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Firmengründung im Ausland- Internationale Steuergestaltung 

Internationale Steuerberatung für internationale Mandanten

Durch unsere Organisationsform (Netzwerk internationaler Steuerberater) sind wir in der Lage Mandanten aus unterschiedlichen Länden im Kontext der internationalen Steuerplanung zu beraten. So verfügen wir im Netzwerk über Spezialisten (Steuerberater, LL.M. Tax) in fast allen wichtigsten Industriestaaten, zentral in: Deutschland, Österreich, Schweiz,Spanien,Dänemark, England,USA,Russland,Türkei und Staaten im EWR.

Mandanten aus der Schweiz

Neben Deutschen Mandanten (juristische und natürliche Personen) betreuen wir auch Mandanten aus der Schweiz im Rahmen der internationalen Steuergestaltung. Naturgemäß hat die Schweiz andere Steuergesetze als z.B. Deutschland. Allerdings sind einige Regelungen im Kontext der internationalen Steuerlehre identisch oder nahezu identisch:

-Betriebsstättenbegriff analog 5 OECD-Abkommen: Besteht zwischen der Schweiz und der ausländischen Betriebsstätte ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so ist der Betriebsstättenbegriff legal definiert (siehe unten). Dabei unterhält die Schweiz allerdings mit anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen als Deutschland. Eine Liste der aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz finden Sie unten auf dieser Seite. Doppelbesteuerungsabkommen definieren das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im In-und Ausland und haben eine "Abschirmwirkung" z.B. im Rahmen der Quellenbesteuerung bei verbundenen Unternehmen:

  • Kein Doppelbesteuerungsabkommen bei verbundenen Unternehmen: 35% Quellensteuer in der Schweiz bei abfließenden Dividenden ins Ausland

  • Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden: Schweizer Quellensteuer gemäss DBA, also zwischen 5-15%, bei abfließenden Dividenden ins Ausland (Sondertatbestände bei bestimmten Konstellationen, siehe unten: Switzerland Table of Treaty Rates)

Grundsätzlich lässt sich auch für Schweizer Unternehmen ausführen, dass sich DBA-Sachverhalte Vorteilhafter auswirken als Nicht-DBA-Sachverhalte. Dabei unterhält die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen mit Ländern, die z.B. aus Deutscher Sicht als "Steueroasen" angesehen werden. Umgekehrt unterhält die Schweiz z.B. kein DBA mit den VAE oder Zypern. Sollen also nachteilige Folgen in diesem Kontext verhindert werden,kann hier die "Zwischenschaltung" einer Gesellschaft in einem Land mit DBA zur Schweiz sinnvoll sein.

DBA Missbrauchsklauseln

Zunächst kennt auch die Schweiz die gängigen DBA-Missbrauchsklauseln. Ergänzend wurde erlassen:

-Regelungen/Veröffentlichungen/Gesetze der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen




(Selbstdeklarations-Formular bezüglich Gesellschaftsart und Tätigkeit)
Eingelesen am: 19.05.2009

bezüglich der Anwendung der Missbrauchsvorschriften (BRB 1962)auf aktiv tätige, börsenkotierte und Holdinggesellschaften
Eingelesen am: 19.05.2009


Eingelesen am: 19.05.2009
-BRB 1962 (PDF)

Nicht-DBA-Sachverhalte

Bei Nicht-DBA-Sachverhalten fehlt die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens, wie oben beschrieben, ergänzend Betriebsstättenbegriff,wie unten ausgeführt. Außerdem kennt auch die Schweiz in diesem Kontext die Umkehr der Beweislast. Nicht-DBA-Sachverhalte machen daher auch aus "Schweizer Sicht" nur in bestimmten Fällen Sinn:

-Im Betriebsstättenland ist ein "qualifizierter Geschäftsbetrieb" installiert (eingerichtetes Büro, angestellter Geschäftsführer und ggf. Mitarbeiter). Ergänzend: Im Betriebsstättenland befindet sich eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate. Dann auch im Nicht-DBA-Sachverhalt i.d.R Betriebsstätte im Sitzstaat

-Keine "verbundenen Unternehmen" im Kontext "Auslandsgesellschaft hält Anteile an einem Schweizer Unternehmen". Mithin würden abfliessende Dividenden in der Schweiz mit 35%tiger Quellensteuer belegt. Sinnvoll kann der umgekehrte Fall sein: Schweizer Unternehmen hält die Anteile am ausländischen Unternehmen: Da die meisten Steueroasen (Nicht-DBA-Sachverhalte) keine Quellensteuer kennen, fliessen die ausländischen Dividenden - i.d.R steuerfei- in die Schweizer Kapitalgesellschaft.

-Im Nicht-DBA-Sachverhalt sollte in der Schweiz keine Repräsentanz,kein Bevollmächtigter oder ein Warenlager vorliegen. Dieses kann eine steuerliche Betriebsstätte in der Schweiz auslösen (umgekehrt zum DBA-Sachverhalt).

-Anerkenntnis einer Betriebsstätte im Ausland

Auch in der Schweiz existieren Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs. Mithin müssen ausländische Betriebsstätten Mindestanforderungen entsprechen, z.B.:

-Ein reines Registered-Office (Briefkasten) ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Es müssen nicht immer große Büroflächen sein,sondern eine "vergleichbare Infrastruktur" im Sinne. So kann für einen reinen Internetdienst ein virtuelles Office (Firmenschild,eigene Telefonnummer,Fax, zustellbare Postadresse) ausreichend sein. Die erforderliche Infrastruktur im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft hängt von verschiedenen Faktoren ab,die wir Ihnen gern im Beratungsgespräch erörtern.

-Geschäftskonto der Auslandsgesellschaft: Jede Gesellschaft muss über ein Geschäftskonto im Sitzstaat der Gesellschaft verfügen.

