Englische Limited Company gründen

Index
Übersicht Gesellschaftsformen
Vorsicht vor Billig- Gründern!
Gründungsteam
Ltd Gebühren
Expose` Ltd
Buchungsformular 
Kontakt zu uns
Andere Themen:
US- INC Gründung
S.L. Gründung
GmbH Kauf
GmbH Konkurs
Insolvenzrecht
private placement
Bank-Lizenzen 
Job-Börse starten das Mini-Arbeitsamt auf Ihrem PC
Mybankcard die neuen Kreditkartensysteme.

 

 

 

 englische Limited Company, limited, private limited, englische limited, britische limited

Englische Limited Company gründen: Vorsicht vor Billiggründern

Die Gründung einer Auslandsgesellschaft kann schnell zur Falle werden, wenn die Gründungsagentur keine hinreichenden Kenntnisse im deutschen- und internationalen Steuerrecht besitzt, bzw. die Gründung ohne Beachtung der gesetzlichen Grundlagen erfolgt. Nach unseren Recherchen sind die meisten Gründungsagenturen (ca. 96% der im Internet gelisteten Agenturen!) keine Steuerberater für internationales Steuerrecht und/oder Rechtsanwälte. Die meisten im Ausland ansässigen Gründungsagenturen , aber auch Steuerberatungsgesellschaften, haben unzureichende Kenntnisse in der deutschen- und/oder internationalen Steuergesetzgebung. Wir erleben in unserer Beraterpraxis fast täglich Fälle, bei denen eine vermeidliche Billiggründung zur Steuerfalle geworden ist.

Rechtliche Grundlagen, die im Rahmen einer Auslandsfirmengründung i.d.R. zu beachten sind: OECD Musterabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen, EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, deutsche Abgabenordnung, Außensteuerrecht/Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG, deutsches Körperschaftssteuergesetz, Steuergesetze der Betriebsstättenländer usw..

Hinweis:

Wer über steuerrechtliche Grundlagen verfügt, dem empfehlen wir als Literatur: Internationales Steuerrecht, Prof.Dr. Reith (Honorarprofessor für internationales Steuerrecht an der Technischen Universität Dresden), Verlag Vahlen.

I.d.R. sind unsere Mandanten z.B. in Deutschland steuerrechtlich Ansässig im Sinne und wollen mittels einer Auslandsgesellschaft Steuern sparen und die Haftung begrenzen. Hier lauern einige Fallstricke die wir nachfolgend kurz beschreiben:

-I. Betriebsstättenbegriff: Eine Gesellschaft wird am Ort Ihrer steuerrechtlichen Betriebsstätte besteuert. Unter Beachtung der Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte in den DBAs sind i.d.R. folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Ort der Leitung: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft (z.B. England) steuerrechtlich Ansässiger muss -zu mindest nach außen- die geschäftliche Leitung innehaben:

  • Ein englischer Anwalt/Steuerberater bzw. die Kanzlei als juristische Person tritt nach außen (treuhänderisch) als Direktor der Limited auf und übergibt alle Rechte und Pflichten mittels eines Treuhandvertrages an den Treugeber (Nutznießer/Mandant).
  • Der Mandant verlagert seinen Lebensmittelpunkt nach England und tritt selbst als Direktor der Limited auf. In bestimmten Fällen ist eine Verlagerung des "Lebensmittelpunktes" nicht zwingend, sondern nur die Anwesenheit im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung (Aber Vorsicht "Tagesgeschäft",funktioniert selten)
  • Ein englischer Anwalt/Steuerberater bzw. die Kanzlei als juristische Person tritt nach außen (treuhänderisch) als Direktor der Limited auf UND der Mandant -oder sein Beauftragter- verlagert im Rahmen der Zeiträume der geschäftlichen Oberleitung seinen Aufenthalt nach England, wobei nur beide gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.

