![]() |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Firmengründung im Ausland- Internationale Steuergestaltung
Internationale Steuerberatung für internationale Mandanten Durch unsere Organisationsform (Netzwerk internationaler Steuerberater) sind wir in der Lage Mandanten aus unterschiedlichen Länden im Kontext der internationalen Steuerplanung zu beraten. So verfügen wir im Netzwerk über Spezialisten (Steuerberater, LL.M. Tax) in fast allen wichtigsten Industriestaaten, zentral in: Deutschland, Österreich, Schweiz,Spanien,Dänemark, England,USA,Russland,Türkei und Staaten im EWR. Mandanten aus der Schweiz Neben Deutschen Mandanten (juristische und natürliche Personen) betreuen wir auch Mandanten aus der Schweiz im Rahmen der internationalen Steuergestaltung. Naturgemäß hat die Schweiz andere Steuergesetze als z.B. Deutschland. Allerdings sind einige Regelungen im Kontext der internationalen Steuerlehre identisch oder nahezu identisch: -Betriebsstättenbegriff analog 5 OECD-Abkommen: Besteht zwischen der Schweiz und der ausländischen Betriebsstätte ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so ist der Betriebsstättenbegriff legal definiert (siehe unten). Dabei unterhält die Schweiz allerdings mit anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen als Deutschland. Eine Liste der aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz finden Sie unten auf dieser Seite. Doppelbesteuerungsabkommen definieren das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im In-und Ausland und haben eine "Abschirmwirkung" z.B. im Rahmen der Quellenbesteuerung bei verbundenen Unternehmen:
Grundsätzlich lässt sich auch für Schweizer Unternehmen ausführen, dass sich DBA-Sachverhalte Vorteilhafter auswirken als Nicht-DBA-Sachverhalte. Dabei unterhält die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen mit Ländern, die z.B. aus Deutscher Sicht als "Steueroasen" angesehen werden. Umgekehrt unterhält die Schweiz z.B. kein DBA mit den VAE oder Zypern. Sollen also nachteilige Folgen in diesem Kontext verhindert werden,kann hier die "Zwischenschaltung" einer Gesellschaft in einem Land mit DBA zur Schweiz sinnvoll sein. DBA Missbrauchsklauseln Zunächst kennt auch die Schweiz die gängigen DBA-Missbrauchsklauseln. Ergänzend wurde erlassen: -Regelungen/Veröffentlichungen/Gesetze der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen
(Selbstdeklarations-Formular
bezüglich Gesellschaftsart und Tätigkeit)
Eingelesen am: 19.05.2009
bezüglich der Anwendung der
Missbrauchsvorschriften (BRB 1962)auf aktiv tätige,
börsenkotierte und Holdinggesellschaften
Eingelesen am: 19.05.2009
-BRB
1962 (PDF)
Nicht-DBA-Sachverhalte Bei Nicht-DBA-Sachverhalten fehlt die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens, wie oben beschrieben, ergänzend Betriebsstättenbegriff,wie unten ausgeführt. Außerdem kennt auch die Schweiz in diesem Kontext die Umkehr der Beweislast. Nicht-DBA-Sachverhalte machen daher auch aus "Schweizer Sicht" nur in bestimmten Fällen Sinn: -Im Betriebsstättenland ist ein "qualifizierter Geschäftsbetrieb" installiert (eingerichtetes Büro, angestellter Geschäftsführer und ggf. Mitarbeiter). Ergänzend: Im Betriebsstättenland befindet sich eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate. Dann auch im Nicht-DBA-Sachverhalt i.d.R Betriebsstätte im Sitzstaat -Keine "verbundenen Unternehmen" im Kontext "Auslandsgesellschaft hält Anteile an einem Schweizer Unternehmen". Mithin würden abfliessende Dividenden in der Schweiz mit 35%tiger Quellensteuer belegt. Sinnvoll kann der umgekehrte Fall sein: Schweizer Unternehmen hält die Anteile am ausländischen Unternehmen: Da die meisten Steueroasen (Nicht-DBA-Sachverhalte) keine Quellensteuer kennen, fliessen die ausländischen Dividenden - i.d.R steuerfei- in die Schweizer Kapitalgesellschaft. -Im Nicht-DBA-Sachverhalt sollte in der Schweiz keine Repräsentanz,kein Bevollmächtigter oder ein Warenlager vorliegen. Dieses kann eine steuerliche Betriebsstätte in der Schweiz auslösen (umgekehrt zum DBA-Sachverhalt). -Anerkenntnis