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Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung (Offshore Company formation), Gestaltung mit Holding, Bankgründung (Bank License), Glücksspiel Lizenzen international (Gambling License) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Firmengründung Ausland: Steuergestaltung für Mandanten aus der Schweiz
Neben Deutschen Mandanten (juristische und natürliche Personen) betreuen wir auch Mandanten aus der Schweiz im Rahmen der internationalen Steuergestaltung. Naturgemäß hat die Schweiz andere Steuergesetze als z.B. Deutschland. Allerdings sind einige Regelungen im Kontext der internationalen Steuerlehre identisch oder nahezu identisch: -Betriebsstättenbegriff analog 5 OECD-Abkommen: Besteht zwischen der Schweiz und der ausländischen Betriebsstätte ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so ist der Betriebsstättenbegriff legal definiert (siehe unten). Dabei unterhält die Schweiz allerdings mit anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen als Deutschland. Eine Liste der aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz finden Sie unten auf dieser Seite. Doppelbesteuerungsabkommen definieren das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im In-und Ausland und haben eine "Abschirmwirkung" z.B. im Rahmen der Quellenbesteuerung bei verbundenen Unternehmen:
Grundsätzlich lässt sich auch für Schweizer Unternehmen ausführen, dass sich DBA-Sachverhalte Vorteilhafter auswirken als Nicht-DBA-Sachverhalte. Dabei unterhält die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen mit Ländern, die z.B. aus Deutscher Sicht als "Steueroasen" angesehen werden. Umgekehrt unterhält die Schweiz z.B. kein DBA mit den VAE oder Zypern. Sollen also nachteilige Folgen in diesem Kontext verhindert werden,kann hier die "Zwischenschaltung" einer Gesellschaft in einem Land mit DBA zur Schweiz sinnvoll sein. DBA Missbrauchsklauseln Zunächst kennt auch die Schweiz die gängigen DBA-Missbrauchsklauseln. Ergänzend wurde erlassen: -Regelungen/Veröffentlichungen/Gesetze der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen
(Selbstdeklarations-Formular bezüglich
Gesellschaftsart und Tätigkeit)
Eingelesen am: 19.05.2009
bezüglich der Anwendung der
Missbrauchsvorschriften (BRB 1962)auf aktiv tätige,
börsenkotierte und Holdinggesellschaften
Eingelesen am: 19.05.2009
-BRB
1962 (PDF)
Nicht-DBA-Sachverhalte Bei Nicht-DBA-Sachverhalten fehlt die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens, wie oben beschrieben, ergänzend Betriebsstättenbegriff,wie unten ausgeführt. Außerdem kennt auch die Schweiz in diesem Kontext die Umkehr der Beweislast. Nicht-DBA-Sachverhalte machen daher auch aus "Schweizer Sicht" nur in bestimmten Fällen Sinn: -Im Betriebsstättenland ist ein "qualifizierter Geschäftsbetrieb" installiert (eingerichtetes Büro, angestellter Geschäftsführer und ggf. Mitarbeiter). Ergänzend: Im Betriebsstättenland befindet sich eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate. Dann auch im Nicht-DBA-Sachverhalt i.d.R Betriebsstätte im Sitzstaat -Keine "verbundenen Unternehmen" im Kontext "Auslandsgesellschaft hält Anteile an einem Schweizer Unternehmen". Mithin würden abfliessende Dividenden in der Schweiz mit 35%tiger Quellensteuer belegt. Sinnvoll kann der umgekehrte Fall sein: Schweizer Unternehmen hält die Anteile am ausländischen Unternehmen: Da die meisten Steueroasen (Nicht-DBA-Sachverhalte) keine Quellensteuer kennen, fliessen die ausländischen Dividenden - i.d.R steuerfei- in die Schweizer Kapitalgesellschaft. -Im Nicht-DBA-Sachverhalt sollte in der Schweiz keine Repräsentanz,kein Bevollmächtigter oder ein Warenlager vorliegen. Dieses kann eine steuerliche Betriebsstätte in der Schweiz auslösen (umgekehrt zum DBA-Sachverhalt). -Anerkenntnis einer Betriebsstätte im Ausland Auch in der Schweiz existieren Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs. Mithin müssen ausländische Betriebsstätten Mindestanforderungen entsprechen, z.B.: -Ein reines Registered-Office (Briefkasten) ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Es müssen nicht immer große Büroflächen sein,sondern eine "vergleichbare Infrastruktur" im Sinne. So kann für einen reinen Internetdienst ein virtuelles Office (Firmenschild,eigene Telefonnummer,Fax, zustellbare Postadresse) ausreichend sein. Die erforderliche Infrastruktur im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft hängt von verschiedenen Faktoren ab,die wir Ihnen gern im Beratungsgespräch erörtern. -Geschäftskonto der Auslandsgesellschaft: Jede Gesellschaft muss über ein Geschäftskonto im Sitzstaat der Gesellschaft verfügen. -Vertragsgestaltung,Rechnungsstellung: Vertragspartner ist die Gesellschaft im Ausland (Betriebsstättenland), entsprechende Rechnungsstellungen haben nach den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Betriebsstättenlandes zu erfolgen -Keine Produktionsstätte,keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate: Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich i.d.R. über den Ort der geschäftlichen Oberleitung. Wird in diesem Kontext ein Treuhand-Direktor eingesetzt,sollte dieses ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft sein, der nicht hunderte von Treuhandverhältnissen innehat. Besser wäre ein "angestellter Geschäftsführer" mit Angestelltenvertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. -Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Entfaltet keine Wirkung,aber vergleiche Aufhebung der Quellensteuer bei EU-Sachverhalten: In diesem Kontext ist allerdings Vorsicht geboten! So unterhält z.B. Zypern kein DBA mit der Schweiz, ist aber Mitglied der europäischen Union. In Folge greift die Befreiung von der Quellensteuer erst nach zwei Jahren "Haltefrist". Aufgrund der hohen Schweizer Quellensteuer von 35% ist daher bei verbundenen Unternehmen genau zu prüfen, ob sich diese Nachteilig auswirkt. -Geeignete Zwischenholding zur Verhinderung der 35%tigen Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen Ein Grundproblem in der Steuerplanung bei Schweizer Unternehmen ist die 35%tige Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen im Nicht-DBA-Sachverhalt. Da die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien unterhält, ergänzend Spanien Mitglied der EU ist und eine spanische Holdinggesellschaft nicht besteuert wird, eignet sich Spanien als Zwischenholding für Schweizer Mandanten. Beispiel: Anteilseigner haben Ihren Sitz in einem Land ohne DBA zur Schweiz. Würde die Schweizer Kapitalgesellschaft direkt an die Anteilseigner ausschütten= 35% Quellensteuer. Durch die Zwischenschaltung einer z.B. spanischen Holding erfolgt die steuerfreie Durchschleusung der Schweizer Dividenden an den Anteilseigner, in den ersten beiden Jahren unter Abzug von 5% Quellensteuer. Zu beachten sind die Schweizer Missbrauchsbestimmungen, also keine Briefkastengesellschaft z.B. in Spanien. Betriebsstättenbegriff analog 5 DBA: Der steuerliche Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert: Artikel XX DBA:
Mithin: -Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (in den DBAs unterschiedlich), löst immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung": -Entweder Sie-oder ein Beauftragter- verlagert ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER -der Schweizer Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen) ODER -unsere Kanzlei im Ausland (Sitzstaat der Gesellschaft) stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor. Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen The following are some of the countries which have double-tax treaties with Switzerland:
Switzerland Table of Treaty Rates The rates shown are those of withholding taxes applied to payments made by Swiss entities or persons to non-resident entities or persons; a zero rate applies to royalties.
