke
nicht ausgelöst.
Die Verlustzerstörungsregelung des § 8c KStG (Mantelkauf)
bewirkt keine negativen Effekte, da weder Verluste noch Verlustvorträge in
der GmbH vorhanden sind.
Unbedingt zu beachten ist, dass nach dem Anteilstausch
die zypriotische Gesellschaft die Beteiligung an der deutschen GmbH sieben
Jahre lang nicht veräußern sollte, da andernfalls die
Nachversteuerungsregelung des § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG zur Anwendung kommt.
Nach § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG entfällt rückwirkend die Steuerneutralität
eines Anteilstauschsvorgangs, wenn die übernehmende Gesellschaft (hier: die
zypriotische Ltd.) binnen sieben Jahren nach dem Anteilstauschvorgang die
erhaltenen Anteile (hier: die Anteile an der deutschen GmbH) veräußert. § 22
Abs. 2 S. 7 UmwStG i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 7 UmwStG enthält
Veräußerungsersatztatbestände, die ebenfalls nicht ausgelöst werden sollten,
was insbesondere im Zusammenhang mit Wegzugsüberlegungen des Gesellschafters
zu berücksichtigen ist, falls angedacht.
Bei Verletzung des § 22 Abs. 2 UmwStG kommt es
rückwirkend zur Besteuerung der im Anteilstauschzeitpunkt vorhandenen
stillen Reserven, allerdings reduziert sich die Nachsteuer für jedes seit
dem Anteilstauschzeitpunkt abgelaufene Zeitjahr um 1/7, § 22 Abs. 2 S. 3
UmwStG. Beim Wegfall der Steuerneutralität würde überdies das
Teileinkünfteverfahren die Steuerlast mildern (§ 17 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40c)
EStG), 40 % des Gewinns wären steuerfrei. 60 % der stillen Reserven aus der
Beteiligung würden also mit dem persönlichen Grenzsteuersatz des
Gesellschafters im Jahr des Anteilstauschs versteuert, ausgehend von einem
Grenzsteuersatz von ca. 46 % (Einkommensteuer + Kirchensteuer + SolZ) kann
man somit mit einem Steuersatz von ca. 27,6 % auf die stillen Reserven
rechnen (= 46% x 60%). Diese Belastung würde sich für jedes abgelaufene Jahr
zwischen Anteilstausch und schädlicher Veräußerung um ein Siebtel
verringern. Nachzahlungszinsen würden wegen der Vorschrift des § 233a Abs.
2a AO praktisch nicht anfallen, da der Zinslauf erst 15 Monate nach der
schädlichen Veräußerung beginnt, also insoweit keine Rückwirkung angeordnet
wird. Bei einer Veräußerung durch die zypriotische Ltd. nach Ablauf der
sieben Jahre kommt es zu gar keiner Nachversteuerung mehr. Die
Regelungstechnik des § 22 UmwStG wirkt sich daher auf Dauer zu Gunsten des
Einbringenden aus. Nach Ablauf der sieben Jahre könnte die Veräußerung
überwiegend steuerfrei erfolgen, da aus zypriotischer Sicht entsprechende
Beteiligungsveräußerungsgewinne nach nationalen Vorschriften befreit sind
und da aus deutscher Sicht nur die Besteuerung von 5 % des
Veräußerungsgewinns mit dem Satz von ca. 30 % nach § 8b Abs. 3 KStG zur
Anwendung kommt. (Um sicherzustellen, dass nicht stattdessen § 8b Abs. 7
KStG greift, sollte eine längerfristige Halteabsicht als 1 Jahr dokumentiert
werden.) Die Berechtigung, die 5%-Regelung anzuwenden, hätte Deutschland
nach Art. 13 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Zypern,
wonach Anteilsveräußerungsgewinne auch im Ansässigkeitsstaat der veräußerten
Gesellschaft besteuert werden dürfen. Nichtsdestotrotz würde sich aber
gerade bei einer mittelfristig nicht auszuschließenden Veräußerung die
Situation durch den Anteilstausch gegenüber der Situation ohne Anteilstausch
deutlich verbessern, und sei es nur in Gestalt einer Verringerung der
steuerpflichtigen Gewinne durch die Siebtelungsregelung.