-Vertragsgestaltung,Rechnungsstellung: Vertragspartner ist die Gesellschaft im Ausland (Betriebsstättenland), entsprechende Rechnungsstellungen haben nach den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Betriebsstättenlandes zu erfolgen

-Keine Produktionsstätte,keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate: Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich i.d.R. über den Ort der geschäftlichen Oberleitung. Wird in diesem Kontext ein Treuhand-Direktor eingesetzt,sollte dieses ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft sein, der nicht hunderte von Treuhandverhältnissen innehat. Besser wäre ein "angestellter Geschäftsführer" mit Angestelltenvertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer.

-Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Entfaltet keine Wirkung,aber vergleiche Aufhebung der Quellensteuer bei EU-Sachverhalten:

-Aufhebung der Quellensteuern auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz.

In diesem Kontext ist allerdings Vorsicht geboten! So unterhält z.B. Zypern kein DBA mit der Schweiz, ist aber Mitglied der europäischen Union. In Folge greift die Befreiung von der Quellensteuer erst nach zwei Jahren "Haltefrist". Aufgrund der hohen Schweizer Quellensteuer von 35% ist daher bei verbundenen Unternehmen genau zu prüfen, ob sich diese Nachteilig auswirkt.

-Geeignete Zwischenholding zur Verhinderung der 35%tigen Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen

Ein Grundproblem in der Steuerplanung bei Schweizer Unternehmen ist die 35%tige Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen im Nicht-DBA-Sachverhalt.

Da die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien unterhält, ergänzend Spanien Mitglied der EU ist und eine spanische Holdinggesellschaft nicht besteuert wird, eignet sich Spanien als Zwischenholding für Schweizer Mandanten.

Beispiel: Anteilseigner haben Ihren Sitz in einem Land ohne DBA zur Schweiz. Würde die Schweizer Kapitalgesellschaft direkt an die Anteilseigner ausschütten= 35% Quellensteuer. Durch die Zwischenschaltung einer z.B. spanischen Holding erfolgt die steuerfreie Durchschleusung der Schweizer Dividenden an den Anteilseigner, in den ersten beiden Jahren unter Abzug von 5% Quellensteuer. Zu beachten sind die Schweizer Missbrauchsbestimmungen, also keine Briefkastengesellschaft z.B. in Spanien.

Betriebsstättenbegriff analog 5 DBA:

Der steuerliche Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:

Artikel XX DBA:


(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:


a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;

d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.


(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder
einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Mithin:

-Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (in den DBAs unterschiedlich), löst immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung":

-Entweder Sie-oder ein Beauftragter- verlagert ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER

-der Schweizer Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen) ODER

-unsere Kanzlei im Ausland (Sitzstaat der Gesellschaft) stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor.

Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen

The following are some of the countries which have double-tax treaties with Switzerland:

  • Albania
  • Argentina
  • Armenia
  • Australia
  • Austria
  • Azerbaijan
  • Belgium
  • Belarus
  • Bulgaria
  • Canada
  • China
  • Czech Republic
  • Denmark
  • Ecuador
  • Egypt
  • Estonia
  • Finland
  • France
  • Georgia
  • Germany
  • Greece
  • Hungary
  • Iceland
  • India
  • Indonesia
  • Iran
  • Ireland
  • Israel
  • Italy
  • Ivory Coast
  • Jamaica
  • Japan
  • Kazakhstan
  • Kirghistan
  • Kuwait
  • Latvia
  • Lithuania
  • Luxembourg
  • Macedonia
  • Malaysia
  • Mexico
  • Moldova
  • Netherlands
  • New Zealand
  • Norway
  • Pakistan
  • Philippines
  • Poland
  • Portugal
  • Romania
  • Russia
  • Serbia
  • Singapore
  • Slovakia
  • Slovenia
  • South Africa
  • South Korea
  • Spain
  • Sri Lanka
  • Sweden
  • Tajikistan
  • Thailand
  • Trinidad & Tobago
  • Tunisia
  • Turkmenistan
  • Ukraine
  • United Kingdom
  • United States
  • Uzbekistan
  • Venezuela
  • Vietnam

Switzerland Table of Treaty Rates

The rates shown are those of withholding taxes applied to payments made by Swiss entities or persons to non-resident entities or persons; a zero rate applies to royalties.

Country
Dividends, %
Interest, %
Paid from Switzerland
Paid from Switzerland
Australia
15
10
Austria
5
5
Belgium
10/15 (Note 1)
10
Bulgaria
5/15 (Note 1)
10
Canada
15
15
China
10
10
Denmark
nil
nil
Egypt
5/15 (Note 1)
15
Finland
5/10 (Note 2)
nil
France
5 (Note 3)
10
Germany
10/30 (Note 4)
nil
Greece
5
10
Hungary
10
10
Iceland
5/15 (Note 1)
nil
Indonesia
10/15 (Note 1)
10
Ireland
nil/10 (Note 1)
nil
Italy
15
12.5
Japan
10/15 (Note 1)
10
Luxembourg
nil/15 (Note 1)
10
Malaysia
5/15 (Note 1)
10
Netherlands
nil/15 (Note 1)
5
New Zealand
15
10
Norway
10/15 (Note1)
nil
Pakistan
15/35 (Note 5)
15/35 (Note 6)
Poland
5/15 (Note1)
10
Portugal
10/15 (Note1)
10
Singapore
10/15 (Note 1)
10
South Africa
7.5
35
South Korea
10/15 (Note 1)
10
Spain
10/15 (Note 1)
10
Sri Lanka
10/15 (Note 1)
10
Sweden
nil/15 (Note 7)
5
Trinidad & Tobago
10?20 (Note 8)
10
UK
5/15 (Note 1)
nil
USA
5/15 (Note 1)
5

