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Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Firmen in Liechtenstein, Liechtensteiner GmbH, AG, Trust und Stiftung oder Treuhand in Liechtenstein. Dienstleistungen sind: Gründung Ihrer Firma in Liechtenstein, Treuhand-Dienste, Geschäftssitz und Konto. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Firmengründung Liechtenstein: Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein
In Zusammenarbeit mit unserem Netzwerkpartner in Liechtenstein (Rechtsanwalts-und Steuerkanzlei) gründen wir für internationale Mandanten Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaften. Dabei wird zunächst eine Liechtensteiner Kapitalgesellschaft gegründet, die dann die Zulassung als Vermögensverwaltungsgesellschaft über unsere Liechtensteiner Anwälte beantragt. Es muss ein Eigenkapital von 100.000 Schweizer Franken vorhanden sein. Des Weiteren gibt es Erfordernisse für die Direktoren, die Sie im Artikel 6 (Bewilligungsverfahren) finden, unten Auszugsweise veröffentlicht. Über die Sondertatbestände des deutschen KWG (Kreditwesengesetz) besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass eine deutsche Kapitalgesellschaft die Dienstleistungen ohne Erlaubnis anbieten kann bzw. das eine Repräsentanz der Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft in Deutschland installiert wird. Besonders interessant dürften die niedrigen Steuern in Liechtenstein sein und das das Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesetz leichter umsetzbar/ zu erfüllen ist, als die deutschen Rechtsvorschriften. Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand und nach der Rechtsform. Das Bewilligungsverfahren kostet mindestens 20.000 Euro. Im Rahmen einer Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft kann kein treuhänderischer Geschäftsführer/Aufsichtsrat gestellt werden. Mithin müssen Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach Liechtenstein verlagern (Mietwohnung auf eigenen Namen, mindestens 51% des Jahres anwesend, zumindest nach "außen") und als Direktor/Geschäftsführer der Gesellschaft auftreten. Vergleichen Sie hierzu auch Art.7-Geschäftsführung (unten). Dabei ist darauf zu achten, dass zwei Direktoren erforderlich sind. Die Domizilierung kann über das Liechtensteiner Business Center erfolgen. Wir weisen allerdings darauf hin, dass es sich bei einer Liechtensteiner Gesellschaft i.d.R. um ein Nicht-DBA-Sachverhalt handelt, da Liechtenstein mit den meisten Ländern kein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Mithin entfalten §§ 12/13 AO (Deutsche Abgabenordnung) Wirkung. In Rechtsfolge wird die Liechtensteiner Gesellschaft als Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn nur anerkannt, wenn in Liechtenstein ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (sogenannter qualifizierter Geschäftsbetrieb) unterhalten wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter). Das z.B. Deutsche Finanzamt kann eine Ansässigkeitsbescheinigung einholen, bzw. "Umkehr der Beweislast". Prüfungsmerkmale: Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Vermieter, Angestelltenvertrag zwischen Angestellte (z.B.die Direktoren) und Gesellschaft, nachvollziehbare "Aufwandseite" (Herleitung eines aktiven Geschäftsbetriebes aufgrund der Aufwendungen der Gesellschaft).
II. Bewilligungen
Art. 5
Bewilligungspflicht
Vermögensverwaltungsgesellschaften bedürfen
vorbehaltlich Art. 23 und Art. 34 vor Aufnahme ihrer
Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.
