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Liechtenstein Stiftung: Gründung
einer Stiftung in Liechtenstein
Wir gründen für unsere Mandanten Stiftungen in Liechtenstein oder
Panama zur Vermögenssicherung. Dabei lauern gerade im Deutschen
Steuerrecht viele Fallen, die die Installation einer
ausländischen Stiftung zum unkalkulierbaren Risiko für den
Mandanten machen kann. Eine genaue Planung und Strategie ist
daher zwingend erforderlich. Aus diesem Grunde sind die reinen
Gründungsgebühren i.d.R. die geringsten Kosten. Im Rahmen der
Planung sind die Gebühren für die Steuerberater und Anwälte, die
die Konstellation realisieren und begleiten, nicht zu
unterschätzen: Kontakt
zu uns
Die Stiftung in
Liechtenstein
Die Stiftung nach
liechtensteinischem Recht ist für viele Zwecke eine ideale
Rechtsform. Der Bogen möglicher Anwendungen reicht von der
Eröffnung eines anonymen Kontos bis hin zur komplizierten
Nachfolgeregelung. Sie ist besonders geeignet für Anleger, die
ihr Vermögen einerseits vor hohen Steuern schützen und
bestmöglich erhalten wollen, andererseits aber jederzeit
persönlich darüber verfügen möchten. Da auf das Vermögen der
Stiftung keine Erbschaftssteuer erhoben wird, bietet sie auch
ideale Voraussetzungen für die Nachfolgeregelung.
Liechtensteinische Stiftungen, die Offshore-Vermögen verwalten,
zahlen in Liechtenstein praktisch keine Steuern und unterliegen
auch keiner behördlichen Aufsicht. Überdies sind alle
Informationen über die Stiftung sowohl vor der Allgemeinheit als
auch gegenüber den Behörden geschützt.
Ein verselbständigtes Vermögen
Eine Stiftung ist eine selbständige juristische Person, die über
ein eigenes Vermögen verfügt. Es muss einem bestimmten Zweck
gewidmet sein. Dank ihrer selbständigen Rechtsstellung ist mit
der Gründung einer Stiftung gleichzeitig auch die rechtliche
Abtrennung von bestimmten Vermögenswerten aus dem persönlichen
Vermögen des Stifters möglich.
Einfache und diskrete Gründung
Gründer einer Stiftung kann entweder eine natürliche oder eine
juristische Person sein. Sie kann jede Staatsbürgerschaft und
jeden beliebigen Wohnsitz haben. Die Errichtung erfolgt durch
eine Widmung, welche in einer Urkunde, in einer letztwilligen
Verfügung oder in einem Erbvertrag festgehalten werden kann.
Die Stiftungsurkunde muss den Namen, den Sitz und den Zweck der
Stiftung sowie eine Bezeichnung des Stiftungsvermögens
enthalten. Erforderlich sind ausserdem die Benennung des
Stiftungsrates sowie Vorschriften über die Ernennung neuer oder
weiterer Stiftungsratsmitglieder. Schliesslich enthält sie auch
eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle der
Auflösung der Stiftung. Ein Widerruf der Stiftung sowie eine
Änderung der Stiftungsurkunde ist nur im Ausnahmefall zulässig.
Die Stiftungsurkunde kann jedoch den Widerruf oder eine Änderung
der Urkunde ausdrücklich für zulässig erklären.
Keine Eintragungsvorschriften für
Familienstiftungen
Im Normalfall entsteht die Stiftung erst mit der Eintragung ins
Öffentlichkeitsregister. Kirchliche Stiftungen, reine und
gemischte Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren
Genussberechtigte bestimmt oder bestimmbar sind, erlangen jedoch
auch ohne Eintragung ins Öffentlichkeitsregister das Recht der
Persönlichkeit.
Eine reine Familienstiftung wird dann begründet, wenn das
Stiftungsvermögen dauernd zur Bestreitung der Kosten für Bildung
und Erziehung, zum Erwerb einer Ausstattung oder zur
Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer genau
benannter Familien oder zu ähnlichen Zwecken bestimmt ist. Auch
wenn solche Stiftungen nicht eintragungspflichtig sind, muss die
Stiftungsurkunde beim Öffentlichkeitsregister hinterlegt werden.
Hinterlegte Stiftungsurkunden sowie jegliche Information
bezüglich der Stiftung, auch der Name der Stiftung, der Stifter
selbst sowie die Mitglieder des Stiftungsrates usw. sind der
Allgemeinheit nicht zugänglich. Sogar die Existenz der
hinterlegten Stiftung und das Stiftungsvermögen bleiben geheim.
Deshalb ist die Stiftung ein hervorragendes Instrument zur
Wahrung der Anonymität des Anlegers.
