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Stiftung
Liechtenstein - Familienstiftung Liechtenstein
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Die Stiftung in
Liechtenstein
Die
Stiftung nach liechtensteinischem Recht ist für viele Zwecke eine ideale
Rechtsform. Der Bogen möglicher Anwendungen reicht von der Eröffnung
eines anonymen Kontos bis hin zur komplizierten Nachfolgeregelung. Sie
ist besonders geeignet für Anleger, die ihr Vermögen einerseits vor
hohen Steuern schützen und bestmöglich erhalten wollen, andererseits
aber jederzeit persönlich darüber verfügen möchten. Da auf das Vermögen
der Stiftung keine Erbschaftssteuer erhoben wird, bietet sie auch ideale
Voraussetzungen für die Nachfolgeregelung.
Liechtensteinische Stiftungen, die Offshore-Vermögen verwalten, zahlen
in Liechtenstein praktisch keine Steuern und unterliegen auch keiner
behördlichen Aufsicht. Überdies sind alle Informationen über die
Stiftung sowohl vor der Allgemeinheit als auch gegenüber den Behörden
geschützt.
Ein verselbständigtes Vermögen
Eine Stiftung ist eine selbständige
juristische Person, die über ein eigenes Vermögen verfügt. Es muss einem
bestimmten Zweck gewidmet sein. Dank ihrer selbständigen Rechtsstellung
ist mit der Gründung einer Stiftung gleichzeitig auch die rechtliche
Abtrennung von bestimmten Vermögenswerten aus dem persönlichen Vermögen
des Stifters möglich.
Einfache und diskrete Gründung
Gründer einer Stiftung kann entweder eine
natürliche oder eine juristische Person sein. Sie kann jede
Staatsbürgerschaft und jeden beliebigen Wohnsitz haben. Die Errichtung
erfolgt durch eine Widmung, welche in einer Urkunde, in einer
letztwilligen Verfügung oder in einem Erbvertrag festgehalten werden
kann.
Die Stiftungsurkunde muss den Namen, den Sitz und den Zweck der Stiftung
sowie eine Bezeichnung des Stiftungsvermögens enthalten. Erforderlich
sind ausserdem die Benennung des Stiftungsrates sowie Vorschriften über
die Ernennung neuer oder weiterer Stiftungsratsmitglieder. Schliesslich
enthält sie auch eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im
Falle der Auflösung der Stiftung. Ein Widerruf der Stiftung sowie eine
Änderung der Stiftungsurkunde ist nur im Ausnahmefall zulässig. Die
Stiftungsurkunde kann jedoch den Widerruf oder eine Änderung der Urkunde
ausdrücklich für zulässig erklären.
Keine Eintragungsvorschriften für
Familienstiftungen
Im Normalfall entsteht die Stiftung erst mit
der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister. Kirchliche Stiftungen, reine
und gemischte Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren
Genussberechtigte bestimmt oder bestimmbar sind, erlangen jedoch auch
ohne Eintragung ins Öffentlichkeitsregister das Recht der
Persönlichkeit.
Eine reine Familienstiftung wird dann begründet, wenn das
Stiftungsvermögen dauernd zur Bestreitung der Kosten für Bildung und
Erziehung, zum Erwerb einer Ausstattung oder zur Unterstützung von
Angehörigen einer oder mehrerer genau benannter Familien oder zu
ähnlichen Zwecken bestimmt ist. Auch wenn solche Stiftungen nicht
eintragungspflichtig sind, muss die Stiftungsurkunde beim
Öffentlichkeitsregister hinterlegt werden.
Hinterlegte Stiftungsurkunden sowie jegliche Information bezüglich der
Stiftung, auch der Name der Stiftung, der Stifter selbst sowie die
Mitglieder des Stiftungsrates usw. sind der Allgemeinheit nicht
zugänglich. Sogar die Existenz der hinterlegten Stiftung und das
Stiftungsvermögen bleiben geheim. Deshalb ist die Stiftung ein
hervorragendes Instrument zur Wahrung der Anonymität des Anlegers.
Vermögenskontrolle dank professioneller
Verwaltung
Das Stiftungsvermögen wird von einem
Stiftungsrat verwaltet, der aus einem oder mehreren Mitgliedern besteht.
Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss ein in Liechtenstein
zugelassener Rechtsanwalt oder Treuhänder sein. Der Stiftungsrat muss
das Stiftungsvermögen gemäss den in der Stiftungsurkunde niedergelegten
Wünschen des Stifters verwenden. Der Stifter kann ferner besondere
Vorkehrungen treffen, um die Stiftung zu seinen Lebzeiten selbst zu
beherrschen und die Handlungen des Stiftungsrates nach seinem Ableben
der Aufsicht einer oder mehrerer Personen seines Vertrauens zu
unterstellen.
Das Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen muss bei der Gründung
mindestens ein einbezahltes Kapital von 30.000,- SFr. ausweisen. Sowohl
der Stifter als auch Dritte können der Stiftung allerdings schon bei der
Gründung oder jederzeit danach weitere Vermögenswerte zuwenden.
Beschränkte Haftung aber unbeschränkte
Gestaltungsmöglichkeiten
Für allfällige Schulden der Stiftung haftet
den Gläubigern nur das Stiftungsvermögen. Die Stiftung hat weder
Mitglieder noch Aktionäre.
Der Stiftungsgründer kann einen oder mehrere Begünstigte bestimmen und
den Kreis der Begünstigten jederzeit ändern. Die Urkunde nennt diese
entweder namentlich oder beschreibt die Art und Weise, wie Begünstigte
ernannt werden. Es ist auch möglich, die Begünstigten in Form eines
Beistatutes zu bestimmen, das weder dem Öffentlichkeitsregister noch
irgendeiner Behörde oder Person vorgelegt werden muss. So bleibt auch
die Identität der Begünstigten anonym.
Stiftungen können auch gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
So gründen beispielsweise viele Arbeitgeber eine
Personalvorsorgestiftung zugunsten ihrer Arbeitnehmer.
Die Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur
insoweit betreiben, als es der Erreichung ihres nichtwirtschaftlichen
Zweckes dient oder wenn Art oder Umfang der gehaltenen Beteiligungen
einen kaufmännischen Betrieb erfordern.
Das Gesetz setzt praktisch keine Grenzen hinsichtlich der Gestaltung der
Begünstigungsrechte. Sie können bedingt oder unbedingt, befristet oder
unbefristet, mit einer Auflage versehen oder mit anderen Beschränkungen
verbunden sein oder sogar dem ausschliesslichen Ermessen des
Stiftungsrates oder des Stifters überlassen werden.
Der Gründer kann z.B. sich selbst als Begünstigten auf Lebenszeit und
spätere Generationen als nachfolgende Begünstigte auf Lebenszeit
ernennen. Diese Möglichkeit bietet sich vor allem für Stifter an, deren
Heimatstaat die Nacherbschaft nicht anerkennt oder nur in begrenztem
Masse gestattet. Im weiteren ist sie dann vorteilhaft, wenn der Stifter
in einem Land mit hohen Erbschaftssteuern wohnt. Durch die Begründung
einer Stiftung kann er nämlich verhindern, dass das Erbe jeder
nachfolgenden Generation durch die Steuerbelastung erheblich reduziert
wird. Ein weiterer Vorteil ist die Tatsache, dass das Stiftungsvermögen
in Liechtenstein keinen Erbschaftssteuern unterliegt.
Rechtlich anerkannter Vermögensschutz
Der Begründer einer Familienstiftung hat
auch die Möglichkeit, das Erbe seiner Nachkommen vor Exekutionen zu
schützen. Zu diesem Zweck schreibt er in den Statuten vor, dass die den
bestimmt bezeichneten Bedachten unentgeltlich zukommende Begünstigung
von den Gläubigern weder im Wege der Zwangsvollstreckung noch des
Konkurses entzogen werden darf.
Durch die Gründung der Stiftung hat der Stifter die besten
Möglichkeiten, seine Nachfolge zu regeln und Massnahmen zur Erhaltung
und Sicherung des Vermögens vorzusehen. Falls er beispielsweise
verhindern will, dass verschwenderische Kinder oder Enkelkinder die
Vermögenssubstanz angreifen, kann er seinen Nachkommen das Kapital
seines Vermögens in Form der Stiftung vermachen und für sie gleichzeitig
eine unabtretbare und unpfändbare monatliche Rente bestimmen.
Die Wünsche des Stifters werden durch den Stiftungsrat realisiert ohne
Wissen oder Intervention von Behörden. Mit wenigen Ausnahmen können die
Erben des Stifters diese Wünsche nicht anfechten.
Keine Buchführungspflicht
Wenn die Stiftung kein nach kaufmännischer
Art geführtes Gewerbe betreibt, ist sie weder dazu verpflichtet, eine
Buchhaltung zu führen noch Bilanzen zu erstellen.
