englische Limited gründen, Ltd gründen, UK Ltd, private limited company
 Englische Limited gründen

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 Englische Limited gründen 

Keine Steuervorteile gegenüber einer inländischen Kapitalgesellschaft: Die englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte in Deutschland oder z.B. Österreich.

Bei dieser Konstellation werden keinerlei Steuervorteile gegenüber der deutschen GmbH realisiert, die Besteuerung findet i.d.R. am Ort der Betriebsstätte, also z.B. in Deutschland statt. Vorteil gegenüber einer deutschen GmbH wäre das geringe Stammkapital (1 ePfund) gegenüber 25.000 Euro bei einer deutschen GmbH (davon abweichend: Vgl. Unternehmergesellschaft in Deutschland). I.d.R. ist der "Gründer" der Gesellschaft auch Direktor der Limited. Gemäß EU-Niederlassungsfreiheit tritt die Limited z.B. in Deutschland als eigenständige juristische Person auf (Zweigniederlassung), wobei das Recht des Sitzstaates- also England- anzuwenden ist, auch wenn die Limited in England keinerlei Geschäfte tätigt und/oder keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält. Mehr Infos erhalten Sie hier..

Als Zusatzdienstleistungen: Stellung Treuhand-Shareholder oder Direktor. Mehr Infos erhalten Sie hier..

-Das "Berliner Modell": Konzeption einer Limited-Gründung mit einziger Betriebsstätte in Deutschland, für Mandanten die überschuldet sind und einen geschäftlichen Neubeginn realisieren wollen, ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft, wobei die "überschuldete Person" als Direktor der Gesellschaft auftreten kann/will,..Mehr dazu lesen Sie hier..


2. Erhebliche Steuervorteile gegenüber einer inländischen Kapitalgesellschaft:  Die englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte in England

(keine Scheinfirma im Sinne der Verfügungen/Urteile des BFH) und auf Wunsch Repräsentanz oder Niederlassung/Betriebsstätte außerhalb Englands, also z.B. in Deutschland. Mit einer solchen Konstellation werden zusätzlich erhebliche Steuervorteile generiert, da entweder die Besteuerung der weltweiten Gewinne in England stattfindet, zu den dort niedrigen Steuersätzen oder die überwiegende Besteuerung, bei Auslösen einer Betriebsstätte außerhalb Englands. Ergänzend kann die Besteuerung der Ausschüttungsgewinne (Dividenden) effektiv verhindert werden (Treuhand-Gesellschafter in England):  Dienstleistungen UK Limited Betriebsstätte UK

Außerdem ist die anonyme Gründung komplett realisierbar, also auch mit Treuhand-Direktor. Mithin wird die Kontoeröffnung garantiert.

Limited Gründung: Vergleich der Dienstleistungen (Unsere Kanzlei- bzw. Kanzleien der Netzwerkpartner- und Gründungsagenturen)

Dienstleistungen Unsere Kanzlei Billiganbieter, reine Gründungsagenturen
Beratung, Gründung und Betreuung über Steuerberater/RA in Deutschland /England Ja I.d.R. Nein
Kontoeröffnung in England Ja I.d.R. nur "Hilfe bei der Kontoeröffnung", was i.d.R. bedeutet, dass kein Konto eröffnet wird*
Treuhand-Direktor: Steuerberater oder Rechtsanwalt Ja I.d.R. Nein
Dauerhaft eingetragener/präsenter Treuhand-Direktor Ja I.d.R. Nein**
Treuhand-Shareholder: Steuerberatungskanzlei UK Ja I.d.R. Nein
Registered Office UND Headoffice UK Ja I.d.R. Nein, nur Registered Office
VAT-Reg./No. in England Ja I.d.R. Nein, da nur Registered Office
Steuerkanzlei in UK, deutschsprachig, für Buchhaltung, Jahresabschluss und USt-Voranmeldung Ja I.d.R. Nein
Hilfe bei der Installation einer Repräsentanz,unselbständigen Zweigniederlassung oder Zweigniederlassung in anderen EU_Ländern Ja I.d.R. Nein
Kontoeröffnung der UK Limited in anderen EU-Ländern (gebietesfremdes EU-Konto): Ja I.d.R. Nein
Steuerliche Beratung/Gestaltung im Rahmen der verbundenen Unternehmen Ja I.d.R. Nein, da keine Steuerberater
Maintenance of your company statutory books (gesamte Kommunikation mit den englischen Steuerbehörden und HMRC/Companies House via Fax,Telefon,E-Mail, Erstellen des Annual Return,Fristenkontrolle HMRC und Companies House) Ja I.d.R. Nein, da keine Steuerberater in UK***
Schweizer Konto (auf Wunsch des Mandanten) Ja Ja, aber umständlich:****
Steuerliche Gestaltung "UK Ltd nur als Agent" (90% Vor Besteuerung fließt in die Offshore-Gesellschaft), so das das englische Finanzamt diese Konstellation akzeptiert (kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne) Ja Nein, nie

