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Gesellschaft gründen - Offshore Firmengründung Mauritius - Steuern
Mauritius - Offshore Company- Offshore Company formation |

Firmengründung Mauritius - Offshore Firmengründung
Dienstleistungen
Firmengründung Mauritius:
Hinweis: Allgemeine Informationen zur
Offshore Firmengründung (Definition hier: Firmengründung in
Nullsteueroasen,kein Doppelbesteuerungsabkommen mit den meisten Ländern)
finden Sie auf unser Internetseite
"Offshore-Gesellschaft gründen".
-
Gründung der Gesellschaft über renommierte
Anwaltskanzlei im Sitzstaat
-
Auf Wunsch bzw. wenn erforderlich: Nominee-Direktor oder
permanenter Treuhand-Direktor (während bei einem Nominee-Direktor
ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft eingetragen wird und
nachfolgend zurücktritt und der Nutznießer/Mandant offiziell Direktor
der Gesellschaft wird (kann unschädlich sein,da viele Offshore-Staaten
kein öffentliches Handelsregister haben und keine Auskunftsklauseln
bestehen und/oder keine fiskalische Auslieferungsabkommen), ist ein
permanenter Treuhand-Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit
offizieller und ansprechbarer Direktor der Gesellschaft).
-
Auf Wunsch: Ausgestaltung mit Inhaberaktien oder
Treuhand-Shareholder im Sitzstaat oder Treuhand-Shareholder "englische
Steuerkanzlei"
-
Kontoeröffnung auf die Gesellschaft (inkl.
Onlinebanking,Kreditkarte und Schecks), Mandant/Nutznießer erhält einzige
Kontovollmacht
-
Auf Wunsch kostenlos: Schweizer Anlagekonto für die
Gesellschaft,ohne das eine Zweigniederlassung in der Schweiz
erforderlich ist
-
Auf Wunsch: EU-Konto auf Zypern:
Kontoeröffnung auf die Gesellschaft bei einer großen zyprischen Bank,
inkl. Internetbanking und Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes
Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten nicht weiter, außer bei
dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus. Die Kontoeröffnung ist
auch bei Inhaberaktien möglich, unser Mandant braucht zur Kontoeröffnung
nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu "Billiggründern" meinen wir
nicht "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was i.d.R. bedeutet, das kein
Konto eröffnet wird!), sondern unsere zyprische Kanzlei übernimmt alle
erforderlichen Maßnahmen bis zur Eröffnung des Kontos.
-
Registered Office,virtuelles Domizil (zustellbare
Postadresse,eigene Telefonnummer,Fax) bis Büro
-
Registrierung als exempt. Company (Gesellschaft,die
nur außerhalb des Sitzstaates Erträge erwirtschaftet und daher
steuerfrei gestellt ist)
-
Apostille,notarielle Beglaubigung und Übersetzung aller
relevanten Gründungsunterlagen
-
Status der Abkommen über gegenseitige Informationen in
Steuerangelegenheiten (Auskunftsklauseln): Wir
überprüfen ständig den Status der Vereinbarungen über gegenseitige
Informationen in Steuerangelegenheiten zwischen den Offshore-Ländern und
Sitzstaat des Mandanten. Auch auf dieser Grundlage kann analysiert
werden, welcher Offshore-Staat für den jeweiligen Mandanten geeignet ist
und/oder wie die Gesellschaft ausgestaltet werden muss, um einen
mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch zu verhindern.
Kurzübersicht Firmengründung Mauritius:
Hinweis zum Sonderstatus Mauritius: Mauritius
unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein DBA,
Doppelbesteuerungsabkommen. Allerdings sind Exempt Companies (Gesellschaften,die
nur außerhalb Mauritius Geschäfte tätigen und daher keiner Besteuerung
unterliegen=Offshore Status) vom DBA ausgenommen.
Tax:
Onshore Companies werden mit 15% besteuert,
offshore-Companies (exempt. companies, die nur außerhalb des Sitzstaates
Geschäfte tätigen), bleiben steuerfrei gestellt.