Welche Steuern muss die Stiftung bezahlen?
Die Stiftung als Holding- oder
Sitzgesellschaft muss weder auf ihr Einkommen noch auf ihre
Kapitalerträge Steuern entrichten. Stiftungen zahlen lediglich eine
Kapitalsteuer auf das ausgewiesene Kapital und die Reserven. Die
jährliche Belastung beträgt bei einem Vermögen
- bis zu 2 Mio. Franken: 1 Promille
- von 2 bis 10 Mio. Franken: 3/4 Promille
- über 10 Mio. Franken: 1/2 Promille
Die jährliche Mindestbelastung beträgt jedoch 1'000 SFr. Ausschüttungen
an Begünstigte, die ausserhalb Liechtensteins wohnhaft sind, unterliegen
in Liechtenstein keiner Steuer.
Zusammenfassung
Da eine Stiftung praktisch weder anmelde-
noch steuerpflichtig ist, die Anonymität des Anlegers schützt und viele
Gestaltungsmöglichkeiten sowie sicheren Schutz gegen zukünftige
Gläubiger bietet, stehen dem Stifter alle Möglichkeiten offen, eine
Stiftung auf seine individuellen Bedürfnisse maßzuschneidern.
Liechtensteinisches Personen- und
Gesellschaftsrecht
Art. 552
Zur Errichtung einer Stiftung durch Einzelpersonen oder Verbandspersonen
oder Firmen bedarf es der Widmung eines Vermögens (Stiftungsgut) für
einen bestimmten Zweck. Als Zwecke fallen insbesondere in Betracht:
kirchliche, Familien- und gemeinnützige Zwecke. Die Stiftung darf ein
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur betreiben, wenn es der
Erreichung ihres nichtwirtschaftlichen Zweckes dient oder Art und Umfang
der Haltung von Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb erfordern.
Art. 567 (3)
Bei Familienstiftungen kann der Stifter zugleich bestimmen, dass
die Gläubiger der bestimmt bezeichneten Drittbedachten (Destinatäre)
diesen ihren unentgeltlich erlangten Stiftungsgenuss auf dem Wege des
Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder Konkurses nicht
entziehen dürfen.
B E I S T A T U T der «F.L.» Stiftung
Gestützt auf § 8 der Statuten der «F.L.»
Stiftung, Vaduz, erlässt der Stiftungsrat das nachfolgende B E I S T A T
U T :
1) Zu Erstbegünstigten der Stiftung zu gleichen Teilen (je 50 Prozent)
werden bestimmt:
a)
b)
Diese Begünstigung gilt zu Lebzeiten der Erstbegünstigten und umfasst
das freie Verfügungsrecht über das ganze Vermögen und jegliche Einkünfte
der Stiftung nach Abzug aller Kosten und Steuern. Was die Art, den
Betrag sowie den Zeitpunkt jeglicher Zahlung oder Zuwendung von
Stiftungsvermögen betrifft, hat der Stiftungsrat ausschliesslich gemäss
den Weisungen des oder der Erstbegünstigten zu handeln. Der Stiftungsrat
ist weder ermächtigt noch verpflichtet, die Notwendigkeit oder
Nützlichkeit solcher Weisungen zu prüfen oder über die Verwendung der
ausbezahlten Vermögenswerte irgendwelche Kontrolle auszuüben. Wenn ein
Erstbegünstigter stirbt, so wächst die Begünstigungsquote des
Verstorbenen dem überlebenden Erstbegünstigten zu.
2) Nach dem Ableben der Erstbegünstigten treten an deren Stelle die
Zweitbegünstigten. Als Zweitbegünstigte der Stiftung werden zu gleichen
Teilen bestimmt:
a)
b)
3) Nach dem Ableben beider Erstbegünstigten hat der Stiftungsrat die
Erträgnisse sowie auch nötigenfalls die Substanz des Stiftungsvermögens
an die Zweitbegünstigten so auszuschütten, dass der Unterhalt und eine
umfassende, solide Berufs- und Allgemeinbildung der Zweitbegünstigten
gewährleistet sind.
4) Stirbt ein Zweitbegünstigter unter Hinterlassung von eigenen
Nachkommen, so treten letztere zu gleichen Teilen als Drittbegünstigte
an die Stelle des Verstorbenen. Sind keine solchen Nachkommen vorhanden,
wächst der Anteil des Verstorbenen den übrigen Zweitbegünstigten zu
gleichen Teilen an.