Notes:

(1)



The higher rate applies if the payment is received by a company holding directly less than 25% of the capital of the Swiss paying company

(2)
5% if the recipient is a company
(3)
Only 20% is refunded (making the effective rate 15%) if non residents of France have substantial interests in the recipient company, if the recipient company controls at least 20% of the Swiss company and if the shares of either company are neither quoted at a stock exchange nor traded over the counter
(4)
The 30% rate applies to dividends from jouissance rights, participating loans and silent participations. Withholding tax shall not exceed the tax chargeable on the profits out of which the dividends are paid.
(5)
The lower rate applies if the recipient is a company which owns at least one third of the voting stock in the Swiss company
(6)

If the recipient is an individual no refund of the Swiss 35% withholding tax is granted

(7)

The zero rate applies where the payer is a corporate shareholder which has a participation of at least 25% for a continuous period of at least 2 years immediately preceding the distribution. 5% applies where the participation requirement is satisfied but not for the requisite period and 15% is the rate for smaller holdings.

(8)
The lower rate applies if the recipient is a company which controls directly or indirectly at least 10% of the voting power in the Swiss paying corporation

 

Internationale Steuergestaltung für Mandanten aus Österreich

Unsere Kanzlei betreut Mandanten aus Österreich im Kontext der internationalen Steuerplanung auf der Ebene der juristischen und natürlichen Person:

  • Gründung von Unternehmen im Ausland zur Steuersenkung, Senkung von Lohnstück-und/oder Produktionskosten

  • Gründung von Holdinggesellschaften (Zwischenholding, EU-Holding,Dividendenrouting)

  • Steuerplanung im Kontext der verbundenen Unternehmen, Mutter-Tochter-Gesellschaften

  • Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer

  • DBA-Recht: DBA-Recht Österreich, Missbrauchsklauseln, Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs

  • Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person

Die Steuerplanung basiert dabei auf die Anwendung des österreichischen Steuerrechts (Betriebsstättendefinition, DBA-Recht und/oder DBA-Missbrauchsklauseln, Gesetze und/oder Verordnungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs nach AU-Recht), ergänzend findet EU-Recht entsprechende Anwendung (EU-Niederlassungsfreiheit, Urteile des EuGHs, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,EU-Fusionsrichtlinie usw.).

Gesetze und Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauch

Wie alle EU-Staaten und/oder Industrieländer kennt auch Österreich Gesetze und Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, ergänzend sogenannte "EFC-Regelungen". Ziel ist es, dass Besteuerungsrecht in Österreich zu definieren und die Steuerflucht zu verhindern. Zentral soll die rechtswidrige Zwischenschaltung einer Auslandsgesellschaft verhindert werden, die einzig dem Ziel dient, der inländischen Besteuerung zu entgehen.

Im DBA-Sachverhalt (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte über 5 OECD_MA (i.d.R. §5 DBA), liegt kein DBA vor, greift inländisches Recht. Mithin: Eine Repräsentanz, ein Warenlager oder der ständige Vertreter einer Auslandsgesellschaft löst im DBA-Fall keine Betriebsstätte in Österreich aus, im Nicht-DBA-Fall wird hingegen eine Betriebsstätte in Österreich ausgelöst.

Bei verbundenen Unternehmen entfalten DBA-Sachverhalte eine Abschirmwirkung gegen die volle Quellenbesteuerung in Österreich bei Abfluss von Dividenden. Auf der anderen Seite kennen auch die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende DBA-Missbrauchsklauseln (siehe unten).

Da Österreich der EU angehört, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder die EuGH-Urteile zur Niederlassungsfreiheit ("übergeordnetes Rechtsgut"), ergänzend die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie. Daher überwiegen häufig die Vorteile einer Firmengründung im EU-Ausland.

Dem entgegen greifen im Nicht-DBA-Sachverhalt die inländischen Regeln der Betriebsstättendefinition und Regelungen des Gestaltungsmissbrauchs, bis zur Umkehr der Beweislast.

Rangliste Steuermodelle für Mandanten aus Österreich in der Kurzübersicht:

Hier: Mögliche Konstellation ohne Annahme des Gestaltungsmissbrauchs

-EU (Wirkung EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, EU Fusionsrichtline. i.d.R. DBA-Sachverhalt):

-DBA-Sachverhalt:

  • Belize mit Null-Steuern: Zu beachten sind die Missbrauchsklauseln. Ein reines Registered Office begründet mithin keine Betriebsstätte (Annahme der Scheinfirma im Sinne), es müssen aber nicht immer große Büros sein. Bei Einsatz eines Treuhand-Direktors sollte es sich mindestens um einen permanenten Treuhand-Direktor handeln (kein Nominee-Direktor), der Anwalt ist. Die Positivwirkungen der Doppelbesteuerungsabkommen greifen nicht bei sogenannten Offshore-Companies/exempt. Companies (= Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen). Mithin muss eine Belize Ltd als One-Shore Gesellschaft auftreten, also geschäftliche Tätigkeiten auch auf Belize realisieren.

  • Liechtenstein mit geringen Steuern (vgl. Sie bitte unser Internetseite): Zu beachten sind die Missbrauchsklauseln. Ein reines Registered Office begründet mithin keine Betriebsstätte (Annahme der Scheinfirma im Sinne), es müssen aber nicht immer große Büros sein. Bei Einsatz eines Treuhand-Direktors sollte es sich mindestens um einen permanenten Treuhand-Direktor handeln (kein Nominee-Direktor), der Anwalt ist.  

-Die besten Holdingstandorte für Mandanten aus Österreich:

Aufgrund der Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sind die besten Holdingstandorte: Niederlande, Zypern und Spanien. Alle drei Länder besteuern reine Beteiligungserlöse nicht (Holdingprivileg). Allerdings bestehen Unterschiede bei der Weiterausschüttung (Dividendenrouting) und im Kontext der CFC-Regelungen.

