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Steuerberater-
Internationales Steuerrecht: Steuerliche Gestaltung und Fragen
des Gestaltungsmissbrauchs
Als internationale
Steuer-und Anwaltskanzlei beraten wir unsere Mandanten in der
Thematik "Firmengründungen im Ausland" zur Steuersenkung
und/oder Reduzierung der dominanten Unternehmenskosten, wie
Lohnstückkosten und/oder Produktionskosten. Dabei fördern wir
natürlich keine illegalen Tätigkeiten und/oder Tatbestände eines
Gestaltungsmissbrauchs/Steuerhinterziehung. Wir beraten unsere
Mandanten hinsichtlich der möglichen Gestaltungen und weisen
darauf hin, wann eine Gestaltung einen Gestaltungsmissbrauch
darstellt und/oder den Tatbestand der Steuerhinterziehung
erfüllt ist. Ob der Mandant diese Grenze überschreitet, liegt
allein in seiner Entscheidung. Dabei haben wir allein die
"Beratende Funktion", die eigentlichen Firmengründungen
übernehmen die Partnerkanzleien im Sitzstaat der zukünftigen
Gesellschaft. Hauptaugenmerk legen wir aber immer auf die
legalen Gestaltungen im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen der
Länder.
Bei der Bewertung, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, kommt
es zunächst auf das Herkunftsland des Mandanten an, also wo der
Mandant als natürliche Person der unbeschränkten Steuerpflicht
unterliegt. So haben Deutschland und die USA die schärfsten
Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, andere
Länder (z.B. die Schweiz,England) sind wesentlich liberaler.
Andere Länder, wie z.B. Italien, haben zwar ähnliche Gesetze,
aber die Steuerbehörden gelten als nicht sehr effizient und
"wenig motiviert". In einigen Ländern (z.B. Deutschland,USA) ist
Steuerhinterziehung eine Straftat, in anderen Ländern (z.B.
Schweiz und neu in Italien) nicht.
Insbesondere Deutschen Mandanten raten wir dringend, eine legale
Gestaltung zu realisieren. Es gibt selbst in der EU wahre
Steuerparadiese (Bulgarien,Zypern:10%; Kanarische
Sonderzone:5%;Madeira: Null bis 4%) oder im
"Nur-DBA-Sachverhalt" (Schweiz.Mauritus,Singapur,VAE) Länder mit
keiner -(VAE) oder nur geringer Besteuerung.
Lieber ein wenig Steuern bezahlen, als mit einem Bein im Knast.
Und erforderliche Aufwendungen für eine legale Gestaltung sind
Betriebskosten im Sinne, reduzieren also den steuerbaren Ertrag.
Betriebsstättenmerkmal nach DBA (Doppelbesteuerungabkommen)
und Treuhand-Direktor im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft
Die steuerliche Betriebsstätte ist im
Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert.
So löst eine Produktionsstätte, eine Stätte zur
Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als
12 Monate Dauer, immer eine Betriebsstätte
im Sitzstaat der Gesellschaft aus, unabhängig vom
"Ort der geschäftlichen Oberleitung". Ergänzend
bedeutet eine
Betriebsstätte im Sinne des DBAs eine feste
Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des
Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird:
-Der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige gründet eine
Auslandsgesellschaft mit DBA-Sachverhalt zu Deutschland, also
z.B. in der Schweiz,Zypern usw. Dabei tritt er selbst als
Direktor der Gesellschaft auf, wobei der Geschäftsgegenstand im
Ausland eine Produktionsstätte ist, eine Stätte zur
Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als
12 Monate Dauer. Rechtsfolge: Die steuerliche
Betriebsstätte ist im Ausland belegen.
Der Ort der geschäftlichen Oberleitung
In allen anderen Fällen
definiert sich das Vorhandensein einer steuerlichen
Betriebsstätte im Ausland zentral über den
"Ort der geschäftlichen Oberleitung".
Dabei zeigen wir auf unseren Webseiten vom Grundsatz her
folgende Möglichkeiten auf:
-Der z.B. Deutsche Mandant-oder ein
Beauftragter/Angestellter (unterliegt in Deutschland der
unbeschränkten Steuerpflicht), verlagert seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in das Betriebsstättenland und tritt selbst als
Direktor der Gesellschaft auf.
-Der z.B. Deutsche Mandant weist nach, dass
er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben im
Betriebsstättenland aufhält, um diese Aufgaben gewöhnlich
wahrzunehmen (ORT der
geschäftlichen Oberleitung). Funktioniert natürlich nicht bei
notwendigen Tagesentscheidungen.
-Unsere Kanzlei im Sitzstaat der
Auslandsgesellschaft stellt einen Treuhand-Direktor oder einen
angestellten Direktor
Treuhand-Direktor
I.d.R. ist davon auszugehen, dass die Stellung
eines reinen Treuhand-Direktors einen Gestaltungsmissbrauch im
Sinne darstellt. Schon die geringe "Treuhand-Gebühr" lässt den
Schluss zu, dass ein solcher Direktor in Wahrheit nicht die
Aufgaben der geschäftlichen Oberleitung wahrnimmt, sondern nur
"vorgeschoben" ist.
Der angestellte Direktor
In diesem Fall wird eine natürliche oder
juristische Person als Direktor der Auslandsgesellschaft
eingestellt, also mit Arbeitsvertrag, Abführung von
Lohnsteuer-und Sozialversicherung im Sitzstaat der Gesellschaft.