Verfahrensrechtlich ist die Regelung des § 22 Abs. 2
UmwStG durch § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwStG zu beachten. Der Gesellschafter
hat demnach in den sieben auf den Anteilstauschzeitpunkt folgenden Jahren
jährlich bis spätestens zum 31. Mai den Nachweis zu erbringen, wie die
Beteiligungsverhältnisse ausgestaltet sind. Bei Nichterbringung des
Nachweises gilt der schädliche Veräußerungstatbestand des § 22 Abs. 2 UmwStG
als ausgelöst, d.h. es kommt zur Nachsteuer. Bei unentgeltlicher
Rechtsnachfolge geht diese Nachweispflicht vom Gesellschafter auf seinen
Rechtsnachfolger über, § 22 Abs. 6 UmwStG.
Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften sind
grundsätzlich quellensteuerpflichtig, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Zwischen
Anteilstausch und Ausschüttung müssen 12 Monate zeitlicher Abstand
eingehalten werden, damit die Ausschüttung quellensteuerfrei erfolgen kann.
Art. 10 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Zypern sieht lediglich
eine Reduzierung des Quellensteuersatzes auf 10 % vor. Quellensteuerfreiheit
ermöglicht allein die Mutter-Tochter-Richtlinie (RL 90/435/EWG v. 23.7.1990
über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten, Abl. EG v. 20.8.1990, Nr. L 225/6, geändert
durch RL 2003/123/EG, Abl. EG Nr. L 07/0041 v. 13.1.2004.) Art. § 43b Abs. 1
S. 4 EStG, der die Mutter-Tochter-Richtlinie aus deutscher Sicht umsetzt,
erfordert eine mindestens zwölfmonatige Haltedauer.
Bei Ausschüttungen der deutschen GmbH ist außerdem zu
beachten, dass nur auf steuerliche thesaurierte Gewinne, nicht auf das
steuerliche Einlagekonto zugegriffen werden sollte. Nach § 22 Abs. 2 S. 7
i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 7 Nr. 3 UmwStG ist nämlich die Auskehrung aus dem
steuerlichen Einlagekonto ein Ersatztatbestand zur schädlichen Veräußerung
im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG. Zwar ist umstritten, ob alle
Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto schädlich im Sinne dieser
Regelung sind. Auch ist unklar, wie die Situation zu würdigen ist, wenn gar
kein steuerliches Einlagekonto vorhanden sein sollte. Auf der sicheren Seite
ist man aber, wenn ausschließlich thesaurierte Gewinne ausgeschüttet werden,
was im vorliegenden Fall angesichts der umfangreichen Gewinnrücklagen der
deutschen GmbH auch kein Problem sein sollte.
Bei der zypriotischen Ltd. ist die Ausschüttung
steuerfrei.
Es ist aus deutscher Sicht nicht erforderlich, dass die
Ausschüttung tatsächlich in cash erfolgt. Auch die Begründung einer
Forderung der zypriotischen GmbH durch Ausschüttungsbeschluss würde genügen.
Unter dem Gesichtspunkt der ökonomischen Substantiierung der Schritte
empfiehlt sich aber, vorsichtshalber die Ausschüttung in Form einer
Bankkontenbewegung zu vollziehen, den von der zypriotischen Ltd. erhaltenen
Betrag namens und für Rechnung dieser Ltd. vorübergehend anderweitig
anzulegen und erst später die Darlehensausreichung vorzunehmen.
