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Steuerberater
für internationales Steuerrecht: Zum Standort Deutschland und
legale Steuergestaltungen durch Firmengründung im Ausland
Deutschland ist ein Hochsteuerland,
für Unternehmen und Privatpersonen. Diese Aussage trifft auch
nach der sogenannten Unternehmenssteuerreform zu.
Körperschaften werden in Deutschland mit durchschnittlich 30%
besteuert (15% Körperschaftssteuer,plus Gewerbesteuer),
Personengesellschaften mit progressiven Einkommenssteuersatz bis
42%. Im Rahmen der Einkommenssteuer greift der Spitzensteuersatz
bereits ab 52.152 Euro zu versteuerndem Einkommen.
Reichensteuer: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 €
(500.000 € bei Zusammenveranlagung) beträgt der
Spitzensteuersatz 45,0% (ausgenommen sind hier Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb und selbstständige
Arbeit).
Die Gewerbesteuer ist bei
Kapitalgesellschaften nicht mehr abzugsfähig, ergänzend sind
viele Abschreibungsmöglichkeiten entfallen. Aus diesem Grunde
zahlen viele Körperschaften in Deutschland Heute mehr Steuern
als vor der Unternehmenssteuerreform. Dividendenausschüttungen
an den Deutschen Anteilseigner werden ab 01.01.2009 mit 25%tiger
Abgeltungssteuer belegt. Das "angemessene Gehalt" an den
GmbH-Geschäftsführer unterliegt i.d.R. der progressiven
Einkommenssteuer, plus Sozialversicherungsleistungen und Soli.
"Selbstverständlich" werden Deutsche Unternehmen darüber hinaus
mit Zwangsabgaben wie Berufsgenossenschaft und Beiträge zur
Industrie-und Handelskammer belastet. "Löhne" sind kaum mehr
finanzierbar, angesichts der enormen Lohnnebenkosten. Diese
hohen Lohnstückkosten belasten Deutsche Unternehmer UND deren
Angestellte gleichermaßen. Denn der "abhängig Beschäftigte" muss
in die Sozialkassen einzahlen, wobei der Staat eine adäquate
Gegenleistung im Renten-oder Krankheitsfall immer weniger
leisten kann. Zusätzlich sorgt die "kalte Progression" dafür,
dass dem Arbeitnehmer trotz Lohnerhöhung weniger zum Leben
bleibt.
Das Thema "verdeckte Gewinnausschüttung"
ist jedem Unternehmer hinreichend bekannt. So setzt das
Finanzamt z.B. indirekt Gehälter für Geschäftsführer und
angemessene Fahrzeuge fest. Und das Aufwendungen für
Lohnbuchhaltung,Finanzbuchhaltung,Jahresabschluss und Bilanz
wesentliche Kosten des Deutschen Unternehmers darstellen, ist
auch kein Geheimnis mehr.
"Mehr Schein als
Sein": Mit der Erbschaftssteuerreform für Unternehmen
wird der "Deutsche Weg" weiter verfolgt: Entscheidende Nachteile
bei der Erbschaftssteuerreform sind die langen
Fortführungspflichten von 7-15 Jahren und das eine bestimmte
Lohnsumme eingehalten werden muss. Erst unter diesen
Voraussetzungen reduziert sich die steuerliche Belastung auf 15%
oder es entfällt die Erbschaftssteuer ganz. Toll! Länder wie
Österreich,Zypern und die Schweiz, kennen überhaupt keine
Erbschaftssteuer.
Angesichts dieser Tatsachen kann es nicht
verwundern, dass viele Deutsche Unternehmer über eine
Verlagerung ins Ausland nachdenken.
Selbst in der EU (Wirkung der EU
Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie usw..)
existieren wahre Steuerparadiese:
Zypern und Bulgarien (10%
Ertragssteuer),Slowakei und Tschechien, England (19%
Ertragssteuer im Mittelstandssatz) oder die EU-Sonderzonen wie
die Kanaren (4% Ertragssteuer) oder Madeira/Portugal (2-4%
Ertragssteuer). Neben der geringen Ertragssteuer (andere
Steuern oder Zwangsabgaben für Unternehmen gibt es in diesen
Länder nicht), locken diese EU-Steueroasen mit weiteren
Steuervorteilen: So werden auf Zypern Dividendenausschüttungen
an einen Nicht-Zyprioten nicht besteuert, andere EU Länder haben
eine "Flat-Tax" und/oder besteuern Holdinggesellschaft nicht.
