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Als englisch-deutsche Kanzlei beraten wir Mandanten im Kontext der Gründung einer englischen Limited (Limited gründen, Ltd gründen),inkl. aller Dienstleistungen: Gründung der Ltd., Registereintrag, Registerunterlagen, Apostille. Optional bei UK Ltd: Treuhand-Direktor oder -Shareholder, Kontoeröffnung England. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Limited gründen- Ltd gründen: Relevante Urteile (EuGH Urteil vom 27.09.1988)
Limited gründen und relevante Urteile
EuGH Urteil vom 27.09.1988 - 81/87
EuGH
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG
VORGELEGT VON DER HIGH COURT OF JUSTICE
QUEENS BENCH DIVISION
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
RECHT ZUM VERLASSEN DES HEIMATMITGLIEDSTAATS
JURISTISCHE PERSON
1. Freizuegigkeit – Niederlassungsfreiheit – Gesellschaft, die nach
dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren
satzungsmässigen Sitz hat – Kein Recht, den Sitz ihrer
Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen
(EWG-Vertrag, Artikel 52 und 58)
2. Freizuegigkeit – Niederlassungsfreiheit – Richtlinie 73/148 –
Unanwendbarkeit auf juristische Personen (Richtlinie 73/148 des
Rates)
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom High Court of Justice, Queen?s Bench Division, mit Beschluß vom 6. Februar 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Leitsatz: 1. Der EWG-Vertrag betrachtet die Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie der Möglichkeit und gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmässigen oder wahren Sitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts von einem Mitgliedstaat in einen anderen aufweisen, als Probleme, die durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen; eine solche wurde jedoch noch nicht gefunden. Unter diesen Umständen gewähren die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren satzungsmässigen Sitz hat, nicht das Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. 2. Die Richtlinie 73/148 zur Aufhebung der Reise – und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs betrifft nach Titel und Text nur Reise und Aufenthalt von natürlichen Personen. Aufgrund ihres Inhalts können ihre Bestimmungen auf juristische Personen nicht analog angewandt werden. Die Richtlinie 73/148 gibt daher einer Gesellschaft nicht das Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. 1) Die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag gewähren beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren satzungsmässigen Sitz hat, nicht das Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. 2) Die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise – und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs gibt einer Gesellschaft nicht das Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.
(EWG-Vertrag, Artikel 52 und 58); (Richtlinie 73/148 des Rates)
Tatbestand
THE QUEEN
H. M. TREASURY UND COMMISSIONERS OF INLAND REVENUE, EX PARTE
DAILY MAIL UND GENERAL TRUST PLC.
Fundstelle: NJW Ausgabe: 19892186 Fundstelle: JZ Ausgabe: 1989384 Gründe: 1 Mit Beschluß vom 6. Februar 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 19. März 1987, hat der High Court of Justice, Queen?s Bench Division, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag und der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise – und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14) zur Vorabentscheidung vorgelegt. 2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Daily Mail and General Trust PLC, Klägerin im Ausgangsverfahren (Klägerin), und dem britischen Finanzministerium, in dem insbesondere eine Erklärung des letzteren verlangt wird, die Klägerin bedürfe für die Verlegung ihres Sitzes aus dem Vereinigten Königreich in die Niederlande keiner wie auch immer gearteten Zustimmung kraft des britischen Steuerrechts. 3 Nach den Akten gestattet es das britische Gesellschaftsrecht einer Gesellschaft wie der Klägerin, die nach britischem Recht gegründet wurde und im Vereinigten Königreich ihren satzungsmässigen Sitz (registered office) hat, ihre Geschäftsleitung ausserhalb des Vereinigten Königreichs einzurichten, ohne ihre Rechtspersönlichkeit oder ihre Eigenschaft als Gesellschaft britischen Rechts zu verlieren. 4 Nach dem auf den vorliegenden Fall anwendbaren britischen Steuerrecht unterliegen im allgemeinen nur die Gesellschaften, die ihren steuerlichen Sitz im Vereinigten Königreich haben, der britischen Körperschaftsteuer. Der steuerliche Sitz ist als Ort des Sitzes der Geschäftsleitung definiert. 