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Firmengründung Malta und Malta Holding

 Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte 
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Firmen auf Malta, Realisierung des Malta- Holding-Modells und Glücksspiel-Lizenz auf Malta. Dienstleistungen: Gründung Malta Limited und Malta Holding, Registered Office bis ordentlicher Geschäftssitz auf Malta, Konto.
 
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Firmengründung Malta und Malta Holding-Modell

Firmengründung auf Malta: Grundsätzliche Einlassungen

Bei einer Firmengründung auf Malta durch EU-Ansässige greifen die Positivwirkungen der EU Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU Fusionsrichtlinie. Die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung (§8 AStG) bzw. analoge Regelungen in anderen EU- Ländern entfalten keine Wirkung, sofern ausreichend Substanz Escape auf Malta: Kein reines Registered Office auf Malta (Verdacht der Briefkastengesellschaft), bei Treuhand kein reiner Nominee-Direktor, sondern zumindest aktiver Direktor der Verträge zeichnet, besser noch ein angestellter Direktor. Es muss die Annahme vermieden werden, dass die Gesellschaft aus dem Ausland "ferngesteuert" wird. Davon abweichend: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (nach DBA) oder ein Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb auf Malta, ist immer eine Betriebsstätte auf Malta, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Da Malta mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält, greifen die Abschirmwirkungen eines DBAs. Mithin definiert sich in diesem Kontext das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland über Artikel 5 DBA.

Firmengründung auf Malta und Steuern

Viele Steuerprivilegien wurden aufgehoben bzw. sind nur noch auf Altgesellchaften anwendbar. Es gelten folgende Besteuerungsgrundlagen für neue Gesellschaften auf Malta:

Der Normal-Steuersatz beträgt auf Malta 35%.

Durch das Tax-Return-Verfahren (Refund of tax to share-holders) ist eine Endbesteuerung von 5%-10% auf der Betriebsstättenebene Malta erreichbar (es werden 5/7 bzw. 6/7 der gezahlten Steuern im Tax-Return-Verfahren an den Anteilseigner zurückerstattet). Allerdings müssen die Dividenden dann auch an den Anteilseigner ausgeschüttet werden, was eine Besteuerung beim Dividendenempfänger zur Folge hat. Eine weitere Alternative besteht in der Zwischenschaltung einer Malta Holding: Eine Malta Holding wird Eigner der Malta Limited, Rückerstattung dann an die Malta Holding.

Source of income

Corporate Tax Paid

Refund of tax to share-holders

Effective tax

Dividend income from holding activities with participating holding in subsidiary

nil

nil

zero

Capital gains accruing from the disposal of a participating holding

nil

nil

zero

Dividend income from holding activities without participating holding in subsidiary or other company income not falling within any other category

35%

6/7ths of corporate tax paid

5%

Trading income

35%

6/7ths of corporate tax paid

5%

Passive income (interest, royalties etc)

35%

5/7ths of corporate tax paid

10%

Firmengründung auf Malta und Malta Holding Modell

Bei diesem Modell wird eine Malta-Holding als Zwischengesellschaft installiert. Die Malta Holding wird also Eigner der malt. Aktivgesellschaft. Die ausländischen Anteilseigner sind Shareholder der Malta Holding. Die aktive Gesellschaft wird mit 35% besteuert. Tax-Return dann an die Malta -Holding, also i.d.R. 5% Steuerlast auf der Betriebsstättenebene Malta. Die Malta-Holding unterliegt keiner Besteuerung. Bei Dividenden-Weiterausschüttung aus der Malta Holding, Besteuerung beim Anteilseigner nach innerstaatlichem Recht. Vorteile bei dieser Konstellation: Es muss nicht direkt an den eigentlichen Anteilseigner/Shareholder im Ausland ausgeschüttet werden.

Hier Klicken für die Abbildung in Gross

Firmengründung Malta und Alternativen

Wer das Tax-Return-Verfahren scheut oder das zweistufige Modell (Malta Holding und Malta Aktivgesellschaft) zu aufwendig ist, hat innerhalb der EU insbesondere folgende Alternativen:

Unsere Dienstleistungen Firmengründung Malta- Malta Holding-Modell

-Gründung der Gesellschaften über renommierte Anwaltskanzlei auf Malta, Registereintrag,Apostille,beglaubigte Übersetzungen

-Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung eines Treuhand-Direktors (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte). Dabei stellen wir einen Anwalt auf Malta, der aktiv im Sinne ist und Verträge zeichnet. Alternative Möglichkeit: Stellung eines angestellten Direktors auf Malta, mit Angestelltenvertrag zur Malta Ltd., vergleichbarem Gehalt usw..

-Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung ordentlicher Geschäftssitz auf Malta (Substanz Escape, Verhinderung der Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft, reine Briefkastengesellschaft). Hier bestehen verschiedene Möglichkeiten vom virtuell Office bis Büro.

-Vermittlung an Steuerberater Malta für Buchhaltung, USt-Voranmeldungen,Rückerstattungsverfahren

-Vorbereitung entsprechender Massnahmen: Gesellschafterbeschluss der EU-Kapitalgesellschaft (Shareholder Malta Holding) usw..

Firmengründung Malta und Betriebsstättendefinition

Die steuerliche Betriebsstätte ist im DBA legal definiert:

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:


a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.


(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen desUnternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Der Ort der Leitung

Der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" ist zentraler Begriff zur Definition der steuerlichen Betriebsstätte. Zunächst wird im Rahmen dieser Definition darauf abgezielt, dass eine im Sitzstaat der Gesellschaft ansässige Person (Malta) die geschäftliche Oberleitung innehat. Entweder verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat (Malta) oder stellen einen im Sitzstaat Ansässigen als Geschäftsleitung an oder wir stellen einen treuhänderischen Geschäftsführer, sofern die Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft,hier also auf Malta, stattfinden soll. Sind keine Tagesentscheidungen zu treffen,kann es ausreichend sein, dass der z.B. Deutsche Geschäftsführer im Rahmen der notwendigen geschäftlichen Oberleitung im Sitzstaat der Gesellschaft anwesend ist.

Von dieser Definition kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat (Malta) eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung, länger als 12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte,unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen europäischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;
  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und
  • 10% vom 1. Januar 2009.

Voraussetzungen sind:

-Mindest-Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein

-Die verbundenen Unternehmen müssen aktive Gesellschaften im Sinne sein

-Die Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt sein

-Die Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens ein Jahr sein

 

 

 

 

 


Firmengründung Ausland

Offshore Company Formation- International Tax Planning

We are an English tax and law office within the network of international tax consultants and lawyers (LowTax Network International), focussing, in particular, on "international tax planning for natural and legal persons". Other focal points are: the setting up of financial services companies and banks abroad, licences for games of chance within the EU and offshore, the setting up of trusts and foundations and, in addition, the transfer of domestic assets into trusts within the English-speaking legal area (asset protection,bankruptcy protection,inheritance law). More information...

 
Die Beratungen führen Steuerberater für internationales Steuerrecht und LL.M. Tax durch. Die Firmengründungen im Ausland werden von den Partner-Kanzleien im jeweiligen Sitzstaat realisiert. Dieses sind durchgehend Anwalts-oder Steuerkanzleien und keine reine Gründungsagenturen.
Die steuerliche Expertise durch  Steuerberater für Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax- gibt unseren Mandanten Rechtssicherheit im Kontext der steuerlichen Gestaltung.
 

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