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Limited gründen- Ltd. gründen: Relevante Urteile (EuGH-Urteil vom 24.11.1993)

Limited gründen und relevante Urteile

EuGH Urteil vom 24.11.1993 - C-267/91, C-268/91
EuGH
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE DE STRASBOURG – FRANKREICH
FREIER WARENVERKEHR – VERBOT DES WEITERVERKAUFS ZUM VERLUSTPREIS
Freier Warenverkehr  Mengenmässige Beschränkungen  Maßnahmen gleicher Wirkung ° Begriff ° Handelshemmnisse, die sich aus den Unterschieden zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über Bedingungen ergeben, denen die Waren entsprechen müssen ° Einbeziehung ° Hemmnisse, die sich aus nationalen Bestimmungen ergeben, die die Verkaufsmodalitäten in nichtdiskriminierender Weise regeln ° Unanwendbarkeit von Artikel 30 des Vertrages ° Rechtsvorschriften, die den Weiterverkauf zum Verlustpreis verbieten (EWG-Vertrag, Artikel 30)

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Straßburg mit zwei Urteilen vom 27. Juni 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Leitsatz:

Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er keine Anwendung auf Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats findet, die den Weiterverkauf zum Verlustpreis allgemein verbieten.

Eine nach Artikel 30 des Vertrages zwischen den Mitgliedstaaten verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung ist jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

Unter diese Definition fallen Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, daß Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht.

Demgegenüber ist die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne dieser Definition zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren. Sind diese Voraussetzungen nämlich erfüllt, so ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut. Diese Regelungen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Vertrages.

Artikel 30 des Vertrages ist folglich dahin auszulegen, daß er keine Anwendung auf Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats findet, die den Weiterverkauf zum Verlustpreis allgemein verbieten.

EWG-Vertrag, Artikel 30

Tatbestand

vom 24.11.1993 Az.: C-267/91, C-268/91 Az.: C-267/91 Az.: C-268/91
STRAFVERFAHREN
BERNARD KECK UND DANIEL MITHOUARD

Gründe:

1 Das Tribunal de grande instance Straßburg hat mit zwei Urteilen vom 27. Juni 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Vorschriften des EWG-Vertrags über den Wettbewerb und den freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Strafverfahren gegen B. Keck und D. Mithouard, denen vorgeworfen wird, unter Verstoß gegen Artikel 1 des französischen Gesetzes Nr. 63-628 vom 2. Juli 1963 in der Fassung des Artikels 32 der Ordonnance Nr. 86-1243 vom 1. Dezember 1986 Erzeugnisse in unverändertem Zustand zu unter ihrem tatsächlichen Einkaufspreis liegenden Preisen weiterverkauft zu haben.

3 Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens machen zu ihrer Verteidigung geltend, ein allgemeines Verbot des Weiterverkaufs zum Verlustpreis, wie es diese Vorschriften vorsähen, sei mit Artikel 30 EWG-Vertrag und den Grundsätzen der Freizuegigkeit, des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie des freien Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft unvereinbar.

4 Das Tribunal de grande instance Straßburg hält eine Auslegung bestimmter Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für erforderlich; es hat deshalb beide Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist das in Frankreich aufgrund von Artikel 32 der Ordonnance Nr. 86-1243 vom 1. Dezember 1986 geltende Verbot des Weiterverkaufs zum Verlustpreis mit den durch den Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der EWG, insbesondere durch die Artikel 3 und 7 dieses Vertrages, aufgestellten Grundsätzen der Freizuegigkeit, des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, der Herstellung freien Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vereinbar, obwohl die französische Regelung geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen,

in dem sie nur den Weiterverkauf zum Verlustpreis unter Strafe stellt und von dem Verbot den Hersteller ausnimmt, dem es freisteht, das von ihm hergestellte oder ° und sei es auch nur in äusserst geringem Umfang ° verarbeitete oder verbesserte Erzeugnis auf dem Markt zu einem unter seinen Gestehungskosten liegenden Preis zu verkaufen,

in dem sie den Wettbewerbspreis, insbesondere im grenznahen Gebiet, im Verhältnis zwischen den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern je nach ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Niederlassungsort verfälscht?

5 Wegen weiterer Einzelheiten der Ausgangsverfahren, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur wiedergegeben, soweit es die Begründung des Urteils erfordert.

6 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Vorschriften des EWG-Vertrags über die Freizuegigkeit sowie den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr innerhalb der Gemeinschaft ein allgemeines Verbot des Weiterverkaufs zum Verlustpreis nicht erfassen, da dieses Verbot den Warenabsatz betrifft; sie haben daher mit dem Gegenstand der Ausgangsverfahren nichts zu tun.

7 Wie sich aus den Vorlagebeschlüssen ergibt, hat das vorlegende Gericht ferner Zweifel, ob das Verbot des Weiterverkaufs zum Verlustpreis mit dem in Artikel 7 EWG-Vertrag enthaltenen Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar ist, da es die ihm unterliegenden Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern benachteiligen könnte, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind, wo der Weiterverkauf zum Verlustpreis zulässig ist.

8 Der Umstand, daß Unternehmen mit Verkaufstätigkeit in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Rechtsvorschriften unterliegen, nach denen der Weiterverkauf zum Verlustpreis teils verboten, teils zulässig ist, schafft keine Diskriminierung im Sinne von Artikel 7 EWG-Vertrag, da die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden staatlichen Rechtsvorschriften für jede Verkaufstätigkeit im Staatsgebiet ungeachtet der Staatsangehörigkeit der sie ausübenden Personen gelten (vgl. Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 308/86, Lambert, Slg. 1988, 4369).

9 Wie sich schließlich aus der Vorabentscheidungsfrage ergibt, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Rede stehende Regelung wettbewerbswidrige Wirkungen hat; es verweist insoweit auf die in Artikel 3 EWG-Vertrag beschriebenen Grundlagen der Gemeinschaft, ohne jedoch auf die besonderen Vertragsvorschriften Bezug zu nehmen, mit denen diese Grundlagen im Bereich des Wettbewerbs konkretisiert werden.

10 Unter diesen Umständen ist angesichts des Vorbringens der Beteiligten und der Erörterungen vor dem Gerichtshof das Verbot des Weiterverkaufs zum Verlustpreis unter dem Blickwinkel des freien Warenverkehrs zu prüfen, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben.

11 Nach Artikel 30 EWG-Vertrag sind mengenmässige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

12 Nationale Rechtsvorschriften, die den Weiterverkauf zum Verlustpreis allgemein verbieten, bezwecken keine Regelung des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten.

13 Zwar können solche Rechtsvorschriften das Absatzvolumen und damit das Volumen des Absatzes von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten insoweit beschränken, als sie den Wirtschaftsteilnehmern eine Methode der Absatzförderung nehmen. Es ist jedoch fraglich, ob diese Möglichkeit ausreicht, um die in Rede stehenden Rechtsvorschriften als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung anzusehen.

14 Da sich die Wirtschaftsteilnehmer immer häufiger auf Artikel 30 EWG-Vertrag berufen, um jedwede Regelung zu beanstanden, die sich als Beschränkung ihrer geschäftlichen Freiheit auswirkt, auch wenn sie nicht auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gerichtet ist, hält es der Gerichtshof für notwendig, seine Rechtsprechung auf diesem Gebiet zu überprüfen und klarzustellen.

15 Nach dem Urteil Cassis de Dijon (Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral, Slg. 1979, 649) stellen Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, daß Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Artikel 30 verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht.

16 Demgegenüber ist entgegen der bisherigen Rechtsprechung die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Urteils Dassonville (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Slg. 1974, 837) unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.

17 Sind diese Voraussetzungen nämlich erfüllt, so ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut. Diese Regelungen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 EWG-Vertrag.

18 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß er keine Anwendung auf Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats findet, die den Weiterverkauf zum Verlustpreis allgemein verbieten.

Kosten

19 Die Auslagen der französischen und der griechischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.



EuGH Urteil vom 09.03.1999 - C-212/97
EuGH
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hjesteret – Dänemark
Niederlassungsfreiheit – Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine Gesellschaft ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit – Umgehung des nationalen Rechts – Ablehnung der Eintragung
Freizuegigkeit – Niederlassungsfreiheit – Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmässig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet – Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat – Ablehnung der Eintragung – Unzulässigkeit – Befugnis der Mitgliedstaaten, Maßnahmen gegen Betrügereien zu ergreifen (EG-Vertrag, Artikel 52 und 58)

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Höjesteret mit Beschluß vom 3. Juni 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Leitsatz:

Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmässig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstösst gegen die Artikel 52 und 58 des Vertrages, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt. Das Recht, eine Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats zu errichten und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen zu gründen, folgt nämlich im Binnenmarkt unmittelbar aus der vom Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit, so daß es für sich allein keine mißbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts darstellen kann, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Gesellschaft gründen möchte, diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften ihm die grösste Freiheit lassen, und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet.

Diese Auslegung schließt jedoch nicht aus, daß die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen treffen können, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Das gilt sowohl – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde – gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber den Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen privaten oder öffentlichen Gläubigern entziehen möchten.

Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmässig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstösst gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt. Diese Auslegung schließt jedoch nicht aus, daß die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen treffen können, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Das gilt sowohl – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde – gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber den Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen privaten oder öffentlichen Gläubigern entziehen möchten.

EG-Vertrag, Artikel 52 und 58

Tatbestand

vom 09.03.1999 Az.: C-212/97
Centros Ltd
Erhvervs- og Selskabsstyrelsen

Fundstelle: BB Ausgabe: 1999809
Fundstelle: DB Ausgabe: 1999625
Fundstelle: DStRE Ausgabe: 1999414
Fundstelle: FR Ausgabe: 1999449
Fundstelle: NJW Ausgabe: 19992027
Fundstelle: NWB Ausgabe: 19992283
Fundstelle: EuGHE I Ausgabe: 19991459
Fundstelle: GmbH-StB Ausgabe: 1999124
Fundstelle: IStR Ausgabe: 1999253
Fundstelle: IWB Ausgabe: 1999318
Fundstelle: EStB Ausgabe: 199911
Fundstelle: EWiR Ausgabe: 1999259
Fundstelle: NZG Ausgabe: 1999298
Fundstelle: WM Ausgabe: 1999956
Fundstelle: ZIP Ausgabe: 1999438
Fundstelle: AG Ausgabe: 1999226
Fundstelle: DNotZ Ausgabe: 1999593
Fundstelle: EWS Ausgabe: 1999140
Fundstelle: EuR Ausgabe: 1999274
Fundstelle: EuZW Ausgabe: 1999216
Fundstelle: GewArch Ausgabe: 1999375
Fundstelle: IPRax Ausgabe: 1999360
Fundstelle: JZ Ausgabe: 1999669
Fundstelle: MDR Ausgabe: 1999752
Fundstelle: NJ Ausgabe: 1999475
Fundstelle: RIW Ausgabe: 1999447

Gründe:

1 Das Höjesteret hat mit Beschluß vom 3. Juni 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juni 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 52, 56 und 58 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Centros Ltd (nachstehend: Centros), einer am 18. Mai 1992 in England und Wales eingetragenen “private limited company”, und der dem dänischen Handelsministerium unterstehenden Erhvervs- og Selskabsstyrelse (Zentralverwaltung für Handel und Gesellschaften) wegen deren Weigerungen, eine Zweigniederlassung von Centros in Dänemark einzutragen.

3 Aus den Akten ergibt sich, daß die Centros seit ihrer Errichtung keine Geschäftstätigkeit entfaltet hat. Da das Recht des Vereinigten Königreichs bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals nicht vorschreibt, wurde das Gesellschaftskapital der Centros von 100 UKL weder in die Gesellschaft einbezahlt noch zu deren Verwendung individualisiert. Das Kapital zerfällt in zwei Anteile, deren Eigentümer die Eheleute Bryde, in Dänemark ansässige dänische Staatsangehörige, sind. Frau Bryde ist Direktorin der Centros, deren Sitz sich im Vereinigten Königreich, an der Adresse eines Freundes von Herrn Bryde, befindet.

4 Nach dänischem Recht ist die Centros als “private limited company” als eine ausländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzusehen. Die Vorschriften über die Anmeldung von Zweigniederlassungen solcher Gesellschaften finden sich im Anpartsselskabslov (Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; GmbH-Gesetz).

5 In § 117 dieses Gesetzes ist u. a. vorgesehen:

“1) Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die ausländischen Gesellschaften gleicher Rechtsform, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften niedergelassen sind, können in Dänemark über eine Zweigniederlassung tätig werden.”

6 Im Sommer 1992 beantragte Frau Bryde bei der Zentralverwaltung die Eintragung einer Zweigniederlassung von Centros in Dänemark.

7 Die Zentralverwaltung lehnte die Eintragung u. a. mit der Begründung ab, die Centros, die seit ihrer Errichtung keine Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich entfaltet habe, beabsichtige unter Umgehung der nationalen Vorschriften insbesondere über die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals von 200 000 DKR gemäß dem Gesetz Nr. 886 vom 21. Dezember 1991 in Wirklichkeit, in Dänemark nicht eine Zweigniederlassung, sondern einen Hauptsitz zu errichten.

8 Die Centros erhob gegen den ablehnenden Bescheid Klage beim Östre Landsret.

9 Der Östre Landsret folgte in einem Urteil vom 8. September 1995 dem Vorbringen der Zentralverwaltung. Die Centros legte ein Rechtsmittel beim Höjesteret ein.

10 Im Rahmen dieses Verfahrens macht die Centros geltend, sie erfülle die Voraussetzungen, von deren Erfüllung das GmbH-Gesetz die Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft abhängig mache. Da sie im Vereinigten Königreich rechtmässig errichtet worden sei, habe sie nach Artikel 52 in Verbindung mit Artikel 58 EG-Vertrag das Recht, eine Zweigniederlassung in Dänemark zu eröffnen.

11 Daß sie seit ihrer Errichtung im Vereinigten Königreich keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe, berühre ihre Niederlassungsfreiheit nicht. Der Gerichtshof habe nämlich im Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85 (Segers, Slg. 1986, 2375) festgestellt, daß es gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag verstosse, wenn die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats dem Geschäftsführer einer Gesellschaft den Anschluß an ein nationales Krankenversicherungssystem nur aus dem Grund verweigerten, daß die Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe, auch wenn sie dort keine Geschäftstätigkeiten entfalte.

12 Die Zentralverwaltung macht geltend, die Verweigerung der Eintragung stehe im Einklang mit den Artikeln 52 und 58 EG-Vertrag, da die Anmeldung einer Zweigniederlassung in Dänemark als eine Umgehung des im nationalen Recht vorgesehenen Mindesteinlagenerfordernisses anzusehen sei. Die Verweigerung der Eintragung sei ausserdem erforderlich, um die öffentlichen und privaten Gläubiger und die Vertragspartner zu schützen und den betrügerischen Bankrott zu bekämpfen.

13 Das Höjesteret hat demgemäß das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist es mit Artikel 52 in Verbindung mit den Artikeln 56 und 58 EG-Vertrag vereinbar, die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und mit einem Gesellschaftskapital von 100 UKL (etwa 1 000 DKR) nach dem Recht dieses Mitgliedstaats rechtmässig errichtet worden ist und besteht, abzulehnen, wenn die Gesellschaft selbst keine Geschäftstätigkeit betreibt, die Zweigniederlassung aber in der Absicht errichtet wird, die gesamte Geschäftstätigkeit in dem Land zu betreiben, in dem die Zweigniederlassung errichtet wird, und wenn davon auszugehen ist, daß dieses Vorgehen statt der Errichtung einer Gesellschaft in dem letztgenannten Mitgliedstaat gewählt wurde, um die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals von 200 000 DKR, heute 125 000 DKR, zu vermeiden?

14 Die Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmässig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag verstösst, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten, und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt.

15 Die Zentralverwaltung bestreitet nicht, daß jede Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in Dänemark mittels einer Zweigniederlassung tätig werden kann. Im allgemeinen akzeptiert sie also die Eintragung einer Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats errichteten Gesellschaft in Dänemark. Insbesondere hätte sie die Eintragung der Zweigniederlassung der Centros in Dänemark zugelassen, wenn diese in England und Wales eine Geschäftstätigkeit entfaltet hätte.

16 Nach den Ausführungen der dänischen Regierung ist Artikel 52 EG-Vertrag im Ausgangsfall nicht anwendbar, da es sich um eine rein interne dänische Situation handele. Die Eheleute Bryde, die dänische Staatsangehörige seien, hätten nämlich im Vereinigten Königreich eine Gesellschaft errichtet, ohne dort irgendeine tatsächliche Geschäftstätigkeit zu entfalten, mit dem einzigen Ziel, mittels einer Zweigniederlassung in Dänemark eine Geschäftstätigkeit auszuüben und so die Anwendung des dänischen Rechts über die Errichtung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu umgehen. Unter solchen Umständen stelle die Errichtung einer Gesellschaft durch die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat keinen gemeinschaftsrechtlich insbesondere im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit relevanten, über den nationalen Rahmen hinausweisenden Aspekt dar.

17 Eine Sachlage, in der eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsgemässen Sitz hat, gegründete Gesellschaft eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat gründen will, fällt unter das Gemeinschaftsrecht. Daß die Gesellschaft im ersten Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in dem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im wesentlichen oder ausschließlich ausgeuebt werden soll, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. in diesem Sinne das Urteil Segers, Randnr. 16).

18 Daß die Eheleute Bryde die Centros im Vereinigten Königreich zu dem Zweck gegründet haben, das dänische Recht über die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals zu umgehen, was weder in den schriftlichen Erklärungen noch in der mündlichen Verhandlung bestritten wurde, ändert ebenfalls nichts daran, daß die Gründung einer Zweigniederlassung in Dänemark durch diese britische Gesellschaft unter die Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 52 und 58 EG-Vertrag fällt. Die Frage der Anwendung der Artikel 52 und 58 EG-Vertrag ist nämlich eine andere als die, ob ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Erleichterungen der Anwendung des nationalen Rechts entziehen.

19 Die Eheleute Bryde machen geltend, die Verweigerung der Eintragung ihrer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, errichteten Gesellschaft in Dänemark stelle eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst die Niederlassungsfreiheit, die Artikel 52 EG-Vertrag den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt, das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von Unternehmen und zur Ausübung der Unternehmertätigkeit nach den Bestimmungen, die im Niederlassungsstaat für dessen eigene Angehörigen gelten. Ausserdem stellt Artikel 58 EG-Vertrag die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

20 Hieraus folgt unmittelbar, daß diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Agentur oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft auszuüben, wobei ihr satzungsmässiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne die Urteile Segers, Randnr. 13; vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18; vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13; und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 20).

21 Verweigert ein Mitgliedstaat unter bestimmten Umständen die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, so werden die nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften an der Wahrnehmung ihres Niederlassungsrechts aus den Artikeln 52 und 58 EG-Vertrag gehindert.

22 Ein solches Vorgehen beschränkt also die Ausübung der in diesen Bestimmungen gewährleisteten Freiheiten.

23 Die dänischen Behörden machen geltend, die Eheleute Bryde könnten sich dennoch nicht auf diese Bestimmungen berufen, da die von ihnen beabsichtigte gesellschaftsrechtliche Konstruktion einzig den Zweck verfolge, die Anwendung des nationalen Rechts über die Errichtung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu umgehen, und deshalb eine mißbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts darstelle. Das Königreich Dänemark sei deshalb berechtigt, Maßnahmen zur Verhinderung eines solchen Mißbrauchs zu treffen, indem es die Eintragung der Zweigniederlassung verweigere.

24 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Mitgliedstaat zwar berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die mißbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (vgl. u. a. im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13; vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-148/91, Veronica Omröp Organisatie, Slg. 1993, I-487, Randnr. 12; und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 21; auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25; und vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, Randnr. 27; auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 24; auf dem Gebiet der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik Urteil vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21; auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96, Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20).

25 Zwar können die nationalen Gerichte unter solchen Umständen im Einzelfall das mißbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (Urteil Paletta, Randnr. 25).

26 Im Ausgangsfall sind die nationalen Vorschriften, denen sich die Betroffenen entziehen wollten, Vorschriften über die Errichtung von Gesellschaften, aber nicht Vorschriften über die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten. Ziel der Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit ist es jedoch gerade, es den nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaften, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, zu erlauben, mittels einer Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden.

27 Damit kann es für sich allein keine mißbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts darstellen, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Gesellschaft gründen möchte, diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften ihm die grösste Freiheit lassen, und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet. Das Recht, eine Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats zu errichten und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen zu gründen, folgt nämlich im Binnenmarkt unmittelbar aus der vom EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit.

28 Dabei ist unerheblich, daß das Gesellschaftsrecht in der Gemeinschaft nicht voll harmonisiert worden ist; ausserdem bleibt es dem Rat jederzeit überlassen, aufgrund der ihm in Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag übertragenen Befugnisse diese Harmonisierung zu vervollständigen.

29 Daß eine Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, keine Geschäftstätigkeiten entfaltet und ihre Tätigkeit ausschließlich im Mitgliedstaat ihrer Zweigniederlassung ausübt, belegt zudem nach Randnummer 16 des Urteils Segers noch kein mißbräuchliches und betrügerisches Verhalten, das es dem letzteren Mitgliedstaat erlauben würde, auf diese Gesellschaft die Gemeinschaftsvorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anzuwenden.

30 Somit ist es mit den Artikeln 52 und 58 EG-Vertrag unvereinbar, daß ein Mitgliedstaat es mit der Begründung ablehnt, die Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, errichteten Gesellschaft einzutragen, die Zweigniederlassung solle es der Gesellschaft ermöglichen, ihre gesamte Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben, wobei die Zweigniederlassung dem nationalen Recht über die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals entzogen werde, da diese Weigerung jede Wahrnehmung der Freiheit zur Gründung einer Zweigniederlassung verhindert, die durch die Artikel 52 und 58 gerade gewährleistet werden soll.