5 Das britische Einkommen – und Körperschaftsteuergesetz 1970 verbietet in Section 482 (1) (a) den Gesellschaften mit steuerlichem Sitz im Vereinigten Königreich, diesen Sitz ohne Zustimmung des Finanzministeriums aufzugeben. 6 Die Klägerin, eine Holding – und Investitionsgesellschaft, beantragte 1984 die vorgenannte Zustimmung zur Verlegung des Sitzes ihrer Geschäftsleitung in die Niederlande. Deren Recht steht der dortigen Einrichtung der Geschäftsleitung von Gesellschaften ausländischen Rechts nicht entgegen. Dort wollte die Klägerin insbesondere Sitzungen der Geschäftsleitung abhalten und Büroräume für ihre Verwaltung anmieten. Sie hat später dort, ohne die Zustimmung abzuwarten, ein Anlageberatungsbüro eröffnet, um Dritten Dienstleistungen anbieten zu können. 7 Hauptziel der beabsichtigten Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung war es für die Klägerin, nach Errichtung des steuerlichen Sitzes in den Niederlanden einen erheblichen Teil der Papiere ihres Betriebsvermögens zu verkaufen und aus dem Erlös eigene Aktien zurückkaufen zu können, ohne hierfür die Steuern entrichten zu müssen, die nach britischem Steuerrecht insbesondere angesichts des erheblichen Wertzuwachses der zu verkaufenden Papiere darauf zu zahlen wären. Zwar unterläge die Klägerin nach Errichtung des Sitzes ihrer Geschäftsleitung in den Niederlanden der niederländischen Körperschaftsteuer, die beabsichtigten Transaktionen hätten jedoch nur eine Besteuerung des nach der Verlegung des steuerlichen Sitzes anfallenden Wertzuwachses zur Folge. 8 Nach langwierigen Verhandlungen mit dem Finanzministerium, das ihr den Verkauf mindestens eines Teils der fraglichen Papiere vor der Verlegung des steuerlichen Sitzes aus dem Vereinigten Königreich vorschlug, erhob die Klägerin 1986 Klage zum High Court of Justice, Queen?s Bench Division. Dort machte sie geltend, die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag gäben ihr das Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung ohne vorherige Zustimmung in einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen oder eine solche Zustimmung ohne Bedingung zu erhalten. 9 Das vorlegende Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt : “1) Ist es einem Mitgliedstaat durch die Artikel 52 bis 58 EWG-Vertrag verwehrt, einer juristischen Person, die ihre Geschäftsleitung in diesem Mitgliedstaat hat, zu verbieten, diese ohne vorherige Zustimmung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, sofern einer der folgenden Umstände oder auch beide vorliegen, nämlich die Zahlung von Steuern auf bereits eingetretene Gewinne möglicherweise unterbleibt, in dem Fall, daß die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung verlegt, Steuern, die möglicherweise entstünden, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung in diesem Mitgliedstaat behielte, nicht anfielen? 2) Gibt die Richtlinie 73/148/EWG des Rates einer juristischen Person mit Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat das Recht, ihre Geschäftsleitung unter den in der Frage 1 aufgeführten Umständen ohne Zustimmung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen? Wenn ja, sind die betreffenden Vorschriften in diesem Fall unmittelbar anwendbar? 3) Darf ein Mitgliedstaat, wenn eine solche Zustimmung verlangt werden darf, diese aus den in der Frage 1 genannten Gründen verweigern? 4) Ändert sich etwas dadurch, daß nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats keine Zustimmung erforderlich ist, wenn eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft ihren Wohnsitz bzw. Sitz verlegt?” 10 Weitere Einzelheiten des Sachverhalts, der Vorgeschichte des Ausgangsverfahrens, des einschlägigen nationalen Rechts sowie der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen finden sich im Sitzungsbericht, auf den verwiesen wird. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert. Zur ersten Frage 11 In der ersten Frage geht es zunächst der Sache nach darum, ob die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren satzungmässigen Sitz hat, das Recht gewähren, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Bejahendenfalls möchte das vorlegende Gericht weiter wissen, ob der Herkunftsmitgliedstaat dieses Recht von einer nationalen Zustimmung abhängig machen darf, deren Gewährung mit der steuerlichen Lage der Gesellschaft verknüpft ist. 12 Zum ersten Teil der Frage macht die Klägerin im wesentlichen geltend, Artikel 58 EWG-Vertrag räume den dort angesprochenen Gesellschaften ausdrücklich dasselbe Recht zur Primärniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat ein, wie es natürlichen Personen in Artikel 52 zuerkannt sei. Die Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat stelle die Niederlassung dieser Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat dar, da die Gesellschaft dort ihr Entscheidungszentrum errichte, was einer tatsächlichen und echten wirtschaftlichen Tätigkeit entspreche. 