Steuerberater - Internationales Steuerrecht-

--Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte--

 
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 Steuerberater- Internationales Steuerrecht: Steuerliche Gestaltung und Fragen des Gestaltungsmissbrauchs

Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei beraten wir unsere Mandanten in der Thematik "Firmengründungen im Ausland" zur Steuersenkung und/oder Reduzierung der dominanten Unternehmenskosten, wie Lohnstückkosten und/oder Produktionskosten. Dabei fördern wir natürlich keine illegalen Tätigkeiten und/oder Tatbestände eines Gestaltungsmissbrauchs/Steuerhinterziehung. Wir beraten unsere Mandanten hinsichtlich der möglichen Gestaltungen und weisen darauf hin, wann eine Gestaltung einen Gestaltungsmissbrauch darstellt und/oder den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist. Ob der Mandant diese Grenze überschreitet, liegt allein in seiner Entscheidung. Dabei haben wir allein die "Beratende Funktion", die eigentlichen Firmengründungen übernehmen die Partnerkanzleien im Sitzstaat der zukünftigen Gesellschaft. Hauptaugenmerk legen wir aber immer auf die legalen Gestaltungen im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen der Länder.

Bei der Bewertung, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, kommt es zunächst auf das Herkunftsland des Mandanten an, also wo der Mandant als natürliche Person der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. So haben Deutschland und die USA die schärfsten Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, andere Länder (z.B. die Schweiz,England) sind wesentlich liberaler. Andere Länder, wie z.B. Italien, haben zwar ähnliche Gesetze, aber die Steuerbehörden gelten als nicht sehr effizient und "wenig motiviert". In einigen Ländern (z.B. Deutschland,USA) ist Steuerhinterziehung eine Straftat, in anderen Ländern (z.B. Schweiz und neu in Italien) nicht.

Insbesondere Deutschen Mandanten raten wir dringend, eine legale Gestaltung zu realisieren. Es gibt selbst in der EU wahre Steuerparadiese (Bulgarien,Zypern:10%; Kanarische Sonderzone:5%;Madeira: Null bis 4%) oder im "Nur-DBA-Sachverhalt" (Schweiz.Mauritus,Singapur,VAE) Länder mit keiner -(VAE) oder nur geringer Besteuerung.

Lieber ein wenig Steuern bezahlen, als mit einem Bein im Knast. Und erforderliche Aufwendungen für eine legale Gestaltung sind Betriebskosten im Sinne, reduzieren also den steuerbaren Ertrag.

Betriebsstättenmerkmal nach DBA (Doppelbesteuerungabkommen) und Treuhand-Direktor im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft

Die steuerliche Betriebsstätte ist im Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert. So löst eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer, immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus, unabhängig vom "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Ergänzend bedeutet eine Betriebsstätte im Sinne des DBAs eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird:

-Der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige gründet eine Auslandsgesellschaft mit DBA-Sachverhalt zu Deutschland, also z.B. in der Schweiz,Zypern usw. Dabei tritt er selbst als Direktor der Gesellschaft auf, wobei der Geschäftsgegenstand im Ausland eine Produktionsstätte ist, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer. Rechtsfolge: Die steuerliche Betriebsstätte ist im Ausland belegen.

Der Ort der geschäftlichen Oberleitung

In allen anderen Fällen definiert sich das Vorhandensein einer steuerlichen Betriebsstätte im Ausland zentral über den "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Dabei zeigen wir auf unseren Webseiten vom Grundsatz her folgende Möglichkeiten auf:

-Der z.B. Deutsche Mandant-oder ein Beauftragter/Angestellter (unterliegt in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht), verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Betriebsstättenland und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf.

-Der z.B. Deutsche Mandant weist nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben im Betriebsstättenland aufhält, um diese Aufgaben gewöhnlich wahrzunehmen (ORT der geschäftlichen Oberleitung). Funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen.

-Unsere Kanzlei im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft stellt einen Treuhand-Direktor oder einen angestellten Direktor

Treuhand-Direktor

I.d.R. ist davon auszugehen, dass die Stellung eines reinen Treuhand-Direktors einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne darstellt. Schon die geringe "Treuhand-Gebühr" lässt den Schluss zu, dass ein solcher Direktor in Wahrheit nicht die Aufgaben der geschäftlichen Oberleitung wahrnimmt, sondern nur "vorgeschoben" ist.

