Steuerberater - Internationales Steuerrecht-

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 Steuerberater für internationales Steuerrecht: Zum Standort Deutschland und legale Steuergestaltungen durch Firmengründung im Ausland

Deutschland ist ein Hochsteuerland, für Unternehmen und Privatpersonen. Diese Aussage trifft auch nach der sogenannten Unternehmenssteuerreform zu. Körperschaften werden in Deutschland mit durchschnittlich 30% besteuert (15% Körperschaftssteuer,plus Gewerbesteuer), Personengesellschaften mit progressiven Einkommenssteuersatz bis 42%. Im Rahmen der Einkommenssteuer greift der Spitzensteuersatz bereits ab 52.152 Euro zu versteuerndem Einkommen. Reichensteuer: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € (500.000 € bei Zusammenveranlagung) beträgt der Spitzensteuersatz 45,0% (ausgenommen sind hier Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb und selbstständige Arbeit).

Die Gewerbesteuer ist bei Kapitalgesellschaften nicht mehr abzugsfähig, ergänzend sind viele Abschreibungsmöglichkeiten entfallen. Aus diesem Grunde zahlen viele Körperschaften in Deutschland Heute mehr Steuern als vor der Unternehmenssteuerreform. Dividendenausschüttungen an den Deutschen Anteilseigner werden ab 01.01.2009 mit 25%tiger Abgeltungssteuer belegt. Das "angemessene Gehalt" an den GmbH-Geschäftsführer unterliegt i.d.R. der progressiven Einkommenssteuer, plus Sozialversicherungsleistungen und Soli. "Selbstverständlich" werden Deutsche Unternehmen darüber hinaus mit Zwangsabgaben wie Berufsgenossenschaft und Beiträge zur Industrie-und Handelskammer belastet. "Löhne" sind kaum mehr finanzierbar, angesichts der enormen Lohnnebenkosten. Diese hohen Lohnstückkosten belasten Deutsche Unternehmer UND deren Angestellte gleichermaßen. Denn der "abhängig Beschäftigte" muss in die Sozialkassen einzahlen, wobei der Staat eine adäquate Gegenleistung im Renten-oder Krankheitsfall immer weniger leisten kann. Zusätzlich sorgt die "kalte Progression" dafür, dass dem Arbeitnehmer trotz Lohnerhöhung weniger zum Leben bleibt.

Das Thema "verdeckte Gewinnausschüttung" ist jedem Unternehmer hinreichend bekannt. So setzt das Finanzamt z.B. indirekt Gehälter für Geschäftsführer und angemessene Fahrzeuge fest. Und das Aufwendungen für Lohnbuchhaltung,Finanzbuchhaltung,Jahresabschluss und Bilanz wesentliche Kosten des Deutschen Unternehmers darstellen, ist auch kein Geheimnis mehr.

"Mehr Schein als Sein": Mit der Erbschaftssteuerreform für Unternehmen wird der "Deutsche Weg" weiter verfolgt: Entscheidende Nachteile bei der Erbschaftssteuerreform sind die langen Fortführungspflichten von 7-15 Jahren und das eine bestimmte Lohnsumme eingehalten werden muss. Erst unter diesen Voraussetzungen reduziert sich die steuerliche Belastung auf 15% oder es entfällt die Erbschaftssteuer ganz. Toll! Länder wie Österreich,Zypern und die Schweiz, kennen überhaupt keine Erbschaftssteuer.

Angesichts dieser Tatsachen kann es nicht verwundern, dass viele Deutsche Unternehmer über eine Verlagerung ins Ausland nachdenken.

Selbst in der EU (Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie usw..) existieren wahre Steuerparadiese:

Zypern und Bulgarien (10% Ertragssteuer),Slowakei und Tschechien, England (19% Ertragssteuer im Mittelstandssatz) oder die EU-Sonderzonen wie die Kanaren (4% Ertragssteuer) oder Madeira/Portugal (2-4% Ertragssteuer). Neben der geringen Ertragssteuer (andere  Steuern oder Zwangsabgaben für Unternehmen gibt es in diesen Länder nicht), locken diese EU-Steueroasen mit weiteren Steuervorteilen: So werden auf Zypern Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten nicht besteuert, andere EU Länder haben eine "Flat-Tax" und/oder besteuern Holdinggesellschaft nicht.