* Englische Banken eröffnen ein Konto für eine UK Limited nur, wenn ein "Inländer Direktor der Gesellschaft ist", i.d.R. ist zudem die Anwesenheit des Direktors bei der Kontoeröffnung notwendig (davon abweichend, wenn der Bank der Direktor bekannt ist, z.B. unsere englischen Steuerberater /RAs). Mithin ist außerdem i.d.R. die Anwesenheit des Kontobevollmächtigten bei der Kontoeröffnung notwendig. Genau aus diesen Gründen verweigern die englischen Banken eine Kontoeröffnung bei den Ltd-Gründungen der Billiggründer".

** Nach neuem Recht in UK, muss mindestens ein Direktor eine natürliche Person sein, in der EU Ansässig. Bei der Gestaltung mit einem Treuhand-Direktor ist es von zentraler Bedeutung, dass dieser Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor ist. Viele Agenturen installieren hingegen einen Gründungs-Direktor und/oder einen "Papier-Direktor", der nicht mehr ansprechbar/präsent ist.

*** Die Einhaltung der Fristen im Rahmen Annual Return/Acc., VAT-Voranmeldungen usw.. ist insbesondere im englischen Recht "entscheidend". Es drohen sonst hohe Strafen oder gar die Löschung der Gesellschaft.

**** Schweizer Banken eröffnen ein Konto auf eine Auslandsgesellschaft i.d.R. nur noch, wenn in der Schweiz eine Niederlassung installiert wird, mithin ein Schweizer als Bevollmächtigter auftritt. Bei uns ist dieses ohne CH Niederlassung möglich.

 

Einleitung zum Thema Limited gründen und Besteuerungsrecht England

England unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Mithin ist England Mitglied der europäischen Gemeinschaft. Rechtsfolgen: Ob im Inland- also z.B. in Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, definiert sich ausschließlich über 5 OECD-Abkommen (§ 5 DBA) und nicht auf der Grundlage §§12/13 AO:

In Rechtsfolge löst ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager keine Betriebsstätte z.B. in Deutschland aus. Dazu im Gegensatz: Bei Nicht-DBA-Sachverhalten (z.B. Belize, BVI usw..) bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte aus §§ 12/13 AO, mithin löst ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager eine Betriebsstätte in Deutschland aus. Ergänzend: Da England Mitglied der EU ist, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. In Rechtsfolge braucht zur Anerkenntnis der Betriebsstätte im Sitzstaat, hier England, kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert sein. Durch Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können ausländische Dividenden (hier: aus England) steuerfrei in einer Z.B. deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden (Voraussetzungen: Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein, die Beteiligung muss erkennbar auf mindestens ein Jahr ausgelegt sein und die verbundenen Unternehmen müssen aktiv im Sinne sein). 

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) führt die Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte aus. Wesensmerkmale der steuerlichen Betriebsstätte ist "der Ort der geschäftlichen Oberleitung", mithin die Art der geschäftlichen Tätigkeiten. So löst produzierendes Gewerbe oder ein Ladengeschäft in Deutschland immer eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus, während hingegen reine Dienstleistungen, Im-und Export oder ein reines Warenlager unter bestimmten Voraussetzungen keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland auslösen.

"Ort der geschäftlichen Oberleitung": Liegt die geschäftliche Oberleitung der Limited real- oder nach "außen" (Treuhand-Lösung) in England, so ist ein Wesensmerkmal der steuerlichen Betriebsstätte erfüllt. Entweder verlagern Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach England oder Sie stellen einen Engländer als Direktor der Limited an oder wir stellen einen Treuhand-Direktor (englischer Anwalt oder Anwalts-Limited wird nach außen Direktor und übergibt im Innenverhältnis alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Nutznießer).

-Sofern keine Tagesentscheidungen zu treffen sind: Der z.B. in Deutschland Ansässige im Sinne weisst nach, dass er im Rahmen der notwendigen geschäftlichen Leitungsaufgaben in England anwesend ist (ORT der geschäftlichen Oberleitung) und tritt selbst als Direktor auf.

Davon kann abgewichen werden, wenn in England eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte in England, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung, vgl:

Betriebsstättenbegriff 5 DBA:


(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:


a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;

d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.


(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.