Die Darlehensgewährung durch die zypriotische Ltd. an die
deutsche GmbH führt aus zypriotischer Sicht voraussichtlich dazu, dass die
Darlehenszinsen nicht dem normalen Geschäft der zypriotischen Ltd.
zuzuordnen sind. Dementsprechend käme es anstelle der Belastung mit 10 %
zypriotischer Körperschaftsteuer zur Belastung mit 10% zypriotischer „defence
contribution“, einer Art Abgeltungssteuer. Ein wesentlicher Unterschied
zwischen der Körperschafsteuer und der defence contribution ist hier
lediglich die fehlende Möglichkeit der Verrechnung etwaiger Verluste, was
sich aber vorliegend wegen der Profitabilität der zypriotischen Ltd. nicht
auswirkt.
Damit in Deutschland Quellensteuerfreiheit der
Darlehenszinsen gewährleistet ist, muss eine feste und keine variable
Verzinsung gewählt werden, so dass bereits nach nationalem deutschen Recht
kein Besteuerungstatbestand vorliegt (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 5 c) EStG). Dies
ist erforderlich, da Art. 11 des Doppelbesteuerungsabkommens
Zypern-Deutschland keine Quellensteuerfreiheit ermöglicht, sondern lediglich
eine Deckelung auf 10 % anordnet. Nichts anderes ergibt sich aus der
Zins-/Lizenzrichtlinie (Rl 2003/49/EG v. 3.6.2003, Abl. EU Nr. L 157/49,
geändert durch RL 2004/66/EG und RL 2004/76 EG). § 50g EStG, der die die
Zins-/Lizenzrichtlinie in deutsches Recht umsetzt, ordnet keine
Quellensteuerfreiheit für die Fälle variabler Verzinsung an, § 50g Abs. 2
Nr. 1 b) EStG.
Die Zinsschranke, § 4h EStG, § 8a KStG, ist zu beachten.
Angesichts der mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz auf 3 Mio. €
angehobenen Freigrenze des § 4h Abs. 2 a) dürften sich jedoch daraus im
vorliegenden Fall keine Probleme ergeben. Solange das negative Zinsergebnis
der deutschen GmbH insgesamt nicht mehr als 3 Mio. € p.a. beträgt, ist nach
§ 4h Abs. 2 EStG die Anwendung der Zinsschranke komplett ausgeschlossen,
d.h. die Abzugsfähigkeit des Zinsaufwands gegeben.
Steuerpflichtige Abzinsungsgewinne im Sinne des § 6 Abs.
1 S. 1 Nr. 3 EStG werden dadurch verhindert, dass das Darlehen verzinslich
ist.
Um gewerbesteuerliche Schuldzinsen-Hinzurechnungen
abzuwenden, sollte der Freibetrag des § 8 Nr. 1 GewStG genutzt werden. Die
Summe der nach § 8 Nr. 1 hinzurechnungspflichtigen Entgelte, wozu
insbesondere 25% aller Zinsen gehören, sollte weniger als 100.000 €
betragen. Das bedeutete, dass wenn bisher noch keine
hinzurechnungspflichtigen Entgelte vorhanden sind, Zinsen bis in einer Höhe
von 400.000 € ohne gewerbesteuerliche Schuldzinsen-Hinzurechnung aus der
deutschen GmbH an die zypriotische Ltd. gezahlt werden können.
Aus zypriotischer und deutscher Sicht ist erforderlich,
dass die Verzinsung fremdüblich ist. Gestaltungsvorschlag ist daher,
ausgehend von dem o.g. Betrag von 400.000 € auf Basis eines fremdüblichen
Zinssatzes die Höhe der Darlehensverbindlichkeit und damit der Ausschüttung
festzulegen. Ggf. ist es sinnvoll, die Fremdüblichkeit der Verzinsung im
Vorfeld mit der zypriotischen Finanzverwaltung zu klären. Für Zwecke der
Verrechnungspreis-Dokumentation aus deutscher Sicht (§ 90 Abs. 3 AO) sollten
Fremdvergleichsnachweise vorgehalten werden. Überschussliquidität, die von
der zypriotischen Ltd. nicht zur Darlehensvergabe nach Deutschland genutzt
werden kann, sollte trotzdem von der deutschen GmbH an die zypriotische Ltd.
ausgeschüttet werden und von dieser ggf. extern angelegt werden, um auch
insoweit den Steuervorteil Zyperns (10% statt deutscher 30%) zu nutzen.