Der angestellte Direktor

In diesem Fall wird eine natürliche oder juristische Person als Direktor der Auslandsgesellschaft eingestellt, also mit Arbeitsvertrag, Abführung von Lohnsteuer-und Sozialversicherung im Sitzstaat der Gesellschaft. Mithin spiegeln sich die Aufwendungen der Geschäftsführung glaubhaft in der Bilanz wieder. Der angestellte Direktor übernimmt dann entsprechende Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung. Dabei kann unsere Kanzlei im Sitzstaat der Gesellschaft einen angestellten Geschäftsführer stellen (Anwalt) oder Sie realisieren (z.B. über Internet-Stellenangebot im jeweiligen Land). Das Gehalt eines solchen Geschäftsführers muss "vergleichbar und üblich sein", bezogen auf die Geschäftsführergehälter im Sitzstaat der Gesellschaft. Es kommt also auf den mutmaßlichen Aufwand und der Gehaltsstruktur im Sitzstaat an.

Der Geschäftssitz im Ausland

Die notwendige Ausgestaltung des Geschäftssitzes im Ausland (qualifizierter Geschäftsbetrieb) hängt sehr vom Geschäftsgegenstand selbst ab. So gibt es Dienstleistungen, die das Vorhalten großer Büros nicht erforderlich machen. Wenn z.B. ein Programmierer oder Webdesigner in Deutschland nur ein kleines Büro benötigt oder gar in Heimarbeit ausführt, kann das Deutsche Finanzamt nicht verlangen, dass im Ausland eine große Infrastruktur vorgehalten wird. Auf der anderen Seite: Sind die geschäftlichen Aufgaben eigentlich nur zu bewältigen, wenn im Ausland mehrere Büros und Angestellte installiert werden,so muss eine solche Infrastruktur auch vorhanden sein.

Eine Ausnahme stellt in diesem Kontext die "ausländische Holding" dar. Eine Holdinggesellschaft qualifiziert sich ja gerade deshalb als Holding im Sinne, weil keine aktiven Geschäfte getätigt werden. Natürlich ist auch hier ein "Briefkasten" oder ein Registered Office kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Und hält die ausländische Holding nur eine oder wenige Beteiligungen, so rechtfertigt der geringe Arbeitsaufwand auch, dass der z.B. Deutsche Direktor der ausländischen Holding z.B. alle 2-3 Monate ins Betriebsstättenland der Auslandsholding reist, um die Aufgaben der Geschäftsführung wahrzunehmen (ORT der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte). In Rahmen einer solchen Konstellation wäre also nicht zwingend ein angestellter Geschäftsführer im Ausland erforderlich. Vorsicht ist hier nur im Rahmen der Gesetze "Inländerbeteiligung/Nahestehende Personen" geboten.

Der Ort der Tätigkeit

Die Doppelbesteuerungsabkommen definieren:

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Als Betriebstätten gelten nicht:


a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine f
este Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.


(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
Allein dadurch, dass eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Was bedeutet dieses nun?

Annahme 1:

Die Tätigkeit des Unternehmens wird an der Betriebsstätte im Ausland realisiert, wobei in einem anderen Land (z.B. Sitzstaat des Mandanten, Z.B. Deutschland), ein Warenlager oder eine Repräsentanz installiert wird. Dann hat das Besteuerungsrecht dennoch allein der Sitzstaat der Auslandsgesellschaft und nicht der Staat in dem das Warenlager oder die Repräsentanz belegen ist.

Annahme 2:

Zur Realisierung der geschäftlichen Tätigkeit ist keine feste Geschäftseinrichtung im Ausland notwendig. Mithin muss die Tätigkeit auch nicht zwingend im Betriebsstättenland ausgeführt werden, um eine dort belegende Betriebsstätte zu begründen. Natürlich ist auch in diesem Fall ein Briefkasten oder ein reines Registered Office keine Betriebsstätte im Ausland.

Alle anderen Fälle müssen in einem Beratungsgespräch erarbeitet werden, um eine entsprechende Lösung zu offerieren.

Betriebsstättendefinition im Nicht-DBA-Sachverhalt

Anders stellt sich die Sachlage im "Nicht-DBA-Sachverhalt" dar, also wenn z.B. das ausgewählte Land kein Doppelbesteuerungabkommen mit z.B. Deutschland unterhält (davon ausgehend, dass unser Mandant in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt). In einem solchen Fall definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Inland (hier Deutschland) auf der Grundlage §§12/13 AO.

Andere Länder (ZB Österreich, Italien) kennen ähnliche gesetzliche Regelungen.

Gründungen von Gesellschaften in Nullsteueroasen, kein DBA-Sachverhalt

Wählt der Mandant eine solche Konstellation (typisch wären Nullsteueroasen wir z.B. Cayman Island,BVI,Belize usw.), so liegt in aller Regel ein klarer Gestaltungsmissbrauch vor. Davon ist abweichend liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ein qualifizierter Geschäftsbetrieb installiert wird, mithin ein im Sitzstaat Ansässiger im Sinne als angestellter Geschäftsführer fungiert und entsprechende Büroräume vorgehalten werden. Es gilt die Umkehr der Beweislast, Steuerbescheide entfalten Wirkung.