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Ausflaggen der natürlichen Person:
Unbeschränkte Steuerpflicht im Ausland
Dienstleistungen unserer Kanzlei bzw. der
Netzwerkpartner im LowTax-Network
Wegzugswilligen gestalten wir
ein steuerrechtlich wasserdichtes Konzept zur Ausflaggung in ein
Niedrigsteuerland, mithin Reduzierung der Einkommenssteuer,
Wegfall/Reduzierung der Vermögens-und/oder Erbschaftssteuer.
Dabei sind insbesondere "auf deutscher Seite" zahlreiche
Regelungen des Außensteuergesetzes (AStG) und/oder der DBAs
(Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen Deutschland und dem
jeweiligen Zufluchtsland zu beachten, um den Wegzug möglichst
steueroptimiert zu gestalten. Ebenfalls ist u.U. die EuGH-Rechtsprechung
zu beachten, die in vielen Fällen der Deutschen
Wegzugsbesteuerung eine klare Absage erteilt (Wegzug innerhalb
der EU). Die steuerliche Gestaltung im Rahmen der Ausflaggung
der natürlichen Person ist steuerrechtlich sehr anspruchsvoll
und aufwendig, da z.B. die einzelnen DBAs
(Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen Deutschland und den
Zuzugsländern unterschiedliche Regelungen enthalten.
Zielgruppen:
Zielgruppen sind Privatpersonen, die unter der
hohen deutschen Steuerlast leiden. Ergänzend Personen, die die
Ausschüttung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen steuerfrei
oder niedrigbesteuert realisieren möchten.
Mandanten, die über uns eine
Auslandsgesellschaft gegründet haben oder gründen wollen und
gleich oder zeitverschoben ins Betriebsstättenland ausflaggen
möchten, um selbst als Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft
aufzutreten und/oder die im Rahmen der Dividendenausschüttungen
Ihrer Auslandsgesellschaft diese Dividenden im Zufluchtsland
steuerniedrig zu empfangen.
Dienstleistungen:
- Erhebung des IST-und
SOLLzustandes
- Steuerliche Expertise für die
individuelle Zielsetzung
- Geeignetes "Zufluchtsland"
- Steuerliche Gestaltung auf deutscher
Seite
- Vorbereitung der
Wohnsitzname im Ausland (z.B. Schweiz,Campione,Liechtenstein
oder England im Rahmen des Non-Domiciled-Status)
- Installation Stiftung und Trust im
Ausland
Gebühren:
Nach Aufwand bei 250,00- 290.00
Euro/Std. Aus unseren Erfahrungen müssen Sie mit minimal 40
Stunden Aufwand rechnen, zzgl:
- Maßnahmen der Wohnsitzname im Ausland
- Kontoeröffnung im Ausland
I.d.R. vereinbaren wir mit unseren Mandanten
eine Vorauszahlung von 20 Stunden.
Einführung:
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Ausflaggen = Steuern sparen. Diese Gleichung im
täglichen Sprachgebrauch kann nicht verwundern.
Deutschland zählt zu den Hochsteuerländern, und es
vergeht kaum ein Tag, an dem nicht die immensen
Kosten aufgelistet werden, die deutsche Bundesbürger
in ihrem Heimatland haben:
- 14.234 EUR Steuern zahlen die
Bundesbürger pro Sekunde.
- 5.463 EUR beträgt die Belastung
pro Kopf und Jahr, vom Baby bis zum Greis.
- 449 Milliarden EUR nahm der Staat
2001 an Steuern ein.
- 57,1 Prozent betrug die Belastung
der Einkommen mit Steuern und Sozialabgaben.
- 3.500 EUR je
Arbeitsplatz kostet Selbständige der Dienst für den
Staat.
Sieht man sich nur die Steuerlast der Unternehmen im
Ländervergleilch an, könnte man auf die Idee kommen,
Deutschland befinde sich im guten Mittelfeld einer
wirtschaftlichen konkurrierenden Ländergruppe:
Auf den ersten Blick ist schon zu erkennen, dass der
Abstand zu den USA oder der Schweiz gigantisch ist,
weil dort der Spitzensteuersatz erst ab 297.350 USD
bzw. 751.110,00 USD greift.