- Tax free dividends
- No capital gains tax
- Up to 100% foreign
ownership
- Exemption from customs duty
on equipment
- Free repatriation of profits, dividends and
capital
- No minimum foreign capital
required
- 50% annual allowance on declining balance
for the purchase of electronic and computer equipment
Übersicht DBAs:
The
following countries are among those which have double-tax treaties with
Mauritius (an * indicates that the treaty is awaiting ratification):
-
Bangladesh*
-
Barbados
- Belgium*
- Botswana
- China
-
Croatia
-
Cyprus
- France
- Germany
- Hungary
- India
-
Indonesia (suspended)
- Italy
- Kuwait
- Lesotho*
- Libya
-
Luxembourg
-
Madagascar
- Malawi*
- Malaysia
-
Mozambique*
- Namibia
- Nepal
|
- Nigeria*
- Oman*
- Pakistan
- Qatar*
-
Singapore
- Romania
- Russia*
- Rwanda
- Senagal
-
Seychelles
-
Singapore
- South
Africa
- Sri
Lanka
-
Swaziland
- Sweden
- Thailand
- Tunisia*
- United
Kingdom
- Vietnam*
- Zambia*
- Zimbabwe
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Mauritius Table of
Treaty Rates
This table
lists the percentage rates of withholding tax on certain types of
payment made between Mauritius and some of its key Treaty partners,
correct at the time of writing:
|
Country
|
Dividends
|
Royalties
|
Interest
|
|
Rcvd. in
Mauritius
|
Rcvd. in
Mauritius
|
Rcvd. in
Mauritius
|
Paid from
Mauritius*
|
|
China
|
15
|
10
|
nil
|
10
|
|
France
|
15
|
15
|
nil
|
35
|
|
Germany
|
15
|
15
|
nil
|
35
|
|
India
|
15
|
15
|
nil
|
35
|
|
Malaysia
|
15
|
15
|
nil
|
15
|
|
Pakistan
|
10
|
12.5
|
nil
|
10
|
|
South Africa
|
15
|
15
|
nil
|
nil
|
|
Swaziland
|
15
|
7.5
|
nil
|
5
|
|
Sweden
|
15
|
15
|
nil
|
15
|
|
United Kingdom
|
15
|
15
|
nil
|
35
|
|
Zimbabwe
|
20
|
15
|
nil
|
10
|
*
The rules governing the deduction of tax from outgoing payments of
interest from Mauritius are complicated, depending on the type of
interest, the type of company paying it, and the terms of the tax treaty
in question; the rates given here are broadly correct, but individual
treaties and circumstances need to be taken into account also
Gebühren Firmengründung
Mauritius:
Nach Dienstleistungen und Ausgestaltung,bitte
fragen Sie nach:
Kontakt zu uns
Firmengründung Mauritius
und welcher Offshore-Staat ist der Richtige?
Zunächst müsste geprüft werden (vgl.
Ausführungen unten), ob eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein
DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase) überhaupt die richtige Rechtsform für den
Mandanten ist. In den überwiegenden Fällen muss diese Frage in der
steuerlichen Praxis mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind
EU-Gesellschaften (Zypern,England, Madeira usw..) oder Gesellschaften mit
DBA-Sachverhalt (z.B. die Schweiz) wesentlich besser geeignet. Sollte man
allerdings zu dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage
kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene Erwägungen
eine Rolle:
-
Werden Exempted Companies angeboten, also
Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen und
daher gänzlich steuerfrei sind?
-
Gesamt steuerliche Situation:
Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder
Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften?
-
Wie gut ist das Bankgeheimnis,ist dieses
in der Verfassung verankert?
-
Gibt es Rechtshilfeabkommen, Abkommen über
einen Informationsaustausch in steuerlichen Fragen? (So kommt für US
Bürger oder US Firmen z.B. nur Nevis in Frage)
-
Sind Inhaberaktien erlaubt, sofern für den
Mandanten Inhaberaktien gewollt sind?
-
Gibt es ein öffentlich zugängliches
Handelsregister?