Die Rechtsprechung des EuGHs
(Europäischer Gerichtshof) hat den Deutschen Fiskus "in seine
Schranken" verwiesen. So ist die "Deutsche
Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG" nicht mit der
Niederlassungsfreiheit vereinbar. Die "EU-Fusionsrichtlinie"
findet sich im Deutschen Steuerrecht unter §23 UmwStG wieder:
Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt
ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig
ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der
Stimmanteile am deutschen Unternehmen hält. Was bei
internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist,
ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:
-
Gewinne im Ausland dort anfallen zu
lassen, wo diese aufgrund geltender DBA niedrig- oder gar
nicht- besteuert werden.
-
in den betreffenden Ländern mögliche
staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen
-
Kosten in
dem Land anfallen zu lassen, in dem die Steuerlastungen am
höchsten ist
Im "DBA-Sachverhalt" locken
die Schweiz (15,5% Steuern in Zug), Singapur oder z.B. Mauritius
mit traumhaften Bedingungen für Unternehmer.
Und für wen es in Frage kommt (Frage des
Gestaltungsmissbrauchs), kann sich auch in Nullsteueroasen wie
die Cayman Islands oder Belize ansiedeln. Leider wurde das DBA
zwischen den VAE und Deutschland nicht verlängert, dennoch
bestehen auch hinsichtlich diesem Steuerparadies noch
hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten.
Aber auch "natürliche Personen"
finden unweit von Deutschland Steuerparadiese, das bekannteste
Beispiel ist die Schweiz. Weniger bekannt ist der Non-Domiciled-Status
in England: Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in England hat,
aber kein Englischer Staatbürger ist und in Deutschland nicht
mehr der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, ist alle
Steuersorgen los: Einkommen oder Dividenden, die auf ein
Nicht-englisches Konto fließen, werden nicht besteuert.
Der Deutsche Unternehmer ist häufig
"gefangen": Wirklich fachkundigen Rat findet er selten bei
seinem heimischen Steuerberater. Zum Einem, weil der Deutsche
Steuerberater häufig nicht über das notwendige Fachwissen
verfügt, zum Anderen, weil er wenig Interesse daran hat, seinen
Mandanten "zu verlieren". Außerdem befindet sich der Deutsche
Steuerberater in einem Konflikt: "Mutmaßlichen
Gestaltungsmissbrauch" müsste er bei Kenntnisnahme "melden", um
nicht seine Zulassung zu verlieren.
Auch hier haben große Kapitalgesellschaften
wieder Vorteile: Ihre steuerlichen Berater sind i.d.R.
internationale Steuerkanzleien, die wirklich neutral beraten,
aber für kleine- bis mittelständische Betriebe nicht
erschwinglich sind.
Was viele kleine- und mittelständische
Unternehmer nicht wissen: Durch entsprechende
Gestaltungsmöglichkeiten ist es nicht immer zwingend,
Deutschland "den Rücken zu kehren". Und der Unternehmer muss
nicht immer "den gesamten Betrieb verlagern", effizient kann
schon eine Teilverlagerung sein.
Im
Rahmen der steuerlichen Beratung haben wir es naturgemäß mit
verschiedenen Mandantengruppen zu tun. Insbesondere
mittelständische- und Großbetriebe legen Wert darauf, dass eine
steuerliche Gestaltung 100% legal und "nicht angreifbar" ist.
Dieses natürlich unter dem Aspekt, das diese Mandanten unter
"besonderer Beobachtung" z.B. der Deutschen Finanzbehörden
stehen. Gleiches Ansinnen kann aber auch von kleineren
Unternehmen formuliert werden, die entsprechend Umsatz-und
renditestark sind, mithin wo die Kosten einer Legal Tax
Constellation in einem guten Verhältnis zum Ergebnis dieser
Konstellation stehen.
Somit sollen "Grauzonen"
und risikotragende Konstellationen von Anfang an ausgeschlossen
werden, mithin kein mutmaßlicher Gestaltungsmissbrauch
formuliert werden können. Der Fokus unserer Beratung ist mithin
die absolut legale Ausgestaltung einer steuerlichen Konzeption,
ohne versteckte Risiken. Die nachfolgenden Betrachtungsweisen
bedeuten im Umkehrschluss jedoch nicht, dass abweichende
Gestaltungen ein Gestaltungsmissbrauch darstellen.