einer Betriebsstätte im Ausland Auch in der Schweiz existieren Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs. Mithin müssen ausländische Betriebsstätten Mindestanforderungen entsprechen, z.B.: -Ein reines Registered-Office (Briefkasten) ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Es müssen nicht immer große Büroflächen sein,sondern eine "vergleichbare Infrastruktur" im Sinne. So kann für einen reinen Internetdienst ein virtuelles Office (Firmenschild,eigene Telefonnummer,Fax, zustellbare Postadresse) ausreichend sein. Die erforderliche Infrastruktur im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft hängt von verschiedenen Faktoren ab,die wir Ihnen gern im Beratungsgespräch erörtern. -Geschäftskonto der Auslandsgesellschaft: Jede Gesellschaft muss über ein Geschäftskonto im Sitzstaat der Gesellschaft verfügen. -Vertragsgestaltung,Rechnungsstellung: Vertragspartner ist die Gesellschaft im Ausland (Betriebsstättenland), entsprechende Rechnungsstellungen haben nach den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Betriebsstättenlandes zu erfolgen -Keine Produktionsstätte,keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate: Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich i.d.R. über den Ort der geschäftlichen Oberleitung. Wird in diesem Kontext ein Treuhand-Direktor eingesetzt,sollte dieses ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft sein, der nicht hunderte von Treuhandverhältnissen innehat. Besser wäre ein "angestellter Geschäftsführer" mit Angestelltenvertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. -Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Entfaltet keine Wirkung,aber vergleiche Aufhebung der Quellensteuer bei EU-Sachverhalten: In diesem Kontext ist allerdings Vorsicht geboten! So unterhält z.B. Zypern kein DBA mit der Schweiz, ist aber Mitglied der europäischen Union. In Folge greift die Befreiung von der Quellensteuer erst nach zwei Jahren "Haltefrist". Aufgrund der hohen Schweizer Quellensteuer von 35% ist daher bei verbundenen Unternehmen genau zu prüfen, ob sich diese Nachteilig auswirkt. -Geeignete Zwischenholding zur Verhinderung der 35%tigen Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen Ein Grundproblem in der Steuerplanung bei Schweizer Unternehmen ist die 35%tige Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen im Nicht-DBA-Sachverhalt. Da die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien unterhält, ergänzend Spanien Mitglied der EU ist und eine spanische Holdinggesellschaft nicht besteuert wird, eignet sich Spanien als Zwischenholding für Schweizer Mandanten. Beispiel: Anteilseigner haben Ihren Sitz in einem Land ohne DBA zur Schweiz. Würde die Schweizer Kapitalgesellschaft direkt an die Anteilseigner ausschütten= 35% Quellensteuer. Durch die Zwischenschaltung einer z.B. spanischen Holding erfolgt die steuerfreie Durchschleusung der Schweizer Dividenden an den Anteilseigner, in den ersten beiden Jahren unter Abzug von 5% Quellensteuer. Zu beachten sind die Schweizer Missbrauchsbestimmungen, also keine Briefkastengesellschaft z.B. in Spanien. Betriebsstättenbegriff analog 5 DBA: Der steuerliche Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert: Artikel XX DBA:
Mithin: -Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (in den DBAs unterschiedlich), löst immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung": -Entweder Sie-oder ein Beauftragter- verlagert ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER -der Schweizer Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen) ODER -unsere Kanzlei im Ausland (Sitzstaat der Gesellschaft) stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor. Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen The following are some of the countries which have double-tax treaties with Switzerland:
Switzerland Table of Treaty Rates The rates shown are those of withholding taxes applied to payments made by Swiss entities or persons to non-resident entities or persons; a zero rate applies to royalties.
