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Limited  Gründung: Die Deutsche Kommanditgesellschaft/KG, mit UK Ltd als Komplementär/Vollhafter

Es gibt Fälle, bei denen unsere Mandanten mit einer deutschen Rechtsform auftreten wollen oder müssen, aber dennoch die Vorteile einer UK Ltd integrieren möchten. In diesen Fällen eignet sich die KG, Kommanditgesellschaft, bei der die UK Ltd der Komplementär - also Vollhafter- ist. Eine KG wird ins deutsche Handelsregister eingetragen, ist also eine deutsche Rechtsform (Personengesellschaft).

Übersicht KG:

Leitung: Komplementär
Haftung: Komplementär: uneingeschränkte Haftung (hier für Ltd)

Kommanditist: haften nur in Höhe Ihrer Einlagen

Kapitalbedarf: Komplementär: Eigenkapitaleinlage wie Einzelunternehmer

Kommanditisten: Einlage in vertraglich vereinbarter Höhe

Gewinn- bzw. Verlustverteilung: Gewinnverteilung: falls im Gesellschaftsvertrag nicht anders vereinbart, werden die Kapitalanteile der Gesellschafter mit 4% verzinst und der Restgewinn unter allen Gesellschaftern angemessen verteilt
Besteuerung: Betriebliche Steuern: Gewerbesteuern

Persönliche Steuern: Besteuert wird der Kommanditist und der Komplementär. Verluste sind nur beim Komplementär voll abzugsfähig, beim Kommanditisten ist hingegen der Verlust nur begrenzt absetzbar.

Der Komplementär -hier also die UK Ltd- wird in England versteuert: Niedrige Körperschaftssteuer der Ltd

Der Kommanditist wird in Deutschland mit Einkommenssteuer belegt

Auswirkungen dieser Konstellation:

Die Gesellschaft tritt in Deutschland nach außen als deutsche Rechtsform auf, nämlich als Kommanditgesellschaft /KG, z.B. "Meyer Autohaus KG". Im "Innenverhältnis" ist der Komplementär die UK Ltd. Ist der Kommanditist bei der KG angestellt, unterliegt dieser nicht der Sozialversicherungspflicht. Sollte der Kommanditist im Insolvenzverfahren sein, wird der pfändbare Anteil des Gehaltes an den Insolvenzverwalter abgeführt, dass "Vermögen" der Ltd bleibt unangetastet.

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