Für einen mobilen Hochverdiener stellt der Vergleich
der internationalen Einkommensteuerlasten nur einen
begrenzten Nutzen dar. Was zählt, ist der
Effektivsteuersatz und der Punkt, an dem die
Spitzensteuersätze der Einkommensteuer zu greifen
beginnen. Vor die Wahl zwischen zwei gleich gut
bezahlten Stellen in Deutschland oder der Schweiz
gestellt, kann man beispielsweise einem über die
Steuer verärgerten deutschen Angestellten nur raten,
das Letztere zu wählen, wenn alle anderen
Bedingungen gleich sind. So greift der
Spitzensteuersatz in Deutschland in Höhe von 48,5
Prozent ab einem Einkommen von rund 55.000 EUR,
wohingegen etwa in Schweizer Karton Basel der
kombinierte Spitzensteuersatz von 40,5 Prozent erst
ab einem zu versteuernden Einkommen von über 682.800
EUR erhoben wird.
Mit der Arbeitskraftmobilität, die innerhalb der EU
und seit Anfang 2003 auch für EU-Bürger in der
Schweiz zugesichert ist, bietet sich für Angestellte
im Top-Management sicherlich eine interessante
Alternative. Hier kann die Botschaft nur lauten:
Wenn man schon nicht in ein Niedrigsteuerland
auswandert, so sollte man seinen Arbeitsplatz dort
wählen, wo das Steuersystem den Emigranten
freundlich empfängt.
Motiv: Verlangen nach Sicherheit
Sicherheit im Sinne von
politischer Sicherheit: Ein Aspekt, der noch vor
wenigen Jahren innerhalb der EU wenig oder kaum
thematisiert wurde. Im Laufe der letzten Jahre hat
dieses Thema auf Grund der politischen
Orientierungslosigkeit und der daraus resultierenden
Kurzlebigkeit von Regierungen zunehmend an Bedeutung
gewonnen. Der Wunsch konkretisiert sich im
natürlichen Verlangen nach mittel- bis langfristiger
Planungssicherheit, was vor allem im Rahmen der
Diskussionen um die Alters- bzw. Pensionsvorsorge
oder das Ansparen im Allgemeinen deutlich wird.
Sicherheit in wirtschaftlicher Hinsicht: Diese
äußert sich im begründeten Bedürfnis nach Erhalt des
eigenen Erwirtschafteten über längere Zeit hinweg
oder gar über Generationen. Als Beispiel bietet sich
die Strukturierung über Stiftungen oder Trusts an,
mit der gleichermaßen dem Aspekt der
Nachfolgeregelung wie dem der Substanzerhaltung
Rechnung getragen werden kann.
Sicherheit im Sinne von Vermögenssicherung:
Sicherung vor dem eigenen Zugriff (Anspar- oder
Versicherungsgedanke), vor dem Zugriff der Familie
(Erbregelung), vor dem Zugriff durch Dritte (asset
protection) und vor unvorhersehbarem Zugriff durch
den Fiskus (Vermeidung von Mehrfachbesteuerung).
Motiv: Vertraulichkeit
Auch dieses steht nach
verbreitetem Verständnis, wie im Übrigen das
Bankgeheimnis selbst, in enger, anrüchig anmutender
Verbindung mit unerlaubter Steuerminderung,
Steuerhinterziehung oder gar Steuerbetrug.
Dabei fußt dieser Wunsch auf einem der freien
Marktwirtschaft seit jeher innewohnenden Bedürfnis.
Wenn die Vertraulichkeit in einem nationalen Rahmen
nicht mehr gegeben ist, wächst der Bedarf nach
Alternativen, die diesem Aspekt Rechnung tragen -
der Wunsch nach Diskretion als Ausdruck eines immer
noch geltenden natürlichen Zurückhaltungs- und
Intimitätsverlanges bzw. des Persönlichkeitsschutz -
und Integritätsgedankens.