13 Das Vereinigte Königreich macht im wesentlichen geltend, der EWG-Vertrag gewähre Gesellschaften kein allgemeines Recht zur Verlegung des Sitzes ihrer Geschäftsleitung von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Die Errichtung des Sitzes der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat bringe nicht notwendig eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat mit sich und könne daher nicht als Niederlassung im Sinne des Artikels 52 EWG-Vertrag angesehen werden. 14 Die Kommission weist zunächst darauf hin, beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts richteten sich die Voraussetzungen dafür, daß eine Gesellschaft ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen könne, weiter nach dem nationalen Recht des Gründungsstaats und dem des Gaststaats. Das Gesellschaftsrecht unterscheide sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich. Einigen sei die Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung bekannt; von diesen mässen ihr einige keinerlei Rechtsfolgen bei, auch nicht auf steuerlichem Gebiet. In anderen habe die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Entscheidungszentrums einer Gesellschaft aus dem Gründungsstaat hinaus den Verlust der Rechtspersönlichkeit zur Folge. Überall sei es jedoch möglich, eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat aufzulösen und sie in einem anderen neu zu gründen. Soweit die Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung nach nationalem Recht möglich sei, sei das Recht, diesen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, von Artikel 52 EWG-Vertrag geschützt. 15 Angesichts dieses Meinungsstandes ist zunächst im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes darauf hinzuweisen, daß die Niederlassungsfreiheit eine der grundlegenden Vorschriften der Gemeinschaft darstellt und daß die entsprechenden Bestimmungen des EWG-Vertrags seit dem Ablauf der Übergangszeit unmittelbar anwendbar sind. Diese Bestimmungen gewähren das Recht auf Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat nicht nur den Gemeinschaftsbürgern, sondern auch den in Artikel 58 bezeichneten Gesellschaften. 16 Zwar sollen diese Bestimmungen ihrer Fassung nach insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen, sie verbieten es aber auch dem Herkunftsstaat, die Niederlassung seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten, der Definition des Artikels 58 genügenden Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat zu behindern. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, wären die in Artikel 52 ff. gewährten Rechte sinnentleert, wenn der Herkunftsstaat Unternehmen verbieten könnte, auszuwandern, um sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen. Für natürliche Personen ist das Recht zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet zu diesem Zweck ausdrücklich in der Richtlinie 73/148 geregelt, die Gegenstand der zweiten Vorlagefrage ist. 17 Eine Gesellschaft macht vom Niederlassungsrecht im allgemeinen durch die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften Gebrauch, wie es in Artikel 52 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Eine solche Niederlassung hat die Klägerin im vorliegenden Fall mit der Eröffnung ihres Anlageberatungsbüros in den Niederlanden geschaffen. Eine Gesellschaft kann von ihrem Niederlassungsrecht weiter Gebrauch machen, indem sie an der Gründung einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat teilnimmt; insoweit garantiert ihr Artikel 221 EWG-Vertrag für die Beteiligung am Kapital der neuen Gesellschaft die Inländerbehandlung. 18 Die britische Rechtsvorschrift, um die im Ausgangsverfahren gestritten wird, beschränkt solche Niederlassungsvorgänge in keiner Weise. Sie verhindert auch nicht die teilweise oder selbst vollständige Übertragung des Kapitals einer Gesellschaft britischen Rechts auf eine in einem anderen Mitgliedstaat neu gegründete Gesellschaft, gegebenenfalls nach Liquidierung und damit nach Abschluß der Steuerrechnung der britischen Gesellschaft. Die Zustimmung des Finanzministeriums ist nur für den Fall vorgeschrieben, daß diese Gesellschaft unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit und ihrer Eigenschaft als Gesellschaft britischen Rechts den Sitz ihrer Geschäftsleitung aus dem Vereinigten Königreich verlegen will. 19 Im Gegensatz zu natürlichen Personen werden Gesellschaften aufgrund einer Rechtsordnung, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts aufgrund einer nationalen Rechtsordnung, gegründet. Jenseits der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt, haben sie keine Realität. 