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Limited gründen- Ltd. gründen: Relevante Urteile
Limited gründen und relevante Urteile
EuGH Urteil vom 30.09.2003 - C-167/01
EuGH
Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG
Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat gegründet worden ist und
ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt
Anwendung des dem Schutz der Interessen Dritter dienenden
Gesellschaftsrechts des Mitgliedstaats der Niederlassung
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Kantongerecht Amsterdam mit Beschluss vom 5. Februar 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Leitsatz: 1. Artikel 2 der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen vom 17. Dezember 1997 entgegen, die Zweigniederlassungen einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft Offenlegungspflichten auferlegt, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind. 2. Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen entgegen, die die Ausübung der Freiheit zur Errichtung einer Zweitniederlassung in diesem Staat durch eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, die im innerstaatlichen Recht für die Gründung von Gesellschaften bezüglich des Mindestkapitals und der Haftung der Geschäftsführer vorgesehen sind. Die Gründe, aus denen die Gesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat errichtet wurde, sowie der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich im Mitgliedstaat der Niederlassung ausübt, nehmen ihr nicht das Recht, sich auf die durch den EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit zu berufen, es sei denn, im konkreten Fall wird ein Missbrauch nachgewiesen. Tatbestand
Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam
Inspire Art Ltd
Fundstelle: BB Ausgabe: 20032195 Fundstelle: DB Ausgabe: 20032219 Fundstelle: WPg Ausgabe: 20031119 Fundstelle: NJW Ausgabe: 20033331 Fundstelle: NWB Ausgabe: 20033272 Fundstelle: BuW Ausgabe: 2003995 Fundstelle: GmbH-StB Ausgabe: 2003315 Fundstelle: IStR Ausgabe: 2003849 Fundstelle: IWB Ausgabe: 2003952 Fundstelle: NVwZ Ausgabe: 2004208 Fundstelle: DNotI-Report Ausgabe: 2003166 Fundstelle: EWiR Ausgabe: 20031029 Fundstelle: IBR Ausgabe: 2003640 Fundstelle: NZG Ausgabe: 20031064 Fundstelle: WM Ausgabe: 20032042 Fundstelle: WuB Ausgabe: 2004119 Fundstelle: ZIP Ausgabe: 20031885 Fundstelle: AG Ausgabe: 2003680 Fundstelle: DNotZ Ausgabe: 200455 Fundstelle: EWS Ausgabe: 2003513 Fundstelle: EuR Ausgabe: 2004104 Fundstelle: EuZW Ausgabe: 2003687 Fundstelle: GewArch Ausgabe: 2003472 Fundstelle: IPRax Ausgabe: 200446 Fundstelle: JZ Ausgabe: 200437 Fundstelle: MDR Ausgabe: 20031303 Fundstelle: NZI Ausgabe: 2003676 Fundstelle: RIW Ausgabe: 2003957 Fundstelle: GmbHR Ausgabe: 20031260
Tatbestand:
In der Rechtssache C-167/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Kantongerecht Amsterdam (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam gegen Inspire Art Ltd vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG erlässt DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet (Berichterstatter), R. Schintgen und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas, Generalanwalt: S. Alber, Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin, unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen der Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam, vertreten durch C. J. J. C. van Nispen, advocaat, der Inspire Art Ltd, vertreten durch M. E. van Wissen und G. van der Wal, advocaten, der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte, der deutschen Regierung, vertreten durch B. Muttelsee-Schön und A. Dittrich als Bevollmächtigte, der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Brauglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato, der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von J. Stratford, Barrister, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt und C. van der Hauwaert als Bevollmächtigte, aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam, vertreten durch R. Hermans und E. Pijnacker Hordijk, advocaten, der Inspire Art Ltd, vertreten durch G. van der Wal, der niederländischen Regierung, vertreten durch J. G. M. van Bakel als Bevollmächtigte, der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Stratford, und der Kommission, vertreten durch C. Schmidt und H. van Lier als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 26. November 2002, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Januar 2003 folgendes Urteil Gründe: 1. Das Kantongerecht Amsterdam hat mit Beschluss vom 5. Februar 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 19. April 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt. 2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der niederländischen Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam (Handels- und Industriekammer Amsterdam, im Folgenden: Handelskammer) und der Gesellschaft englischen Rechts Inspire Art Ltd (im Folgenden: Inspire Art) wegen der nach der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen (Gesetz über formal ausländische Gesellschaften) vom 17. Dezember 1997 (Staatsblad 1997, Nr. 697, im Folgenden: WFBV) bestehenden Verpflichtung der niederländischen Zweigniederlassung der Inspire Art, ihre Eintragung im niederländischen Handelsregister mit dem Zusatz formeel buitenlandse vennootschap (formal ausländische Gesellschaft) versehen zu lassen und diese Bezeichnung im Geschäftsverkehr zu führen. Rechtlicher Rahmen Gemeinschaftsregelung 3. Artikel 43 Absatz 1 EG lautet: Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind … verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind. 4. Artikel 48 EG erstreckt das Niederlassungsrecht unter denselben Bedingungen, wie sie für natürliche Personen, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind, vorgesehen sind, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben. 5. Artikel 46 EG erlaubt den Mitgliedstaaten, die Niederlassungsfreiheit von Ausländern durch den Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beschränken, soweit diese aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. 6. Zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit sieht Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG vor, dass der Rat der Europäischen Union Richtlinien erlassen kann mit dem Ziel, soweit erforderlich die Schutzbestimmungen [zu] koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten. 7. Der Rat hat dementsprechend auf dieser Grundlage verschiedene Richtlinien erlassen (im Folgenden: Richtlinien über das Gesellschaftsrecht), darunter die folgenden Richtlinien, um die es im Ausgangsverfahren geht. 8. Die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8, im Folgenden: Erste Richtlinie), gilt für Kapitalgesellschaften. Sie sieht drei Maßnahmen zum Schutz Dritter vor, die mit diesen Gesellschaften Geschäfte abschließen: die Anlegung einer Akte, die eine Reihe zwingender Angaben enthält und für jede Gesellschaft beim örtlich zuständigen Handelsregister geführt wird, die Harmonisierung der nationalen Vorschriften über die Wirksamkeit der im Namen einer Gesellschaft (einschließlich von in Gründung befindlichen Gesellschaften) eingegangenen Verpflichtungen und darüber, unter welchen Voraussetzungen Mängel oder Beschränkungen der Vertretungsbefugnis Dritten entgegengesetzt werden können, sowie die Erstellung eines abschließenden Verzeichnisses der Fälle, in denen Gesellschaften nichtig sind. 9. Die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1, im Folgenden: Zweite Richtlinie), bestimmt die in der Satzung oder dem Errichtungsakt von Aktiengesellschaften zu machenden Angaben und das erforderliche Mindestkapital derartiger Gesellschaften und enthält harmonisierte Vorschriften über Einlagen, die Einzahlung und den Nennbetrag von Aktien sowie die Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre. 10. Die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11, im Folgenden: Vierte Richtlinie) gilt für Kapitalgesellschaften. Sie harmonisiert die nationalen Vorschriften über Aufstellung, Inhalt, Gliederung und Offenlegung der Jahresabschlüsse von Unternehmen. 11. Die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193, S. 1, im Folgenden: Siebente Richtlinie) verfolgt hinsichtlich der Aufstellung konsolidierter Abschlüsse dasselbe Ziel wie die Vierte Richtlinie. 12. Die Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. L 395, S. 36, im Folgenden: Elfte Richtlinie), betrifft die Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften. 13. Nach ihrer dritten Begründungserwägung wurde die Elfte Richtlinie mit Rücksicht auf den Umstand erlassen, dass [d]ie Errichtung einer Zweigniederlassung … neben der Gründung einer Tochtergesellschaft eine der Möglichkeiten [ist], die derzeit einer Gesellschaft zur Ausübung des Niederlassungsrechts in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen. 14. In der vierten Begründungserwägung der Elften Richtlinie heißt es: Das Fehlen einer Koordinierung für die Zweigniederlassungen, insbesondere im Bereich der Offenlegung, hat im Hinblick auf den Schutz von Gesellschaftern und Dritten zu Unterschieden geführt zwischen den Gesellschaften, welche sich in anderen Mitgliedstaaten durch die Errichtung von Zweigniederlassungen betätigen, und den Gesellschaften, die dies durch die Gründung von Tochtergesellschaften tun. 15. Nach der fünften Begründungserwägung der Elften Richtlinie [können] [s]olche Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten … die Ausübung des Niederlassungsrechts stören und sind deshalb unter anderem zur Sicherung der Ausübung dieses Rechts zu beseitigen. 16. Nach ihrer zwölften Begründungserwägung berührt die Elfte Richtlinie nicht die Informationspflichten, denen die Zweigniederlassungen aufgrund anderer Vorschriften unterliegen, wie z. B. im Sozialrecht in Bezug auf das Informationsrecht der Arbeitnehmer, im Steuerrecht oder im Hinblick auf statistische Angaben. 17. Artikel 2 Absatz 1 der Elften Richtlinie enthält eine Auflistung der Angaben, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, offen zu legen sind. Es handelt sich um folgende Angaben: die Anschrift der Zweigniederlassung; die Tätigkeit der Zweigniederlassung; das Register, bei dem die in Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG bezeichnete Akte für die Gesellschaft angelegt worden ist, und die Nummer der Eintragung in dieses Register; die Firma und die Rechtsform der Gesellschaft sowie die Firma der Zweigniederlassung, sofern diese nicht mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt; die Bestellung, das Ausscheiden und die Personalien derjenigen, die befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und zwar als gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft oder als Mitglied eines solchen Organs gemäß der Offenlegung, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 68/151/EWG bei der Gesellschaft erfolgt, als ständige Vertreter der Gesellschaft für die Tätigkeit der Zweigniederlassung, unter Angabe ihrer Befugnisse; die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung, die Personalien und die Befugnisse der Liquidatoren sowie den Abschluss der Liquidation gemäß der Offenlegung, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben h), j) und k) der Richtlinie 68/151/EWG bei der Gesellschaft erfolgt, ein die Gesellschaft betreffendes Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder ähnliches Verfahren; die Unterlagen der Rechnungslegung gemäß Artikel 3; die Aufhebung der Zweigniederlassung. 18. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Elften Richtlinie kann der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung ergänzend dazu verpflichten, Folgendes offen zu legen: eine Unterschrift der in Absatz 1 Buchstaben e) und f) des vorliegenden Artikels bezeichneten Personen; [den] Errichtungsakt und, sofern diese Gegenstand eines gesonderten Aktes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Richtlinie 68/151/EWG ist, die Satzung sowie Änderungen dieser Unterlagen; eine Bescheinigung aus dem in Absatz 1 Buchstabe c) des vorliegenden Artikels genannten Register in Bezug auf das Bestehen der Gesellschaft; Angaben über die Sicherheiten, bei denen Vermögenswerte der Gesellschaft belastet werden, die sich in diesem Mitgliedstaat befinden, sofern diese Offenlegung sich auf die Gültigkeit solcher Sicherheiten bezieht. 