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Limited Gründung- Englische Limited: Auftragserteilung zur Gründung einer englischen Limited

TOP-Links zum Thema Limited gründen:

Zwecks Auftragserteilung zur Gründung einer englischen Limited wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Netzwerkpartner im LowTax-Network. Vielen Dank.

Allgemeine Informationen zur Gründung einer UK Limited

Steuern in UK

EU-Niederlassungsfreiheit

DBA-Sachverhalt

Niedrigsteuerland nach 8 AStG

EU-Mutter-Tochter-RL

Mögliche Alternativen

Bis 300.000 ePfund Gewinn: 0-19%, dann progressiv steigend bis 30%. Ja: Mithin kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und/oder aktive Geschäfte Ja, unterhält mit fast allen Ländern ein DBA. Besonderheit: DBA mit Isle of Man. Nein: Mithin kann ein Deutscher Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, selbst bei passiven Einkünften Ja: Mithin steuerfreie Vereinnahmung der englischen Gewinne in einer deutschen Kapitalgesellschaft möglich Zyprische Ltd, Schweiz, VAE

Einleitung zum Thema Limited gründen und Besteuerungsrecht England

England unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Mithin ist England Mitglied der europäischen Gemeinschaft. Rechtsfolgen: Ob im Inland- also z.B. in Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, definiert sich ausschließlich über  5 OECD-Abkommen (§ 5 DBA) und nicht auf der Grundlage §§12/13 AO:

Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt und Gesellschaften in der EU

In Rechtsfolge löst ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager keine Betriebsstätte z.B. in Deutschland aus. Dazu im Gegensatz: Bei Nicht-DBA-Sachverhalten (z.B. Belize, BVI usw..) bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte aus §§ 12/13 AO, mithin löst ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager eine Betriebsstätte in Deutschland aus. Ergänzend: Da England Mitglied der EU ist, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. In Rechtsfolge braucht zur Anerkenntnis der Betriebsstätte im Sitzstaat, hier England, kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert sein. Durch Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können ausländische Dividenden (hier: aus England) steuerfrei in einer Z.B. deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden (Voraussetzungen: Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein, die Beteiligung muss erkennbar auf mindestens ein Jahr ausgelegt sein und die verbundenen Unternehmen müssen aktiv im Sinne sein). 

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) führt die Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte aus. Wesensmerkmale der steuerlichen Betriebsstätte ist "der Ort der geschäftlichen Oberleitung", mithin die Art der geschäftlichen Tätigkeiten. So löst produzierendes Gewerbe oder ein Ladengeschäft in Deutschland immer eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus, während hingegen reine Dienstleistungen, Im-und Export oder ein reines Warenlager unter bestimmten Voraussetzungen keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland auslösen.

"Ort der geschäftlichen Oberleitung": Liegt die geschäftliche Oberleitung der Limited real- oder nach "außen" (Treuhand-Lösung) in England, so ist ein Wesensmerkmal der steuerlichen Betriebsstätte erfüllt. Entweder verlagern Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach England oder Sie stellen einen Engländer als Direktor der Limited an oder wir stellen einen Treuhand-Direktor (englischer Anwalt oder Anwalts-Limited wird nach außen Direktor und übergibt im Innenverhältnis alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Nutznießer).

-Sofern keine Tagesentscheidungen zu treffen sind: Der z.B. in Deutschland Ansässige im Sinne weisst nach, dass er im Rahmen der notwendigen geschäftlichen Leitungsaufgaben in England anwesend ist (ORT der geschäftlichen Oberleitung) und tritt selbst als Direktor auf.

Davon kann abgewichen werden, wenn in England eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte in England, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung, vgl:

Betriebsstättenbegriff 5 DBA:


(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:


a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;

d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.


(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Vertragliche Anbindung und Rechnungsstellung: Kunden der Limited werden vertragsmäßig an die englische Limited, Betriebsstätte England, angebunden. Die Rechnungsstellung erfolgt- zumindest nach außen- von der englischen Betriebsstätte, Zahlungseingänge auf das englische Konto der Limited, alternativ auf ein gebietsfremdes EU_Konto z.B. in Deutschland.

Keine Scheinfirma im Sinne: Zwar muss die englische Limited gemäß EU-Rechtsprechung keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb in England unterhalten, allerdings reicht auch kein "Briefkasten". Rechtlich muss an den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Geschäftssitzes nach englischen Recht angeknüpft werden. Dieses ist eine zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten (kein Anrufbeantworter). Kritisch ist auch eine C.O.-Adresse der Limited in England.