31 Es stellt sich noch die Frage, ob das nationale Vorgehen aus den von den dänischen Behörden angeführten Gründen gerechtfertigt sein könnte.

32 Unter Bezugnahme auf Artikel 56 EG-Vertrag und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses macht die Zentralverwaltung geltend, die Pflicht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals verfolge zum einen den Zweck, die finanzielle Solidität der Gesellschaften zu verstärken, um die öffentlichen Gläubiger vor der Gefahr zu schützen, daß die öffentlichen Forderungen uneinbringlich würden, da diese anders als private Gläubiger ihre Forderungen nicht durch eine Sicherheit oder Bürgschaft sichern könnten; zum anderen solle sie ganz allgemein alle öffentlichen und privaten Gläubiger schützen, indem sie der Gefahr eines betrügerischen Bankrotts aufgrund der Zahlungsunfähigkeit von Gesellschaften mit unzureichendem Anfangskapital vorbeuge.

33 Es gebe kein milderes Mittel, um diese Ziele zu erreichen. Das andere Mittel zum Schutz der Gläubiger, gesetzlich bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter vorzusehen, sei nicht milder als die Verpflichtung zur Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals.

34 Wie festgestellt, sind diese Gründe für Artikel 56 EG-Vertrag ohne Belang. Im übrigen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, zulässig, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. die Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32; und vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37).

35 Diese Voraussetzungen sind im Ausgangsfall nicht erfüllt. Zum einen ist das dänische Vorgehen nicht geeignet, das mit ihm verfolgte Ziel des Gläubigerschutzes zu erreichen, da die Zweigniederlassung in Dänemark eingetragen worden wäre, wenn die Gesellschaft eine Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich ausgeuebt hätte, obwohl die dänischen Gläubiger in diesem Fall ebenso gefährdet gewesen wären.

36 Da die Gesellschaft als Gesellschaft englischen Rechts, nicht als Gesellschaft dänischen Rechts auftritt, ist den Gläubigern weiter bekannt, daß sie nicht dem dänischen Recht über die Errichtung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegt; sie können sich auf bestimmte gemeinschaftsrechtliche Schutzvorschriften berufen wie die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11) und die Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. L 395, S. 36).

37 Ausserdem könnten entgegen dem Vorbringen der dänischen Behörden mildere Maßnahmen getroffen werden, die die Grundfreiheiten weniger beeinträchtigten. So könnten etwa die öffentlichen Gläubiger rechtlich die Möglichkeit erhalten, sich die erforderlichen Sicherheiten einräumen zu lassen.

38 Kann somit ein Mitgliedstaat die Eintragung der Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats, in der sie ihren Sitz hat, errichteten Gesellschaft nicht verweigern, so kann er doch alle geeigneten Maßnahmen treffen, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Das gilt sowohl – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde – gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber ihren Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen privaten oder öffentlichen Gläubigern entziehen möchten. Jedoch kann die Bekämpfung von Betrügereien nicht rechtfertigen, die Eintragung einer Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft zu verweigern.

39 Die Vorlagefrage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmässig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag verstösst, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt. Diese Auslegung schließt jedoch nicht aus, daß die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen treffen können, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Das gilt sowohl – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde – gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber den Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen privaten oder öffentlichen Gläubigern entziehen möchten.

Kosten

40 Die Auslagen der dänischen, der französischen, der niederländischen und der schwedischen Regierung, des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.


EuGH Urteil vom 05.11.2002 - C-208/00
EuGH
Artikel 43 EG und 48 EG – Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat – Gesellschaft, die von ihrer Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch macht – Gesellschaft, von der nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen verlegt hat – Nichtanerkennung der Rechtsfähigkeit und der Parteifähigkeit der Gesellschaft durch den Aufnahmemitgliedstaat – Beschränkung der Niederlassungsfreiheit – Rechtfertigung
ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesgerichtshof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30. März 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Leitsatz:

1. Es verstößt gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach demRecht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.

2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungstaats besitzt.

Artikel 43 EG und 48 EG

Tatbestand

vom 05.11.2002 Az.: C-208/00
Überseering BV
Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (NCC)

Fundstelle: NZBau Ausgabe: 200333
Fundstelle: BB Ausgabe: 20022402
Fundstelle: DB Ausgabe: 20022424
Fundstelle: DStZ Ausgabe: 2002892
Fundstelle: WPg Ausgabe: 2003224
Fundstelle: NJW Ausgabe: 20023614
Fundstelle: NWB Ausgabe: 20023932
Fundstelle: IStR Ausgabe: 2002809
Fundstelle: IWB Ausgabe: 20021213
Fundstelle: NVwZ Ausgabe: 2003594
Fundstelle: DNotI-Report Ausgabe: 2002182
Fundstelle: EWiR Ausgabe: 20021003
Fundstelle: IBR Ausgabe: 2002697
Fundstelle: NZG Ausgabe: 20021164
Fundstelle: StuB Ausgabe: 200394
Fundstelle: WM Ausgabe: 20022372
Fundstelle: WuB Ausgabe: 2003173
Fundstelle: ZAP Ausgabe: 2003228
Fundstelle: ZIP Ausgabe: 20022037
Fundstelle: AG Ausgabe: 200337
Fundstelle: DNotZ Ausgabe: 2003139
Fundstelle: EWS Ausgabe: 2002569
Fundstelle: EuZW Ausgabe: 2002754
Fundstelle: GewArch Ausgabe: 200328
Fundstelle: IPRax Ausgabe: 200365
Fundstelle: JA Ausgabe: 2003267
Fundstelle: JZ Ausgabe: 2003947
Fundstelle: MDR Ausgabe: 200396
Fundstelle: RIW Ausgabe: 2002945
Fundstelle: Rpfleger Ausgabe: 2003131
Fundstelle: ZAR Ausgabe: 200376
Fundstelle: ZfRV Ausgabe: 2003100
Tatbestand:

In der Rechtssache C-208/00

Überseering BV

gegen

Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (NCC)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 43 EG und 48 EG

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. P. Puissochet, M. Wathelet (Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Überseering BV, vertreten durch Rechtsanwalt W. H. Wagenführ,

der Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (NCC), vertreten durch Rechtsanwalt F. Kösters,

der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch M. Lpez-Monís Gallego als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von F. Quadri, avvocato dello Stato,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von J. Stratford, Barrister,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und C. Schmidt als Bevollmächtigte,

der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch P. Dyrberg, J. F. Jnsson und E. Wright als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Überseering BV, vertreten durch W. H. Wagenführ, der Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (NCC), vertreten durch F. Kösters, der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich, der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill im Beistand von J. Stratford, der Kommission, vertreten durch C. Schmidt, und der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch P. Dyrberg, in der Sitzung vom 16. Oktober 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Dezember 2001,

folgendes

Urteil

Gründe:

1.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. März 2000, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25. Mai 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 43 EG und 48 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Überseering BV (im Folgenden: Überseering), einer am 22. August 1990 in das Handelsregister von Amsterdam und Haarlem eingetragenen Gesellschaft niederländischen Rechts, und der Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (im Folgenden: NCC), einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, über die Beseitigung von Mängeln bei der Ausführung von Bauarbeiten in Deutschland, mit der Überseering NCC beauftragt hatte.

Nationales Recht

3.

Nach der ZPO ist die Klage einer Partei, die nicht parteifähig ist, als unzulässig abzuweisen. Nach § 50 Absatz 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist, d. h. die Fähigkeit besitzt, Träger von Rechten und Pflichten zu sein; dies gilt auch für Gesellschaften.

4.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die herrschende Lehre in Deutschland folgt, beurteilt sich die Frage, ob eine Gesellschaft rechtsfähig ist, im Gegensatz zur Gründungstheorie, nach der sich die Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem die Gesellschaft gegründet worden ist, nach demjenigen Recht, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt (Sitztheorie).Dies gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam gegründet worden ist und anschließend ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt.

5.

Eine solche Gesellschaft kann, soweit ihre Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weder Träger von Rechten und Pflichten noch Partei in einem Gerichtsverfahren sein, es sei denn, sie gründet sich in der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise neu, die zur Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht führt.

Ausgangsrechtsstreit

6.

Im Oktober 1990 erwarb Überseering ein Grundstück in Düsseldorf, das sie gewerblich nutzte. Mit Generalübernehmervertrag vom 27. November 1992 beauftragte Überseering NCC mit der Sanierung eines Garagengebäudes und eines Motels, die auf diesem Grundstück befinden. Die Leistungen sind erbracht, Überseering macht aber Mängel der Malerarbeiten geltend.

7.

Im Dezember 1994 erwarben zwei in Düsseldorf wohnhafte deutsche Staatsangehörige sämtliche Geschäftsanteile an Überseering.

8.

Nachdem Überseering NCC vergeblich aufgefordert hatte, die festgestellten Mängel zu beseitigen, verklagte sie 1996 NCC aus dem zwischen beiden bestehenden Generalübernehmervertrag beim Landgericht Düsseldorf auf Zahlung von 1 163 657,77 DM zuzüglich Zinsen als Ersatz der Kosten der Beseitigung der angeblichen Mängel und der Folgeschäden.

9.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung zurück. Nach seinen Feststellungen hatte Überseering aufgrund des Erwerbs ihrer Geschäftsanteile durch zwei deutsche Staatsangehörige ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Düsseldorf verlegt. Es vertrat die Ansicht, dass Überseering als Gesellschaft niederländischen Rechts in Deutschland nicht rechtsfähig und demnach auch nicht parteifähig sei.

10.

Das Oberlandesgericht hielt die Klage von Überseering daher für unzulässig.

11.

Überseering legte gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts Revision beim Bundesgerichtshof ein.

12.

Aus den Erklärungen von Überseering ergibt sich ferner, dass sie parallel zum derzeit beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren nach nicht näher bezeichneten sonstigen deutschen Rechtsvorschriften bei einem deutschen Gericht verklagt wurde. So sei sie vom Landgericht Düsseldorf – wahrscheinlich aufgrund ihrer Eintragung vom 11. September 1991 in das Grundbuch Düsseldorf als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem das Garagengebäude und das Motel stünden, die NCC saniert habe, – verurteilt worden, Architektenhonorare zu begleichen.

Vorlagefragen

13.

Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass seine in den Randnummern 4 und 5 dieses Urteils dargelegte Rechtsprechung in unterschiedlicher Hinsicht von einem Teil des deutschen Schrifttums abgelehnt werde, hält es aber aus verschiedenen Gründen für vorzugswürdig, beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts und des Gesellschaftsrechts innerhalb der Europäischen Union daran festzuhalten.

14.

Zunächst seien alle Lösungsansätze abzulehnen, bei denen durch Berücksichtigung unterschiedlicher Anknüpfungspunkte die Rechtsstellung einer Gesellschaft nach mehreren Rechtsordnungen beurteilt werde. Solche Lösungsansätze führten zu Rechtsunsicherheit, weil sich die Regelungsbereiche, die verschiedenen Rechtsordnungen unterstellt werden sollten, nicht eindeutig voneinander abgrenzen ließen.

15.

Ferner komme die Anknüpfung an den Ort der Gründung den Gründern der Gesellschaft entgegen, die gleichzeitig mit dem Gründungsort die ihnen genehme Rechtsordnung wählen könnten. Hierin liege die entscheidende Schwäche der Gründungstheorie, die vernachlässige, dass die Gründung und Betätigung einer Gesellschaft auch die Interessen dritter Personen und des Staates berührten, in dem sich der tatsächliche Verwaltungssitz befinde, sofern dieser sich in einem anderen Staat als demjenigen befinde, in dem die Gesellschaft gegründet worden sei.

16.

Demgegenüber könne durch die Anknüpfung an den tatsächlichen Verwaltungssitz verhindert werden, dass die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des Staates des tatsächlichen Verwaltungssitzes, mit denen bestimmte grundlegende Interessen geschützt werden sollten, durch eine Gründung im Ausland umgangen würden. Im vorliegenden Fall wolle das deutsche Recht u. a. die Interessen der Gläubiger der Gesellschaft schützen. Die Rechtsvorschriften über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewährten diesen Schutz durch detaillierte Regelungen über die Einzahlung und Erhaltung des Gesellschaftskapitals. Schutzbedürftig seien weiter bei Verbindungen von Unternehmen auch die abhängigen Gesellschaften und deren Minderheitsgesellschafter; diesem Schutz dienten in Deutschland u. a. die Regeln des Konzernrechts oder bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen die Regeln zur Entschädigung und zur Abfindung der durch diese Verträge benachteiligten Gesellschafter. Dem Schutz der von der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer dienten schließlich die Vorschriften über die Mitbestimmung. Vergleichbare Regelungen bestünden nicht in allen Mitgliedstaaten.

17.

Für den Bundesgerichtshof stellt sich jedoch die Frage, ob bei der grenzüberschreitenden Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes nicht die in den Artikeln 43 EG und 48 EG garantierte Niederlassungsfreiheit der Anknüpfung der Rechtsstellung der Gesellschaft an das Recht des Mitgliedstaats, in dem sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz befindet, entgegensteht. Die Beantwortung dieser Fragekann nach seiner Ansicht der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht eindeutig entnommen werden.

18.

In seinem Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 81/87 (Daily Mail and General Trust, Slg. 1988, 5483) habe der Gerichtshof ausgeführt, dass Gesellschaften von ihrer Niederlassungsfreiheit durch Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften sowie dadurch Gebrauch machen könnten, dass sie ihr Kapital vollständig auf eine in einem anderen Mitgliedstaat neu gegründete Gesellschaft übertrügen; auch habe er festgestellt, dass Gesellschaften im Gegensatz zu natürlichen Personen jenseits der nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regele, keine Realität hätten. Aus diesem Urteil gehe ferner hervor, dass der EG-Vertrag die Unterschiedlichkeit der nationalen Kollisionsregeln hingenommen und die Lösung der damit verbundenen Probleme zukünftiger Rechtsetzung vorbehalten habe.

19.

Im Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459) habe der Gerichtshof die Weigerung einer dänischen Behörde beanstandet, die Zweigniederlassung einer im Vereinigten Königreich wirksam gegründeten Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Der Bundesgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass diese Gesellschaft nicht ihren Sitz verlegt habe, da sich von der Gründung an der satzungsmäßige Sitz im Vereinigten Königreich und der tatsächliche Verwaltungssitz in Dänemark befunden hätten.

20.

Der Bundesgerichtshof fragt sich angesichts des Urteils Centros, ob die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit bei einem Sachverhalt wie im Ausgangsverfahren dann der Anwendung der Kollisionsregeln entgegenstehen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem sich der tatsächliche Verwaltungssitz einer in einem anderen Mitgliedstaat wirksam gegründeten Gesellschaft befindet, wenn diese Kollisionsregeln zur Folge haben, dass in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft und damit ihre Parteifähigkeit zu dem Zweck, dort Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, nicht anerkannt wird.

21.

Der Bundesgerichtshof hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Artikel 43 EG und 48 EG dahin auszulegen, dass es im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften steht, wenn die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats wirksam gegründet worden ist, nach dem Recht des Staates beurteilt werden, in den die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt hat, und wenn sich aus dessen Recht ergibt, dass sie vertraglich begründete Ansprüche dort nicht mehr gerichtlich geltend machen kann?

Sollte der Gerichtshof diese Frage bejahen:

Gebietet es die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Artikel 43 EG und 48 EG), die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit nach dem Recht des Gründungsstaats zu beurteilen?

Zur ersten Vorlagefrage

22.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es gegen die Artikel 43 EG und 48 EG verstößt, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen verlegt hat, dort die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor den nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

23.

Nach Ansicht von NCC sowie der deutschen, der spanischen und der italienischen Regierung verstößt es nicht gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, wenn die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats wirksam gegründeten Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats, in den sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt haben soll, beurteilt werden und die Gesellschaft gegebenenfalls in diesem anderen Mitgliedstaat Ansprüche aus einem Vertrag mit einer dort ansässigen Gesellschaft nicht gerichtlich geltend machen kann.

24.

Zum einen stützen sie sich auf Artikel 293 Absatz 3 EG, der bestimmt:

Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen Folgendes sicherzustellen:

– die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, die Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen anderen …

25.

Nach Auffassung von NCC liegt Artikel 293 EG die von allen Mitgliedstaaten getragene Erkenntnis zugrunde, dass eine in einem Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft bei Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat ihre Rechtspersönlichkeit nicht ohne weiteres beibehält, sondern dass es hierzu eines gesonderten – bisher nicht geschlossenen – Übereinkommens der Mitgliedstaaten bedarf. Der Verlust der Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft bei Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat sei daher mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit vereinbar. Die Weigerungeines Mitgliedstaats, die ausländische Rechtspersönlichkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten Gesellschaft anzuerkennen, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt habe, stelle keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, da diese Gesellschaft die Möglichkeit habe, sich nach dem Recht dieses Mitgliedstaats neu zu gründen. Die Niederlassungsfreiheit schütze allein das Recht, sich in diesem Mitgliedstaat neu zu gründen oder Niederlassungen zu errichten.

26.

Nach Meinung der deutschen Regierung haben die Verfasser des EG-Vertrags die Artikel 43 EG und 48 EG in voller Kenntnis der großen Unterschiede zwischen den Gesellschaftsrechten der Mitgliedstaaten und mit der Absicht in den Vertrag aufgenommen, die nationale Zuständigkeit und die Maßgeblichkeit des nationalen Rechts fortbestehen zu lassen, solange keine Rechtsangleichung erfolgt sei. Zwar gebe es zahlreiche auf der Grundlage des Artikels 44 EG erlassene Harmonisierungsrichtlinien auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts; für die Sitzverlegung stehe eine solche Richtlinie noch aus, und es sei auch noch kein multilaterales Übereinkommen gemäß Artikel 293 EG auf diesem Gebiet geschlossen worden. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts seien die Anwendung der Theorie des wahren oder tatsächlichen Verwaltungssitzes in Deutschland und ihre Auswirkung auf die Anerkennung der Rechtsfähigkeit und der Parteifähigkeit von Gesellschaften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

27.

Auch nach Ansicht der italienischen Regierung zeigt die Tatsache, dass Artikel 293 EG den Abschluss von Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht, um u. a. sicherzustellen, dass eine Gesellschaft bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen anderen ihre Rechtspersönlichkeit beibehält, dass die Frage der Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit nach Verlegung des Gesellschaftssitzes nicht durch die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Niederlassungsfreiheit geklärt worden ist.

28.

Die spanische Regierung weist darauf hin, dass das am 29. Februar 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und juristischen Personen nie in Kraft getreten sei. Mangels eines von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Artikels 293 EG geschlossenen Übereinkommens bestehe daher keine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene, die die Frage der Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft im Fall der Sitzverlegung entscheiden könnte. Die Artikel 43 EG und 48 EG enthielten nichts in dieser Hinsicht.

29.

Ferner machen NCC sowie die deutsche, die spanische und die italienische Regierung geltend, ihre Analyse werde durch das genannte Urteil Daily Mail and General Trust gestützt, insbesondere durch dessen Randnummern 23 und 24:

… der EWG-Vertrag [betrachtet] die Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie der Möglichkeit und gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmäßigen oder wahren Sitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts von einemMitgliedstaat in einen anderen aufweisen, als Probleme, die durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen; eine solche wurde jedoch noch nicht gefunden.

Somit gewähren die Artikel 52 [EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG)] und 58 EWG-Vertrag [jetzt Artikel 48 EG] den Gesellschaften nationalen Rechts kein Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung unter Bewahrung ihrer Eigenschaft als Gesellschaften des Mitgliedstaats ihrer Gründung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

30.

Die deutsche Regierung ist der Ansicht, das Urteil Daily Mail and General Trust betreffe zwar die Beziehungen zwischen einer Gesellschaft und dem Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie gegründet worden sei, in dem Fall der Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes dieser Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat; die Erwägungen des Gerichtshofes in diesem Urteil seien aber auf die Frage nach den Beziehungen zwischen einer in einem Mitgliedstaat wirksam gegründeten Gesellschaft und einem anderen Mitgliedstaat, in den sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlege (dem Aufnahmestaat im Gegensatz zum Staat der Gründung der Gesellschaft), übertragbar. Auf dieser Grundlage trägt sie vor, wenn eine in einem ersten Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesellschaft von ihrem Niederlassungsrecht in einem anderen Mitgliedstaat durch Abtretung aller ihrer Geschäftsanteile an Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats, in dem sie auch wohnten, Gebrauch mache, unterliege die Frage, ob im Aufnahmestaat das nach den Kollisionsregeln anwendbare Recht diese Gesellschaft fortbestehen lasse, nicht den Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit.

31.

Auch die italienische Regierung ist der Ansicht, dass sich aus dem Urteil Daily Mail and General Trust ergebe, dass die Kriterien zur Feststellung der Identität von Gesellschaften nicht von der Ausübung des in den Artikeln 43 EG und 48 EG enthaltenen Niederlassungsrechts umfasst würden, sondern in die Regelungsbefugnis der nationalen Rechtsordnungen fielen. Folglich könne man sich nicht auf die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit berufen, um die Anknüpfungspunkte zu harmonisieren; deren Festlegung falle beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Sofern für Gesellschaften Anknüpfungspunkte zu mehreren Staaten bestünden, müsse jede nationale Rechtsordnung festlegen, wann eine Gesellschaft ihren Regelungen unterliege.

32.

Für die spanische Regierung ist es nicht mit Artikel 48 EG unvereinbar, dass eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft dort ihren tatsächlichen Verwaltungssitz haben muss, um in einem anderen Mitgliedstaat als Gesellschaft angesehen zu werden, die das Niederlassungsrecht ausüben kann.

33.

