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I.d.R. möchten unsere Mandanten wissen, wann eine Auslandsgesellschaft , also in unserem Fall die englische Limited, allein im Gründungsland/Ausland versteuert wird und in welchen Fällen eine Versteuerung/ Teilversteuerung in Deutschland nicht zu vermeiden ist. Hilfreich ist hier die Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte in den Doppelbesteuerungsabkommen:
Artikel XX
Prüfungsmerkmale aus Sicht der deutschen FinanzbehördeIm Rahmen von EU-Gesellschaften sind die Prüfungsmerkmale stark eingeschränkt. Gemäß Verfügungen des Bundesfinanzministeriums in Folge einiger BFH-Urteile (z.B. Urteil vom 9.7.2003, IStR2003), gilt: Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung nach dem Recht des Sitz-Staates liegt keine Scheingesellschaft vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen (gesetzlich zulässigen oder nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt. In jedem Fall findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtssprechung des BFH nur in Ausnahmefällen angenommen. Vgl. hierzu auch: Prof.Dr.Thomas Reith,Internationales Steuerrecht,Seite 71. Sofern also im Rahmen der Gründung einer EU-Gesellschaft die Betriebsstätte im Gründungsland angenommen werden soll, müssen allein die ordnungsgemäßen Betriebsstättenvoraussetzungen des Gründungslandes erfüllt sein. Dieses sind: Persönliche und telefonische Erreichbarkeit, zustellbare Postadresse, ordnungsgemäßer Registereintrag. Nicht ausreichend ist hingegen ein "reiner Briefkasten und/oder Anrufbeantworter". Bei NICHT-EU-Gesellschaften, aber DBA-Staat, wird z.B. das Vorliegen einer Betriebsstätte im Gründungsland nur akzeptiert (z.B. im Rahmen der Eintragung einer unselbständigen Zweigstelle in Deutschland), wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt (Büro und mind. ein Mitarbeiter) und die Gesellschaft im Gründungsland aktive geschäftliche Tätigkeiten ausführt. Bei Offshore-Gesellschaften ist die Anerkennung der Gesellschaft im Gründungsland z.B. aus deutscher Sicht faktisch unmöglich. Das deutsche Finanzamt wird zunächst davon ausgehen, daß eine Scheinfirma im Sinne vorliegt und wird daher z.B. Abflüsse in die Offshore-Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung und Steuerhintergehung qualifizieren. Im Zweifel hat der "Deutsche" den Nachweis zu erbringen, also "Umkehr der Beweislast". Treuhand-Geschäftsführung: Nach vorliegender Rechtsprechung und Dokumentierung führt die Annahme einer Treuhand-Geschäftsführung im Gründungsland nicht zur Aberkennung der Betriebsstätteneigenschaft im Gründungsland. Dieser Sachstand leitet sich aus dem Tatbestand ab, dass ein im Handelsregister des Landes eingetragener Geschäftsführer per Gesetz Geschäftsführer ist und bleibt, egal, ob er diese Tätigkeit nur treuhänderisch ausübt oder nicht, es sei denn, Treuhandverhältnisse sind in dem Sitzstaat verboten (z.B. Irland). Mithin bleibt der, auch Treuhand-Geschäftsführer, haftbar. Prüfungsverfahren deutscher Finanzämter zur Anerkenntnis der Auslandsgesellschaft
1. EU Gesellschaften Also z.B. für Gesellschaften in England, Zypern (EU-Teil), Spanien (einschließlich kanarische Sonderzone) usw.. Im Rahmen von EU-Gesellschaften mithin DBA-Sachverhalte, sind die Prüfungsmöglichkeiten zur Annahme einer Scheinfirma im Sinne stark eingeschränkt. Dieses ist darin begründet, dass die EU Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut Anwendung findet. Vgl. hierzu auch: Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht (Verlag Vahlen), Seite 71/ 3.58-3.60 und/oder/ergänzend: Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, Urteil vom 29.01. 1975/ BStBL 1975 II S. 553, mithin Urteil vom 29.07.76 u.a.; ergänzend auch: FG Hamburg vom 04.08.1998, IStR 1999. Kontext: In jedem Fall findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtssprechung des BFH nur in Ausnahmefällen angenommen. Im Rahmen der Prüfung zur Annahme einer Scheingesellschaft wird geprüft: Ist im mutmaßlichen Betriebsstättenland der Gesellschaft ein ordentlicher Geschäftssitz installiert? Maßgabe sind dabei die Gesetze des Sitzstaates gemäß EU-Rechtsprechung. In allen EU-Ländern gelten mithin fast einheitliche Regelungen:
Nicht erforderlich ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb und/oder aktive Tätigkeiten im Sitzstaat der Gesellschaft.
2. Nicht- EU-Gesellschaften, aber DBA-Sachverhalt (Doppelbesteuerungsabkommen) Also z.B. für Gesellschaften in der Schweiz, Dubai/VAE Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte im Sitzstaat ist es erforderlich, dass die Gesellschaft im Sitzstaat einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält. Dieses ist mindestens ein voll ausgestattetes Büro und ein Mitarbeiter. Dabei ist der Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Vermieter beizubringen sowie der Angestelltenvertrag des Mitarbeiters im Sitzstaat. Nach einschlägiger Rechtssprechung begründet ein virtuelles Office, z.B. bei www.regus.com oder www.eoffice.co.uk. allein kein kaufmännischen Geschäftsbetrieb, wohl aber in Verbindung mit einem angemieteten Büro. Strittig ist der Punkt, ob die Auslandsgesellschaft ergänzend den Nachweis erbringen muss, dass die Gesellschaft im Sitzstaat aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet.
3. Nicht-DBA-Sachverhalte Also z.B. Gesellschaften Belize, BVI, Cayman usw,, Naturgemäß sind bei NICHT-DBA-Sachverhalten die Voraussetzungen am höchsten. Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft muss ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert sein, mithin mindestens ein Mitarbeiter und aktive geschäftliche Tätigkeiten. Die englische Form der GmbH bietet viele Vorteile:
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