limited Gründung, limited company, englische limited, Firmengründung England n
Limited-Gründung über Steuerberater und Rechtsanwälte
Index
Übersicht Gesellschaftsformen
Vorsicht vor Billig- Gründern!
Gründungsteam
Ltd Gebühren
Leasing Ltd
Ltd- Steuern
Auftritt in Deutschland 
Ltd & CO KG

EU Steuerrecht

EU-Recht
Kontakt zu uns
Andere Themen:
US- INC Gründung
S.L. Gründung
Zypern IBC
Slowakei GmbH
Schweizer GmbH
GmbH Kauf
GmbH Konkurs
Insolvenzrecht
private placement
Bank-Lizenzen 
Mybankcard die neuen Kreditkartensysteme.

 

 

 

 englische Limited gründen, ltd gründen, firma gründen, englische Limited gründen, ltd, LTD, inc

Limited Gründung- Englische Limited: Steuern in England

TOP-Links zum Thema Limited gründen:

Rates for financial years starting on 1 April

 

2007

2008

2009

2010

Small Companies Rate*

20%*

21%*

21%*

To be advised

Small Companies Rate can be claimed by qualifying companies with profits at a rate not exceeding

£300,000

£300,000

£300,000

To be advised

Marginal Small Companies Relief Lower Limit

£300,000

£300,000

£300,000

To be advised

Marginal Small Companies Relief Upper Limit

£1,500,000

£1,500,000

£1,500,000

To be advised

Marginal Small Company Relief (MSCR) Fraction

1/40

7/400

7/400

To be advised

Main rate of Corporation Tax

30%

28%*

28%*

28%*

Special rate for unit trusts and open-ended investment companies

20%

20%

20%

To be advised

The main rate of Corporation Tax applies when profits (including ring fence profits) are at a rate exceeding £1,500,000, or where there is no claim to another rate, or where another rate does not apply.

* For companies with ring fence profits (income and gains from oil extraction activities or oil rights in the UK and UK Continental Shelf) these rates differ. The small companies' rate of tax on those profits is 19 per cent and the MSCR fraction is 11/400 for financial years starting 1 April 2007, 2008 and 2009. The main rate is 30 per cent for financial years starting on 1 April 2008 and 2009.

In his April 2009 Budget, the Chancellor announced that the main rate of Corporation Tax for the financial year beginning 1 April 2010 will be 28 per cent. The main rate of Corporation Tax for companies with ring fence profits will be 28 per cent.

Zur englischen Limited

Steuern in UK

EU

DBA-Sachverhalt

Niedrigsteuerland nach 8 AStG

EU-Mutter-Tochter-RL

Mögliche Alternativen

21% bis 300.000 ePfund Ertrag, dann progressiv steigend bis 30% Ja. Mithin Wirkung der Urteile des EuGHs, EU- Niederlassungs- freiheit Ja, unterhält mit vielen Ländern ein DBA Nein. Ja: Mithin steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden bei verbundenen Unternehmen möglich Zyprische Ltd, Schweiz, VAE

Einleitung zum Thema Limited gründen und Besteuerungsrecht England

England unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA),somit ist i.d.R. die Abschirmwirkung eines DBAs vorhanden. Mithin definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte auf der Grundlage 5.DBA und nicht- bei Anwendung des deutschen Steuerrechts- auf der Grundlage §§ 12/13AO: Ein Warenlager, eine Repräsentanz oder ein ständiger Vertreter löst im Ausland (z.B. Deutschland) keine Betriebsstätte aus.

Da England Mitglied der EU ist, entfalten Wirkung:

-EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (Steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden bei verbundenen Unternehmen möglich, sofern Beteiligung auf mindestens ein Jahr ausgelegt, Beteiligungsschwelle erreicht und die Unternehmen aktiv im Sinne sind)

-EU- Fusionsrichtline, ergänzend §23 UmWStG

-EU-Niederlassungsfreiheit

Wirkung Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG

Die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ist in weiten Teilen EU-rechtswidrig. Allerdings muss in England ein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne vorliegen, das Deutsche Finanzamt kann eine Ansässigkeitsbescheinigung verlangen. Davon unabhängig dürfte die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich keine Wirkung entfalten, da England kein Niedrigsteuerland im Sinne des 8 AStG ist.

Betriebsstättenbegriff

Die steuerliche Betriebsstätte ist in 5 DBA legal definiert:

Betriebsstättenbegriff 5 DBA:


(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:


a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;

d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.


(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Mithin: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer, löst immer eine Betriebsstätte in England aus, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. Ist dieses nicht gegeben:

-Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach England und tritt als Direktor der englischen Limited auf ODER

-sofern keine Tagesentscheidungen zu treffen sind: Der nicht in England ansässige Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben in England aufhält, um diese Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte wahrzunehmen ODER

-unsere Kanzlei in England stellt einen Treuhand-oder angestellten Direktor.

