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Firmengründung Offshore,Firmengründung
Belize,BVI,Seychellen,Panama,Nevis,Cayman Islands
Offshore Firma gründen- Offshore Company
Büroservice für Offshore
Firmengründung in exklusiven Editionen
Virtuell Office-Editionen für Ihre
Auslandsgesellschaft (z.B. Belize,BVI,Nevis usw.).
Standort Zypern. In Zusammenarbeit mit unserer
Kooperationskanzlei auf Zypern. Neben den
Dienstleistungen virtuell Office können Büro-oder
Konferenzräume zeitweise angemietet werden. Die
einmalige Einrichtungsgebühr beträgt 100 Euro. Sofern
Mandanten über uns eine Firmengründung
realisieren,berechnen wir keinen Aufschlag. Externe
zahlen eine einmalige Bearbeitungsgebühr von + 290,00
Euro netto.
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SILVER EDITION
(Monatspauschale: nur 49,00 EUR)
Die SILVER EDITION umfasst eine
repräsentative Anschrift zur Annahme von Post- und
Kurierdienstsendungen sowie deren Weiterleitung an Sie.
Zudem erhalten Sie eine eigene Telefonnummer mit einem
Anrufbeantworter sowie eine Telefaxnummer. Nachrichten
des Anrufbeantworters sowie Fax werden Ihnen per Email
zugesandt.
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GOLD EDITION (Monatspauschale: nur 69,00 EUR)
Die
GOLD EDITION bietet eine repräsentative Anschrift zur
Annahme von Post- und Kurierdienstsendungen sowie deren
Weiterleitung. Zudem erhalten Sie eine Telefon- und eine
Telefaxnummer mit direkter Rufweiterleitung. Anrufer
können also direkt mit Ihnen kommunizieren. Außerdem
bieten wir Ihnen die kostenfreie Mitgliedschaft in
unserer "First Class Lounge".
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PLATINUM EDITION
(Monatspauschale: nur 119,00 EUR) im exklusiven
Leistungspaket (V.I.P.)
> Firmenanschrift inkl. Firmenschild am Eingang unseres
Service Centers,
> persönliche Annahme eingehender Anrufe unter Ihrem
Firmennamen,
> kostenfreie Weiterleitung von Nachrichten und
Faxsendungen,
> 35% Nachlass auf unsere Mietpreise für Konferenz- und
Büroräume,
> V.I.P.-Telefonservice,
> zusätzliche Angebote des "Master-Plantinum-Services"
> Mitgliedschaft in der "First Class Lounge"
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Kostenpauschalen (unabhängig der gewählten Edition):
Eingehende Nachrichten Anrufbeantworter
0,00 Euro
Weiterleitung Anrufbeantworternachrichten per Email
0,00 Euro
Eingehende Telefaxe
0,00 Euro
Weiterleitung von Telefaxen per Email
0,00 Euro
Weiterleitung Briefpost
3,00 Euro
Weiterleitung Päckchen, Pakete, Kurierdienst
nach tatsächlichem Kostenaufwand
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Zur
Begriffsdefinition "Offshore Firmengründung"
Der Begriff Offhore-Gesellschaft
ist nicht fest definiert. Die einschlägige Fachliteratur
definiert den Begriff Offshore-Gesellschaft
unterschiedlich:
-Gesellschaften, die nur außerhalb
des Sitzstaates Geschäfte tätigen oder tätigen dürfen (exempt
Companies): So kennen viele Länder eine unterschiedliche
Besteuerung, abhängig davon, ob die Gesellschaft im Sitzstaat
Geschäfte tätigt (also mit "Einheimischen"=Oneshore
Gesellschaft) oder nur außerhalb des Sitzstaates. Dabei werden
Offshore-Gesellschaften häufig nicht besteuert, "Onshore-Gesellschaften"
unterliegen hingegen der regulären Besteuerung. Viele Länder
bezeichnen Ihre "Offhore-Gesellschaften" als IBC: International
Business Company. Dieses sind Aktiengesellschaften mit eigener
Rechtspersönlichkeit, die nur außerhalb des Sitzstaates
Aktivitäten entfalten dürfen. In aller Regel bieten
"Offshore-Gesellschaften" nach dieser Definition nur Länder an,
die kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit anderen Ländern,
also Z.B. Deutschland, unterhalten oder Offshore-Gesellschaften
sind vom DBA ausgenommen.