Internationale Steuergestaltung für Mandanten aus Österreich Unsere Kanzlei betreut Mandanten aus Österreich im Kontext der internationalen Steuerplanung auf der Ebene der juristischen und natürlichen Person:
Die Steuerplanung basiert dabei auf die Anwendung des österreichischen Steuerrechts (Betriebsstättendefinition, DBA-Recht und/oder DBA-Missbrauchsklauseln, Gesetze und/oder Verordnungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs nach AU-Recht), ergänzend findet EU-Recht entsprechende Anwendung (EU-Niederlassungsfreiheit, Urteile des EuGHs, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,EU-Fusionsrichtlinie usw.). Gesetze und Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauch Wie alle EU-Staaten und/oder Industrieländer kennt auch Österreich Gesetze und Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, ergänzend sogenannte "EFC-Regelungen". Ziel ist es, dass Besteuerungsrecht in Österreich zu definieren und die Steuerflucht zu verhindern. Zentral soll die rechtswidrige Zwischenschaltung einer Auslandsgesellschaft verhindert werden, die einzig dem Ziel dient, der inländischen Besteuerung zu entgehen. Im DBA-Sachverhalt (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte über 5 OECD_MA (i.d.R. §5 DBA), liegt kein DBA vor, greift inländisches Recht. Mithin: Eine Repräsentanz, ein Warenlager oder der ständige Vertreter einer Auslandsgesellschaft löst im DBA-Fall keine Betriebsstätte in Österreich aus, im Nicht-DBA-Fall wird hingegen eine Betriebsstätte in Österreich ausgelöst. Bei verbundenen Unternehmen entfalten DBA-Sachverhalte eine Abschirmwirkung gegen die volle Quellenbesteuerung in Österreich bei Abfluss von Dividenden. Auf der anderen Seite kennen auch die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende DBA-Missbrauchsklauseln (siehe unten). Da Österreich der EU angehört, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder die EuGH-Urteile zur Niederlassungsfreiheit ("übergeordnetes Rechtsgut"), ergänzend die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie. Daher überwiegen häufig die Vorteile einer Firmengründung im EU-Ausland. Dem entgegen greifen im Nicht-DBA-Sachverhalt die inländischen Regeln der Betriebsstättendefinition und Regelungen des Gestaltungsmissbrauchs, bis zur Umkehr der Beweislast. Rangliste Steuermodelle für Mandanten aus Österreich in der Kurzübersicht: Hier: Mögliche Konstellation ohne Annahme des Gestaltungsmissbrauchs -EU (Wirkung EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, EU Fusionsrichtline. i.d.R. DBA-Sachverhalt):
-DBA-Sachverhalt:
-Die besten Holdingstandorte für Mandanten aus Österreich: Aufgrund der Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sind die besten Holdingstandorte: Niederlande, Zypern und Spanien. Alle drei Länder besteuern reine Beteiligungserlöse nicht (Holdingprivileg). Allerdings bestehen Unterschiede bei der Weiterausschüttung (Dividendenrouting) und im Kontext der CFC-Regelungen. Legaldefinition des Vorhandenseins einer steuerlichen Betriebsstätte in-und außerhalb Österreich bei DBA-Sachverhalten -Betriebsstättenbegriff analog 5 OECD-Abkommen (§ 5 Doppelbesteuerungsabkommen/ DBA): Besteht zwischen Österreich und der ausländischen Betriebsstätte ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so ist der Betriebsstättenbegriff legal definiert (siehe unten "DBA"). Dabei unterhält Österreich allerdings mit anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen als z.B. Deutschland. Doppelbesteuerungsabkommen definieren das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im In-und Ausland und haben eine "Abschirmwirkung" z.B. im Rahmen der Quellenbesteuerung bei verbundenen Unternehmen. Grundsätzlich lässt sich auch für Unternehmen aus Österreich ausführen, dass sich DBA-Sachverhalte i.d.R. Vorteilhafter auswirken als Nicht-DBA-Sachverhalte. Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland (Österreich), z.T. ohne Abschirmwirkung eines DBAs und/oder EuGH Rechtsprechung/Niederlassungsfreiheit Betriebsstätte7924 Maßgeblicher Anknüpfungspunkt bei den Einkünften nach § 98 Z 3 EStG 1988 ist eine inländische Betriebsstätte. Der Betriebsstättenbegriff richtet sich nach § 29 BAO, dh. jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31 BAO) dient. Als Betriebsstätten gelten insbesondere
7925
Für die Qualifikation als
Betriebsstätte genügt es, dass eine Einrichtung vorliegt, in der dauernd
eine Tätigkeit ausgeübt wird, die den Zweck des Unternehmens unmittelbar zu
fördern bestimmt ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass in der
Betriebsstätte Geschäftsabschlüsse getätigt oder Inkassi vorgenommen werden
(VwGH 14.12.1955, 7926
Mangels betrieblich genutzter Räumlichkeiten kann in
Einzelfällen auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, von der aus er seine
gewerbliche Tätigkeit entfaltet und die ihm im Rahmen dieser Tätigkeit als
Kontaktadresse dient, als Betriebsstätte angesehen werden. Es genügt, dass
sich in der Wohnung eine, wenn auch nur geringfügige Tätigkeit für den
Gewerbebetrieb abspielt (VwGH 12.12.1995, 94/14/0060). Eine Betriebsstätte
kann für ein 7927 Übt ein Abgabepflichtiger eine beratende Tätigkeit bzw.