Die Vorschriften des deutschen AStG sollten kein
Hindernis sein, da die zypriotische Ltd. mit Substanz im Sinne des § 8 Abs.
2 ausgestattet werden kann.
Eine Verschmelzung der deutschen GmbH auf die
zypriotische Ltd. birgt ein erhebliches Risiko der Besteuerung stiller
Reserven, sowohl im Vermögen der deutschen GmbH, als auch in der Beteiligung
des Gesellschafters an der deutschen GmbH. Ohne zusätzliches Risiko, aber
mit zusätzlichen Chancen verbunden ist die vorgeschlagene
Alternativgestaltung. Sie sieht im Grundsatz die Ausnutzung des 20
Prozentpunkte umfassenden Steuersatzgefälles Deutschland – Zypern durch
Gesellschafter-Fremdfinanzierung vor: Die deutsche GmbH wird steuerneutral
in die zypriotische Ltd. eingebracht, schüttet anschließend ihre
Gewinnrücklagen steuerneutral an die Ltd. aus und erhält von der Ltd.
verzinsliche Darlehen zur Finanzierung ihres laufenden Geschäfts, wodurch
die Gewinne der deutschen GmbH nach Zypern verlagert werden. Das operative
Geschäft bleibt unberührt.
Mittelstandsberatung:
Steuercheck für den Deutschen Mittelstand
Das internationale Steuerrecht ist eine hochkomplexe
Angelegenheit. Im Kontext von Steueroptimierungsvorhaben ist es daher häufig
erforderlich, dass hochspezialisierte Fachleute im Vorwege einer
Realisierung mögliche Lösungswege und deren Vor-und Nachteile aufzeigen.
Dieses erfolgt über eine steuerliche Expertise/Gutachten.
Durch die Organisationsform der ETC sind wir in
der Lage, entsprechende Gutachten in höchster Qualität und zu bezahlbaren
Konditionen umzusetzen.
So handelt es sich bei einem
Partner um einen Anwalt mit Zusatzqualifikation internationales Steuerrecht
und LL.M.(Tax), der bei einem großen deutschen Automobilkonzern in der
Abteilung Steuerplanung-und Konzepte tätig ist und sich schwerpunktmäßig mit
Fragen steueroptimierter Finanzierung, Umstrukturierung, Holdingaktivitäten
sowie mit den europäischen Einflüssen auf das direkte Steuerrecht
beschäftigt.
So ist mit den Jahren ein Netzwerk von hochspezialisierten Beratern
entstanden, welches sich in Punkto Qualität durchaus mit den Großen dieser
Branche vergleichen kann.
Dabei arbeiten wir sehr gern mit Ihrem heimischen
Steuerberater zusammen. Auf Wunsch senden wir Ihnen gern einige realisierte
Gutachten per E-Mail zu, wobei Mandantennamen und/oder Firmierungen
natürlich entfremdet wurden.
-Fachforen/Seminare, bei denen
Honorar-Steuerberater /Netzwerkpartner der ETC als Dozenten aufgetreten sind
(kleine Auswahl):
Die Kosten richten sich nach dem Aufwand.
Nachdem das Gutachten entsprechende Lösungswege offeriert
hat, entscheidet sich der Mandant mit unserer Hilfe für den bestmöglichen
Weg. Dabei übernimmt die ETC nicht nur die steuerliche Beratung, sondern auf
Wunsch auch die Umsetzung der entsprechenden Konstellation, also z.B. die
entsprechende Firmengründung im Ausland.
Mittelstandberatung und steuerliche Expertise:
Wann macht ein steuerliches Gutachten Sinn?