Art. 6
Bewilligungsvoraussetzungen
und -verfahren
1) Die Bewilligung als
Vermögensverwaltungsgesellschaft wird auf Antrag erteilt, wenn:
a) die Gesellschaft in der Rechtsform einer Verbandsperson,
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft errichtet wird;
b) der Sitz und die Hauptverwaltung der Gesellschaft sich in
Liechtenstein befinden;
c) die Gesellschaft in personeller und räumlicher Hinsicht über
eine angemessene inländische Betriebsstätte verfügt und eine für
die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation aufweist;
d) die Geschäftsführung aus mindestens zwei Personen besteht,
die handlungsfähig und vertrauenswürdig sind. Mindestens ein
Geschäftsführer muss tatsächlich und leitend in der Gesellschaft
tätig sein und die Voraussetzungen nach Art. 7 erfüllen. Die
Geschäftsführung kann aus nur einem Geschäftsführer bestehen,
wenn nachgewiesen wird, dass die solide und umsichtige Führung
der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie deren Fortbestand bei
Verlust der Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers durch eine
geeignete Stellvertretungs- bzw. Nachfolgeregelung
ununterbrochen gesichert ist;
e) ein tragfähiger Geschäftsplan samt organisatorischem Aufbau
der Vermögensverwaltungsgesellschaft vorliegt. Dieser hat
insbesondere Angaben betreffend die Organisation, das Marketing
und die Umsetzung am Markt sowie die Finanzplanung und die
Finanzierung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
f) eine externe Revisionsstelle nach Art. 43 bestellt ist;
g) eine Darstellung der
Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft vorliegt. Die
Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung halten,
müssen den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und
umsichtigen Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu
stellenden Ansprüchen genügen. Bestehen zwischen der
Vermögensverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder
juristischen Personen enge Verbindungen, so darf die FMA nicht
durch die enge Verbindung an der ordnungsgemässen Wahrnehmung
ihrer Überwachungsfunktionen behindert werden;
h) die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten
Personen jederzeit in fachlicher und persönlicher Hinsicht
Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
i) der Nachweis über eine angemessene Eigenmittelunterlegung
nach Art. 8 erbracht wird;
k) ein Eigenkapital von mindestens 100 000 Schweizer Franken
oder dessen Gegenwert in Euro oder US-Dollar voll und bar
einbezahlt ist; und
l) die Gesellschaft über keine weitere spezialgesetzliche
Bewilligung nach dem Gesetz über die Treuhänder, über die
Rechtsanwälte, über die Patentanwälte oder über die
Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügt.
2) Der Antrag und die einzureichenden Unterlagen sind im Original
beizubringen. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate
sein. Die FMA kann bei fremdsprachigen Anträgen eine beglaubigte
Übersetzung einfordern.
3) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird spätestens
sechs Monate ab Eingang der vollständig eingereichten Unterlagen
entschieden.
4) Die FMA hat die bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften in
ein Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich
zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels
Abrufverfahren eingesehen werden.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit
Verordnung.
Art. 7
Geschäftsführung
1) Geschäftsführung im Sinne dieses Gesetzes
ist die tatsächliche Leitung durch eine natürliche Person
(Geschäftsführer). Ein Geschäftsführer im Sinne des Art. 6 Abs. 1
Bst. d muss:
a) das liechtensteinische Landesbürgerrecht, das
Staatsbürgerrecht eines Mitgliedstaates oder der Schweiz
besitzen oder auf Grund staatsvertraglicher Vereinbarung
gleichgestellt sein. In besonders berücksichtigungswürdigen und
begründeten Fällen kann die FMA Ausnahmen zulassen, sofern nicht
öffentliche Interessen entgegenstehen;
b) unter Berücksichtigung seiner weiteren Verpflichtungen, der
Organisation der Vermögensverwaltungsgesellschaft und seines
Wohnorts gesamthaft in der Lage sein, seine Aufgaben in der
Vermögensverwaltungsgesellschaft einwandfrei zu erfüllen;
c) auf Grund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Laufbahn
fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert
sein; die einschlägige praktische Betätigung hat zumindest drei
Jahre Vollzeit zu betragen;
d) tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein;
e) mit den für die Geschäftsführung notwendigen Kompetenzen
ausgestattet sein. Hierzu zählen namentlich ein im
Öffentlichkeitsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine
umfassende interne Weisungsbefugnis;
f) entweder Gesellschafter oder Arbeitnehmer in einem festen
Angestelltenverhältnis sein; und
g) sich mit einem den Erfordernissen der Gesellschaft
entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich am inländischen Sitz
betätigen.