20 Hinsichtlich dessen, was für die Gründung einer Gesellschaft an Verknüpfung mit dem nationalen Gebiet erforderlich ist, wie hinsichtlich der Möglichkeit einer nach einem nationalen Recht gegründeten Gesellschaft, diese Verknüpfung nachträglich zu ändern, bestehen erhebliche Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten. Hierauf hat die Kommission hingewiesen. In einigen Staaten muß nicht nur der satzungsmässige, sondern auch der wahre Sitz, also die Hauptverwaltung der Gesellschaft, im Hoheitsgebiet liegen; die Verlegung der Geschäftsleitung aus diesem Gebiet hinaus setzt somit die Liquidierung der Gesellschaft mit allen Folgen voraus, die eine solche Liquidierung auf gesellschafts – und steuerrechtlichem Gebiet mit sich bringt. Andere Staaten gestehen den Gesellschaften das Recht zu, ihre Geschäftsleitung ins Ausland zu verlegen, aber einige, unter ihnen das Vereinigte Königreich, beschränken dieses Recht; die rechtlichen Folgen der Verlegung, insbesondere auf steuerlichem Gebiet, sind in jedem Mitgliedstaat anders. 21 Der EWG-Vertrag trägt diesen Unterschieden im nationalen Recht Rechnung. Bei der Definition der Gesellschaften, denen die Niederlassungsfreiheit zugute kommt, in Artikel 58 EWG-Vertrag werden der satzungsmässige Sitz, die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung einer Gesellschaft als Anknüpfung gleich geachtet. In Artikel 220 EWG-Vertrag ist, soweit erforderlich, der Abschluß von Übereinkommen unter den Mitgliedstaaten vorgesehen, um unter anderem die Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen sicherzustellen. Bis heute ist ein derartiges Übereinkommen nicht in Kraft getreten. 22 Auch keine der Richtlinien zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts, die gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag erlassen wurden, bezieht sich auf die angeführten Unterschiede. 23 Nach alledem betrachtet der EWG-Vertrag die Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie der Möglichkeit und gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmässigen oder wahren Sitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts von einem Mitgliedstaat in einen anderen aufweisen, als Probleme, die durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen; eine solche wurde jedoch noch nicht gefunden. 24 Somit gewähren die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag den Gesellschaften nationalen Rechts kein Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung unter Bewahrung ihrer Eigenschaft als Gesellschaften des Mitgliedstaats ihrer Gründung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. 25 Auf den ersten Teil der ersten Frage ist daher zu antworten, daß die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren satzungsmässigen Sitz hat, nicht das Recht gewähren, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. 26 Der zweite Teil der ersten Frage braucht somit nicht mehr beantwortet zu werden. Zur zweiten Frage 27 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise – und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs einer Gesellschaft das Recht gibt, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. 28 Nach Titel und Text betrifft diese Richtlinie nur Reise und Aufenthalt von natürlichen Personen. Aufgrund ihres Inhalts können die Bestimmungen dieser Richtlinie auf juristische Personen nicht analog angewandt werden. 29 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß die Richtlinie 73/148/EWG einer Gesellschaft nicht das Recht gibt, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Zur dritten und zur vierten Frage 30 Angesichts dieser Antworten auf die ersten beiden Fragen brauchen die dritte und die vierte Frage des vorlegenden Gerichts nicht mehr beantwortet zu werden. Kosten 31 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Englische Limited gründen und Rechts-und Parteifähigkeit Die Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bestimmt sich im Bereich der EU nach dem Recht ihres Gründungsstaates. Da die Limited nach englischem Recht eine rechts- und parteifähige juristische Person ist, muss sie auch als solche in Deutschland anerkannt werden. Sie kann daher in Deutschland am Rechtsverkehr teilnehmen (z.B. Verträge schließen) und ihre Rechte auch vor Gericht geltend machen. Dies gilt auch für ordnungsgemäß in England gegründete Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland, die nie in England tätig waren und das auch nicht beabsichtigten, sondern die ausschließlich wegen der Vorteile der ausländischen Rechtsform dort gegründet wurden.