Legaldefinition des Vorhandenseins einer steuerlichen Betriebsstätte in-und außerhalb Österreich bei DBA-Sachverhalten

-Betriebsstättenbegriff analog 5 OECD-Abkommen (§ 5 Doppelbesteuerungsabkommen/ DBA):

Besteht zwischen Österreich und der ausländischen Betriebsstätte ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so ist der Betriebsstättenbegriff legal definiert (siehe unten "DBA"). Dabei unterhält Österreich allerdings mit anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen als z.B. Deutschland.  Doppelbesteuerungsabkommen definieren das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im In-und Ausland und haben eine "Abschirmwirkung" z.B. im Rahmen der Quellenbesteuerung bei verbundenen Unternehmen.

Grundsätzlich lässt sich auch für Unternehmen aus Österreich ausführen, dass sich DBA-Sachverhalte i.d.R. Vorteilhafter auswirken als Nicht-DBA-Sachverhalte.

Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland (Österreich), z.T. ohne Abschirmwirkung eines DBAs und/oder EuGH Rechtsprechung/Niederlassungsfreiheit

Betriebsstätte

7924

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt bei den Einkünften nach § 98 Z 3 EStG 1988 ist eine inländische Betriebsstätte. Der Betriebsstättenbegriff richtet sich nach § 29 BAO, dh. jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31 BAO) dient. Als Betriebsstätten gelten insbesondere

  • die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet,
  • Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen,
    Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und
    sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter
    zur Ausübung des Betriebes dienen,
  • Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich
    übersteigen wird.

7925

Für die Qualifikation als Betriebsstätte genügt es, dass eine Einrichtung vorliegt, in der dauernd eine Tätigkeit ausgeübt wird, die den Zweck des Unternehmens unmittelbar zu fördern bestimmt ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass in der Betriebsstätte Geschäftsabschlüsse getätigt oder Inkassi vorgenommen werden (VwGH 14.12.1955,
2286/52). Die Anforderungen an den Umfang der betrieblichen Handlungen, die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderlich sind, sind umso geringer, je mehr sich die eigentliche gewerbliche Tätigkeit außerhalb einer festen örtlichen Anlage vollzieht
(VwGH 1.10.1991, 90/14/0257).

7926

Mangels betrieblich genutzter Räumlichkeiten kann in Einzelfällen auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, von der aus er seine gewerbliche Tätigkeit entfaltet und die ihm im Rahmen dieser Tätigkeit als Kontaktadresse dient, als Betriebsstätte angesehen werden. Es genügt, dass sich in der Wohnung eine, wenn auch nur geringfügige Tätigkeit für den Gewerbebetrieb abspielt (VwGH 12.12.1995, 94/14/0060). Eine Betriebsstätte kann für ein
ausländisches Unternehmen durchaus in der inländischen Wohnung eines Dienstnehmers gegeben sein; denn auch vom Dienstnehmer angemietete Räumlichkeiten begründen für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte, wenn sie für Zwecke des Unternehmes verwendet werden. Bei einem selbständigen Fernfahrer kann - wie bei einem selbständigen Handelsvertreter
(VwGH 25.2.1987, 84/13/0053, vgl. auch VwGH 12.6.1985, 83/13/0158) - eine Betriebsstätte auch durch eine Wohnung begründet sein. Es genügt, dass sich in der Wohnung eine, wenn auch nur geringfügige Tätigkeit für den Gewerbebetrieb abspielt (VwGH 1.10.1991,90/14/0257).

7927

Übt ein Abgabepflichtiger eine beratende Tätigkeit bzw. die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters im Inland aus und verfügt er am Ort seiner Tätigkeit über eine Wohnung,ist - wird nicht Gegenteiliges nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht - die Annahme berechtigt, dass die Wohnung in Bezug auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit als Betriebsstätte anzusehen ist (VwGH 24.10.1990, 86/13/0032). Die Frage, bei welcher Aktivitätsstruktur bzw. ab welcher Aktivitätsintensität ein von der Wohnung aus agierender
Außendienstmitarbeiter (Vertreter) ohne formelle Abschlussvollmacht für ein ausländisches Unternehmen betriebsstättenbegründend wirkt, ist primär eine Sachverhaltsfrage, die nicht in generalisierender Weise entschieden werden kann. In Fällen der gegenständlichen Art kann sowohl die berufliche Nutzung der Wohnung als auch ein mit dem wirtschaftlichen Produktverkauf verbundener standardisierter Bestellvorgang zum Vorliegen einer
inländischen Betriebsstätte führen.

7927a

Nach herrschender Auffassung wird im Fall der bloßen Vergabe von Heimarbeit in der Wohnung des Heimarbeiters keine Betriebstätte für den Arbeitgeber begründet. Damit ist aber auch auf der Ebene des DBA die Voraussetzung des Bestandes einer "festen Geschäftseinrichtung", nicht erfüllt, sodass korrespondierend nationales und internationales Steuerrecht keine beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens aufleben
lassen. Ist die Tätigkeit eines PC-Arbeiters jener eines Heimarbeiters vergleichbar (wobei für "echte Heimarbeit" kennzeichnend ist, dass die Tätigkeit der Heimarbeiter auf der Beschaffungsseite, nicht aber gegenüber Kunden auf der Absatzseite des ArbeitgeberEStR
Unternehmens erbracht werden), dann erscheint vorstellbar, dass weder nach inländischem noch nach Abkommensrecht eine inländische Betriebstätte begründet wird.

