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Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei beraten wir dänische Mandanten in der Steuerplanung, Betriebsstättenverlagerung ins Ausland, Firmengründung in Niedrigsteuerländer und Steuergestaltung mittels Holding. Steuerberater für internationales Steuerrecht (LL.M Tax) erstellen die steuerliche Expertise für Ihr Vorhaben. | |||||||||||||||||||||||||||
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Firmengründung im Ausland -Internationale Steuerplanung für Mandanten aus Dänemark
Unsere Kanzlei übernimmt die steuerliche Gestaltung für Unternehmen in Dänemark, auf der Grundlage der dänischen Steuergesetzgebung, Recht der Doppelbesteuerungsabkommen und/oder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, EU-Niederlassungsfreiheit und Rechtsprechung des EuGHs: -Firmengründungen im Ausland (EU Gesellschaften,DBA-Sachverhalte,Nicht-DBA-Sachverhalte) -Einbringung die europäische Union, Europa AG,Fusionsrichtlinie -Gründung von Holdinggesellschaften auf Zypern,Spanien und Schweiz für dänische Unternehmen Wirkung internationaler Steuergesetze in Dänemark -Dänemark unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen. Im Anwendungsfall eines DBAs: Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich auf der Grundlage 5 DBA, Abschirmwirkung eines DBAs (niedrige Quellensteuer, Verhinderung der doppelten Besteuerung). Im Kontext "Betriebsstättendefinition": Eine Repräsentanz,eine Stätte für Werbung und Marketing, der unabhängige Vertreter oder ein Warenlager einer Auslandsgesellschaft löst in Dänemark keine Betriebsstätte im Sinne aus (also umgekehrt zum Nicht-DBA-Sachverhalt). Im Kontext "Quellensteuer": Abfließende Dividenden aus Dänemark unterliegen der Quellensteuer gemäß jeweiligen DBA (also zwischen 5-15%) und nicht der vollen dänischen Quellensteuer. -Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden zwischen verbundenen Unternehmen in der EU, sofern Beteiligungsschwellenwert erreicht und die verbundenen Unternehmen aktive Geschäfte tätigen und die Haltedauer erkennbar auf mindestens ein Jahr ausgelegt ist. -Wirkung EU-Fusionsrichtlinie, Einbringung in die Europäische Union, Europa AG
-Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit,Urteile des
EuGHs: Nationale Gesetze verstoßen häufig
gegen die EU-Niederlassungsfreiheit. Das EuGH hat eine Reihe von Urteilen
erlassen,die auch den dänischen Gesetzgeber in seine Schranken verwiesen
haben. Im Rahmen einer Firmengründung in der EU, ist also nicht nur das
nationale Recht und das DBA-Recht, sondern auch die Rechtsprechung des EuGHs
zu beachten. Die Rechtsprechung des EuGHs räumt dabei dem dänischen
Unternehmer wesentlich mehr Freiheiten ein. Gestaltungsmissbrauch nach den dänischen Steuergesetzen Dänemark kennt hinreichende Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs. Aus diesem Grunde ist bei einer Firmengründung im Ausland/steuerliche Gestaltung, auf die Einhaltung der entsprechenden Gesetze zu achten. Übergeordnetes Rechtsgut sind die Entscheidungen des EuGHs, insbesondere zur Niederlassungsfreiheit und/oder das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen. Im Kontext einer steuerlichen Gestaltung für Unternehmen aus Dänemark, sind daher Firmengründungen in der EU und/oder in Ländern mit Doppelbesteuerungsabkommen zu Dänemark sogenannten Offshore-Konstellationen (Nullsteueroasen,kein DBA mit Dänemark) vorzuziehen. Dieses insbesondere, wenn Dividenden zurück nach Dänemark fließen und/oder sich die die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Dänemark befindet und/oder im Betriebsstättenland kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist. Davon kann abgewichen werden, wenn im Betriebsstättenland eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer installiert wird. Davon kann ebenfalls abgewichen werden,wenn der Mandant oder ein Beauftragter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Offshore-Staat (Nullsteueroase,kein DBA zu Dänemark) verlagert und selbst als Direktor der Gesellschaft auftritt und ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Offshore-Staat installiert wird. Davon kann ergänzend abgewichen werden, wenn es keine erkennbare Verbindung zwischen dem dänischen Unternehmer und der Offshore-Gesellschaft gibt,keine Dividendenausschüttungen zurück nach Dänemark,kein erkennbarer immer widerkehrender Geldfluss zwischen Dänemark und der Offshore- Gesellschaft. Bis auf einige Ausnahmen ist jedoch -wie oben beschrieben- davon auszugehen, dass- insbesondere bei verbundenen Unternehmen- und/oder erkennbaren "Geldfluss" Dänemark/Ausland"- eine Firmengründung in einem Land mit Doppelbesteuerungsabkommen zu Dänemark und/oder EU, einer Konstellation in einer Nullsteueroase vorzuziehen ist. Länder mit DBA zu Dänemark, aber Offshore-Status (exempt Companie) Dänemark unterhält Doppelbesteuerungsabkommen mit Ländern, die neben One-Shore-Gesellschaften auch Offshore-Gesellschaften anbieten, z.B. Singapur. Dabei ist zu beachten, dass die Doppelbesteuerungsabkommen bei Offshore-Gesellschaften (Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Erträge erwirtschaften und daher von jeglicher Besteuerung ausgenommen sind) keine Wirkung entfalten. Liste der Länder: DBA mit Dänemark Argentina, Armenia, Australia, Austria, Bangladesh, Belarus, Belgium, Brazil, Bulgaria, Canada, China, Croatia, Cyprus, the Czech Republic, Egypt, Estonia, the Faroe Islands, Finland, France, Georgia, Germany, Great Britain, Greece, Greenland, Hungary, Iceland, India, Indonesia, Ireland, Israel, Italy, Jamaica, Japan, Kenya, Korea, Kyrgyzstan, Latvia, Lithuania, Luxembourg, the Republic of Macedonia, Malaysia, Malta, Mexico, Moldova, Morocco, the Netherlands, New Zealand, Norway, Pakistan, the Philippines, Poland, Rumania, Russia, Serbia and Montenegro, Singapore, Slovakia, Slovenia, South Africa, South Korea, Spain, Sri Lanka, Sweden, Switzerland, Tadzhikistan, Tanzania, Thailand, Trinidad and Tobago, Tunisia, Turkey, Uganda, the Ukraine, the USA, Venezuela, Vietnam and Zambia. Doppelbesteuerungsabkommen mit
der ehemaligen Sowjetunion gelten für die GUS-Staaten mit Ausnahme von
Kasachstan und Turkmenistan weiter.
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