die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters im Inland aus und
verfügt er am Ort seiner Tätigkeit über eine Wohnung,ist - wird nicht
Gegenteiliges nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht - die Annahme berechtigt,
dass die Wohnung in Bezug auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit als
Betriebsstätte anzusehen ist (VwGH 24.10.1990, 86/13/0032). Die Frage, bei
welcher Aktivitätsstruktur bzw. ab welcher Aktivitätsintensität ein von der
Wohnung aus agierender 7927a Nach herrschender Auffassung wird im Fall der bloßen
Vergabe von Heimarbeit in der Wohnung des Heimarbeiters keine Betriebstätte
für den Arbeitgeber begründet. Damit ist aber auch auf der Ebene des DBA die
Voraussetzung des Bestandes einer "festen Geschäftseinrichtung", nicht
erfüllt, sodass korrespondierend nationales und internationales Steuerrecht
keine beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens aufleben 7928
Zu den Merkmalen einer
Betriebsstätte gehört auch, dass sich die feste Geschäftseinrichtung
dauerhaft in der Verfügungsmacht des Unternehmers befindet. Im Allgemeinen
wird eine Verfügungsdauer von sechs Monaten hiefür ausreichen. Die bloße
Mitbenutzung einer Geschäftseinrichtung (zB die bloßen Mitbenutzungsrechte
an einem Schreibtisch, VwGH 25.11.1992, 91/13/0144) reichen für die Annahme
einer Betriebsstätte nicht aus. Wird Besonderheiten im DBA-Recht Österreichs Eine wesentliche Besonderheit ist, dass Österreich mit Belize ,Barbados und Liechtenstein ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Bei Treuhand-Gestaltungen ist in diesem Kontext allerdings darauf zu achten, dass ein reiner Nominee-Direktor zur Aufdeckung des Gestaltungsmissbrauchs führt. Erforderlich wäre zumindest ein permanenter Treuhand-Direktor. Außerdem definiert ein reines Registered Office keine Betriebsstätte im Sinne,es müssen aber nicht gleich "große Büros" sein. Grundsätzlich sind sogenannte Offshore Companies/exempt Companies (tätigen Geschäfte nur außerhalb des Sitzstaates und sind daher steuerbefreit) von den Positivregelungen eines DBAs ausgeschlossen. Hinsichtlich Niedrigsteuerländern in der EU unterhält Österreich ein DBA mit Zypern und Bulgarien (10% Ertragssteuern) sowie mit der Slowakei (19% Flattax). Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs natürlich auch bei Firmengründungen in der Kanarischen Sonderzone oder Madeira.
Doppelbesteuerungsabkommen Österreich DBA Missbrauchsklauseln in Österreich Wie fast alle Länder die Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet haben, kennt natürlich auch Österreich entsprechende Missbrauchsklauseln. Übersicht über die wichtigsten internationalen DBA-Missbrauchsklauseln: Aktivitätsvorbehalte Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird. Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen. Aktiv sind in den meisten DBA`s, auch in den DBAs Österreich : Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen Insbesondere bei Beratungen und Dienstleistungen wird
davon ausgegangen, dass ein qualifizierter Geschäftsbetrieb (keine
Briefkasten-Gesellschaft) die Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv tätig zu
sein.
2)
„Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel) Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden. Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung. Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subject-to-tax“-Klauseln oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt. 3) „Remittance-base“-Klauseln Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „remittance-base“-Klauseln. Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden. 4) „Switch-over“-Klauseln Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen. 5) „Anti-treaty-shopping“-Klauseln Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte „anti-treaty-shopping“-Klauseln. Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein. 6) „Treaty overriding“ Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden. Nicht-DBA-Sachverhalte Bei Nicht-DBA-Sachverhalten fehlt die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens, wie oben beschrieben, ergänzend definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte nicht auf der Basis §5 DBA, sondern auf der Grundlage des innerstaatlichen österreichischen Rechts. Außerdem kennt auch Österreich in diesem Kontext die Umkehr der Beweislast. Nicht-DBA-Sachverhalte machen daher nur in bestimmten Fällen Sinn: -Im Betriebsstättenland ist ein "qualifizierter Geschäftsbetrieb" installiert (eingerichtetes Büro, angestellter Geschäftsführer und ggf. Mitarbeiter). Ergänzend: Im Betriebsstättenland befindet sich eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate. Dann auch im Nicht-DBA-Sachverhalt i.d.R Betriebsstätte im Sitzstaat -Keine "verbundenen Unternehmen" im Kontext "Auslandsgesellschaft hält Anteile an einem Österreichischen Unternehmen" (Volle Quellensteuer bei abfließenden Dividenden) -Im Nicht-DBA-Sachverhalt sollte in Österreich keine Repräsentanz,kein Bevollmächtigter oder ein Warenlager vorliegen. Dieses kann eine steuerliche Betriebsstätte in Österreich auslösen (umgekehrt zum DBA-Sachverhalt). -Anerkenntnis einer Betriebsstätte im Ausland -Ein reines Registered-Office (Briefkasten) ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Es müssen nicht immer große Büroflächen sein,sondern eine "vergleichbare Infrastruktur" im Sinne. So kann für einen reinen Internetdienst ein virtuelles Office (Firmenschild,eigene Telefonnummer,Fax, zustellbare Postadresse) ausreichend sein. Die erforderliche Infrastruktur im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft hängt von verschiedenen Faktoren ab,die wir Ihnen gern im Beratungsgespräch erörtern. -Geschäftskonto der Auslandsgesellschaft: Jede Gesellschaft muss über ein Geschäftskonto im Sitzstaat der Gesellschaft verfügen. -Vertragsgestaltung,Rechnungsstellung: Vertragspartner ist die Gesellschaft im Ausland (Betriebsstättenland), entsprechende Rechnungsstellungen haben nach den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Betriebsstättenlandes zu erfolgen -Keine Produktionsstätte,keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate: Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich i.d.R. über den Ort der geschäftlichen Oberleitung. Wird in diesem Kontext ein Treuhand-Direktor eingesetzt,sollte dieses ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft sein, der nicht hunderte von Treuhandverhältnissen innehat. Besser wäre ein "angestellter Geschäftsführer" mit Angestelltenvertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. -Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen europäischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Voraussetzungen sind: -Mindest-Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein -Die verbundenen Unternehmen müssen aktive Gesellschaften im Sinne sein -Die Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt sein -Die Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens ein Jahr sein. -Wirkung EU-Fusionsrichtlinie Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am österreichischen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:
-Betriebsstättenbegriff analog 5 DBA: Der steuerliche Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert: Artikel XX DBA:
Mithin: -Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (in den DBAs unterschiedlich), löst immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung": -Entweder Sie-oder ein Beauftragter- verlagert ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER -der österreichische Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen) ODER -unsere Kanzlei im Ausland (Sitzstaat der Gesellschaft) stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor. Rangliste Steuermodelle- Allgemeine ausführungen 1. EU-Gesellschaften (Steueroasen in der EU) Rangliste aus steuerlicher Sicht in der Kurzübersicht:
Vorteile: I.d.R DBA-Sachverhalt, mithin keine Wirkung §§12/13 Deutsche AO, bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts (andere Länder kennen ähnliche Regelungen). Die Betriebsstätte definiert sich allein auf der Grundlage 5 DBA. Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden zwischen EU-Kapitalgesellschaften möglich). Wirkung EU-Fusionsrichtlinie, ergänzend §23 UmwStG. I.d.R. keine Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG, sofern ein Deutscher im Sinne beherrschenden Einfluss hat und nur Passiveinkünfte im Sitzstaat. Allerdings kann das Deutsche Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung verlangen, also i.d.R. dann qualifizierter Geschäftsbetrieb notwendig.