Internationale Steuergestaltung für Mandanten aus Österreich Unsere Kanzlei betreut Mandanten aus Österreich im Kontext der internationalen Steuerplanung auf der Ebene der juristischen und natürlichen Person:
Die Steuerplanung basiert dabei auf die Anwendung des österreichischen Steuerrechts (Betriebsstättendefinition, DBA-Recht und/oder DBA-Missbrauchsklauseln, Gesetze und/oder Verordnungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs nach AU-Recht), ergänzend findet EU-Recht entsprechende Anwendung (EU-Niederlassungsfreiheit, Urteile des EuGHs, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,EU-Fusionsrichtlinie usw.). Gesetze und Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauch Wie alle EU-Staaten und/oder Industrieländer kennt auch Österreich Gesetze und Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, ergänzend sogenannte "EFC-Regelungen". Ziel ist es, dass Besteuerungsrecht in Österreich zu definieren und die Steuerflucht zu verhindern. Zentral soll die rechtswidrige Zwischenschaltung einer Auslandsgesellschaft verhindert werden, die einzig dem Ziel dient, der inländischen Besteuerung zu entgehen. Im DBA-Sachverhalt (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte über 5 OECD_MA (i.d.R. §5 DBA), liegt kein DBA vor, greift inländisches Recht. Mithin: Eine Repräsentanz, ein Warenlager oder der ständige Vertreter einer Auslandsgesellschaft löst im DBA-Fall keine Betriebsstätte in Österreich aus, im Nicht-DBA-Fall wird hingegen eine Betriebsstätte in Österreich ausgelöst. Bei verbundenen Unternehmen entfalten DBA-Sachverhalte eine Abschirmwirkung gegen die volle Quellenbesteuerung in Österreich bei Abfluss von Dividenden. Auf der anderen Seite kennen auch die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende DBA-Missbrauchsklauseln (siehe unten). Da Österreich der EU angehört, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder die EuGH-Urteile zur Niederlassungsfreiheit ("übergeordnetes Rechtsgut"), ergänzend die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie. Daher überwiegen häufig die Vorteile einer Firmengründung im EU-Ausland. Dem entgegen greifen im Nicht-DBA-Sachverhalt die inländischen Regeln der Betriebsstättendefinition und Regelungen des Gestaltungsmissbrauchs, bis zur Umkehr der Beweislast. Rangliste Steuermodelle für Mandanten aus Österreich in der Kurzübersicht: Hier: Mögliche Konstellation ohne Annahme des Gestaltungsmissbrauchs -EU (Wirkung EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, EU Fusionsrichtline. i.d.R. DBA-Sachverhalt):
-DBA-Sachverhalt:
-Die besten Holdingstandorte für Mandanten aus Österreich: Aufgrund der Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sind die besten Holdingstandorte: Niederlande, Zypern und Spanien. Alle drei Länder besteuern reine Beteiligungserlöse nicht (Holdingprivileg). Allerdings bestehen Unterschiede bei der Weiterausschüttung (Dividendenrouting) und im Kontext der CFC-Regelungen. Legaldefinition des Vorhandenseins einer steuerlichen Betriebsstätte in-und außerhalb Österreich bei DBA-Sachverhalten -Betriebsstättenbegriff analog 5 OECD-Abkommen (§ 5 Doppelbesteuerungsabkommen/ DBA): Besteht zwischen Österreich und der ausländischen Betriebsstätte ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so ist der Betriebsstättenbegriff legal definiert (siehe unten "DBA"). Dabei unterhält Österreich allerdings mit anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen als z.B. Deutschland. Doppelbesteuerungsabkommen definieren das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im In-und Ausland und haben eine "Abschirmwirkung" z.B. im Rahmen der Quellenbesteuerung bei verbundenen Unternehmen. Grundsätzlich lässt sich auch für Unternehmen aus Österreich ausführen, dass sich DBA-Sachverhalte i.d.R. Vorteilhafter auswirken als Nicht-DBA-Sachverhalte. Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland (Österreich), z.T. ohne Abschirmwirkung eines DBAs und/oder EuGH Rechtsprechung/Niederlassungsfreiheit Betriebsstätte7924 Maßgeblicher Anknüpfungspunkt bei den Einkünften nach § 98 Z 3 EStG 1988 ist eine inländische Betriebsstätte. Der Betriebsstättenbegriff richtet sich nach § 29 BAO, dh. jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31 BAO) dient. Als Betriebsstätten gelten insbesondere