Vertragliche Anbindung und Rechnungsstellung: Kunden der Limited werden vertragsmäßig an die englische Limited, Betriebsstätte England, angebunden. Die Rechnungsstellung erfolgt von der englischen Betriebsstätte, Zahlungseingänge auf das englische Konto der Limited, alternativ auf ein gebietsfremdes EU_Konto z.B. in Deutschland.

Keine Scheinfirma im Sinne: Rechtlich muss an den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Geschäftssitzes nach englischen Recht angeknüpft werden. Dieses ist eine zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten (kein Anrufbeantworter). Ein reines Registered Office erfüllt hingegen nicht die Voraussetzungen eines ordentlichen Geschäftssitzes.

Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG:

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser erkennbar beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer,ergänzend in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte unterhält. Allerdings wurde die Praxis der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung im europäischen Kontext vom EuGH für rechtswidrig erklärt.

Hinweis:

Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter der Länder, ergänzend an die Bundesfinanzakademie, wird England in der Anlage NICHT mehr als Niedrigsteuerland im Sinne des AStG aufgeführt. Dieses ist darin begründet, dass England einen Körperschaftssteuersatz zwischen 0-30% hat und ein Niedrigsteuerland im Sinne des AStGs wie folgt qualifiziert wird: ..grundsätzlich eine Besteuerung unter 25%.

Limited Gründung: Vergleich der Dienstleistungen (Kanzleien der Netzwerkpartner- und Gründungsagenturen)

Dienstleistungen Unsere Kanzlei Billiganbieter, reine Gründungsagenturen
Beratung, Gründung und Betreuung über Steuerberater/RA in Deutschland /England Ja I.d.R. Nein
Kontoeröffnung in England Ja I.d.R. nur "Hilfe bei der Kontoeröffnung", was i.d.R. bedeutet, dass kein Konto eröffnet wird*
Treuhand-Direktor: Steuerberater oder Rechtsanwalt Ja I.d.R. Nein
Dauerhaft eingetragener/präsenter Treuhand-Direktor Ja I.d.R. Nein**
Treuhand-Shareholder: Steuerberatungskanzlei UK Ja I.d.R. Nein
Registered Office UND Headoffice UK Ja I.d.R. Nein, nur Registered Office
VAT-Reg./No. in England Ja I.d.R. Nein, da nur Registered Office
Steuerkanzlei in UK, deutschsprachig, für Buchhaltung, Jahresabschluss und USt-Voranmeldung Ja I.d.R. Nein
Hilfe bei der Installation einer Repräsentanz,unselbständigen Zweigniederlassung oder Zweigniederlassung in anderen EU_Ländern Ja I.d.R. Nein
Kontoeröffnung der UK Limited in anderen EU-Ländern (gebietesfremdes EU-Konto): Ja I.d.R. Nein
Steuerliche Beratung/Gestaltung im Rahmen der verbundenen Unternehmen Ja I.d.R. Nein, da keine Steuerberater
Maintenance of your company statutory books (gesamte Kommunikation mit den englischen Steuerbehörden und HMRC/Companies House via Fax,Telefon,E-Mail, Erstellen des Annual Return,Fristenkontrolle HMRC und Companies House) Ja I.d.R. Nein, da keine Steuerberater in UK***
Schweizer Konto (auf Wunsch des Mandanten) Ja Ja, aber umständlich:****
Steuerliche Gestaltung "UK Ltd nur als Agent" (90% Vor Besteuerung fließt in die Offshore-Gesellschaft), so das das englische Finanzamt diese Konstellation akzeptiert (kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne) Ja Nein, nie

* Englische Banken eröffnen ein Konto für eine UK Limited nur, wenn ein "Inländer Direktor der Gesellschaft ist", i.d.R. ist zudem die Anwesenheit des Direktors bei der Kontoeröffnung notwendig (davon abweichend, wenn der Bank der Direktor bekannt ist, z.B. unsere englischen Steuerberater /RAs). Mithin ist außerdem i.d.R. die Anwesenheit des Kontobevollmächtigten bei der Kontoeröffnung notwendig. Genau aus diesen Gründen verweigern die englischen Banken eine Kontoeröffnung bei den Ltd-Gründungen der Billiggründer".

** Nach neuem Recht in UK, muss mindestens ein Direktor eine natürliche Person sein, in der EU Ansässig. Bei der Gestaltung mit einem Treuhand-Direktor ist es von zentraler Bedeutung, dass dieser Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor ist. Viele Agenturen installieren hingegen einen Gründungs-Direktor und/oder einen "Papier-Direktor", der nicht mehr ansprechbar/präsent ist.

*** Die Einhaltung der Fristen im Rahmen Annual Return/Acc., VAT-Voranmeldungen usw.. ist insbesondere im englischen Recht "entscheidend". Es drohen sonst hohe Strafen oder gar die Löschung der Gesellschaft.