1.1. Zypern: 10% Ertragssteuer, unabhängig vom Gewinn. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei.
Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich sehr niedrige Steuern. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert, unabhängig von dem Vorliegen eines DBAs. Für Mandanten aus Österreich: 1.2. Bulgarien
Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich sehr niedrige Steuern. FlatTAX: 10% Ertrags- und Einkommenssteuer 1.3. England: 21% im Mittelstandssatz (bis 300.000 ePfund Gewinn), danach progressiv steigend bis 30%. VAT- (USt-) Registrierung erst nach Erreichen von 60.000 ePfund (ca. 100.000 Euro) schwingend. Sehr liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften, unterhält mit Isle of Man ein DBA.
*Nach Verfügung des Bundesfinanzministeriums ist England kein Niedrigsteuerland, da grundsätzlich keine Besteuerung unter 25% Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich geringe Steuern im Mittelstandssatz. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-in-UK-Ansässigen werden nicht mit Quellensteuer belegt. 1.4. Irland
Irland hat einen Körperschaftssteuersatz von 12,5%. Nachteilig gestaltet sich ggf. die hohe Einkommensbesteuerung von 20-60% für natürliche Personen und der Umstand, dass Treuhandverhältnisse verboten bzw. in der Praxis kaum durchführbar sind. Geeignet für "reale Betriebsverlagerung". 1.5. Portugal/Madeira Vorteile in der Kurzübersicht:
Es sind beim Typ II Auflagen zu erfüllen (Arbeitsplätze und/oder Investitionen). Beim Typ I (Vorratsgesellschaft aus 2000) keine Auflagen bis 31.12.2011. 1.6. Kanarische Sonderzone ZEC 4% Körperschaftssteuer. Die Steuerbefreiung ist mit Auflagen verbunden (Schaffung von Arbeitsplätzen, Investitionen).
1.7. Slowakei 19% Flattax. Dividendenausschüttungen bleiben steuerfrei, unabhängig von einem DBA-Sachverhalt.
Die Installation einer ausländischen Holding kommt
insbesondere dann in Betracht, wenn die
Basisgesellschaft im Sitzstaat
gemäß 5 DBA eine steuerliche Betriebsstätte im Sinne auslöst und/oder
die Basisgesellschaft aus nicht-steuerlichen Gründen nicht ins Ausland
verlegt oder im Ausland angesiedelt werden soll. Beispiel: Es besteht eine
Produktionsstätte z.B. in Deutschland. Eine Produktionsstätte löst gemäß 5
DBA immer eine steuerliche Betriebsstätte aus, mithin steht das
Besteuerungsrecht dem Sitzstaat- in diesem Falle Deutschland zu. ODER: Es
soll z.B. eine Produktionsstätte gegründet werden, wobei man sich aus
Nicht-steuerlichen Gründen entscheidet, dass diese Produktionsstätte z.B.
nicht der Schweiz, sondern z.B. in Deutschland, installiert werden soll.
Mithin wird die Basisgesellschaft (hier Produktionsstätte) im Sitzstaat besteuert, also in Deutschland mit 15% Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz des Bundeslandes, ca. 30% insgesamt. Im Kontext der Gründung einer ausländischen Holdinggesellschaft als Eigner der Basisgesellschaft, fliessen die Dividenden der Basisgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) im optimalen Fall steuerfrei in die ausländische Holding und werden dort nicht besteuert. Obliegen der ausländischen Holdinggesellschaft Aufgaben wie Finanz- oder Verwaltungsmanagement und/oder das Halten von Lizenzen und Rechten, so kann die ausländische Holdinggesellschaft ergänzend der Basisgesellschaft in Rechnung stellen, was die Steuerlast der Basisgesellschaft entsprechend reduziert.
Eine ausländische Holdinggesellschaft macht ergänzend
immer dann Sinn, wenn eine steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den
Anteilseigner nur über eine Zwischenholding realisiert werden kann.
Beispiel: Der Eigner ist in einem Land X ansässig, welches ein DBA mit
Deutschland unterhält, aber nicht EU. Wäre der Eigner direkt Anteilseigner
an der z.B. Deutschen Kapitalgesellschaft, würden die abfließenden
Dividenden in Deutschland mit Quellensteuer belegt, also zwischen 5-15%
(analoge Regelungen in vielen anderen Ländern, z.B. in Österreich oder der
Schweiz). Wird hingegen z.B. eine spanische-oder zyprische Holding als
Zwischengesellschaft installiert, so vereinnahmt die spanische-oder
zyprische Holding die Dividenden der Basisgesellschaft (in diesem Beispiel
der Deutschen Gesellschaft) unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
steuerfrei. Da Spanien und Zypern Weiterausschüttungen im DBA- und/oder
Nicht-DBA-Sachverhalt im Kontext einer Holding keiner Quellensteuer
unterwirft, werden die Dividenden legal steuerfrei an den eigentlichen
Anteilseigner durchgeschleust.