Da viele mittelständische Unternehmen bereits im
"Ist-Zustand" legale steuerliche Gestaltungsstrategien unzureichend oder gar
nicht ausnutzen (z.B. in Ermangelung der Kenntnis, dass solche
Gestaltungsstrategien überhaupt existieren), kann die Erstellung eines
solchen Gutachtens unabhängig von der Zukunftsplanung durchaus Sinn machen.
So beauftragen uns viele mittelständische Unternehmen mit der Erstellung
einer solchen neutralen steuerlichen Expertise, um bestehende Möglichkeiten
auszuloten. Die im Verhältnis geringe Investition ist auch in einem solchen
Fall eigentlich immer lohnend.
Ein MUSS ist eine steuerliche Expertise immer dann, wenn
Expansionsvorhaben realisiert werden sollen (z.B. Dienstleistungen oder
Produkte sollen zukünftig in anderen Ländern angeboten werden,..eine
bestehende Produktpalette soll erweitert oder neue Produkte sollen
implementiert werden) oder es ist z.B. die Auslagerung von
Betriebsstättenteilen in andere Länder geplant (z.B. Verlagerung von
Produktionsstätten ins Ausland). Aber auch die Aufnahme von neuen
Investoren, die Erhöhung des Kapitals durch Maßnahmen der vorbörslichen
Emission oder der Börsengang sollten planungstechnisch durch eine
steuerliche Expertise begleitet werden. Denn eine falsche oder fehlende
Steuerplanung kann gravierende Folgen haben.
Beratung Mittelstand: Die Deutsche Wirtschaft
boomt und was nun?
Schön, dass es mit der Deutschen Wirtschaft wieder
aufwärts geht. Allerdings sollten Deutsche Unternehmer gerade jetzt die
zentralen Probleme nicht vergessen und/oder Vorsorge für die Zukunft
treffen:
-Hohe
Besteuerung Deutscher Unternehmen
selbst im europäischen Vergleich: Die Deutsche Kapitalgesellschaft wird mit
ca. 30% Ertragssteuer belegt (Körperschaftssteuer+ Gewerbesteuer),
Dividendenausschüttungen an den Anteilseigner (sofern natürliche Person)
unterliegen der 25%tigen Abgeltungssteuer oder Hineinopieren ins
Teileinkünfteverfahren. Die sogenannte "Steuerreform" hat für die meisten
Deutschen Unternehmer mehr Nachteile als Vorteile gebracht.
-Hohe Lohnstück- und/oder
Produktionskosten: Die Lohnkosten sind
in Deutschland relativ hoch. Innerhalb der EU findet man die geringsten
Lohnkosten in Polen, Estland, Slowakei, Litauen, Rumänien und Bulgarien. Die
Lohnkosten in China sind zwar etwas angestiegen, aber weiterhin auf einem
extrem niedrigen Niveau (ca. 390 Euro im Land, ca. 1.200 Euro in den
Städten, wohl bemerkt PRO JAHR!). Aber auch Indien lockt weiterhin mit
extrem niedrigen Lohnkosten. Zwar holen auch die Drittstaaten in
Punkto "qualifizierte Arbeitskräfte" auf, jedoch gilt vom Grundsatz her auch
weiterhin: Planung und Entwicklung /Patente und Lizenzen in Deutschland,
Produktion in Drittstaaten oder günstigen EU-Staaten.
Mittelstandsberatung: Steuerliche
Gestaltungsstrategien
Unsere Kanzlei bietet seit langen Jahren die Beratung des
Deutschen Mittelstandes an. Im Fokus stehen legale steuerliche
Gestaltungsstrategien, wie diese seit Jahrzehnten von Großunternehmen
erfolgreich genutzt werden. Dabei unterhalten eigentlich alle
Großunternehmen eigene Abteilungen für Steuerplanung- und Konzepte, z.B. der
VW Konzern in Wolfsburg. In diesen konzerneigenen Abteilungen arbeiten
angestellte Steuerberater mit hinreichenden Zusatzqualifikationen im
Internationalen Steuerrecht. Dabei werden legale steuerliche
Gestaltungsstrategien naturgemäß konsequent ausgenutzt, um die
Gesamtsteuerlast des internationalen Konzerns auf ein Minimum zu reduzieren.