2) Ein und dieselbe Person kann höchstens Geschäftsführer von zwei
Vermögensverwaltungsgesellschaften sein.
3) Der Nachweis über die tatsächliche Leitung ist mit geeigneten
Mitteln zu erbringen.
4) Der Geschäftsführer ist für die
fachlich einwandfreie Erbringung der Dienstleistungen und für die
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, einschliesslich der
Meldepflichten, verantwortlich.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 8
Eigene Mittel
1) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft muss dauernd Eigenmittel
aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer fixen Betriebskosten
der letzten Jahresrechnung entsprechen. Für
Vermögensverwaltungsgesellschaften, bei denen noch keine
Jahresrechnung vorliegt, sind die im Geschäftsplan veranschlagten
fixen Betriebskosten heranzuziehen. Ungeachtet dieses
Eigenmittelerfordernisses hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft
das bei Bewilligungserteilung geforderte Eigenkapital als
Mindestkapital dauernd zu halten.
2) Die Eigenmittelvorschriften sind von jeder einzelnen diesem
Gesetz unterstellten Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie auf
konsolidierter Basis zu erfüllen.
3) Das dauernde Vorliegen des Mindestkapitals sowie der
erforderlichen Eigenmittelunterlegung hat die Revisionsstelle
jährlich zu prüfen.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Berechnung der
eigenen Mittel sowie der fixen Betriebskosten, mit Verordnung.
Firmengründung Liechtenstein: Kurzübersicht News zum Thema Steuern in Liechtenstein:
Nach Vereinbarungen von OECD-konformen Abkommen zum steuerlichen
Informationsaustausch, u. a. auch mit Deutschland wird Liechtenstein nun
sein nationales Steuerrecht vollständig revidieren und ein international
attraktives und akzeptiertes System einführen. Neben den zukünftig
abzuschließenden DBAs wird dies ein weiterer Meilenstein zum europäischen
Zentrum für Vermögens- und Nachfolgeplanung sein, wie es in der FL Tax
Roadmap 2007 vorgesehen ist.
Diese internationale Kompatibilität soll die Voraussetzungen schaffen, um
von den Vorteilen und Chancen zu profitieren, die sich durch die
internationalen Bestrebungen ergeben, nationale Steuerrechtsordnungen zu
synchronisieren, um grenzüberschreitende Zusatzbelastungen zu vermeiden Mit der Einführung einer Gewinnbesteuerung von nominal
12,5 % geht einher ein „Paket“ von bemerkenswerten weiteren Steuervorteilen: -Abschaffung der Couponsteuer -Abschaffung der Kapitalsteuer -Zeitlich unbeschränkter
Verlustausgleich -Gruppenbesteuerung -Dividenden sowie Kapital- und
Liquidationsgewinne auf Beteiligungen sind bei Ermittlung der
Bemessungsgrundlage unbeachtlich und daher steuerfrei.