3. Steueroasen außerhalb der EU, aber i.d.R. DBA-Sachverhalte Rangliste aus steuerlicher Sicht:
Rangliste aus Sicht Bankgeheimnis:
Aus deutscher Sicht ist zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich. Vorteile bei Gesellschaften im DBA-Sachverhalt: Abschirmwirkung des DBAs,keine Doppelbesteuerung, mithin Anrechnungs- oder Freistellungsmethode. Nachteile können sein: Keine Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit,keine Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und Wirkung § 8 AStG. 3.1. Schweiz: Steuerlast richtet sich nach Kanton, da sich die Gesamtsteuerlast aus Bundessteuer (8,5%) und Kantonssteuer berechnet. Ein Ertragssteuersatz von 15,5% ist realisierbar (Zug). Besonderheit: Geleistete Steuern sind Betriebsausgaben im Sinne, was die reale Steuerlast ab dem zweiten Jahr entsprechend reduziert.
Vorteile: Geringe Steuerlast, Nahe am Geld, Bankgeheimnis. Sonderfall Zweigniederlassung einer EU-Auslandsgesellschaft: Wird wie eine Schweizer Körperschaft behandelt, ohne die Verpflichtung zur Einzahlung von 20.000 CHF Stammkapital, ein in kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist nicht erforderlich. Steuerlast im Domizilprivileg nur 8,5%. 3.2. VAE/Dubai: NULL-Steuern, außer bei Ölgesellschaften,petrochemischen Betrieben und Banken.
Vorteile: Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße Einkünfte" an den Anteilseigner im Ausland fliessen. Nachteil: Außer in den Freihandelszonen müssen mindestens 51% der Gesellschaftsanteile von Einheimischen gehalten werden, Treuhandlösung möglich. Eine Firmengründung LLC und Free Zone Companie besteht immer aus den Elementen "Firmengründung-Visapaket-Lizenz-Büro", gemäß innerstaatlichem Recht der VAE. Hohes Stammkapital, Freihandelszone RAK verlangt nur 100.000 Dhs Stammkapital, sonst zwischen 150.000- 1 Mio DHs. 3.2.1: VAE-Offshore-Gesellschaft VAE Offshore-Gesellschaften tätigen Geschäfte nur außerhalb der VAE. Im Gegensatz zu einer Dubai LLC oder aktiven Gesellschaften in einer Freihandelszone ist kein oder nur ein geringes Stammkapital erforderlich,ebenso entfallen Lizenzgebühren und Visakosten.
Vorteile: Keine Steuern. 3.3.Firmengründung Singapur
Singapur wird - nicht zu Unrecht- als die "Neue Schweiz" bezeichnet". Steuern für Erträge von Offshore-Finanzgeschäften betragen 5%. Der Spitzensteuersatz liegt bei 17%, wobei der Höchststeuersatz erst bei einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird. Ausgenommen von der Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen. Singapur unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), im Gegensatz zu Hong Kong. Neugründungen Singapur:
Bereits bestehende Gesellschaften Singapur: Eingangssteuersatz liegt bei 4,5% Steuern, ansonsten gleiche Progression wie oben. 3.4. USA: Steuerlast richtet sich nach dem Bundesstaat und dem "Gegenstand". Eine Steuerlast von 15% ist realisierbar. Normalsteuersatz: 30%.
Vorteil: Die INC ist die Reinform der Aktiengesellschaft, somit gute Rechtsform zur Kapitalisierung, keine Verpflichtung zur Einzahlung von Stammkapital, gegenüber der deutschen AG geringe Kosten, Ein-Mann-Gründung möglich. Shareholder werden nicht im Handelsregister aufgeführt. 4. Steueroasen Länder: I.d.R. NICHT-DBA-Sachverhalte (Offshore) Sofern Exempt Company (Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen),keine Besteuerung:
Geringe Steuern:
Offshore-Gesellschaften eignen sich i.d.R. nur zur Zwischenschaltung bei Gesellschaften mit DBA-Sachverhalten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist, Aktiveinkünfte generiert werden und/oder das Auslösen einer Betriebsstätte gemäß §§12/13 AO ausgeschlossen werden kann.
Bei der Installation von Offshore-Gesellschaften sollte der Mandant auch auf die politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes achten. Vorteile: Keine Steuern bei exempt Companies. I.d.R. Kein öffentliches Handelsregister, kein Rechtshilfeabkommen oder fiskalisches Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern. Beachte aber G20- Abkommen. Nachteile: Schnelle Formulierung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs, Umkehr der Beweislast, Wirkung §§12/13 AO bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts. Firmengründung Ausland: Verhinderung der rechtswidrigen zwischengesellschaft Im Kontext einer internationalen Steuerplanung ist es i.d.R. entscheidend, die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu verhindern. Gesetzliche Grundlagen sind die innerstaatlichen Gesetze zur Verhinderung der Steuerflucht, in Deutschland z.B. §42 AO Gestaltungsmissbrauch, Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung usw.. Andere Länder haben ähnliche oder z.T. analoge Regelungen. Dementgegen steht z.B. der EU-Rechtschutz, also Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit für in der EU Ansässige, die eine Gesellschaft in der EU gründen. I.d.R ist es mit der Gründung einer reinen "Briefkastengesellschaft", ohne Substanz-Escape (nur Registered Office) und dem Einsatz eines Nominee- oder "Frühstücks-Direktors" im Sitzstaat der Gesellschaft eben nicht getan. Solche "Scheinfirmen" werden schnell als solche entlarvt und ziehen in den meisten Staaten strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Firmengründung Ausland: Unsere Ansprüche Bitte beachten Sie im Kontext einer Firmengründung im Ausland, dass wir als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei nur Gründungen realisieren, die einer Nachprüfung in jedem Falle standhalten. Entscheidend ist i.d.R., dass die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft in jedem Falle verhindert werden muss. Dabei sind folgende Faktoren wesentlich: -Bei Treuhand-Direktor (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte): Kein Nominee- oder „Frühstücks-Direktor“, sondern Anwalt im Sitzstaat, der als Direktor „aktiv tätig ist“ und Verträge unterzeichnet -Geschäftssitz im Sitzstaat: Ein reines Registered Office ist kein Geschäftssitz im Rahmen der Missbrauchsregeln (Verdacht der Briefkasten-Firma). Es sollte zumindest ein Headoffice (zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, kein Anrufbeantworter, Faxdienst, Postweiterleitung) im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft installiert werden. Den Vertrag sollte der Direktor (Treuhand-Direktor) der Auslandsgesellschaft zeichnen. -Finanzamt im Sitzstaat sollte Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen. Dem folgt das Finanzamt natürlich nur, wenn keine Scheinfirma im Ausland installiert ist. Genau diese Ansässigkeitsbescheinigung fordert das Finanzamt im