 

Im Falle der Treuhandlösung ist darauf zu achten, dass es sich bei dem Treuhand-Direktor/Geschäftsführer um eine Person handelt, die "dauerhaft" ansprechbar und erreichbar ist". Ein so genannter Gründungs-Direktor (Vorsicht Billiganbieter!) nützt dem Mandanten aus nachvollziehbaren Gründen wenig, da dieser nach der Gründung wieder zurücktritt und an den eigentlichen "Gründer/Nutznießer" übergibt. Somit wird schnell aufgedeckt, dass die eigentliche geschäftliche Leitung nicht im Sitzstaat vollzogen wird, sondern z.B. in Deutschland. Mithin findet die Besteuerung i.d.R. in Deutschland statt. Auch sollte - ebenfalls aus nachvollziehbaren Gründen- der Treuhand-Direktor ein Anwalt im Sitzstaat sein, damit eine Offenbarung des Treuhandverhältnisses nur in absoluten Ausnahmefällen möglich ist. Ein solches reales und nachprüfbares Treuhandverhältnis ist natürlich nicht zum Null-Tarif oder für wenige Euro zu haben. In Deutschland verlangt ein Anwalt durchschnittlich 250,00 Euro/Monat für dieses Mandat.

1.A. Der ordentliche Geschäftssitz nach den Richtlinien des Betriebsstättenlandes: Ein Briefkasten oder ein Anrufbeantworter (Vorsicht Billiggründer!) erfüllt nicht die Voraussetzung für einen ordentlichen Geschäftssitz im Rahmen der Gesetze und Verordnungen der Sitzstaaten. Vielmehr müssen folgende Merkmale erfüllt sein:

  • Ordentliche Geschäftsadresse (keine C.O. Adresse, kein Briefkasten), persönliche Erreichbarkeit, zustellbare Postadresse auch für Einschreiben, Telefon/Fax real

Sind diese Merkmale nicht erfüllt, wird schnell der Nachweis einer "Scheinfirma" geführt und die ganze Konstellation bricht in sich zusammen. Bei EU-Gesellschaften hat der Mandant den Vorteil, dass kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (Büro und Angestellte) und/oder aktive Geschäfte im Sitzstaat der Gesellschaft nachgewiesen werden müssen. Diesen Sachverhalt regelt die EU-Niederlassungsfreiheit.

Zusatz: Handelt es sich um NICHT-EU-Gesellschaften, aber DBA-Sachverhalt, muss im Betriebsstättenland zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte im Sinne "aus deutscher Sicht" nachgewiesen werden, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) installiert ist.

Zusatz 2: Handelt es sich bei der Auslandsgesellschaft um eine Offshore-Gesellschaft im Sinne (Kein DBA-Sachverhalt und Niedrigsteuerland, bzw. das Besteuerungsrecht wird nicht wahrgenommen) und der "Deutsche" steht in einer Rechtsbeziehung zur Gesellschaft, lauern Fallen im Rahmen des Gestaltungsmißbrauchs..

Betriebswirtschaftlich ist es daher schier unmöglich, eine Auslandsgesellschaft mit den beschriebenen Merkmalen für wenig Geld zu gründen. Vielleicht hilft Ihnen folgender Kostenvergleich im Rahmen der Installation eines ordnungsgemäßen Geschäftssitzes: Wenn Sie z.B. beim Regus-Office (domiziliert günstig weltweit Firmen, mit Firmenschild, eigener Telefonnummer/Faxnummer, persönlicher Erreichbarkeit, Postweiterleitung) eine Firma domizilieren, so kostet das ca. 200,00 Euro pro Monat, also ca. 2.400,00 Euro pro Jahr.

Fazit zum Punkt "Betriebsstättenmerkmale im Gründungsland":

Oben beschriebene Mindestanforderungen zur Darstellung einer Betriebsstätte im Sitzstaat sind seriös nicht für billiges Geld zu haben. Bei uns kosten die so genannten Sonderdienste (Treuhand-Direktor, Treuhand-Shareholder-vgl. unten, ordentliche Geschäftsadresse im Sitzstaat usw..) zwischen 2.400,00 bis 3.500,00 Euro pro Jahr (je nach Sitzstaat der Gesellschaft). Für weniger Geld ist das einfach nicht realisierbar!