Die Rechtsprechung des EuGHs (Europäischer Gerichtshof) hat den Deutschen Fiskus "in seine Schranken" verwiesen. So ist die "Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG" nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar. Die "EU-Fusionsrichtlinie" findet sich im Deutschen Steuerrecht unter §23 UmwStG wieder: Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am deutschen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:

  • Gewinne im Ausland dort anfallen zu lassen, wo diese aufgrund geltender DBA niedrig- oder gar nicht- besteuert werden.

  • in den betreffenden Ländern mögliche staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen

  • Kosten in dem Land anfallen zu lassen, in dem die Steuerlastungen am höchsten ist

Im "DBA-Sachverhalt" locken die Schweiz (15,5% Steuern in Zug), Singapur oder z.B. Mauritius mit traumhaften Bedingungen für Unternehmer.

Und für wen es in Frage kommt (Frage des Gestaltungsmissbrauchs), kann sich auch in Nullsteueroasen wie die Cayman Islands oder Belize ansiedeln. Leider wurde das DBA zwischen den VAE und Deutschland nicht verlängert, dennoch bestehen auch hinsichtlich diesem Steuerparadies noch hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten.

Aber auch "natürliche Personen" finden unweit von Deutschland Steuerparadiese, das bekannteste Beispiel ist die Schweiz. Weniger bekannt ist der Non-Domiciled-Status in England: Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in England hat, aber kein Englischer Staatbürger ist und in Deutschland nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, ist alle Steuersorgen los: Einkommen oder Dividenden, die auf ein Nicht-englisches Konto fließen, werden nicht besteuert.

Der Deutsche Unternehmer ist häufig "gefangen": Wirklich fachkundigen Rat findet er selten bei seinem heimischen Steuerberater. Zum Einem, weil der Deutsche Steuerberater häufig nicht über das notwendige Fachwissen verfügt, zum Anderen, weil er wenig Interesse daran hat, seinen Mandanten "zu verlieren". Außerdem befindet sich der Deutsche Steuerberater in einem Konflikt: "Mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch" müsste er bei Kenntnisnahme "melden", um nicht seine Zulassung zu verlieren.

Auch hier haben große Kapitalgesellschaften wieder Vorteile: Ihre steuerlichen Berater sind i.d.R. internationale Steuerkanzleien, die wirklich neutral beraten, aber für kleine- bis mittelständische Betriebe nicht erschwinglich sind.

Was viele kleine- und mittelständische Unternehmer nicht wissen: Durch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten ist es nicht immer zwingend, Deutschland "den Rücken zu kehren". Und der Unternehmer muss nicht immer "den gesamten Betrieb verlagern", effizient kann schon eine Teilverlagerung sein.

Im Rahmen der steuerlichen Beratung haben wir es naturgemäß mit verschiedenen Mandantengruppen zu tun. Insbesondere mittelständische- und Großbetriebe legen Wert darauf, dass eine steuerliche Gestaltung 100% legal und "nicht angreifbar" ist. Dieses natürlich unter dem Aspekt, das diese Mandanten unter "besonderer Beobachtung" z.B. der Deutschen Finanzbehörden stehen. Gleiches Ansinnen kann aber auch von kleineren Unternehmen formuliert werden, die entsprechend Umsatz-und renditestark sind, mithin wo die Kosten einer Legal Tax Constellation in einem guten Verhältnis zum Ergebnis dieser Konstellation stehen.

Somit sollen "Grauzonen" und risikotragende Konstellationen von Anfang an ausgeschlossen werden, mithin kein mutmaßlicher Gestaltungsmissbrauch formuliert werden können. Der Fokus unserer Beratung ist mithin die absolut legale Ausgestaltung einer steuerlichen Konzeption, ohne versteckte Risiken. Die nachfolgenden Betrachtungsweisen bedeuten im Umkehrschluss jedoch nicht, dass abweichende Gestaltungen ein Gestaltungsmissbrauch darstellen.