Sitzstaat des Mandanten an, wenn eine rechtswidrige Zwischengesellschaft angenommen wird. -Installation einer Repräsentanz –oder Niederlassung außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft: Es muss sichergestellt werden, dass der Direktor (Treuhand-Direktor) in diesem Kontext tätig wird und nicht der Mandant (Treugeber). -Es muss sichergestellt werden, dass die Buchhaltung, notwendige Meldungen (z.B. Annual Return) und Jahresabschluss von einer Steuerkanzlei im Sitzstaat realisiert werden Naturgemäss ist die Realisierung einer solchen juristisch wasserdichten Gesellschaft über Steuerberater und Rechtsanwälte teurer, als sogenannte „Billiggründungen“. Ergänzend: Bei Firmengründungen in der EU, durch in der EU-Ansässige (Stichworte: Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, Nicht-Wirkung 8 AStG, sofern keine rechtswidrige Zwischengesellschaft usw): Zwar sind die Anforderungen des Substanz-Escape wesentlich geringer, aber auch in einem solchen Fall darf es keine Schein-oder Briefkastenfirma sein. Sollen die Negativwirkungen des §8 AStG verhindert werden, muss hinsichtlich des notwendigen Substanz-Escape davon unabhängig aufgerüstet werden. Bei
Firmengründungen in Drittstaaten Die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft in einem solchen Fall i.d.R. nur dadurch zu vermeiden, dass im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (Büro mit Mietvertrag, ggf. Angestellte) und im Falle der Treuhand sollte ein angestellter Geschäftsführer gewählt werden. Im Nicht-DBA-Fall ist zusätzlich ein „wirtschaftlicher Grund“ glaubhaft zu machen. Gründungsagenturen oder Kanzleien im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft Hier muss der Mandant zunächst zwischen reinen Gründungsagenturen oder Steuer-und Anwaltskanzleien im Sitzstaat, also z.B. auf Zypern, England, Schweiz usw. unterscheiden. Naturgemäß ist der Mandant bei Steuer-und Anwaltskanzleien am Besten aufgehoben, dieses schon allein aufgrund der fachlichen Qualifikation der Berater. Allerdings ergeben sich grundsätzlich folgende Problemstellungen: Rein nationale Gründungsagenturen oder Kanzleien kennen sich zwar i.d.R. im nationalen Steuerrecht des jeweiligen Sitzstaates gut aus (z.B. zyprische Kanzleien im zyprischen Steuerrecht), jedoch selten im internationalen Steuerrecht, zentral im Steuerrecht des Sitzstaates des Mandanten. Diese Tatsache kann für den Mandanten zu einem Risiko werden, da insbesondere in den nationalen Steuergesetzen, zentral in Deutschland,Österreich,Spanien und den USA, erhebliche Steuerfallen lauern. Denn fast jedes Land ist darauf bedacht, dass Steuerrecht im Inland zu definieren und die Verlagerung von Einkünften und/oder Gewinnen in Niedrigsteuerländer zu verhindern. Dementsprechend gibt es eine Vielzahl von innerstaatlichen Gesetzen zur Verhinderung der Steuerflucht (in Deutschland z.B.: §42 AO- Deutsche Abgabenordnung-,Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7-14 AStG- Außensteuergesetz-,Außensteuerreformgesetz,DBA-Missbrauchsklauseln, Betriebsstättendefinition in §12/13 AO bei Nicht-DBA-Sachverhalten usw). Andere Länder kennen z.T. analoge oder vergleichbare Regelungen und/oder Gesetze. Häufig stehen Entscheidungen des EuGHs in Kollision zum nationalen Steuerrecht. Somit ist bei einer Steuergestaltung das nationale Steuerrecht des Sitzstaates des Mandanten, internationales Steuerrecht, EU-Recht und das Recht des jeweiligen Niedrigsteuerlandes zwingend zu beachten. Ergänzend sei hier auf die G20-Abkommen hingewiesen. Hiermit sind Kanzleien in den Niedrigsteuerländern und erst recht reine Gründungsagenturen regelmäßig überfordert. Dabei behaupten wir natürlich nicht, dass wir die einzige internationale Steuerkanzlei sind, die sich in den nationalen- und internationalen Steuergesetzen auskennt, jedoch kann der Mandant davon ausgehen, dass er vergleichbare Qualifikationen nur bei den bekannten großen internationalen Steuerkanzleien vorfindet (z.B. KPMG, Rödle&Partner usw). Hier sind die Beratungs- und/oder Gründungsgebühren allerdings um ein vielfaches höher. Außerdem bieten die großen internationalen Steuerkanzleien selten Dienstleistungen wie den Treuhand- oder angestellten Geschäftsführer im Sitzstaat, den ordentlichen Geschäftssitz usw. an. Wissen Sie überhaupt welcher Sitzstaat für Ihr Vorhaben geeignet ist? Ein weiterer Nachteil von reinen Gründungsagenturen oder Kanzleien im Sitzstaat -z.B. Zypern/Schweiz/England usw.- ist, dass diese Agenturen oder Kanzleien i.d.R. "auf Ihr Land" fokussiert sind. Häufig muss aber zunächst festgelegt werden, welches Land bzw. welche Länder für den jeweiligen Mandanten, mithin im Kontext der Zielsetzungen, IST-und SOLLzustand überhaupt geeignet sind. Hierbei spielen unzählige Faktoren eine Rolle und würden den Rahmen dieser Ausführungen sprengen. Stichworte können sein: DBA-Recht (Ausführungen in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen, DBA-Missbrauchsklauseln, Anrechnungs-oder Freistellungsmethode), Auskunftsvereinbarungen, G20 Abkommen, Fragestellungen der Weiterausschüttungen im DBA-und Nicht-DBA-Sachverhalt,Fragestellungen der Verrechnungspreise,Hinzurechnungsbesteuerung usw.. Gründung einer Auslandsgesellschaft bei reinen Gründungsagenturen Bei der Gründung einer Auslandsgesellschaft/Internationale Steuergestaltung ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Mandant von versierten Spezialisten (Steuerberater für internationales Steuerrecht bzw. vergleichbare Qualifikationen) beraten wird. Allerdings handelt es sich bei ca. 98% der Anbieter im Internet um reine Gründungsagenturen, die keine hinreichenden Qualifikationen im Kontext des internationalen Steuerrechts besitzen. Dabei kann eine Firmengründung im Ausland schnell zur Falle werden, wenn die heimischen Steuergesetze, internationales Steuerrecht und/oder innerstaatliches Recht im Land der Firmengründung nicht beachtet wird, z.B.:
Im LowTax-Network kann sich der Mandant sicher sein,dass er auf beiden Seiten (Ansässigkeitsstaat des Mandanten und Sitzstaat der Auslandsgesellschaft) von versierten Spezialisten im internationalen Steuerrecht beraten wird. Dieses sind durchgehend Steuerberater für internationales Steuerrecht oder vergleichbare Qualifikationen (Anwälte mit Zusatzqualifikationen,LLM;Studium der Betriebswirtschaftslehre oder Studium der Rechtswissenschaften mit Inhouse-oder externen Qualifikationen im internationalen Steuerrecht). Dabei arbeiten die "Beratungs-Kanzleien" und die Gründungs-Kanzleien Hand in Hand zusammen, um für den Mandanten das optimale Ergebnis zu erzielen.