Artikel 48 Absatz 1 EG stelle zwei Voraussetzungen dafür auf, dass die in Absatz 2 dieses Artikels definierten Gesellschaften in gleicher Weise wie die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten das Niederlassungsrecht ausüben könnten; sie müssen zumeinen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet worden sein und zum anderen ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben. Die zweite Voraussetzung sei durch das am 18. Dezember 1961 in Brüssel beschlossene Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABl. 1962, Nr. 2, S. 36, im Folgenden: Allgemeines Programm) geändert worden.

34.

Das Allgemeine Programm bestimme in seinem Abschnitt I Begünstigte:

durch die … Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit [werden] begünstigt:

die Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats … gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft oder in einem überseeischen Land oder Hoheitsgebiet haben,

im Hinblick auf die tatsächliche Niederlassung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

die oben genannten Gesellschaften; sollten diese Gesellschaften indessen nur ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der Gemeinschaft oder in einem überseeischen Land oder Hoheitsgebiet haben, so muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder eines überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets stehen; diese Verbindung darf aber nicht von der Staatsangehörigkeit … abhängig gemacht werden;

im Hinblick auf die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

35.

Auch wenn das Allgemeine Programm die Anwendung des Kriteriums der tatsächlichen und dauerhaften Verbindung nur dazu vorsehe, von der Freiheit, eine Zweitniederlassung zu gründen, Gebrauch zu machen, so müsse ein solches Kriterium auch für die Hauptniederlassung gelten, damit die für die Ausübung des Niederlassungsrechts aufgestellten Anknüpfungsvoraussetzungen homogen seien.

36.

Nach Ansicht von Überseering, der niederländischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde verstößt es gegen Artikel 43 EG in Verbindung mit Artikel 48 EG, wenn im Fall einer nach dem Recht eines ersten Mitgliedstaats wirksam gegründeten Gesellschaft, von der nach dem Recht eines zweiten Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen zweiten Mitgliedstaat verlegt hat, die dortgeltenden Kollisionsregeln vorsehen, dass die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit dieser Gesellschaft nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen sind. Dies sei der Fall, wenn nach dem Recht des zweiten Mitgliedstaats dieser Gesellschaft die Möglichkeit vorenthalten werde, Rechte aus einem Vertrag mit einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft gerichtlich geltend zu machen. Sie tragen hierfür Folgendes vor.

37.

Erstens macht die Kommission geltend, nach dem Wortlaut des Artikels 293 EG sei die Einleitung von Verhandlungen zur Beseitigung der Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über die Anerkennung ausländischer Gesellschaften nur soweit erforderlich vorgesehen. Hätte im Jahr 1968 eine einschlägige Rechtsprechung bestanden, wäre es nicht erforderlich gewesen, von Artikel 293 EG Gebrauch zu machen. Dies erkläre die entscheidende Bedeutung, die heute der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes für die Ermittlung des Inhalts und der Tragweite der in den Artikeln 43 EG und 48 EG verankerten Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften zukomme.

38.

Zweitens vertreten Überseering, die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde die Ansicht, dass das Urteil Daily Mail and General Trust in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig sei.

39.

Wie sich aus dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ergebe, sei zu prüfen gewesen, welche Rechtsfolgen im Mitgliedstaat der Gründung einer Gesellschaft die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes dieser Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat habe, so dass dieses Urteil nicht als Grundlage für die Prüfung der Frage dienen könne, welche Rechtsfolgen eine solche Verlegung im Aufnahmemitgliedstaat habe.

40.

Das Urteil Daily Mail and General Trust gelte nur für die Beziehung zwischen dem Gründungsmitgliedstaat und der Gesellschaft, die diesen Staat unter Wahrung der Rechtspersönlichkeit verlassen möchte, die ihr nach dem Recht dieses Staates zuerkannt worden sei. Da Gesellschaften Schöpfungen des nationalen Rechts seien, müssten sie weiterhin die nach dem Recht ihres Gründungsstaats bestehenden Anforderungen beachten. Das Urteil Daily Mail and General Trust erkenne somit das Recht des Mitgliedstaats der Gründung einer Gesellschaft an, nach seinem internationalen Privatrecht die Gründung und die rechtliche Existenz von Gesellschaften zu regeln. Es entscheide dagegen nicht die Frage, ob eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft von einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden müsse.

41.

Drittens ist nach Ansicht von Überseering, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde für die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage nicht auf das Urteil Daily Mail and General Trust, sondern auf das Urteil Centros abzustellen. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreit sei es nämlich wie in der vorliegenden Rechtssache darum gegangen, wie im Aufnahmemitgliedstaat eine Gesellschaft behandelt werde, dienach dem Recht eines anderen Mitgliedstaaten gegründet worden sei und ihr Niederlassungsrecht ausübe.

42.

Die Rechtssache Centros betreffe die Zweitniederlassung einer Gesellschaft, der Centros Ltd, in Dänemark als Aufnahmemitgliedstaat, die wirksam im Vereinigten Königreich gegründet worden sei, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz gehabt habe, ohne dort eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Die Centros Ltd habe in Dänemark eine Zweigniederlassung gründen wollen, um dort den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten auszuüben. Die dänischen Behörden hätten die Existenz dieser Gesellschaft nach englischem Recht nicht in Zweifel gezogen, ihr aber das Recht, in Dänemark durch Gründung einer Zweigniederlassung von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, verweigert, da festgestanden habe, dass über diese Form der Zweitniederlassung die Anwendung der dänischen Vorschriften über die Gründung von Gesellschaften, u. a. in Bezug auf die Einzahlung eines Mindestkapitals, hätten umgangen werden sollen.

43.

Im Urteil Centros habe der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat (der Aufnahmestaat) hinnehmen müsse, dass eine wirksam in einem anderen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft, die dort ihren satzungsmäßigen Sitz habe, in seinem Hoheitsgebiet eine weitere Niederlassung eintragen lasse (im gegebenen Fall eine Zweigniederlassung), von der aus sie ihre gesamte Tätigkeit entfalten könne. Deswegen könne der Aufnahmemitgliedstaat einer wirksam in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten Gesellschaft nicht sein eigenes materielles Gesellschaftsrecht, insbesondere die Vorschriften über das Gesellschaftskapital, entgegenhalten. Nach Ansicht der Kommission muss es sich ebenso verhalten, wenn sich der Aufnahmemitgliedstaat auf sein internationales Gesellschaftsrecht beruft.

44.

Nach Auffassung der niederländischen Regierung stehen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nicht der Anwendung der Sitztheorie als solcher entgegen. Dagegen stellten die Folgen, die das deutsche Recht an das knüpften, was es als Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft nach Deutschland betrachte, die im Übrigen ihre Rechtspersönlichkeit aufgrund ihrer Gründung in einem anderen Mitgliedstaat besitze, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn sie dazu führten, dass die Rechtspersönlichkeit dieser Gesellschaft nicht anerkannt werde.

45.

Im EG-Vertrag stünden die drei Anknüpfungspunkte satzungsmäßiger Sitz, tatsächlicher Verwaltungssitz (Hauptverwaltung) und Hauptniederlassung auf gleicher Stufe. Im Vertrag finde sich kein Hinweis, dass der satzungsmäßige Sitz und die Hauptverwaltung in ein und demselben Mitgliedstaat liegen müssten, damit von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht werden könne. Folglich stehe das Niederlassungsrecht auch einer Gesellschaft zu, deren tatsächlicher Verwaltungssitz sich nicht mehr im Staat der Gründung dieser Gesellschaft befinde. Es verstoße daher gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, wenn sich ein Mitgliedstaat weigere, die Rechtsfähigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat wirksam gegründeten Gesellschaft anzuerkennen, die in seinem Hoheitsgebiet von ihrer Freiheit der Zweitniederlassung Gebrauch mache.

46.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden deutschen Regeln verstießen gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, da sie bewirkten, dass eine Gesellschaft wie Überseering daran gehindert werde, ihre Tätigkeiten über eine Agentur oder eine Zweigniederlassung in Deutschland auszuüben, wenn diese Agentur oder diese Zweigniederlassung nach deutschem Recht als tatsächlicher Verwaltungssitz der Gesellschaft betrachtet werde, denn sie führten zum Verlust der Rechtsfähigkeit, ohne die eine Gesellschaft nicht funktionieren könne.

47.

Die EFTA-Überwachungsbehörde weist ergänzend darauf hin, dass die Niederlassungsfreiheit nicht nur das Recht auf Zweitniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat umfasse, sondern für eine Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlege, auch das Recht, ihre ursprüngliche Niederlassung in dem Mitgliedstaat beizubehalten, in dem sie gegründet worden sei. Die deutschen Regeln, die im Ausgangsfall maßgeblich seien, würden bewirken, dass die Niederlassungsfreiheit in eine Niederlassungspflicht verwandelt würde, damit die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft und damit ihre Parteifähigkeit erhalten werde. Sie stellten daher eine Beschränkung der im EG-Vertrag vorgesehenen Niederlassungsfreiheit dar. Dieses Ergebnis bedeute nicht, dass die Mitgliedstaaten keinen Anknüpfungspunkt zwischen einer Gesellschaft und ihrem Hoheitsgebiet schaffen dürften; bei Ausübung dieser Befugnisse müssten sie aber den EG-Vertrag beachten.

48.

Die niederländische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die EFTA-Überwachungsbehörde heben außerdem den Umstand hervor, dass Überseering ihren tatsächlichen Verwaltungssitz im Sinne des deutschen Rechts nicht nach Deutschland habe verlegen wollen. Überseering trägt vor, dass sie sich nicht in den Niederlanden habe auflösen wollen, um sich in Deutschland neu zu gründen, und dass sie weiterhin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht (BV) existieren wolle. Es sei außerdem widersprüchlich, dass das deutsche Recht sie als solche betrachte, wenn es darum gehe, sie zur Zahlung von Architektenhonoraren zu verurteilen.

49.

Die niederländische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass es sich nach niederländischem Recht in einer Situation wie im Ausgangsverfahren um die Gründung einer Zweigniederlassung, also einer Zweitniederlassung, handele. Es sei falsch, bei der Prüfung der vorliegenden Rechtssache von der Prämisse auszugehen, dass es aufgrund der bloßen Abtretung der Geschäftsanteile an in Deutschland wohnende deutsche Staatsangehörige zu einer Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes von Überseering nach Deutschland gekommen sei. Eine solche Analyse sei nämlich eine solche des deutschen Privatrechts. Nichts deute darauf hin, dass Überseering die Absicht gehabt habe, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Deutschland zu verlegen. Wenn so argumentiert werde, als handele es sich um eine Hauptniederlassung, ziele dies darauf ab, dem Urteil Centros, in dem es um die sekundäre Form der Niederlassung gegangen sei, die sich aus der Gründung einer Zweigniederlassung ergebe, seine Bedeutung zu nehmen und zu versuchen, dievorliegende Rechtssache mit der Rechtssache Daily Mail and General Trust gleichzusetzen.

50.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist darauf hin, dass Überseering in den Niederlanden wirksam gegründet worden sei, immer im Handelsregister von Amsterdam und Haarlem als Gesellschaft niederländischen Rechts eingetragen gewesen sei und nicht versucht habe, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Deutschland zu verlegen. Sie habe lediglich aufgrund einer Eigentumsübertragung seit 1994 den Großteil ihrer Tätigkeiten in Deutschland ausgeübt und dort bestimmte Versammlungen abgehalten. Sie müsse in der Praxis also so angesehen werden, als habe sie in Deutschland über eine Agentur oder Zweigniederlassung gehandelt. Diese Sachlage unterscheide sich grundlegend von derjenigen, die der Rechtssache Daily Mail and General Trust zugrunde gelegen habe, in der es um einen bewussten Versuch gegangen sei, den Sitz einer Gesellschaft englischen Rechts und die Kontrolle über die Gesellschaft aus dem Vereinigten Königreich in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei zwar den Status einer im Vereinigten Königreich wirksam gegründeten Gesellschaft beizubehalten, aber nicht den steuerlichen Anforderungen unterworfen zu sein, die im Vereinigten Königreich mit der Verlegung der Verwaltung einer Gesellschaft und der Kontrolle über sie ins Ausland verbunden seien.

51.

Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde zeigt sich darin, dass Überseering aufgrund der offenbar ungebetenen Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes nach Deutschland dort ihre Parteifähigkeit abgesprochen werde, die Unsicherheit, die die Anwendung der unterschiedlichen internationalen Privatrechte der Mitgliedstaaten für grenzüberschreitende Geschäfte mit sich bringen kann. Da die Bestimmung des tatsächlichen Verwaltungssitzes weitgehend auf der Grundlage von Tatsachen erfolge, sei es immer möglich, dass unterschiedliche nationale Rechtssysteme, und in diesen sogar verschiedene Gerichte, unterschiedlich beurteilten, was einen tatsächlichen Verwaltungssitz darstelle. Außerdem werde es immer schwieriger, den tatsächlichen Verwaltungssitz in einer globalisierten und computerbeherrschten Wirtschaft zu bestimmen, in der die persönliche Anwesenheit der Entscheidungsträger immer weniger erforderlich sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur Anwendbarkeit der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit

52.

Vorab ist entgegen der Ansicht von NCC sowie der deutschen, der spanischen und der italienischen Regierung klarzustellen, dass im Fall einer Gesellschaft, die wirksam in einem ersten Mitgliedstaat gegründet worden ist, dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat und von der nach dem Recht eines zweiten Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie nach der Abtretung aller ihrer Geschäftsanteile an Staatsangehörige dieses Staates, in dem diese auch wohnen, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, die Regeln, die der zweite Mitgliedstaat auf diese Gesellschaft anwendet, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht aus dem Anwendungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit fallen.

53.

Insoweit ist erstens das auf Artikel 293 EG gestützte Vorbringen von NCC sowie der deutschen, der spanischen und der italienischen Regierung zurückzuweisen.

54.

Wie der Generalanwalt in Nummer 42 seiner Schlussanträge ausführt, stellt Artikel 293 EG nämlich keinen Rechtsetzungsvorbehalt zugunsten der Mitgliedstaaten dar. Diese Vorschrift fordert die Mitgliedstaaten zwar auf, Verhandlungen einzuleiten, u. a. um die Lösung der Probleme zu erleichtern, die sich aus der Unterschiedlichkeit der Rechtsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und über die Aufrechterhaltung ihrer Rechtspersönlichkeit bei grenzüberschreitender Sitzverlegung ergeben, dies aber nur, soweit erforderlich, also für den Fall, dass die Bestimmungen des EG-Vertrags nicht die Erreichung der Vertragsziele ermöglichen.

55.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Übereinkünfte, zu deren Abschluss Artikel 293 EG anregt, genau wie die in Artikel 44 EG vorgesehenen Harmonisierungsrichtlinien die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit erleichtern können, das Gebrauchmachen von dieser Freiheit aber nicht vom Abschluss solcher Übereinkünfte abhängen kann.

56.

Wie der Gerichtshof bereits bei anderer Gelegenheit ausgeführt hat, umfasst die Niederlassungsfreiheit, die Artikel 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt, das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von Unternehmen und zur Ausübung der Unternehmertätigkeit nach den Bestimmungen, die im Niederlassungsstaat für dessen eigene Angehörigen gelten. Außerdem stehen nach dem Wortlaut des Artikels 48 EG für die Anwendung [der Bestimmungen des EG-Vertrags über das Niederlassungsrecht] die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

57.

Hieraus folgt unmittelbar, dass diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen.

58.

Auf diese Prämissen hat der Gerichtshof seine Erwägungen im Urteil Centros (Randnrn. 19 und 20) gestützt.

59.

Die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit setzt zwingend die Anerkennung dieser Gesellschaften durch alle Mitgliedstaaten voraus, in denen sie sich niederlassen wollen.

60.

Es ist daher nicht erforderlich, dass die Mitgliedstaaten eine Übereinkunft über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften schließen, damit die Gesellschaften, diedie in Artikel 48 EG genannten Voraussetzungen erfüllen, von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen können, die ihnen in den seit Ablauf der Übergangszeit unmittelbar anwendbaren Artikeln 43 EG und 48 EG zuerkannt wird. Folglich kann kein Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der vollen Wirksamkeit dieser Artikel daraus hergeleitet werden, dass bis heute keine Übereinkunft über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften auf der Grundlage des Artikels 293 EG geschlossen worden ist.

61.

Zweitens ist das Vorbringen zu prüfen, das sich auf das Urteil Daily Mail and General Trust, das im Mittelpunkt der Erörterungen vor dem Gerichtshof gestanden hat, stützt. Dieses Vorbringen ist insoweit zu prüfen, als es darauf gerichtet ist, der dem Urteil Daily Mail and General Trust zugrunde liegenden Situation in gewisser Weise die Sachlage gleichzusetzen, aus der das deutsche Recht den Verlust der Rechtsfähigkeit und den Verlust der Parteifähigkeit einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft ableitet.

62.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Daily Mail and General Trust die Beziehungen zwischen einer Gesellschaft und einem Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie gegründet worden ist, in dem Fall betrifft, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz unter Wahrung der ihr in ihrem Gründungsstaat zuerkannten Rechtspersönlichkeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollte. Hingegen handelt es sich im Ausgangsrechtsstreit um die Anerkennung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft durch einen anderen Mitgliedstaat; dabei wird einer solchen Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit abgesprochen, da er davon ausgeht, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt hat, ohne dass es hierfür darauf ankäme, ob die Gesellschaft tatsächlich eine Sitzverlegung vornehmen wollte.

63.

Wie sowohl die niederländische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs als auch die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde geltend machen, hat Überseering nie die Absicht bekundet, ihren Sitz nach Deutschland zu verlegen. Ihre rechtliche Existenz ist nach dem Recht ihres Gründungsstaats durch die Abtretung ihrer sämtlichen Geschäftsanteile an in Deutschland wohnende Personen nie in Frage gestellt worden. Insbesondere ist sie nicht Gegenstand von Auflösungsmaßnahmen nach niederländischem Recht gewesen, nach dem sie nie aufgehört hat, wirksam zu bestehen.

64.

Selbst wenn man den Ausgangsrechtsstreit so verstünde, als ginge es um die grenzüberschreitende Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes, ist daher die von NCC sowie der deutschen, der spanischen und der italienischen Regierung vertretene Auslegung des Urteils Daily Mail and General Trust unzutreffend.

65.

In der Rechtssache, in der dieses Urteil erging, wollte die Daily Mail and General Trust PLC, eine nach dem Recht des Vereinigten Königreich gegründete Gesellschaft, die dort sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hatte, Letzteren in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, ohne ihreRechtspersönlichkeit oder ihre Eigenschaft als Gesellschaft englischen Rechts zu verlieren; die dafür erforderliche Genehmigung der zuständigen britischen Behörden wurde ihr verweigert. Sie verklagte diese Behörden daher beim High Court of Justice, Queen?s Bench Division (Vereinigtes Königreich), und machte geltend, dass die Artikel 52 und 58 des EWG-Vertrags ihr das Recht zuerkennen würden, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz ohne vorherige Genehmigung und ohne Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

66.

Anders als im Ausgangsverfahren ging es somit in der Rechtssache, in der das Urteil Daily Mail and General Trust erging, nicht darum, wie ein Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesellschaft zu behandeln hat, die im ersten Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht.

67.

Im Zusammenhang mit der Frage des High Court of Justice, ob die Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit einer Gesellschaft das Recht zuerkennen, ihre Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, erinnert der Gerichtshof in Randnummer 19 des Urteils Daily Mail and General Trust daran, dass eine aufgrund einer nationalen Rechtsordnung gegründete Gesellschaft jenseits der nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt, keine Realität hat.

68.

In Randnummer 20 dieses Urteils unterstreicht der Gerichtshof die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen hinsichtlich dessen, was für die Gründung einer Gesellschaft an Verknüpfung mit dem nationalen Gebiet erforderlich ist, wie hinsichtlich der Möglichkeit einer nach einem nationalen Recht gegründeten Gesellschaft, diese Verknüpfung nachträglich zu ändern.

69.

In Randnummer 23 dieses Urteils kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der EG-Vertrag diese Unterschiede als Probleme betrachtet, die durch die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen; eine solche war jedoch noch nicht gefunden worden.

70.

Dabei hat sich der Gerichtshof darauf beschränkt, festzustellen, dass sich die Möglichkeit für eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, ohne die ihr durch die Rechtsordnung des Gründungsmitgliedstaats zuerkannte Rechtspersönlichkeit zu verlieren, und gegebenenfalls die Modalitäten dieser Verlegung nach den nationalen Rechtsvorschriften beurteilen, nach denen diese Gesellschaft gegründet worden ist. Er zog daraus den Schluss, dass ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, einer nach seiner Rechtsordnung gegründeten Gesellschaft Beschränkungen hinsichtlich der Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes aus seinem Hoheitsgebiet aufzuerlegen, damit sie die ihr nach dem Recht dieses Staates zuerkannte Rechtspersönlichkeit beibehalten kann.

71.

Der Gerichtshof hat sich dagegen nicht zu der Frage geäußert, ob in einem Fall wie im Ausgangsverfahren, in dem von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen verlegt hat, dieser andere Mitgliedstaat sich weigern darf, die Rechtspersönlichkeit anzuerkennen, die ihr nach der Rechtsordnung ihres Gründungsstaats zuerkannt wird.

72.

Ungeachtet des allgemein gehaltenen Wortlauts der Randnummer 23 des Urteils Daily Mail and General Trust wollte der Gerichtshof den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit einräumen, die tatsächliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit in ihrem Hoheitsgebiet durch in anderen Mitgliedstaaten wirksam gegründete Gesellschaften, von denen sie annehmen, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in ihr Hoheitsgebiet verlegt haben, von der Beachtung ihres nationalen Gesellschaftsrechts abhängig zu machen.

73.

Dem Urteil Daily Mail and General Trust kann daher nicht entnommen werden, dass in dem Fall, dass eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist und der dort Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, von ihrer Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch macht, die Frage der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit und ihrer Parteifähigkeit im Mitgliedstaat der Niederlassung nicht den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit unterliegt. Dies gilt selbst dann, wenn von dieser Gesellschaft nach dem Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat.