Vermögenskontrolle dank
professioneller Verwaltung
Das Stiftungsvermögen wird von einem Stiftungsrat verwaltet, der
aus einem oder mehreren Mitgliedern besteht. Mindestens ein
Mitglied des Stiftungsrates muss ein in Liechtenstein
zugelassener Rechtsanwalt oder Treuhänder sein. Der Stiftungsrat
muss das Stiftungsvermögen gemäss den in der Stiftungsurkunde
niedergelegten Wünschen des Stifters verwenden. Der Stifter kann
ferner besondere Vorkehrungen treffen, um die Stiftung zu seinen
Lebzeiten selbst zu beherrschen und die Handlungen des
Stiftungsrates nach seinem Ableben der Aufsicht einer oder
mehrerer Personen seines Vertrauens zu unterstellen.
Das Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen muss bei der Gründung mindestens ein
einbezahltes Kapital von 30.000,- SFr. ausweisen. Sowohl der
Stifter als auch Dritte können der Stiftung allerdings schon bei
der Gründung oder jederzeit danach weitere Vermögenswerte
zuwenden.
Beschränkte Haftung aber unbeschränkte
Gestaltungsmöglichkeiten
Für allfällige Schulden der Stiftung haftet den Gläubigern nur
das Stiftungsvermögen. Die Stiftung hat weder Mitglieder noch
Aktionäre.
Der Stiftungsgründer kann einen oder mehrere Begünstigte
bestimmen und den Kreis der Begünstigten jederzeit ändern. Die
Urkunde nennt diese entweder namentlich oder beschreibt die Art
und Weise, wie Begünstigte ernannt werden. Es ist auch möglich,
die Begünstigten in Form eines Beistatutes zu bestimmen, das
weder dem Öffentlichkeitsregister noch irgendeiner Behörde oder
Person vorgelegt werden muss. So bleibt auch die Identität der
Begünstigten anonym.
Stiftungen können auch gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken
dienen. So gründen beispielsweise viele Arbeitgeber eine
Personalvorsorgestiftung zugunsten ihrer Arbeitnehmer.
Die Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
nur insoweit betreiben, als es der Erreichung ihres
nichtwirtschaftlichen Zweckes dient oder wenn Art oder Umfang
der gehaltenen Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb
erfordern.
Das Gesetz setzt praktisch keine Grenzen hinsichtlich der
Gestaltung der Begünstigungsrechte. Sie können bedingt oder
unbedingt, befristet oder unbefristet, mit einer Auflage
versehen oder mit anderen Beschränkungen verbunden sein oder
sogar dem ausschliesslichen Ermessen des Stiftungsrates oder des
Stifters überlassen werden.
Der Gründer kann z.B. sich selbst als Begünstigten auf
Lebenszeit und spätere Generationen als nachfolgende Begünstigte
auf Lebenszeit ernennen. Diese Möglichkeit bietet sich vor allem
für Stifter an, deren Heimatstaat die Nacherbschaft nicht
anerkennt oder nur in begrenztem Masse gestattet. Im weiteren
ist sie dann vorteilhaft, wenn der Stifter in einem Land mit
hohen Erbschaftssteuern wohnt. Durch die Begründung einer
Stiftung kann er nämlich verhindern, dass das Erbe jeder
nachfolgenden Generation durch die Steuerbelastung erheblich
reduziert wird. Ein weiterer Vorteil ist die Tatsache, dass das
Stiftungsvermögen in Liechtenstein keinen Erbschaftssteuern
unterliegt.
Rechtlich anerkannter
Vermögensschutz
Der Begründer einer Familienstiftung hat auch die Möglichkeit,
das Erbe seiner Nachkommen vor Exekutionen zu schützen. Zu
diesem Zweck schreibt er in den Statuten vor, dass die den
bestimmt bezeichneten Bedachten unentgeltlich zukommende
Begünstigung von den Gläubigern weder im Wege der
Zwangsvollstreckung noch des Konkurses entzogen werden darf.
Durch die Gründung der Stiftung hat der Stifter die besten
Möglichkeiten, seine Nachfolge zu regeln und Massnahmen zur
Erhaltung und Sicherung des Vermögens vorzusehen. Falls er
beispielsweise verhindern will, dass verschwenderische Kinder
oder Enkelkinder die Vermögenssubstanz angreifen, kann er seinen
Nachkommen das Kapital seines Vermögens in Form der Stiftung
vermachen und für sie gleichzeitig eine unabtretbare und
unpfändbare monatliche Rente bestimmen.
Die Wünsche des Stifters werden durch den Stiftungsrat
realisiert ohne Wissen oder Intervention von Behörden. Mit
wenigen Ausnahmen können die Erben des Stifters diese Wünsche
nicht anfechten.
Keine Buchführungspflicht
Wenn die Stiftung kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
betreibt, ist sie weder dazu verpflichtet, eine Buchhaltung zu
führen noch Bilanzen zu erstellen.