19. Nach Artikel 4 der Elften Richtlinie kann der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung u. a. hinsichtlich der Offenlegung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie die Verwendung einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft und eine beglaubigte Übersetzung der offen gelegten Unterlagen vorschreiben. 20. Nach Artikel 6 der Elften Richtlinie schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von der Zweigniederlassung benutzt werden, außer den in Artikel 4 der Ersten Richtlinie verlangten Angaben das Register, bei dem die Akte für die Zweigniederlassung angelegt worden ist, und die Nummer der Eintragung in dieses Register anzugeben sind. 21. Schließlich müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 12 der Elften Richtlinie geeignete Maßregeln für den Fall androhen, dass die Offenlegungspflichten, die die Richtlinie für Zweigniederlassungen im Aufnahmestaat vorsieht, nicht beachtet werden. Nationale Regelung 22. Artikel 1 WFBV definiert die formal ausländische Gesellschaft als eine nach einem anderen als dem niederländischen Recht gegründete Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ihre Tätigkeit vollständig oder nahezu vollständig in den Niederlanden ausübt und daneben keine tatsächliche Bindung an den Staat hat, in dem das Recht gilt, nach dem sie gegründet wurde. 23. Die Artikel 2 bis 5 WFBV erlegen den formal ausländischen Gesellschaften verschiedenen Pflichten auf, die ihre Eintragung in das Handelsregister, die Angabe der Eigenschaft als formal ausländische Gesellschaft auf von ihnen herrührenden Schriftstücken, das Mindestkapital sowie die Erstellung, Gestaltung und Offenlegung der Jahresabschlüsse und -berichte betreffen. Die WFBV droht ferner Sanktionen für den Fall der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen an. 24. Im Einzelnen verpflichtet Artikel 2 WFBV eine Gesellschaft, die der Definition einer formal ausländischen Gesellschaft entspricht, sich als solche in das Handelsregister des Aufnahmestaats eintragen zu lassen. Ferner ist dort eine in niederländischer, französischer, deutscher oder englischer Sprache abgefasste, öffentlich oder von einem Geschäftsführer beglaubigte Abschrift des Errichtungsakts und, wenn diese in einer getrennten Urkunde enthalten ist, der Satzung zu hinterlegen. Außerdem müssen in diesem Register das Datum der ersten Eintragung dieser Gesellschaft, das nationale Register, in dem sie eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung sowie bei Einmanngesellschaften bestimmte Informationen über den Alleingesellschafter angegeben werden. 25. Artikel 4 Absatz 4 WFBV sieht vor, dass die Geschäftsführer neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner für die während ihrer Geschäftsführung im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen haften, solange die Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister nicht erfüllt ist. 26. Nach Artikel 3 WFBV müssen alle Schriftstücke und Mitteilungen, in denen eine formal ausländische Gesellschaft erscheint oder die von ihr herrühren, mit Ausnahme von Telegrammen und Werbung, den vollständigen Namen der Gesellschaft, ihre Rechtsform, ihren satzungsmäßigen Sitz, den Ort der Hauptniederlassung sowie die Eintragungsnummer, das Datum der ersten Eintragung und das Register angeben, in dem sie nach dem für sie geltenden Recht eingetragen sein muss. Weiter schreibt dieser Artikel die Angabe vor, dass die Gesellschaft eine formal ausländische Gesellschaft ist, und untersagt, in Schriftstücken oder Mitteilungen wahrheitswidrig anzudeuten, dass das Unternehmen zu einer niederländischen juristischen Person gehört. 27. Nach Artikel 4 Absatz 1 WFBV muss sich das gezeichnete Kapital einer formal ausländischen Gesellschaft mindestens auf den Betrag des Mindestkapitals belaufen, das in Artikel 178 des Zweiten Buches des Burgerlijk Wetboek (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch, im Folgenden: BW) für niederländische Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgeschrieben ist und am 1. September 2000 18 000 Euro betrug (Staatsblad 2000, Nr. 322). Das Eigenkapital muss sich mindestens auf das Mindestkapital belaufen (Artikel 4 Absatz 2 WFBV, der auf Artikel 178 des Zweiten Buches des BW verweist). Damit geprüft werden kann, ob die formal ausländische Gesellschaft diese Voraussetzungen erfüllt, muss eine Erklärung eines Wirtschaftsprüfers beim Handelsregister hinterlegt werden (Artikel 4 Absatz 3 WFBV). 28. Solange die Voraussetzungen bezüglich des Kapitals nicht erfüllt sind, haften die Geschäftsführer neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner für alle während ihrer Geschäftsführung vorgenommenen Rechtshandlungen, durch die die Gesellschaft verpflichtet wird. Die Geschäftsführer einer formal ausländischen Gesellschaft haften auch dann als Gesamtschuldner für Handlungen der Gesellschaft, wenn das eingezahlte gezeichnete Kapital unter den erforderlichen Mindestbetrag sinkt, nachdem es ursprünglich die Voraussetzung bezüglich des Mindestkapitals erfüllt hatte. Die gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer besteht nur, solange die Gesellschaft eine formal ausländische Gesellschaft ist (Artikel 4 Absatz 4 WFBV). 29. Nach Artikel 4 Absatz 5 WFBV gelten jedoch die Bestimmungen über das Mindestkapital nicht für Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unterliegen und auf die die Zweite Richtlinie Anwendung findet. 30. Nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WFBV müssen die Geschäftsführer formal ausländischer Gesellschaften Bücher führen und diese sieben Jahre aufbewahren. Sie müssen jedes Jahr einen Jahresabschluss und einen Jahresbericht erstellen. Diese Dokumente müssen durch Hinterlegung beim Handelsregister offen gelegt werden und die Voraussetzungen von Titel 9 des Zweiten Buches des BW erfüllen, damit gewährleistet ist, dass sie den Jahresabschlüssen und -berichten niederländischer Gesellschaften entsprechen. 31. Die Geschäftsführer müssen darüber hinaus vor dem 1. April jedes Jahres beim Handelsregister einen Nachweis der Eintragung in das Register hinterlegen, das in dem für die Gesellschaft geltenden Recht bezeichnet ist (Artikel 5 Absatz 4 WFBV). Nach Artikel 7 WFBV stehen Personen, die mit der laufenden Verwaltung der Gesellschaft betraut sind, für die Zwecke der Anwendung der WFBV den Geschäftsführern gleich. 32. Die Artikel 249 und 260 des Zweiten Buches des BW gelten für formal ausländische Gesellschaften entsprechend. Nach diesen Vorschriften haften die Geschäftsführer und die Prüfer als Gesamtschuldner für Schäden, die Dritten aus der Veröffentlichung irreführender Jahresabschlüsse oder -berichte oder Zwischenzahlen entstehen. 33. Nach Artikel 5 Absatz 3 WFBV gelten jedoch die nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WFBV bestehenden Verpflichtungen hinsichtlich der Buchführung und der Jahresabschlüsse und -berichte nicht für Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines EWR-Staats unterliegen und unter die Vierte und die Siebente Richtlinie fallen. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen 34. Die Inspire Art wurde am 28. Juli 2000 als private company limited by shares (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) englischen Rechts mit Sitz in Folkestone (Vereinigtes Königreich) gegründet. Ihr einziger Geschäftsführer (director), wohnhaft in Den Haag (Niederlande), ist befugt, allein und selbständig im Namen der Gesellschaft zu handeln. Die Gesellschaft, die unter der Firma Inspire Art Ltd im Verkauf von Kunstgegenständen tätig ist, nahm ihre Geschäfte am 17. August 2000 auf und hat eine Zweigniederlassung in Amsterdam. 35. Die Inspire Art ist im Handelsregister der Handelskammer Amsterdam ohne den Zusatz eingetragen, dass es sich um eine formal ausländische Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 WFBV handelt. 36. Die Handelskammer hielt diesen Zusatz für erforderlich, da die Inspire Art ihre Geschäftstätigkeit nur in den Niederlanden ausübe, und beantragte deshalb am 30. Oktober 2000 beim Kantongerecht Amsterdam, anzuordnen, dass die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister durch den Vermerk formal ausländische Gesellschaft gemäß Artikel 1 WFBV vervollständigt wird, was weitere gesetzliche Verpflichtungen nach sich ziehen würde, die in den Randnummern 22 bis 33 des vorliegenden Urteils dargestellt sind. 37. Die Inspire Art machte geltend, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 1 WFBV nicht erfülle und dass ihre Eintragung deshalb vollständig sei. Für den Fall, dass das Kantongerecht Amsterdam entscheiden sollte, dass sie die Voraussetzungen erfülle, trug sie hilfsweise vor, dass die WFBV gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, insbesondere gegen die Artikel 43 EG und 48 EG. 38. Das Kantongerecht Amsterdam stellte in seinem Beschluss vom 5. Februar 2001 fest, dass die Inspire Art eine formal ausländische Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 WFBV sei. 39. Was die Vereinbarkeit der WFBV mit dem Gemeinschaftsrecht angeht, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind die Artikel 43 EG und 48 EG so auszulegen, dass sie den Niederlanden untersagen, aufgrund der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen vom 17. Dezember 1997 zusätzliche Vorschriften wie die Artikel 2 bis 5 dieses Gesetzes für die Errichtung einer niederländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft zu erlassen, die in der alleinigen Absicht im Vereinigten Königreich errichtet worden ist, bestimmte Vorteile zu erlangen, die sich im Verhältnis zu einer Unternehmung ergeben, die nach niederländischem Recht errichtet worden ist, das für die Errichtung und die Volleinzahlung strengere Bestimmungen enthält als das Recht des Vereinigten Königreichs, wobei das niederländische Gesetz die genannte Absicht aus der Tatsache herleitet, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit vollständig oder nahezu vollständig in den Niederlanden ausübt und daneben keine tatsächliche Bindung an den Staat hat, in dem das Recht gilt, nach dem sie errichtet worden ist? 2. Muss, wenn die Auslegung dieser Artikel ergibt, dass die Regelung in der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen mit ihnen unvereinbar ist, Artikel 46 EG in der Weise ausgelegt werden, dass die Artikel 43 EG und 48 EG die Anwendbarkeit der niederländischen Regelung in der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen nicht beeinträchtigen, weil diese Regelung Vorschriften enthält, die aus den vom niederländischen Gesetzgeber genannten Gründen gerechtfertigt sind? Vorbemerkungen 40. Die Handelskammer, die niederländische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind der Auffassung, dass das nationale Gericht die Vorlagefragen zu weit gefasst habe. Da das Ausgangsverfahren nur die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister betreffe, müsse der Gerichtshof seine Prüfung auf diejenigen nationalen Vorschriften beschränken, die sich auf diese Frage bezögen. 41. Sie schlagen dem Gerichtshof deshalb vor, die Artikel 3 und 6 WFBV sowie Teile der Artikel 2, 4 und 5 WFBV (und zwar Artikel 2 Absätze 1 a. E. und 2, Artikel 4 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2) von seiner Prüfung auszunehmen. 42. Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten (vgl. zu dieser Frage insbesondere Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90, Loureno Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnr. 14). 43. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens verfügt und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, am besten in der Lage, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile Loureno Dias, Randnr. 15, und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18). 44. Betrifft daher die vom nationalen Gericht vorgelegte Frage die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile Loureno Dias, Randnr. 16, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und Canal Satélite Digital, Randnr. 18). 45. Der Gerichtshof hat jedoch ebenfalls in gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass es ihm erforderlichenfalls obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (Urteile vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21, und Canal Satélite Digital, Randnr. 19). Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt auch, dass das nationale Gericht seinerseits auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. insbesondere Urteile Foglia, Randnrn. 18 und 20, Loureno Dias, Randnr. 17, Bosman, Randnr. 60, und vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99, Cura Anlagen, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 26). 46. Der Gerichtshof kann außerdem eine zweckdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur vornehmen, wenn das vorlegende Gericht die Gründe darlegt, aus denen es der Auffassung ist, dass eine Beantwortung seiner Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil Foglia, Randnr. 17). 47. Verfügt der Gerichtshof über diese Informationen, so ist er in der Lage, zu prüfen, ob die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts einen Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweist. Stellt sich heraus, dass die vorgelegte Frage für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht erheblich ist, so muss der Gerichtshof feststellen, dass er keine Entscheidung treffen kann (Urteil Loureno Dias, Randnr. 20). 48. Demnach ist zu prüfen, ob die Fragen, die das nationale Gericht in der vorliegenden Rechtssache gestellt hat, für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung erheblich sind. 49. Zwar steht im Mittelpunkt des Ausgangsrechtsstreits die Frage, ob die Inspire Art als formal ausländische Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen ist, doch sind mit dieser Eintragung automatisch und untrennbar eine Reihe von Rechtsfolgen verbunden, die in den Artikeln 2 bis 5 WFBV vorgesehen sind. 50. Das nationale Gericht vertritt deshalb die Auffassung, dass sich die Frage der Vereinbarkeit mit den Artikeln 43 EG, 46 EG und 48 EG insbesondere hinsichtlich bestimmter in den Artikeln 2 bis 5 WFBV vorgesehener Verpflichtungen stelle, und zwar hinsichtlich der Verpflichtung zur Eintragung als formal ausländische Gesellschaft, der Verpflichtung zur Angabe dieser Eigenschaft auf allen von der Gesellschaft herrührenden Schriftstücken, des erforderlichen Mindestkapitals und der persönlichen Haftung der Geschäftsführer als Gesamtschuldner in dem Fall, dass das Stammkapital nicht oder nicht mehr den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitalbetrag erreicht. 51. Um dem nationalen Gericht eine zweckdienliche Antwort im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu geben, sind folglich alle diese Bestimmungen im Hinblick auf die im EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit und die Richtlinien über das Gesellschaftsrecht zu prüfen. Zu den Vorlagefragen 52. Mit den Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das nationale Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 43 EG und 48 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der WFBV entgegenstehen, die die Errichtung einer Zweitniederlassung einer Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat von zusätzlichen Voraussetzungen wie denen der Artikel 2 bis 5 WFBV abhängig macht, wenn die Gesellschaft in der alleinigen Absicht in einem anderen Mitgliedstaat gegründet wurde, bestimmte Vorteile zu erlangen, die sich im Verhältnis zu Gesellschaften ergeben, die nach dem Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung gegründet wurden, das für die Gründung von Gesellschaften und die Einzahlung der Aktien strengere Voraussetzungen enthält als das Recht des Mitgliedstaats der Gründung; ob der Umstand, dass die Regelung des Mitgliedstaats der Niederlassung die vorstehend genannte Absicht daraus herleitet, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich im letztgenannten Mitgliedstaat ausübt und keine tatsächliche Bindung an den Staat hat, nach dessen Recht sie gegründet wurde, die Beurteilung dieser Frage durch den Gerichtshof ändert; ob bei Bejahung der einen oder der anderen Frage eine nationale Regelung wie die WFBV nach Artikel 46 EG oder aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann. 53. Erstens ist festzustellen, dass der in den Vorabentscheidungsfragen genannte Artikel 5 Absätze 1 und 2 WFBV die Erstellung und Hinterlegung der Jahresabschlüsse formal ausländischer Gesellschaften betrifft. Nach Artikel 5 Absatz 3 WFBV gelten die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verpflichtungen jedoch nicht für Gesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen und auf die u. a. die Vierte Richtlinie Anwendung findet. Die Inspire Art wird von dieser Ausnahme erfasst, da sie dem englischen Recht unterliegt und in den persönlichen Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie fällt. 54. Die Vereinbarkeit einer Vorschrift wie des Artikels 5 WFBV mit dem Gemeinschaftsrecht ist daher vom Gerichtshof nicht mehr zu prüfen. 55. Zweitens fallen mehrere Bestimmungen der WFBV unter die Elfte Richtlinie, da diese die Offenlegung von Zweigniederlassungen betrifft, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften errichtet wurden, die von der Ersten Richtlinie erfasst werden und dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen. 56. Insoweit ist zunächst entsprechend dem Vortrag der Kommission festzustellen, dass einige der nach der WFBV bestehenden Verpflichtungen die in der Elften Richtlinie vorgesehenen Offenlegungsmaßnahmen in innerstaatliches Recht umsetzen. 57. Im Einzelnen handelt es sich um die Verpflichtungen zur Angabe der Eintragung in einem ausländischen Handelsregister und der Nummer, unter der die Gesellschaft in diesem Register eingetragen ist, im Handelsregister des Aufnahmestaats (Artikel 2 Absatz 1 WFBV und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Elften Richtlinie), zur Hinterlegung einer in niederländischer, französischer, englischer oder deutscher Sprache abgefassten beglaubigten Abschrift des Errichtungsakts und der Satzung (Artikel 2 Absatz 1 WFBV und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und 4 der Elften Richtlinie) sowie zur alljährlichen Hinterlegung einer Bescheinigung der Eintragung im ausländischen Handelsregister beim Handelsregister des Aufnahmestaats (Artikel 5 Absatz 4 WFBV und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Elften Richtlinie). 58. Diese Bestimmungen, deren Vereinbarkeit mit der Elften Richtlinie nicht in Frage gestellt worden ist, können nicht als Behinderung der Niederlassungsfreiheit angesehen werden. 59. Allerdings hat die Vereinbarkeit der verschiedenen in Randnummer 57 des vorliegenden Urteils genannten Offenlegungsmaßnahmen mit der Elften Richtlinie nicht automatisch zur Folge, dass die Sanktionen, die die WFBV an das Unterlassen dieser Maßnahmen knüpft, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. 60. Artikel 4 Absatz 4 WFBV sieht vor, dass die Geschäftsführer neben der Gesellschaft persönlich als Gesamtschuldner für die während ihrer Geschäftsführung im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen haften, solange die Verpflichtungen zur Offenlegung im Handelsregister nicht erfüllt sind. 61. Artikel 12 der Elften Richtlinie verpflichtet zwar die Mitgliedstaaten, geeignete Maßregeln für den Fall anzudrohen, dass die erforderliche Offenlegung der Zweigniederlassungen im Aufnahmestaat unterbleibt. 62. Insoweit ist zu beachten, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts für den Fall ihrer Verletzung keine eigene Sanktionsbestimmung enthält oder insoweit auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verweist, nach Artikel 10 EG verpflichtet sind, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, namentlich darauf achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss (Urteile vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnrn. 23 und 24, vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-326/88, Hansen, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-36/94, Siesse, Slg. 1995, I-3573, Randnr. 20, und vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-177/95, Ebony Maritime und Loten Navigation, Slg. 1997, I-1111, Randnr. 35). 63. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, festzustellen, ob die in Artikel 4 Absatz 4 WFBV angedrohte Sanktion diesen Anforderungen genügt und ob sie formal ausländische Gesellschaften im Fall einer Verletzung der in Randnummer 56 des vorliegenden Urteils genannten Offenlegungspflichten nicht gegenüber niederländischen Gesellschaften benachteiligt. 64. Sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangen, dass Artikel 4 Absatz 4 WFBV formal ausländische Gesellschaften anders behandelt als inländische Gesellschaften, wäre festzustellen, dass diese Bestimmung gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. 65. Nicht in Artikel 2 der Elften Richtlinie aufgeführt sind dagegen die übrigen Offenlegungspflichten nach der WFBV, d. h. die Angabe im Handelsregister, dass es sich um eine formal ausländische Gesellschaft handelt (Artikel 1 und 2 Absatz 1 WFBV), die Angabe des Datums der ersten Eintragung im ausländischen Handelsregister und der Informationen über den Alleingesellschafter im Handelsregister des Aufnahmestaats (Artikel 2 Absatz 1 WFBV) sowie die zwingende Hinterlegung einer Erklärung von Wirtschaftsprüfern, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen bezüglich des gezeichneten und eingezahlten Mindestkapitals und des Eigenkapitals erfüllt (Artikel 4 Absatz 3 WFBV). Ebenso wenig wird in Artikel 6 der Elften Richtlinie die Angabe der Eigenschaft formal ausländische Gesellschaft auf allen von dieser herrührenden Schriftstücken (Artikel 3 WFBV) erwähnt. 66. Bezüglich dieser Verpflichtungen ist deshalb zu prüfen, ob die durch die Elfte Richtlinie, insbesondere durch die Artikel 2 und 6, herbeigeführte Harmonisierung abschließend ist. 67. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Elfte Richtlinie auf der Grundlage des Artikels 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) erlassen wurde, der vorsieht, dass der Rat und die Kommission die ihnen aufgrund dieses Artikels übertragenen Aufgaben erfüllen, indem sie, soweit erforderlich, die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 [EG-Vertrag] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten. 68. Des Weiteren geht aus der vierten und der fünften Begründungserwägung der Elften Richtlinie hervor, dass die Unterschiede, die in den nationalen Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen insbesondere im Bereich der Offenlegung bestehen, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit stören können und deshalb zu beseitigen sind. 69. Daraus folgt, dass unbeschadet der für Zweigniederlassungen bestehenden sozialrechtlichen, steuerrechtlichen und statistischen Informationspflichten die durch die Elfte Richtlinie herbeigeführte Harmonisierung der Offenlegung solcher Niederlassungen abschließend ist, da sie nur so ihren Zweck erfüllen kann. 70. Hervorzuheben ist ferner, dass Artikel 2 Absatz 1 der Elften Richtlinie erschöpfend formuliert ist. Darüber hinaus enthält Absatz 2 dieses Artikels eine Aufzählung fakultativer Offenlegungsmaßnahmen für Zweigniederlassungen, was nur dann einen Sinn ergibt, wenn die Mitgliedstaaten keine anderen Offenlegungsmaßnahmen für Zweigniederlassungen als die in der Elften Richtlinie genannten vorsehen können. 71. Die verschiedenen Offenlegungsmaßnahmen der WFBV, die in Randnummer 65 des vorliegenden Urteils genannt sind, verstoßen folglich gegen die Elfte Richtlinie. 72. Insoweit ist demnach festzustellen, dass Artikel 2 der Elften Richtlinie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der WFBV entgegensteht, die Zweigniederlassungen einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft Offenlegungspflichten auferlegt, die nicht in der Elften Richtlinie vorgesehen sind. 73. Drittens fallen mehrere Bestimmungen der WFBV nicht unter die Elfte Richtlinie. Es handelt sich um die Vorschriften über das erforderliche Mindestkapital zum Zeitpunkt der Eintragung und während des Bestehens der formal ausländischen Gesellschaft sowie um die Vorschriften über die an die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der WFBV geknüpfte Sanktion, nämlich die gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer neben der Gesellschaft (Artikel 4 Absätze 1 und 2 WFBV). Diese Bestimmungen sind daher am Maßstab der Artikel 43 EG und 48 EG zu prüfen. Zum Bestehen einer Behinderung der Niederlassungsfreiheit Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen 74. Nach Auffassung der Handelskammer sowie der niederländischen, der deutschen, der italienischen und der österreichischen Regierung stehen die Artikel 43 EG und 48 EG der Anwendung von Bestimmungen wie denen der WFBV nicht entgegen. 