74.

Drittens ist das Vorbringen der spanischen Regierung zurückzuweisen, in einer Situation wie im Ausgangsverfahren mache das Allgemeine Programm in seinem Titel I die Inanspruchnahme der durch den EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit vom Bestehen einer tatsächlichen und dauerhaften Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats abhängig.

75.

Wie sich nämlich aus dem Wortlaut des Allgemeinen Programms ergibt, verlangt dieses eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung allein für den Fall, dass die Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der Gemeinschaft hat. Bei Überseering, die sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz innerhalb der Gemeinschaft hat, verhält es sich unbestreitbar nicht so. Der Gerichtshof hat für diese Fallkonstellation in Randnummer 19 des Urteils Centros festgestellt, dass Artikel 58 EG-Vertrag die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleichstellt, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

76.

Nach alledem beruft sich Überseering zu Recht auf die Niederlassungsfreiheit, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, dass das deutsche Recht sie nicht als parteifähige juristische Person ansieht.

77.

Ferner ist daran zu erinnern, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer in einem Mitgliedstaat gegründeten und ansässigen Gesellschaft durch eine oder mehrere natürliche Personen mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr unterliegt, wenn eine solche Beteiligung ihnen nicht einen gewissen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht und sie deren Tätigkeiten nicht bestimmen können. Wenn dagegen der Erwerb sämtliche Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat umfasst und eine solche Beteiligung einen gewissen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht und es diesen Personen ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen, sind die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnrn. 21 und 22).

Zum Vorliegen einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

78.

Sodann ist zu prüfen, ob die Weigerung der deutschen Gerichte, einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats wirksam gegründeten Gesellschaft die Rechts- und Parteifähigkeit zuzuerkennen, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt.

79.

In einer Situation wie im Ausgangsverfahren hat eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als der Bundesrepublik Deutschland wirksam gegründet worden ist und in diesem anderen Mitgliedstaat ihren satzungsmäßigen Sitz hat, nach deutschem Recht keine andere Wahl, als sich in Deutschland neu zu gründen, wenn sie vor einem deutschen Gericht Ansprüche aus einem Vertrag mit einer Gesellschaft deutschen Rechts geltend machen möchte.

80.

Überseering, die in den Niederlanden wirksam gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, genießt aufgrund der Artikel 43 EG und 48 EG das Recht, als Gesellschaft niederländischen Rechts in Deutschland von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen. Insoweit ist es unbeachtlich, dass nach der Gründung dieser Gesellschaft deren gesamtes Kapital von in Deutschland ansässigen deutschen Staatsangehörigen erworben wurde, denn dieser Umstand hat offenbar nicht zum Verlust der Rechtspersönlichkeit geführt, die ihr die niederländische Rechtsordnung zuerkennt.

81.

Ihre Existenz hängt sogar untrennbar mit ihrer Eigenschaft als Gesellschaft niederländischen Rechts zusammen, da eine Gesellschaft, wie bereits ausgeführt wurde, jenseits der nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt, keine Realität hat (in diesem Sinne Urteil Daily Mail and General Trust, Randnr. 19). Das Erfordernis, dieselbe Gesellschaft in Deutschland neu zu gründen, kommt daher der Negierung der Niederlassungsfreiheit gleich.

82.

Unter diesen Umständen stellt es eine mit den Artikeln 43 EG und 48 EG grundsätzlich nicht vereinbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedstaat sich u. a. deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Rechteines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil die Gesellschaft im Anschluss an den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile durch in seinem Hoheitsgebiet wohnende eigene Staatsangehörigen, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt haben soll, mit der Folge, dass die Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat nicht zu dem Zweck parteifähig ist, ihre Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, es sei denn, dass sie sich nach dem Recht dieses Aufnahmestaats neu gründet.

Zur eventuellen Rechtfertigung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

83.

Schließlich ist zu prüfen, ob eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die sowohl vom vorlegenden Gericht als auch von der deutschen Regierung angeführten Gründe gerechtfertigt sein kann.

84.

Die deutsche Regierung macht hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die Anwendung der Sitztheorie als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ansehen sollte, geltend, dass diese Beschränkung ohne Diskriminierung angewandt werde, durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei und in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehe.

85.

Der nicht diskriminierende Charakter ergebe sich daraus, dass die sich aus der Sitztheorie ergebenden Rechtsregeln nicht nur für ausländische Gesellschaften gelten würden, die sich durch Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes nach Deutschland dort niederließen, sondern auch für Gesellschaften deutschen Rechts, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz aus Deutschland heraus verlegten.

86.

Zu den zwingenden Gründen des Gemeinwohls, die zur Rechtfertigung der angeblichen Beschränkung angeführt würden, sei zu bemerken, dass das abgeleitete Gemeinschaftsrecht in anderen Bereichen voraussetze, dass der Verwaltungssitz und der satzungsmäßige Sitz identisch seien. Das Gemeinschaftsrecht habe somit grundsätzlich anerkannt, dass die Einheit von satzungsmäßigem Sitz und Verwaltungssitz berechtigt sei.

87.

Die Regeln des deutschen internationalen Gesellschaftsrechts dienten der Rechtssicherheit und dem Gläubigerschutz. Auf Gemeinschaftsebene seien die Modalitäten des Schutzes des Gesellschaftskapitals von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht harmonisiert, und diese Gesellschaften unterlägen in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland zum Teil wesentlich geringeren Anforderungen. Die im deutschen Recht angewandte Sitztheorie stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass eine Gesellschaft, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liege, mit einem bestimmten Mindestkapital ausgestattet sei, was zur Sicherung ihrer Vertragspartner und Gläubiger beitrage. Außerdem würden damit Wettbewerbsverzerrungen verhindert, da alle schwerpunktmäßig in Deutschland tätigen Gesellschaften gleichen rechtlichen Rahmenbedingung unterworfen würden.

88.

Eine weitere Rechtfertigung stelle der Schutz der Minderheitsgesellschafter dar. Mangels eines Gemeinschaftsstandards für diesen Schutz müsse es einem Mitgliedstaat möglich sein, bei allen Gesellschaften, deren Tätigkeitsschwerpunkt in seinem Hoheitsgebiet liege, die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz von Minderheitsgesellschaftern durchzusetzen.

89.

Auch der Arbeitnehmerschutz durch die Mitbestimmung im Unternehmen gemäß den gesetzlich festgelegten Bedingungen rechtfertige die Anwendung der Sitztheorie. Die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft nach Deutschland könnte, wenn die Gesellschaft ihre Eigenschaft als Gesellschaft dieses Rechts bewahren würde, die Gefahr einer Umgehung der deutschen Mitbestimmungsvorschriften mit sich bringen, die es den Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichten, im Aufsichtsrat der Gesellschaft vertreten zu sein. Ein solches Organ gebe es bei den Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten nicht immer.

90.

Schließlich rechtfertigten die Fiskalinteressen die Beschränkung, die sich eventuell aus der Anwendung der Sitztheorie ergebe. Die Gründungstheorie ermögliche in größerem Umfang als die Sitztheorie die Gründung von Gesellschaften mit doppelter Ansässigkeit, die deshalb in zwei oder mehr Mitgliedstaaten unbeschränkt steuerpflichtig seien. Bei solchen Gesellschaften bestehe die Gefahr, dass sie in mehreren Mitgliedstaten parallel Steuervorteile beanspruchten und erlangten. Als Beispiel sei die grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten auf Gewinne zwischen verbundenen Unternehmen zu nennen.

91.

Nach Ansicht der niederländischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde ist die fragliche Beschränkung nicht gerechtfertigt. Das Ziel des Gläubigerschutzes sei auch von den dänischen Behörden in der Rechtssache Centros angeführt worden, um die Weigerung zu rechtfertigen, in Dänemark die Zweigniederlassung einer Gesellschaft einzutragen, die im Vereinigten Königreich wirksam gegründet worden sei und deren sämtliche Tätigkeiten in Dänemark hätten ausgeübt werden sollen, ohne die Anforderungen des dänischen Rechts in Bezug auf die Gründung und die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals zu erfüllen. Es sei außerdem zweifelhaft, dass die Anforderungen hinsichtlich eines Mindestgesellschaftskapitals ein wirksames Mittel zum Schutz von Gläubigern darstellten.

92.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass zwingende Gründe des Gemeinwohls, wie der Schutz der Interessen der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter, der Arbeitnehmer oder auch des Fiskus, unter bestimmten Umständen und unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können.

93.

Solche Ziele können es jedoch nicht rechtfertigen, dass einer Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeitabgesprochen wird. Eine solche Maßnahme kommt nämlich der Negierung der den Gesellschaften in den Artikeln 43 EG und 48 EG zuerkannten Niederlassungsfreiheit gleich.

94.

Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass es gegen die Artikel 43 EG und 48 EG verstößt, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.

Zur zweiten Vorlagefrage

95.

Aus der Antwort auf die erste Vorlagefrage folgt, dass in dem Fall, dass eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht, dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet ist, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungstaats besitzt.

Kosten

96.

Die Auslagen der deutschen, der spanischen, der italienischen und der niederländischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.



EuGH Urteil vom 30.09.2003 - C-167/01
EuGH
Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG
Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat gegründet worden ist und ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt
Anwendung des dem Schutz der Interessen Dritter dienenden Gesellschaftsrechts des Mitgliedstaats der Niederlassung

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Kantongerecht Amsterdam mit Beschluss vom 5. Februar 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Leitsatz:

1. Artikel 2 der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen vom 17. Dezember 1997 entgegen, die Zweigniederlassungen einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft Offenlegungspflichten auferlegt, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

2. Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen entgegen, die die Ausübung der Freiheit zur Errichtung einer Zweitniederlassung in diesem Staat durch eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, die im innerstaatlichen Recht für die Gründung von Gesellschaften bezüglich des Mindestkapitals und der Haftung der Geschäftsführer vorgesehen sind. Die Gründe, aus denen die Gesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat errichtet wurde, sowie der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich im Mitgliedstaat der Niederlassung ausübt, nehmen ihr nicht das Recht, sich auf die durch den EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit zu berufen, es sei denn, im konkreten Fall wird ein Missbrauch nachgewiesen.

Tatbestand

vom 30.09.2003 Az.: C-167/01
Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam
Inspire Art Ltd

Fundstelle: BB Ausgabe: 20032195
Fundstelle: DB Ausgabe: 20032219
Fundstelle: WPg Ausgabe: 20031119
Fundstelle: NJW Ausgabe: 20033331
Fundstelle: NWB Ausgabe: 20033272
Fundstelle: BuW Ausgabe: 2003995
Fundstelle: GmbH-StB Ausgabe: 2003315
Fundstelle: IStR Ausgabe: 2003849
Fundstelle: IWB Ausgabe: 2003952
Fundstelle: NVwZ Ausgabe: 2004208
Fundstelle: DNotI-Report Ausgabe: 2003166
Fundstelle: EWiR Ausgabe: 20031029
Fundstelle: IBR Ausgabe: 2003640
Fundstelle: NZG Ausgabe: 20031064
Fundstelle: WM Ausgabe: 20032042
Fundstelle: WuB Ausgabe: 2004119
Fundstelle: ZIP Ausgabe: 20031885
Fundstelle: AG Ausgabe: 2003680
Fundstelle: DNotZ Ausgabe: 200455
Fundstelle: EWS Ausgabe: 2003513
Fundstelle: EuR Ausgabe: 2004104
Fundstelle: EuZW Ausgabe: 2003687
Fundstelle: GewArch Ausgabe: 2003472
Fundstelle: IPRax Ausgabe: 200446
Fundstelle: JZ Ausgabe: 200437
Fundstelle: MDR Ausgabe: 20031303
Fundstelle: NZI Ausgabe: 2003676
Fundstelle: RIW Ausgabe: 2003957
Fundstelle: GmbHR Ausgabe: 20031260
Tatbestand:

In der Rechtssache C-167/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Kantongerecht Amsterdam (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam

gegen

Inspire Art Ltd

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet (Berichterstatter), R. Schintgen und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas,

Generalanwalt: S. Alber,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam, vertreten durch C. J. J. C. van Nispen, advocaat,

der Inspire Art Ltd, vertreten durch M. E. van Wissen und G. van der Wal, advocaten,

der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch B. Muttelsee-Schön und A. Dittrich als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Brauglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato,

der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von J. Stratford, Barrister,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt und C. van der Hauwaert als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam, vertreten durch R. Hermans und E. Pijnacker Hordijk, advocaten, der Inspire Art Ltd, vertreten durch G. van der Wal, der niederländischen Regierung, vertreten durch J. G. M. van Bakel als Bevollmächtigte, der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Stratford, und der Kommission, vertreten durch C. Schmidt und H. van Lier als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 26. November 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Januar 2003

folgendes

Urteil

Gründe:

1.

Das Kantongerecht Amsterdam hat mit Beschluss vom 5. Februar 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 19. April 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der niederländischen Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam (Handels- und Industriekammer Amsterdam, im Folgenden: Handelskammer) und der Gesellschaft englischen Rechts Inspire Art Ltd (im Folgenden: Inspire Art) wegen der nach der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen (Gesetz über formal ausländische Gesellschaften) vom 17. Dezember 1997 (Staatsblad 1997, Nr. 697, im Folgenden: WFBV) bestehenden Verpflichtung der niederländischen Zweigniederlassung der Inspire Art, ihre Eintragung im niederländischen Handelsregister mit dem Zusatz formeel buitenlandse vennootschap (formal ausländische Gesellschaft) versehen zu lassen und diese Bezeichnung im Geschäftsverkehr zu führen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3.

Artikel 43 Absatz 1 EG lautet:

Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind … verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

4.

Artikel 48 EG erstreckt das Niederlassungsrecht unter denselben Bedingungen, wie sie für natürliche Personen, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind, vorgesehen sind, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben.

5.

Artikel 46 EG erlaubt den Mitgliedstaaten, die Niederlassungsfreiheit von Ausländern durch den Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beschränken, soweit diese aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

6.

Zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit sieht Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG vor, dass der Rat der Europäischen Union Richtlinien erlassen kann mit dem Ziel, soweit erforderlich die Schutzbestimmungen [zu] koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.

7.

Der Rat hat dementsprechend auf dieser Grundlage verschiedene Richtlinien erlassen (im Folgenden: Richtlinien über das Gesellschaftsrecht), darunter die folgenden Richtlinien, um die es im Ausgangsverfahren geht.

8.

Die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8, im Folgenden: Erste Richtlinie), gilt für Kapitalgesellschaften. Sie sieht drei Maßnahmen zum Schutz Dritter vor, die mit diesen Gesellschaften Geschäfte abschließen: die Anlegung einer Akte, die eine Reihe zwingender Angaben enthält und für jede Gesellschaft beim örtlich zuständigen Handelsregister geführt wird, die Harmonisierung der nationalen Vorschriften über die Wirksamkeit der im Namen einer Gesellschaft (einschließlich von in Gründung befindlichen Gesellschaften) eingegangenen Verpflichtungen und darüber, unter welchen Voraussetzungen Mängel oder Beschränkungen der Vertretungsbefugnis Dritten entgegengesetzt werden können, sowie die Erstellung eines abschließenden Verzeichnisses der Fälle, in denen Gesellschaften nichtig sind.

9.

Die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1, im Folgenden: Zweite Richtlinie), bestimmt die in der Satzung oder dem Errichtungsakt von Aktiengesellschaften zu machenden Angaben und das erforderliche Mindestkapital derartiger Gesellschaften und enthält harmonisierte Vorschriften über Einlagen, die Einzahlung und den Nennbetrag von Aktien sowie die Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre.

10.

Die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11, im Folgenden: Vierte Richtlinie) gilt für Kapitalgesellschaften. Sie harmonisiert die nationalen Vorschriften über Aufstellung, Inhalt, Gliederung und Offenlegung der Jahresabschlüsse von Unternehmen.

11.

Die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193, S. 1, im Folgenden: Siebente Richtlinie) verfolgt hinsichtlich der Aufstellung konsolidierter Abschlüsse dasselbe Ziel wie die Vierte Richtlinie.

12.

Die Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. L 395, S. 36, im Folgenden: Elfte Richtlinie), betrifft die Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften.

13.

Nach ihrer dritten Begründungserwägung wurde die Elfte Richtlinie mit Rücksicht auf den Umstand erlassen, dass [d]ie Errichtung einer Zweigniederlassung … neben der Gründung einer Tochtergesellschaft eine der Möglichkeiten [ist], die derzeit einer Gesellschaft zur Ausübung des Niederlassungsrechts in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

14.

In der vierten Begründungserwägung der Elften Richtlinie heißt es: Das Fehlen einer Koordinierung für die Zweigniederlassungen, insbesondere im Bereich der Offenlegung, hat im Hinblick auf den Schutz von Gesellschaftern und Dritten zu Unterschieden geführt zwischen den Gesellschaften, welche sich in anderen Mitgliedstaaten durch die Errichtung von Zweigniederlassungen betätigen, und den Gesellschaften, die dies durch die Gründung von Tochtergesellschaften tun.

15.

Nach der fünften Begründungserwägung der Elften Richtlinie [können] [s]olche Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten … die Ausübung des Niederlassungsrechts stören und sind deshalb unter anderem zur Sicherung der Ausübung dieses Rechts zu beseitigen.

16.

Nach ihrer zwölften Begründungserwägung berührt die Elfte Richtlinie nicht die Informationspflichten, denen die Zweigniederlassungen aufgrund anderer Vorschriften unterliegen, wie z. B. im Sozialrecht in Bezug auf das Informationsrecht der Arbeitnehmer, im Steuerrecht oder im Hinblick auf statistische Angaben.

17.

Artikel 2 Absatz 1 der Elften Richtlinie enthält eine Auflistung der Angaben, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, offen zu legen sind. Es handelt sich um folgende Angaben:

die Anschrift der Zweigniederlassung;

die Tätigkeit der Zweigniederlassung;

das Register, bei dem die in Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG bezeichnete Akte für die Gesellschaft angelegt worden ist, und die Nummer der Eintragung in dieses Register;

die Firma und die Rechtsform der Gesellschaft sowie die Firma der Zweigniederlassung, sofern diese nicht mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt;

die Bestellung, das Ausscheiden und die Personalien derjenigen, die befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und zwar

als gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft oder als Mitglied eines solchen Organs gemäß der Offenlegung, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 68/151/EWG bei der Gesellschaft erfolgt,

als ständige Vertreter der Gesellschaft für die Tätigkeit der Zweigniederlassung, unter Angabe ihrer Befugnisse;

die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung, die Personalien und die Befugnisse der Liquidatoren sowie den Abschluss der Liquidation gemäß der Offenlegung, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben h), j) und k) der Richtlinie 68/151/EWG bei der Gesellschaft erfolgt,

ein die Gesellschaft betreffendes Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder ähnliches Verfahren;

die Unterlagen der Rechnungslegung gemäß Artikel 3;

die Aufhebung der Zweigniederlassung.

18.

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Elften Richtlinie kann der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung ergänzend dazu verpflichten, Folgendes offen zu legen:

eine Unterschrift der in Absatz 1 Buchstaben e) und f) des vorliegenden Artikels bezeichneten Personen;

[den] Errichtungsakt und, sofern diese Gegenstand eines gesonderten Aktes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Richtlinie 68/151/EWG ist, die Satzung sowie Änderungen dieser Unterlagen;

eine Bescheinigung aus dem in Absatz 1 Buchstabe c) des vorliegenden Artikels genannten Register in Bezug auf das Bestehen der Gesellschaft;

Angaben über die Sicherheiten, bei denen Vermögenswerte der Gesellschaft belastet werden, die sich in diesem Mitgliedstaat befinden, sofern diese Offenlegung sich auf die Gültigkeit solcher Sicherheiten bezieht.

19.

Nach Artikel 4 der Elften Richtlinie kann der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung u. a. hinsichtlich der Offenlegung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie die Verwendung einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft und eine beglaubigte Übersetzung der offen gelegten Unterlagen vorschreiben.

20.

Nach Artikel 6 der Elften Richtlinie schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von der Zweigniederlassung benutzt werden, außer den in Artikel 4 der Ersten Richtlinie verlangten Angaben das Register, bei dem die Akte für die Zweigniederlassung angelegt worden ist, und die Nummer der Eintragung in dieses Register anzugeben sind.

21.

Schließlich müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 12 der Elften Richtlinie geeignete Maßregeln für den Fall androhen, dass die Offenlegungspflichten, die die Richtlinie für Zweigniederlassungen im Aufnahmestaat vorsieht, nicht beachtet werden.

Nationale Regelung

22.

Artikel 1 WFBV definiert die formal ausländische Gesellschaft als eine nach einem anderen als dem niederländischen Recht gegründete Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ihre Tätigkeit vollständig oder nahezu vollständig in den Niederlanden ausübt und daneben keine tatsächliche Bindung an den Staat hat, in dem das Recht gilt, nach dem sie gegründet wurde.

23.

Die Artikel 2 bis 5 WFBV erlegen den formal ausländischen Gesellschaften verschiedenen Pflichten auf, die ihre Eintragung in das Handelsregister, die Angabe der Eigenschaft als formal ausländische Gesellschaft auf von ihnen herrührenden Schriftstücken, das Mindestkapital sowie die Erstellung, Gestaltung und Offenlegung der Jahresabschlüsse und -berichte betreffen. Die WFBV droht ferner Sanktionen für den Fall der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen an.

24.