Wenn Sie Angebote bei der Konkurrenz einholen, Fragen Sie also bitte nach folgenden Sachverhalten:

  • Wird ein Treuhand-Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft angeboten?
  • Ist dieser im Sitzstaat der Gesellschaft steuerrechtlich Ansässig?
  • Ist der Treuhand-Direktor ein zugelassener Anwalt im Sitzstaat?
  • Ist der Treuhand-Direktor ständig ansprechbar, verfügbar?
  • Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat: Wird eine ordentliche Geschäftsadresse installiert
  • Kennen Sie die einschlägigen und aktuellen BMF (Bundesministerium für Finanzen)- Schreiben, Erlasse und Verfügungen der Finanzverwaltung, z.B. zur Annahme der Scheinfirma bei Auslandsbeziehungen?

-II: Das deutsche Außensteuergesetz, Hinzurechnungsbesteuerung

Hinweis: England ist kein Niedrigsteuerland nach AStG, daher sind nachfolgende Ausführungen rein informativer Natur.

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser erkennbar beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Im Rahmen der EU-Gesellschaften gibt es allerdings eine Kollision zwischen EU-Recht und Hinzurechnungsbesteuerung, mit der sich derzeit die EU-Gerichte beschäftigen. Im Rahmen unserer Komplettpakete stellen wir einen treuhänderischen Shareholder im Gründungsland (Steuergesellschaft im Sitzstaat), so das nach außen ein Steuerinländer im Gründungsland Shareholder/Gesellschafter ist. Somit kann über diesen Weg die Hinzurechnungsbesteuerung nicht greifen. Weitere Vermeidungsstrategien sind :

  • der deutsche Shareholder ist nach außen oder real Minderheits-Shareholder
  • die Gesellschaft führt aktive Tätigkeiten aus. Produzierendes Gewerbe ist übrigens immer "unverdächtig".
  • der Shareholder ist nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (die Hinzurechnungsbesteuerung gibt es nur in Deutschland und USA)
  • die Gesellschaft wird als Niederlassung ins Deutsche Handelsregister eingetragen, also Betriebsstätte Deutschland
  • Der Mehrheitsshareholder ist z.B. eine Liechtensteiner Gesellschaft bzw. eine andere Auslandsgesellschaft (juristische Person)

Was heißt das für die überwiegende Anzahl unser deutschen Mandanten? Um die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AstG zu vermeiden, sollte eine Steuerkanzlei im Sitzstaat der Gesellschaft als Gesellschafter/Shareholder auftreten. Alternativ kann man eine andere Auslandsgesellschaft vorschalten. Ist hingegen der deutsche Mandant erkennbar Mehrheitsgesellschafter, erfolgt eine fiktive Gewinnausschüttung (also auch dann, wenn real gar nicht ausgeschüttet wird!), mithin wird diese beim deutschen Anteilseigner voll besteuert, also kein Halbeinkünfteverfahren.

Wenn Sie Angebote bei der Konkurrenz einholen, Fragen Sie also bitte nach folgenden Sachverhalten:

  • Wird ein Treuhand-Gesellschafter im Sitzstaat zur Verfügung gestellt?
  • Wenn ja, handelt es sich dabei um eine juristische Person, mithin um eine Steuerkanzlei mit Ansässigkeit im Sitzstaat?
  • Können Sie ausführen, was es mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz auf sich hat?

Unsere Erfahrung ist, dass die meisten Billiggründer noch nichts von der Hinzurechnungsbesteuerung gehört haben und damit die Kunden in eine böse Falle locken. Es ist müßig zu betonen, dass eine ausländische Steuerkanzlei die Dienstleistung des Treuhand-Shareholders ebenfalls nicht zum Null-Tarif anbietet.