-Gesellschaften,die kein DBA
(Doppelbesteuerungsabkommen: Abkommen zur Verhinderung der
Doppelbesteuerung) mit anderen Ländern, also z.B. mit
Deutschland, unterhalten. In dieser Definition geht man davon
aus, dass Nicht-DBA-Sachverhalte als "Offshore-Gesellschaften"
zu bezeichnen sind.
Offshore Firma: Dienstleistungen im
Rahmen der Ausgestaltung der Offshore- Gesellschaft
In der Basis-Version gründen wir Ihre
Offshore-Gesellschaft mit Registered-Office,Apostille,Kontoeröffnung
im Sitzstaat der Gesellschaft (inkl. Onlinebanking und
Kreditkarte) und sofern gewünscht und/oder erforderlich mit
Nominee-Direktor und -Shareholder und/oder Inhaberaktien. Für
die Kontoeröffnung brauchen unsere Mandanten nicht in den
Sitzstaat der Gesellschaft reisen und in vielen Fällen ist auch
bei Inhaberaktien eine Kontoeröffnung möglich.
Außerdem bieten wir jedem Mandanten die
Möglichkeit ein Anlagekonto für seine Offshore-Gesellschaft in
der Schweiz zu eröffnen, ohne das eine Zweigniederlassung in der
Schweiz erforderlich ist. Zusatzgebühren entstehen dabei nicht.
Darüber hinaus bieten wir weitere
Dienstleistungen an:
-Permanenter Treuhand-Direktor:
Während bei einem Nominee-Direktor ein Anwalt
im Sitzstaat der Gesellschaft eingetragen wird und nachfolgend
zurücktritt und der Nutznießer/Mandant offiziell Direktor der
Gesellschaft wird (kann unschädlich sein,da viele
Offshore-Staaten kein öffentliches Handelsregister haben und
keine Auskunftsklauseln bestehen und/oder keine fiskalische
Auslieferungsabkommen), ist ein permanenter Treuhand-Direktor
während der gesamten Vertragslaufzeit offizieller und
ansprechbarer Direktor der Gesellschaft. Eine solche
Dienstleistung bieten die meisten Gründungsagenturen im Internet
übrigens nicht an. Die Gebühren für einen solchen
Treuhand-Direktor betragen zwischen 100- 200 USD pro Monat.
-Geschäftssitz der
Offshore-Gesellschaft
Ein Registered Office ist kein ordentlicher
Geschäftssitz im Sinne. In den meisten Offshore-Staaten sind
hunderte von Firmen an solchen Firmenadressen domiziliert und
den Steuerbehörden wohl bekannt. Außerdem fehlt jede "Substanz",
z.B.in Form einer eigenen Telefonnummer,Fax, von einem "Büro"
ganz zu schweigen. Wir bieten hier Lösungen an, vom virtuell
Office bis Büro. Im Leistungsumfang kann auch enthalten sein,
dass Post/Rechnungen vom Office aus verschickt werden, also mit
Poststempel des BusinessCenters im Ausland. Eine solche
Dienstleistung, die von zentraler Bedeutung sein kann, bieten
die meisten Gründungsagenturen ebenfalls nicht an. Ist die
Realisierung mangels Infrastruktur nicht im Sitzstaat der
Offshore-Gesellschaft machbar, bieten wir Zypern an.
-EU-Konto:
Kontoeröffnung auf die
Gesellschaft bei einer großen zyprischen Bank, inkl.
Internetbanking und Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes
Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten nicht weiter,
außer bei dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus. Die
Kontoeröffnung ist auch bei Inhaberaktien möglich, unser Mandant
braucht zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen. Im
Gegensatz zu "Billiggründern" meinen wir nicht "Hilfe bei der
Kontoeröffnung" (was i.d.R. bedeutet, das kein Konto eröffnet
wird!), sondern unsere zyprische Kanzlei übernimmt alle
erforderlichen Maßnahmen bis zur Eröffnung des Kontos.
-Permanenter
Treuhand-Shareholder, außerhalb des Sitzstaates
Es kann in einigen Fällen sinnvoll sein, dass
ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wird, wobei dieser
Shareholder außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft
seine Betriebsstätte innehat. Wir offerieren hier eine englische
Treuhand-Gesellschaft, die von unserer englischen Steuerkanzlei
betreut wird.