Auch dieses ist ein Grund, warum nicht die Deutschen Großkonzerne die
Hauptsteuerlast tragen, sondern leider die mittelständischen Unternehmen.
Mittelständische Unternehmen haben nämlich das Problem,
dass Ihr "Haus-Steuerberater" sich i.d.R. naturgemäß im Internationalen
Steuerrecht wenig auskennt und daher selten in der Lage ist, geeignete
Gestaltungsstrategien zu planen und/oder umzusetzen. Auf der anderen Seite
sind große Internationale Steuerberatungsgesellschaften häufig zu teuer.
Mittelstandsberatung und die steuerliche
Expertise unserer Kanzlei: Erfahren Sie, welche Möglichkeiten überhaupt
bestehen
Das internationale Steuerrecht ist eine hochkomplexe
Angelegenheit. Im Kontext von Steueroptimierungsvorhaben ist es daher häufig
erforderlich, dass hochspezialisierte Fachleute im Vorwege einer
Realisierung mögliche Lösungswege und deren Vor-und Nachteile aufzeigen.
Dieses erfolgt über eine steuerliche Expertise/Gutachten.
Durch die Organisationsform der ETC sind wir in
der Lage, entsprechende Gutachten in höchster Qualität und zu bezahlbaren
Konditionen umzusetzen.
So handelt es sich bei einem
Partner um einen Anwalt mit Zusatzqualifikation internationales Steuerrecht
und LL.M.(Tax), der bei einem großen deutschen Automobilkonzern in der
Abteilung Steuerplanung-und Konzepte tätig ist und sich schwerpunktmäßig mit
Fragen steueroptimierter Finanzierung, Umstrukturierung, Holdingaktivitäten
sowie mit den europäischen Einflüssen auf das direkte Steuerrecht
beschäftigt.
So ist mit den Jahren ein Netzwerk von hochspezialisierten Beratern
entstanden, welches sich in Punkto Qualität durchaus mit den Großen dieser
Branche vergleichen kann.
Dabei arbeiten wir sehr gern mit Ihrem heimischen
Steuerberater zusammen. Auf Wunsch senden wir Ihnen gern einige realisierte
Gutachten per E-Mail zu, wobei Mandantennamen und/oder Firmierungen
natürlich entfremdet wurden.
-Fachforen/Seminare, bei denen
Honorar-Steuerberater /Netzwerkpartner der ETC als Dozenten aufgetreten sind
(kleine Auswahl):
Die Kosten richten sich nach dem Aufwand.
Nachdem das Gutachten entsprechende Lösungswege offeriert
hat, entscheidet sich der Mandant mit unserer Hilfe für den bestmöglichen
Weg. Dabei übernimmt die ETC nicht nur die steuerliche Beratung, sondern auf
Wunsch auch die Umsetzung der entsprechenden Konstellation, also z.B. die
entsprechende Firmengründung im Ausland.
Mittelstandberatung und steuerliche Expertise:
Wann macht ein steuerliches Gutachten Sinn?
Da viele mittelständische Unternehmen bereits im
"Ist-Zustand" legale steuerliche Gestaltungsstrategien unzureichend oder gar
nicht ausnutzen (z.B. in Ermangelung der Kenntnis, dass solche
Gestaltungsstrategien überhaupt existieren), kann die Erstellung eines
solchen Gutachtens unabhängig von der Zukunftsplanung durchaus Sinn machen.
So beauftragen uns viele mittelständische Unternehmen mit der Erstellung
einer solchen neutralen steuerlichen Expertise, um bestehende Möglichkeiten
auszuloten. Die im Verhältnis geringe Investition ist auch in einem solchen
Fall eigentlich immer lohnend.