Im Rahmen einer Steuergestaltung in der
"europäischen Union" ist zusätzlich zu den unten genannten
Faktoren die Rechtsprechung des EuGHs zwingend zu beachten,
ergänzend und/oder/mithin, ob "steuerliche Hürden nach deutschem
nationalen Steuerrecht" nicht gegen die Niederlassungsfreiheit
verstoßen.
Im Rahmen der Beratung "Legal Tax
Constellation" informieren wir den Mandanten, wann eine
angedachte Konstellation "legal", eine "Grauzone" oder
Gestaltungsmissbrauch ist. Das ist nicht immer ganz einfach,
weil rechtlich hoch komplex, jedenfalls im Rahmen von
"Grauzonen" (nationales deutsches Steuerrecht,DBA-Recht,EU-Recht
und/oder Urteile des EuGHs usw..). Somit erhöht sich natürlich
der Beratungsaufwand-und Kosten.
Steueroasen sollen "ausgetrocknet"
werden
Wider besseres Wissen versuchen Deutsche
Politiker immer wieder, mutmaßlich Steuerflüchtige
einzuschüchtern. Leider funktioniert diese Taktik bei Deutschen
"Untertanen" all zu häufig, während sich spezialisierte
Steuerberater im internationalen Steuerrecht, die Mitarbeiter
der Steuerabteilungen großer Unternehmen und versierte und
informierte Unternehmer nur verwundert die Augen reiben. So dumm
sind Deutsche Politiker allerdings nicht. Häufig wissen Sie um
die komplexen Zusammenhänge. Im Kontext "Steueroasen
austrocknen" sind nur bestimmte Sachverhalte des
Gestaltungsmissbrauchs gemeint, zentral Firmengestaltungen in
"Nullsteuer-Oasen", ohne Doppelbesteuerungsabkommen,
Rechtshilfe- und/oder fiskalische Auslieferungsabkommen. Nicht
gemeint sind Firmengründungen in der EU oder Firmengründungen in
Ländern mit DBA zu Deutschland,sofern die Gestaltungen
rechtskonform realisiert werden. Aber selbst Gestaltungen in
Nullsteuer-Oasen sind unter bestimmten Voraussetzungen mit
Nichten ein Gestaltungsmissbrauch. Allerdings sind die Hürden
hier sehr hoch gesteckt (in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb im Sitzstaat, Direktor ist angestellter
Direktor mit gewöhnlichen Aufenthalt im Sitzstaat, aktive
Geschäfte).
Legale Gestaltungsspielräume geschickt
nutzen (Kleine Unternehmen)
Natürlich kann der Mandant z.B. nach Zypern
reisen,sich einen dort Ansässigen "suchen" und diesen als
Geschäftsführer der zyprischen Limited einstellen. Demnach ist
der Ort der geschäftlichen Oberleitung eindeutig auf
Zypern. Es besteht ein Arbeitsvertrag zwischen dem angestellten
Direktor und der Gesellschaft. Ob die Gesellschaft auf Zypern
dann noch ein oder mehrere Büros oder weitere Angestellte
benötigt, hängt immer vom Geschäftsgegenstand und mutmaßlichen
Aufwand ab. Z.B.: Ein Übersetzungsdienst, der die Aufträge an
freie Mitarbeiter in der ganzen Welt abgibt, benötigt mit
Nichten eine große Infrastruktur. Wenn der Mandant nicht nach
Zypern "reisen möchte", freuen wir uns natürlich, wenn unsere
Kanzlei damit beauftragt wird, einen Angestellten Direktor auf
Zypern zu suchen und alle erforderlichen Strukturen zu
installieren. Solche Konstellationen rechnen sich i.d.R.
dennoch, da Kosten für den angestellten Direktor, Büro,
Buchhaltung,Steuerberatung usw.. voll absetzbare Betriebskosten
im Sinne sind und das steuerbare Ergebnis entsprechend
reduziert.
