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Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei beraten wir Deutsche Mandanten in der Steuerplanung, Betriebsstättenverlagerung ins Ausland, Firmengründung in Niedrigsteuerländer und Steuergestaltung mittels Holding. Steuerberater für internationales Steuerrecht (LL.M Tax) erstellen die steuerliche Expertise für Ihr Vorhaben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Firmengründung im Ausland -Internationale Steuerplanung für Mandanten aus Deutschland
Deutschland als Hochsteuerland Deutschland ist trotz zahlreicher Reformversuche immer noch ein Hochsteuerland. Die deutsche Kapitalgesellschaft wird mit durchschnittlich 30% besteuert (15% Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz des Bundeslandes), Dividendenausschüttungen an die natürliche Person unterliegen einer zusätzlichen Abgeltungssteuer von 25%. Höhere Steuern kennt man in Japan,den USA,Belgien,Frankreich,Spanien (außer kanarischen Sonderzonen) und Luxemburg. Die Lohnstückkosten sind aufgrund der
hohen Abgaben für die Sozialversicherung im internationalen Vergleich extrem
hoch. Hohe
Arbeitskosten und hohe Löhne sind Spiegelbild einer Wohlstandsgesellschaft;
eine gute Einkommenssituation sowie ein eng geknüpftes Netz der sozialen
Sicherung lassen sich mit niedrigen Arbeitskosten nicht vereinbaren. Die Kostenbelastung Deutscher Unternehmer bestimmt sich aber nicht nur aus den Steuern und Lohnstückkosten. Erschwerend kommt hinzu:
Deutsche Unternehmenssteuerreform Der Wiesbadener Steuerexperte Prof. Jarass zeigt in einem aktuellen Beitrag zahlreiche Schwachstellen der Unternehmenssteuerreform auf:
Deutsche Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs Deutschland kennt zahlreiche Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs bei Auslandsbeziehungen sowie Gesetze die darauf abzielen, dass Besteuerungsrecht in Deutschland zu definieren, u.a.: Dabei ist der Deutsche Gesetzgeber häufig noch nicht in der EU "angekommen" und missachtet mit seinen innerstaatlichen Gesetzen, Urteilen oder Auslegungen häufig geltendes Gemeinschaftsrecht. Hier hat zwar seit einigen Jahren eine Kursänderungen stattgefunden, jedoch sind eine Vielzahl noch vorhandener Gesetze (Deutsche AO) diesbezüglich durchaus zu beanstanden. Natürlich gilt, das europäisches Recht und/oder Urteile des EuGHs übergeordnetes Rechtsgut darstellen, sofern die Auslandsbeziehung innerhalb der europäischen Gemeinschaft realisiert wird. Dieses führt im Kontext einer steuerlichen Beratung übrigens häufig dazu, dem Deutschen Mandanten (unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland) eher eine Gesellschaftsgründung in der EU, als im "Nur-DBA-Sachverhalt" oder gar im Nicht-DBA-Sachverhalt zu empfehlen. Faktische Umkehr der Beweislast In vielen Steuersachverhalten definiert der Deutsche Gesetzgeber die faktische Umkehr der Beweislast. So muss in diesem Kontext der mutmaßlich Steuerflüchtige beweisen, dass eine Auslandskonstruktion nicht rechtswidrig ist, um einzig der Deutschen Besteuerung zu entgehen. Dieses insbesondere bei sogenannten "Nicht-DBA-Sachverhalten", also bei Gesellschaftsgründungen in Ländern, die mit Deutschland kein DBA unterhalten. Lesen Sie dazu bitte mehr unter: Betriebsstättenbegriff gemäß DBA und Deutscher Abgabenordnung Im Anwendungsfall des Deutschen Steuerrechts kommt es sehr darauf an, ob die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage Art.5 OECD-MA (infolge Doppelbesteuerungsabkommen= DBA) oder auf der Grundlage der Deutschen Abgabenordnung (§12 AO) definiert bzw. festgestellt wird. Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar, so definiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage §12/13 AO. Unten dazu eine Übersicht. Deutsches Außensteuerecht, §§7-14 AStG Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Besteuerung beim Deutschen Anteilseigner stattfindet (fiktive Ausschüttungsbesteuerung: Der Gewinn der Auslandsgesellschaft wird dem Deutschen Anteilseigner zur Last gelegt, selbst wenn keine Gewinnausschüttung erfolgt, mithin Besteuerung mit Einkommenssteuer beim deutschen Anteilseigner,sofern natürliche Person oder Körperschaftssteuer wenn juristische Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder über 50%), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Wird eine geschäftliche Tätigkeit als "Aktiv" im Sinne des Aktivkataloges §8 AStG bewertet (siehe unten), entfaltet die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung keine Wirkung. Ist die Betriebsstätte in der EU angesiedelt, entfaltet die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich keine Wirkung, allerdings kann das Deutsche Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung beim ausländischen Finanzamt beantragen, um sicherzustellen, dass es sich bei der Auslandsgesellschaft nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt. Zur Beachtung: Der EuGH hat die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung im europäischen Kontext für rechtswidrig erklärt. Allerdings wird im Sitzstaat (Niedrigsteuerland mit passiven Einkünften) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich sein, um die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden. Der deutsche Fiskus wird eine "Ansässigkeitsbescheinigung" vom Finanzamt des Sitzstaates verlangen können. Missbrauchsklauseln DBA Fast jedes Land kennt entsprechende DBA-Missbrauchsklauseln und wendet diese auch entsprechend an. Naturgemäß neigen Hochsteuerländer wie Deutschland allerdings dazu, entsprechende Missbrauchsklauseln zu installieren und explizit anzuwenden. 1) Aktivitätsvorbehalte Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird. Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen. Aktiv sind in den meisten DBA`s : Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen Insbesondere bei Beratungen und Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass ein qualifizierter Geschäftsbetrieb (keine Briefkasten-Gesellschaft) die Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv tätig zu sein.
2)
„Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel) Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden. Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung. Um eine doppelte Nichtbesteuerung
auszuschließen, werden sogenannte „Subject-to-tax“-Klauseln oder
Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das
Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt. 3) „Remittance-base“-Klauseln Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „remittance-base“-Klauseln. Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden. 4) „Switch-over“-Klauseln Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen. 5) „Anti-treaty-shopping“-Klauseln Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte „anti-treaty-shopping“-Klauseln. Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein. 6) „Treaty overriding“ Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden. Steuerlicher Begriff der Betriebsstätte: Deutsche AO, kontra Art. 5 OECD-MA Im Anwendungsfall des Deutschen Steuerrechts kommt es sehr darauf an, ob die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage Art.5 OECD-MA (infolge den Doppelbesteuerungsabkommen= DBA) oder auf der Grundlage der Deutschen Abgabenordnung (§12 AO) definiert bzw. festgestellt wird. Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar, so definiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage §12 AO.
Dabei ist zu beachten, dass die Deutschen Doppelbesteuerungsabkommen nicht in jedem Falle den Ausführungen des Art. 5 OECD-Abkommen folgen. So definieren manche DBAs eine Bauausführung ab 9 Monate bereits als Betriebsstätte im Sinne. Im Zweifel ist das jeweilige DBA heranzuziehen.
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