5) Sobald der jüngste Zweitbegünstigte das 25. (fünfundzwanzigste)
Lebensjahr erreicht hat, können die Begünstigten einstimmig die
Auflösung der Stiftung beschliessen.
6) Im Falle der Auflösung und Liquidation der Stiftung stehen nach
Ausgleich der Passiven alle der Stiftung gehörenden Vermögenswerte pro
rata ihrer jeweiligen Stiftungsbegünstigung den Begünstigten zur
Verfügung.
7) Die Erstbegünstigten haben zu ihren Lebzeiten das Recht, dem
Stiftungsrat Änderungen dieses Beistatuts, der Statuten sowie die
Auflösung der Stiftung aufzutragen. Nach dem Ableben beider
Erstbegünstigten darf dieses Beistatut nicht mehr geändert werden.
Datum
Der Stiftungsrat
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News zum
Thema Steuern in Liechtenstein:
Nach Vereinbarungen von OECD-konformen Abkommen zum steuerlichen
Informationsaustausch, u. a. auch mit Deutschland wird Liechtenstein nun
sein nationales Steuerrecht vollständig revidieren und ein international
attraktives und akzeptiertes System einführen. Neben den zukünftig
abzuschließenden DBAs wird dies ein weiterer Meilenstein zum europäischen
Zentrum für Vermögens- und Nachfolgeplanung sein, wie es in der FL Tax
Roadmap 2007 vorgesehen ist.
Diese internationale Kompatibilität soll die Voraussetzungen schaffen, um
von den Vorteilen und Chancen zu profitieren, die sich durch die
internationalen Bestrebungen ergeben, nationale Steuerrechtsordnungen zu
synchronisieren, um grenzüberschreitende Zusatzbelastungen zu vermeiden
. Dies dient zur Vorbereitung auf den geplanten Abschluss von DBAs und der
zukünftigen Anwendung von EU-Richtlinien (Mutter-Tochter-Richtlinie, Zins-
und Lizenzrichtlinie, Fusionsrichtlinie).
Der Steuersatz wird zukünftig pauschal 12,5 % betragen, die
Kapitalsteuer wird gestrichen.
Firmengründung Liechtenstein und Steuern
Wie oben beschrieben beträgt die Steuerlast für
juristische Personen ab dem 01.01. 2011 einheitlich 12,5%. Dieser
Steuersatz kann durch Anwendung des „modifizierten Eigenkapitals“ weiter
gemindert werden. Modellberechnungen haben einen effektiven
Durchschnittssatz von 10,6 % ergeben.
Mit der Einführung einer Gewinnbesteuerung von nominal
12,5 % geht einher ein „Paket“ von bemerkenswerten weiteren Steuervorteilen:
-Abschaffung der Couponsteuer
-Abschaffung der Kapitalsteuer
-Zeitlich unbeschränkter
Verlustausgleich
-Gruppenbesteuerung
-Dividenden sowie Kapital- und
Liquidationsgewinne auf Beteiligungen sind bei Ermittlung der
Bemessungsgrundlage unbeachtlich und daher steuerfrei.
Die Mehrwertsteuer beträgt in
Liechtenstein 7,6%,
der reduzierte Satz 2,4%.
Unsere
Dienstleistungen "Firmengründung Liechtenstein":
Wir gründen in Kooperation mit
unserer Rechtsanwalts-Kanzlei in Liechtenstein alle Formen der
Gesellschaften in Liechtenstein: GmbH, Aktiengesellschaft, Anstalt,
Stiftung, Trust und Treuhand-Unternehmen. Darüber hinaus gründen wir für
unsere Mandanten Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken in
Liechtenstein:
-
Gründung der Liechtensteiner Gesellschaft über
renommierte Anwaltskanzlei in Liechtenstein, Eintrag ins Handelsregister
Liechtenstein
-
Registered Office, virtuell Office bis Büro in
Liechtenstein
-
Auf Wunsch: Treuhand-Dienste
(Treuhand-Geschäftsführer, Aufsichtsrat), Treuhand-Shareholder
-
Kontoeröffnung in Liechtenstein
-
Steuerliche Beratung, auch im Rahmen der "verbundenen
Unternehmen", internationale Holdingstrukturen
-
Buchhaltung, Jahresabschluss und Bilanz
Die Gebühren für eine Firmengründung Liechtenstein richten
sich nach den Dienstleistungen und Rechtsform, bitte fragen Sie nach.