Wir haben z.B. auch Mandanten,die
Softwareprogrammierung für große Unternehmen realisieren, wobei
die eigentlichen Arbeiten z.B. nur 40 Stunden pro Monat in
Anspruch nehmen. Dem Beispiel Zypern folgend (analog andere
Länder im DBA-Sachverhalt), könnte der Mandant auch selbst als
Direktor der Gesellschaft auftreten und die Arbeiten von Zypern
aus realisieren, den gewöhnlichen Aufenthalt aber dennoch in
Deutschland haben. Die Betriebsstätte würde dann- unter
bestimmten Voraussetzungen- auf Zypern besteuert (Folgend 5 DBA:(1)
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte"
eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des
Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird. (2) Der Ausdruck
"Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung), ..sein Einkommen
unterliegt in Deutschland der Einkommenssteuerpflicht.
Dieses sind nur zwei Beispiele für legale
Gestaltungsmöglichkeiten auch kleiner Unternehmen.
Faktoren im Rahmen Legal Tax
Constellation
Die Beratung würde im
Rahmen der Legal Tax Constellation u.a. folgende Faktoren
einbeziehen:
1. Die aktive Betriebsstätte im
Ausland
Die Betriebsstätte ist im
Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert. Eine
Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen
oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer, definiert
immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft, z.B.
unabhängig vom "Ort der geschäftlichen Oberleitung":
Der steuerliche
Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen
legal definiert:
Artikel
5 DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
"Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des
Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte"
umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage,
deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche
Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine
Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des
anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat
gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht
besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem
Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den
Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines
Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen
Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder
einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im
Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß
eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht
oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat
ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise)
ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur
Betriebstätte der anderen.
Ist also eine Produktionsstätte, eine
Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung
länger als 9-12 Monate im DBA-Sachverhalt gegeben,so
besteht die steuerlicher Betriebsstätte im Sinne.
Dieses unabhängig vom "Ort der geschäftlichen Oberleitung".
Mithin kann z.B. ein in Deutschland Ansässiger im Sinne
(gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) Geschäftsführer sein,
dennoch besteht die steuerliche Betriebsstätte im Ausland.
1.1. Betriebsstätte im Ausland ohne
Produktionsstätte, Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder
eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer
I.d.R. ist hier davon auszugehen, dass
"Der Ort der geschäftlichen Oberleitung"
die steuerliche Betriebsstätte im Ausland definiert. Im
Rahmen der "Legal Tax Constellation" würden mithin folgende
Möglichkeiten bestehen:
-Der Mandant, ein Beauftragter oder
ein Angestellter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den
Sitzstaat der Gesellschaft und tritt als
Geschäftsführer/Direktor der Gesellschaft auf. Gewöhnlicher
Aufenthalt meint i.d.R.: Mindestens 51% des Jahres im Sitzstaat
anwesend und einen festen Wohnsitz. Der Geschäftsführer/Direktor
muss "in Wahrheit" mit der geschäftlichen Oberleitung der
Betriebsstätte betraut sein, mithin i.d.R. Angestelltenvertrag
zwischen dem Geschäftsführer/Direktor und der Gesellschaft,
"übliche Vergütung" für eine solche Tätigkeit. Dieses bedeutet
nicht automatisch, dass der Geschäftsführer/Direktor "als
natürliche Person" keiner unbeschränkten bzw. erweiterten
beschränkten Steuerpflicht mehr in Deutschland unterliegt. So
ist es möglich, dass zwar die steuerliche Betriebsstätte im
Ausland definiert ist, der Geschäftsführer/Direktor aber mit
seinem Einkommen weiterhin in Deutschland steuerpflichtig ist.
-Es wird ein im Sitzstaat der
Auslandsgesellschaft Ansässiger im Sinne als
Geschäftsführer/Direktor der Gesellschaft angestellt.
Der Geschäftsführer/Direktor muss "in Wahrheit" mit der
geschäftlichen Oberleitung der Betriebsstätte betraut sein,
mithin i.d.R. Angestelltenvertrag zwischen dem
Geschäftsführer/Direktor und der Gesellschaft, "übliche
Vergütung" für eine solche Tätigkeit.
-Sind keine Tagesentscheidungen zu treffen:
Der z.B. Deutsche Geschäftsführer/Direktor (also
gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) der Auslandsgesellschaft
ist regelmäßig im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft anwesend,
um die Aufgaben der geschäftlichen Oberleitung gewöhnlich
wahrzunehmen (5 DBA: ORT
der geschäftlichen Oberleitung).
