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Nicht-DBA-Sachverhalt (Offshore)Erfolgt die Installation einer Gesellschaft in einem Niedrigsteuergebiet (Definitionshilfe bietet das deutsche AStG, mithin handelt es sich um ein Land, bei dem die Ertragsbesteuerung grundsätzlich niedriger als die deutsche Ertragssteuerlast ist) und besteht kein DBA-Sachverhalt (Doppelbesteuerungsabkommen, besser: Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung), so bricht man im steuerrechtlichen Kontext aus deutscher Sicht von einer Offshore-Gesellschaft oder einem "NICHT-DBA-Sachverhalt". Rechtsgrundlage ist allein die deutsche AO (Abgabenordnung, §§ 12,13 AO) ergänzend/unter/oder mithin Außensteuerreformgesetz. Hier in Rechtsfolge ggf. Umkehr der Beweislast, wenn vermutet werden kann, dass sich die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland befindet. Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt bei Nicht-DBA-Sachverhalten allein §§ 12 und 13 AO. Ist eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Kontex zu bejahen, dann unterliegen in der BRD erzielte Einkünfte eines ausländischen Unternehmens der deutschen beschränkten Steuerpflicht nach §49 Ab. 1 Nr2. EStG. Die Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt nach dem innerstaatlichen deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Mithin löst, anders als bei einem DBA-Sachverhalt, ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus. Besteht zwischen dem Nicht-DBA-Sachverhalt und einer deutschen natürlichen oder juristischen Person ein steuerlicher Bezug im Sinne, so erkennen die deutschen Steuerbehörden die ausländische Betriebsstätte als solche nur an, wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Ausland installiert ist, also ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter. Es kann erforderlich sein, vom ausländischen Finanzamt eine „Ansässigkeitsbescheinigung“ beizubringen. Hierzu im Gegensatz: DBA-SachverhaltIm DBA-Sachverhalt bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs. Mithin löst ein ständiger Vertreter, ein Repräsentanz oder ein Warenlager keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus. Besteht zwischen dem DBA-Sachverhalt und einer deutschen natürlichen oder juristischen Person ein steuerlicher Bezug im Sinne, so erkennen die deutschen Steuerbehörden die ausländische Betriebsstätte als solche nur an, wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Ausland installiert ist, also ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter. Es kann erforderlich sein, vom ausländischen Finanzamt eine „Ansässigkeitsbescheinigung“ beizubringen. EU-Gesellschaft und EU-NiederlassungsfreiheitInnerhalb der EU besteht "Wahlfreiheit" in der Rechtsform. Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Repräsentanzen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Mithin und/oder/ergänzend: Anzuwenden ist das Recht es Sitzstaates. Ergänzend: Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist zur Anerkenntnis der Betriebsstätte im Ausland nicht erforderlich. Unter DBA-Wirkung bei EU-Sachverhalten (es besteht immer ein DBA z.B. mit Deutschland) löst ein Warenlager, der ständige Vertreter oder die Repräsentanz keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus. EU-Mutter-Tochter-RichtlineGemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
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