Limited Gründung über Steuerberater

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Limited Gründung: Allgemeine Ausführungen zur Limited Gründung, Betriebsstätte England

Typische Gründungsfehler bei einer Limited...

Thema Bankkonto der Ltd

Natürlich muß jede Gesellschaft (juristische Person) ein Bankkonto im Gründungsland haben, auch dieses ist ein sogenanntes "Tatsächlichkeitsmerkmal" im steuer- und handelsrechtlichen Sinne. Wir installieren dieses Geschäftskonto- im Gegensatz zu manchen Billiggründern- einwandfrei und mit allen erforderlichen Merkmalen: Das Geschäftskonto wird auf die juristische Person der Ltd gegründet, wobei der Gründer der einzige Konto-Bevollmächtigte ist. So wird verhindert, daß Dritte- also z.B. der Treuhand-Direktor- Zugriff auf das Konto haben. Eine Kontovollmacht sagt übrigens nichts über die tatsächlichen Besitzverhältnisse in einer juristischen Person aus. Denken Sie dabei an typische Konstellationen bei einer deutschen GmbH: Die deutsche GmbH hat als juristische Person ein Bankkonto. Im Rahmen der Buchhaltung haben die Prokuristen der GmbH als natürliche Personen i.d.R. Kontovollmacht, halten aber i.d.R. keine Gesellschaftsanteile an der GmbH. Ihre Kontovollmacht sagt also nichts darüber aus, ob Sie Gesellschaftsanteile oder Aktien der Ltd halten. Das Geschäftskonto Ihrer Ltd wird bei einer großen englischen Bank installiert. Sie erhalten Internet-Banking (weltweite Kontoführung), Bar-Schecks, Verrechnungsschecks und Visa Card.

Übrigens: Viele Billiggründer bieten "Hilfe bei der Eröffnung eines Bankkontos in England" an. Diese "Hilfe" ist zwar nett gemeint, nur kommt es in den meisten Fällen dann nicht zur Kontoeröffnung bzw. wird der "eigentliche Nutznießer" als allein wirtschaftlich Berechtigter identifiziert.

Thematik virtuelles Domizil:

Billiganbieter offerieren Ihren Kunden ein "virtuelles Domizil". Hinter der Adresse verbirgt sich hier ein "Briefkasten", hinter der Telefonnummer ein Anrufbeantworter. Mit einer solchen Konstellation ist die "Tatsächlichkeit" der Betriebsstätte in England natürlich nicht nachzuweisen, wenn es sich nicht um eine echte Adresse und Telefonnummer handelt, und "vor Ort" jemand "in Person" erreichbar ist. Wir gründen immer mit "realen" Domizil und mit "echter" Telefonline (die tatsächliche Betriebsstätte).

Mehr Infos


Die englische Form der GmbH bietet viele Vorteile:

  • In Deutschland voll handlungs -und geschäftsfähig, selbst wenn in England keine Geschäfte getätigt werden (EU-Recht)
  • Keine persönliche Haftung, Durchgriffshaftungen nur in sehr selten Fällen möglich (vgl. Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer)
  • Keine 25.000 Euro Stammkapital erforderlich- wie bei einer deutschen GmbH-. Das Stammkapital einer Ltd. beläuft sich auf ca. 400 Euro.
  • Kaum "VGA" (verdeckte Gewinnausschüttung) wie bei einer deutschen GmbH, es können fast alle Ausgaben der Gesellschaft als Verluste der Ltd dokumentiert werden
  • Keine Bilanzierungspflicht, die Ltd. braucht nur eine modifizierte Einnahme- Überschuss- Rechnung beim Finanzamt einzureichen 
  • Schnelle Gründung (zwischen 24 Stunden bis 14 Tage). Bei einer deutschen GmbH sind Gründungszeiten von bis zu 3 Monaten keine Seltenheit
  • Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit in Deutschland: Eine UK Ltd macht selbst dann Sinn, wenn diese Betriebsstätte in Deutschland ist
  • Geringe Eintrags-und Gründungskosten im Verhältnis zu unseren Leistungen und/oder im Vergleich zu einer deutschen GmbH
  • Europa- und weltweit geschäfts- und handlungsfähig
  • Fast alle Geschäftszwecke sind automatisch erlaubt
  • Legale Steuerminderung
  • Anonyme Gründung möglich, z.B. nach Insolvenz/ Konkurs o.ä.
  • Sie unterliegen EU- und/oder UK-Recht und nicht dem deutschen Recht, sofern keine Betriebsstätte in Deutschland
  • Wir Implementieren Ihre Ltd. in Deutschland, z.B. als unselbständige Zweigstelle, Repräsentants

International Network Solutions LTD- Registiert im Handelsregister England & Wales, No: 4301862, Gründungen/Kanzleien: Kanzlei Dr. jur. Stenbock USA, (Dr.jur. Morgan H. Bedford, Dr.jur. Roger V. Bennett, Dr.jur.J.J. Gallardo, Dr.jur. William A. Wright); LC Unternehmensberatung London mit angeschl. Rechtsanwälten und Steuerberatungskanzlei in England und Deutschland; RA Rößler/RA Weiland, Rechtsanwälte/Fachanwälte für intern. Steuerrecht, Berlin-Hamburg; Kanzlei Louw & Company/ London, Steuerberater; Business-Center Spain, easy Office S.L., Gründungen spanische Gesellschaften; Bankgründungen: Rechtsanwälte Bill Hawkes  FCA (England and Wales, Vanuta), KPMG-Partner ; Frau Dr. Cornelia Dilley, FL 33026-Cooper City-USA-, Partnerin INS Ltd; Frau RA Seitz, Juristin, Beraterin im Hause INS Ltd; Kanzlei HYPO Treuhand AG, Schweiz, Schweizer Gesellschaften; Rickenbach&Partner, Rechtsanwälte Schweiz, Schweizer Gesellschaften, Schweizer Bankgründungen; RA Nils H. Bayer, D.E.U.G. en Droit (Univ. Nancy II) Rechtsanwalt & Avocat à la Cour - Berlin - Paris: Französisches Insolvenzverfahren, franz. Gesellschafts- und Insolvenzrecht

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