Welche Steuern muss die Stiftung
bezahlen?
Die Stiftung als Holding- oder Sitzgesellschaft muss weder auf
ihr Einkommen noch auf ihre Kapitalerträge Steuern entrichten.
Stiftungen zahlen lediglich eine Kapitalsteuer auf das
ausgewiesene Kapital und die Reserven. Die jährliche Belastung
beträgt bei einem Vermögen
- bis zu 2 Mio. Franken: 1 Promille
- von 2 bis 10 Mio. Franken: 3/4 Promille
- über 10 Mio. Franken: 1/2 Promille
Die jährliche Mindestbelastung beträgt jedoch 1'000 SFr.
Ausschüttungen an Begünstigte, die ausserhalb Liechtensteins
wohnhaft sind, unterliegen in Liechtenstein keiner Steuer.
Zusammenfassung
Da eine Stiftung praktisch weder anmelde- noch steuerpflichtig
ist, die Anonymität des Anlegers schützt und viele
Gestaltungsmöglichkeiten sowie sicheren Schutz gegen zukünftige
Gläubiger bietet, stehen dem Stifter alle Möglichkeiten offen,
eine Stiftung auf seine individuellen Bedürfnisse
maßzuschneidern.
Liechtensteinisches Personen- und
Gesellschaftsrecht
Art. 552
Zur Errichtung einer Stiftung durch Einzelpersonen oder
Verbandspersonen oder Firmen bedarf es der Widmung eines
Vermögens (Stiftungsgut) für einen bestimmten Zweck. Als Zwecke
fallen insbesondere in Betracht: kirchliche, Familien- und
gemeinnützige Zwecke. Die Stiftung darf ein nach kaufmännischer
Art geführtes Gewerbe nur betreiben, wenn es der Erreichung
ihres nichtwirtschaftlichen Zweckes dient oder Art und Umfang
der Haltung von Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb
erfordern.
Art. 567 (3)
Bei Familienstiftungen kann der Stifter zugleich bestimmen, dass
die Gläubiger der bestimmt bezeichneten Drittbedachten
(Destinatäre) diesen ihren unentgeltlich erlangten
Stiftungsgenuss auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der
Zwangsvollstreckung oder Konkurses nicht entziehen dürfen.
B E I S T A T U T der «F.L.» Stiftung
Gestützt auf § 8 der Statuten der «F.L.» Stiftung, Vaduz,
erlässt der Stiftungsrat das nachfolgende B E I S T A T U T :
1) Zu Erstbegünstigten der Stiftung zu gleichen Teilen (je 50
Prozent) werden bestimmt:
a)
b)
Diese Begünstigung gilt zu Lebzeiten der Erstbegünstigten und
umfasst das freie Verfügungsrecht über das ganze Vermögen und
jegliche Einkünfte der Stiftung nach Abzug aller Kosten und
Steuern. Was die Art, den Betrag sowie den Zeitpunkt jeglicher
Zahlung oder Zuwendung von Stiftungsvermögen betrifft, hat der
Stiftungsrat ausschliesslich gemäss den Weisungen des oder der
Erstbegünstigten zu handeln. Der Stiftungsrat ist weder
ermächtigt noch verpflichtet, die Notwendigkeit oder
Nützlichkeit solcher Weisungen zu prüfen oder über die
Verwendung der ausbezahlten Vermögenswerte irgendwelche
Kontrolle auszuüben. Wenn ein Erstbegünstigter stirbt, so wächst
die Begünstigungsquote des Verstorbenen dem überlebenden
Erstbegünstigten zu.
2) Nach dem Ableben der Erstbegünstigten treten an deren Stelle
die Zweitbegünstigten. Als Zweitbegünstigte der Stiftung werden
zu gleichen Teilen bestimmt:
a)
b)
3) Nach dem Ableben beider Erstbegünstigten hat der Stiftungsrat
die Erträgnisse sowie auch nötigenfalls die Substanz des
Stiftungsvermögens an die Zweitbegünstigten so auszuschütten,
dass der Unterhalt und eine umfassende, solide Berufs- und
Allgemeinbildung der Zweitbegünstigten gewährleistet sind.
4) Stirbt ein Zweitbegünstigter unter Hinterlassung von eigenen
Nachkommen, so treten letztere zu gleichen Teilen als
Drittbegünstigte an die Stelle des Verstorbenen. Sind keine
solchen Nachkommen vorhanden, wächst der Anteil des Verstorbenen
den übrigen Zweitbegünstigten zu gleichen Teilen an.
5) Sobald der jüngste Zweitbegünstigte das 25.
(fünfundzwanzigste) Lebensjahr erreicht hat, können die
Begünstigten einstimmig die Auflösung der Stiftung beschliessen.