75. Zunächst beträfen die Vorschriften der WFBV weder die Gründung von Gesellschaften nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats noch ihre Eintragung (und damit ihre Anerkennung). Die Wirksamkeit der Gründung werde anerkannt und die Eintragung der Gesellschaften nicht verweigert, so dass die Niederlassungsfreiheit nicht in Frage gestellt sei. 76. Die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459) seien deshalb im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie nur Vorschriften beträfen, die die Eintragung ausländischer Gesellschaften regelten, nicht aber das Recht der Mitgliedstaaten berührten, Voraussetzungen für die Ausübung bestimmter gewerblicher Tätigkeiten aufzustellen. 77. Die niederländische Regierung macht geltend, dass in den Niederlanden für Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden seien und ihre Tätigkeit in den Niederlanden ausübten oder ausüben wollten, eine sehr liberale Gründungsregelung gelte. Nach dem betreffenden Grundsatz, wie er in Artikel 2 der Wet conflictenrecht corporaties (Gesetz mit Kollisionsnormen für Körperschaften) vom 17. Dezember 1997 formuliert sei, unterliege eine Körperschaft, die aufgrund ihres Gründungsvertrags oder ihres Gründungsakts zum Zeitpunkt der Gründung ihren Sitz oder, in Ermangelung dessen, den Schwerpunkt ihres Auftretens nach außen im Gebiet des Staates hat, nach dessen Recht sie gegründet worden ist, dem Recht dieses Staates. 78. Die Existenz von Gesellschaften, die wirksam nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden seien, werde ohne weitere Formalitäten in den Niederlanden anerkannt. Diese Gesellschaften unterlägen dem Recht des Gründungsstaats; es sei grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob die betreffende Gesellschaft dort eine Tätigkeit entfalte. 79. In der Praxis habe sich jedoch herausgestellt, dass diese sehr großzügige Regelung zunehmend dazu geführt habe, dass ausländische Gesellschaften zu Zwecken gegründet worden seien, die der niederländische Gesetzgeber weder beabsichtigt noch auch nur vorhergesehen habe. Immer häufiger würden Gesellschaften, die ihre Tätigkeit hauptsächlich oder sogar ausschließlich auf dem niederländischen Markt entfalteten, im Ausland gegründet, um den zwingenden Verpflichtungen des niederländischen Gesellschaftsrechts zu entgehen. 80. Angesichts dieser Entwicklung enthalte Artikel 6 der Wet conflictenrecht corporaties eine beschränkte Ausnahme von dieser liberalen Regelung, indem er bestimme, dass dieses Gesetz die Vorschriften der WFBV unberührt lasse. 81. Weiter führen die Handelskammer sowie die niederländische, die deutsche, die italienische und die österreichische Regierung aus, dass die Vorschriften der WFBV nicht die Niederlassungsfreiheit beträfen, sondern lediglich für Kapitalgesellschaften, die nach einem anderen als dem niederländischen Recht gegründet worden seien, eine begrenzte Zahl zusätzlicher Voraussetzungen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und die Verwaltung der Gesellschaft vorsähen, damit sichergestellt sei, dass Dritte eindeutige Kenntnis davon erhielten, dass Gesellschaften wie die Inspire Art formal ausländische Gesellschaften seien, und darüber hinaus – aufgrund der Hinterlegung bestimmter Urkunden und Erklärungen – bei Geschäften mit diesen Gesellschaften dieselben Sicherheiten hätten wie bei niederländischen Gesellschaften. 82. Diese Voraussetzungen seien nicht diskriminierend, da sie ihre Entsprechung in den zwingenden Vorschriften des niederländischen Gesellschaftsrechts hätten, die für in den Niederlanden gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung gälten. Darüber hinaus dienten diese Voraussetzungen, die sowohl von niederländischen Gesellschaften als auch von formal ausländischen Gesellschaften zu erfüllen seien, dem Schutz nichtwirtschaftlicher, auf Gemeinschaftsebene anerkannter Interessen im Rahmen des Verbraucher- und des Gläubigerschutzes. 83. Die Handelskammer sowie die niederländische, die deutsche und die österreichische Regierung machen geltend, dass die WFBV nach internationalem Privatrecht anwendbar sei, und verweisen auf das Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 81/87 (Daily Mail and General Trust, Slg. 1988, 5483) und die einschlägige Rechtsprechung. Der Gerichtshof habe in dieser Rechtssache entschieden, dass die Artikel 43 EG und 48 EG den Mitgliedstaaten nicht untersagten, selbst zu bestimmen, worin die Anknüpfung an ihre nationale Rechtsordnung bei einer Gesellschaft bestehe. Diese Artikel hinderten folglich die Mitgliedstaaten nicht, auf der Grundlage des internationalen Privatrechts Vorschriften zu erlassen, die für Gesellschaften gälten, die zum Teil unter das niederländische Recht fielen. In diesem Zusammenhang stelle die WFBV nur zusätzlich zur Anknüpfung an den Ort der Gründung und der Eintragung auf den Ort ab, an dem die Gesellschaft ihre Tätigkeit entfalte. 84. Die deutsche und die österreichische Regierung tragen in grundsätzlicher Hinsicht außerdem vor, dass der Zweck der Artikel 43 EG und 48 EG, was das Recht zur Gründung einer Zweigniederlassung angehe, darin liege, Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat eine Tätigkeit entfalteten, die Expansion in einen anderen Mitgliedstaat zu ermöglichen, was in Bezug auf Briefkastengesellschaften nicht zutreffe. 85. Die deutsche und die österreichische Regierung werfen die Frage auf, ob im Fall formal ausländischer Gesellschaften Zweigniederlassungen nicht vielmehr als Hauptniederlassungen zu beurteilen seien und ob nicht auf sie die Grundsätze der primären Niederlassungsfreiheit anzuwenden seien. Aus derselben Sicht macht die italienische Regierung geltend, dass der Umstand, dass eine in einem Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft dort niemals eine Tätigkeit entfaltet habe, ausschließe, dass sie als Zweigniederlassung angesehen werden könne, wenn sie ihre geschäftliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübe. Dadurch, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausübe, zu dem sie formal gehöre, müsse eine solche Gesellschaft als im erstgenannten Mitgliedstaat errichtete Hauptniederlassung angesehen werden. 86. Schließlich tragen die niederländische, die deutsche und die italienische Regierung vor, dass der Gerichtshof anerkannt habe, dass ein Mitgliedstaat berechtigt sei, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollten, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Ausnutzung der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts entzögen und sich missbräuchlich oder betrügerisch auf Gemeinschaftsrecht berufen könnten (Urteil Centros, Randnr. 24, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ob eine missbräuchliche Ausnutzung vorliege, sei insbesondere unter Beachtung der Ziele der fraglichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu beurteilen (Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 25). 87. Die genannten Regierungen machen geltend, dass nach den Urteilen vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85 (Segers, Slg. 1986, 2375, Randnr. 16) und Centros (Randnr. 29) der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat gegründet worden sei, ihre gesamte Tätigkeit aber durch eine in einem anderen Mitgliedstaat errichtete Zweigniederlassung ausübe, nicht genüge, um den Beteiligten unter Berufung auf einen Missbrauch, eine Täuschung und/oder eine nicht hinnehmbare Umgehung der nationalen Gesetze das Recht auf freie Niederlassung abzusprechen. 88. Im vorliegenden Fall verweigere die WFBV jedoch weder die Anerkennung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft, noch hindere sie an der Eintragung der Zweigniederlassung, sondern sie sehe lediglich eine Reihe beschränkter präventiver Verpflichtungen und eine repressive Kontrolle für den Fall vor, dass sich eine Gesellschaft den zwingenden Vorschriften des Gesellschaftsrechts entziehe, die in dem Mitgliedstaat gälten, in dem sie ihre gesamte Tätigkeit ausübe. 89. Gehe wie im Ausgangsverfahren eine Gesellschaft über die bloße Ausübung des Rechts auf freie Niederlassung hinaus und diene ihre Gründung in einem anderen Mitgliedstaat dazu, sich sämtlichen Vorschriften zu entziehen, die für die Gründung und den Betrieb von Gesellschaften in dem Mitgliedstaat gälten, in dem sie ihre gesamte Tätigkeit ausübe, würde es folglich zu einer nicht hinnehmbaren Umgehung der nationalen Rechtsvorschriften führen, wenn dieser Gesellschaft die Berufung auf die Niederlassungsfreiheit erlaubt würde. Der Erlass von Bestimmungen wie derjenigen der WFBV sei daher nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts gerechtfertigt. 90. Nach Ansicht der Inspire Art, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission dagegen beeinträchtigen die Bestimmungen der WFBV die durch die Artikel 43 EG und 48 EG garantierte Niederlassungsfreiheit, da sie formal ausländischen Gesellschaften Verpflichtungen auferlegten, die das Niederlassungsrecht für diese Gesellschaften deutlich weniger attraktiv machten. Das sei auch erklärtermaßen das Ziel dieser Bestimmungen. 91. Die Inspire Art, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission tragen vor, dass die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar seien. Unter Berufung auf die Urteile Segers und Centros führen sie aus, dass sich eine Gesellschaft auch dann auf die Niederlassungsfreiheit berufen könne, wenn sie in einem Mitgliedstaat nur gegründet worden sei, um sich in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem sie hauptsächlich oder sogar ausschließlich geschäftlich tätig werde, niederlassen zu können. Es sei unerheblich, dass die Gesellschaft im ersten Mitgliedstaat nur gegründet worden sei, um sich den gesetzlichen Bestimmungen des zweiten Mitgliedstaats zu entziehen. Nach der genannten Rechtsprechung sei dies kein Missbrauch, sondern die bloße Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit. 92. Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission führen aus, dass Artikel 1 WFBV den Ort berücksichtige, an dem die Tätigkeit der Gesellschaft ausgeübt werde, um daran eine Reihe zwingender Bestimmungen des Aufnahmestaats zu knüpfen. Dadurch, dass als Anknüpfungsfaktor die tatsächliche Tätigkeit herangezogen werde, die keinem der in Artikel 48 EG festgelegten Kriterien entspreche, werde die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt, da deren Ausübung für Gesellschaften, die im Ausland gegründet worden seien, um sich anschließend in den Niederlanden zu betätigen, an Interesse verlöre, weil zusätzlich zu den Vorschriften des Gründungsstaats weitere Regeln für anwendbar erklärt würden. 93. Die Inspire Art vertritt die gleiche Auslegung der WFBV. Sie führt aus, dass das nationale Recht Gesellschaften grundsätzlich dem nationalen Recht unterwerfe, nach dem sie gegründet worden seien, dass aber der niederländische Gesetzgeber die als missbräuchlich angesehene Gründung von Gesellschaften nach ausländischem Recht mit dem Ziel, ihre Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich in den Niederlanden auszuüben, habe bekämpfen wollen, indem er die Bestimmungen des niederländischen Gesetzes über Gesellschaften für auf derartige Gesellschaften anwendbar erklärt habe. Der Gesetzgeber habe diese Regelung mit dem Gläubigerschutz gerechtfertigt. Die WFBV sei infolgedessen nicht als Anwendung der Theorie des wahren Sitzes zu verstehen, nach der eine Gesellschaft dem Recht des Mitgliedstaats unterliege, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren tatsächlichen Sitz habe. 94. Schließlich unterstreicht die Regierung des Vereinigten Königreichs die fundamentale Bedeutung, die die Möglichkeit, Zweitniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten zu gründen, für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes habe. Das Urteil Centros könne im vorliegenden Fall uneingeschränkt herangezogen werden. Antwort des Gerichtshofes 95. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit ohne Bedeutung ist, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im Wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 17). Die Gründe, aus denen eine Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat errichtet wird, sind nämlich, sieht man vom Fall des Betruges ab, für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit irrelevant (Urteil Centros, Randnr. 18). 96. Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass der Umstand, dass eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur gegründet wurde, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, keinen Missbrauch darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn die betreffende Gesellschaft ihre Tätigkeiten hauptsächlich oder ausschließlich in diesem zweiten Staat ausübt (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 18). 97. Hieraus folgt, dass diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Zweigniederlassung auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, Segers, Randnr. 13, und Centros, Randnr. 20). 98. Somit schließt im Ausgangsverfahren der Umstand, dass die Inspire Art im Vereinigten Königreich gegründet wurde, um die Vorschriften des niederländischen Gesellschaftsrechts zu umgehen, das u. a. bezüglich des Mindestkapitals und der Einzahlung der Aktien strengere Voraussetzungen enthält, nicht aus, dass die Errichtung einer Zweigniederlassung dieser Gesellschaft in den Niederlanden unter die Niederlassungsfreiheit nach den Artikeln 43 EG und 48 EG fällt. Wie der Gerichtshof im Urteil Centros entschieden hat (Randnr. 18), ist die Frage der Anwendung dieser Artikel eine andere als die, ob ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Ausnutzung der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts entziehen. 99. Dem Vorbringen, dass die WFBV keineswegs die Niederlassungsfreiheit beeinträchtige, da ausländische Gesellschaften in den Niederlanden uneingeschränkt anerkannt würden, ihre Eintragung in das niederländische Handelsregister nicht verweigert werde und die WFBV nur eine Reihe zusätzlicher, administrativer Verpflichtungen enthalte, kann nicht gefolgt werden. 100. Die WFBV hat nämlich zur Folge, dass die Vorschriften des niederländischen Gesellschaftsrechts über das Mindestkapital und die Haftung der Geschäftsführer zwingend auf ausländische Gesellschaften wie die Inspire Art angewandt werden, wenn sie ihre Tätigkeiten ausschließlich oder nahezu ausschließlich in den Niederlanden ausüben. 101. Die Gründung einer Zweigniederlassung in den Niederlanden durch eine derartige Gesellschaft unterliegt somit bestimmten Vorschriften, die in diesem Staat für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung, die die Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft dazu verpflichtet, die Vorschriften des Niederlassungsstaats über das Stammkapital und die Haftung der Geschäftsführer zu beachten, führt dazu, dass die Ausübung der vom Vertrag anerkannten Niederlassungsfreiheit durch diese Gesellschaften behindert wird. 102. Schließlich ist das aus dem Urteil Daily Mail and General Trust hergeleitete Vorbringen zu prüfen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht bestimmen könnten, da die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit nicht zu einer Harmonisierung des internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten geführt hätten. Die Mitgliedstaaten blieben insoweit befugt, gegen Briefkastengesellschaften vorzugehen; um eine solche handele es sich im vorliegenden Fall mangels tatsächlicher Bindung an den Gründungsstaat. 103. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Daily Mail and General Trust anders als das Ausgangsverfahren die Beziehungen zwischen einer Gesellschaft und dem Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie gegründet worden war, in dem Fall betrifft, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz unter Wahrung der ihr in ihrem Gründungsstaat zuerkannten Rechtspersönlichkeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen will. Im Ausgangsverfahren fragt das vorliegende Gericht den Gerichtshof danach, ob auf eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, die Rechtsvorschriften des Staates anwendbar sind, in dem sie sich tatsächlich betätigt (in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-208/00, Überseering, Slg. 2002, I-9919, Randnr. 62). 104. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Bestimmungen der WFBV über das Mindestkapital (sowohl zum Zeitpunkt der Gründung als auch während des Bestehens der Gesellschaft) und über die Haftung der Geschäftsführer Beschränkungen der in den Artikeln 43 EG und 48 EG garantierten Niederlassungsfreiheit darstellen. 105. Folglich ist festzustellen, dass die Artikel 43 EG und 48 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der WFBV entgegenstehen, die die Ausübung der Freiheit zur Errichtung einer Zweitniederlassung in diesem Staat durch eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, die im innerstaatlichen Recht für die Gründung von Gesellschaften bezüglich des Mindestkapitals und der Haftung der Geschäftsführer vorgesehen sind. Die Gründe, aus denen die Gesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat errichtet wurde, sowie der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich im Mitgliedstaat der Niederlassung ausübt, nehmen ihr nicht das Recht, sich auf die durch den Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit zu berufen, es sei denn, im konkreten Fall wird ein Missbrauch nachgewiesen. Zum Vorliegen von Rechtfertigungsgründen 106. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der WFBV über die Offenlegung, die gegen die Elfte Richtlinie verstoßen (siehe Randnrn. 71 und 72 des vorliegenden Urteils), nicht gerechtfertigt werden können. Im Folgenden werden daher nur die Bestimmungen der WFBV über das Mindestkapital und die Haftung der Geschäftsführer geprüft. 107. Da diese Vorschriften eine Behinderung der Niederlassungsfreiheit darstellen, ist zu prüfen, ob sie aus einem der in Artikel 46 EG genannten Gründe oder, falls keiner dieser Gründe vorliegt, aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können. Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen 108. Nach Ansicht der Handelskammer sowie der niederländischen, der deutschen und der österreichischen Regierung sind die Bestimmungen der WFBV sowohl nach Artikel 46 EG als auch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. 109. Die WFBV diene nämlich der Bekämpfung von Betrügereien, dem Schutz der Gläubiger, der Gewährleistung der Wirksamkeit von Steuerkontrollen und der Lauterkeit des Handelsverkehrs. Diese Ziele seien vom Gerichtshof als Rechtfertigungsgründe anerkannt worden. 110. Die Bestimmung in Artikel 4 WFBV über das Mindestkapital, seine Einzahlung und seine Erhaltung diene dem Schutz der Gläubiger und Dritter. Die Bedeutung des Mindestkapitals sei in Artikel 6 der Zweiten Richtlinie ausdrücklich anerkannt. Die Vorschriften über das Mindestkapital bezweckten vor allem, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaften zu stärken und auf diese Weise einen besseren Schutz privater und öffentlicher Gläubiger zu gewährleisten. Sie dienten allgemein dazu, die Gläubiger vor der Gefahr einer missbräuchlichen Insolvenz infolge der Gründung von Gesellschaften zu schützen, die von Anfang an nicht mit ausreichendem Kapital ausgestattet seien. 111. Die gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer ist nach Auffassung der niederländischen Regierung eine angemessene Sanktion für den Fall, dass die Bestimmungen der WFBV nicht beachtet werden. Die Mitgliedstaaten verfügten in Ermangelung gemeinschaftlicher Harmonisierungsmaßnahmen bei der Festsetzung der Sanktionen für die Nichtbeachtung ihrer nationalen Vorschriften über ein weites Ermessen (Urteil vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 33). Die genannte Sanktion sei gewählt worden, damit dieselbe Vorschrift Anwendung finde, die auch für die Geschäftsführer niederländischer Gesellschaften gelte. Die Sanktion sei im Gemeinschaftsrecht auch nicht unbekannt, wie durch Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294, S. 1) bestätigt werde. 112. Da die Geschäftsführer für den reibungslosen Ablauf der Geschäfte der Gesellschaft verantwortlich seien, liege es außerdem nahe, dass sie hafteten, wenn die Gesellschaft die Bestimmungen der WFBV nicht beachte. 113. Schließlich erlaube Artikel 4 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie den Mitgliedstaaten, geeignete Vorschriften über die Haftung für von der Gesellschaft oder für deren Rechnung eingegangene Verbindlichkeiten für den Fall zu erlassen, dass die Gesellschaft nicht auflösbar sei. 114. Die Handelskammer ergänzt, dass die Bestimmungen der WFBV nicht diskriminierend seien. Sie führten vielmehr dazu, dass auf ausländische Gesellschaften die für Gesellschaften niederländischen Rechts geltenden Vorschriften angewandt würden. 115. Die niederländische Regierung macht geltend, dass die Bestimmungen der WFBV über das Mindestkapital und die Haftung der Geschäftsführer geeignet seien, das verfolgte Ziel zu erreichen. Sie betont insoweit, dass diese Frage nur unter Berücksichtigung des Hauptanliegens der WFBV beurteilt werden könne, nämlich des Kampfes gegen die missbräuchliche Gründung ausländischer Gesellschaften und die missbräuchliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit. 116. Die österreichische Regierung weist ferner darauf hin, dass die Vorschriften über das Mindestkapital ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel seien, wie es im Gemeinschaftsrecht anerkannt sei. So habe für Aktiengesellschaften die Zweite Richtlinie selbst die Höhe des Mindestkapitals festgelegt. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung gebe es zwar keine vergleichbare Vorschrift. Mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gebe es aber in allen Mitgliedstaaten Vorschriften über das Mindestkapital, das diese Gesellschaften garantieren müssten. Im Gegensatz zur persönlichen Haftung der Gesellschafter, die im Fall eines Konkurses oftmals keinerlei Nutzen zeitige, biete das Stammkapital größere Sicherheit. 117. Nach Auffassung der Handelskammer gehen die Maßnahmen nicht über das zur Erreichung des verfolgten Zieles Erforderliche hinaus. Die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der WFBV führe nicht dazu, dass die Anerkennung der ausländischen Gesellschaft verweigert werde, sondern nur dazu, dass die Geschäftsführer als Gesamtschuldner hafteten. Dass eine Gesellschaft nicht oder nicht mehr den Vorschriften über das Mindestkapital entspreche, sei ein klares Indiz dafür, dass die Gefahr eines Missbrauchs oder eines Betruges bestehe, wenn die Gesellschaft darüber hinaus keine echte Bindung an den Gründungsstaat aufweise. 118. Die Inspire Art, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission vertreten die entgegengesetzte Auffassung und halten die Bestimmungen der WFBV nicht für gerechtfertigt. 119. Zunächst könne aus Artikel 46 EG keine Rechtfertigung der WFBV hergeleitet werden. 120. Was den Rechtsmissbrauch angehe, ergebe sich aus dem Urteil Centros, dass ein derartiger Missbrauch nicht bereits darin liegen könne, dass eine Gesellschaft im Gründungsstaat keine Tätigkeit entfalte. Es sei vielmehr Sache der nationalen Behörden und Gerichte, im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung einer solchen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vorlägen. Eine so allgemeine Regelung wie die WFBV erfülle diese Voraussetzung nicht. 121. Im Urteil Centros sei anerkannt worden, dass ein Mitgliedstaat die Niederlassungsfreiheit einschränken könne, wenn er sich auf die Beachtung von Vorschriften über die Ausübung bestimmter gewerblicher Tätigkeiten berufe. Das sei hier aber nicht der Fall. Im Fall der Inspire Art gehe es nämlich nicht um die Regelung der Ausübung der Tätigkeit dieser Gesellschaft in den Niederlanden, sondern um die Frage, ob die Vorschriften des niederländischen Gesellschaftsrechts, wie die Vorschriften über das Mindestkapital, bei der Errichtung einer Zweitniederlassung der Gesellschaft in den Niederlanden beachtet werden müssten. Der Gerichtshof habe im Urteil Centros entschieden, dass die Ausnutzung der günstigeren Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats für sich allein keinen Missbrauch darstelle, sondern dass damit gerade die Niederlassungsfreiheit ausgeübt werde. 