Unsere Dienstleistungen "Firmengründung Liechtenstein": Wir gründen in Kooperation mit unserer Rechtsanwalts-Kanzlei in Liechtenstein alle Formen der Gesellschaften in Liechtenstein: GmbH, Aktiengesellschaft, Anstalt, Stiftung, Trust und Treuhand-Unternehmen. Darüber hinaus gründen wir für unsere Mandanten Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken in Liechtenstein:
Die Gebühren für eine Firmengründung Liechtenstein richten sich nach den Dienstleistungen und Rechtsform, bitte fragen Sie nach. Für welche Mandanten ist die Gründung einer Gesellschaft in Liechtenstein geeignet? Diese Thematik müssen wir mit dem Mandanten persönlich besprechen, da viele Faktoren zu beachten sind. So hat Liechtenstein derzeit nur ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit Österreich und der Schweiz. Für alle anderen Länder fehlt also die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommen. Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie greifen ebenfalls nicht. Auf der anderen Seite lockt Liechtenstein mit sehr niedrigen Steuern, ein immer noch intaktes Bankgeheimnis (nach dem bekannten "Vorfall" hat Liechtenstein "aufgerüstet", um derartige Pannen in der Zukunft auszuschließen), mit einer stabilen Demokratie (Enteignungen usw.. können ausgeschlossen werden), das Land ist "Deutschsprachig" und für die meisten Mandanten relativ schnell zu erreichen. Steuerliche Betriebsstätte in Liechtenstein Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 6 Monate dauer, definiert immer das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte in Liechtenstein. Ansonsten definiert sich die Betriebsstätte über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung": -Entweder Sie oder ein Beauftragter verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Liechtenstein und treten als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER -Der nicht in Liechtenstein Ansässige Geschäftsführer weißt nach, dass er im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte in Liechtenstein anwesend ist, um diese Leitungsaufgaben am Ort der Betriebsstätte wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen "Tagesentscheidungen") ODER -unsere Kanzlei in Liechtenstein stellt einen Treuhand-Geschäftsführer/Aufsichtsrat Weiteres Merkmal einer steuerlichen Betriebsstätte ist "Der Ort der Tätigkeit" und das Vorliegen eines qualifizierten Geschäftssitzes (Substanz Escape, in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb). Der notwendige Substanz Escape richtet sich im Rahmen der "Vergleichbarkeit" nach der Art und dem Umfang der geschäftlichen Tätigkeiten. Ist z.B. in Deutschland zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nur ein Büro und ein Mitarbeiter erforderlich, können die Anforderungen in Liechtenstein nicht höher sein. Allerdings ist eine reine Briefkastenadresse nie ein ordentlicher Geschäftssitz (= die rechtswidrige Zwischengesellschaft, die einzig dem Zweck dient, dass inländische Besteuerungsrecht rechtswidrig nach Liechtenstein zu verlagern). Stichworte sind: Gestaltungsmissbrauch nach den nationalen Steuergesetzen (in Deutschland §42 AO, Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung usw.). Das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb Liechtensteins Im Nicht-DBA-Sachverhalt definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte nach den innerstaatlichen Gesetzen, in Deutschland auf der Grundlage §§12/13 AO. Im DBA-Sachverhalt (Schweiz, Österreich) definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb Liechtensteins allein auf der Grundlage 5 DBA. 5.3 DBA> Als Betriebstätten gelten nicht:
Firmengründung Liechtenstein: Nationale Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung Da Liechtenstein ein Niedrigsteuerland im Sinne der meisten nationalen Regelungen ist, greifen die entsprechenden Gesetze zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland also §§7-14 AStG. Entsprechende europäische Regelungen zur Rechtswidrigkeit einer Hinzurechnungsbesteuerung greifen nicht. Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz, dass eine Besteuerung der Dividenden beim Deutschen Anteilseigner stattfindet (fiktive Besteuerung,auch wenn nicht ausgeschüttet wird) wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitseigner,über 50%), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuerland angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Mithin würden die Dividenden beim Deutschen Anteilseigner mit Einkommenssteuer besteuert werden und nicht mit Abgeltungssteuer. Ist der beherrschende Anteilseigner eine Deutsche juristische Person so keine Positivwirkung des 8 KStG, also keine steuerfreie Vereinnahmung der Liechtensteiner Dividenden. Den Aktivkatalog des Deutschen AStG finden Sie auf unserer Internetseite zum Außensteuergesetz.
Firmengründung Liechtenstein: Liechtenstein
Allgemein
Das Fürstentum ist mit 25 Kilometern Länge und sechs Kilometern Breite eine der flächen mäßig kleinsten Monarchien Europas. Es liegt im Rheintal zwischen der Schweiz und Österreich, rund 40 Kilometer südlich vom Bodensee, umgeben von Zweitausendern: im Osten die Liechtensteiner Berge Galivakopf, Ochsenkopf und Noofkopf, im Westen das majestätische Panorama der Schweizer Bergkette mit Gauschia, Alvier, Morgelkopf und Säntis.