Daneben müssen die für die Bewältigung der
Tätigkeiten erforderlichen Geschäftsräume
bestehen (qualifizierter Geschäftsbetrieb im Sinne) und
die Mitarbeiter, die in der Lage sind, diese
Tätigkeiten auszuführen. Dieses deutet nicht,
dass z.B. die Domizillierung der Auslandsgesellschaft an einem
BusinessCenter im Sitzstaat unzulässig ist. So gibt es gerade im
Rahmen von Dienstleistungen in der modernen
Telekommunikation/Internetdienste usw.. Unternehmensgegenstände,
die tatsächlich keine großen Büros und /oder Personalaufwand
erforderlich machen.
Welche steuerlichen Fallen lauern?
Im Rahmen der "verbundenen Unternehmen" (z.B.
Deutsche natürliche oder juristische Person als Anteilseigner
der Auslandsgesellschaft):
-Wirkung der Deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung bei beherrschenden Einfluss
"des Deutschen", ausländische Betriebsstätte in einem
Niedrigsteuerland (weniger als 25% Ertragssteuer) und nur
passive Einkünfte im Rahmen des Aktivkatalogs § 8 AStG.
Im europäischen Kontext ist die Deutsche
Hinzurechnungsbesteuerung allerdings für EU-Rechtswidrig
erklärt worden.
-Verlegung der Deutschen Betriebsstätte
außerhalb der EU: Steuerlich die Liquidation der
Deutschen Betriebsstätte und Besteuerung des
Liquidationsgewinns.
Wie das Deutsche Finanzamt prüft
Besteht ein DBA zwischen Deutschland
und dem Betriebsstättenland im Ausland: Anforderung
einer Ansässigkeitsbescheinigung vom ausländischen Finanzamt
(besteht im Sitzstaat ein qualifizierter Geschäftsbetrieb oder
nur ein "Briefkasten"). Angestelltenvertrag zwischen
Geschäftsführung im Ausland und Unternehmen. Sind Angestellte
erforderlich,die entsprechenden Nachweise, dass Personal im
Betriebsstättenland tätig ist.
-Besteht kein DBA zwischen Deutschland
und dem Betriebsstättenland im Ausland: Der mutmaßlich
Steuerflüchtige möge nachweisen, dass die Konstruktion nicht der
Steuerhinterziehung dient, ggf. Umkehr der Beweislast.
-EU Sachverhalte: Wie bei
DBA-Sachverhalten. Allerdings greift die EU
Niederlassungsfreiheit und die Rechtsprechung des EuGHs. Mithin
sind die Prüfungsmöglichkeiten stark eingeschränkt.
2. Die
ausländische Holding im Rahmen der Legal Tax Constellation
Die Installation einer ausländischen Holding
ist ein hervorragendes Instrument, um inländische Dividenden
steuerfrei ins Ausland zu lenken. Dieses insbesondere, wenn die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Anwendung findet und der Sitzstaat
Holdinggesellschaften nicht besteuert (Zypern, Dänemark,Spanien).
Grundsätzlich entfaltet die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung
bei Holdinggesellschaften keine Wirkung, also auch dann nicht,
wenn die Holdinggesellschaft außerhalb der EU angesiedelt ist
(z.B. Schweiz):
...(8)
Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8
Abs.1 Nr.8 AStG
Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1
Nr.8 AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.
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Charakteristik:Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG = Aktiv-
Einkünfte ohne Ausnahme
|
Zum
Verständnis: Nach dem UntStFG 2001 ist
das Reglungsziel der Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem
eine Sicherstellung der KSt- Vorbelastung von 25%
auf Erträge aus der Beteiligung an einer inländischen oder
ausländischen Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des
Grundsatzes der unbegrenzten KSt- Freistellung von
Beteiligungserträgen in- und ausländischer Körperschaften nach 2
§8b Abs.1 KStG und des Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.40
EStG sowie eine Fortsetzung des Grundsatzes der KSt-
Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach § 8 Abs.1 KStg.
In dieser Konsequenz sind auch Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften an ausländische Basisgesellschaften von
der (Hinzurechnungs-) Besteuerung freizustellen. § 8 Abs.1 Nr.8
AStG eröffnet damit aber nicht den Weg für eine Umgehung der
Hinzurechnungsbesteuerung durch das Nachschalten von weiteren
Kapitalgesellschaften, denn in diesem Fall wird die
Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven Einkünften im
Sinne von § 8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher weiterer
Kapitalgesellschaften durch § 14 AStG (sog.
übertragende Hinzurechnung) sichergestellt.