7925
Für die Qualifikation als Betriebsstätte genügt es, dass eine
Einrichtung vorliegt, in der dauernd eine Tätigkeit ausgeübt
wird, die den Zweck des Unternehmens unmittelbar zu fördern
bestimmt ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass in der
Betriebsstätte Geschäftsabschlüsse getätigt oder Inkassi
vorgenommen werden (VwGH 14.12.1955, 7926
Mangels betrieblich
genutzter Räumlichkeiten kann in Einzelfällen auch die Wohnung
des Steuerpflichtigen, von der aus er seine gewerbliche
Tätigkeit entfaltet und die ihm im Rahmen dieser Tätigkeit als
Kontaktadresse dient, als Betriebsstätte angesehen werden. Es
genügt, dass sich in der Wohnung eine, wenn auch nur
geringfügige Tätigkeit für den Gewerbebetrieb abspielt (VwGH
12.12.1995, 94/14/0060). Eine Betriebsstätte kann für ein 7927 Übt ein Abgabepflichtiger eine beratende
Tätigkeit bzw. die Tätigkeit eines selbständigen
Handelsvertreters im Inland aus und verfügt er am Ort seiner
Tätigkeit über eine Wohnung,ist - wird nicht Gegenteiliges
nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht - die Annahme berechtigt,
dass die Wohnung in Bezug auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit
als Betriebsstätte anzusehen ist (VwGH 24.10.1990, 86/13/0032).
Die Frage, bei welcher Aktivitätsstruktur bzw. ab welcher
Aktivitätsintensität ein von der Wohnung aus agierender 7927a Nach herrschender Auffassung wird im Fall der
bloßen Vergabe von Heimarbeit in der Wohnung des Heimarbeiters
keine Betriebstätte für den Arbeitgeber begründet. Damit ist
aber auch auf der Ebene des DBA die Voraussetzung des Bestandes
einer "festen Geschäftseinrichtung", nicht erfüllt, sodass
korrespondierend nationales und internationales Steuerrecht
keine beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens
aufleben 7928
Zu den Merkmalen einer Betriebsstätte gehört auch, dass sich die
feste Geschäftseinrichtung dauerhaft in der Verfügungsmacht des
Unternehmers befindet. Im Allgemeinen wird eine Verfügungsdauer
von sechs Monaten hiefür ausreichen. Die bloße Mitbenutzung
einer Geschäftseinrichtung (zB die bloßen Mitbenutzungsrechte an
einem Schreibtisch, VwGH 25.11.1992, 91/13/0144) reichen für die
Annahme einer Betriebsstätte nicht aus. Wird Besonderheiten im DBA-Recht Österreichs Eine wesentliche Besonderheit ist, dass Österreich mit Belize ,Barbados und Liechtenstein ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Bei Treuhand-Gestaltungen ist in diesem Kontext allerdings darauf zu achten, dass ein reiner Nominee-Direktor zur Aufdeckung des Gestaltungsmissbrauchs führt. Erforderlich wäre zumindest ein permanenter Treuhand-Direktor. Außerdem definiert ein reines Registered Office keine Betriebsstätte im Sinne,es müssen aber nicht gleich "große Büros" sein. Grundsätzlich sind sogenannte Offshore Companies/exempt Companies (tätigen Geschäfte nur außerhalb des Sitzstaates und sind daher steuerbefreit) von den Positivregelungen eines DBAs ausgeschlossen. Hinsichtlich Niedrigsteuerländern in der EU unterhält Österreich ein DBA mit Zypern und Bulgarien (10% Ertragssteuern) sowie mit der Slowakei (19% Flattax). Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs natürlich auch bei Firmengründungen in der Kanarischen Sonderzone oder Madeira.