Die Liechtensteiner Stiftung Die Stiftung ist die meistverwendete Rechtsform in Liechtenstein. Vermögen, das für einen bestimmten Zweck gewidmet wird, verselbständigt sich und erlangt in der Stiftung eigene Rechtspersönlichkeit. Das so zur juristischen Person erhobene Zweckvermögen scheidet aus dem Privatvermögen des Stifters aus und bildet anschliessend das Stiftungsvermögen. Stiftungen eignen sich besonders zum Zweck der Vermögensverwaltung und als Instrument, um langfristige Nachfolgeregelungen sicherzustellen. Für kommerzielle Zwecke ist die Stiftung nicht geeignet. Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) – Rechtsgrundlage der Familienstiftung – erlaubt im Rahmen des Stiftungsrechts, Ausschüttungen zu tätigen, ohne Bedingungen zu nennen. Der Begünstigungsgenuss kann auch bedingt, befristet und mit Auflagen oder Beschränkungen verbunden sein. Die Stiftung bietet sich als Instrument an, um Unternehmenszersplitterungen durch Erbfolge vorzubeugen, indem Unternehmen in die Stiftung eingebracht werden. Bei der hinterlegten Stiftung kann die Tätigkeit des Stiftungsrats freiwillig durch eine Revisionsstelle geprüft werden. Das erforderliche Mindestkapital zur Errichtung einer Stiftung beträgt CHF 30'000.–. Für Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen. Die Liechtensteiner Anstalt Die Anstalt ist ein rechtlich verselbständigtes, dauernd wirtschaftlichen Zwecken oder anderen Bestimmungen gewidmetes Unternehmen, das im Öffentlichkeitsregister eingetragen wird und keinen öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Für die Verbindlichkeiten haftet das Gesellschaftsvermögen (Anstaltskapital, Reserven, Gewinnvortrag). Die Anstalt kann vielseitig eingesetzt werden und entsteht mit der Eintragung im Fürstlich Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister (Handelsregister). Besonders geeignet ist die Anstalt für Handelsgeschäfte, aber auch als Verwaltungs- und Holdinggesellschaft. Der Zweck ist statutarisch festzulegen und kann wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art sein. Der Zweck soll die tatsächliche Tätigkeit der zu gründenden Anstalt wiedergeben. Es ist anzugeben, ob ein nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe vorgesehen ist. Die Anstalt kann sowohl Holding- als auch Sitzgesellschaft sein. Das Kapital der Anstalt wird in der Regel nicht in Anteile aufgeteilt. Es bestehen weder Mitglieder noch Teilhaber oder Anteilsinhaber, jedoch Destinatäre (Begünstigte), die wirtschaftliche Vorteile aus der Anstalt ziehen können. Das Minimalkapital beträgt CHF 30'000.– für Anstalten, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist. Es ist voll einzuzahlen. Die Organe der Anstalt sind Der Verwaltungsrat leitet die Geschäfte. Er kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder umfassen. Mindestens ein Mitglied der Verwaltung muss seinen Wohnsitz in Liechtenstein haben. Es muss die berufliche Zulassung als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder, Buchprüfer oder eine andere von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen. Zusätzlich zum liechtensteinischen Verwaltungsrat können beliebige natürliche Personen, aber auch juristische Personen mit Sitz im In- oder Ausland, dazu gewählt werden. Sofern ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder die Statuten ein solches zulassen, muss als drittes Organ eine Revisionsstelle bestellt werden. Die Revisionsstelle bedarf der Zulassung durch die liechtensteinische Regierung. Die Vermögensrechte werden in der Regel im so genannten Reglement festgelegten Begünstigten wahrgenommen. Bei der Anstalt kommt die Genussberechtigung an Ertrag und/oder Vermögen entweder dem Errichter (Gründer) oder, je nach statutarischer Bestimmung, einem anderen Organ zu. Das Reglement stellt grundsätzlich einen integrierenden Bestandteil der Statuten dar und geht diesen häufig vor; es muss beim Öffentlichkeitsregisteramt nicht hinterlegt werden. Für die Anstalt mit kommerziellem Zweck ist eine Buchführung vorgeschrieben.
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