Im Rahmen einer Steuergestaltung in der "europäischen Union" ist zusätzlich zu den unten genannten Faktoren die Rechtsprechung des EuGHs zwingend zu beachten, ergänzend und/oder/mithin, ob "steuerliche Hürden nach deutschem nationalen Steuerrecht" nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen.

Im Rahmen der Beratung "Legal Tax Constellation" informieren wir den Mandanten, wann eine angedachte Konstellation "legal", eine "Grauzone" oder Gestaltungsmissbrauch ist. Das ist nicht immer ganz einfach, weil rechtlich hoch komplex, jedenfalls im Rahmen von "Grauzonen" (nationales deutsches Steuerrecht,DBA-Recht,EU-Recht und/oder Urteile des EuGHs usw..). Somit erhöht sich natürlich der Beratungsaufwand-und Kosten.

Steueroasen sollen "ausgetrocknet" werden

Wider besseres Wissen versuchen Deutsche Politiker immer wieder, mutmaßlich Steuerflüchtige einzuschüchtern. Leider funktioniert diese Taktik bei Deutschen "Untertanen" all zu häufig, während sich spezialisierte Steuerberater im internationalen Steuerrecht, die Mitarbeiter der Steuerabteilungen großer Unternehmen und versierte und informierte Unternehmer nur verwundert die Augen reiben. So dumm sind Deutsche Politiker allerdings nicht. Häufig wissen Sie um die komplexen Zusammenhänge. Im Kontext "Steueroasen austrocknen" sind nur bestimmte Sachverhalte des Gestaltungsmissbrauchs gemeint, zentral Firmengestaltungen in "Nullsteuer-Oasen", ohne Doppelbesteuerungsabkommen, Rechtshilfe- und/oder fiskalische Auslieferungsabkommen. Nicht gemeint sind Firmengründungen in der EU oder Firmengründungen in Ländern mit DBA zu Deutschland,sofern die Gestaltungen rechtskonform realisiert werden. Aber selbst Gestaltungen in Nullsteuer-Oasen sind unter bestimmten Voraussetzungen mit Nichten ein Gestaltungsmissbrauch. Allerdings sind die Hürden hier sehr hoch gesteckt (in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat, Direktor ist angestellter Direktor mit gewöhnlichen Aufenthalt im Sitzstaat, aktive Geschäfte).

Legale Gestaltungsspielräume geschickt nutzen (Kleine Unternehmen)

Natürlich kann der Mandant z.B. nach Zypern reisen,sich einen dort Ansässigen "suchen" und diesen als Geschäftsführer der zyprischen Limited einstellen. Demnach ist der Ort der geschäftlichen Oberleitung eindeutig auf Zypern. Es besteht ein Arbeitsvertrag zwischen dem angestellten Direktor und der Gesellschaft. Ob die Gesellschaft auf Zypern dann noch ein oder mehrere Büros oder weitere Angestellte benötigt, hängt immer vom Geschäftsgegenstand und mutmaßlichen Aufwand ab. Z.B.: Ein Übersetzungsdienst, der die Aufträge an freie Mitarbeiter in der ganzen Welt abgibt, benötigt mit Nichten eine große Infrastruktur. Wenn der Mandant nicht nach Zypern "reisen möchte", freuen wir uns natürlich, wenn unsere Kanzlei damit beauftragt wird, einen Angestellten Direktor auf Zypern zu suchen und alle erforderlichen Strukturen zu installieren. Solche Konstellationen rechnen sich i.d.R. dennoch, da Kosten für den angestellten Direktor, Büro, Buchhaltung,Steuerberatung usw.. voll absetzbare Betriebskosten im Sinne sind und das steuerbare Ergebnis entsprechend reduziert.