Es versteht sich- hoffentlich- von selbst, dass die ETC für fundierte
Beratungen
ein entsprechendes Honorar verlangt.
Dabei sind die Beratungshonorare der ETC im Verhältnis zu großen
internationalen Steuerberatungsgesellschaften (z.B. KPMG) sehr moderat. Eine rechtssichere Gestaltung ist nicht zum Nulltarif zu haben! Natürlich wissen wir, dass viele "Gründungsagenturen" Auslandsgestaltungen für weniger Geld anbieten. Das ist aber auch keine Kunst. Zentrale Fragestellung ist vielmehr, ob solche Gestaltungen einer Nachprüfung standhalten oder zur "Steuerfalle" werden. Wenn Sie also Angebote vergleichen, sind folgende Fragestellungen entscheidend: -Werden Sie von Spezialisten im internationalen Steuerrecht beraten? Sind dem Berater die einschlägigen Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,DBA-Missbrauchsklauseln, Auswirkungen der Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten, G20-Abkommen usw.. bekannt? -Wer realisiert die Firmengründung im Ausland? Eine reine Gründungsagentur oder eine Steuer-bzw. Anwaltskanzlei? (Frage des "Mandantenverhältnisses", keine "Offenbarung" wenn Anwalt/Mandantenverhältnis,Frage der Haftung usw.) -Wird als Geschäftssitz der Auslandsgesellschaft nur ein Registered Office und/oder ein "Briefkasten" angeboten? Fragestellungen des Gestaltungsmissbrauchs (Firmengründung dient nur der rechtswidrigen Zwischenschaltung zur Verhinderung der inländischen Steuer). Hierzu ergänzend: Ein reines Registered-Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne: Sitzstaat selbst verweigert i.d.R. Zuteilung einer Umsatzsteuer-ID-Nummer, offensichtliche "Briefkastengestaltung" ohne "Substanz". Bei reiner "Briefkastenfirma" ergänzend: Steuervorteile z.B. im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,Nicht-Anwendung §8 Deutsches AStG usw. können versagt werden,da keine Ansässigkeitsbescheinigung vom ausländischen Finanzamt vorgelegt werden kann. Ausländische Rechnungsstellungen werden nicht anerkannt. -Bei Treuhand-Gestaltungen im DBA-Fall: Handelt es sich bei dem eingesetzten Treuhand-Direktor um einen Anwalt, ist dieser "permanent" als Direktor im Register des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft eingetragen oder nur ein "Nominee-Direktor" (Gründungs-Direktor, der nach Eintrag wieder zurücktritt und der Mandant wird als Direktor ins Register eingetragen), ist er permanent "ansprechbar" und somit als Direktor zu identifizieren? Wird ein Treuhand-Direktor angeboten, der Verträge zeichnet? Bei Einsatz einer juristischen Person als Direktor: Wie oben und die Trustee-Gesellschaft befindet sich im Besitz einer Anwaltskanzlei? Kann bei Notwendigkeit auch ein "angestellter Direktor" im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft realisiert werden, also mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft, Abführung von Lohnsteuer-und Sozialabgaben. Der Verdacht eines Gestaltungsmissbrauchs liegt vor, wenn es offensichtlich ist, das der Direktor der Gesellschaft nur zum "Schein" zwischengeschaltet wurde, um den Ort der eigentlichen Willensbildung zu verschleiern. -Bei Treuhand-Gestaltungen im Nicht-DBA-Fall/Nullsteuer-Oasen: Wird nur ein Nominee-Direktor angeboten oder auch ein permanenter Treuhand-Direktor? Welche Auskünfte erteilt das jeweilige Land im Kontext der Auskunftsvereinbarungen und/oder G20 Abkommen? -Im Rahmen der Kontoeröffnung der Auslandsgesellschaft: Wird die Kontoeröffnung garantiert oder nur "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was i.d.R. bedeutet, dass kein Konto eröffnet wird). Hat der Treuhand-Direktor keinen Zugriff auf das Konto, wird also ein entsprechender Gesellschafterbeschluss getätigt und wird dieser Beschluss der Bank entsprechend vorgelegt? Ergänzend: Viele Gründungsagenturen geben an, dass der wirtschaftlich Berechtigte für die Kontoeröffnung nicht bei der Bank im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft anwesend sein muss. I.d.R. funktioniert eine solche Vorgehensweise jedoch nur,wenn der "Gründer/Antragssteller" der Bank bekannt und ein Anwalt ist. -Wer übernimmt im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft die Buchführung,VAT Meldungen und Jahresabschluss? Bestehen mithin entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit Steuerkanzleien im Sitzstaat usw.. -Bei Anmeldung/Realisierung einer Repräsentanz/Niederlassung/Zweigniederlassung außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft: Ist gewährleistet, dass die Geschäftsführung der Auslandsgesellschaft (Treuhand-Direktor) die Repräsentanz anmeldet? Im anderen Fall liegt der Verdacht eines Gestaltungsmissbrauchs nahe, da nur die ausländische Betriebsstätte entsprechend veranlassen kann. -Bei verbundenen Unternehmen, Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. im DBA-Sachverhalt: Ist bekannt, dass z.B. die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie nur positiv anwendbar ist, wenn die beteiligten Unternehmen aktiv im Sinne sind und über einen ordentlichen Geschäftssitz verfügen? (Finanzamt kann Ansässigkeitsbescheinigung vom ausländischen Finanzamt anfordern). Im DBA-Sachverhalt und verbundene Unternehmen: Sind die DBA-Missbrauchsklauseln