Mithin spiegeln sich die Aufwendungen der Geschäftsführung
glaubhaft in der Bilanz wieder. Der angestellte Direktor
übernimmt dann entsprechende Aufgaben im Rahmen der
Geschäftsführung. Dabei kann unsere Kanzlei im Sitzstaat der
Gesellschaft einen angestellten Geschäftsführer stellen (Anwalt)
oder Sie realisieren (z.B. über Internet-Stellenangebot im
jeweiligen Land). Das Gehalt eines solchen Geschäftsführers muss
"vergleichbar und üblich sein", bezogen auf die
Geschäftsführergehälter im Sitzstaat der Gesellschaft. Es kommt
also auf den mutmaßlichen Aufwand und der Gehaltsstruktur im
Sitzstaat an.
Der Geschäftssitz im Ausland
Die notwendige Ausgestaltung des
Geschäftssitzes im Ausland (qualifizierter Geschäftsbetrieb)
hängt sehr vom Geschäftsgegenstand selbst ab. So gibt es
Dienstleistungen, die das Vorhalten großer Büros nicht
erforderlich machen. Wenn z.B. ein Programmierer oder
Webdesigner in Deutschland nur ein kleines Büro benötigt oder
gar in Heimarbeit ausführt, kann das Deutsche Finanzamt nicht
verlangen, dass im Ausland eine große Infrastruktur vorgehalten
wird. Auf der anderen Seite: Sind die geschäftlichen Aufgaben
eigentlich nur zu bewältigen, wenn im Ausland mehrere Büros und
Angestellte installiert werden,so muss eine solche Infrastruktur
auch vorhanden sein.
Eine Ausnahme stellt in diesem Kontext die "ausländische
Holding" dar. Eine
Holdinggesellschaft qualifiziert sich ja gerade deshalb als
Holding im Sinne, weil keine aktiven Geschäfte getätigt werden.
Natürlich ist auch hier ein "Briefkasten" oder ein Registered
Office kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Und hält die
ausländische Holding nur eine oder wenige Beteiligungen, so
rechtfertigt der geringe Arbeitsaufwand auch, dass der z.B.
Deutsche Direktor der ausländischen Holding z.B. alle 2-3 Monate
ins Betriebsstättenland der Auslandsholding reist, um die
Aufgaben der Geschäftsführung wahrzunehmen (ORT der
geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte). In
Rahmen einer solchen Konstellation wäre also nicht zwingend ein
angestellter Geschäftsführer im Ausland erforderlich. Vorsicht
ist hier nur im Rahmen der Gesetze
"Inländerbeteiligung/Nahestehende Personen" geboten.
Der Ort der Tätigkeit
Die Doppelbesteuerungsabkommen definieren:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit
des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche
Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine
Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme
eines unabhängigen Vertreters
im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des
anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat
gelegene
Betriebstätte
als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen
des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem
Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit
auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein
Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb
so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen
Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär
oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen
im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein
dadurch, dass eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat
ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise)
ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur
Betriebstätte der anderen.
Was bedeutet dieses nun?
Annahme 1:
Die Tätigkeit des Unternehmens wird an der
Betriebsstätte im Ausland realisiert, wobei in einem anderen
Land (z.B. Sitzstaat des Mandanten, Z.B. Deutschland), ein
Warenlager oder eine Repräsentanz installiert wird. Dann hat das
Besteuerungsrecht dennoch allein der Sitzstaat der
Auslandsgesellschaft und nicht der Staat in dem das Warenlager
oder die Repräsentanz belegen ist.
Annahme 2:
Zur Realisierung der geschäftlichen Tätigkeit
ist keine feste Geschäftseinrichtung im Ausland notwendig.
Mithin muss die Tätigkeit auch nicht zwingend im
Betriebsstättenland ausgeführt werden, um eine dort belegende
Betriebsstätte zu begründen. Natürlich ist auch in diesem Fall
ein Briefkasten oder ein reines Registered Office keine
Betriebsstätte im Ausland.
Alle anderen Fälle müssen in einem
Beratungsgespräch erarbeitet werden, um eine entsprechende
Lösung zu offerieren.
Betriebsstättendefinition im Nicht-DBA-Sachverhalt
Anders stellt sich die Sachlage im
"Nicht-DBA-Sachverhalt" dar, also wenn z.B. das ausgewählte Land
kein Doppelbesteuerungabkommen mit z.B. Deutschland unterhält
(davon ausgehend, dass unser Mandant in Deutschland der
unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt). In einem solchen Fall
definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte
im Inland (hier Deutschland) auf der Grundlage §§12/13 AO.
Andere Länder (ZB Österreich, Italien) kennen
ähnliche gesetzliche Regelungen.
Gründungen von Gesellschaften in Nullsteueroasen, kein
DBA-Sachverhalt
Wählt der Mandant eine solche Konstellation
(typisch wären Nullsteueroasen wir z.B. Cayman Island,BVI,Belize
usw.), so liegt in aller Regel ein klarer
Gestaltungsmissbrauch vor. Davon ist abweichend
liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn im Sitzstaat
der Auslandsgesellschaft ein qualifizierter Geschäftsbetrieb
installiert wird, mithin ein im Sitzstaat Ansässiger im Sinne
als angestellter Geschäftsführer fungiert und entsprechende
Büroräume vorgehalten werden. Es gilt die Umkehr der Beweislast,
Steuerbescheide entfalten Wirkung.
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