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Englische
Limited gründen mit Betriebsstätte in England
Einleitung zum Thema Limited
gründen und Besteuerungsrecht England
England unterhält mit
Deutschland und vielen anderen Ländern ein
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Mithin ist England Mitglied
der europäischen Gemeinschaft. Rechtsfolgen: Ob im Inland- also
z.B. in Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, definiert
sich ausschließlich über 5 OECD-Abkommen (§ 5 DBA) und nicht auf
der Grundlage §§12/13 AO:
In Rechtsfolge löst ein
ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager keine
Betriebsstätte z.B. in Deutschland aus. Dazu im Gegensatz: Bei
Nicht-DBA-Sachverhalten (z.B. Belize, BVI usw..) bestimmt sich
das Vorliegen einer Betriebsstätte aus §§ 12/13 AO, mithin löst
ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager
eine Betriebsstätte in Deutschland aus. Ergänzend: Da England
Mitglied der EU ist, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und
die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. In Rechtsfolge braucht zur
Anerkenntnis der Betriebsstätte im Sitzstaat, hier England, kein
in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
installiert sein. Durch Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
können ausländische Dividenden (hier: aus England) steuerfrei in
einer Z.B. deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden
(Voraussetzungen: Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein,
die Beteiligung muss erkennbar auf mindestens ein Jahr ausgelegt
sein und die verbundenen Unternehmen müssen aktiv im Sinne
sein).
Das Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) führt die Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte
aus. Wesensmerkmale der steuerlichen Betriebsstätte ist "der
Ort der geschäftlichen Oberleitung", mithin die Art der
geschäftlichen Tätigkeiten. So löst produzierendes Gewerbe
oder ein Ladengeschäft in Deutschland immer eine steuerliche
Betriebsstätte in Deutschland aus, während hingegen reine
Dienstleistungen, Im-und Export oder ein reines Warenlager unter
bestimmten Voraussetzungen keine steuerliche Betriebsstätte in
Deutschland auslösen.
"Ort der geschäftlichen Oberleitung":
Liegt die geschäftliche Oberleitung der Limited real- oder nach
"außen" (Treuhand-Lösung) in England, so ist ein Wesensmerkmal
der steuerlichen Betriebsstätte erfüllt. Entweder verlagern Sie-
oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach England oder
Sie stellen einen Engländer als Direktor der Limited an oder wir
stellen einen Treuhand-Direktor (englischer Anwalt oder
Anwalts-Limited wird nach außen Direktor und übergibt im
Innenverhältnis alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen
Nutznießer).
-Sofern keine Tagesentscheidungen zu treffen
sind: Der z.B. in Deutschland Ansässige im Sinne weisst nach,
dass er im Rahmen der notwendigen geschäftlichen
Leitungsaufgaben in England anwesend ist (ORT der geschäftlichen
Oberleitung) und tritt selbst als Direktor auf.
Davon kann abgewichen werden,
wenn in England eine Produktionsstätte installiert wird, eine
Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung
länger als 12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte in
England, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung, vgl:
Betriebsstättenbegriff 5 DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
"Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des
Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst
insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder
Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als Betriebstätten
gelten
nicht:
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche
Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine
Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme
eines unabhängigen Vertreters
im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des
anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat
gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht
besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem
Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den
Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen
eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen
Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder
einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im
Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß
eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht
oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat
ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise)
ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur
Betriebstätte der anderen.
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