Im Einzelnen verpflichtet Artikel 2 WFBV eine Gesellschaft, die der Definition einer formal ausländischen Gesellschaft entspricht, sich als solche in das Handelsregister des Aufnahmestaats eintragen zu lassen. Ferner ist dort eine in niederländischer, französischer, deutscher oder englischer Sprache abgefasste, öffentlich oder von einem Geschäftsführer beglaubigte Abschrift des Errichtungsakts und, wenn diese in einer getrennten Urkunde enthalten ist, der Satzung zu hinterlegen. Außerdem müssen in diesem Register das Datum der ersten Eintragung dieser Gesellschaft, das nationale Register, in dem sie eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung sowie bei Einmanngesellschaften bestimmte Informationen über den Alleingesellschafter angegeben werden.

25.

Artikel 4 Absatz 4 WFBV sieht vor, dass die Geschäftsführer neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner für die während ihrer Geschäftsführung im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen haften, solange die Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister nicht erfüllt ist.

26.

Nach Artikel 3 WFBV müssen alle Schriftstücke und Mitteilungen, in denen eine formal ausländische Gesellschaft erscheint oder die von ihr herrühren, mit Ausnahme von Telegrammen und Werbung, den vollständigen Namen der Gesellschaft, ihre Rechtsform, ihren satzungsmäßigen Sitz, den Ort der Hauptniederlassung sowie die Eintragungsnummer, das Datum der ersten Eintragung und das Register angeben, in dem sie nach dem für sie geltenden Recht eingetragen sein muss. Weiter schreibt dieser Artikel die Angabe vor, dass die Gesellschaft eine formal ausländische Gesellschaft ist, und untersagt, in Schriftstücken oder Mitteilungen wahrheitswidrig anzudeuten, dass das Unternehmen zu einer niederländischen juristischen Person gehört.

27.

Nach Artikel 4 Absatz 1 WFBV muss sich das gezeichnete Kapital einer formal ausländischen Gesellschaft mindestens auf den Betrag des Mindestkapitals belaufen, das in Artikel 178 des Zweiten Buches des Burgerlijk Wetboek (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch, im Folgenden: BW) für niederländische Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgeschrieben ist und am 1. September 2000 18 000 Euro betrug (Staatsblad 2000, Nr. 322). Das Eigenkapital muss sich mindestens auf das Mindestkapital belaufen (Artikel 4 Absatz 2 WFBV, der auf Artikel 178 des Zweiten Buches des BW verweist). Damit geprüft werden kann, ob die formal ausländische Gesellschaft diese Voraussetzungen erfüllt, muss eine Erklärung eines Wirtschaftsprüfers beim Handelsregister hinterlegt werden (Artikel 4 Absatz 3 WFBV).

28.

Solange die Voraussetzungen bezüglich des Kapitals nicht erfüllt sind, haften die Geschäftsführer neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner für alle während ihrer Geschäftsführung vorgenommenen Rechtshandlungen, durch die die Gesellschaft verpflichtet wird. Die Geschäftsführer einer formal ausländischen Gesellschaft haften auch dann als Gesamtschuldner für Handlungen der Gesellschaft, wenn das eingezahlte gezeichnete Kapital unter den erforderlichen Mindestbetrag sinkt, nachdem es ursprünglich die Voraussetzung bezüglich des Mindestkapitals erfüllt hatte. Die gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer besteht nur, solange die Gesellschaft eine formal ausländische Gesellschaft ist (Artikel 4 Absatz 4 WFBV).

29.

Nach Artikel 4 Absatz 5 WFBV gelten jedoch die Bestimmungen über das Mindestkapital nicht für Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unterliegen und auf die die Zweite Richtlinie Anwendung findet.

30.

Nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WFBV müssen die Geschäftsführer formal ausländischer Gesellschaften Bücher führen und diese sieben Jahre aufbewahren. Sie müssen jedes Jahr einen Jahresabschluss und einen Jahresbericht erstellen. Diese Dokumente müssen durch Hinterlegung beim Handelsregister offen gelegt werden und die Voraussetzungen von Titel 9 des Zweiten Buches des BW erfüllen, damit gewährleistet ist, dass sie den Jahresabschlüssen und -berichten niederländischer Gesellschaften entsprechen.

31.

Die Geschäftsführer müssen darüber hinaus vor dem 1. April jedes Jahres beim Handelsregister einen Nachweis der Eintragung in das Register hinterlegen, das in dem für die Gesellschaft geltenden Recht bezeichnet ist (Artikel 5 Absatz 4 WFBV). Nach Artikel 7 WFBV stehen Personen, die mit der laufenden Verwaltung der Gesellschaft betraut sind, für die Zwecke der Anwendung der WFBV den Geschäftsführern gleich.

32.

Die Artikel 249 und 260 des Zweiten Buches des BW gelten für formal ausländische Gesellschaften entsprechend. Nach diesen Vorschriften haften die Geschäftsführer und die Prüfer als Gesamtschuldner für Schäden, die Dritten aus der Veröffentlichung irreführender Jahresabschlüsse oder -berichte oder Zwischenzahlen entstehen.

33.

Nach Artikel 5 Absatz 3 WFBV gelten jedoch die nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WFBV bestehenden Verpflichtungen hinsichtlich der Buchführung und der Jahresabschlüsse und -berichte nicht für Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines EWR-Staats unterliegen und unter die Vierte und die Siebente Richtlinie fallen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

34.

Die Inspire Art wurde am 28. Juli 2000 als private company limited by shares (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) englischen Rechts mit Sitz in Folkestone (Vereinigtes Königreich) gegründet. Ihr einziger Geschäftsführer (director), wohnhaft in Den Haag (Niederlande), ist befugt, allein und selbständig im Namen der Gesellschaft zu handeln. Die Gesellschaft, die unter der Firma Inspire Art Ltd im Verkauf von Kunstgegenständen tätig ist, nahm ihre Geschäfte am 17. August 2000 auf und hat eine Zweigniederlassung in Amsterdam.

35.

Die Inspire Art ist im Handelsregister der Handelskammer Amsterdam ohne den Zusatz eingetragen, dass es sich um eine formal ausländische Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 WFBV handelt.

36.

Die Handelskammer hielt diesen Zusatz für erforderlich, da die Inspire Art ihre Geschäftstätigkeit nur in den Niederlanden ausübe, und beantragte deshalb am 30. Oktober 2000 beim Kantongerecht Amsterdam, anzuordnen, dass die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister durch den Vermerk formal ausländische Gesellschaft gemäß Artikel 1 WFBV vervollständigt wird, was weitere gesetzliche Verpflichtungen nach sich ziehen würde, die in den Randnummern 22 bis 33 des vorliegenden Urteils dargestellt sind.

37.

Die Inspire Art machte geltend, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 1 WFBV nicht erfülle und dass ihre Eintragung deshalb vollständig sei. Für den Fall, dass das Kantongerecht Amsterdam entscheiden sollte, dass sie die Voraussetzungen erfülle, trug sie hilfsweise vor, dass die WFBV gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, insbesondere gegen die Artikel 43 EG und 48 EG.

38.

Das Kantongerecht Amsterdam stellte in seinem Beschluss vom 5. Februar 2001 fest, dass die Inspire Art eine formal ausländische Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 WFBV sei.

39.

Was die Vereinbarkeit der WFBV mit dem Gemeinschaftsrecht angeht, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Artikel 43 EG und 48 EG so auszulegen, dass sie den Niederlanden untersagen, aufgrund der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen vom 17. Dezember 1997 zusätzliche Vorschriften wie die Artikel 2 bis 5 dieses Gesetzes für die Errichtung einer niederländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft zu erlassen, die in der alleinigen Absicht im Vereinigten Königreich errichtet worden ist, bestimmte Vorteile zu erlangen, die sich im Verhältnis zu einer Unternehmung ergeben, die nach niederländischem Recht errichtet worden ist, das für die Errichtung und die Volleinzahlung strengere Bestimmungen enthält als das Recht des Vereinigten Königreichs, wobei das niederländische Gesetz die genannte Absicht aus der Tatsache herleitet, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit vollständig oder nahezu vollständig in den Niederlanden ausübt und daneben keine tatsächliche Bindung an den Staat hat, in dem das Recht gilt, nach dem sie errichtet worden ist?

2. Muss, wenn die Auslegung dieser Artikel ergibt, dass die Regelung in der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen mit ihnen unvereinbar ist, Artikel 46 EG in der Weise ausgelegt werden, dass die Artikel 43 EG und 48 EG die Anwendbarkeit der niederländischen Regelung in der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen nicht beeinträchtigen, weil diese Regelung Vorschriften enthält, die aus den vom niederländischen Gesetzgeber genannten Gründen gerechtfertigt sind?

Vorbemerkungen

40.

Die Handelskammer, die niederländische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind der Auffassung, dass das nationale Gericht die Vorlagefragen zu weit gefasst habe. Da das Ausgangsverfahren nur die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister betreffe, müsse der Gerichtshof seine Prüfung auf diejenigen nationalen Vorschriften beschränken, die sich auf diese Frage bezögen.

41.

Sie schlagen dem Gerichtshof deshalb vor, die Artikel 3 und 6 WFBV sowie Teile der Artikel 2, 4 und 5 WFBV (und zwar Artikel 2 Absätze 1 a. E. und 2, Artikel 4 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2) von seiner Prüfung auszunehmen.

42.

Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten (vgl. zu dieser Frage insbesondere Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90, Loureno Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnr. 14).

43.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens verfügt und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, am besten in der Lage, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile Loureno Dias, Randnr. 15, und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18).

44.

Betrifft daher die vom nationalen Gericht vorgelegte Frage die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile Loureno Dias, Randnr. 16, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und Canal Satélite Digital, Randnr. 18).

45.

Der Gerichtshof hat jedoch ebenfalls in gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass es ihm erforderlichenfalls obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (Urteile vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21, und Canal Satélite Digital, Randnr. 19). Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt auch, dass das nationale Gericht seinerseits auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. insbesondere Urteile Foglia, Randnrn. 18 und 20, Loureno Dias, Randnr. 17, Bosman, Randnr. 60, und vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99, Cura Anlagen, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 26).

46.

Der Gerichtshof kann außerdem eine zweckdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur vornehmen, wenn das vorlegende Gericht die Gründe darlegt, aus denen es der Auffassung ist, dass eine Beantwortung seiner Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil Foglia, Randnr. 17).

47.

Verfügt der Gerichtshof über diese Informationen, so ist er in der Lage, zu prüfen, ob die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts einen Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweist. Stellt sich heraus, dass die vorgelegte Frage für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht erheblich ist, so muss der Gerichtshof feststellen, dass er keine Entscheidung treffen kann (Urteil Loureno Dias, Randnr. 20).

48.

Demnach ist zu prüfen, ob die Fragen, die das nationale Gericht in der vorliegenden Rechtssache gestellt hat, für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung erheblich sind.

49.

Zwar steht im Mittelpunkt des Ausgangsrechtsstreits die Frage, ob die Inspire Art als formal ausländische Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen ist, doch sind mit dieser Eintragung automatisch und untrennbar eine Reihe von Rechtsfolgen verbunden, die in den Artikeln 2 bis 5 WFBV vorgesehen sind.

50.

Das nationale Gericht vertritt deshalb die Auffassung, dass sich die Frage der Vereinbarkeit mit den Artikeln 43 EG, 46 EG und 48 EG insbesondere hinsichtlich bestimmter in den Artikeln 2 bis 5 WFBV vorgesehener Verpflichtungen stelle, und zwar hinsichtlich der Verpflichtung zur Eintragung als formal ausländische Gesellschaft, der Verpflichtung zur Angabe dieser Eigenschaft auf allen von der Gesellschaft herrührenden Schriftstücken, des erforderlichen Mindestkapitals und der persönlichen Haftung der Geschäftsführer als Gesamtschuldner in dem Fall, dass das Stammkapital nicht oder nicht mehr den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitalbetrag erreicht.

51.

Um dem nationalen Gericht eine zweckdienliche Antwort im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu geben, sind folglich alle diese Bestimmungen im Hinblick auf die im EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit und die Richtlinien über das Gesellschaftsrecht zu prüfen.

Zu den Vorlagefragen

52.

Mit den Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das nationale Gericht im Wesentlichen wissen,

ob die Artikel 43 EG und 48 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der WFBV entgegenstehen, die die Errichtung einer Zweitniederlassung einer Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat von zusätzlichen Voraussetzungen wie denen der Artikel 2 bis 5 WFBV abhängig macht, wenn die Gesellschaft in der alleinigen Absicht in einem anderen Mitgliedstaat gegründet wurde, bestimmte Vorteile zu erlangen, die sich im Verhältnis zu Gesellschaften ergeben, die nach dem Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung gegründet wurden, das für die Gründung von Gesellschaften und die Einzahlung der Aktien strengere Voraussetzungen enthält als das Recht des Mitgliedstaats der Gründung;

ob der Umstand, dass die Regelung des Mitgliedstaats der Niederlassung die vorstehend genannte Absicht daraus herleitet, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich im letztgenannten Mitgliedstaat ausübt und keine tatsächliche Bindung an den Staat hat, nach dessen Recht sie gegründet wurde, die Beurteilung dieser Frage durch den Gerichtshof ändert;

ob bei Bejahung der einen oder der anderen Frage eine nationale Regelung wie die WFBV nach Artikel 46 EG oder aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann.

53.

Erstens ist festzustellen, dass der in den Vorabentscheidungsfragen genannte Artikel 5 Absätze 1 und 2 WFBV die Erstellung und Hinterlegung der Jahresabschlüsse formal ausländischer Gesellschaften betrifft. Nach Artikel 5 Absatz 3 WFBV gelten die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verpflichtungen jedoch nicht für Gesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen und auf die u. a. die Vierte Richtlinie Anwendung findet. Die Inspire Art wird von dieser Ausnahme erfasst, da sie dem englischen Recht unterliegt und in den persönlichen Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie fällt.

54.

Die Vereinbarkeit einer Vorschrift wie des Artikels 5 WFBV mit dem Gemeinschaftsrecht ist daher vom Gerichtshof nicht mehr zu prüfen.

55.

Zweitens fallen mehrere Bestimmungen der WFBV unter die Elfte Richtlinie, da diese die Offenlegung von Zweigniederlassungen betrifft, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften errichtet wurden, die von der Ersten Richtlinie erfasst werden und dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen.

56.

Insoweit ist zunächst entsprechend dem Vortrag der Kommission festzustellen, dass einige der nach der WFBV bestehenden Verpflichtungen die in der Elften Richtlinie vorgesehenen Offenlegungsmaßnahmen in innerstaatliches Recht umsetzen.

57.

Im Einzelnen handelt es sich um die Verpflichtungen zur Angabe der Eintragung in einem ausländischen Handelsregister und der Nummer, unter der die Gesellschaft in diesem Register eingetragen ist, im Handelsregister des Aufnahmestaats (Artikel 2 Absatz 1 WFBV und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Elften Richtlinie), zur Hinterlegung einer in niederländischer, französischer, englischer oder deutscher Sprache abgefassten beglaubigten Abschrift des Errichtungsakts und der Satzung (Artikel 2 Absatz 1 WFBV und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und 4 der Elften Richtlinie) sowie zur alljährlichen Hinterlegung einer Bescheinigung der Eintragung im ausländischen Handelsregister beim Handelsregister des Aufnahmestaats (Artikel 5 Absatz 4 WFBV und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Elften Richtlinie).

58.

Diese Bestimmungen, deren Vereinbarkeit mit der Elften Richtlinie nicht in Frage gestellt worden ist, können nicht als Behinderung der Niederlassungsfreiheit angesehen werden.

59.

Allerdings hat die Vereinbarkeit der verschiedenen in Randnummer 57 des vorliegenden Urteils genannten Offenlegungsmaßnahmen mit der Elften Richtlinie nicht automatisch zur Folge, dass die Sanktionen, die die WFBV an das Unterlassen dieser Maßnahmen knüpft, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

60.

Artikel 4 Absatz 4 WFBV sieht vor, dass die Geschäftsführer neben der Gesellschaft persönlich als Gesamtschuldner für die während ihrer Geschäftsführung im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen haften, solange die Verpflichtungen zur Offenlegung im Handelsregister nicht erfüllt sind.

61.

Artikel 12 der Elften Richtlinie verpflichtet zwar die Mitgliedstaaten, geeignete Maßregeln für den Fall anzudrohen, dass die erforderliche Offenlegung der Zweigniederlassungen im Aufnahmestaat unterbleibt.

62.

Insoweit ist zu beachten, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts für den Fall ihrer Verletzung keine eigene Sanktionsbestimmung enthält oder insoweit auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verweist, nach Artikel 10 EG verpflichtet sind, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, namentlich darauf achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss (Urteile vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnrn. 23 und 24, vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-326/88, Hansen, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-36/94, Siesse, Slg. 1995, I-3573, Randnr. 20, und vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-177/95, Ebony Maritime und Loten Navigation, Slg. 1997, I-1111, Randnr. 35).

63.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, festzustellen, ob die in Artikel 4 Absatz 4 WFBV angedrohte Sanktion diesen Anforderungen genügt und ob sie formal ausländische Gesellschaften im Fall einer Verletzung der in Randnummer 56 des vorliegenden Urteils genannten Offenlegungspflichten nicht gegenüber niederländischen Gesellschaften benachteiligt.

64.

Sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangen, dass Artikel 4 Absatz 4 WFBV formal ausländische Gesellschaften anders behandelt als inländische Gesellschaften, wäre festzustellen, dass diese Bestimmung gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.

65.

Nicht in Artikel 2 der Elften Richtlinie aufgeführt sind dagegen die übrigen Offenlegungspflichten nach der WFBV, d. h. die Angabe im Handelsregister, dass es sich um eine formal ausländische Gesellschaft handelt (Artikel 1 und 2 Absatz 1 WFBV), die Angabe des Datums der ersten Eintragung im ausländischen Handelsregister und der Informationen über den Alleingesellschafter im Handelsregister des Aufnahmestaats (Artikel 2 Absatz 1 WFBV) sowie die zwingende Hinterlegung einer Erklärung von Wirtschaftsprüfern, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen bezüglich des gezeichneten und eingezahlten Mindestkapitals und des Eigenkapitals erfüllt (Artikel 4 Absatz 3 WFBV). Ebenso wenig wird in Artikel 6 der Elften Richtlinie die Angabe der Eigenschaft formal ausländische Gesellschaft auf allen von dieser herrührenden Schriftstücken (Artikel 3 WFBV) erwähnt.

66.

Bezüglich dieser Verpflichtungen ist deshalb zu prüfen, ob die durch die Elfte Richtlinie, insbesondere durch die Artikel 2 und 6, herbeigeführte Harmonisierung abschließend ist.

67.

Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Elfte Richtlinie auf der Grundlage des Artikels 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) erlassen wurde, der vorsieht, dass der Rat und die Kommission die ihnen aufgrund dieses Artikels übertragenen Aufgaben erfüllen, indem sie, soweit erforderlich, die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 [EG-Vertrag] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.

68.

Des Weiteren geht aus der vierten und der fünften Begründungserwägung der Elften Richtlinie hervor, dass die Unterschiede, die in den nationalen Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen insbesondere im Bereich der Offenlegung bestehen, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit stören können und deshalb zu beseitigen sind.

69.

Daraus folgt, dass unbeschadet der für Zweigniederlassungen bestehenden sozialrechtlichen, steuerrechtlichen und statistischen Informationspflichten die durch die Elfte Richtlinie herbeigeführte Harmonisierung der Offenlegung solcher Niederlassungen abschließend ist, da sie nur so ihren Zweck erfüllen kann.

70.

Hervorzuheben ist ferner, dass Artikel 2 Absatz 1 der Elften Richtlinie erschöpfend formuliert ist. Darüber hinaus enthält Absatz 2 dieses Artikels eine Aufzählung fakultativer Offenlegungsmaßnahmen für Zweigniederlassungen, was nur dann einen Sinn ergibt, wenn die Mitgliedstaaten keine anderen Offenlegungsmaßnahmen für Zweigniederlassungen als die in der Elften Richtlinie genannten vorsehen können.

71.

Die verschiedenen Offenlegungsmaßnahmen der WFBV, die in Randnummer 65 des vorliegenden Urteils genannt sind, verstoßen folglich gegen die Elfte Richtlinie.

72.

Insoweit ist demnach festzustellen, dass Artikel 2 der Elften Richtlinie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der WFBV entgegensteht, die Zweigniederlassungen einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft Offenlegungspflichten auferlegt, die nicht in der Elften Richtlinie vorgesehen sind.

73.

Drittens fallen mehrere Bestimmungen der WFBV nicht unter die Elfte Richtlinie. Es handelt sich um die Vorschriften über das erforderliche Mindestkapital zum Zeitpunkt der Eintragung und während des Bestehens der formal ausländischen Gesellschaft sowie um die Vorschriften über die an die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der WFBV geknüpfte Sanktion, nämlich die gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer neben der Gesellschaft (Artikel 4 Absätze 1 und 2 WFBV). Diese Bestimmungen sind daher am Maßstab der Artikel 43 EG und 48 EG zu prüfen.

Zum Bestehen einer Behinderung der Niederlassungsfreiheit

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

74.

Nach Auffassung der Handelskammer sowie der niederländischen, der deutschen, der italienischen und der österreichischen Regierung stehen die Artikel 43 EG und 48 EG der Anwendung von Bestimmungen wie denen der WFBV nicht entgegen.

75.

Zunächst beträfen die Vorschriften der WFBV weder die Gründung von Gesellschaften nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats noch ihre Eintragung (und damit ihre Anerkennung). Die Wirksamkeit der Gründung werde anerkannt und die Eintragung der Gesellschaften nicht verweigert, so dass die Niederlassungsfreiheit nicht in Frage gestellt sei.

76.

Die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459) seien deshalb im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie nur Vorschriften beträfen, die die Eintragung ausländischer Gesellschaften regelten, nicht aber das Recht der Mitgliedstaaten berührten, Voraussetzungen für die Ausübung bestimmter gewerblicher Tätigkeiten aufzustellen.

77.