Vertraulichkeit steht schließlich auch in engem
Zusammenhang mit Vertrauen - das Vertrauen in die
eigene Regierung, die für das wirtschaftliche und
regulatorische Umfeld verantwortlich ist. Der Bruch
dieses Vertrauens bedeutet auch den Verlust jeder
Planungssicherheit. In einem solchen Umfeld treten
reine Kostenüberlegungen in den Hintergrund.
Aufwandsbezogene Motive
Neben diesen möglichen
außersteuerlichen Motiven können auch Kostengründe
inklusive steuer- und abgabenrelevanter Überlegungen
stehen.
Der nationale Steuerwettbewerb ermöglicht
internationale Steuergestaltungsmöglichkeiten, die
legitim und betriebswirtschaftlich sinnvoll sind.
Stehen solche nicht zur Verfügung, neigt Kapital zur
Anlage im Ausland. Dabei werden weiterhin bestehende
Steuerpflichten häufig "vergessen".
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Wie sich die
Steuerpflicht in der Heimat steuerschonend beenden lässt
Die
Frage ist, ob der Entzug des deutschen Besteuerungsrechts
grundsätzlich zur Aufdeckung der stillen Reserven führt.
Grundsätzlich gilt: Nur tatsächlich realisierte
Gewinne/Vermögensmehrungen unterliegen der Besteuerung.
Ausnahmen bestehen jedoch bereits im innerstaatlichen
Steuerrecht, bei
- Entnahme von Betriebs- und
Privatvermögen,
- Betriebsaufgabe
- Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG,
- unter bestimmten Umständen
bei einbringungsgeborenen Anteilen.
Der Wohnsitzbegriff im deutschen
Steuerrecht
"Einen Wohnsitz hat jemand
dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und
benutzen wird". (§ 8 AO). Dazu zählen:
- Beibehalt des deutschen Wohnsitzes auch
bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt, wenn eine für die
Zwecke der eigenen Nutzung ausgestattete inländische Wohnung
in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird.
Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.
- Bei Eheleuten kann eine Wohnsitzaufgabe
grundsätzlich zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen.
- Auch eine jährlich
regelmäßig jeweils zweimal stattfindende Nutzung einer
inländischen Wohnung während einiger Wochen begründet
beispielsweise auf Grund Regelmäßigkeit und Gewohnheit einen
inländischen Wohnsitz
Keine Wohnung wird begündet durch Hotelzimmer, auch nicht
bei längerer Nutzung, oder Zimmer bei Eltern/Verwandten,
wenn hierüber keine Verfügungsmacht besteht.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Nach § 9 AO ist der
gewöhnliche Aufenthaltort dort, "wo eine Person sich unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, das sie sich an
diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend
aufhält. Dabei kommt es nicht auf den Willen des
Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt
an.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets
gegeben, wenn der Aufenthalt (zeitlich zusammenhängend,
unter Umständen mit kurzen Unterbrechnungen) sechs Monate
erreicht (§9 Abs. 2 AO). Kein gewöhnlicher Aufenthalt in
Deutschland liegt bei Grenzgängern nach Deutschland vor!
Wohnsitzbegriff in den DBA
Dabei wird grundsätzlich
geprüft:
- Besteht eine unbeschränkte
Steuerpflicht nach innerstaatlichem deutschen Recht?
Wenn ja,
- besteht eine unbeschränkte
Steuerpflicht nach ausländischem Recht?
Wenn ja,
- wird die DBA-Ansässisgkeit
geprüft.
Festlegung des Mittelpunkts der
Lebensinteressen
Unterschieden wird dabei
zwischen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen:
- Persönliche Beziehungen zu
einem Vertragsstaat können zum Beispiel bestehen durch die
private Lebensführung, d. h. das familiäre,
gesellschaftliche, politische oder kulturelle Umfeld. Der
Wohnsitz der Familie wird somit, außer bei Alleinstehenden,
von erheblicher Bedeutung sein.
- Wirtschaftliche Beziehungen bestehen in
besonders enger Form zu dem Staat, von wo aus der Arbeit
nachgegangen wird und wo die Einkünfte verwaltet werden.
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