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften als Aktiv- oder
Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen, entspricht aber, wie ausgeführt, der
Wertung von § 8b Abs.1 KStG, der im Vergleich zu dem
internationalen Schachtelprivileg nach DBA- Recht in der Regel
auch weiter ist.
2.1. Gestaltung der Holding im Rahmen
der Legal Tax Constellation
Im Rahmen der
Legal Tax Constellation sind an die ausländische
Holding die gleichen Anforderungen zu stellen, wie bei der
Betriebsstätte im Ausland (Punkt1 oben). ALLERDINGS
qualifiziert sich eine Holdinggesellschaft ja gerade dadurch,
dass KEINE aktiven geschäftlichen Tätigkeiten
ausgeführt werden. Entsprechend eingeschränkt sind die
Voraussetzungen an den "kaufmännischen Geschäftsbetrieb" im
Sitzstaat. Gleiches im Rahmen der "geschäftlichen Oberleitung":
Eine ständige Präsenz des z.B. Deutschen Geschäftsführers wird
nicht regelmäßig erforderlich sein. Fallen lauern u.U. bei einer
Schweizer Holding "mit Inländerbeteiligung", da EU-Recht nicht
anwendbar ist. Wird bei einer EU-Holding ein Anwalt- oder eine
andere Person- im Sitzstaat der Holding als Geschäftsführung
angestellt (5 DBA:Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der
steuerlichen Betriebsstätte), so können an der Höhe der
Vergütung und/oder dem "Arbeitsaufwand" nicht die gleichen
Voraussetzungen gestellt werden, wie bei einem Geschäftsführer
einer aktiven Auslandsgesellschaft. Somit ergeben sich gerade
bei einer EU-Holding hinreichende "Gestaltungsmöglichkeiten",
die nicht als missbräuchlich zu bezeichnen sind.
3. Einbringung in die Europäische
Union, §23 UmwStG, Europa AG
§23 UmwStG ist die Folge der
EU-Fusionsrichtlinie. Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen
sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden
zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische
Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am deutschen
Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen
Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische
Unternehmen möglich:
-
Gewinne im Ausland dort
anfallen zu lassen, wo diese aufgrund geltender DBA niedrig-
oder gar nicht- besteuert werden.
-
in den betreffenden Ländern
mögliche staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen
-
Kosten in dem
Land anfallen zu lassen, in dem die Steuerbelastungen am
höchsten ist
Im Rahmen der Legal Tax Constellation sind an
die jeweiligen Betriebsstätten die gleichen Anforderungen zu
stellen, wie unter Punkt 1 und 2 schrieben.
3.1 Societas Europaea
In der EU beziehungsweise
dem EWR ansässige Unternehmen haben seit dem Ende des Jahres
2004 mit
der Societas Europaea eine
weitere Option bei der Wahl der Rechtsform.
Mit der Societas Europaea (SE), auch
europäische Gesellschaft
oder Europa
AG genannt, wurde eine
europaweit einheitliche Rechtsform für grenzüberschreitende
Unternehmen geschaffen. Es handelt sich dabei um eine
Aktiengesellschaft mit einem Kapital von mindestens 120.000
Euro.
Eine
SE ist allerdings nicht "eine für alle", das bedeutet ihre
Ausgestaltung ist
nicht
für alle
Staaten gleich. Vielmehr gilt in vielen Bereichen für die Europa
AG weiterhin nationales Recht. Nur in wenigen Bereichen der
Gesellschaftsform kommt eine europäische Vereinheitlichung
tatsächlich zum Tragen.
Die Verordnung zur Einführung ist nach mehreren Jahrzehnten der
Planung und Diskussion im Jahr 2001 verabschiedet worden und
trat im Oktober 2004 in Kraft. Als große Schwierigkeit beim
langen Ringen um eine Einigung erwies sich das Beharren der
deutschen Regierung auf dem
Schutz
des
deutschen
Mitbestimmungsrechts.
Rechtsgrundlage für die Societas Europaea ist die
EG-Verordnung 2157/2001
über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Ende
Dezember 2004 wurde die Verordnung in Deutschland mit dem Gesetz
zur Einführung der Europäischen Gesellschaft
(SE-Einführungsgesetz SEEG) umgesetzt.
Im Rahmen der Legal Tax Constellation
sind an die jeweiligen Betriebsstätten die gleichen
Anforderungen zu stellen, wie unter Punkt 1 und 2 schrieben.
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