122. Die Inspire Art, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission tragen ferner vor, dass der Gerichtshof im Urteil Centros entschieden habe, dass der Schutz der Gläubiger grundsätzlich nicht unter die Ausnahmeregelung des Artikels 46 EG falle. 123. Die Bestimmungen der WFBV über das Mindestkapital und die Haftung der Geschäftsführer könnten auch nicht mit dem Gläubigerschutz als zwingendem Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, da sie nicht geeignet seien, diesen Schutz zu gewährleisten. 124. Die Inspire Art und die Kommission führen in diesem Zusammenhang aus, dass die Gesellschaft als Gesellschaft englischen Rechts auftrete und dass die Gläubiger daher insoweit nicht getäuscht werden könnten. 125. Zudem seien auch die Gläubiger in gewissem Maß für ihre Handlungen verantwortlich. Wenn ihnen die Sicherheiten, die ihnen das englische Recht biete, nicht genügten, könnten sie entweder auf zusätzlichen Garantien bestehen oder von Geschäften mit einer Gesellschaft ausländischen Rechts absehen. 126. Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission tragen vor, dass die WFBV nicht anwendbar gewesen wäre, wenn die Inspire Art in einem anderen Mitgliedstaat auch nur eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt hätte. In diesem Fall sei aber die Gefahr für die Gläubiger mindestens genauso groß wie in dem Fall, dass die Tätigkeit ausschließlich in den Niederlanden ausgeübt werde. 127. Nach Auffassung der Inspire Art gewährleisten die Bestimmungen über das Mindestkapital keinen Gläubigerschutz. So könne das Mindestkapital z. B. unmittelbar nach der Aufbringung und nach der Eintragung der Gesellschaft als Darlehen vergeben werden, selbst wenn es sich um eine Gesellschaft niederländischen Rechts handele. Es stünde damit den Gläubigern nicht zur Verfügung. Die Bestimmungen der WFBV über das Mindestkapital seien somit zur Erreichung des angestrebten Gläubigerschutzes nicht geeignet. 128. Die Inspire Art und die Kommission machen geltend, dass die Vorschriften über die gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer diskriminierend seien. Nach Artikel 4 Absatz 4 WFBV hafteten die Geschäftsführer als Gesamtschuldner, wenn nach der Eintragung ins Handelsregister das Mindestkapital unter die festgesetzte Grenze absinke. Die Geschäftsführer einer nach niederländischem Recht gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterlägen hingegen nicht dieser strengen Haftung. Außerdem werde der Kreis der potenziell haftenden Personen gegenüber Gesellschaften niederländischen Rechts auf diejenigen erweitert, die tatsächlich die Geschäfte der Gesellschaft führten. 129. Die Inspire Art, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission vertreten die Auffassung, dass die Bestimmungen des Artikels 4 Absätze 1, 2 und 4 WFBV unverhältnismäßig seien, da die Inspire Art als Gesellschaft englischen Rechts auftrete. 130. Außerdem seien weniger einschneidende Maßnahmen denkbar. So könnte man z. B., wie der Gerichtshof im Urteil Centros anerkannt habe, für Gläubiger gesetzlich die Möglichkeit schaffen, die notwendigen Garantien von diesen ausländischen Niederlassungen zu erhalten, wenn sie sich durch das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaats nicht für ausreichend geschützt hielten. Antwort des Gerichtshofes 131. Zunächst ist festzustellen, dass sich keines der Argumente, die die niederländische Regierung zur Rechtfertigung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgebracht hat, auf Artikel 46 EG bezieht. 132. Zu prüfen ist daher, ob die von der niederländischen Regierung vorgebrachten Rechtfertigungsgründe, d. h. der Gläubigerschutz, die Bekämpfung einer missbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit, die Erhaltung der Wirksamkeit der Steuerkontrollen und die Lauterkeit des Handelsverkehrs, zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen. 133. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, gerechtfertigt, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. die Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Centros, Randnr. 34). 134. Folglich ist zu prüfen, ob Bestimmungen über das Mindestkapital wie die des Ausgangsverfahrens diese Voraussetzungen erfüllen. 135. Erstens ist zum Gläubigerschutz ohne weitere Prüfung, ob die Vorschriften über das Mindestkapital als solche einen geeigneten Schutzmechanismus bilden, festzustellen, dass die Inspire Art als Gesellschaft englischen Rechts und nicht als niederländische Gesellschaft auftritt. Ihre potenziellen Gläubiger sind hinreichend darüber unterrichtet, dass sie anderen Rechtsvorschriften als denen unterliegt, die in den Niederlanden die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung regeln, u. a., was die Vorschriften über das Mindestkapital und die Haftung der Geschäftsführer betrifft. Wie der Gerichtshof in Randnummer 36 des Urteils Centros ausgeführt hat, können sich die Gläubiger ferner auf bestimmte gemeinschaftsrechtliche Schutzregelungen wie die Vierte und die Elfte Richtlinie berufen. 136. Zweitens ist bezüglich der Bekämpfung der missbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Ausnutzung der durch den Vertrag geschaffenen Möglichkeiten in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (Urteil Centros, Randnr. 24 und die dort zitierte Rechtsprechung). 137. Im vorliegenden Fall wurde aber mit der Gründung der Inspire Art nach dem Gesellschaftsrecht eines Mitgliedstaats, nämlich des Vereinigten Königreichs, zwar u. a. der Zweck verfolgt, der Anwendung des als strenger angesehenen niederländischen Gesellschaftsrechts zu entgehen, doch ist es gerade Ziel der Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit, es den nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, zu erlauben, mittels einer Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden (Urteil Centros, Randnr. 26). 138. Wenn also ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Gesellschaft gründen möchte, diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften ihm die größte Freiheit lassen, und anschließend in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet, so übt er damit, wie der Gerichtshof in Randnummer 27 des Urteils Centros festgestellt hat, die durch den Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt aus. 139. Darüber hinaus belegt nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Segers, Randnr. 16, und Centros, Randnr. 29) der Umstand, dass eine Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, keine Tätigkeit entfaltet und ihre Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich im Mitgliedstaat ihrer Zweigniederlassung ausübt, noch kein missbräuchliches und betrügerisches Verhalten, das es dem letzteren Mitgliedstaat erlauben würde, auf die betreffende Gesellschaft die Gemeinschaftsvorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anzuwenden. 140. Was schließlich die Frage angeht, ob die WFBV mit der Erhaltung der Lauterkeit des Handelsverkehrs und der Wirksamkeit der Steuerkontrollen gerechtfertigt werden kann, so ist festzustellen, dass weder die Handelskammer noch die niederländische Regierung dargetan haben, dass die betreffende Maßnahme die in Randnummer 132 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung erfüllt. 141. Da die Bestimmungen über das Mindestkapital mit der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit unvereinbar sind, gilt zwangsläufig dasselbe für die Sanktionen, die an die Nichterfüllung der fraglichen Verpflichtungen geknüpft sind, d. h. die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer in dem Fall, dass das Kapital nicht den im nationalen Recht vorgeschriebenen Mindestbetrag erreicht oder während des Betriebes unter diesen sinkt. 142. Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass weder Artikel 46 EG noch der Gläubigerschutz, die Bekämpfung der missbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit oder die Erhaltung der Lauterkeit des Handelsverkehrs und der Wirksamkeit der Steuerkontrollen die Behinderung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit rechtfertigen, die nationale Rechtsvorschriften wie die in Rede stehenden über das Mindestkapital und die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer darstellen. 143. Nach alledem sind die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten: Artikel 2 der Elften Richtlinie steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der WFBV entgegen, die Zweigniederlassungen einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft Offenlegungspflichten auferlegt, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der WFBV entgegen, die die Ausübung der Freiheit zur Errichtung einer Zweitniederlassung in diesem Staat durch eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, die im innerstaatlichen Recht für die Gründung von Gesellschaften bezüglich des Mindestkapitals und der Haftung der Geschäftsführer vorgesehen sind. Die Gründe, aus denen die Gesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat errichtet wurde, sowie der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich im Mitgliedstaat der Niederlassung ausübt, nehmen ihr nicht das Recht, sich auf die durch den EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit zu berufen, es sei denn, im konkreten Fall wird ein Missbrauch nachgewiesen. Kosten 144. Die Auslagen der niederländischen, der deutschen, der italienischen und der österreichischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Rodríguez Iglesias, Puissochet, Wathelet, Schintgen, Timmermans, Gulmann, Edward, La Pergola, Jann, Skouris, Macken, Colneric, von Bahr, Cunha Rodrigues, Rosas, Der Kanzler, Der Präsident, R. Grass, G. C. Rodríguez Iglesias
EuGH Urteil vom 27.09.1988 - 81/87
EuGH
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG
VORGELEGT VON DER HIGH COURT OF JUSTICE
QUEENS BENCH DIVISION
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
RECHT ZUM VERLASSEN DES HEIMATMITGLIEDSTAATS
JURISTISCHE PERSON
1. Freizuegigkeit – Niederlassungsfreiheit – Gesellschaft, die nach
dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren
satzungsmässigen Sitz hat – Kein Recht, den Sitz ihrer
Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen
(EWG-Vertrag, Artikel 52 und 58)
2. Freizuegigkeit – Niederlassungsfreiheit – Richtlinie 73/148 –
Unanwendbarkeit auf juristische Personen (Richtlinie 73/148 des
Rates)
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom High Court of Justice, Queen?s Bench Division, mit Beschluß vom 6. Februar 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Leitsatz: 1. Der EWG-Vertrag betrachtet die Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie der Möglichkeit und gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmässigen oder wahren Sitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts von einem Mitgliedstaat in einen anderen aufweisen, als Probleme, die durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen; eine solche wurde jedoch noch nicht gefunden. Unter diesen Umständen gewähren die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren satzungsmässigen Sitz hat, nicht das Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. 2. Die Richtlinie 73/148 zur Aufhebung der Reise – und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs betrifft nach Titel und Text nur Reise und Aufenthalt von natürlichen Personen. Aufgrund ihres Inhalts können ihre Bestimmungen auf juristische Personen nicht analog angewandt werden. Die Richtlinie 73/148 gibt daher einer Gesellschaft nicht das Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. 1) Die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag gewähren beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren satzungsmässigen Sitz hat, nicht das Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. 2) Die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise – und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs gibt einer Gesellschaft nicht das Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.
(EWG-Vertrag, Artikel 52 und 58); (Richtlinie 73/148 des Rates)
Tatbestand
THE QUEEN
H. M. TREASURY UND COMMISSIONERS OF INLAND REVENUE, EX PARTE
DAILY MAIL UND GENERAL TRUST PLC.