Ein MUSS ist eine steuerliche Expertise immer dann, wenn
Expansionsvorhaben realisiert werden sollen (z.B. Dienstleistungen oder
Produkte sollen zukünftig in anderen Ländern angeboten werden,..eine
bestehende Produktpalette soll erweitert oder neue Produkte sollen
implementiert werden) oder es ist z.B. die Auslagerung von
Betriebsstättenteilen in andere Länder geplant (z.B. Verlagerung von
Produktionsstätten ins Ausland). Aber auch die Aufnahme von neuen
Investoren, die Erhöhung des Kapitals durch Maßnahmen der vorbörslichen
Emission oder der Börsengang sollten planungstechnisch durch eine
steuerliche Expertise begleitet werden. Denn eine falsche oder fehlende
Steuerplanung kann gravierende Folgen haben.
Mittelstandberatung: Steuerliche- und nicht
steuerliche Aspekte
Steuerliche Aspekte spielen insbesondere für den Deutschen
Mittelstand eine zentrale Rolle. Schließlich ist Deutschland ein
Hochsteuerland im internationalen Vergleich. Daneben stehen häufig aber
andere Aspekte im Vordergrund, wie internationale Marktstrategien und/oder
Expansionen in bestimmte Länder und/oder die Reduzierung von Lohnstück-
und/oder Produktionskosten. So muss eine Expertise häufig mehrere Aspekte
berücksichtigen.
Mittelstandsberatung: Steuerliche
Gestaltungsmöglichkeiten
Die überwiegenden Gestaltungsstrategien basieren eben
nicht auf dem Deutschen Steuerrecht. Das Deutsche Steuerrecht bietet wenig
Gestaltungsmöglichkeiten. Im Gegenteil: Die Deutsche
Unternehmenssteuerreform belastet viele Deutsche Unternehmen steuerlich
effektiv höher als vor der Reform. Zentrale Gestaltungsansätze finden sich
insbesondere im europäischen Steuerrecht: EU-Niederlassungsfreiheit und
Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
(steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden zwischen
EU-Kapitalgesellschaften), EU-Fusionsrichtlinie und Gesetze und Richtlinien
im Kontext der grenzüberschreitenden Verschmelzung von Unternehmen
(werthaltige Assets müssen vom EU Auslandsunternehmen nicht erworben werden,
können steuerneutral übertragen werden) und/oder im Rahmen der Möglichkeiten
einer Europa AG. Wenn man dann noch weis, das EU-Recht quasi dem Deutschen
Steuerrecht übergeordnet ist und das Deutsche Steuerrecht in vielen Punkten
EU-rechtlich angepasst wurde (z.B. Nicht-Wirkung der Deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG bei EU Sachverhalten) und welche
steuerlich optimalen Voraussetzungen andere EU-Länder bieten, zeigen sich
schon für den Laien die hervorragenden Optimierungsmöglichkeiten.
Was allein die EU steuerlich zu bieten hat
Zypern
oder Bulgarien besteuern Unternehmen mit nur 10% Ertragssteuern, ohne
Auflagen. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen auf
Zypern keiner Quellensteuer (unabhängig vom DBA Sachverhalt) , in Bulgarien
5% Quellensteuer. Zypern besteuert reine Beteiligungserlöse nicht, also
optimaler Holdingstandort.
Die EU-Sonderzonen Madeira oder ZEC (Kanarische
Sonderzone) besteuern Unternehmen mit nur 4-5% Ertragssteuern.
Zypern, die Niederlande, Spanien und Dänemark kennen
das Holdingprivileg, also keine Besteuerung von reinen Beteiligungserlösen.
Malta besteuert Einnahmen aus Patenten, Lizenzen und
Rechten nicht, sonst über 30% Steuern. Mit dem Malta Holdingmodell ist die
Gesamtsteuerlast vom Grundsatz her auf ca. 4,75% zu minimieren.