*Hinweis
zum Sonderstatus Mauritius: Mauritius unterhält mit
Deutschland und vielen anderen Ländern ein DBA,
Doppelbesteuerungsabkommen. Allerdings sind Exempt Companies (Gesellschaften,die
nur außerhalb Mauritius Geschäfte tätigen und daher keiner
Besteuerung unterliegen=Offshore Status) vom DBA ausgenommen.
Mithin sind auch One-Shore-Gesellschaften eine interessante
Alternative, da der reguläre Steuersatz niedrig ist und
ausgehandelt werden kann.
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Zum Thema
"Firmengründung in
Nullsteueroasen/Nicht-DBA-Sachverhalt":
Nachfolgende Ausführungen beziehen sich zentral auf
Deutsches Steuerrecht. Allerdings kennen viele Staaten
in der EU, Schweiz und der USA ähnliche oder sogar
analoge Regelungen hinsichtlich des mutmaßlichen
Gestaltungsmissbrauch und/oder dem Auslösen einer
Betriebsstätte im Inland. Davon teilweise ausgenommen
sind Zypern und England. Grundsätzlich gilt in allen
Ländern, das beim Fehlen eines
Doppelbesteuerungsabkommens das inländische Steuerrecht
das Vorhandensein einer Betriebsstätte definiert.
Italien hat ähnlich strenge Regelungen wie Deutschland,
jedoch gelten die Steuerbehörden als wenig effizient.
r Beweislast.
-
Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land
nachweislich ein in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist
(voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein
Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
-
Keine
Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw.
EU-Fusionsrichtlinie
-
I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer, da
nicht steuerbarer Umsatz
2. Vorteile
-
I.d.R. Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern
(Deutschland), kein fiskalisches
Auslieferungsabkommen, häufig keine kleine oder
große Auskunftsklauseln
-
Sehr gutes Bankgeheimnis, häufig in der Verfassung
verankert
-
In vielen Offshore-Ländern besteht die Möglichkeit
der Inhaberaktien. Mithin kann der Eigner anonym
bleiben, da Inhaberaktien naturgemäß nicht ins
Handelsregister (sofern überhaupt vorhanden) oder
sonstigen Dokumentationen eingetragen werden.
-
Ein "ständig präsenter
und ansprechbarer Treuhand-Direktor" ist im Rahmen
von Treuhand-Lösungen nicht zwingend erforderlich
(kein Rechtshilfeabkommen,kein öffentliches
Register), aus diesem Grunde i.d.R. Nominee-Direktor
und daher kostengünstig (diese Art der
Treuhandverhältnisse wäre hingegen bei einem
DBA-Sachverhalt kontraproduktiv).
-
Viele Offshore-Länder
kennen den steuerlichen Status der Exempt Company:
keine Besteuerung von Erträgen die außerhalb des
Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft erwirtschaftet
werden.
3.
Welche Mandanten würden von einer Firmengründung in
einer Nullsteueroase/Nicht-DBA-Sachverhalt besonders
profitieren?
-
Mandanten,die in Deutschland keiner
unbeschränkten/beschränkten Steuerpflicht
unterliegen,mithin in einem Land Ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, ohne analoger Gesetzgebung wie in
Deutschland oder den meisten EU-Staaten, bzw. der
USA.
-
Mandanten,die ein Schweizer Trust-Konto innehaben
und z.B.
eine Panama-Stiftung oder Liechtensteiner
Anstalt zur Verschleierung der Besitzverhältnisse
"zwischenschalten"
-
Mandanten, mit einem Non-DomcStatus in UK
3a. Wann machen
Nullsteueroasen (Nicht-DBA-Sachverhalt) für den z.B.
deutschen Mandanten Sinn?:
Die zentralen Fragestellungen
sind, ob der Mandant auf die Abschirmwirkung eines
Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), die Vorteile der
EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Rechtsprechung des
EuGHs und/oder der Positivwirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie verzichten kann oder will.