Diese Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit
der Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland existiert
erst seit kurzer Zeit:
Sie geht zurück auf die „Überseering"-Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 5.11.2002. Der EuGH bezog sich in seiner
Argumentation auf die im EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit.
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH),
für den die Auslegung des EG-Vertrags durch den EuGH bindend ist,
schwenkte auf diese Linie ein. In der Folgezeit hat der BGH diese
Rechtsprechung auch auf Kapitalgesellschaften aus EFTA-Staaten
(Liechtenstein, Island und Norwegen) ausgeweitet, da das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) die Niederlassungsfreiheit
entsprechend dem EG-Vertrag regelt und auch die Rechtsprechung des
EFTA-Gerichtshofs an die des EuGH angelehnt ist.
Englische Limited gründen und Einsatzbereiche Der Einsatz einer Limited in Deutschland bietet sich zu ganz unterschiedlichen Zwecken an: -allgemein als Alternative zur deutschen GmbH bei deutlich geringerem Kapitaleinsatz und Gründungsaufwand; – als Komplementärin einer KG (Limited & Co. KG anstelle der GmbH & Co. KG) – zur Auslagerung bestimmter Betriebsrisiken im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und damit einher gehender Absicherung der anderen Unternehmensbereiche für den Insolvenzfall (z.B. durch eine Betriebsaufspaltung in eine Betriebs- und eine Besitzgesellschaft, wobei die Limited als Betriebsgesellschaft fungiert); – als Rechtsform für kurzfristige Vorhaben oder für einzelne Kundenbeziehungen; – zur Erprobung eines neuen Produkts oder einer bestimmten Preisstrategie am Markt (z.B. Preisdifferenzierung), ohne dass das hinter der Limited stehende Unternehmen ohne weiteres erkennbar ist; – als Konzernholding für große internationale Unternehmen; – als Auffanggesellschaft im Rahmen eines Insolvenzverfahrens; – zur Nutzung eventuell bestehender Vorteile des englischen Rechts; – für internationale Geschäfte wegen ihrer weltweiten Bekanntheit als Gesellschaftsform; – zur Umgehung der deutschen Mitbestimmungsvorschriften; – als Handwerker-Limited zur Umgehung des Meisterzwangs. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn die Limited von England aus betrieben wird, d.h. keine Zweigniederlassung in Deutschland hat und die handwerkliche Qualifikation anderweitig nachgewiesen wird. Limited gründen: Allgemeines
Durch die Änderung der Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist die
Gründung einer Limited für eine wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland
eine bedenkenswerte Alternative zur GmbH geworden. In der Tages- und
Fachpresse nehmen Beiträge zur Limited zunehmend Raum ein.
Die Zahl von Limiteds, die von Deutschen für eine Tätigkeit in Deutschland gegründet werden, lässt sich nicht exakt ermitteln, weil das englische Gesellschaftsregister, das Companies House , Gründungen nicht nach Staatsangehörigkeit der Gründer und ihren Absichten erfasst (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 16.12.2005, BT-Drs. 16/283). Es gibt jedoch von unterschiedlichen Seiten Zahlenangaben, die einen Eindruck der Größenordnung vermitteln:
Ltd gründen und Dienstleistungen unserer Kanzlei Als englisch- deutsche Steuer-und Anwaltskanzlei gründen wir für Mandanten die UK Ltd (englische Limited), einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen: Gründung der Ltd, Eintrag ins Companies House England, Registerunterlagen, Apostille, beglaubigte Übersetzungen, Registered Office bis Headoffice in England. Entweder als alleinige Betriebsstätte in England oder die Gründung einer UK Ltd mit Repräsentanz oder Zweigniederlassung in anderen EU-Staaten (z.b. Gründung einer UK Ltd mit Zweigniederlassung in Deutschland oder Österreich). Auf Wunsch -bzw. sofern erforderlich- bieten wir außerdem die Gründung einer UK Ltd mit Treuhand-Diensten an: Treuhand-Direktor- und/oder Treuhand-Shareholder, einschließlich Kontoeröffnung. Gern übernehmen wir auch die jährlichen Meldungen (Annual Return) und Jahresabschlüsse und/oder bei einer UK Ltd mit steuerlicher Betriebsstätte in England die Umsatzsteuervoranmeldungen (VAT). Bei der englischen Limited (UK Ltd.) handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft nach dem englischen Gesellschaftsrecht. Das