Die niederländische Regierung macht geltend, dass in den Niederlanden für Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden seien und ihre Tätigkeit in den Niederlanden ausübten oder ausüben wollten, eine sehr liberale Gründungsregelung gelte. Nach dem betreffenden Grundsatz, wie er in Artikel 2 der Wet conflictenrecht corporaties (Gesetz mit Kollisionsnormen für Körperschaften) vom 17. Dezember 1997 formuliert sei, unterliege eine Körperschaft, die aufgrund ihres Gründungsvertrags oder ihres Gründungsakts zum Zeitpunkt der Gründung ihren Sitz oder, in Ermangelung dessen, den Schwerpunkt ihres Auftretens nach außen im Gebiet des Staates hat, nach dessen Recht sie gegründet worden ist, dem Recht dieses Staates.

78.

Die Existenz von Gesellschaften, die wirksam nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden seien, werde ohne weitere Formalitäten in den Niederlanden anerkannt. Diese Gesellschaften unterlägen dem Recht des Gründungsstaats; es sei grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob die betreffende Gesellschaft dort eine Tätigkeit entfalte.

79.

In der Praxis habe sich jedoch herausgestellt, dass diese sehr großzügige Regelung zunehmend dazu geführt habe, dass ausländische Gesellschaften zu Zwecken gegründet worden seien, die der niederländische Gesetzgeber weder beabsichtigt noch auch nur vorhergesehen habe. Immer häufiger würden Gesellschaften, die ihre Tätigkeit hauptsächlich oder sogar ausschließlich auf dem niederländischen Markt entfalteten, im Ausland gegründet, um den zwingenden Verpflichtungen des niederländischen Gesellschaftsrechts zu entgehen.

80.

Angesichts dieser Entwicklung enthalte Artikel 6 der Wet conflictenrecht corporaties eine beschränkte Ausnahme von dieser liberalen Regelung, indem er bestimme, dass dieses Gesetz die Vorschriften der WFBV unberührt lasse.

81.

Weiter führen die Handelskammer sowie die niederländische, die deutsche, die italienische und die österreichische Regierung aus, dass die Vorschriften der WFBV nicht die Niederlassungsfreiheit beträfen, sondern lediglich für Kapitalgesellschaften, die nach einem anderen als dem niederländischen Recht gegründet worden seien, eine begrenzte Zahl zusätzlicher Voraussetzungen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und die Verwaltung der Gesellschaft vorsähen, damit sichergestellt sei, dass Dritte eindeutige Kenntnis davon erhielten, dass Gesellschaften wie die Inspire Art formal ausländische Gesellschaften seien, und darüber hinaus – aufgrund der Hinterlegung bestimmter Urkunden und Erklärungen – bei Geschäften mit diesen Gesellschaften dieselben Sicherheiten hätten wie bei niederländischen Gesellschaften.

82.

Diese Voraussetzungen seien nicht diskriminierend, da sie ihre Entsprechung in den zwingenden Vorschriften des niederländischen Gesellschaftsrechts hätten, die für in den Niederlanden gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung gälten. Darüber hinaus dienten diese Voraussetzungen, die sowohl von niederländischen Gesellschaften als auch von formal ausländischen Gesellschaften zu erfüllen seien, dem Schutz nichtwirtschaftlicher, auf Gemeinschaftsebene anerkannter Interessen im Rahmen des Verbraucher- und des Gläubigerschutzes.

83.

Die Handelskammer sowie die niederländische, die deutsche und die österreichische Regierung machen geltend, dass die WFBV nach internationalem Privatrecht anwendbar sei, und verweisen auf das Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 81/87 (Daily Mail and General Trust, Slg. 1988, 5483) und die einschlägige Rechtsprechung. Der Gerichtshof habe in dieser Rechtssache entschieden, dass die Artikel 43 EG und 48 EG den Mitgliedstaaten nicht untersagten, selbst zu bestimmen, worin die Anknüpfung an ihre nationale Rechtsordnung bei einer Gesellschaft bestehe. Diese Artikel hinderten folglich die Mitgliedstaaten nicht, auf der Grundlage des internationalen Privatrechts Vorschriften zu erlassen, die für Gesellschaften gälten, die zum Teil unter das niederländische Recht fielen. In diesem Zusammenhang stelle die WFBV nur zusätzlich zur Anknüpfung an den Ort der Gründung und der Eintragung auf den Ort ab, an dem die Gesellschaft ihre Tätigkeit entfalte.

84.

Die deutsche und die österreichische Regierung tragen in grundsätzlicher Hinsicht außerdem vor, dass der Zweck der Artikel 43 EG und 48 EG, was das Recht zur Gründung einer Zweigniederlassung angehe, darin liege, Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat eine Tätigkeit entfalteten, die Expansion in einen anderen Mitgliedstaat zu ermöglichen, was in Bezug auf Briefkastengesellschaften nicht zutreffe.

85.

Die deutsche und die österreichische Regierung werfen die Frage auf, ob im Fall formal ausländischer Gesellschaften Zweigniederlassungen nicht vielmehr als Hauptniederlassungen zu beurteilen seien und ob nicht auf sie die Grundsätze der primären Niederlassungsfreiheit anzuwenden seien. Aus derselben Sicht macht die italienische Regierung geltend, dass der Umstand, dass eine in einem Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft dort niemals eine Tätigkeit entfaltet habe, ausschließe, dass sie als Zweigniederlassung angesehen werden könne, wenn sie ihre geschäftliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübe. Dadurch, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausübe, zu dem sie formal gehöre, müsse eine solche Gesellschaft als im erstgenannten Mitgliedstaat errichtete Hauptniederlassung angesehen werden.

86.

Schließlich tragen die niederländische, die deutsche und die italienische Regierung vor, dass der Gerichtshof anerkannt habe, dass ein Mitgliedstaat berechtigt sei, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollten, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Ausnutzung der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts entzögen und sich missbräuchlich oder betrügerisch auf Gemeinschaftsrecht berufen könnten (Urteil Centros, Randnr. 24, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ob eine missbräuchliche Ausnutzung vorliege, sei insbesondere unter Beachtung der Ziele der fraglichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu beurteilen (Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 25).

87.

Die genannten Regierungen machen geltend, dass nach den Urteilen vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85 (Segers, Slg. 1986, 2375, Randnr. 16) und Centros (Randnr. 29) der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat gegründet worden sei, ihre gesamte Tätigkeit aber durch eine in einem anderen Mitgliedstaat errichtete Zweigniederlassung ausübe, nicht genüge, um den Beteiligten unter Berufung auf einen Missbrauch, eine Täuschung und/oder eine nicht hinnehmbare Umgehung der nationalen Gesetze das Recht auf freie Niederlassung abzusprechen.

88.

Im vorliegenden Fall verweigere die WFBV jedoch weder die Anerkennung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft, noch hindere sie an der Eintragung der Zweigniederlassung, sondern sie sehe lediglich eine Reihe beschränkter präventiver Verpflichtungen und eine repressive Kontrolle für den Fall vor, dass sich eine Gesellschaft den zwingenden Vorschriften des Gesellschaftsrechts entziehe, die in dem Mitgliedstaat gälten, in dem sie ihre gesamte Tätigkeit ausübe.

89.

Gehe wie im Ausgangsverfahren eine Gesellschaft über die bloße Ausübung des Rechts auf freie Niederlassung hinaus und diene ihre Gründung in einem anderen Mitgliedstaat dazu, sich sämtlichen Vorschriften zu entziehen, die für die Gründung und den Betrieb von Gesellschaften in dem Mitgliedstaat gälten, in dem sie ihre gesamte Tätigkeit ausübe, würde es folglich zu einer nicht hinnehmbaren Umgehung der nationalen Rechtsvorschriften führen, wenn dieser Gesellschaft die Berufung auf die Niederlassungsfreiheit erlaubt würde. Der Erlass von Bestimmungen wie derjenigen der WFBV sei daher nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts gerechtfertigt.

90.

Nach Ansicht der Inspire Art, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission dagegen beeinträchtigen die Bestimmungen der WFBV die durch die Artikel 43 EG und 48 EG garantierte Niederlassungsfreiheit, da sie formal ausländischen Gesellschaften Verpflichtungen auferlegten, die das Niederlassungsrecht für diese Gesellschaften deutlich weniger attraktiv machten. Das sei auch erklärtermaßen das Ziel dieser Bestimmungen.

91.

Die Inspire Art, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission tragen vor, dass die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar seien. Unter Berufung auf die Urteile Segers und Centros führen sie aus, dass sich eine Gesellschaft auch dann auf die Niederlassungsfreiheit berufen könne, wenn sie in einem Mitgliedstaat nur gegründet worden sei, um sich in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem sie hauptsächlich oder sogar ausschließlich geschäftlich tätig werde, niederlassen zu können. Es sei unerheblich, dass die Gesellschaft im ersten Mitgliedstaat nur gegründet worden sei, um sich den gesetzlichen Bestimmungen des zweiten Mitgliedstaats zu entziehen. Nach der genannten Rechtsprechung sei dies kein Missbrauch, sondern die bloße Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit.

92.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission führen aus, dass Artikel 1 WFBV den Ort berücksichtige, an dem die Tätigkeit der Gesellschaft ausgeübt werde, um daran eine Reihe zwingender Bestimmungen des Aufnahmestaats zu knüpfen. Dadurch, dass als Anknüpfungsfaktor die tatsächliche Tätigkeit herangezogen werde, die keinem der in Artikel 48 EG festgelegten Kriterien entspreche, werde die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt, da deren Ausübung für Gesellschaften, die im Ausland gegründet worden seien, um sich anschließend in den Niederlanden zu betätigen, an Interesse verlöre, weil zusätzlich zu den Vorschriften des Gründungsstaats weitere Regeln für anwendbar erklärt würden.

93.

Die Inspire Art vertritt die gleiche Auslegung der WFBV. Sie führt aus, dass das nationale Recht Gesellschaften grundsätzlich dem nationalen Recht unterwerfe, nach dem sie gegründet worden seien, dass aber der niederländische Gesetzgeber die als missbräuchlich angesehene Gründung von Gesellschaften nach ausländischem Recht mit dem Ziel, ihre Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich in den Niederlanden auszuüben, habe bekämpfen wollen, indem er die Bestimmungen des niederländischen Gesetzes über Gesellschaften für auf derartige Gesellschaften anwendbar erklärt habe. Der Gesetzgeber habe diese Regelung mit dem Gläubigerschutz gerechtfertigt. Die WFBV sei infolgedessen nicht als Anwendung der Theorie des wahren Sitzes zu verstehen, nach der eine Gesellschaft dem Recht des Mitgliedstaats unterliege, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren tatsächlichen Sitz habe.

94.

Schließlich unterstreicht die Regierung des Vereinigten Königreichs die fundamentale Bedeutung, die die Möglichkeit, Zweitniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten zu gründen, für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes habe. Das Urteil Centros könne im vorliegenden Fall uneingeschränkt herangezogen werden.

Antwort des Gerichtshofes

95.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit ohne Bedeutung ist, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im Wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 17). Die Gründe, aus denen eine Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat errichtet wird, sind nämlich, sieht man vom Fall des Betruges ab, für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit irrelevant (Urteil Centros, Randnr. 18).

96.

Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur gegründet wurde, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, keinen Missbrauch darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn die betreffende Gesellschaft ihre Tätigkeiten hauptsächlich oder ausschließlich in diesem zweiten Staat ausübt (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 18).

97.

Hieraus folgt, dass diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Zweigniederlassung auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, Segers, Randnr. 13, und Centros, Randnr. 20).

98.

Somit schließt im Ausgangsverfahren der Umstand, dass die Inspire Art im Vereinigten Königreich gegründet wurde, um die Vorschriften des niederländischen Gesellschaftsrechts zu umgehen, das u. a. bezüglich des Mindestkapitals und der Einzahlung der Aktien strengere Voraussetzungen enthält, nicht aus, dass die Errichtung einer Zweigniederlassung dieser Gesellschaft in den Niederlanden unter die Niederlassungsfreiheit nach den Artikeln 43 EG und 48 EG fällt. Wie der Gerichtshof im Urteil Centros entschieden hat (Randnr. 18), ist die Frage der Anwendung dieser Artikel eine andere als die, ob ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Ausnutzung der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts entziehen.

99.

Dem Vorbringen, dass die WFBV keineswegs die Niederlassungsfreiheit beeinträchtige, da ausländische Gesellschaften in den Niederlanden uneingeschränkt anerkannt würden, ihre Eintragung in das niederländische Handelsregister nicht verweigert werde und die WFBV nur eine Reihe zusätzlicher, administrativer Verpflichtungen enthalte, kann nicht gefolgt werden.

100.

Die WFBV hat nämlich zur Folge, dass die Vorschriften des niederländischen Gesellschaftsrechts über das Mindestkapital und die Haftung der Geschäftsführer zwingend auf ausländische Gesellschaften wie die Inspire Art angewandt werden, wenn sie ihre Tätigkeiten ausschließlich oder nahezu ausschließlich in den Niederlanden ausüben.

101.

Die Gründung einer Zweigniederlassung in den Niederlanden durch eine derartige Gesellschaft unterliegt somit bestimmten Vorschriften, die in diesem Staat für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung, die die Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft dazu verpflichtet, die Vorschriften des Niederlassungsstaats über das Stammkapital und die Haftung der Geschäftsführer zu beachten, führt dazu, dass die Ausübung der vom Vertrag anerkannten Niederlassungsfreiheit durch diese Gesellschaften behindert wird.

102.

Schließlich ist das aus dem Urteil Daily Mail and General Trust hergeleitete Vorbringen zu prüfen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht bestimmen könnten, da die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit nicht zu einer Harmonisierung des internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten geführt hätten. Die Mitgliedstaaten blieben insoweit befugt, gegen Briefkastengesellschaften vorzugehen; um eine solche handele es sich im vorliegenden Fall mangels tatsächlicher Bindung an den Gründungsstaat.

103.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Daily Mail and General Trust anders als das Ausgangsverfahren die Beziehungen zwischen einer Gesellschaft und dem Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie gegründet worden war, in dem Fall betrifft, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz unter Wahrung der ihr in ihrem Gründungsstaat zuerkannten Rechtspersönlichkeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen will. Im Ausgangsverfahren fragt das vorliegende Gericht den Gerichtshof danach, ob auf eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, die Rechtsvorschriften des Staates anwendbar sind, in dem sie sich tatsächlich betätigt (in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-208/00, Überseering, Slg. 2002, I-9919, Randnr. 62).

104.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Bestimmungen der WFBV über das Mindestkapital (sowohl zum Zeitpunkt der Gründung als auch während des Bestehens der Gesellschaft) und über die Haftung der Geschäftsführer Beschränkungen der in den Artikeln 43 EG und 48 EG garantierten Niederlassungsfreiheit darstellen.

105.

Folglich ist festzustellen, dass die Artikel 43 EG und 48 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der WFBV entgegenstehen, die die Ausübung der Freiheit zur Errichtung einer Zweitniederlassung in diesem Staat durch eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, die im innerstaatlichen Recht für die Gründung von Gesellschaften bezüglich des Mindestkapitals und der Haftung der Geschäftsführer vorgesehen sind. Die Gründe, aus denen die Gesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat errichtet wurde, sowie der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich im Mitgliedstaat der Niederlassung ausübt, nehmen ihr nicht das Recht, sich auf die durch den Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit zu berufen, es sei denn, im konkreten Fall wird ein Missbrauch nachgewiesen.

Zum Vorliegen von Rechtfertigungsgründen

106.

Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der WFBV über die Offenlegung, die gegen die Elfte Richtlinie verstoßen (siehe Randnrn. 71 und 72 des vorliegenden Urteils), nicht gerechtfertigt werden können. Im Folgenden werden daher nur die Bestimmungen der WFBV über das Mindestkapital und die Haftung der Geschäftsführer geprüft.

107.

Da diese Vorschriften eine Behinderung der Niederlassungsfreiheit darstellen, ist zu prüfen, ob sie aus einem der in Artikel 46 EG genannten Gründe oder, falls keiner dieser Gründe vorliegt, aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

108.

Nach Ansicht der Handelskammer sowie der niederländischen, der deutschen und der österreichischen Regierung sind die Bestimmungen der WFBV sowohl nach Artikel 46 EG als auch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt.

109.

Die WFBV diene nämlich der Bekämpfung von Betrügereien, dem Schutz der Gläubiger, der Gewährleistung der Wirksamkeit von Steuerkontrollen und der Lauterkeit des Handelsverkehrs. Diese Ziele seien vom Gerichtshof als Rechtfertigungsgründe anerkannt worden.

110.

Die Bestimmung in Artikel 4 WFBV über das Mindestkapital, seine Einzahlung und seine Erhaltung diene dem Schutz der Gläubiger und Dritter. Die Bedeutung des Mindestkapitals sei in Artikel 6 der Zweiten Richtlinie ausdrücklich anerkannt. Die Vorschriften über das Mindestkapital bezweckten vor allem, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaften zu stärken und auf diese Weise einen besseren Schutz privater und öffentlicher Gläubiger zu gewährleisten. Sie dienten allgemein dazu, die Gläubiger vor der Gefahr einer missbräuchlichen Insolvenz infolge der Gründung von Gesellschaften zu schützen, die von Anfang an nicht mit ausreichendem Kapital ausgestattet seien.

111.

Die gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer ist nach Auffassung der niederländischen Regierung eine angemessene Sanktion für den Fall, dass die Bestimmungen der WFBV nicht beachtet werden. Die Mitgliedstaaten verfügten in Ermangelung gemeinschaftlicher Harmonisierungsmaßnahmen bei der Festsetzung der Sanktionen für die Nichtbeachtung ihrer nationalen Vorschriften über ein weites Ermessen (Urteil vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 33). Die genannte Sanktion sei gewählt worden, damit dieselbe Vorschrift Anwendung finde, die auch für die Geschäftsführer niederländischer Gesellschaften gelte. Die Sanktion sei im Gemeinschaftsrecht auch nicht unbekannt, wie durch Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294, S. 1) bestätigt werde.

112.

Da die Geschäftsführer für den reibungslosen Ablauf der Geschäfte der Gesellschaft verantwortlich seien, liege es außerdem nahe, dass sie hafteten, wenn die Gesellschaft die Bestimmungen der WFBV nicht beachte.

113.

Schließlich erlaube Artikel 4 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie den Mitgliedstaaten, geeignete Vorschriften über die Haftung für von der Gesellschaft oder für deren Rechnung eingegangene Verbindlichkeiten für den Fall zu erlassen, dass die Gesellschaft nicht auflösbar sei.

114.

Die Handelskammer ergänzt, dass die Bestimmungen der WFBV nicht diskriminierend seien. Sie führten vielmehr dazu, dass auf ausländische Gesellschaften die für Gesellschaften niederländischen Rechts geltenden Vorschriften angewandt würden.

115.

Die niederländische Regierung macht geltend, dass die Bestimmungen der WFBV über das Mindestkapital und die Haftung der Geschäftsführer geeignet seien, das verfolgte Ziel zu erreichen. Sie betont insoweit, dass diese Frage nur unter Berücksichtigung des Hauptanliegens der WFBV beurteilt werden könne, nämlich des Kampfes gegen die missbräuchliche Gründung ausländischer Gesellschaften und die missbräuchliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit.

116.

Die österreichische Regierung weist ferner darauf hin, dass die Vorschriften über das Mindestkapital ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel seien, wie es im Gemeinschaftsrecht anerkannt sei. So habe für Aktiengesellschaften die Zweite Richtlinie selbst die Höhe des Mindestkapitals festgelegt. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung gebe es zwar keine vergleichbare Vorschrift. Mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gebe es aber in allen Mitgliedstaaten Vorschriften über das Mindestkapital, das diese Gesellschaften garantieren müssten. Im Gegensatz zur persönlichen Haftung der Gesellschafter, die im Fall eines Konkurses oftmals keinerlei Nutzen zeitige, biete das Stammkapital größere Sicherheit.

117.

Nach Auffassung der Handelskammer gehen die Maßnahmen nicht über das zur Erreichung des verfolgten Zieles Erforderliche hinaus. Die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der WFBV führe nicht dazu, dass die Anerkennung der ausländischen Gesellschaft verweigert werde, sondern nur dazu, dass die Geschäftsführer als Gesamtschuldner hafteten. Dass eine Gesellschaft nicht oder nicht mehr den Vorschriften über das Mindestkapital entspreche, sei ein klares Indiz dafür, dass die Gefahr eines Missbrauchs oder eines Betruges bestehe, wenn die Gesellschaft darüber hinaus keine echte Bindung an den Gründungsstaat aufweise.

118.

Die Inspire Art, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission vertreten die entgegengesetzte Auffassung und halten die Bestimmungen der WFBV nicht für gerechtfertigt.

119.

Zunächst könne aus Artikel 46 EG keine Rechtfertigung der WFBV hergeleitet werden.

120.

Was den Rechtsmissbrauch angehe, ergebe sich aus dem Urteil Centros, dass ein derartiger Missbrauch nicht bereits darin liegen könne, dass eine Gesellschaft im Gründungsstaat keine Tätigkeit entfalte. Es sei vielmehr Sache der nationalen Behörden und Gerichte, im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung einer solchen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vorlägen. Eine so allgemeine Regelung wie die WFBV erfülle diese Voraussetzung nicht.

121.

Im Urteil Centros sei anerkannt worden, dass ein Mitgliedstaat die Niederlassungsfreiheit einschränken könne, wenn er sich auf die Beachtung von Vorschriften über die Ausübung bestimmter gewerblicher Tätigkeiten berufe. Das sei hier aber nicht der Fall. Im Fall der Inspire Art gehe es nämlich nicht um die Regelung der Ausübung der Tätigkeit dieser Gesellschaft in den Niederlanden, sondern um die Frage, ob die Vorschriften des niederländischen Gesellschaftsrechts, wie die Vorschriften über das Mindestkapital, bei der Errichtung einer Zweitniederlassung der Gesellschaft in den Niederlanden beachtet werden müssten. Der Gerichtshof habe im Urteil Centros entschieden, dass die Ausnutzung der günstigeren Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats für sich allein keinen Missbrauch darstelle, sondern dass damit gerade die Niederlassungsfreiheit ausgeübt werde.