Doppelbesteuerungsabkommen Österreich DBA Missbrauchsklauseln in Österreich Wie fast alle Länder die Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet haben, kennt natürlich auch Österreich entsprechende Missbrauchsklauseln. Übersicht über die wichtigsten internationalen DBA-Missbrauchsklauseln: Aktivitätsvorbehalte Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird. Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen. Aktiv sind in den meisten DBA`s, auch in den DBAs Österreich : Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen Insbesondere bei Beratungen und
Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass ein qualifizierter
Geschäftsbetrieb (keine Briefkasten-Gesellschaft) die
Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv tätig zu sein.
2)
„Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel) Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden. Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung. Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subject-to-tax“-Klauseln oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt. 3) „Remittance-base“-Klauseln Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „remittance-base“-Klauseln. Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden. 4) „Switch-over“-Klauseln Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen. 5) „Anti-treaty-shopping“-Klauseln Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte „anti-treaty-shopping“-Klauseln. Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein. 6) „Treaty overriding“ Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden. Nicht-DBA-Sachverhalte Bei Nicht-DBA-Sachverhalten fehlt die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens, wie oben beschrieben, ergänzend definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte nicht auf der Basis §5 DBA, sondern auf der Grundlage des innerstaatlichen österreichischen Rechts. Außerdem kennt auch Österreich in diesem Kontext die Umkehr der Beweislast. Nicht-DBA-Sachverhalte machen daher nur in bestimmten Fällen Sinn: -Im Betriebsstättenland ist ein "qualifizierter Geschäftsbetrieb" installiert (eingerichtetes Büro, angestellter Geschäftsführer und ggf. Mitarbeiter). Ergänzend: Im Betriebsstättenland befindet sich eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate. Dann auch im Nicht-DBA-Sachverhalt i.d.R Betriebsstätte im Sitzstaat -Keine "verbundenen Unternehmen" im Kontext "Auslandsgesellschaft hält Anteile an einem Österreichischen Unternehmen" (Volle Quellensteuer bei abfließenden Dividenden) -Im Nicht-DBA-Sachverhalt sollte in Österreich keine Repräsentanz,kein Bevollmächtigter oder ein Warenlager vorliegen. Dieses kann eine steuerliche Betriebsstätte in Österreich auslösen (umgekehrt zum DBA-Sachverhalt). -Anerkenntnis einer Betriebsstätte im Ausland -Ein reines Registered-Office (Briefkasten) ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Es müssen nicht immer große Büroflächen sein,sondern eine "vergleichbare Infrastruktur" im Sinne. So kann für einen reinen Internetdienst ein virtuelles Office (Firmenschild,eigene Telefonnummer,Fax, zustellbare Postadresse) ausreichend sein. Die erforderliche Infrastruktur im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft hängt von verschiedenen Faktoren ab,die wir Ihnen gern im Beratungsgespräch erörtern. -Geschäftskonto der Auslandsgesellschaft: Jede Gesellschaft muss über ein Geschäftskonto im Sitzstaat der Gesellschaft verfügen. -Vertragsgestaltung,Rechnungsstellung: Vertragspartner ist die Gesellschaft im Ausland (Betriebsstättenland), entsprechende Rechnungsstellungen haben nach den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Betriebsstättenlandes zu erfolgen -Keine Produktionsstätte,keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate: Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich i.d.R. über den Ort der geschäftlichen Oberleitung. Wird in diesem Kontext ein Treuhand-Direktor eingesetzt,sollte dieses ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft sein, der nicht hunderte von Treuhandverhältnissen innehat. Besser wäre ein "angestellter Geschäftsführer" mit Angestelltenvertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. -Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen europäischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Voraussetzungen sind: -Mindest-Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein -Die verbundenen Unternehmen müssen aktive Gesellschaften im Sinne sein -Die Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt sein -Die Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens ein Jahr sein. -Wirkung EU-Fusionsrichtlinie Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am österreichischen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:
-Betriebsstättenbegriff analog 5 DBA: Der steuerliche Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert: Artikel XX DBA:
Mithin: -Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (in den DBAs unterschiedlich), löst immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung": -Entweder Sie-oder ein Beauftragter- verlagert ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER -der österreichische Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen) ODER -unsere Kanzlei im Ausland (Sitzstaat der Gesellschaft) stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor. Über uns: Grundlegende Problemstellungen und Lösungsansatz Mandanten aus unterschiedlichen Ländern suchen nach Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltung, z.B. im Rahmen einer Betriebsstättenansiedlung im Ausland, Installation einer Zwischenholdung und/oder der steuerlichen Gestaltung über eine Europa AG, Einbringung in die Europäische Union. Bei derartigen steuerlichen Gestaltungen sind immer die Steuergesetze des Ansässigkeitsstaates des Mandanten und des zukünftigen Sitzstaates der Auslandsgesellschaft zu beachten. Ergänzend spielen häufig weitere Sachverhalte eine bedeutende Rolle:
usw. Auf dieser Grundlage ist kein Steuerberater auf der Welt in der Lage,die gesamte Steuergesetzgebung zu überblicken. Es bedarf des Zusammenspiels zwischen den einzelnen Fachbereichen, Steuerberatern im zukünftigen Sitzstaat der Auslandsgesellschaft und Ansässigkeitsstaates des Mandanten. Lösung Im Rahmen des Netzwerkes Internationaler Steuerberater (LowTax Network International) müssen Sie zwischen Partner-Kanzleien im Netzwerk und ausführende Kanzleien im jeweiligen Gründungsland unterscheiden. Alle Partner sind eigenständige Gesellschaften (i.d.R. juristische Personen/Körperschaften), mithin Steuer-und Rechtsanwaltskanzleien mit internationaler Ausrichtung. Die Partner-Kanzleien im Netzwerk beraten die Mandanten Vor Ort, im jeweiligen Land. Netzwerkpartner können nur Unternehmensberatungen/Steuer- oder Rechtsanwaltskanzleien werden, die herausragende Kenntnisse im internationalen Steuerrecht besitzen, mithin bereits internationale Mandanten betreuen. Die Partnerkanzleien im Netzwerk haben einheitliche Gebührensätze für internationale Firmengründungen und/oder Beratungsdienstleistungen. Regelmäßige Schulungen der Netzwerk-Partner Internationales Steuerrecht ist ein extrem komplexes Feld. Aus diesem Grunde organisiert das Netzwerk regelmäßig Schulungen für seine Partner-Kanzleien in London. Bei diesen Schulungen werden die renommiertesten Spezialisten für internationales Steuerrecht als Referenten eingeladen. So ist gewährleistest, dass Partner und ausführende Kanzleien im Gründungsland immer auf dem aktuellen Stand sind. Zusätzlich gibt es "länderspezifische