Mindest-Stammkapital beträgt nur ein GBP. Es ist mindestens ein Direktor und ein Shareholder erforderlich, wobei eine Person beide Positionen wahrnehmen kann. Die Uk Ltd. kann ihre alleinige Betriebsstätte in England haben oder eine Zweigniederlassung außerhalb Englands. Aufgrund der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit kann eine englische Limited (UK Ltd.) in ganz Europa Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen installieren. Daher kann die Rechtsform der UK Ltd auch eine gute Alternative zu inländischen Kapitalgesellschaften sein, in Deutschland also als Alternative zur GmbH oder UG. Darüber hinaus ist die Gründung einer UK Ltd& COKG möglich. In einem solchen Fall tritt die Ltd. als Komplementär (Vollhafter) auf. Limited (UK Ltd) gründen: Steuerliche Betriebsstätte in-oder außerhalb Englands Die Zentrale Fragestellung ist i.d.R., wo die steuerliche Betriebsstätte der Limited belegen sein soll. Dort wo die steuerliche Betriebsstätte belegen ist, wird die Limited als Kapitalgesellschaft besteuert. Dabei verhindert ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) i.d.R. die Doppelbesteuerung in beiden Staaten. Hat die englische Limited ihre alleinige steuerliche Betriebsstätte in England, so erfolgt die Besteuerung zwischen 21-30% (21% bis 300.000 GBP Gewinn pro Jahr). Ist die steuerliche Betriebsstätte hingegen in Deutschland oder z.B. Österreich belegen (Zweigniederlassung der englischen Limited), so erfolgt die Besteuerung nach inländischem Steuerrecht, in Deutschland also ca. 30% insgesamt (Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuer). Dividenden der englischen Limited (Gewinne nach Steuern) werden dort besteuert, wo der Shareholder der beschränkten bzw. unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Beispiele: -Dividendenempfänger ist eine Deutsche natürliche Person: 25% Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren -Dividendenempfänger ist eine Deutsche juristische Person: Steuerfreie Vereinnahmung unter KStG (5% Körperschaftssteuervorbehalt). Eine Besteuerung findet erst statt, wenn an den Anteilseigner weiterausgeschüttet wird, sofern natürliche Person -Betriebsstätte ist in England belegen, Dividendenempfänger ist eine juristische Person in der EU: Steuerfreie Vereinnahmung unter Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind. 1. limited (UK Ltd.) gründen: Die englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Außerhalb EnglandsBei dieser Konstellation wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited z.B. in Deutschland oder Österreich installiert. Es ergeben sich somit i.d.R. keine steuerlichen Vorteile. Befindet sich die einzige steuerliche Betriebsstätte z.B. in Deutschland, so wird die Zweigniederlassung analog einer Deutschen Kapitalgesellschaft besteuert. Vorteile wären: Geringes Stammkapital der englischen Limited gegenüber einer Deutschen- oder z.B. Österreichischen Kapitalgesellschaft, die englische Limited haftet mit Stammkapital, Anlage-und Betriebsvermögen (sofern vorhanden), sofern keine Durchgriffstatbestände auf den Direktor der englischen Limited. Im Überschuldungsfall leichtere "Abwicklung", durch Schließung der Zweigniederlassung und Verfahrenseröffnung in England. Unsere Kanzlei gründet im Kontext dieser Dienstleistung die englische Limited, einschließlich: Eintrag ins Companies House, Registered Office England, Registerunterlagen, Apostille, notariell beglaubigte Übersetzungen der Registerunterlagen, Vorbereitungen zur Eintragung der Zweigniederlassung z.B. in Deutschland oder Österreich, Erinnerungsdienst Annual Acc.- und Return oder Freistellung zur Abgabe der Nullsteuererklärung in England. Mehr Infos erhalten Sie hier.. -Konzeption einer Limited-Gründung mit einziger Betriebsstätte in Deutschland, für Mandanten die überschuldet sind und einen geschäftlichen Neubeginn realisieren wollen, ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft, wobei die "überschuldete Person" als Direktor der Gesellschaft auftreten kann/will,..Mehr dazu lesen Sie hier.. 2. Limited (UK Ltd.) gründen: Die englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte in EnglandDas Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte ist in 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) legal definiert. Mithin löst eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer in England immer eine Betriebsstätte in UK aus, unabhängig vom "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Davon abweichend kann eine Betriebsstätte in England -unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung- vorliegen, wenn die Art der geschäftlichen Tätigkeit zwingend das Vorliegen einer Betriebsstätte impliziert (z.B. Ladenlokal in England). In allen anderen Fällen definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über den Ort der geschäftlichen Oberleitung (Ort der mutmaßlichen Willensbildung). In der Praxis heißt dieses: Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach England und tritt selbst als Direktor der englischen Limited auf ODER unsere englische Kanzlei stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor ODER- sofern keine Tagesentscheidungen-: Der z.B. Deutsche Direktor der englischen Limited weist nach , dass er im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben an der englischen Betriebsstätte anwesend ist, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich an der englischen Betriebsstätte wahrzunehmen. Dienstleistungen UK Limited Betriebsstätte UK Limited gründen mit Betriebsstätte England: Vergleich der Dienstleistungen
* Englische Banken eröffnen ein Konto für eine UK Limited nur, wenn ein "Inländer Direktor der Gesellschaft ist", i.d.R. ist zudem die Anwesenheit des Direktors bei der Kontoeröffnung notwendig (davon abweichend, wenn der Bank der Direktor bekannt ist, z.B. unsere englischen Steuerberater /RAs). Mithin ist außerdem i.d.R. die Anwesenheit des Kontobevollmächtigten bei der Kontoeröffnung notwendig. Genau aus diesen Gründen verweigern die englischen Banken eine Kontoeröffnung bei den Ltd-Gründungen der Billiggründer". ** Nach neuem Recht in UK, muss mindestens ein Direktor eine natürliche Person sein, in der EU Ansässig. Bei der Gestaltung mit einem Treuhand-Direktor ist es von zentraler Bedeutung, dass dieser Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor ist. Viele Agenturen installieren hingegen einen Gründungs-Direktor und/oder einen "Papier-Direktor", der nicht mehr ansprechbar/präsent ist. *** Die Einhaltung der Fristen im Rahmen Annual Return/Acc., VAT-Voranmeldungen usw.. ist insbesondere im englischen Recht "entscheidend". Es drohen sonst hohe Strafen oder gar die Löschung der Gesellschaft. **** Schweizer Banken eröffnen ein Konto auf eine Auslandsgesellschaft i.d.R. nur noch, wenn in der Schweiz eine Niederlassung installiert wird, mithin ein Schweizer als Bevollmächtigter auftritt. Bei uns ist dieses ohne CH Niederlassung möglich. - Limited gründen: Deutsche Kommanditgesellschaft (KG) mit englischer Limited als Komplementär Gründung einer englischen Limited mit Betriebsstätte England, die als Komplementär (Vollhafter) einer deutschen KG auftritt. Mehr zu dieser Konstellation erfahren Sie hier.. Limited gründen: Die englische Limited bietet viele Vorteile
Limited gründen: Rechtsprechung Nationales
Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung umgangen werden Vgl. auch: Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung "Inspire Art", Prof. Dr. jur. Schanze Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit in Deutschland Durch verschiedene EU- und BGH-Urteile (z.B. Überseering-Urteil) ist juristisch klargestellt, dass eine UK Ltd in Deutschland volle Rechtsfähigkeit und Niederlassungsfreiheit besitzt. Dieses ist nicht nur für die unselbständige Zweigstelle/ Repräsentants interessant, sondern die Rechtsfähigkeit im Hinblick auf die Betriebsstätte einer UK Ltd in Deutschland: Selbst dann, wenn die UK Ltd in Deutschland nach DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) eine Betriebsstätte auslöst (Steuerpflicht in Deutschland), bietet die UK Ltd enorme Vorteile gegenüber einer deutschen GmbH, da die UK Ltd als juristische Person im Sinne zu behandeln ist (keine 25.000 Euro Stammkapital, keine aggressive Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer, Versteuerung analog deutscher Kapitalgesellschaften, also 25%). Vgl. auch: Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung "Inspire Art", Prof. Dr. jur. Schanze
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Englische Kanzlei Insolvenzverfahren in England -Übersicht Unternehmer Insolvenz -http://www.firma-ausland.de/insouk_delux.htm