-
Bei realer
Betriebsverlagerung/Einwanderung: Wie sind die Bedingungen für Ausländer
(Voraussetzungen,Visa usw..), gibt es Mindestlöhne,Sozialversicherungen,
wie hoch sind die Lohnstückkosten,gibt es für Neuansiedlungen
Subventionen usw?
| Was ? |
Wer
es bietet |
| Extrem gutes
Bankgeheimnis |
Andorra,Bahamas,Cayman
Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Singapur,Nevis,BVI |
| Für
Holdinggesellschaften geeignet |
Cayman
Islands,HongKong,Isle of Man,Vanuatu,VAE |
| Nullsteueroase
Exmp.Status |
Belize,Cook
Islands,Grenada,Mauritius,Seychellen,BVI,VAE |
| Keine Steuer auf
Fremdquelleneinkommen |
Costa
Rica,HongKong,Seychellen,VAE |
| Keine Steuern auf
Veräußerungsgewinne |
Andorra,Bahamas,Cayman
Islands,Vanuatu,VAE |
| Captive Versicherungen
|
Bahamas,BVI,Cayman
Islands,Hongkong,Isle of Man,Mauritius |
| Schiffsregister und
Verwaltung |
Bahamas,BVI,Cayman
Islands,Mauritius,Panama,Vanuatu,Singapur, HongKong |
| Natürliche Personen: |
|
| Keine Einkommensteuer |
Andorra,Bahamas,Cayman
Islands,Vanuatu, VAE |
| Niedrige Einkommensteuer |
BVI,Hongkong,Isle of
Man, Mauritius |
| Keine Erbschaftssteuer |
Andorra,Bahamas,BVI,Cayman Islands,Isle of
Man,Mauritius,Panama,Vanuatu, VAE |
| Inhaberaktien |
Bahamas,BVI,Cayman
Islands,Costa Rica,Hongkong,Mauritius,Panama, Seychellen,Vanuatu |
Vor-und Nachteile von
Steuerplätzen in der Karibik
| Staat |
Vorteile |
Steuern |
| Bahamas |
Gesetzlich geregeltes
Bankengeheimnis, kein automatischer Informationsaustausch in
Steuersachen |
Keine
Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder
Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften |
| BVI |
Gesetzlich geregeltes
Bankengeheimnis, kein automatischer Informationsaustausch in
Steuersachen |
Einkommensteuer
3-20%,Körperschaftssteuer 15%, Auslandseinkünfte bleiben steuerfrei |
| Cayman Islands |
Gesetzlich geregeltes
Bankengeheimnis, kein Informationsaustausch bei Steuerdelikten
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Echte Nullsteuer-Oase |
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Hinweis zum Sonderstatus Mauritius: Mauritius unterhält mit
Deutschland und vielen anderen Ländern ein DBA,
Doppelbesteuerungsabkommen. Allerdings sind Exempted Companies (Gesellschaften,die
nur außerhalb Mauritius Geschäfte tätigen und daher keiner Besteuerung
unterliegen=Offshore Status) vom DBA ausgenommen. Mithin sind auch
One-Shore-Gesellschaften eine interessante Alternative, da der
reguläre Steuersatz niedrig ist und ausgehandelt werden kann. |
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Zum Thema
Offshore-Gesellschaften vorab:
1. Nachteile von
Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften
außerhalb der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt) gegenüber
Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt oder EU
-
Ob im Inland- also z.B. Deutschland-
eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei
Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen)
allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere
EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen).
Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein
Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau
umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die
EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also
ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat
(deutsches Finanzamt fordert u.U. eine
"Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle Annahme des
Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt "annimmt", dass
die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, Umkehr
der Beweislast.
-
Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land
nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und
mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
-
Keine Anwendung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. EU-Fusionsrichtlinie
-
I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer, da
nicht steuerbarer Umsatz
2. Vorteile von
Offshore-Gesellschaften
-
Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen
Ländern (Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen
-
Sehr gutes Bankgeheimnis, häufig in der
Verfassung verankert
-
In vielen Offshore-Ländern besteht die
Möglichkeit der Inhaberaktien. Mithin kann der Eigner anonym
bleiben, da Inhaberaktien naturgemäß nicht ins Handelsregister
(sofern überhaupt vorhanden) oder sonstigen Dokumentationen
eingetragen werden.