Fortbildungen" (z.B. Deutsches Außensteuergesetz, Aktivkatalog nach § 8AstG für deutsche Mandanten). Organisation der Kommunikationsebene Sofern Sie eine Anfrage an das Netzwerk starten, wird Ihre Anfrage im Rahmen des "Verteiler- und Zuständigkeitsschlüssels" an die für Sie zuständige Beraterkanzlei weitergeleitet. Die zuständige Kanzlei beantwortet dann Ihre Fragen bzw. meldet sich telefonisch bei Ihnen. Netzwerkpartner werden Sie sind Steuerberater und/oder Rechtsanwalt und haben Interesse, dem Netzwerk beizutreten? Dann senden Sie uns bitte eine E-Mail, wir informieren Sie über die Voraussetzungen und Organisation des Netzwerkes. Wir übernehmen für die Netzwerkpartner Maßnahmen der Werbung, insbesondere Web-Marketing (Suchmaschinenranking), Direkt-Mailing und Printmedien-Werbung. Weiterhin übernehmen wir die Fortbildung der Netzwerkpartner im Bereich internationales Steuerrecht, Steuerstraf- und Kollisionsrecht. So ist ein einheitlicher Beratungsstandart der Netzwerkpartner gesichert. Kooperationsanwälte/Steuerberater in den Gründungsländern: -USA: -Kanzlei Dr. jur. Stenbock USA, (Dr.jur. Morgan H. Bedford, Dr.jur. Roger V. Bennett, Dr.jur.J.J. Gallardo, Dr.jur. William A. Wright): Gründungen von US Gesellschaften
-US
Kanzlei Becker & Poliakoff, P. A.:
Zuständig ist der
Rechtsanwälte Bill Hawkes: FCA (England and Wales, Vanuta), KPMG-Partner, Gründungen von Banken und Gesellschaften -Panama: EFFIO, TEJERA& ASOCIADOS, Dr.jur.Bluttner&Partner:Rechtsanwälte Panama, Gründung Panama AG-und Stiftungen
-England (UK Limited, Stb. England, InsoVerfahren England, englisches Vertragsrecht):
Kanzlei
Gregory Rowcliffe Milners, UK-London:
Englisches
Hextalls LLP, RA Clinch
(englisches Gesellschaftsrecht, englisches Inso):
Registered
Foreign Lawyer Solicitor of the Supreme Court of Queensland and the High Court of Australia, Michael specialises in complex and large scale commercial litigation and dispute resolution. In parallel to this, he deals with intellectual property disputes, including copyright, software licencing, passing off, patent and trade mark infringement and computer industry disputes. He handled one of the largest computer source code copyright disputes to go before the English courts. His practice also involves all aspects of corporate and personal insolvency, including administrations, receiverships and liquidations, litigation on behalf of insolvency practitioners and advising insolvency practitioners in respect of appointments. Additionally, Michael advises brokers and institutions in the financial markets - in particular, on issues of on-line and network based screen trading. Michael also advises overseas businesses establishing in the UK, with particular emphasis on businesses from Australia and the Pacific, China, and the Middle East. Michael's main interest is foreign travel - particularly in central and northern Asia, the Middle East and north and west Africa. He also enjoys good food and restaurants and supporting the Australian cricket team. Steuerkanzlei St.Matthew London (Gründung englische Limited,Buchhaltung und Bilanz, USt-Voranmeldungen): Steuerberater Mr. Sauerborn.
· Kanzlei Viehbacher :
Die Rechtsanwaltskanzlei mit zwei Standorten in Deutschland
(Regensburg/Bayern) und dem Fürstentum Liechtenstein (Balzers)
ist spezialisiert auf die Beratung von Unternehmen und
Privatpersonen in allen wirtschaftsrechtlichen Fragen, welche
das deutsche, das liechtensteinische, das österreichische oder
das schweizerische Recht betreffen.
Zypern: Kanzlei Zypern (zyprische Limited und Holding-Gesellschaften, Transportlizenz Zypern):
-Malta (Firmengründungen,Glücksspiel- und Wettlizenz) Rechtsanwälte Malta:
-VAE, Firmengründungen Dubai/VAE: Kanzlei Al Sharif:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||