Ist dieses der Fall,ob bei Vorlage eines
Gestaltungsmissbrauchs, dieser relativ leicht enttarnt
werden kann. Eine solche Abwägung kann den Schluss
zulassen, das die Gründung einer Gesellschaft in einer
Nullsteuer-Oase darstellbar und machbar ist oder das die
Risiken in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen und daher
ein DBA-Sachverhalt und/oder die Gründung einer
Gesellschaft in der EU zu empfehlen ist. Auf der anderen
Seite gibt es Konstellationen, bei denen die Gründung
einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase sogar
anzuraten ist.
-
Wird im Offshore-Staat
eine Produktionsstätte installiert, eine Stätte zur
Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung
länger als 12 Monate Dauer, so immer Betriebsstätte
im Sitzstaat, analog der Betriebsstättendefinition 5
OECD-MA.
-
Reales Ausflaggen: Der in Deutschland unbeschränkt
Steuerpflichtige flaggt in den Offshore-Staat aus
(Wohnsitzname im Offshore-Staat), um dort ein
Unternehmen zu gründen,tritt also selbst als
Direktor/Shareholder der Gesellschaft auf. Dieses
bedeutet nicht zwangsweise, dass die Steuerpflicht
als natürliche Person in Deutschland beendet ist
(vgl. erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach
AStG, Wohnsitzbegriff nach Deutschem
Steuerrecht,Wegzugsbesteuerung).
-
Wenn im Rahmen der "geschäftlichen Oberleitung"
keine ständige Präsenz der Geschäftsführung im
Sitzstaat erforderlich ist (kein Tagesgeschäft) und
der Steuerpflichtige nachweist, dass er im Rahmen
der erforderlichen geschäftlichen Oberleitung im
Sitzstaat anwesend ist und von dort die Massnahmen
der geschäftlichen Oberleitung tätigt.
-
Wenn das deutsche Finanzamt die Annahme des
Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann bzw.
und/oder nach §§ 12/13 AO keine steuerliche
Betriebsstätte in Deutschland formuliert werden kann
(andere Länder in der EU,die Schweiz und USA haben
ähnliche bis analoge Regelungen), z.B.: Kein
ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein
Warenlager,keine Angestellten in Deutschland, kein
regelmäßiger und "sachlich nicht begründeter"
Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, keine
Annahme das die geschäftliche Oberleitung in
Wahrheit in Deutschland ist. Mithin und/oder
Ergänzend: Es werden die Tätigkeiten nicht in
Deutschland ausgeführt oder es ist nicht
nachweisbar, dass die Tätigkeiten in Wahrheit in
Deutschland stattfinden.
-
Wenn die Offshore-Gesellschaft Eigner/Shareholder
einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt
dann allein die EU-Gesellschaft oder die
Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses
insbesondere bei Ländern, die ein liberales
Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und
keine Regelungen analog der deutschen AO kennen
(England, Zypern, Spanien bei Holding).
-
Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird
(voll eingerichtetes Büro und mindestens ein
Mitarbeiter).
-
Ergänzend: Wenn im
Offshore-Staat eine "reale Betriebsstätte" im Sinne
installiert wird, mithin ein qualifizierter
Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im Sitzstaat
Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf
(Angestelltenvertrag zwischen Direktor und
Gesellschaft,übliches Gehalt; Mietvertrag zwischen
Gesellschaft und Vermieter).
-
Wenn der Mandant/Gründer der Offshore-Gesellschaft
nicht in Deutschland Ansässig ist (unterliegt nicht
der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland)
bzw. analog nicht in einem Land ansässig ist, dass
ähnliche Regelungen wie Deutschland hinsichtlich des
Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die USA)
-
Bei bestimmten Konstellationen, z.B.: Es erfolgt die
Gründung einer Offshore-Gesellschaft um
Investitionen in einem Drittland zu tätigen
(Investitionsstandort ist z.B. Russland), wobei die
Investoren selbst nicht aus Deutschland oder USA
stammen, bzw. in der Minderheit sind
-
Zur Verschleierung der wahren Besitzverhältnisse,
z.B. im Rahmen des Wettbewerbs/Konkurrenz, wobei dem
Deutschen Finanzamt die Konstellation angezeigt wird
(Steuerehrlichkeit)
-
Im Rahmen einer möglichen Konstellation, wo die
Offshore-Gesellschaft zwar die aktive Firma im Sinne
ist, aber z.B. eine zyprische Holding als "Besitzer"
zwischengeschaltet wird.
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