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Limited gründen: Gründen Sie eine englische Limited Company über Steuerberater und Rechtsanwälte

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Konstellationen einer Limited-Gründung

1. Limited mit einziger Betriebsstätte außerhalb Großbritanniens

Die einfachste Form der Limited-Gründung ist die Installation der Limited mit einziger steuerrechtlicher Betriebsstätte außerhalb Großbritanniens, also z.B. in Deutschland. Gemäß EU-Niederlassungsfreiheit hat jeder EU-Bürger dass Recht, die Rechtsform innerhalb der EU zu wählen, die ihm die größten Vorteile verspricht. Dazu ist es ausdrücklich nicht erforderlich, dass die Gesellschaft (Limited) im Sitzstaat (England) aktive Geschäfte tätigt oder einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält. Die Limited kann dann z.B. in Deutschland als Zweigniederlassung ins Handelsregister eingetragen werden oder als Komplementär einer deutschen KG auftreten. Bei einer solchen Konstellation findet die Weltversteuerung der Limited in Deutschland (sofern Ort der Zweigniederlassung) statt, mit heimischer Körperschafts-und Gewerbesteuer. I.d.R. ist der Deutsche Gründer mithin Direktor der Limited und eine andere deutsche natürliche oder juristische Person Shareholder/Gesellschafter. Der Direktor kann aber auch Shareholder/Gesellschafter  sein.

Diese Personen werden folgerichtig ins englische Handelsregister und nachfolgend ins deutsche Handelsregister eingetragen.

Vorteil dieser Lösung gegenüber einer deutschen GmbH:

  • keine 25.000 Euro Stammkapital erforderlich, da das Recht des Sitzstaates anzuwenden ist
  • Keine persönliche Haftung, die Limited haftet als Gesellschaft mit Stammkapital (min. 1 Pfund), Anlage- und Betriebsvermögen. Ausnahme: Durchgriffshaftung bei Straftaten, Nicht-Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Im Überschuldungsfall bessere Abwicklung durch Schließlung der Zweigniederlassung und Durchführung des Verfahrens in England
  • Wegen des geringen Stammkapitals kann eine zweite vermögenshaltende Limited gegründet werden, die dann die Vermögenswerte der Gesellschaft als Anlage-/Betriebsvermögen hält

1.1. Limited mit einziger Betriebsstätte in Deutschland und Treuhand-Shareholder

Es kann gute Gründe geben, warum Sie selbst nicht als Shareholder/Gesellschafter Ihrer Limited auftreten wollen. Wir können dann eine juristische Person treuhänderisch als Shareholder stellen. Mehr dazu erfahren Sie auf unser Internetseite:

http://www.firma-ausland.de/ltd_nurgruenden.htm

1.2 Das "Berliner Modell": Konzeption einer Limited-Gründung mit einziger Betriebsstätte in Deutschland, für Mandanten die überschuldet sind und einen geschäftlichen Neubeginn realisieren wollen, ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft, wobei die "überschuldete Person" als Direktor der Gesellschaft auftreten kann/will,..Mehr dazu lesen Sie hier..

2. Die englische Limited mit Betriebsstätte in England

Diese Variante bietet dem Gründer i.d.R. die meisten Vorteile: Sofern die Limited außerhalb Großbritanniens keine steuerrechtliche Betriebsstätte gemäß DBA auslöst, ist der Ort der Weltbesteuerung England. Außerhalb Englands kann die Limited als Repräsentanz oder unselbständige Zweigstelle auftreten.

Außerdem finden die Gründungen auf Wunsch anonym statt, also mit Treuhand-Direktor und/oder- Shareholder, so dass die wahren Besitzverhältnisse geheim bleiben. Mithin ist die Kontoeröffnung (Geschäftskonto der Limited in England, inkl. VisaCard und Internetbanking) garantiert (Die deutschen Banken prüfen häufig auch den Direktor auf Bonität). Hier liegt ein weiterer Vorteil: Deutsche Behörden haben keinen Einblick auf englische Konten.