7928

Zu den Merkmalen einer Betriebsstätte gehört auch, dass sich die feste Geschäftseinrichtung dauerhaft in der Verfügungsmacht des Unternehmers befindet. Im Allgemeinen wird eine Verfügungsdauer von sechs Monaten hiefür ausreichen. Die bloße Mitbenutzung einer Geschäftseinrichtung (zB die bloßen Mitbenutzungsrechte an einem Schreibtisch, VwGH 25.11.1992, 91/13/0144) reichen für die Annahme einer Betriebsstätte nicht aus. Wird
allerdings in einem Großraumbüro ein Arbeitsplatz einem ausländischen Unternehmen dauerhaft und ausschließlich überlassen, dann begründet dieser Arbeitsplatz eine Betriebsstätte für das ausländische Unternehmen. Überlässt ein inländisches Unternehmen einem ausländischen Unternehmen einen ihrer Geschäftsräume und findet in untergeordnetem Ausmaß ein Betreten des Raumes durch Mitarbeiter des inländischen Unternehmens statt, so liegt die für die Annahme einer Betriebsstätte erforderliche Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtungen vor (VwGH 21.5.1997, 96/14/0084).
Betriebsstättenbegründend kann bei maßgebender Stellung in der Führung der betrieblichen Tätigkeit auch ein zur Verfügung gestellter Bürocontainer sein, selbst wenn auf Grund der Eigenart der Tätigkeit dieser nur für kürzerer Zeiträume in mehreren aufeinander folgenden Jahren benutzt wird und betriebliche Handlungen auch außerhalb desselben erfolgen
(VwGH 18.3.2004, 2000/15/0118).

Besonderheiten im DBA-Recht Österreichs

Eine wesentliche Besonderheit ist, dass Österreich mit Belize ,Barbados und Liechtenstein ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Bei Treuhand-Gestaltungen ist in diesem Kontext allerdings darauf zu achten, dass ein reiner Nominee-Direktor zur Aufdeckung des Gestaltungsmissbrauchs führt. Erforderlich wäre zumindest ein permanenter Treuhand-Direktor. Außerdem definiert ein reines Registered Office keine Betriebsstätte im Sinne,es müssen aber nicht gleich "große Büros" sein. Grundsätzlich sind sogenannte Offshore Companies/exempt Companies (tätigen Geschäfte nur außerhalb des Sitzstaates und sind daher steuerbefreit) von den Positivregelungen eines DBAs ausgeschlossen.

Hinsichtlich Niedrigsteuerländern in der EU unterhält Österreich ein DBA mit Zypern und Bulgarien (10% Ertragssteuern) sowie mit der Slowakei (19% Flattax). Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs natürlich auch bei Firmengründungen in der Kanarischen Sonderzone oder Madeira.

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich:

Eine komplette Übersicht der DBAs und weitere Abkommen erhalten Sie hier.

DBA Missbrauchsklauseln in Österreich

Wie fast alle Länder die Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet haben, kennt natürlich auch Österreich entsprechende Missbrauchsklauseln. Übersicht über die wichtigsten internationalen DBA-Missbrauchsklauseln:

Aktivitätsvorbehalte

Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird.

Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.

Aktiv sind in den meisten DBA`s, auch in den DBAs Österreich :

Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen

Insbesondere bei Beratungen und Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass ein qualifizierter Geschäftsbetrieb (keine Briefkasten-Gesellschaft) die Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv tätig zu sein. 

2)      „Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel)

Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden.

Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung.

Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subject-to-tax“-Klauseln oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt.

3)      Remittance-base“-Klauseln

Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „remittance-base“-Klauseln.

Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese  in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden.

4)      „Switch-over“-Klauseln

Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen.

5)      „Anti-treaty-shopping“-Klauseln

Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte „anti-treaty-shopping“-Klauseln.

Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein.

6)      „Treaty overriding“

Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden.

Nicht-DBA-Sachverhalte

Bei Nicht-DBA-Sachverhalten fehlt die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens, wie oben beschrieben, ergänzend definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte nicht auf der Basis §5 DBA, sondern auf der Grundlage des innerstaatlichen österreichischen Rechts. Außerdem kennt auch Österreich in diesem Kontext die Umkehr der Beweislast. Nicht-DBA-Sachverhalte machen daher nur in bestimmten Fällen Sinn:

-Im Betriebsstättenland ist ein "qualifizierter Geschäftsbetrieb" installiert (eingerichtetes Büro, angestellter Geschäftsführer und ggf. Mitarbeiter). Ergänzend: Im Betriebsstättenland befindet sich eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate. Dann auch im Nicht-DBA-Sachverhalt i.d.R Betriebsstätte im Sitzstaat

-Keine "verbundenen Unternehmen" im Kontext "Auslandsgesellschaft hält Anteile an einem Österreichischen Unternehmen" (Volle Quellensteuer bei abfließenden Dividenden)

-Im Nicht-DBA-Sachverhalt sollte in Österreich keine Repräsentanz,kein Bevollmächtigter oder ein Warenlager vorliegen. Dieses kann eine steuerliche Betriebsstätte in Österreich auslösen (umgekehrt zum DBA-Sachverhalt).

-Anerkenntnis einer Betriebsstätte im Ausland

-Ein reines Registered-Office (Briefkasten) ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Es müssen nicht immer große Büroflächen sein,sondern eine "vergleichbare Infrastruktur" im Sinne. So kann für einen reinen Internetdienst ein virtuelles Office (Firmenschild,eigene Telefonnummer,Fax, zustellbare Postadresse) ausreichend sein. Die erforderliche Infrastruktur im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft hängt von verschiedenen Faktoren ab,die wir Ihnen gern im Beratungsgespräch erörtern.

-Geschäftskonto der Auslandsgesellschaft: Jede Gesellschaft muss über ein Geschäftskonto im Sitzstaat der Gesellschaft verfügen.