bekannt, insbesondere der Aktivitätsvorbehalt in vielen Doppelbesteuerungsabkommen? -Bei verbundenen Unternehmen "DBA-Sachverhalt und exempt Company": Ist bekannt, dass die meisten DBAs nicht anwendbar sind, sofern es sich bei dem Mutter/Tochterunternehmen um eine exempt Company handelt? Beispiel: Zwar unterhält z.B. Singapur ein DBA mit Deutschland. Handelt es sich aber bei der Singapur Gesellschaft um eine exempt. Company, ist das DBA nicht anwendbar. Vgl. auch: VAE Offshore-Gesellschaft oder Unternehmen in Österreich und Belize Gesellschaft im Status der exempt Company. In den meisten Fällen werden Sie auf diese Fragen keine oder unzureichende Antworten erhalten. Eine Auslandsgesellschaft gründen und damit dominant steuern zu sparen, ist zwar machbar, aber nicht so einfach wie viele Gründungsagenturen glaubhaft machen wollen. Wenn dem so wäre, wären alle Hochsteuerländer bereits "pleite". Entscheidend ist die richtige Planung und Beratung durch versierte Spezialisten für internationales Steuerrecht. Dabei ist es (hoffentlich) selbstverständlich, dass eine fundierte Beratung Geld kostet. Entscheidend ist weiterhin die richtige Umsetzung der Auslandsfirmengründung im Kontext der oben beschriebenen Sachverhalte. Wieso können einige Gründungsagenturen Auslandsfirmen so günstig gründen? Das ist im Prinzip sehr einfach, nach dem Prinzip "des minimalen Aufwands" und der Vermeidung von dominanten Kosten: -Kein qualifiziertes Personal: Qualifiziertes Personal kostet naturgemäß viel Geld. Ein Steuerberater für internationales Steuerrecht oder z.B. ein Betriebswirt mit Zusatzqualifikationen im internationalen Steuerrecht, wird ein ordentliches Gehalt verlangen. Diese Gehälter müssen erwirtschaftet werden. -Keine Inhouse oder-externe Fortbildung des Personals: Fortbildungen kosten naturgemäß viel Geld und sind gerade im Fachbereich des internationalen Steuerrechts von entscheidender Bedeutung: Es gibt kaum Bereiche, bei denen so viele Änderungen/Ergänzungen in so kurzer Zeit erfolgen,z.B.: Rechtsprechung des EuGHs mit direkter Auswirkung auf das jeweilige nationale- und internationale Steuerrecht,neue Gesetze und/oder Verordnungen der Länder (z.B. Deutsches Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz),Änderung der Steuergesetze-und/oder Gesellschaftsrecht im Ausland u.v.m.. Mithin kann eine effektive Beratung der Mandanten nur gewährleistet werden, wenn die Mitarbeiter/innen- Berater einer ständigen Fortbildung unterzogen werden. Auch diese Kosten müssen selbstverständlich erwirtschaftet werden. -Gründungsagenturen ohne persönliche Beratung: Viele Billigagenturen agieren im "Verborgenen", ein persönlicher Beratungstermin ist nicht möglich. Wir kennen Agenturen, die z.B. in England nur ein virtuelles Office haben, aber in Wahrheit in Spanien sitzen. Oder Agenturen, die z.B. auf Belize ihren Sitz haben. Bei diesen Agenturen ist naturgemäß nie ein persönlicher Beratungstermin realisierbar, alles funktioniert ausschließlich über E-Mail oder telefonisch. Es ist aber gerade bei internationalen Steuergestaltungen i.d.R. notwendig, ein persönliches Beratungsgespräch zu führen. Müßig zu erwähnen, dass die Vorhaltung von Beratern und die notwendige Infrastruktur Geld kostet. -Komplexe Steuerliche Beratungen: Nach unseren Erfahrungen kann keine der Billigagenturen komplexe steuerliche Beratungen realisieren und stoßen schnell an Ihre Grenzen. Dieses liegt schlicht an unzureichenden Kenntnissen im internationalen Steuerrecht. -Reduzierung auf ein oder wenige Länder: Viele Gründungsagenturen bieten nur wenige Länder als Alternativen an. Dieses reduziert den Aufwand, insbesondere im Kontext der erforderlichen Aus-und Fortbildung. -Keine Rechtsanwalts-und/oder Steuerkanzlei im Ausland: Viele Gründungsagenturen realisieren die Gründungen nicht über Rechtsanwalts-oder Steuerkanzleien im Ausland. Dieses kann insbesondere bei Treuhand-Lösungen negative Auswirkungen haben,da nur bei einer Gründung über eine Anwalts-oder Steuerkanzlei das Mandantengeheimnis gewahrt bleibt. -Bei Treuhand-Gründungen: Billigagenturen bieten entweder nur einen Nominee-Direktor an oder der Treuhand-Direktor ist kein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft. Naturgemäß wird ein Anwalt für eine solche Dienstleistung wesentlich mehr Geld verlangen als eine "andere Person" (Thematik "Mandantengeheimnis" bleibt gewahrt,keine Offenlegung des Treuhandverhältnisses usw). Gleiches in Bezug auf einen Treuhand-Shareholder (sollte Anwalts-oder Steuerkanzlei sein). Ergänzend bieten Billigagenturen i.d.R. keinen Treuhand-Direktor an, der Verträge zeichnet oder einen angestellten Direktor. -Ordentlicher Geschäftssitz: Ein reines Registered Office, ein "Briefkasten" und/oder ein Anrufbeantworter ist für wenig Geld zu haben. Wie oben beschrieben, kann eine solche Scheinfirma jedoch verherende Auswirkungen haben. -"Hilfe bei der Kontoeröffnung": Wir wissen von Gründungsagenturen, die Ihren Kunden lediglich die Antragsformulare zur Firmengründung übersenden. I.d.R. bedeutet dieses natürlich, das kein Konto eröffnet wird oder der Gestaltungsmissbrauch sofort offensichtlich wird.
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