Fazit bis hierher:

Bei der Gründung einer Auslandsgesellschaft sind verschiedene Aspekte des Betriebsstättenbegriffs, mithin DBA, Außensteuergesetz und Gesetze im Sitzstaat zwingend zu beachten. Sofern der Mandant keine reale Betriebsverlegung/-Installation, mithin z.B. produzierendes Gewerbe im Sitzstaat plant, sind besagte Gesetze bei der Installation zwingend einzuhalten. Die Umsetzung kann jedoch nicht für einige hundert Euro erfolgen. Kein Anwalt auf der Welt bietet seine Dienste als Treuhand-Direktor unter 1.200,00 Euro/Jahr, also 100,00 Euro/Monat, an. Würden Sie auch nicht tun! Keine Steuerkanzlei auf dieser Welt bietet Ihre Dienste als Treuhand-Gesellschafter für weniger als 1.000 Euro/Jahr an. Kein Business-Center auf dieser Welt bietet eine reale Domizilierung unter 150,00 Euro/Monat an. Rechnen Sie diese Gebühren hoch, so sind z.B. 2.400 Euro/Jahr für alle Sonderdienste (beim Basispaket UK Ltd) ein gutes Angebot! Natürlich könnten wir auch einen Briefkasten/Anrufbeantworter für 200 Euro/Jahr zur Verfügung stellen und sicher finden wir auch eine Person im Sitzstaat, die sich für 300 Euro als Gründungs-Direktor zur Verfügung stellt usw.. So was machen wir aber nicht, aus beschriebenen Gründen.

Die "Test-Sieger-Falle"

Einige Gründungs-Agenturen werben mit dem Slogan "Testsieger". NICHT getestet wurde jedoch, ob die Gründungen juristisch wasserdicht erfolgen! Testkriterien waren lediglich die Zuverlässigkeit im Rahmen der Gründungen, Schnelligkeit usw..

III. Steuerrechtliche Beratung

Natürlich wissen wir, daß es Unternehmen gibt, die ausländische Gesellschaften für weniger Geld gründen. Wir erfahren aber auch täglich, wie dilettantisch viele Unternehmen Gesellschaften installieren und werden oft um Hilfe gebeten, um solche Konstruktionen zu "reparieren", was in den meisten Fällen leider nicht mehr möglich ist. 

Für unsere Kunden sind zahlreiche Details zu beachten, die das deutsche -und das jeweilige Landesrecht, also z.B. USA, UK oder Spanien betreffen. Daher werden Sie bei uns auf "beiden" Seiten von Spezialisten (Fachanwälte/ Steuerberater) durchgehend betreut. Dieses ist ein unschätzbarer Vorteil, weil die Gründung von ausländischen Gesellschaften ohne Fach-Anwälte in Deutschland und dem Gründungsland wirtschaftlicher Selbstmord sein kann.

Darüber hinaus haben Sie in Deutschland immer einen deutschsprachigen Ansprechpartner, der sich mit der Thematik auskennt und Sie vor, während und nach der Gründung intensiv beraten und betreuen kann. Auch sprechen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater in den Gründungsländern (UK, USA, Spanien) fließend deutsch.

Häufig ergeben sich auch Problemstellungen, z.B. hinsichtlich der "Auslösung einer Betriebsstätte" in Deutschland (was zur Steuerpflicht in Deutschland führt) oder z.B. der "Verknüpfung" von deutschen Rechtsformen (z.B. GmbH) mit einer ausländischen Gesellschaftsform (z.B. GmbH&CO Ltd, OHG& Co INC usw..).

Sie müssen auch bedenken, daß es mit der reinen Gründung einer ausländischen Gesellschaft i.d.R. nicht getan ist. So ergeben sich nach der Gründung spezifische Sachverhalte, bei denen wir Sie beraten:

  • Wie wird die unselbständige Zweigstelle in Deutschland angemeldet ?
  • Wer macht die Steuererklärung der Gesellschaft ? Wir vermitteln Ihnen kompetente Steuerberater in Deutschland bzw. im Gründungsland
  • Wie müssen die Verträge zwischen Ihrer Gesellschaft und Ihren deutschen bzw. internationalen Kunden aussehen, damit alles juristisch wasserdicht ist?
  • Wie soll der "Auftritt" Ihrer Gesellschaft in Deutschland aussehen? Soll eine unselbständige Zweigstelle installiert werden,...eine Niederlassung,...eine GbR und Co Ltd ,..oder treten Sie als freier Handelsvertreter nach 84 HGB auf ?