Firmengründung Liechtenstein: Liechtenstein
Allgemein
Das Fürstentum ist mit 25 Kilometern Länge und sechs
Kilometern Breite eine der flächen mäßig kleinsten Monarchien Europas. Es
liegt im Rheintal zwischen der Schweiz und Österreich, rund 40 Kilometer
südlich vom Bodensee, umgeben von Zweitausendern: im Osten die
Liechtensteiner Berge Galivakopf, Ochsenkopf und Noofkopf, im Westen das
majestätische Panorama der Schweizer Bergkette mit Gauschia, Alvier,
Morgelkopf und Säntis.
-
Politische Risiken:
Keine
-
Rechtssystem: Anlehnung
an das schweizerische und österreichische Rechtssystem. Für
Gesellschaften gilt das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20.
Januar 1926 sowie das Gesetz über das Treuunternehmen vom 10. April
1928.
-
Patentschutz: Abkommen
mit der Schweiz. Danach sind Patente durch Eintragung in der Schweiz
automatisch auch in Liechtenstein geschützt.
-
Markennamen, Muster, Modelle:
Können direkt in Liechtenstein registriert werden
-
Wohnsitznahme:
Daueraufenthaltsbewilligung äußerst schwierig
-
Steuern: Natürliche
Personen zahlen mit Gleitzuschlägen für Fürstentum und Kommune derzeit
etwa 19 Prozent Einkommensteuer und circa 0,9 Prozent Vermögensteuer.
Die Liechtensteiner Anstalt
Die Anstalt ist ein rechtlich
verselbständigtes, dauernd wirtschaftlichen Zwecken oder anderen
Bestimmungen gewidmetes Unternehmen, das im Öffentlichkeitsregister
eingetragen wird und keinen öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Für die
Verbindlichkeiten haftet das Gesellschaftsvermögen (Anstaltskapital,
Reserven, Gewinnvortrag).
Die Anstalt kann vielseitig eingesetzt werden
und entsteht mit der Eintragung im Fürstlich Liechtensteinischen
Öffentlichkeitsregister (Handelsregister).
Besonders geeignet ist die Anstalt für
Handelsgeschäfte, aber auch als Verwaltungs- und Holdinggesellschaft. Der
Zweck ist statutarisch festzulegen und kann wirtschaftlicher oder
nichtwirtschaftlicher Art sein.
Der Zweck soll die tatsächliche Tätigkeit der
zu gründenden Anstalt wiedergeben. Es ist anzugeben, ob ein nach
kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe vorgesehen ist. Die Anstalt kann
sowohl Holding- als auch Sitzgesellschaft sein.
Das Kapital der Anstalt wird in der Regel
nicht in Anteile aufgeteilt. Es bestehen weder Mitglieder noch Teilhaber
oder Anteilsinhaber, jedoch Destinatäre (Begünstigte), die wirtschaftliche
Vorteile aus der Anstalt ziehen können.
Das Minimalkapital beträgt CHF 30'000.– für
Anstalten, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist. Es ist voll
einzuzahlen.
Die Organe der Anstalt sind
1. Der Inhaber der Gründerrechte
2. Der Verwaltungsrat
3. Optional die Revisionsstelle
Der Verwaltungsrat leitet die Geschäfte. Er
kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder umfassen. Mindestens ein Mitglied
der Verwaltung muss seinen Wohnsitz in Liechtenstein haben. Es muss die
berufliche Zulassung als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder, Buchprüfer
oder eine andere von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung
besitzen. Zusätzlich zum liechtensteinischen Verwaltungsrat können beliebige
natürliche Personen, aber auch juristische Personen mit Sitz im In- oder
Ausland, dazu gewählt werden.
Sofern ein nach kaufmännischer Art geführtes
Gewerbe betrieben wird oder die Statuten ein solches zulassen, muss als
drittes Organ eine Revisionsstelle bestellt werden. Die Revisionsstelle
bedarf der Zulassung durch die liechtensteinische Regierung.
Die Vermögensrechte
werden in der Regel im so genannten Reglement festgelegten Begünstigten
wahrgenommen. Bei der Anstalt kommt die Genussberechtigung an Ertrag
und/oder Vermögen entweder dem Errichter (Gründer) oder, je nach
statutarischer Bestimmung, einem anderen Organ zu.
Das Reglement stellt grundsätzlich einen
integrierenden Bestandteil der Statuten dar und geht diesen häufig vor; es
muss beim Öffentlichkeitsregisteramt nicht hinterlegt werden.
Für die Anstalt mit kommerziellem Zweck ist
eine Buchführung vorgeschrieben.
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