122.

Die Inspire Art, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission tragen ferner vor, dass der Gerichtshof im Urteil Centros entschieden habe, dass der Schutz der Gläubiger grundsätzlich nicht unter die Ausnahmeregelung des Artikels 46 EG falle.

123.

Die Bestimmungen der WFBV über das Mindestkapital und die Haftung der Geschäftsführer könnten auch nicht mit dem Gläubigerschutz als zwingendem Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, da sie nicht geeignet seien, diesen Schutz zu gewährleisten.

124.

Die Inspire Art und die Kommission führen in diesem Zusammenhang aus, dass die Gesellschaft als Gesellschaft englischen Rechts auftrete und dass die Gläubiger daher insoweit nicht getäuscht werden könnten.

125.

Zudem seien auch die Gläubiger in gewissem Maß für ihre Handlungen verantwortlich. Wenn ihnen die Sicherheiten, die ihnen das englische Recht biete, nicht genügten, könnten sie entweder auf zusätzlichen Garantien bestehen oder von Geschäften mit einer Gesellschaft ausländischen Rechts absehen.

126.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission tragen vor, dass die WFBV nicht anwendbar gewesen wäre, wenn die Inspire Art in einem anderen Mitgliedstaat auch nur eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt hätte. In diesem Fall sei aber die Gefahr für die Gläubiger mindestens genauso groß wie in dem Fall, dass die Tätigkeit ausschließlich in den Niederlanden ausgeübt werde.

127.

Nach Auffassung der Inspire Art gewährleisten die Bestimmungen über das Mindestkapital keinen Gläubigerschutz. So könne das Mindestkapital z. B. unmittelbar nach der Aufbringung und nach der Eintragung der Gesellschaft als Darlehen vergeben werden, selbst wenn es sich um eine Gesellschaft niederländischen Rechts handele. Es stünde damit den Gläubigern nicht zur Verfügung. Die Bestimmungen der WFBV über das Mindestkapital seien somit zur Erreichung des angestrebten Gläubigerschutzes nicht geeignet.

128.

Die Inspire Art und die Kommission machen geltend, dass die Vorschriften über die gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer diskriminierend seien. Nach Artikel 4 Absatz 4 WFBV hafteten die Geschäftsführer als Gesamtschuldner, wenn nach der Eintragung ins Handelsregister das Mindestkapital unter die festgesetzte Grenze absinke. Die Geschäftsführer einer nach niederländischem Recht gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterlägen hingegen nicht dieser strengen Haftung. Außerdem werde der Kreis der potenziell haftenden Personen gegenüber Gesellschaften niederländischen Rechts auf diejenigen erweitert, die tatsächlich die Geschäfte der Gesellschaft führten.

129.

Die Inspire Art, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission vertreten die Auffassung, dass die Bestimmungen des Artikels 4 Absätze 1, 2 und 4 WFBV unverhältnismäßig seien, da die Inspire Art als Gesellschaft englischen Rechts auftrete.

130.

Außerdem seien weniger einschneidende Maßnahmen denkbar. So könnte man z. B., wie der Gerichtshof im Urteil Centros anerkannt habe, für Gläubiger gesetzlich die Möglichkeit schaffen, die notwendigen Garantien von diesen ausländischen Niederlassungen zu erhalten, wenn sie sich durch das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaats nicht für ausreichend geschützt hielten.

Antwort des Gerichtshofes

131.

Zunächst ist festzustellen, dass sich keines der Argumente, die die niederländische Regierung zur Rechtfertigung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgebracht hat, auf Artikel 46 EG bezieht.

132.

Zu prüfen ist daher, ob die von der niederländischen Regierung vorgebrachten Rechtfertigungsgründe, d. h. der Gläubigerschutz, die Bekämpfung einer missbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit, die Erhaltung der Wirksamkeit der Steuerkontrollen und die Lauterkeit des Handelsverkehrs, zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen.

133.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, gerechtfertigt, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. die Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Centros, Randnr. 34).

134.

Folglich ist zu prüfen, ob Bestimmungen über das Mindestkapital wie die des Ausgangsverfahrens diese Voraussetzungen erfüllen.

135.

Erstens ist zum Gläubigerschutz ohne weitere Prüfung, ob die Vorschriften über das Mindestkapital als solche einen geeigneten Schutzmechanismus bilden, festzustellen, dass die Inspire Art als Gesellschaft englischen Rechts und nicht als niederländische Gesellschaft auftritt. Ihre potenziellen Gläubiger sind hinreichend darüber unterrichtet, dass sie anderen Rechtsvorschriften als denen unterliegt, die in den Niederlanden die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung regeln, u. a., was die Vorschriften über das Mindestkapital und die Haftung der Geschäftsführer betrifft. Wie der Gerichtshof in Randnummer 36 des Urteils Centros ausgeführt hat, können sich die Gläubiger ferner auf bestimmte gemeinschaftsrechtliche Schutzregelungen wie die Vierte und die Elfte Richtlinie berufen.

136.

Zweitens ist bezüglich der Bekämpfung der missbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Ausnutzung der durch den Vertrag geschaffenen Möglichkeiten in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (Urteil Centros, Randnr. 24 und die dort zitierte Rechtsprechung).

137.

Im vorliegenden Fall wurde aber mit der Gründung der Inspire Art nach dem Gesellschaftsrecht eines Mitgliedstaats, nämlich des Vereinigten Königreichs, zwar u. a. der Zweck verfolgt, der Anwendung des als strenger angesehenen niederländischen Gesellschaftsrechts zu entgehen, doch ist es gerade Ziel der Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit, es den nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, zu erlauben, mittels einer Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden (Urteil Centros, Randnr. 26).

138.

Wenn also ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Gesellschaft gründen möchte, diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften ihm die größte Freiheit lassen, und anschließend in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet, so übt er damit, wie der Gerichtshof in Randnummer 27 des Urteils Centros festgestellt hat, die durch den Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt aus.

139.

Darüber hinaus belegt nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 29) der Umstand, dass eine Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, keine Tätigkeit entfaltet und ihre Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich im Mitgliedstaat ihrer Zweigniederlassung ausübt, noch kein missbräuchliches und betrügerisches Verhalten, das es dem letzteren Mitgliedstaat erlauben würde, auf die betreffende Gesellschaft die Gemeinschaftsvorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anzuwenden.

140.

Was schließlich die Frage angeht, ob die WFBV mit der Erhaltung der Lauterkeit des Handelsverkehrs und der Wirksamkeit der Steuerkontrollen gerechtfertigt werden kann, so ist festzustellen, dass weder die Handelskammer noch die niederländische Regierung dargetan haben, dass die betreffende Maßnahme die in Randnummer 132 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung erfüllt.

141.

Da die Bestimmungen über das Mindestkapital mit der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit unvereinbar sind, gilt zwangsläufig dasselbe für die Sanktionen, die an die Nichterfüllung der fraglichen Verpflichtungen geknüpft sind, d. h. die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer in dem Fall, dass das Kapital nicht den im nationalen Recht vorgeschriebenen Mindestbetrag erreicht oder während des Betriebes unter diesen sinkt.

142.

Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass weder Artikel 46 EG noch der Gläubigerschutz, die Bekämpfung der missbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit oder die Erhaltung der Lauterkeit des Handelsverkehrs und der Wirksamkeit der Steuerkontrollen die Behinderung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit rechtfertigen, die nationale Rechtsvorschriften wie die in Rede stehenden über das Mindestkapital und die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer darstellen.

143.

Nach alledem sind die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

Artikel 2 der Elften Richtlinie steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der WFBV entgegen, die Zweigniederlassungen einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft Offenlegungspflichten auferlegt, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der WFBV entgegen, die die Ausübung der Freiheit zur Errichtung einer Zweitniederlassung in diesem Staat durch eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, die im innerstaatlichen Recht für die Gründung von Gesellschaften bezüglich des Mindestkapitals und der Haftung der Geschäftsführer vorgesehen sind. Die Gründe, aus denen die Gesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat errichtet wurde, sowie der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich im Mitgliedstaat der Niederlassung ausübt, nehmen ihr nicht das Recht, sich auf die durch den EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit zu berufen, es sei denn, im konkreten Fall wird ein Missbrauch nachgewiesen.

Kosten

144.

Die Auslagen der niederländischen, der deutschen, der italienischen und der österreichischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Rodríguez Iglesias, Puissochet, Wathelet, Schintgen, Timmermans, Gulmann, Edward, La Pergola, Jann, Skouris, Macken, Colneric, von Bahr, Cunha Rodrigues, Rosas, Der Kanzler, Der Präsident, R. Grass, G. C. Rodríguez Iglesias


EuGH Urteil vom 27.09.1988 - 81/87
EuGH
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG
VORGELEGT VON DER HIGH COURT OF JUSTICE
QUEENS BENCH DIVISION
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
RECHT ZUM VERLASSEN DES HEIMATMITGLIEDSTAATS
JURISTISCHE PERSON
1. Freizuegigkeit – Niederlassungsfreiheit – Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren satzungsmässigen Sitz hat – Kein Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen (EWG-Vertrag, Artikel 52 und 58)
2. Freizuegigkeit – Niederlassungsfreiheit – Richtlinie 73/148 – Unanwendbarkeit auf juristische Personen (Richtlinie 73/148 des Rates)

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom High Court of Justice, Queen?s Bench Division, mit Beschluß vom 6. Februar 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Leitsatz:

1. Der EWG-Vertrag betrachtet die Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie der Möglichkeit und gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmässigen oder wahren Sitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts von einem Mitgliedstaat in einen anderen aufweisen, als Probleme, die durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen; eine solche wurde jedoch noch nicht gefunden. Unter diesen Umständen gewähren die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren satzungsmässigen Sitz hat, nicht das Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

2. Die Richtlinie 73/148 zur Aufhebung der Reise – und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs betrifft nach Titel und Text nur Reise und Aufenthalt von natürlichen Personen. Aufgrund ihres Inhalts können ihre Bestimmungen auf juristische Personen nicht analog angewandt werden. Die Richtlinie 73/148 gibt daher einer Gesellschaft nicht das Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

1) Die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag gewähren beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren satzungsmässigen Sitz hat, nicht das Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

2) Die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise – und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs gibt einer Gesellschaft nicht das Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

(EWG-Vertrag, Artikel 52 und 58); (Richtlinie 73/148 des Rates)

Tatbestand

vom 27.09.1988 Az.: 81/87
THE QUEEN
H. M. TREASURY UND COMMISSIONERS OF INLAND REVENUE, EX PARTE DAILY MAIL UND GENERAL TRUST PLC.

Fundstelle: NJW Ausgabe: 19892186
Fundstelle: JZ Ausgabe: 1989384

Gründe:

1 Mit Beschluß vom 6. Februar 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 19. März 1987, hat der High Court of Justice, Queen?s Bench Division, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag und der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise – und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Daily Mail and General Trust PLC, Klägerin im Ausgangsverfahren (Klägerin), und dem britischen Finanzministerium, in dem insbesondere eine Erklärung des letzteren verlangt wird, die Klägerin bedürfe für die Verlegung ihres Sitzes aus dem Vereinigten Königreich in die Niederlande keiner wie auch immer gearteten Zustimmung kraft des britischen Steuerrechts.

3 Nach den Akten gestattet es das britische Gesellschaftsrecht einer Gesellschaft wie der Klägerin, die nach britischem Recht gegründet wurde und im Vereinigten Königreich ihren satzungsmässigen Sitz (registered office) hat, ihre Geschäftsleitung ausserhalb des Vereinigten Königreichs einzurichten, ohne ihre Rechtspersönlichkeit oder ihre Eigenschaft als Gesellschaft britischen Rechts zu verlieren.

4 Nach dem auf den vorliegenden Fall anwendbaren britischen Steuerrecht unterliegen im allgemeinen nur die Gesellschaften, die ihren steuerlichen Sitz im Vereinigten Königreich haben, der britischen Körperschaftsteuer. Der steuerliche Sitz ist als Ort des Sitzes der Geschäftsleitung definiert.

5 Das britische Einkommen – und Körperschaftsteuergesetz 1970 verbietet in Section 482 (1) (a) den Gesellschaften mit steuerlichem Sitz im Vereinigten Königreich, diesen Sitz ohne Zustimmung des Finanzministeriums aufzugeben.

6 Die Klägerin, eine Holding – und Investitionsgesellschaft, beantragte 1984 die vorgenannte Zustimmung zur Verlegung des Sitzes ihrer Geschäftsleitung in die Niederlande. Deren Recht steht der dortigen Einrichtung der Geschäftsleitung von Gesellschaften ausländischen Rechts nicht entgegen. Dort wollte die Klägerin insbesondere Sitzungen der Geschäftsleitung abhalten und Büroräume für ihre Verwaltung anmieten. Sie hat später dort, ohne die Zustimmung abzuwarten, ein Anlageberatungsbüro eröffnet, um Dritten Dienstleistungen anbieten zu können.

7 Hauptziel der beabsichtigten Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung war es für die Klägerin, nach Errichtung des steuerlichen Sitzes in den Niederlanden einen erheblichen Teil der Papiere ihres Betriebsvermögens zu verkaufen und aus dem Erlös eigene Aktien zurückkaufen zu können, ohne hierfür die Steuern entrichten zu müssen, die nach britischem Steuerrecht insbesondere angesichts des erheblichen Wertzuwachses der zu verkaufenden Papiere darauf zu zahlen wären. Zwar unterläge die Klägerin nach Errichtung des Sitzes ihrer Geschäftsleitung in den Niederlanden der niederländischen Körperschaftsteuer, die beabsichtigten Transaktionen hätten jedoch nur eine Besteuerung des nach der Verlegung des steuerlichen Sitzes anfallenden Wertzuwachses zur Folge.

8 Nach langwierigen Verhandlungen mit dem Finanzministerium, das ihr den Verkauf mindestens eines Teils der fraglichen Papiere vor der Verlegung des steuerlichen Sitzes aus dem Vereinigten Königreich vorschlug, erhob die Klägerin 1986 Klage zum High Court of Justice, Queen?s Bench Division. Dort machte sie geltend, die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag gäben ihr das Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung ohne vorherige Zustimmung in einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen oder eine solche Zustimmung ohne Bedingung zu erhalten.

9 Das vorlegende Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt :

“1) Ist es einem Mitgliedstaat durch die Artikel 52 bis 58 EWG-Vertrag verwehrt, einer juristischen Person, die ihre Geschäftsleitung in diesem Mitgliedstaat hat, zu verbieten, diese ohne vorherige Zustimmung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, sofern einer der folgenden Umstände oder auch beide vorliegen, nämlich

die Zahlung von Steuern auf bereits eingetretene Gewinne möglicherweise unterbleibt,

in dem Fall, daß die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung verlegt, Steuern, die möglicherweise entstünden, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung in diesem Mitgliedstaat behielte, nicht anfielen?

2) Gibt die Richtlinie 73/148/EWG des Rates einer juristischen Person mit Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat das Recht, ihre Geschäftsleitung unter den in der Frage 1 aufgeführten Umständen ohne Zustimmung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen? Wenn ja, sind die betreffenden Vorschriften in diesem Fall unmittelbar anwendbar?

3) Darf ein Mitgliedstaat, wenn eine solche Zustimmung verlangt werden darf, diese aus den in der Frage 1 genannten Gründen verweigern?

4) Ändert sich etwas dadurch, daß nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats keine Zustimmung erforderlich ist, wenn eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft ihren Wohnsitz bzw. Sitz verlegt?”

10 Weitere Einzelheiten des Sachverhalts, der Vorgeschichte des Ausgangsverfahrens, des einschlägigen nationalen Rechts sowie der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen finden sich im Sitzungsbericht, auf den verwiesen wird. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

11 In der ersten Frage geht es zunächst der Sache nach darum, ob die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren satzungmässigen Sitz hat, das Recht gewähren, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Bejahendenfalls möchte das vorlegende Gericht weiter wissen, ob der Herkunftsmitgliedstaat dieses Recht von einer nationalen Zustimmung abhängig machen darf, deren Gewährung mit der steuerlichen Lage der Gesellschaft verknüpft ist.

12 Zum ersten Teil der Frage macht die Klägerin im wesentlichen geltend, Artikel 58 EWG-Vertrag räume den dort angesprochenen Gesellschaften ausdrücklich dasselbe Recht zur Primärniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat ein, wie es natürlichen Personen in Artikel 52 zuerkannt sei. Die Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat stelle die Niederlassung dieser Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat dar, da die Gesellschaft dort ihr Entscheidungszentrum errichte, was einer tatsächlichen und echten wirtschaftlichen Tätigkeit entspreche.

13 Das Vereinigte Königreich macht im wesentlichen geltend, der EWG-Vertrag gewähre Gesellschaften kein allgemeines Recht zur Verlegung des Sitzes ihrer Geschäftsleitung von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Die Errichtung des Sitzes der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat bringe nicht notwendig eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat mit sich und könne daher nicht als Niederlassung im Sinne des Artikels 52 EWG-Vertrag angesehen werden.

14 Die Kommission weist zunächst darauf hin, beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts richteten sich die Voraussetzungen dafür, daß eine Gesellschaft ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen könne, weiter nach dem nationalen Recht des Gründungsstaats und dem des Gaststaats. Das Gesellschaftsrecht unterscheide sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich. Einigen sei die Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung bekannt; von diesen mässen ihr einige keinerlei Rechtsfolgen bei, auch nicht auf steuerlichem Gebiet. In anderen habe die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Entscheidungszentrums einer Gesellschaft aus dem Gründungsstaat hinaus den Verlust der Rechtspersönlichkeit zur Folge. Überall sei es jedoch möglich, eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat aufzulösen und sie in einem anderen neu zu gründen. Soweit die Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung nach nationalem Recht möglich sei, sei das Recht, diesen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, von Artikel 52 EWG-Vertrag geschützt.

15 Angesichts dieses Meinungsstandes ist zunächst im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes darauf hinzuweisen, daß die Niederlassungsfreiheit eine der grundlegenden Vorschriften der Gemeinschaft darstellt und daß die entsprechenden Bestimmungen des EWG-Vertrags seit dem Ablauf der Übergangszeit unmittelbar anwendbar sind. Diese Bestimmungen gewähren das Recht auf Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat nicht nur den Gemeinschaftsbürgern, sondern auch den in Artikel 58 bezeichneten Gesellschaften.

16 Zwar sollen diese Bestimmungen ihrer Fassung nach insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen, sie verbieten es aber auch dem Herkunftsstaat, die Niederlassung seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten, der Definition des Artikels 58 genügenden Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat zu behindern. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, wären die in Artikel 52 ff. gewährten Rechte sinnentleert, wenn der Herkunftsstaat Unternehmen verbieten könnte, auszuwandern, um sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen. Für natürliche Personen ist das Recht zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet zu diesem Zweck ausdrücklich in der Richtlinie 73/148 geregelt, die Gegenstand der zweiten Vorlagefrage ist.

17 Eine Gesellschaft macht vom Niederlassungsrecht im allgemeinen durch die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften Gebrauch, wie es in Artikel 52 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Eine solche Niederlassung hat die Klägerin im vorliegenden Fall mit der Eröffnung ihres Anlageberatungsbüros in den Niederlanden geschaffen. Eine Gesellschaft kann von ihrem Niederlassungsrecht weiter Gebrauch machen, indem sie an der Gründung einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat teilnimmt; insoweit garantiert ihr Artikel 221 EWG-Vertrag für die Beteiligung am Kapital der neuen Gesellschaft die Inländerbehandlung.

18 Die britische Rechtsvorschrift, um die im Ausgangsverfahren gestritten wird, beschränkt solche Niederlassungsvorgänge in keiner Weise. Sie verhindert auch nicht die teilweise oder selbst vollständige Übertragung des Kapitals einer Gesellschaft britischen Rechts auf eine in einem anderen Mitgliedstaat neu gegründete Gesellschaft, gegebenenfalls nach Liquidierung und damit nach Abschluß der Steuerrechnung der britischen Gesellschaft. Die Zustimmung des Finanzministeriums ist nur für den Fall vorgeschrieben, daß diese Gesellschaft unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit und ihrer Eigenschaft als Gesellschaft britischen Rechts den Sitz ihrer Geschäftsleitung aus dem Vereinigten Königreich verlegen will.

19 Im Gegensatz zu natürlichen Personen werden Gesellschaften aufgrund einer Rechtsordnung, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts aufgrund einer nationalen Rechtsordnung, gegründet. Jenseits der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt, haben sie keine Realität.

20 Hinsichtlich dessen, was für die Gründung einer Gesellschaft an Verknüpfung mit dem nationalen Gebiet erforderlich ist, wie hinsichtlich der Möglichkeit einer nach einem nationalen Recht gegründeten Gesellschaft, diese Verknüpfung nachträglich zu ändern, bestehen erhebliche Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten. Hierauf hat die Kommission hingewiesen. In einigen Staaten muß nicht nur der satzungsmässige, sondern auch der wahre Sitz, also die Hauptverwaltung der Gesellschaft, im Hoheitsgebiet liegen; die Verlegung der Geschäftsleitung aus diesem Gebiet hinaus setzt somit die Liquidierung der Gesellschaft mit allen Folgen voraus, die eine solche Liquidierung auf gesellschafts – und steuerrechtlichem Gebiet mit sich bringt. Andere Staaten gestehen den Gesellschaften das Recht zu, ihre Geschäftsleitung ins Ausland zu verlegen, aber einige, unter ihnen das Vereinigte Königreich, beschränken dieses Recht; die rechtlichen Folgen der Verlegung, insbesondere auf steuerlichem Gebiet, sind in jedem Mitgliedstaat anders.

