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Limited Gründung- Englische Limited: Auftragserteilung zur Gründung einer englischen Limited TOP-Links zum Thema Limited gründen:
Zwecks Auftragserteilung zur Gründung einer englischen Limited wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Netzwerkpartner im LowTax-Network. Vielen Dank. Allgemeine Informationen zur Gründung einer UK Limited
Einleitung zum Thema Limited gründen und Besteuerungsrecht England England unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Mithin ist England Mitglied der europäischen Gemeinschaft. Rechtsfolgen: Ob im Inland- also z.B. in Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, definiert sich ausschließlich über 5 OECD-Abkommen (§ 5 DBA) und nicht auf der Grundlage §§12/13 AO: Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt und Gesellschaften in der EU In Rechtsfolge löst ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager keine Betriebsstätte z.B. in Deutschland aus. Dazu im Gegensatz: Bei Nicht-DBA-Sachverhalten (z.B. Belize, BVI usw..) bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte aus §§ 12/13 AO, mithin löst ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager eine Betriebsstätte in Deutschland aus. Ergänzend: Da England Mitglied der EU ist, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. In Rechtsfolge braucht zur Anerkenntnis der Betriebsstätte im Sitzstaat, hier England, kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert sein. Durch Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können ausländische Dividenden (hier: aus England) steuerfrei in einer Z.B. deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden (Voraussetzungen: Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein, die Beteiligung muss erkennbar auf mindestens ein Jahr ausgelegt sein und die verbundenen Unternehmen müssen aktiv im Sinne sein). Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) führt die Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte aus. Wesensmerkmale der steuerlichen Betriebsstätte ist "der Ort der geschäftlichen Oberleitung", mithin die Art der geschäftlichen Tätigkeiten. So löst produzierendes Gewerbe oder ein Ladengeschäft in Deutschland immer eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus, während hingegen reine Dienstleistungen, Im-und Export oder ein reines Warenlager unter bestimmten Voraussetzungen keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland auslösen. "Ort der geschäftlichen Oberleitung": Liegt die geschäftliche Oberleitung der Limited real- oder nach "außen" (Treuhand-Lösung) in England, so ist ein Wesensmerkmal der steuerlichen Betriebsstätte erfüllt. Entweder verlagern Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach England oder Sie stellen einen Engländer als Direktor der Limited an oder wir stellen einen Treuhand-Direktor (englischer Anwalt oder Anwalts-Limited wird nach außen Direktor und übergibt im Innenverhältnis alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Nutznießer). -Sofern keine Tagesentscheidungen zu treffen sind: Der z.B. in Deutschland Ansässige im Sinne weisst nach, dass er im Rahmen der notwendigen geschäftlichen Leitungsaufgaben in England anwesend ist (ORT der geschäftlichen Oberleitung) und tritt selbst als Direktor auf. Davon kann abgewichen werden, wenn in England eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte in England, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung, vgl: Betriebsstättenbegriff 5 DBA:
Vertragliche Anbindung und Rechnungsstellung: Kunden der Limited werden vertragsmäßig an die englische Limited, Betriebsstätte England, angebunden. Die Rechnungsstellung erfolgt- zumindest nach außen- von der englischen Betriebsstätte, Zahlungseingänge auf das englische Konto der Limited, alternativ auf ein gebietsfremdes EU_Konto z.B. in Deutschland. Keine Scheinfirma im Sinne: Zwar muss die englische Limited gemäß EU-Rechtsprechung keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb in England unterhalten, allerdings reicht auch kein "Briefkasten". Rechtlich muss an den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Geschäftssitzes nach englischen Recht angeknüpft werden. Dieses ist eine zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten (kein Anrufbeantworter). Kritisch ist auch eine C.O.-Adresse der Limited in England. Rechtliche Abgrenzung zu dem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb: Hierunter wird in der ständigen Rechtsprechung ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter im Betriebsstättenland verstanden. Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG: Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser erkennbar beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer,ergänzend in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte unterhält. Allerdings wurde die Praxis der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung im europäischen Kontext vom EuGH für rechtswidrig erklärt. Hinweis: Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter der Länder, ergänzend an die Bundesfinanzakademie, wird England in der Anlage NICHT mehr als Niedrigsteuerland im Sinne des AStG aufgeführt. Dieses ist darin begründet, dass England einen Körperschaftssteuersatz zwischen 0-30% hat und ein Niedrigsteuerland im Sinne des AStGs wie folgt qualifiziert wird: ..grundsätzlich eine Besteuerung unter 25%. Limited Gründung: Vergleich der Dienstleistungen (Unsere Kanzlei- bzw. Kanzleien der Netzwerkpartner- und Gründungsagenturen)