Wenn Sie Angebote bei der Konkurrenz einholen, Fragen Sie also bitte nach folgenden Sachverhalten:

  • Werden Sie auf beiden Seiten (z.B. Deutschland und Sitzstaat) von erfahrenen Steuerberatern für internationales Steuerrecht beraten?
  • Erfolgt eine Betreuung auch nach der Gründung?
  • Wird Hilfestellung bei folgenden Sachverhalten geleistet: Verträge zwischen Gesellschaft und Kunden, Honorarverträge, Angestelltenverträge, Rechnungsstellungen usw.?

Fazit:

Wenn Sie alle genannten Umstände abwägen, werden Sie feststellen, daß unsere Gründungsgebühren realistisch betrachtet günstiger sind als bei anderen Gründern, die Ihre Kunden nach der Gründung im Stich lassen und/oder im Rahmen der Gründung falsch beraten. Wir erheben den Anspruch, uns preislich nur mit Internationalen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfgesellschaften vergleichen zu lassen. Hier liegen die "Tagessätze" allerdings bei 3.500,00 - 7.000,00 Euro, allein für die "Beratung". So kommen leicht mehr als 14.000,00 Euro für eine komplette Gründung zusammen.

IV. Weitere wichtige Sachverhalte

Wir haben bei unseren Recherchen festgestellt, dass sich die meisten Billiggründer auf eine Gesellschaftsform spezialisiert haben. So bieten viele Gründer allein die englische Limited als Rechtsform an. Die englische Limited ist zwar eine sehr gute Rechtsform im Hinblick auf Stammkapital, Durchgriffshaftung und Ertragssteuern im Mittelstandssatz,..jedoch nicht immer das "Non plus Ultra". Stellen wir z.B. die zypr. Limited dagegen, so zahlen Unternehmen auf Zypern nur 10% Ertragssteuern und Ausschüttungsgewinne sind gänzlich steuerfrei. Dann muss bei einer Gesellschaftsgründung auch immer der "Gegenstand" beachtet werden: So können sich Finanzdienstleister nicht in jedem Land ohne aufwendige Zulassungen niederlassen usw..

Wenn Sie Angebote bei der Konkurrenz einholen, Fragen Sie also bitte nach folgenden Sachverhalten:

  • Bieten Sie nur eine Rechtsform an?
  • Wenn nein, können Sie in anderen Rechtsformen steuerrechtlich einwandfrei beraten?

Mehr Infos


Die englische Form der GmbH bietet viele Vorteile:

  • In Deutschland voll handlungs -und geschäftsfähig, selbst wenn in England keine Geschäfte getätigt werden (EU-Recht)
  • Keine persönliche Haftung, Durchgriffshaftungen nur in sehr selten Fällen möglich (vgl. Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer)
  • Keine 25.000 Euro Stammkapital erforderlich- wie bei einer deutschen GmbH-. Das Stammkapital einer Ltd. beläuft sich auf ca. 400 Euro.
  • Kaum "VGA" (verdeckte Gewinnausschüttung) wie bei einer deutschen GmbH, es können fast alle Ausgaben der Gesellschaft als Verluste der Ltd dokumentiert werden
  • Keine Bilanzierungspflicht, die Ltd. braucht nur eine modifizierte Einnahme- Überschuss- Rechnung beim Finanzamt einzureichen 
  • Schnelle Gründung (zwischen 24 Stunden bis 14 Tage). Bei einer deutschen GmbH sind Gründungszeiten von bis zu 3 Monaten keine Seltenheit
  • Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit in Deutschland: Eine UK Ltd macht selbst dann Sinn, wenn diese Betriebsstätte in Deutschland ist
  • Geringe Eintrags-und Gründungskosten im Verhältnis zu unseren Leistungen und/oder im Vergleich zu einer deutschen GmbH
  • Europa- und weltweit geschäfts- und handlungsfähig
  • Fast alle Geschäftszwecke sind automatisch erlaubt
  • Legale Steuerminderung
  • Anonyme Gründung möglich, z.B. nach Insolvenz/ Konkurs o.ä.
  • Sie unterliegen EU- und/oder UK-Recht und nicht dem deutschen Recht, sofern keine Betriebsstätte in Deutschland
  • Wir Implementieren Ihre Ltd. in Deutschland, z.B. als unselbständige Zweigstelle, Repräsentants

Kontakt zu uns