-Vertragsgestaltung,Rechnungsstellung: Vertragspartner ist die Gesellschaft im Ausland (Betriebsstättenland), entsprechende Rechnungsstellungen haben nach den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Betriebsstättenlandes zu erfolgen

-Keine Produktionsstätte,keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate: Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich i.d.R. über den Ort der geschäftlichen Oberleitung. Wird in diesem Kontext ein Treuhand-Direktor eingesetzt,sollte dieses ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft sein, der nicht hunderte von Treuhandverhältnissen innehat. Besser wäre ein "angestellter Geschäftsführer" mit Angestelltenvertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer.

-Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen europäischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;
  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und
  • 10% vom 1. Januar 2009.

Voraussetzungen sind:

-Mindest-Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein

-Die verbundenen Unternehmen müssen aktive Gesellschaften im Sinne sein

-Die Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt sein

-Die Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens ein Jahr sein.

-Wirkung EU-Fusionsrichtlinie

Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am österreichischen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:

  • Gewinne im Ausland dort anfallen zu lassen, wo diese aufgrund geltender DBA niedrig- oder gar nicht- besteuert werden.

  • in den betreffenden Ländern mögliche staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen

  • Kosten in dem Land anfallen zu lassen, in dem die Steuerbelastung am höchsten ist

-Betriebsstättenbegriff analog 5 DBA:

Der steuerliche Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:

Artikel XX DBA:


(1)
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:


a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;

d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine f
este Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.


4) Ist eine Person -
mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5)
Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Mithin:

-Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (in den DBAs unterschiedlich), löst immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung":

-Entweder Sie-oder ein Beauftragter- verlagert ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER

-der österreichische Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen) ODER

-unsere Kanzlei im Ausland (Sitzstaat der Gesellschaft) stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor.

Über uns:

Grundlegende Problemstellungen und Lösungsansatz

Mandanten aus unterschiedlichen Ländern suchen nach Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltung, z.B. im Rahmen einer Betriebsstättenansiedlung im Ausland, Installation einer Zwischenholdung und/oder der steuerlichen Gestaltung über eine Europa AG, Einbringung in die Europäische Union. Bei derartigen steuerlichen Gestaltungen sind immer die Steuergesetze des Ansässigkeitsstaates des Mandanten und des zukünftigen Sitzstaates der Auslandsgesellschaft zu beachten. Ergänzend spielen häufig weitere Sachverhalte eine bedeutende Rolle:

  • -Fragen des Gestaltungsmissbrauchs, mithin wie ist ein Gestaltungsmissbrauch gemäß innerstaatlichem Recht des Mandanten zu verhindern

  • -Fragen der G20 Abkommen, ergänzend zwischenstaatliche Informationsabkommen in Steuerangelegenheiten

  • -Bewertung einer steuerlichen Gestaltung im Kontext der Rechtsprechung des EuGHs (Urteile zur EU Niederlassungsfreiheit)

  • -Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), z.B. im Kontext der Quellensteuer, Anrechnungs- oder Freistellungsmethode

  • -Definition des Vorliegens einer steuerlichen Betriebsstätte im Nicht-DBA-Sachverhalt, z.B. in Deutschland analog §§ 12/13 AO

  • -Fragen der Hinzurechnungsbesteuerung bei beherrschenden Einfluss, in Deutschland z.B. geregelt in §§ 7-14 AStG

usw.

Auf dieser Grundlage ist kein Steuerberater auf der Welt in der Lage,die gesamte Steuergesetzgebung zu überblicken. Es bedarf des Zusammenspiels zwischen den einzelnen Fachbereichen, Steuerberatern im zukünftigen Sitzstaat der Auslandsgesellschaft und Ansässigkeitsstaates des Mandanten.

Lösung

Im Rahmen des Netzwerkes Internationaler Steuerberater (LowTax Network International) müssen Sie zwischen Partner-Kanzleien im Netzwerk und ausführende Kanzleien im jeweiligen Gründungsland unterscheiden. Alle Partner sind eigenständige Gesellschaften (i.d.R. juristische Personen/Körperschaften), mithin Steuer-und Rechtsanwaltskanzleien mit internationaler Ausrichtung. Die Partner-Kanzleien im Netzwerk beraten die Mandanten Vor Ort, im jeweiligen Land. Netzwerkpartner können nur Unternehmensberatungen/Steuer- oder Rechtsanwaltskanzleien werden, die herausragende Kenntnisse im internationalen Steuerrecht besitzen, mithin bereits internationale Mandanten betreuen. Die Partnerkanzleien im Netzwerk haben einheitliche Gebührensätze für internationale Firmengründungen und/oder Beratungsdienstleistungen.

Regelmäßige Schulungen der Netzwerk-Partner

Internationales Steuerrecht ist ein extrem komplexes Feld. Aus diesem Grunde organisiert das Netzwerk regelmäßig Schulungen für seine Partner-Kanzleien in London. Bei diesen Schulungen werden die renommiertesten Spezialisten für internationales Steuerrecht als Referenten eingeladen. So ist gewährleistest, dass Partner und ausführende Kanzleien im Gründungsland immer auf dem aktuellen Stand sind. Zusätzlich gibt es "länderspezifische Fortbildungen" (z.B. Deutsches Außensteuergesetz, Aktivkatalog nach § 8AstG für deutsche Mandanten).

Organisation der Kommunikationsebene

Sofern Sie eine Anfrage an das Netzwerk starten, wird Ihre Anfrage im Rahmen des "Verteiler- und Zuständigkeitsschlüssels" an die für Sie zuständige Beraterkanzlei weitergeleitet. Die zuständige Kanzlei beantwortet dann Ihre Fragen bzw. meldet sich telefonisch bei Ihnen.