Rechtliche Abgrenzung zu dem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb: Hierunter wird in der ständigen Rechtsprechung ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter im Betriebsstättenland verstanden. 

Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG:

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser erkennbar beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer,ergänzend in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte unterhält. Allerdings wurde die Praxis der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung im europäischen Kontext vom EuGH für rechtswidrig erklärt.

Hinweis:

Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter der Länder, ergänzend an die Bundesfinanzakademie, wird England in der Anlage NICHT mehr als Niedrigsteuerland im Sinne des AStG aufgeführt. Dieses ist darin begründet, dass England einen Körperschaftssteuersatz zwischen 0-30% hat und ein Niedrigsteuerland im Sinne des AStGs wie folgt qualifiziert wird: ..grundsätzlich eine Besteuerung unter 25%.

Limited Gründung: Vergleich der Dienstleistungen (Unsere Kanzlei- bzw. Kanzleien der Netzwerkpartner- und Gründungsagenturen)

Dienstleistungen Unsere Kanzlei Billiganbieter, reine Gründungsagenturen
Beratung, Gründung und Betreuung über Steuerberater/RA in Deutschland /England Ja I.d.R. Nein
Kontoeröffnung in England Ja I.d.R. nur "Hilfe bei der Kontoeröffnung", was i.d.R. bedeutet, dass kein Konto eröffnet wird*
Treuhand-Direktor: Steuerberater oder Rechtsanwalt Ja I.d.R. Nein
Dauerhaft eingetragener/präsenter Treuhand-Direktor Ja I.d.R. Nein**
Treuhand-Shareholder: Steuerberatungskanzlei UK Ja I.d.R. Nein
Registered Office UND Headoffice UK Ja I.d.R. Nein, nur Registered Office
VAT-Reg./No. in England Ja I.d.R. Nein, da nur Registered Office
Steuerkanzlei in UK, deutschsprachig, für Buchhaltung, Jahresabschluss und USt-Voranmeldung Ja I.d.R. Nein
Hilfe bei der Installation einer Repräsentanz,unselbständigen Zweigniederlassung oder Zweigniederlassung in anderen EU_Ländern Ja I.d.R. Nein
Kontoeröffnung der UK Limited in anderen EU-Ländern (gebietesfremdes EU-Konto): Ja I.d.R. Nein
Steuerliche Beratung/Gestaltung im Rahmen der verbundenen Unternehmen Ja I.d.R. Nein, da keine Steuerberater
Maintenance of your company statutory books (gesamte Kommunikation mit den englischen Steuerbehörden und HMRC/Companies House via Fax,Telefon,E-Mail, Erstellen des Annual Return,Fristenkontrolle HMRC und Companies House) Ja I.d.R. Nein, da keine Steuerberater in UK***
Schweizer Konto (auf Wunsch des Mandanten) Ja Ja, aber umständlich:****
Steuerliche Gestaltung "UK Ltd nur als Agent" (90% Vor Besteuerung fließt in die Offshore-Gesellschaft), so das das englische Finanzamt diese Konstellation akzeptiert (kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne) Ja Nein, nie

* Englische Banken eröffnen ein Konto für eine UK Limited nur, wenn ein "Inländer Direktor der Gesellschaft ist", i.d.R. ist zudem die Anwesenheit des Direktors bei der Kontoeröffnung notwendig (davon abweichend, wenn der Bank der Direktor bekannt ist, z.B. unsere englischen Steuerberater /RAs). Mithin ist außerdem i.d.R. die Anwesenheit des Kontobevollmächtigten bei der Kontoeröffnung notwendig. Genau aus diesen Gründen verweigern die englischen Banken eine Kontoeröffnung bei den Ltd-Gründungen der Billiggründer".

** Nach neuem Recht in UK, muss mindestens ein Direktor eine natürliche Person sein, in der EU Ansässig. Bei der Gestaltung mit einem Treuhand-Direktor ist es von zentraler Bedeutung, dass dieser Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor ist. Viele Agenturen installieren hingegen einen Gründungs-Direktor und/oder einen "Papier-Direktor", der nicht mehr ansprechbar/präsent ist.