Fundstelle: NJW Ausgabe: 19892186 Fundstelle: JZ Ausgabe: 1989384 Gründe: 1 Mit Beschluß vom 6. Februar 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 19. März 1987, hat der High Court of Justice, Queen?s Bench Division, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag und der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise – und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14) zur Vorabentscheidung vorgelegt. 2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Daily Mail and General Trust PLC, Klägerin im Ausgangsverfahren (Klägerin), und dem britischen Finanzministerium, in dem insbesondere eine Erklärung des letzteren verlangt wird, die Klägerin bedürfe für die Verlegung ihres Sitzes aus dem Vereinigten Königreich in die Niederlande keiner wie auch immer gearteten Zustimmung kraft des britischen Steuerrechts. 3 Nach den Akten gestattet es das britische Gesellschaftsrecht einer Gesellschaft wie der Klägerin, die nach britischem Recht gegründet wurde und im Vereinigten Königreich ihren satzungsmässigen Sitz (registered office) hat, ihre Geschäftsleitung ausserhalb des Vereinigten Königreichs einzurichten, ohne ihre Rechtspersönlichkeit oder ihre Eigenschaft als Gesellschaft britischen Rechts zu verlieren. 4 Nach dem auf den vorliegenden Fall anwendbaren britischen Steuerrecht unterliegen im allgemeinen nur die Gesellschaften, die ihren steuerlichen Sitz im Vereinigten Königreich haben, der britischen Körperschaftsteuer. Der steuerliche Sitz ist als Ort des Sitzes der Geschäftsleitung definiert. 5 Das britische Einkommen – und Körperschaftsteuergesetz 1970 verbietet in Section 482 (1) (a) den Gesellschaften mit steuerlichem Sitz im Vereinigten Königreich, diesen Sitz ohne Zustimmung des Finanzministeriums aufzugeben. 6 Die Klägerin, eine Holding – und Investitionsgesellschaft, beantragte 1984 die vorgenannte Zustimmung zur Verlegung des Sitzes ihrer Geschäftsleitung in die Niederlande. Deren Recht steht der dortigen Einrichtung der Geschäftsleitung von Gesellschaften ausländischen Rechts nicht entgegen. Dort wollte die Klägerin insbesondere Sitzungen der Geschäftsleitung abhalten und Büroräume für ihre Verwaltung anmieten. Sie hat später dort, ohne die Zustimmung abzuwarten, ein Anlageberatungsbüro eröffnet, um Dritten Dienstleistungen anbieten zu können. 7 Hauptziel der beabsichtigten Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung war es für die Klägerin, nach Errichtung des steuerlichen Sitzes in den Niederlanden einen erheblichen Teil der Papiere ihres Betriebsvermögens zu verkaufen und aus dem Erlös eigene Aktien zurückkaufen zu können, ohne hierfür die Steuern entrichten zu müssen, die nach britischem Steuerrecht insbesondere angesichts des erheblichen Wertzuwachses der zu verkaufenden Papiere darauf zu zahlen wären. Zwar unterläge die Klägerin nach Errichtung des Sitzes ihrer Geschäftsleitung in den Niederlanden der niederländischen Körperschaftsteuer, die beabsichtigten Transaktionen hätten jedoch nur eine Besteuerung des nach der Verlegung des steuerlichen Sitzes anfallenden Wertzuwachses zur Folge. 8 Nach langwierigen Verhandlungen mit dem Finanzministerium, das ihr den Verkauf mindestens eines Teils der fraglichen Papiere vor der Verlegung des steuerlichen Sitzes aus dem Vereinigten Königreich vorschlug, erhob die Klägerin 1986 Klage zum High Court of Justice, Queen?s Bench Division. Dort machte sie geltend, die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag gäben ihr das Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung ohne vorherige Zustimmung in einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen oder eine solche Zustimmung ohne Bedingung zu erhalten. 9 Das vorlegende Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt : “1) Ist es einem Mitgliedstaat durch die Artikel 52 bis 58 EWG-Vertrag verwehrt, einer juristischen Person, die ihre Geschäftsleitung in diesem Mitgliedstaat hat, zu verbieten, diese ohne vorherige Zustimmung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, sofern einer der folgenden Umstände oder auch beide vorliegen, nämlich die Zahlung von Steuern auf bereits eingetretene Gewinne möglicherweise unterbleibt, in dem Fall, daß die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung verlegt, Steuern, die möglicherweise entstünden, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung in diesem Mitgliedstaat behielte, nicht anfielen? 2) Gibt die Richtlinie 73/148/EWG des Rates einer juristischen Person mit Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat das Recht, ihre Geschäftsleitung unter den in der Frage 1 aufgeführten Umständen ohne Zustimmung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen? Wenn ja, sind die betreffenden Vorschriften in diesem Fall unmittelbar anwendbar? 3) Darf ein Mitgliedstaat, wenn eine solche Zustimmung verlangt werden darf, diese aus den in der Frage 1 genannten Gründen verweigern? 4) Ändert sich etwas dadurch, daß nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats keine Zustimmung erforderlich ist, wenn eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft ihren Wohnsitz bzw. Sitz verlegt?” 10 Weitere Einzelheiten des Sachverhalts, der Vorgeschichte des Ausgangsverfahrens, des einschlägigen nationalen Rechts sowie der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen finden sich im Sitzungsbericht, auf den verwiesen wird. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert. Zur ersten Frage 11 In der ersten Frage geht es zunächst der Sache nach darum, ob die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren satzungmässigen Sitz hat, das Recht gewähren, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Bejahendenfalls möchte das vorlegende Gericht weiter wissen, ob der Herkunftsmitgliedstaat dieses Recht von einer nationalen Zustimmung abhängig machen darf, deren Gewährung mit der steuerlichen Lage der Gesellschaft verknüpft ist. 12 Zum ersten Teil der Frage macht die Klägerin im wesentlichen geltend, Artikel 58 EWG-Vertrag räume den dort angesprochenen Gesellschaften ausdrücklich dasselbe Recht zur Primärniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat ein, wie es natürlichen Personen in Artikel 52 zuerkannt sei. Die Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat stelle die Niederlassung dieser Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat dar, da die Gesellschaft dort ihr Entscheidungszentrum errichte, was einer tatsächlichen und echten wirtschaftlichen Tätigkeit entspreche. 13 Das Vereinigte Königreich macht im wesentlichen geltend, der EWG-Vertrag gewähre Gesellschaften kein allgemeines Recht zur Verlegung des Sitzes ihrer Geschäftsleitung von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Die Errichtung des Sitzes der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat bringe nicht notwendig eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat mit sich und könne daher nicht als Niederlassung im Sinne des Artikels 52 EWG-Vertrag angesehen werden. 14 Die Kommission weist zunächst darauf hin, beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts richteten sich die Voraussetzungen dafür, daß eine Gesellschaft ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen könne, weiter nach dem nationalen Recht des Gründungsstaats und dem des Gaststaats. Das Gesellschaftsrecht unterscheide sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich. Einigen sei die Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung bekannt; von diesen mässen ihr einige keinerlei Rechtsfolgen bei, auch nicht auf steuerlichem Gebiet. In anderen habe die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Entscheidungszentrums einer Gesellschaft aus dem Gründungsstaat hinaus den Verlust der Rechtspersönlichkeit zur Folge. Überall sei es jedoch möglich, eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat aufzulösen und sie in einem anderen neu zu gründen. Soweit die Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung nach nationalem Recht möglich sei, sei das Recht, diesen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, von Artikel 52 EWG-Vertrag geschützt. 15 Angesichts dieses Meinungsstandes ist zunächst im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes darauf hinzuweisen, daß die Niederlassungsfreiheit eine der grundlegenden Vorschriften der Gemeinschaft darstellt und daß die entsprechenden Bestimmungen des EWG-Vertrags seit dem Ablauf der Übergangszeit unmittelbar anwendbar sind. Diese Bestimmungen gewähren das Recht auf Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat nicht nur den Gemeinschaftsbürgern, sondern auch den in Artikel 58 bezeichneten Gesellschaften. 16 Zwar sollen diese Bestimmungen ihrer Fassung nach insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen, sie verbieten es aber auch dem Herkunftsstaat, die Niederlassung seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten, der Definition des Artikels 58 genügenden Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat zu behindern. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, wären die in Artikel 52 ff. gewährten Rechte sinnentleert, wenn der Herkunftsstaat Unternehmen verbieten könnte, auszuwandern, um sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen. Für natürliche Personen ist das Recht zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet zu diesem Zweck ausdrücklich in der Richtlinie 73/148 geregelt, die Gegenstand der zweiten Vorlagefrage ist. 17 Eine Gesellschaft macht vom Niederlassungsrecht im allgemeinen durch die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften Gebrauch, wie es in Artikel 52 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Eine solche Niederlassung hat die Klägerin im vorliegenden Fall mit der Eröffnung ihres Anlageberatungsbüros in den Niederlanden geschaffen. Eine Gesellschaft kann von ihrem Niederlassungsrecht weiter Gebrauch machen, indem sie an der Gründung einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat teilnimmt; insoweit garantiert ihr Artikel 221 EWG-Vertrag für die Beteiligung am Kapital der neuen Gesellschaft die Inländerbehandlung. 18 Die britische Rechtsvorschrift, um die im Ausgangsverfahren gestritten wird, beschränkt solche Niederlassungsvorgänge in keiner Weise. Sie verhindert auch nicht die teilweise oder selbst vollständige Übertragung des Kapitals einer Gesellschaft britischen Rechts auf eine in einem anderen Mitgliedstaat neu gegründete Gesellschaft, gegebenenfalls nach Liquidierung und damit nach Abschluß der Steuerrechnung der britischen Gesellschaft. Die Zustimmung des Finanzministeriums ist nur für den Fall vorgeschrieben, daß diese Gesellschaft unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit und ihrer Eigenschaft als Gesellschaft britischen Rechts den Sitz ihrer Geschäftsleitung aus dem Vereinigten Königreich verlegen will. 19 Im Gegensatz zu natürlichen Personen werden Gesellschaften aufgrund einer Rechtsordnung, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts aufgrund einer nationalen Rechtsordnung, gegründet. Jenseits der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt, haben sie keine Realität. 20 Hinsichtlich dessen, was für die Gründung einer Gesellschaft an Verknüpfung mit dem nationalen Gebiet erforderlich ist, wie hinsichtlich der Möglichkeit einer nach einem nationalen Recht gegründeten Gesellschaft, diese Verknüpfung nachträglich zu ändern, bestehen erhebliche Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten. Hierauf hat die Kommission hingewiesen. In einigen Staaten muß nicht nur der satzungsmässige, sondern auch der wahre Sitz, also die Hauptverwaltung der Gesellschaft, im Hoheitsgebiet liegen; die Verlegung der Geschäftsleitung aus diesem Gebiet hinaus setzt somit die Liquidierung der Gesellschaft mit allen Folgen voraus, die eine solche Liquidierung auf gesellschafts – und steuerrechtlichem Gebiet mit sich bringt. Andere Staaten gestehen den Gesellschaften das Recht zu, ihre Geschäftsleitung ins Ausland zu verlegen, aber einige, unter ihnen das Vereinigte Königreich, beschränken dieses Recht; die rechtlichen Folgen der Verlegung, insbesondere auf steuerlichem Gebiet, sind in jedem Mitgliedstaat anders. 21 Der EWG-Vertrag trägt diesen Unterschieden im nationalen Recht Rechnung. Bei der Definition der Gesellschaften, denen die Niederlassungsfreiheit zugute kommt, in Artikel 58 EWG-Vertrag werden der satzungsmässige Sitz, die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung einer Gesellschaft als Anknüpfung gleich geachtet. In Artikel 220 EWG-Vertrag ist, soweit erforderlich, der Abschluß von Übereinkommen unter den Mitgliedstaaten vorgesehen, um unter anderem die Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen sicherzustellen. Bis heute ist ein derartiges Übereinkommen nicht in Kraft getreten. 22 Auch keine der Richtlinien zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts, die gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag erlassen wurden, bezieht sich auf die angeführten Unterschiede. 23 Nach alledem betrachtet der EWG-Vertrag die Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie der Möglichkeit und gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmässigen oder wahren Sitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts von einem Mitgliedstaat in einen anderen aufweisen, als Probleme, die durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen; eine solche wurde jedoch noch nicht gefunden. 24 Somit gewähren die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag den Gesellschaften nationalen Rechts kein Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung unter Bewahrung ihrer Eigenschaft als Gesellschaften des Mitgliedstaats ihrer Gründung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. 25 Auf den ersten Teil der ersten Frage ist daher zu antworten, daß die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren satzungsmässigen Sitz hat, nicht das Recht gewähren, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. 26 Der zweite Teil der ersten Frage braucht somit nicht mehr beantwortet zu werden. Zur zweiten Frage 27 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise – und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs einer Gesellschaft das Recht gibt, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. 28 Nach Titel und Text betrifft diese Richtlinie nur Reise und Aufenthalt von natürlichen Personen. Aufgrund ihres Inhalts können die Bestimmungen dieser Richtlinie auf juristische Personen nicht analog angewandt werden. 29 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß die Richtlinie 73/148/EWG einer Gesellschaft nicht das Recht gibt, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Zur dritten und zur vierten Frage 30 Angesichts dieser Antworten auf die ersten beiden Fragen brauchen die dritte und die vierte Frage des vorlegenden Gerichts nicht mehr beantwortet zu werden. Kosten 31 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Englische Limited gründen und Rechts-und Parteifähigkeit Die Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bestimmt sich im Bereich der EU nach dem Recht ihres Gründungsstaates. Da die Limited nach englischem Recht eine rechts- und parteifähige juristische Person ist, muss sie auch als solche in Deutschland anerkannt werden. Sie kann daher in Deutschland am Rechtsverkehr teilnehmen (z.B. Verträge schließen) und ihre Rechte auch vor Gericht geltend machen. Dies gilt auch für ordnungsgemäß in England gegründete Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland, die nie in England tätig waren und das auch nicht beabsichtigten, sondern die ausschließlich wegen der Vorteile der ausländischen Rechtsform dort gegründet wurden.
Diese Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit
der Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland existiert
erst seit kurzer Zeit:
Sie geht zurück auf die „Überseering"-Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 5.11.2002. Der EuGH bezog sich in seiner
Argumentation auf die im EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit.
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH),
für den die Auslegung des EG-Vertrags durch den EuGH bindend ist,
schwenkte auf diese Linie ein. In der Folgezeit hat der BGH diese
Rechtsprechung auch auf Kapitalgesellschaften aus EFTA-Staaten
(Liechtenstein, Island und Norwegen) ausgeweitet, da das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) die Niederlassungsfreiheit
entsprechend dem EG-Vertrag regelt und auch die Rechtsprechung des
EFTA-Gerichtshofs an die des EuGH angelehnt ist.