Wir haben z.B. auch Mandanten,die Softwareprogrammierung für große Unternehmen realisieren, wobei die eigentlichen Arbeiten z.B. nur 40 Stunden pro Monat in Anspruch nehmen. Dem Beispiel Zypern folgend (analog andere Länder im DBA-Sachverhalt), könnte der Mandant auch selbst als Direktor der Gesellschaft auftreten und die Arbeiten von Zypern aus realisieren, den gewöhnlichen Aufenthalt aber dennoch in Deutschland haben. Die Betriebsstätte würde dann- unter bestimmten Voraussetzungen- auf Zypern besteuert (Folgend 5 DBA:(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird. (2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung
)
, ..sein Einkommen unterliegt in Deutschland der Einkommenssteuerpflicht.

Dieses sind nur zwei Beispiele für legale Gestaltungsmöglichkeiten auch kleiner Unternehmen.

Faktoren im Rahmen Legal Tax Constellation

Die Beratung würde im Rahmen der Legal Tax Constellation u.a. folgende Faktoren einbeziehen:

1. Die aktive Betriebsstätte im Ausland

Die Betriebsstätte ist im Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert. Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer, definiert immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft, z.B. unabhängig vom "Ort der geschäftlichen Oberleitung":

Der steuerliche Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:

Artikel 5 DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:


a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;

d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.


(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Ist also eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate im DBA-Sachverhalt gegeben,so besteht die steuerlicher Betriebsstätte im Sinne. Dieses unabhängig vom "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Mithin kann z.B. ein in Deutschland Ansässiger im Sinne (gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) Geschäftsführer sein, dennoch besteht die steuerliche Betriebsstätte im Ausland.

1.1. Betriebsstätte im Ausland ohne Produktionsstätte, Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer

I.d.R. ist hier davon auszugehen, dass "Der Ort der geschäftlichen Oberleitung" die steuerliche Betriebsstätte im Ausland definiert. Im Rahmen der "Legal Tax Constellation" würden mithin folgende Möglichkeiten bestehen:

-Der Mandant, ein Beauftragter oder ein Angestellter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt als Geschäftsführer/Direktor der Gesellschaft auf. Gewöhnlicher Aufenthalt meint i.d.R.: Mindestens 51% des Jahres im Sitzstaat anwesend und einen festen Wohnsitz. Der Geschäftsführer/Direktor muss "in Wahrheit" mit der geschäftlichen Oberleitung der Betriebsstätte betraut sein, mithin i.d.R. Angestelltenvertrag zwischen dem Geschäftsführer/Direktor und der Gesellschaft, "übliche Vergütung" für eine solche Tätigkeit. Dieses bedeutet nicht automatisch, dass der Geschäftsführer/Direktor "als natürliche Person" keiner unbeschränkten bzw. erweiterten beschränkten Steuerpflicht mehr in Deutschland unterliegt. So ist es möglich, dass zwar die steuerliche Betriebsstätte im Ausland definiert ist, der Geschäftsführer/Direktor aber mit seinem Einkommen weiterhin in Deutschland steuerpflichtig ist.

-Es wird ein im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft Ansässiger im Sinne als Geschäftsführer/Direktor der Gesellschaft angestellt. Der Geschäftsführer/Direktor muss "in Wahrheit" mit der geschäftlichen Oberleitung der Betriebsstätte betraut sein, mithin i.d.R. Angestelltenvertrag zwischen dem Geschäftsführer/Direktor und der Gesellschaft, "übliche Vergütung" für eine solche Tätigkeit.

-Sind keine Tagesentscheidungen zu treffen: Der z.B. Deutsche Geschäftsführer/Direktor (also gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) der Auslandsgesellschaft ist regelmäßig im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft anwesend, um die Aufgaben der geschäftlichen Oberleitung gewöhnlich wahrzunehmen (5 DBA: ORT der geschäftlichen Oberleitung).