Netzwerkpartner werden

Sie sind Steuerberater und/oder Rechtsanwalt und haben Interesse, dem Netzwerk beizutreten? Dann senden Sie uns bitte eine E-Mail, wir informieren Sie über die Voraussetzungen und Organisation des Netzwerkes. Wir übernehmen für die Netzwerkpartner Maßnahmen der Werbung, insbesondere Web-Marketing (Suchmaschinenranking), Direkt-Mailing und Printmedien-Werbung. Weiterhin übernehmen wir die Fortbildung der Netzwerkpartner im Bereich internationales Steuerrecht, Steuerstraf- und Kollisionsrecht. So ist ein einheitlicher Beratungsstandart der Netzwerkpartner gesichert.

Kooperationsanwälte/Steuerberater in den Gründungsländern: 

-USA:

-Kanzlei Dr. jur. Stenbock USA, (Dr.jur. Morgan H. Bedford, Dr.jur. Roger V. Bennett, Dr.jur.J.J. Gallardo, Dr.jur. William A. Wright): Gründungen von US Gesellschaften

-US Kanzlei Becker & Poliakoff, P. A.: Zuständig ist der US Rechtsanwalt Mark S. Scott - FL 33134. Die US Kanzlei betreut ausländische Unternehmen in rechtlichen und geschäftlichen Angelegenheiten in den USA, Europa und Asien: 100 Rechtsanwälte in 14 Büros in Florida. Ausländische Büros und Filialen in Europa & Asien.

Rechtsanwälte Bill Hawkes: FCA (England and Wales, Vanuta), KPMG-Partner, Gründungen von Banken und Gesellschaften  

-Panama:

EFFIO, TEJERA& ASOCIADOS, Dr.jur.Bluttner&Partner:Rechtsanwälte Panama, Gründung Panama AG-und Stiftungen

Kanzlei Gerli & Co., GLOBAL BANK BUILDING -Republic of Panama: Firmengründungen Panama

-England (UK Limited, Stb. England, InsoVerfahren England, englisches Vertragsrecht):

Kanzlei Gregory Rowcliffe Milners, UK-London: Englisches Gesellschaftsrecht, RA Jan Hoppe: Jan is a Partner and German qualified lawyer ("Rechtsanwalt") in GRM's Company Commercial Department. He specialises in all aspects of company / commercial and corporate law, intellectual property matters and commercial contracts. Jan has also expertise in competition law matters including dealing with merger inquiries by the UK competition authorities. Jan leads GRM's Anglo-German team, servicing the firm's Anglo-German client base.
He has studied law at the Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (Germany) between 1990-1995; qualifying as a German lawyer in Berlin in 1998. Jan qualified as a solicitor in England and Wales at the College of Law, London in July 2000.  He is a committee member of the Association of German Speaking Lawyers in Great Britain, a member of the British German Jurists' Association and Lloyd's and London

 

Hextalls LLP, RA Clinch (englisches Gesellschaftsrecht, englisches Inso): Registered Foreign Lawyer

Solicitor of the Supreme Court of Queensland and the High Court of Australia, Michael specialises in complex and large scale commercial litigation and dispute resolution. In parallel to this, he deals with intellectual property disputes, including copyright, software licencing, passing off, patent and trade mark infringement and computer industry disputes. He handled one of the largest computer source code copyright disputes to go before the English courts. His practice also involves all aspects of corporate and personal insolvency, including administrations, receiverships and liquidations, litigation on behalf of insolvency practitioners and advising insolvency practitioners in respect of appointments. Additionally, Michael advises brokers and institutions in the financial markets - in particular, on issues of on-line and network based screen trading. Michael also advises overseas businesses establishing in the UK, with particular emphasis on businesses from Australia and the Pacific, China, and the Middle East. Michael's main interest is foreign travel - particularly in central and northern Asia, the Middle East and north and west Africa. He also enjoys good food and restaurants and supporting the Australian cricket team.

Steuerkanzlei St.Matthew London (Gründung englische Limited,Buchhaltung und Bilanz, USt-Voranmeldungen):  Steuerberater Mr. Sauerborn.

Liechtenstein:

· Kanzlei Viehbacher : Die Rechtsanwaltskanzlei mit zwei Standorten in Deutschland (Regensburg/Bayern) und dem Fürstentum Liechtenstein (Balzers) ist spezialisiert auf die Beratung von Unternehmen und Privatpersonen in allen wirtschaftsrechtlichen Fragen, welche das deutsche, das liechtensteinische, das österreichische oder das schweizerische Recht betreffen.

 

Zypern:

Kanzlei Zypern (zyprische Limited und Holding-Gesellschaften, Transportlizenz Zypern):

Michael Kypri.:

  


Languages:  Greek, English

Office:  Nicosia

Mr. Christodoulou:


Mr. Christodoulou has obtained his law degree from the University of Salonika in Greece and he is a member of the Nicosia Bar Association and the Cyprus Bar Association.

He is a senior litigator and specialises in civil litigation, probate and banking law.

Languages:  Greek, English
 

  
Mr. Hasikos:

  


Mr. Hasikos has obtained his law degree from the University of Athens in Greece and he is a member of the Nicosia Bar Association and the Cyprus Bar Association.

He specialises in family law and probate law.

Languages:  Greek, English
 

M. Kypri.:


Mr. M. Kypri has obtained an LLB Degree from the University of Nottingham in the UK. He is also a Barrister-at-law of the Middle Temple having been called to the Bar in 1994 Menelaos is also a member of the Cyprus Bar Association and the International Bar Association.

He specialises in Civil litigation, Corporate law and Admiralty law. He has represented numerous foreign companies in major civil litigation cases.

Languages:  Greek, English, French
 

  
Mr. P. Kypri:

  

 


Mr. P. Kypri. has obtained an LLB Degree from King's College of London in the UK and then became a Barrister-at-law of the Middle Temple. He is also a member of the Cyprus Bar Association.

He specialises in civil litigation, administrative and constitutional law.