**** Schweizer Banken eröffnen ein Konto auf eine Auslandsgesellschaft i.d.R. nur noch, wenn in der Schweiz eine Niederlassung installiert wird, mithin ein Schweizer als Bevollmächtigter auftritt. Bei uns ist dieses ohne CH Niederlassung möglich.

Gebühren Limited Gründung, Betriebsstätte UK

Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen, bitte fragen Sie nach.


Wie bekomme ich denn das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus?

Zunächst einmal müsste die Frage gestellt werden, in wieweit Zuflüsse an die natürliche Person außerhalb des Betriebsstättenlandes vermeidbar und/oder überhaupt sinnvoll sind. Denn die Auslandsgesellschaft- als juristische Person- kann natürlich weltweit Investitionen tätigen und/oder Vermögen erwirken, also z.B. ein Haus am Bodensee kaufen. Mithin und/oder ergänzend kann die Repräsentanz der Auslandsgesellschaft (ergänzend und/oder/mithin der freie Handelsvertreter der Auslandsgesellschaft) z.B. in Österreich oder Deutschland (sofern vorhanden), Aufwendungen gegenüber der ausländischen Betriebsstätte geltend machen, also z.B. Bürokosten, Telekommunikation, Fahrzeug, Geschäftsessen usw.. Denn schließlich wird Geld nicht "verbrannt" sondern "verwendet". Soll trotzdem ein Zufluss ins Ausland (z.B. nach Deutschland) gestaltet werden, so helfen nachfolgende Strategien:

  • Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft z.B. in Deutschland abheben, ist dieses ein Buchungsvorgang "Gesellschaft Bank an Gesellschaft Kasse", also kein Zufluss an Sie als natürliche Person. In den meisten Ländern kennt man analog dem deutschen Steuerrecht die "verdeckte Gewinnausschüttung". Eine verdeckte Gewinnausschüttung würde vorliegen, wenn -vereinfacht ausgedrückt- das gebuchte Geld nicht in der Kasse ist und auch keine Rechnungen (absetzbare Aufwendungen) entgegenstehen. Allerdings wird eine VGA in Deutschland mit ca. 54% besteuert, in anderen EU-Ländern zwischen 20- 28%.
  • Annahme: Sie benötigen in Deutschland (Repräsentanz) eine PC-Anlage. Mithin bestellt Ihre Auslandsgesellschaft die PC-Anlage z.B. bei DELL in England, Bezahlung mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft, Lieferadresse Deutschland oder über Zwischenlager.
  • Das Geldwäschegesetz greift ab 10.000 Euro.
  • Sie können ein Darlehn von der Auslandsgesellschaft erhalten (zu "Bedingungen gleicher Dritter")
  • Sie könnten eine englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an der Auslandsgesellschaft beteiligt ist. Mithin fließen Gewinne aus der Auslandsgesellschaft steuerfrei z.B. nach Deutschland, in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
  • Ergänzend können Deutsche Mandanten ein Organschaftsmodell installieren, mithin steuerfreier Zufluss an die deutsche natürliche Person unter Progressionsvorbehalt.  
  • Zum Zeitpunkt der gewollten Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland (bitte deutsches AStG beachten), z.B. in die Schweiz. Sofern ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln die Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung,sofern DBA zwischen Deutschland und dem "Zufluchtsland").
  • Sie erlangen den Non-Domiciled-Status in England. Mithin erfolgt die Gewinnausschüttung z.B. auf ein Schweizer Konto und bleibt steuerfrei

-Zweigniederlassung der UK Ltd in der Schweiz:

Nach Schweizer Gesellschaftsrecht können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit.

Vorteile dieser Lösung :

  • Auftritt als Schweizer Kapitalgesellschaft
  • Kein Stammkapital analog GmbH oder AG
  • Haftungsbegrenzung auf das Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der Muttergesellschaft (Mithaftung) UND auf das Anlage-und Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
  • Maximal 15,5% Steuern, sofern Kanton Zug (bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern insgesamt). Bei Domizilgesellschaften 8,5% Steuern (Kantonssteuer entfällt)
  • Sehr gutes Bankgeheimnis (Steuerhinterziehung ist kein Offenbarungstatbestand)
  • Deutschsprachig
  • Schweizer Bankkonto: Kredit- und EC-Karte, alle Währungskonten, Onlinebanking
  • Nahe am Geld
  • EU- Bürger genießen alle Freizügigkeiten analog EU-Niederlassungsfreiheit
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit allen EU-Ländern (Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und Schweiz)

 

Kontakt zu uns

 

http://www.firma-ausland.de/limited22.htm , http://www.firma-ausland.de/limited22a.htm , http://www.firma-ausland.de/limited22b.htm

http://www.firma-ausland.de/limited22c.htm , http://www.firma-ausland.de/limited22d.htm , http://www.firma-ausland.de/limited22e.htm , http://www.firma-ausland.de/limited22f.htm , http://www.firma-ausland.de/limited22g.htm http://www.firma-ausland.de/limited22h.htm