21 Der EWG-Vertrag trägt diesen Unterschieden im nationalen Recht Rechnung. Bei der Definition der Gesellschaften, denen die Niederlassungsfreiheit zugute kommt, in Artikel 58 EWG-Vertrag werden der satzungsmässige Sitz, die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung einer Gesellschaft als Anknüpfung gleich geachtet. In Artikel 220 EWG-Vertrag ist, soweit erforderlich, der Abschluß von Übereinkommen unter den Mitgliedstaaten vorgesehen, um unter anderem die Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen sicherzustellen. Bis heute ist ein derartiges Übereinkommen nicht in Kraft getreten.

22 Auch keine der Richtlinien zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts, die gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag erlassen wurden, bezieht sich auf die angeführten Unterschiede.

23 Nach alledem betrachtet der EWG-Vertrag die Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie der Möglichkeit und gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmässigen oder wahren Sitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts von einem Mitgliedstaat in einen anderen aufweisen, als Probleme, die durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen; eine solche wurde jedoch noch nicht gefunden.

24 Somit gewähren die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag den Gesellschaften nationalen Rechts kein Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung unter Bewahrung ihrer Eigenschaft als Gesellschaften des Mitgliedstaats ihrer Gründung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

25 Auf den ersten Teil der ersten Frage ist daher zu antworten, daß die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren satzungsmässigen Sitz hat, nicht das Recht gewähren, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

26 Der zweite Teil der ersten Frage braucht somit nicht mehr beantwortet zu werden.

Zur zweiten Frage

27 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise – und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs einer Gesellschaft das Recht gibt, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

28 Nach Titel und Text betrifft diese Richtlinie nur Reise und Aufenthalt von natürlichen Personen. Aufgrund ihres Inhalts können die Bestimmungen dieser Richtlinie auf juristische Personen nicht analog angewandt werden.

29 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß die Richtlinie 73/148/EWG einer Gesellschaft nicht das Recht gibt, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

Zur dritten und zur vierten Frage

30 Angesichts dieser Antworten auf die ersten beiden Fragen brauchen die dritte und die vierte Frage des vorlegenden Gerichts nicht mehr beantwortet zu werden.

Kosten

31 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.



Englische Limited gründen und Rechts-und Parteifähigkeit


Die Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bestimmt sich im Bereich der EU nach dem Recht ihres Gründungsstaates. Da die Limited nach englischem Recht eine rechts- und parteifähige juristische Person ist, muss sie auch als solche in Deutschland anerkannt werden. Sie kann daher in Deutschland am Rechtsverkehr teilnehmen (z.B. Verträge schließen) und ihre Rechte auch vor Gericht geltend machen.
Dies gilt auch für ordnungsgemäß in England gegründete Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland, die
nie in England tätig waren und das auch nicht beabsichtigten, sondern die ausschließlich wegen der Vorteile der ausländischen Rechtsform dort gegründet wurden.
Diese Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland existiert erst seit kurzer Zeit: Sie geht zurück auf die „Überseering"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5.11.2002. Der EuGH bezog sich in seiner Argumentation auf die im EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH), für den die Auslegung des EG-Vertrags durch den EuGH bindend ist, schwenkte auf diese Linie ein. In der Folgezeit hat der BGH diese Rechtsprechung auch auf Kapitalgesellschaften aus EFTA-Staaten (Liechtenstein, Island und Norwegen) ausgeweitet, da das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) die Niederlassungsfreiheit entsprechend dem EG-Vertrag regelt und auch die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs an die des EuGH angelehnt ist.

Englische Limited gründen und Einsatzbereiche


Der Einsatz einer Limited in Deutschland bietet sich zu ganz unterschiedlichen Zwecken an:

-allgemein als
Alternative zur deutschen GmbH bei deutlich geringerem Kapitaleinsatz und Gründungsaufwand;

– als
Komplementärin einer KG (Limited & Co. KG anstelle der GmbH & Co. KG)

– zur
Auslagerung bestimmter Betriebsrisiken im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und damit einher gehender Absicherung der anderen Unternehmensbereiche für den Insolvenzfall (z.B. durch eine Betriebsaufspaltung in eine Betriebs- und eine Besitzgesellschaft, wobei die Limited als Betriebsgesellschaft fungiert);

– als Rechtsform für
kurzfristige Vorhaben oder für einzelne Kundenbeziehungen;

– zur
Erprobung eines neuen Produkts oder einer bestimmten Preisstrategie
am Markt (z.B. Preisdifferenzierung), ohne dass das hinter der Limited stehende Unternehmen ohne weiteres erkennbar ist;

– als
Konzernholding für große internationale Unternehmen;
 
– als
Auffanggesellschaft im Rahmen eines Insolvenzverfahrens;

– zur Nutzung eventuell bestehender
Vorteile des englischen Rechts;
– für
internationale Geschäfte wegen ihrer weltweiten Bekanntheit als Gesellschaftsform;

– zur Umgehung der deutschen
Mitbestimmungsvorschriften;

– als
Handwerker-Limited zur Umgehung des Meisterzwangs. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn die Limited von England aus betrieben wird, d.h. keine Zweigniederlassung in Deutschland hat und die handwerkliche Qualifikation anderweitig nachgewiesen wird.

Limited gründen: Allgemeines

Durch die Änderung der Rechtsprechung des EuGH und des BGH  ist die Gründung einer Limited für eine wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland eine bedenkenswerte Alternative zur GmbH geworden. In der Tages- und Fachpresse nehmen Beiträge zur Limited zunehmend Raum ein.

Die Zahl von Limiteds, die von Deutschen für eine Tätigkeit in Deutschland gegründet werden, lässt sich nicht exakt ermitteln, weil das englische Gesellschaftsregister, das Companies House , Gründungen nicht nach Staatsangehörigkeit der Gründer und ihren Absichten erfasst (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 16.12.2005, BT-Drs. 16/283). Es gibt jedoch von unterschiedlichen Seiten Zahlenangaben, die einen Eindruck der Größenordnung vermitteln:


– Nach Angaben von Creditreform (Halbjahresbericht Insolvenzen, Neugründungen, Löschungen – 1. Halbjahr 2006) wurde in einer Studie der Said Business School der University of Oxford die Zahl der Limited-Gründungen durch deutsche Unternehmer für das Jahr 2005 auf 11.463 beziffert.


– Nach den Angaben eines Limited-Anbieters speziell für den deutschen Markt hat dieser selbst von April 2003 bis April 2006 20.000 Limited-Gründungen begleitet. Monatlich seien rund 1.000 Neugründungen zu verzeichnen, wobei sich diese auf die Branchen Handel (23%), Dienstleistung (22%), Bau/Handwerk (12%), Consulting (10%) und sonstige Branchen verteilten.


– Eine Hochrechnung aufgrund einer repräsentativen Stichprobe aus den Daten des Companies House hat ergeben, dass seit der „Überseering-Entscheidung" Ende 2002 rund 30.000 Limiteds ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt haben. Im Vergleich zu den im gleichen Zeitraum gegründeten GmbHs entspreche das einem Verhältnis Limited/GmbH von 1:5,5 (Westhoff GmbHR 2006, 525). Die gleiche Zahl von in Deutschland operierenden Limiteds (30.000) nennt die Financial Times in einer Meldung vom 4.10.2006.


Die Gesamtzahl der beim Companies House registrierten Limiteds beträgt rund 2,2 Millionen (Hirte/Bücker § 4 Rn. 1) und übertrifft damit die Zahl von GmbHs in Deutschland (rund 1 Million) um mehr als das Doppelte. Auch weltweit dürfte die Limited die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform sein, bedingt vor allem durch die Adaption des angelsächsischen Rechts in den Ländern des ehemaligen britischen Empire und die weltweite Verbreitung der englischen Sprache.

Ltd gründen und Dienstleistungen unserer Kanzlei

Als englisch- deutsche Steuer-und Anwaltskanzlei gründen wir für Mandanten die UK Ltd (englische Limited), einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen: Gründung der Ltd, Eintrag ins Companies House England, Registerunterlagen, Apostille, beglaubigte Übersetzungen, Registered Office bis Headoffice in England. Entweder als alleinige Betriebsstätte in England oder die Gründung einer UK Ltd mit Repräsentanz oder Zweigniederlassung in anderen EU-Staaten (z.b. Gründung einer UK Ltd mit Zweigniederlassung in Deutschland oder Österreich). Auf Wunsch -bzw. sofern erforderlich- bieten wir außerdem die Gründung einer UK Ltd mit Treuhand-Diensten an: Treuhand-Direktor- und/oder Treuhand-Shareholder, einschließlich Kontoeröffnung. Gern übernehmen wir auch die jährlichen Meldungen (Annual Return) und Jahresabschlüsse und/oder bei einer UK Ltd mit steuerlicher Betriebsstätte in England die Umsatzsteuervoranmeldungen (VAT).

Bei der englischen Limited (UK Ltd.) handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft nach dem englischen Gesellschaftsrecht. Das Mindest-Stammkapital beträgt nur ein GBP. Es ist mindestens ein Direktor und ein Shareholder erforderlich, wobei eine Person beide Positionen wahrnehmen kann. 

Die Uk Ltd. kann ihre alleinige Betriebsstätte in England haben oder eine Zweigniederlassung außerhalb Englands. Aufgrund der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit kann eine englische Limited (UK Ltd.) in ganz Europa Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen installieren. Daher kann die Rechtsform der UK Ltd auch eine gute Alternative zu inländischen Kapitalgesellschaften sein, in Deutschland also als Alternative zur GmbH oder UG.

Darüber hinaus ist die Gründung einer UK Ltd& COKG möglich. In einem solchen Fall tritt die Ltd. als Komplementär (Vollhafter) auf.

Limited (UK Ltd) gründen: Steuerliche Betriebsstätte in-oder außerhalb Englands

Die Zentrale Fragestellung ist i.d.R., wo die steuerliche Betriebsstätte der Limited belegen sein soll. Dort wo die steuerliche Betriebsstätte belegen ist, wird die Limited als Kapitalgesellschaft besteuert. Dabei verhindert ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) i.d.R. die Doppelbesteuerung in beiden Staaten. Hat die englische Limited ihre alleinige steuerliche Betriebsstätte in England, so erfolgt die Besteuerung zwischen 21-30% (21% bis 300.000 GBP Gewinn pro Jahr). Ist die steuerliche Betriebsstätte hingegen in Deutschland oder z.B. Österreich belegen (Zweigniederlassung der englischen Limited), so erfolgt die Besteuerung nach inländischem Steuerrecht, in Deutschland also ca. 30% insgesamt (Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuer). Dividenden der englischen Limited (Gewinne nach Steuern) werden dort besteuert, wo der Shareholder der beschränkten bzw. unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Beispiele:

-Dividendenempfänger ist eine Deutsche natürliche Person: 25% Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren

-Dividendenempfänger ist eine Deutsche juristische Person: Steuerfreie Vereinnahmung unter KStG (5% Körperschaftssteuervorbehalt). Eine Besteuerung findet erst statt, wenn an den Anteilseigner weiterausgeschüttet wird, sofern natürliche Person

-Betriebsstätte ist in England belegen, Dividendenempfänger ist eine juristische Person in der EU: Steuerfreie Vereinnahmung unter Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind.

1.  limited (UK Ltd.) gründen: Die englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Außerhalb Englands

Bei dieser Konstellation wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited z.B. in Deutschland oder Österreich installiert. Es ergeben sich somit i.d.R. keine steuerlichen Vorteile. Befindet sich die einzige steuerliche Betriebsstätte z.B. in Deutschland, so wird die Zweigniederlassung analog einer Deutschen Kapitalgesellschaft besteuert. Vorteile wären: Geringes Stammkapital der englischen Limited gegenüber einer Deutschen- oder z.B. Österreichischen Kapitalgesellschaft, die englische Limited haftet mit Stammkapital, Anlage-und Betriebsvermögen (sofern vorhanden), sofern keine Durchgriffstatbestände auf den Direktor der englischen Limited. Im Überschuldungsfall leichtere "Abwicklung", durch Schließung der Zweigniederlassung und Verfahrenseröffnung in England. Unsere Kanzlei gründet im Kontext dieser Dienstleistung die englische Limited, einschließlich: Eintrag ins Companies House, Registered Office England, Registerunterlagen, Apostille, notariell beglaubigte Übersetzungen der Registerunterlagen, Vorbereitungen zur Eintragung der Zweigniederlassung z.B. in Deutschland oder Österreich, Erinnerungsdienst Annual Acc.- und Return oder Freistellung zur Abgabe der Nullsteuererklärung in England. Mehr Infos erhalten Sie hier..

-Konzeption einer Limited-Gründung mit einziger Betriebsstätte in Deutschland, für Mandanten die überschuldet sind und einen geschäftlichen Neubeginn realisieren wollen, ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft, wobei die "überschuldete Person" als Direktor der Gesellschaft auftreten kann/will,..Mehr dazu lesen Sie hier..

2. Limited (UK Ltd.) gründen: Die englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte in England

Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte ist in 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) legal definiert. Mithin löst eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer in England immer eine Betriebsstätte in UK aus, unabhängig vom "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Davon abweichend kann eine Betriebsstätte in England -unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung- vorliegen, wenn die Art der geschäftlichen Tätigkeit zwingend das Vorliegen einer Betriebsstätte impliziert (z.B. Ladenlokal in England). In allen anderen Fällen definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über den Ort der geschäftlichen Oberleitung (Ort der mutmaßlichen Willensbildung). In der Praxis heißt dieses: Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach England und tritt selbst als Direktor der englischen Limited auf ODER unsere englische Kanzlei stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor ODER- sofern keine Tagesentscheidungen-: Der z.B. Deutsche Direktor der englischen Limited weist nach , dass er im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben an der englischen Betriebsstätte anwesend ist, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich an der englischen Betriebsstätte wahrzunehmen.

  Dienstleistungen UK Limited Betriebsstätte UK

Limited gründen mit Betriebsstätte England: Vergleich der Dienstleistungen

Dienstleistungen Unsere Kanzlei Billiganbieter, reine Gründungsagenturen
Beratung, Gründung und Betreuung über Steuerberater/RA in Deutschland /England Ja I.d.R. Nein
Kontoeröffnung in England Ja I.d.R. nur "Hilfe bei der Kontoeröffnung", was i.d.R. bedeutet, dass kein Konto eröffnet wird*
Treuhand-Direktor: Steuerberater oder Rechtsanwalt Ja I.d.R. Nein
Dauerhaft eingetragener/präsenter Treuhand-Direktor Ja I.d.R. Nein**
Treuhand-Shareholder: Steuerberatungskanzlei UK Ja I.d.R. Nein
Registered Office UND Headoffice UK Ja I.d.R. Nein, nur Registered Office
VAT-Reg./No. in England Ja I.d.R. Nein, da nur Registered Office
Steuerkanzlei in UK, deutschsprachig, für Buchhaltung, Jahresabschluss und USt-Voranmeldung Ja I.d.R. Nein
Hilfe bei der Installation einer Repräsentanz,unselbständigen Zweigniederlassung oder Zweigniederlassung in anderen EU_Ländern Ja I.d.R. Nein
Kontoeröffnung der UK Limited in anderen EU-Ländern (gebietesfremdes EU-Konto): Ja I.d.R. Nein
Steuerliche Beratung/Gestaltung im Rahmen der verbundenen Unternehmen Ja I.d.R. Nein, da keine Steuerberater
Maintenance of your company statutory books (gesamte Kommunikation mit den englischen Steuerbehörden und HMRC/Companies House via Fax,Telefon,E-Mail, Erstellen des Annual Return,Fristenkontrolle HMRC und Companies House) Ja I.d.R. Nein, da keine Steuerberater in UK***
Schweizer Konto (auf Wunsch des Mandanten) Ja Ja, aber umständlich:****
Steuerliche Gestaltung "UK Ltd nur als Agent" (90% Vor Besteuerung fließt in die Offshore-Gesellschaft), so das das englische Finanzamt diese Konstellation akzeptiert (kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne) Ja Nein, nie

* Englische Banken eröffnen ein Konto für eine UK Limited nur, wenn ein "Inländer Direktor der Gesellschaft ist", i.d.R. ist zudem die Anwesenheit des Direktors bei der Kontoeröffnung notwendig (davon abweichend, wenn der Bank der Direktor bekannt ist, z.B. unsere englischen Steuerberater /RAs). Mithin ist außerdem i.d.R. die Anwesenheit des Kontobevollmächtigten bei der Kontoeröffnung notwendig. Genau aus diesen Gründen verweigern die englischen Banken eine Kontoeröffnung bei den Ltd-Gründungen der Billiggründer".

** Nach neuem Recht in UK, muss mindestens ein Direktor eine natürliche Person sein, in der EU Ansässig. Bei der Gestaltung mit einem Treuhand-Direktor ist es von zentraler Bedeutung, dass dieser Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor ist. Viele Agenturen installieren hingegen einen Gründungs-Direktor und/oder einen "Papier-Direktor", der nicht mehr ansprechbar/präsent ist.

*** Die Einhaltung der Fristen im Rahmen Annual Return/Acc., VAT-Voranmeldungen usw.. ist insbesondere im englischen Recht "entscheidend". Es drohen sonst hohe Strafen oder gar die Löschung der Gesellschaft.

**** Schweizer Banken eröffnen ein Konto auf eine Auslandsgesellschaft i.d.R. nur noch, wenn in der Schweiz eine Niederlassung installiert wird, mithin ein Schweizer als Bevollmächtigter auftritt. Bei uns ist dieses ohne CH Niederlassung möglich.

- Limited gründen: Deutsche Kommanditgesellschaft (KG) mit englischer Limited als Komplementär

Gründung einer englischen Limited mit Betriebsstätte England, die als Komplementär (Vollhafter) einer deutschen KG auftritt. Mehr zu dieser Konstellation erfahren Sie hier..

Limited gründen: Die englische Limited bietet viele Vorteile

  • In Deutschland voll handlungs -und geschäftsfähig, selbst wenn in England keine aktiven Geschäfte getätigt werden und/oder kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist. (EU-Recht)
  • Keine persönliche Haftung, Durchgriffshaftungen nur in sehr selten Fällen möglich (vgl. Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer)
  • Keine 25.000 Euro Stammkapital erforderlich- wie bei einer deutschen GmbH-. Das Stammkapital einer Ltd. beträgt 1 ePfund.
  • Kaum "VGA" (verdeckte Gewinnausschüttung) wie bei einer deutschen GmbH, es können fast alle Ausgaben der Gesellschaft als Betriebsausgaben/Aufwendungen geltend gemacht werden.
  • Keine Bilanzierungspflicht, die englische Limited braucht nur eine modifizierte Einnahme- Überschuss- Rechnung beim Finanzamt einzureichen 
  • Schnelle Gründung (zwischen 24 Stunden bis 14 Tage)
  • Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit in Deutschland: Eine englische Limited macht selbst dann Sinn, wenn diese Betriebsstätte in Deutschland ist
  • Geringe Eintrags-und Gründungskosten im Verhältnis zu unseren Leistungen und/oder im Vergleich zu einer deutschen GmbH
  • Europa- und weltweit geschäfts- und handlungsfähig
  • Fast alle Geschäftszwecke sind automatisch erlaubt
  • Legale Steuerminderung, Ihre Gesellschaft wird i.d.R.in UK versteuert
  • Anonyme Gründung möglich, z.B. nach Insolvenz/Gewerbeverbot in Deutschland
  • Sie unterliegen EU- und/oder englischem-Recht und nicht dem deutschen Recht (Anwendbares Recht ist das Recht des Sitzstaates)
  • Wir Implementieren Ihre Ltd. in Deutschland, z.B. als unselbständige Zweigstelle, Repräsentants, Ltd & Co GbR, Ltd & Co KG,Gesellschafter einer deutschen GmbH oder auch als Niederlassung/Betriebsstätte
  • "Meisterbriefpflicht" in Deutschland entfällt
  • Bei "Nur-Gründung",also alleinige Betriebsstätte in Deutschland (kein Steuermodell) dennoch Vorteile gegenüber der deutschen GmbH

Limited gründen: Rechtsprechung 

Nationales Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung umgangen werden 

Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten gewähren. 

Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Agenturen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. 

In einem Urteil (C-212/97 vom 9.3.1999), hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese sich aus der Niederlassungsfreiheit ergebende Konsequenz ausdrücklich klargestellt. Das gesamte Urteil lesen Sie
hier

Vgl. auch: Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung "Inspire Art", Prof. Dr. jur. Schanze

Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit in Deutschland

Durch verschiedene EU- und BGH-Urteile (z.B. Überseering-Urteil) ist juristisch klargestellt, dass eine UK Ltd in Deutschland volle Rechtsfähigkeit und Niederlassungsfreiheit besitzt. Dieses ist nicht nur für die unselbständige Zweigstelle/ Repräsentants interessant, sondern die Rechtsfähigkeit im Hinblick auf die Betriebsstätte einer UK Ltd in Deutschland: Selbst dann, wenn die UK Ltd in Deutschland nach DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) eine Betriebsstätte auslöst (Steuerpflicht in Deutschland), bietet die UK Ltd enorme Vorteile gegenüber einer deutschen GmbH, da die UK Ltd als juristische Person im Sinne zu behandeln ist (keine 25.000 Euro Stammkapital, keine aggressive Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer, Versteuerung analog deutscher Kapitalgesellschaften, also 25%).

Vgl. auch: Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung "Inspire Art", Prof. Dr. jur. Schanze

 

 

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Englische Kanzlei Insolvenzverfahren in England -Übersicht Unternehmer Insolvenz -http://www.firma-ausland.de/insouk_delux.htm