2.1 Limited Gründung: Vergleich der Dienstleistungen (Unsere Kanzlei und Gründungsagenturen)

Dienstleistungen Unsere Kanzlei Billiganbieter, reine Gründungsagenturen
Beratung, Gründung und Betreuung über Steuerberater/RA in Deutschland /England Ja I.d.R. Nein
Kontoeröffnung in England Ja I.d.R. nur "Hilfe bei der Kontoeröffnung", was i.d.R. bedeutet, dass kein Konto eröffnet wird*
Treuhand-Direktor: Steuerberater oder Rechtsanwalt Ja I.d.R. Nein
Dauerhaft eingetragener/präsenter Treuhand-Direktor Ja I.d.R. Nein**
Treuhand-Shareholder: Steuerberatungskanzlei UK Ja I.d.R. Nein
Registered Office UND Headoffice UK Ja I.d.R. Nein, nur Registered Office
VAT-Reg./No. in England Ja I.d.R. Nein, da nur Registered Office
Steuerkanzlei in UK, deutschsprachig, für Buchhaltung, Jahresabschluss und USt-Voranmeldung Ja I.d.R. Nein
Hilfe bei der Installation einer Repräsentanz,unselbständigen Zweigniederlassung oder Zweigniederlassung in anderen EU_Ländern Ja I.d.R. Nein
Kontoeröffnung der UK Limited in anderen EU-Ländern (gebietesfremdes EU-Konto): Ja I.d.R. Nein
Steuerliche Beratung/Gestaltung im Rahmen der verbundenen Unternehmen Ja I.d.R. Nein, da keine Steuerberater
Maintenance of your company statutory books (gesamte Kommunikation mit den englischen Steuerbehörden und HMRC/Companies House via Fax,Telefon,E-Mail, Erstellen des Annual Return,Fristenkontrolle HMRC und Companies House) Ja I.d.R. Nein, da keine Steuerberater in UK***
Schweizer Konto (auf Wunsch des Mandanten) Ja Ja, aber umständlich:****
Steuerliche Gestaltung "UK Ltd nur als Agent" (90% Vor Besteuerung fließt in die Offshore-Gesellschaft), so das das englische Finanzamt diese Konstellation akzeptiert (kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne) Ja Nein, nie

* Englische Banken eröffnen ein Konto für eine UK Limited nur, wenn ein "Inländer Direktor der Gesellschaft ist", i.d.R. ist zudem die Anwesenheit des Direktors bei der Kontoeröffnung notwendig (davon abweichend, wenn der Bank der Direktor bekannt ist, z.B. unsere englischen Steuerberater /RAs). Mithin ist außerdem i.d.R. die Anwesenheit des Kontobevollmächtigten bei der Kontoeröffnung notwendig. Genau aus diesen Gründen verweigern die englischen Banken eine Kontoeröffnung bei den Ltd-Gründungen der Billiggründer".

** Nach neuem Recht in UK, muss mindestens ein Direktor eine natürliche Person sein, in der EU Ansässig. Bei der Gestaltung mit einem Treuhand-Direktor ist es von zentraler Bedeutung, dass dieser Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor ist. Viele Agenturen installieren hingegen einen Gründungs-Direktor und/oder einen "Papier-Direktor", der nicht mehr ansprechbar/präsent ist.

*** Die Einhaltung der Fristen im Rahmen Annual Return/Acc., VAT-Voranmeldungen usw.. ist insbesondere im englischen Recht "entscheidend". Es drohen sonst hohe Strafen oder gar die Löschung der Gesellschaft.

**** Schweizer Banken eröffnen ein Konto auf eine Auslandsgesellschaft i.d.R. nur noch, wenn in der Schweiz eine Niederlassung installiert wird, mithin ein Schweizer als Bevollmächtigter auftritt. Bei uns ist dieses ohne CH Niederlassung möglich.

2.2. Die englische Limited mit Betriebsstätte in England und Komplementär einer deutschen Kommanditgesellschaft (KG)

Diese Konstellation macht vor allen dann Sinn, wenn der Mandant mit einer deutschen Rechtsform (KG) auftreten will oder muss, aber dennoch die Haftung auf die Limited begrenzen und Steuervorteile generieren will.

2.3 Die englische Limited mit Betriebsstätte in England, ohne "Auftritt in Deutschland"

Natürlich muss die Limited bei dieser Konstellation nicht zwingend in Deutschland, z.B. als Repräsentanz, auftreten. So kann die Limited als Rechnungssteller an eine deutsche Gesellschaft fungieren. Oder Sie treten als Handelsvertreter gemäß 84 HGB auf und vermarkten die Produkte der Limited in Deutschland.

2.4.  Die englische Limited mit Betriebsstätte in England als Vermögens-Verwaltungsgesellschaft

Die englische Limited kann natürlich auch Ihr Vermögen halten. So haben Gläubiger keinen Zugriff auf das Vermögen der englischen Limited, mithin auf "Ihr Vermögen". Es ist auch sinnvoll, dass Vermögen einer deutschen GmbH in eine Limited auszugliedern. Im Insolvenzfall der GmbH erfolgt dann kein Zugriff auf das entsprechende Vermögen.

3. Verfahren im Insolvenzfall

Wenn Sie im Insolvenzfall geschäftlich weiter aktiv sein wollen -ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft-, eignen sich deutsche Rechtsformen nicht. Sie können die Variante  Berliner Modell wählen oder aber die Lösung "Basispaket UK Ltd", also Betriebsstätte England und Repräsentanz oder Niederlassung außerhalb Englands, also z.B. in Deutschland.

3.1. Das Insolvenzverfahren der natürlichen Person in England

Nach englischem Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten! Grundlage für die Restschuldbefreiung nach 12 Monaten, auch für "Deutsche", bildet die EU-Rechtsprechung und das BGH-Urteil vom 18. 9. 2001, mit dem Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00.


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