* Englische Banken eröffnen ein Konto für eine UK Limited nur, wenn ein "Inländer Direktor der Gesellschaft ist", i.d.R. ist zudem die Anwesenheit des Direktors bei der Kontoeröffnung notwendig (davon abweichend, wenn der Bank der Direktor bekannt ist, z.B. unsere englischen Steuerberater /RAs). Mithin ist außerdem i.d.R. die Anwesenheit des Kontobevollmächtigten bei der Kontoeröffnung notwendig. Genau aus diesen Gründen verweigern die englischen Banken eine Kontoeröffnung bei den Ltd-Gründungen der Billiggründer". ** Nach neuem Recht in UK, muss mindestens ein Direktor eine natürliche Person sein, in der EU Ansässig. Bei der Gestaltung mit einem Treuhand-Direktor ist es von zentraler Bedeutung, dass dieser Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor ist. Viele Agenturen installieren hingegen einen Gründungs-Direktor und/oder einen "Papier-Direktor", der nicht mehr ansprechbar/präsent ist. *** Die Einhaltung der Fristen im Rahmen Annual Return/Acc., VAT-Voranmeldungen usw.. ist insbesondere im englischen Recht "entscheidend". Es drohen sonst hohe Strafen oder gar die Löschung der Gesellschaft. **** Schweizer Banken eröffnen ein Konto auf eine Auslandsgesellschaft i.d.R. nur noch, wenn in der Schweiz eine Niederlassung installiert wird, mithin ein Schweizer als Bevollmächtigter auftritt. Bei uns ist dieses ohne CH Niederlassung möglich. Gebühren Limited Gründung, Betriebsstätte UK Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen, bitte fragen Sie nach Konstellation englische Limited mit Offshore-Gesellschaft als Shareholder Im Rahmen der Gestaltung UK Limited besteht noch die Möglichkeit, dass eine Offshore-Gesellschaft (z.B. BVI,Belize, Isle of Man,Gibraltar ) als Minderheits- oder Mehrheits-Shareholder auftreten kann. In diesen Ländern besteht kein öffentliches Handesregister, kein Rechtshilfe- und/oder fiskalisches Auslieferungsabkommen mit Deutschland oder Österreich. Mithin können Sie "offiziell" Eigner der Offshore-Gesellschaft sein. Wie bekomme ich denn das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus? Zunächst einmal müsste die Frage gestellt werden, in wieweit Zuflüsse an die natürliche Person außerhalb des Betriebsstättenlandes vermeidbar und/oder überhaupt sinnvoll sind. Denn die Auslandsgesellschaft- als juristische Person- kann natürlich weltweit Investitionen tätigen und/oder Vermögen erwirken, also z.B. ein Haus am Bodensee kaufen. Mithin und/oder ergänzend kann die Repräsentanz der Auslandsgesellschaft (ergänzend und/oder/mithin der freie Handelsvertreter der Auslandsgesellschaft) z.B. in Österreich oder Deutschland (sofern vorhanden), Aufwendungen gegenüber der ausländischen Betriebsstätte geltend machen, also z.B. Bürokosten, Telekommunikation, Fahrzeug, Geschäftsessen usw.. Denn schließlich wird Geld nicht "verbrannt" sondern "verwendet". Soll trotzdem ein Zufluss ins Ausland (z.B. nach Deutschland) gestaltet werden, so helfen nachfolgende Strategien:
Die aufgeführten Maßnahmen beschreiben nur einige Möglichkeiten der "Gestaltung". So haben wir Mandanten, die "selbstverständlich" eine Repräsentanz Ihrer Auslandsgesellschaft in Spanien haben, zufällig" das Lieblingsurlaubsland des Mandanten. Mithin muss" der Mandant häufiger nach Spanien reisen, natürlich mittels Reisekostenabrechnung zu Lasten der Auslandsgesellschaft. Zusätzliche kostenpflichtige Dienste - VAT Registrierung: 249,00 engl.Pfund: Zahlen Sie direkt an die Steuerberatungsgesellschaft in London, nicht in den Komplettpaketen enthalten. Im Rahmen von Innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen stellt die englische Limited mit VAT-Registrierung ohne USt (VAT) in Rechnung, sofern Leistungsempfänger außerhalb Englands und ebenfalls Unternehmer mit USt-ID (6. EG-Richtlinie, Umkehr der Umsatzsteuerschuld, Leistungsempfänger schuldet USt). -Vorrats-Ltd: Übernahme einer bestehenden UK Limited. Die Gebühren richten sich nach dem Alter der Gesellschaft und Firmierung. Gern senden wir Ihnen die Liste der verfügbaren Vorratsgesellschaften zu. Unsere Vorratsgesellschaften waren nie geschäftlich aktiv, haben mithin keine Verbindlichkeiten. Es handelt sich um Gesellschaften, die einmal in Auftrag gegeben wurden, wobei der Auftraggeber die Restzahlung nicht geleistet hat oder um Gesellschaften, die unsere englische Kanzlei gegründet hat, um sie nachfolgend als Vorratsgesellschaft verkaufen zu können. Die Gebühr errechnet sich aus: Gebühr Basispaket UK Limited + Kosten der Vorrats-Ltd. -Zweigniederlassung der UK Ltd in der Schweiz: Nach Schweizer Gesellschaftsrecht können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Vorteile dieser Lösung :