Daneben müssen die für die Bewältigung der Tätigkeiten erforderlichen Geschäftsräume bestehen (qualifizierter Geschäftsbetrieb im Sinne) und die Mitarbeiter, die in der Lage sind, diese Tätigkeiten auszuführen. Dieses deutet nicht, dass z.B. die Domizillierung der Auslandsgesellschaft an einem BusinessCenter im Sitzstaat unzulässig ist. So gibt es gerade im Rahmen von Dienstleistungen in der modernen Telekommunikation/Internetdienste usw.. Unternehmensgegenstände, die tatsächlich keine großen Büros und /oder Personalaufwand erforderlich machen.

Welche steuerlichen Fallen lauern?

Im Rahmen der "verbundenen Unternehmen" (z.B. Deutsche natürliche oder juristische Person als Anteilseigner der Auslandsgesellschaft):

-Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung bei beherrschenden Einfluss "des Deutschen", ausländische Betriebsstätte in einem Niedrigsteuerland (weniger als 25% Ertragssteuer) und nur passive Einkünfte im Rahmen des Aktivkatalogs § 8 AStG. Im europäischen Kontext ist die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung allerdings für EU-Rechtswidrig erklärt worden.

-Verlegung der Deutschen Betriebsstätte außerhalb der EU: Steuerlich die Liquidation der Deutschen Betriebsstätte und Besteuerung des Liquidationsgewinns.

Wie das Deutsche Finanzamt prüft

Besteht ein DBA zwischen Deutschland und dem Betriebsstättenland im Ausland: Anforderung einer Ansässigkeitsbescheinigung vom ausländischen Finanzamt (besteht im Sitzstaat ein qualifizierter Geschäftsbetrieb oder nur ein "Briefkasten"). Angestelltenvertrag zwischen Geschäftsführung im Ausland und Unternehmen. Sind Angestellte erforderlich,die entsprechenden Nachweise, dass Personal im Betriebsstättenland tätig ist.

-Besteht kein DBA zwischen Deutschland und dem Betriebsstättenland im Ausland: Der mutmaßlich Steuerflüchtige möge nachweisen, dass die Konstruktion nicht der Steuerhinterziehung dient, ggf. Umkehr der Beweislast.

-EU Sachverhalte: Wie bei DBA-Sachverhalten. Allerdings greift die EU Niederlassungsfreiheit und die Rechtsprechung des EuGHs. Mithin sind die Prüfungsmöglichkeiten stark eingeschränkt.

 2. Die ausländische Holding im Rahmen der Legal Tax Constellation

Die Installation einer ausländischen Holding ist ein hervorragendes Instrument, um inländische Dividenden steuerfrei ins Ausland zu lenken. Dieses insbesondere, wenn die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Anwendung findet und der Sitzstaat Holdinggesellschaften nicht besteuert (Zypern, Dänemark,Spanien). Grundsätzlich entfaltet die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung bei Holdinggesellschaften keine Wirkung, also auch dann nicht, wenn die Holdinggesellschaft außerhalb der EU angesiedelt ist (z.B. Schweiz):

...(8) Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG

Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8 AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.

Charakteristik:Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme

 Zum Verständnis: Nach dem UntStFG 2001 ist das Reglungsziel der Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem eine Sicherstellung der KSt- Vorbelastung von 25% auf Erträge aus der Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des Grundsatzes der unbegrenzten KSt- Freistellung von Beteiligungserträgen in- und ausländischer Körperschaften nach 2 §8b Abs.1 KStG und des Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.40 EStG sowie eine Fortsetzung des Grundsatzes der KSt- Freistellung  von Veräußerungsgewinnen nach § 8 Abs.1 KStg. In dieser Konsequenz sind auch Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ausländische Basisgesellschaften von der (Hinzurechnungs-) Besteuerung freizustellen. § 8 Abs.1 Nr.8 AStG eröffnet damit aber nicht den Weg für eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das Nachschalten von weiteren Kapitalgesellschaften, denn in diesem Fall wird die Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven Einkünften im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher weiterer Kapitalgesellschaften durch § 14 AStG (sog. übertragende Hinzurechnung) sichergestellt.

 Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften als Aktiv- oder Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, entspricht aber, wie ausgeführt, der Wertung von § 8b Abs.1 KStG, der im Vergleich zu dem internationalen Schachtelprivileg nach DBA- Recht in der Regel auch weiter ist.

2.1. Gestaltung der Holding im Rahmen der Legal Tax Constellation

Im Rahmen der Legal Tax Constellation sind an die ausländische Holding die gleichen Anforderungen zu stellen, wie bei der Betriebsstätte im Ausland (Punkt1 oben). ALLERDINGS qualifiziert sich eine Holdinggesellschaft ja gerade dadurch, dass KEINE aktiven geschäftlichen Tätigkeiten ausgeführt werden. Entsprechend eingeschränkt sind die Voraussetzungen an den "kaufmännischen Geschäftsbetrieb" im Sitzstaat. Gleiches im Rahmen der "geschäftlichen Oberleitung": Eine ständige Präsenz des z.B. Deutschen Geschäftsführers wird nicht regelmäßig erforderlich sein. Fallen lauern u.U. bei einer Schweizer Holding "mit Inländerbeteiligung", da EU-Recht nicht anwendbar ist. Wird bei einer EU-Holding ein Anwalt- oder eine andere Person- im Sitzstaat der Holding als Geschäftsführung angestellt (5 DBA:Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte), so können an der Höhe der Vergütung und/oder dem "Arbeitsaufwand" nicht die gleichen Voraussetzungen gestellt werden, wie bei einem Geschäftsführer einer aktiven Auslandsgesellschaft. Somit ergeben sich gerade bei einer EU-Holding hinreichende "Gestaltungsmöglichkeiten", die nicht als missbräuchlich zu bezeichnen sind.

3. Einbringung in die Europäische Union, §23 UmwStG, Europa AG

§23 UmwStG ist die Folge der EU-Fusionsrichtlinie. Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am deutschen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:

  • Gewinne im Ausland dort anfallen zu lassen, wo diese aufgrund geltender DBA niedrig- oder gar nicht- besteuert werden.

  • in den betreffenden Ländern mögliche staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen

  • Kosten in dem Land anfallen zu lassen, in dem die Steuerbelastungen am höchsten ist

Im Rahmen der Legal Tax Constellation sind an die jeweiligen Betriebsstätten die gleichen Anforderungen zu stellen, wie unter Punkt 1 und 2 schrieben.

3.1 Societas Europaea

In der EU beziehungsweise dem EWR ansässige Unternehmen haben seit dem Ende des Jahres 2004 mit der Societas Europaea eine weitere Option bei der Wahl der Rechtsform.

Mit der Societas Europaea (SE), auch
europäische Gesellschaft oder Europa AG genannt, wurde eine europaweit einheitliche Rechtsform für grenzüberschreitende Unternehmen geschaffen. Es handelt sich dabei um eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von mindestens 120.000 Euro.

Eine SE ist allerdings nicht "eine für alle", das bedeutet ihre Ausgestaltung ist nicht für alle Staaten gleich. Vielmehr gilt in vielen Bereichen für die Europa AG weiterhin nationales Recht. Nur in wenigen Bereichen der Gesellschaftsform kommt eine europäische Vereinheitlichung tatsächlich zum Tragen.

Die Verordnung zur Einführung ist nach mehreren Jahrzehnten der Planung und Diskussion im Jahr 2001 verabschiedet worden und trat im Oktober 2004 in Kraft. Als große Schwierigkeit beim langen Ringen um eine Einigung erwies sich das Beharren der deutschen Regierung auf dem
Schutz des deutschen
Mitbestimmungsrechts.

Rechtsgrundlage für die Societas Europaea ist die
EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Ende Dezember 2004 wurde die Verordnung in Deutschland mit dem Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz SEEG) umgesetzt.

Im Rahmen der Legal Tax Constellation sind an die jeweiligen Betriebsstätten die gleichen Anforderungen zu stellen, wie unter Punkt 1 und 2 schrieben.