Mittelstandberatung- Beratung für den
Mittelstand: Steuerliche Gestaltungsstrategien über eine EU Zwischenholding
Ein wirksames Instrument zur Steuerreduzierung
-insbesondere auf der Ebene der Dividenden- und/oder zentralen Steuerung des
Unternehmens (Finanz-und Managementholding) und/oder der zentralen
Finanzverwaltung und/oder der Sicherung von betrieblichem Vermögen,
einschließlich Rechte und Patente, ist die EU Holding. Die EU
Mutter-Tochter-Richtlinie erlaubt die steuerfreie Vereinnahmung der
Dividenden der Basisgesellschaft/en (Töchter) sowie die Rechnungsstellung
für Holdingaufgaben an die Töchter. Damit die neue EU-Zwischenholding die
Assets der Töchter nicht erwerben muss, ergeben sich Gestaltungsstrategien
für die EU-Fusionsrichtlinie bzw. der Gesellschafter-Fremdfinanzierung.
Mittelstandberatung- Beratung für den
Mittelstand: Installation von Zwischengesellschaften bei Einkauf von Waren
oder Dienstleistungen aus Drittländern
Typische Beispiele sind der Einkauf von Dienstleistungen
oder Produkten aus China oder Indien. Ohne Zwischengesellschaft (im Kontext
China z.B. Zwischengesellschaft in Hong Kong oder Singapur, bei
Indien=Mauritius), kann es zu erheblichen steuerlichen Nachteilen kommen.
Mittelstandberatung- Beratung für den
Mittelstand: Verlagerung von Betriebsstätten oder Betriebsstättenanteilen
ins Ausland
Hierbei können rein steuerliche Gründe eine Rolle spielen
und/oder die Reduzierung von Lohnstück-und/oder Produktionskosten. In jedem
Falle ist eine genaue Gestaltungsplanung im Vorwege unerlässlich. Gerade das
Deutsche Steuerrecht kennt viele Sanktionstatbestände um das
Besteuerungsrecht im Inland zu definieren (Regelungen des Deutschen
Außensteuergesetzes, Funktionsverlagerung nach §1 AStG,
Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG; allgemeine Missbrauchsregeln im
Sinne des §42 AO, Negativwirkungen des Deutschen
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes usw...).
Mittelstandsberatung: Steuerliche
Gestaltungsstrategien müssen 100% legal sein und jeder Überprüfung
standhalten
Deutsche
mittelständische Unternehmen mit hinreichenden Umsätzen und Erträgen stehen
unter "besonderer Aufsicht" der Deutschen Finanzämter. Dominante
Veränderungen in der inländischen Ertragslage werden besonders aufmerksam
überprüft. Daher muss eine entsprechende Gestaltungsstrategie 100% legal
sein und jeder Überprüfung standhalten.
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Gestaltungsstrategien zur Steuersenkung (inkl. Länderteil,
gesetzliche Grundlagen, Vorgehensweisen und Fallen im nationalen und
internationalen Steuerrecht), darüber hinaus sind
realisierte steuerliche Expertisen aufgeführt, so
dass ein direkter Praxisbezug ermöglicht wird. Ein weiterer
Teil beschäftigt sich mit praktischen Beispielen
für die Betriebsstätten- (Teil) Verlagerung und
Gestaltungsstrategien mit Zwischenholding. Es wird detailliert
darauf eingegangen, wann Gestaltungsmissbrauch vorliegt und welche
Maßnahmen erforderlich sind um Gestaltungsmissbrauch zu vermeiden.
Natürlich kommen Themen wie EU-Verrechnungspreise,
Funktionsverlagerung, CFC-Regelungen und Regelungen zur
Hinzurechnungsbesteuerung ebenfalls nicht zu kurz. Weitere
Kapitel beschäftigen sich mit EU-Fördermittel und
Lohnstückkosten in den wichtigsten Industrieländern.
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