Languages:  Greek, English, Russian
 

Mr. Aristodemou:


Mr. Aristodemou has obtained an LLB Degree from Oxford Brookes University in the UK and a Masters degree in International Banking and Financial Law from Boston University in the US. He is also a member of the Cyprus Bar Association and he is an active member of several international legal organizations.

He specialises in financial law, tax law, corporate law and competition law.

Languages:  Greek, English
 

  
Mrs. Antoniou:

  


Mrs. Antoniou has obtained an LLB Degree from the University of Essex in the UK and a Masters degree in Commercial Law from the University of Bristol in the UK. She is also a member of the Cyprus Bar Association.

She specialises in Intellectual property, Corporate law and Immigration law. She mainly represents domestic and international clients in obtaining, maintaining and enforcing Intellectual Property Rights in Cyprus and abroad.

Languages:  Greek, English
 

Mrs. Grigorieva:


Mrs. Grigorieva has obtained a law degree from the University of Ekaterineburgh,Russia. She has also passed the Cyprus Bar exams and is now a member of The Cyprus Bar Association.

She specialises in Corporate Law, Immigration law and Acquisitions. She mainly consults major foreign clients from Eastern Europe in establishing their businesses in Cyprus.

 

  
Mr. Dimitris (Consultant):

  


Born Zurich, Switzerland, 1966; admitted 1997, Zurich, also admitted in all German-speaking cantons. Education: University of Zurich, Law School (J.D., 1992). Experience: Clerk, District Court of Pfäffikon ZH, 1994-1995. Legal Assistant, Zurich based law firm, 1995. Associate, Müllhaupt & Partners, 1996-1998, Partner since 1999.

Member:  Zurich and Swiss Bar Associations;

Languages:  German, English, French, Greek and Italian.

Practice Areas: Contracts and Corporations; Banking and Investment Law; Taxation;
 

Mr. Savvides:


Mr. Savvides has obtained an LLB from Leeds University UK, and a Masters degree in European Law and Integration from Leicester University, UK. He is also a member of the Cyprus Bar Association and external lecturer of Holborn College of London, U.K.

He specialises in Civil Litigation, in Conveyancing and European Law.

Languages:  Greek, English

  
Mr. Nikolaou:

  


Mr. Nikolaou has obtained his law degree from the University of Athens in Greece and he is a member of the Cyprus Bar Association.

He specialises in family law and Civil litigation.

Languages:  Greek, English
 


-Malta (Firmengründungen,Glücksspiel- und Wettlizenz)

Rechtsanwälte Malta:

Dr. Galea B.A., LL.D.

Dr. Vassallo B.A., M.A.(EDRC.), LL.D.

Dr. Gauci B.A., LL.M.(IMLI), LL.D.

Dr. Vella-Gauci B.A., M.Jur.(EU), LL.D.

Not. Dr. Saydon B.A., LL.D.

Mr. B.Accty(Hons.), AIA, CPA

Ms. Cassar B.Accty(Hons.)

Mr. Schembri B.Accty(Hons.), CPA

Ms.  Rolé C.F.S

Ms.  Buhagiar

Mrs. Grima B.Sc.


-VAE, Firmengründungen Dubai/VAE: Kanzlei Al Sharif:

Abdul Rahman Al Sharif - Rechtsanwalt & Rechtsberater - Geschäftsführer
Nationalität: emiratisch - darf vor den Gerichten in den VAE auftreten
  • Ausbildung: Universität Kairo (LLM) , Universität Kuwait (LLB)
  • Mitglied: Internationale Anwaltskammer

  • Biographie: Anerkannter Richter am Schiedsgericht am Schiedsgericht von Abu Dhabi und dem GCC-Schiedsgericht

  • Sprachen: Arabisch, Englisch, Persisch


Frau Al Rais, Fatma

Nationalität:

emiratisch - darf vor den Gerichten in den VAE auftreten

Ausbildung:

LLB, Universität der Vereinigten Arabischen Emirate,
Diplom im Bürgerlichen Recht - Polizeiadademie Dubai,
Diplom im Privatrecht - Polizeiakademie Dubai,
Kanditatin für PhD - Universität Alexandria - Ägypten,
Auszeichnung Rashid Scientific 1999 für Sharia and Law Group
.

Sprachen:

Arabisch und Englisch


Herr Al Defrawi, Mohammed

Nationalität:

ägyptisch
Ausbildung: LLB Universität Alexandria, Ägypten

Sprachen:

Arabisch und Englisch


Herr Ameen Obood

Nationalität:

emiraisch - darf vor den Gerichten in den VAE auftreten

Ausbildung: LLB, Universität der Vereinigten Arabischen Emirate

Sprachen:

Arabisch und Englisch


Herr Cetinkaya, Ali

Nationalität:

türkisch

Ausbildung:

BA / LLB. (Hons), Internationale ISL Universität, Islamabad
Rechtspraxis im Kriminalrecht
Rechtspraxis im Internationalen Handelsrecht

Sprachen: Arabisch, Englisch, Türkisch

Herr Palekar, Manek Narayan

Nationalität:

indisch

Ausbildung: LLB - Universität Bombay, Indien
ACS - Institute of Company Secretaries of India
Sprachen: Englisch und Hindi

Herr Poletaev, Vadim

Nationalität:

russisch

Ausbildung: Master of Law - People's Friendship Universität, Russland
Sprachen: Russisch und Englisch

Frau Simon, Myriam

Nationalität:

französisch

Ausbildung: Master of Law, Universität Toulouse, Frankreich
Sprachen: Französisch, Englisch, Spanisch

Frau Sahai, Nikhat

Nationalität:

indisch

Ausbildung: LLB - Universität Bombay, Indien
Diplom in Verkauf und Marketing - Harvard Manage Mentor
Sprachen: Englisch und Hindi