*** Die Einhaltung der Fristen im Rahmen Annual Return/Acc., VAT-Voranmeldungen usw.. ist insbesondere im englischen Recht "entscheidend". Es drohen sonst hohe Strafen oder gar die Löschung der Gesellschaft.

**** Schweizer Banken eröffnen ein Konto auf eine Auslandsgesellschaft i.d.R. nur noch, wenn in der Schweiz eine Niederlassung installiert wird, mithin ein Schweizer als Bevollmächtigter auftritt. Bei uns ist dieses ohne CH Niederlassung möglich.

Gebühren Limited Gründung, Betriebsstätte UK

Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen, bitte fragen Sie nach


Konstellation englische Limited mit Offshore-Gesellschaft als Shareholder

Im Rahmen der Gestaltung UK Limited besteht noch die Möglichkeit, dass eine Offshore-Gesellschaft (z.B. BVI,Belize, Isle of Man,Gibraltar ) als Minderheits- oder Mehrheits-Shareholder auftreten kann. In diesen Ländern besteht kein öffentliches Handesregister, kein Rechtshilfe- und/oder fiskalisches Auslieferungsabkommen mit Deutschland oder Österreich. Mithin können Sie "offiziell" Eigner der Offshore-Gesellschaft sein.


Wie bekomme ich denn das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus?

Zunächst einmal müsste die Frage gestellt werden, in wieweit Zuflüsse an die natürliche Person außerhalb des Betriebsstättenlandes vermeidbar und/oder überhaupt sinnvoll sind. Denn die Auslandsgesellschaft- als juristische Person- kann natürlich weltweit Investitionen tätigen und/oder Vermögen erwirken, also z.B. ein Haus am Bodensee kaufen. Mithin und/oder ergänzend kann die Repräsentanz der Auslandsgesellschaft (ergänzend und/oder/mithin der freie Handelsvertreter der Auslandsgesellschaft) z.B. in Österreich oder Deutschland (sofern vorhanden), Aufwendungen gegenüber der ausländischen Betriebsstätte geltend machen, also z.B. Bürokosten, Telekommunikation, Fahrzeug, Geschäftsessen usw.. Denn schließlich wird Geld nicht "verbrannt" sondern "verwendet". Soll trotzdem ein Zufluss ins Ausland (z.B. nach Deutschland) gestaltet werden, so helfen nachfolgende Strategien:

  • Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft z.B. in Deutschland abheben, ist dieses ein Buchungsvorgang "Gesellschaft Bank an Gesellschaft Kasse", also kein Zufluss an Sie als natürliche Person. In den meisten Ländern kennt man analog dem deutschen Steuerrecht die "verdeckte Gewinnausschüttung". Eine verdeckte Gewinnausschüttung würde vorliegen, wenn -vereinfacht ausgedrückt- das gebuchte Geld nicht in der Kasse ist und auch keine Rechnungen (absetzbare Aufwendungen) entgegenstehen. Allerdings wird eine VGA in Deutschland mit ca. 54% besteuert, in anderen EU-Ländern zwischen 20- 28%.
  • Annahme: Sie benötigen in Deutschland (Repräsentanz) eine PC-Anlage. Mithin bestellt Ihre Auslandsgesellschaft die PC-Anlage z.B. bei DELL in England, Bezahlung mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft, Lieferadresse Deutschland oder über Zwischenlager.
  • Das Geldwäschegesetz greift ab 15.000 Euro. Wenn Sie also 14.900 Euro in Bar aus dem Betriebsstättenland  mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an das deutsche Finanzamt (Natürlich müssten Sie diesen Tatbestand eigentlich dem deutschen Finanzamt anzeigen, es wäre sonst Steuerhinterziehung)
  • Sie können ein Darlehn von der Auslandsgesellschaft erhalten (zu "Bedingungen gleicher Dritter")
  • Sie könnten eine englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an der Auslandsgesellschaft beteiligt ist. Mithin fließen Gewinne aus der Auslandsgesellschaft steuerfrei nach Deutschland, in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Ist die Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland gemäss 7-14 AStG installiert (z.B. Zypern) und werden nur passive Einkünfte erwirkt, so darf die "deutsche Limited" nur maximal 50% der Anteile halten, sonst Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung. Die Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie greift natürlich nur, wenn die operative Gesellschaft in der EU angesiedelt ist, also z.B. Zypern, England usw.. Ansonsten werden Abflüsse nach Deutschland im Betriebsstättenland mit Quellensteuer belegt (8- 15%). Ausnahme: Schweiz. Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie "unterworfen".
  • Ergänzend könnten Sie ein Organschaftsmodell installieren, mithin steuerfreier Zufluss an die deutsche natürliche Person unter Progressionsvorbehalt.  
  • Zum Zeitpunkt der gewollten Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland (bitte deutsches AStG beachten), z.B. in die Schweiz. Sofern ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln die Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung,sofern DBA zwischen Deutschland und dem "Zufluchtsland").
  • Sie erlangen den Non-Domiciled-Status in England. Mithin erfolgt die Gewinnausschüttung z.B. auf ein Schweizer Konto und bleibt steuerfrei
  • Sind Sie als natürliche Person (in Deutschland ansässig) offiziell Anteilseigner an einer Auslandsgesellschaft, so erfolgt die Besteuerung der Gewinnausschüttungen in Deutschland im Halbeinkünfteverfahren, sofern keine Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG

Die aufgeführten Maßnahmen beschreiben nur einige Möglichkeiten der "Gestaltung". So haben wir Mandanten, die "selbstverständlich" eine Repräsentanz Ihrer Auslandsgesellschaft in Spanien haben, zufällig" das Lieblingsurlaubsland des Mandanten. Mithin muss" der Mandant häufiger nach Spanien reisen, natürlich mittels Reisekostenabrechnung zu Lasten der Auslandsgesellschaft.


Zusätzliche kostenpflichtige Dienste

- VAT Registrierung: 249,00 engl.Pfund: Zahlen Sie direkt an die Steuerberatungsgesellschaft in London, nicht in den Komplettpaketen enthalten. Im Rahmen von Innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen stellt die englische Limited mit VAT-Registrierung ohne USt (VAT) in Rechnung, sofern Leistungsempfänger außerhalb Englands und ebenfalls Unternehmer mit USt-ID (6. EG-Richtlinie, Umkehr der Umsatzsteuerschuld, Leistungsempfänger schuldet USt).

-Vorrats-Ltd: Übernahme einer bestehenden UK Limited. Die Gebühren richten sich nach dem Alter der Gesellschaft und Firmierung. Gern senden wir Ihnen die Liste der verfügbaren Vorratsgesellschaften zu. Unsere Vorratsgesellschaften waren nie geschäftlich aktiv, haben mithin keine Verbindlichkeiten. Es handelt sich um Gesellschaften, die einmal in Auftrag gegeben wurden, wobei der Auftraggeber die Restzahlung nicht geleistet hat oder um Gesellschaften, die unsere englische Kanzlei gegründet hat, um sie nachfolgend als Vorratsgesellschaft verkaufen zu können. Die Gebühr errechnet sich aus: Gebühr Basispaket UK Limited + Kosten der Vorrats-Ltd.

-Zweigniederlassung der UK Ltd in der Schweiz:

Nach Schweizer Gesellschaftsrecht können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit.

Vorteile dieser Lösung :

  • Auftritt als Schweizer Kapitalgesellschaft
  • Kein Stammkapital analog GmbH oder AG
  • Haftungsbegrenzung auf das Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der Muttergesellschaft (Mithaftung) UND auf das Anlage-und Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
  • Maximal 15,5% Steuern, sofern Kanton Zug (bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern insgesamt). Bei Domizilgesellschaften 8,5% Steuern (Kantonssteuer entfällt)
  • Sehr gutes Bankgeheimnis (Steuerhinterziehung ist kein Offenbarungstatbestand)
  • Deutschsprachig
  • Schweizer Bankkonto: Kredit- und EC-Karte, alle Währungskonten, Onlinebanking
  • Nahe am Geld
  • EU- Bürger genießen alle Freizügigkeiten analog EU-Niederlassungsfreiheit
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit allen EU-Ländern (Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und Schweiz)

-Gründung einer deutschen KG (Kommanditgesellschaft) mit UK Limted (Betriebsstätte UK) als Komplementär (Vollhafter): Gebühren Basis- Paket plus 400,00 Euro für KG Vertrag, zzgl. Amtsgerichts- und Notargebühren BRD. Ergänzend kann in Deutschland ein Treuhand-Kommanditist gestellt werden (1.500,00 Euro pro Jahr).