-Gründung einer deutschen KG (Kommanditgesellschaft) mit UK Limted (Betriebsstätte UK) als Komplementär (Vollhafter): Gebühren Basis- Paket plus 400,00 Euro für KG Vertrag, zzgl. Amtsgerichts- und Notargebühren BRD. Ergänzend kann in Deutschland ein Treuhand-Kommanditist gestellt werden (1.500,00 Euro pro Jahr). -Isle of Man-Limited als Shareholder der englischen Limited: Isle of Man unterhält einzig mit England ein Doppelbesteuerungsabkommen, also DBA-Sachverhalt aus "englischer Sicht". Die Besteuerung von Nicht-Aktiven-Gesellschaften auf Isle of Man beträgt nur 450 ePfund im Jahr. Das Bankgeheimnis ist Bestandteil der Verfassung und damit besser als in der Schweiz. Gewinnausschüttungen der UK Limited fliessen mithin in die Isle of Man-Limited und werden dort mit 450 ePfund p.a besteuert, eine Quellensteuer wird auf englischer Seite nicht erhoben. Durch geschickte Gestaltung kann die Isle of Man-Limited zusätzlich als Rechnungssteller an die englische Limited fungieren, so dass "Erträge" vor Ertragsbesteuerung in England an die Isle of Man-Limited abfliessen. Dieses reduziert die Ertragssteuerbelastung der englischen Limited zusätzlich. Komplett-Gründung: 10.455,00 Euro (Gründung,Domilizierung,Secretary Treuhänder,Director und Shareholder Treuhänder,Pauschalsteuer Manx erstes Jahr,Gesellschafterversammlung,Business Bankkonto. Sonderdienste ab dem zweiten Geschäftsjahr 3.600,00 Euro pro Jahr). -Liechtensteiner Anstalt als Shareholder der englischen Limited: Es ergeben sich bei bestimmten Konstellationen Vorteile, sofern eine Liechtensteiner Anstalt als Shareholder der UK Limited auftritt. -Schweizer Privat und/oder Geschäftskonto: Installation eines Schweizer Privatkontos und/oder Geschäftskontos der Limited. Privatkonto ca. 480,00 Euro. Geschäftskonto ca. 900,00 Euro, i.d.R, ist zumindest eine Repräsentanz/Branche der englischen Limited in der Schweiz erforderlich. -Organschaftsmodell zur steuerfreien Vereinnahmung der Limited-Gewinne in Deutschland: Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet (z.B. eine zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland), die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt). Die Gebühren richten sich nach dem Installationsaufwand der Organschaft in Deutschland. Wir rechnen mit Anwaltsgebühren zu 150,00 Euro/Std ab, bei 20- 40 Stunden Aufwand. Über dieses Modell muss ein separater Vertrag gezeichnet werden. -Steuerrechtliche Konzeptionen unter Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Auslandsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Hält eine deutsche GmbH (oder Limited) Gesellschaftsanteile an einer englischen Limited, so können die Gewinne der englischen Limited in der deutschen Gesellschaft steuerfrei vereinnahmt werden, im Ausschüttungsland fällt mithin keine Quellenbesteuerung an. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn diese Gewinne an den deutschen Anteilseigner als natürliche Person ausgeschüttet werden (Halbeinkünfteverfahren). Unter diesem Aspekt kann es durchaus lohnen, eine zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland zu gründen (B-Limited), die dann an der A-Limited beteiligt ist. Abweichende Konstellation Sofern Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach England verlagern bzw. Sie/Ihre Limited einen Ansässigen als Direktor einstellen, kann auf den Treuhand-Direktor verzichtet werden, da der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" in England implementiert ist. Auf die treuhänderische Haltung der Shares kann unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise verzichtet werden, z.B.: Eine deutsche GmbH (oder zweite Limited mit alleiniger Betriebsstätte in Deutschland), hält Anteile an der englischen Limited, mithin Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Sofern es sich um Mehrheitsanteile handelt (beherrschender Einfluss), muss der Gesellschaftervertrag der Limited dahingehend ergänzt werden, dass alle maßgeblichen Entscheidungen auf Gesellschafterversammlungen getroffen werden, die ausschließlich in England stattfinden, wobei der deutsche Gesellschafter anwesend sein muss. Diese Gesellschafterversammlungen müssen nachweisbar stattfinden und dokumentiert werden.
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http://www.firma-ausland.de/limited22.htm , http://www.firma-ausland.de/limited22a.htm , http://www.firma-ausland.de/limited22b.htm
http://www.firma-ausland.de/limited22c.htm , http://www.firma-ausland.de/limited22d.htm , http://www.firma-ausland.de/limited22e.htm , http://www.firma-ausland.de/limited22f.htm , http://www.firma-ausland.de/limited22g.htm http://www.firma-ausland.de/limited22h.htm