-
Ein "ständig präsenter und ansprechbarer
Treuhand-Direktor" ist im Rahmen von Treuhand-Lösungen nicht
erforderlich (kein Rechtshilfeabkommen usw..), aus diesem Grunde
i.d.R. Nominee-Direktor und daher kostengünstig
-
Viele Offshore-Länder kennen den
steuerlichen Status der Exempted Company: keine Besteuerung von
Erträgen die außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft
erwirtschaftet werden
3. Wann machen
Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:
-
Wenn das deutsche Finanzamt die Annahme
des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann bzw. und/oder nach §§
12/13 AO keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland formuliert
werden kann, z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein
Warenlager in Deutschland, kein regelmäßiger und "sachlich nicht
begründeter" Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, keine
Annahme das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland
ist.
-
Wenn die Offshore-Gesellschaft
Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die
EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf.
Dieses insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu
Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der
deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).
-
Wenn im Offshore-Staat ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert
wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und
aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet werden
-
Ergänzend: Wenn im Offshore-Staat eine
"reale Betriebsstätte" im Sinne installiert wird, mithin ein
qualifizierter Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im Sitzstaat
Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf
-
Wenn der Mandant/Gründer der
Offshore-Gesellschaft nicht in Deutschland Ansässig ist (unterliegt
nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland) bzw. analog
nicht in einem Land ansässig ist, dass ähnliche Regelungen wie
Deutschland hinsichtlich des Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die
USA)
Unsere Fragen an Sie
Um zu prüfen,ob für Ihr Vorhaben eine
Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt) wirklich
die geeignete Rechtsform ist oder ob ein "DBA-Sachverhalt" (z.B.
Schweiz,VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt (England,Zypern usw.) geeigneter
ist (dieses insbesondere im Hinblick des mutmaßlichen
Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog § 42 AO), beantworten Sie uns bitte
folgende Fragen:
-
Wo sind Sie-als natürliche Person-
steuerlich Ansässig im Sinne?
-
Was soll der Geschäftsgegenstand der
Gesellschaft sein?
-
Soll im Offshore-Staat eine
Produktionsstätte errichtet werden oder eine Bauausführung länger
als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen?
-
Wollen Sie- oder ein Beauftragter-
Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft
verlagern und selbst als Direktor auftreten oder soll ein Direktor
im Sitzstaat treuhänderisch gestellt werden?
-
Soll/muss die Offshore-Gesellschaft
z.B. in Deutschland oder Österreich "auftreten", z.B. in Form der
Repräsentanz, Warenlager in Deutschland usw..?
-
Sollen Gelder vom Offshore-Staat
zurück nach z.B. Deutschland oder Österreich fließen (z.B. in Form
der Rechnungsstellung, Deutscher ist Shareholder usw..), obwohl
Treuhand-Geschäftsführer im Offshore-Staat und kein qualifizierter
Geschäftsbetrieb im Sinne?
-
Wie hoch schätzen Sie Umsatz und
Gewinn pro Jahr?
-
Unterhalten Sie im Inland, z.B.
Deutschland,eine Firma in Form der Einzelgesellschaft,
BGB-Gesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
-
Soll quasi eine
Betriebsstättenverlagerung der bestehenden z.B. deutschen
Betriebsstätte in den Offshore-Staat erfolgen?
-
Wie dürfen wir Ihre "steuerrechtlichen
Kenntnisse" einstufen? Sind Sie steuerrechtlicher Laie oder besitzen
Sie entsprechende Vorkenntnisse, sind Ihnen z.B. bekannt: §§ 12 /13
deutsche AO (Betriebsstätte im Inland),Wirkung von
Doppelbesteuerungsabkommen,Betriebsstättenbegriff nach 5
DBA,Gestaltungsmissbrauch §42 AO,Hinzurechnungsbesteuerung nach 8
AStG usw.
-
Was sind Ihre Hauptzielsetzungen im
Rahmen der Gründung einer Offshore-Gesellschaft?
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