-Isle of Man-Limited als Shareholder der englischen Limited: Isle of Man unterhält einzig mit England ein Doppelbesteuerungsabkommen, also DBA-Sachverhalt aus "englischer Sicht". Die Besteuerung von Nicht-Aktiven-Gesellschaften auf Isle of Man beträgt nur 450 ePfund im Jahr. Das Bankgeheimnis ist Bestandteil der Verfassung und damit besser als in der Schweiz. Gewinnausschüttungen der UK Limited fliessen mithin in die Isle of Man-Limited und werden dort mit 450 ePfund p.a besteuert, eine Quellensteuer wird auf englischer Seite nicht erhoben. Durch geschickte Gestaltung kann die Isle of Man-Limited zusätzlich als Rechnungssteller an die englische Limited fungieren, so dass "Erträge" vor Ertragsbesteuerung in England an die Isle of Man-Limited abfliessen. Dieses reduziert die Ertragssteuerbelastung der englischen Limited zusätzlich.

Komplett-Gründung: 10.455,00 Euro (Gründung,Domilizierung,Secretary Treuhänder,Director und Shareholder Treuhänder,Pauschalsteuer Manx erstes Jahr,Gesellschafterversammlung,Business Bankkonto. Sonderdienste ab dem zweiten Geschäftsjahr 3.600,00 Euro pro Jahr).

-Liechtensteiner Anstalt als Shareholder der englischen Limited: Es ergeben sich bei bestimmten Konstellationen Vorteile, sofern eine Liechtensteiner Anstalt als Shareholder der UK Limited auftritt.

-Schweizer Privat und/oder Geschäftskonto:  Installation eines Schweizer Privatkontos und/oder Geschäftskontos der Limited. Privatkonto ca. 480,00 Euro. Geschäftskonto ca. 900,00 Euro, i.d.R, ist zumindest eine Repräsentanz/Branche der englischen Limited in der Schweiz erforderlich.


-Organschaftsmodell zur steuerfreien Vereinnahmung der Limited-Gewinne in Deutschland:

Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet (z.B. eine zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland), die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).

Die Gebühren richten sich nach dem Installationsaufwand der Organschaft in Deutschland. Wir rechnen mit Anwaltsgebühren zu 150,00 Euro/Std ab, bei 20- 40 Stunden Aufwand. Über dieses Modell muss ein separater Vertrag gezeichnet werden.

-Steuerrechtliche Konzeptionen unter Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:

Im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Auslandsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Hält eine deutsche GmbH (oder Limited) Gesellschaftsanteile an einer englischen Limited, so können die Gewinne der englischen Limited in der deutschen Gesellschaft steuerfrei vereinnahmt werden, im Ausschüttungsland fällt mithin keine Quellenbesteuerung an. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn diese Gewinne an den deutschen Anteilseigner als natürliche Person ausgeschüttet werden (Halbeinkünfteverfahren). Unter diesem Aspekt kann es durchaus lohnen, eine zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland zu gründen (B-Limited), die dann an der A-Limited beteiligt ist.

Abweichende Konstellation

Sofern Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach England verlagern bzw. Sie/Ihre Limited einen Ansässigen als Direktor einstellen, kann auf den Treuhand-Direktor verzichtet werden, da der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" in England implementiert ist. Auf die treuhänderische Haltung der Shares kann unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise verzichtet werden, z.B.: Eine deutsche GmbH (oder zweite Limited mit alleiniger Betriebsstätte in Deutschland), hält Anteile an der englischen Limited, mithin Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Sofern es sich um Mehrheitsanteile handelt (beherrschender Einfluss), muss der Gesellschaftervertrag der Limited dahingehend ergänzt werden, dass alle maßgeblichen Entscheidungen auf Gesellschafterversammlungen getroffen werden, die ausschließlich in England stattfinden, wobei der deutsche Gesellschafter anwesend sein muss. Diese Gesellschafterversammlungen müssen nachweisbar stattfinden und dokumentiert werden.

 

Kontakt zu uns

 

http://www.firma-ausland.de/limited22.htm , http://www.firma-ausland.de/limited22a.htm , http://www.firma-ausland.de/limited22b.htm

http://www.firma-ausland.de/limited22c.htm , http://www.firma-ausland.de/limited22d.htm , http://www.firma-ausland.de/limited22e.htm , http://www.firma-ausland.de/limited22f.htm , http://www.firma-ausland.de/limited22g.htm http://www.firma-ausland.de/limited22h.htm