Englische Limited gründen und Einsatzbereiche Der Einsatz einer Limited in Deutschland bietet sich zu ganz unterschiedlichen Zwecken an: -allgemein als Alternative zur deutschen GmbH bei deutlich geringerem Kapitaleinsatz und Gründungsaufwand; – als Komplementärin einer KG (Limited & Co. KG anstelle der GmbH & Co. KG) – zur Auslagerung bestimmter Betriebsrisiken im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und damit einher gehender Absicherung der anderen Unternehmensbereiche für den Insolvenzfall (z.B. durch eine Betriebsaufspaltung in eine Betriebs- und eine Besitzgesellschaft, wobei die Limited als Betriebsgesellschaft fungiert); – als Rechtsform für kurzfristige Vorhaben oder für einzelne Kundenbeziehungen; – zur Erprobung eines neuen Produkts oder einer bestimmten Preisstrategie am Markt (z.B. Preisdifferenzierung), ohne dass das hinter der Limited stehende Unternehmen ohne weiteres erkennbar ist; – als Konzernholding für große internationale Unternehmen; – als Auffanggesellschaft im Rahmen eines Insolvenzverfahrens; – zur Nutzung eventuell bestehender Vorteile des englischen Rechts; – für internationale Geschäfte wegen ihrer weltweiten Bekanntheit als Gesellschaftsform; – zur Umgehung der deutschen Mitbestimmungsvorschriften; – als Handwerker-Limited zur Umgehung des Meisterzwangs. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn die Limited von England aus betrieben wird, d.h. keine Zweigniederlassung in Deutschland hat und die handwerkliche Qualifikation anderweitig nachgewiesen wird. Limited gründen: Allgemeines
Durch die Änderung der Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist die
Gründung einer Limited für eine wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland
eine bedenkenswerte Alternative zur GmbH geworden. In der Tages- und
Fachpresse nehmen Beiträge zur Limited zunehmend Raum ein.
Die Zahl von Limiteds, die von Deutschen für eine Tätigkeit in Deutschland gegründet werden, lässt sich nicht exakt ermitteln, weil das englische Gesellschaftsregister, das Companies House , Gründungen nicht nach Staatsangehörigkeit der Gründer und ihren Absichten erfasst (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 16.12.2005, BT-Drs. 16/283). Es gibt jedoch von unterschiedlichen Seiten Zahlenangaben, die einen Eindruck der Größenordnung vermitteln:
Ltd gründen und Dienstleistungen unserer Kanzlei Als englisch- deutsche Steuer-und Anwaltskanzlei gründen wir für Mandanten die UK Ltd (englische Limited), einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen: Gründung der Ltd, Eintrag ins Companies House England, Registerunterlagen, Apostille, beglaubigte Übersetzungen, Registered Office bis Headoffice in England. Entweder als alleinige Betriebsstätte in England oder die Gründung einer UK Ltd mit Repräsentanz oder Zweigniederlassung in anderen EU-Staaten (z.b. Gründung einer UK Ltd mit Zweigniederlassung in Deutschland oder Österreich). Auf Wunsch -bzw. sofern erforderlich- bieten wir außerdem die Gründung einer UK Ltd mit Treuhand-Diensten an: Treuhand-Direktor- und/oder Treuhand-Shareholder, einschließlich Kontoeröffnung. Gern übernehmen wir auch die jährlichen Meldungen (Annual Return) und Jahresabschlüsse und/oder bei einer UK Ltd mit steuerlicher Betriebsstätte in England die Umsatzsteuervoranmeldungen (VAT). Bei der englischen Limited (UK Ltd.) handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft nach dem englischen Gesellschaftsrecht. Das Mindest-Stammkapital beträgt nur ein GBP. Es ist mindestens ein Direktor und ein Shareholder erforderlich, wobei eine Person beide Positionen wahrnehmen kann. Die Uk Ltd. kann ihre alleinige Betriebsstätte in England haben oder eine Zweigniederlassung außerhalb Englands. Aufgrund der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit kann eine englische Limited (UK Ltd.) in ganz Europa Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen installieren. Daher kann die Rechtsform der UK Ltd auch eine gute Alternative zu inländischen Kapitalgesellschaften sein, in Deutschland also als Alternative zur GmbH oder UG. Darüber hinaus ist die Gründung einer UK Ltd& COKG möglich. In einem solchen Fall tritt die Ltd. als Komplementär (Vollhafter) auf. Limited (UK Ltd) gründen: Steuerliche Betriebsstätte in-oder außerhalb Englands Die Zentrale Fragestellung ist i.d.R., wo die steuerliche Betriebsstätte der Limited belegen sein soll. Dort wo die steuerliche Betriebsstätte belegen ist, wird die Limited als Kapitalgesellschaft besteuert. Dabei verhindert ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) i.d.R. die Doppelbesteuerung in beiden Staaten. Hat die englische Limited ihre alleinige steuerliche Betriebsstätte in England, so erfolgt die Besteuerung zwischen 21-30% (21% bis 300.000 GBP Gewinn pro Jahr). Ist die steuerliche Betriebsstätte hingegen in Deutschland oder z.B. Österreich belegen (Zweigniederlassung der englischen Limited), so erfolgt die Besteuerung nach inländischem Steuerrecht, in Deutschland also ca. 30% insgesamt (Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuer). Dividenden der englischen Limited (Gewinne nach Steuern) werden dort besteuert, wo der Shareholder der beschränkten bzw. unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Beispiele: -Dividendenempfänger ist eine Deutsche natürliche Person: 25% Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren -Dividendenempfänger ist eine Deutsche juristische Person: Steuerfreie Vereinnahmung unter KStG (5% Körperschaftssteuervorbehalt). Eine Besteuerung findet erst statt, wenn an den Anteilseigner weiterausgeschüttet wird, sofern natürliche Person -Betriebsstätte ist in England belegen, Dividendenempfänger ist eine juristische Person in der EU: Steuerfreie Vereinnahmung unter Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind. 1. limited (UK Ltd.) gründen: Die englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Außerhalb EnglandsBei dieser Konstellation wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited z.B. in Deutschland oder Österreich installiert. Es ergeben sich somit i.d.R. keine steuerlichen Vorteile. Befindet sich die einzige steuerliche Betriebsstätte z.B. in Deutschland, so wird die Zweigniederlassung analog einer Deutschen Kapitalgesellschaft besteuert. Vorteile wären: Geringes Stammkapital der englischen Limited gegenüber einer Deutschen- oder z.B. Österreichischen Kapitalgesellschaft, die englische Limited haftet mit Stammkapital, Anlage-und Betriebsvermögen (sofern vorhanden), sofern keine Durchgriffstatbestände auf den Direktor der englischen Limited. Im Überschuldungsfall leichtere "Abwicklung", durch Schließung der Zweigniederlassung und Verfahrenseröffnung in England. Unsere Kanzlei gründet im Kontext dieser Dienstleistung die englische Limited, einschließlich: Eintrag ins Companies House, Registered Office England, Registerunterlagen, Apostille, notariell beglaubigte Übersetzungen der Registerunterlagen, Vorbereitungen zur Eintragung der Zweigniederlassung z.B. in Deutschland oder Österreich, Erinnerungsdienst Annual Acc.- und Return oder Freistellung zur Abgabe der Nullsteuererklärung in England. Mehr Infos erhalten Sie hier.. -Konzeption einer Limited-Gründung mit einziger Betriebsstätte in Deutschland, für Mandanten die überschuldet sind und einen geschäftlichen Neubeginn realisieren wollen, ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft, wobei die "überschuldete Person" als Direktor der Gesellschaft auftreten kann/will,..Mehr dazu lesen Sie hier.. 2. Limited (UK Ltd.) gründen: Die englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte in EnglandDas Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte ist in 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) legal definiert. Mithin löst eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer in England immer eine Betriebsstätte in UK aus, unabhängig vom "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Davon abweichend kann eine Betriebsstätte in England -unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung- vorliegen, wenn die Art der geschäftlichen Tätigkeit zwingend das Vorliegen einer Betriebsstätte impliziert (z.B. Ladenlokal in England). In allen anderen Fällen definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über den Ort der geschäftlichen Oberleitung (Ort der mutmaßlichen Willensbildung). In der Praxis heißt dieses: Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach England und tritt selbst als Direktor der englischen Limited auf ODER unsere englische Kanzlei stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor ODER- sofern keine Tagesentscheidungen-: Der z.B. Deutsche Direktor der englischen Limited weist nach , dass er im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben an der englischen Betriebsstätte anwesend ist, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich an der englischen Betriebsstätte wahrzunehmen. Dienstleistungen UK Limited Betriebsstätte UK Limited gründen mit Betriebsstätte England: Vergleich der Dienstleistungen
* Englische Banken eröffnen ein Konto für eine UK Limited nur, wenn ein "Inländer Direktor der Gesellschaft ist", i.d.R. ist zudem die Anwesenheit des Direktors bei der Kontoeröffnung notwendig (davon abweichend, wenn der Bank der Direktor bekannt ist, z.B. unsere englischen Steuerberater /RAs). Mithin ist außerdem i.d.R. die Anwesenheit des Kontobevollmächtigten bei der Kontoeröffnung notwendig. Genau aus diesen Gründen verweigern die englischen Banken eine Kontoeröffnung bei den Ltd-Gründungen der Billiggründer". ** Nach neuem Recht in UK, muss mindestens ein Direktor eine natürliche Person sein, in der EU Ansässig. Bei der Gestaltung mit einem Treuhand-Direktor ist es von zentraler Bedeutung, dass dieser Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor ist. Viele Agenturen installieren hingegen einen Gründungs-Direktor und/oder einen "Papier-Direktor", der nicht mehr ansprechbar/präsent ist. *** Die Einhaltung der Fristen im Rahmen Annual Return/Acc., VAT-Voranmeldungen usw.. ist insbesondere im englischen Recht "entscheidend". Es drohen sonst hohe Strafen oder gar die Löschung der Gesellschaft. **** Schweizer Banken eröffnen ein Konto auf eine Auslandsgesellschaft i.d.R. nur noch, wenn in der Schweiz eine Niederlassung installiert wird, mithin ein Schweizer als Bevollmächtigter auftritt. Bei uns ist dieses ohne CH Niederlassung möglich. - Limited gründen: Deutsche Kommanditgesellschaft (KG) mit englischer Limited als Komplementär Gründung einer englischen Limited mit Betriebsstätte England, die als Komplementär (Vollhafter) einer deutschen KG auftritt. Mehr zu dieser Konstellation erfahren Sie hier.. Limited gründen: Die englische Limited bietet viele Vorteile
Limited gründen: Rechtsprechung Nationales
Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung umgangen werden Vgl. auch: Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung "Inspire Art", Prof. Dr. jur. Schanze Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit in Deutschland Durch verschiedene EU- und BGH-Urteile (z.B. Überseering-Urteil) ist juristisch klargestellt, dass eine UK Ltd in Deutschland volle Rechtsfähigkeit und Niederlassungsfreiheit besitzt. Dieses ist nicht nur für die unselbständige Zweigstelle/ Repräsentants interessant, sondern die Rechtsfähigkeit im Hinblick auf die Betriebsstätte einer UK Ltd in Deutschland: Selbst dann, wenn die UK Ltd in Deutschland nach DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) eine Betriebsstätte auslöst (Steuerpflicht in Deutschland), bietet die UK Ltd enorme Vorteile gegenüber einer deutschen GmbH, da die UK Ltd als juristische Person im Sinne zu behandeln ist (keine 25.000 Euro Stammkapital, keine aggressive Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer, Versteuerung analog deutscher Kapitalgesellschaften, also 25%). Vgl. auch: Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung "Inspire Art", Prof. Dr. jur. Schanze
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Englische Kanzlei Insolvenzverfahren in England -Übersicht Unternehmer Insolvenz -http://www.firma-ausland.de/insouk_delux.htm