6) Im Falle der Auflösung und Liquidation der Stiftung stehen
nach Ausgleich der Passiven alle der Stiftung gehörenden
Vermögenswerte pro rata ihrer jeweiligen Stiftungsbegünstigung
den Begünstigten zur Verfügung.
7) Die Erstbegünstigten haben zu ihren Lebzeiten das Recht, dem
Stiftungsrat Änderungen dieses Beistatuts, der Statuten sowie
die Auflösung der Stiftung aufzutragen. Nach dem Ableben beider
Erstbegünstigten darf dieses Beistatut nicht mehr geändert
werden.
Datum
Der Stiftungsrat
Firmengründung
in Liechtenstein: AG,Anstalt,Stiftung,Trust und Treuhand-Unternehmen
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Steuern |
EU-Niederlassungsfreiheit |
DBA-Sachverhalt |
Niedrigsteuerland nach 8 AStG |
EU-Mutter-Tochter-RL |
Mögliche Alternativen |
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Je nach
Rechtsform.Kapitalgesellschaften:
Kapitalsteuer von zwei Promille, eine
Ertragsteuer von 7,5 -15 Prozent des Reinertrags und bis
zu 20 Prozent, wenn die Dividenden höher als acht Prozent sind.
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Nein. Aus deutscher
Sicht mithin ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb und aktive Tätigkeiten erforderlich. |
Nein, außer mit
Österreich und Schweiz. Mithin aus deutscher Sicht: Eine
Betriebsstätte im Inland definiert sich über §§ 12/13 AO |
Ja: Wirkung der
Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG |
Nein |
Uk Ltd, Schweiz, VAE,
Zypern |
Unsere
Dienstleistungen
Wir
gründen in Kooperation mit unserer Rechtsanwalts-Kanzlei in
Liechtenstein alle Formen der Gesellschaften: Aktiengesellschaft,
Anstalt,Stiftung,Trust und Treuhand-Unternehmen. Wer sich ernsthaft für
die Gründung einer Gesellschaft in Liechtenstein interessiert, dem
empfehlen wir nachfolgende Literatur: Gesellschaften und Steuern in
Liechtenstein, Marxer&Partner Rechtsanwälte, Liechtenstein Verlag
AG-Postfach 339-FL 9490 Vaduz-Liechtenstein (380 Seiten,gebunden, CHF
96,00). Die Bestellung kann per Post erfolgen.
Liechtenstein
-
Fläche:
160
qkm
-
Hauptstadt:
Vaduz
-
BIP
je Einw.: über 23000 $
-
Arbeitslosigkeit:
1,2 Prozent
-
Einwohner:
33000
-
Währung:
Schweizer Franken
-
Inflation:
0,5 Prozent
Das
Fürstentum ist mit 25 Kilometern Länge und sechs Kilometern Breite
eine der flächen mäßig kleinsten Monarchien Europas. Es liegt im
Rheintal zwischen der Schweiz und Österreich, rund 40 Kilometer
südlich vom Bodensee, umgeben von Zweitausendern: im Osten die
Liechtensteiner Berge Galivakopf, Ochsenkopf und Noofkopf, im Westen das
majestätische Panorama der Schweizer Bergkette mit Gauschia, Alvier,
Morgelkopf und Säntis.
-
Devisenkontrollen:
Keine
-
Fiskalische
Auslieferungsabkommen: Keine
-
Politische
Risiken: Keine
-
Rechtssystem:
Anlehnung
an das schweizerische und österreichische Rechtssystem. Für
Gesellschaften gilt das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom
20. Januar 1926 sowie das Gesetz über das Treuunternehmen vom 10.
April 1928.
-
Patentschutz:
Abkommen
mit der Schweiz. Danach sind Patente durch Eintragung in der Schweiz
automatisch auch in Liechtenstein geschützt.
-
Markennamen,
Muster, Modelle: Können
direkt in Liechtenstein registriert werden
-
Wohnsitznahme:
Daueraufenthaltsbewilligung
äußerst schwierig
-
Steuern:
Natürliche Personen zahlen mit Gleitzuschlägen für
Fürstentum und Kommune derzeit etwa 19 Prozent Einkommensteuer und
circa 0,9 Prozent Vermögensteuer.
Steuern
und Abgaben Liechtenstein
Bei
Gesellschaften wird zwischen Holding- und Sitzgesellschaften sowie
Gesellschaften, die nicht diese Bedingungen erfüllen, unterschieden.
Holding-
und Sitzgesellschaften:
-
drei
Prozent Emissionsstempel auf das einbezahlte Kapital
-
Stiftungen
zahlen nur 0,2 Prozent, mindestens 200 SFr
-
Aktiengesellschaften
bezahlen darüber hinaus zwei Prozent Kapitalsteuer
-
jährlich
ein Promille des einbezahlten Kapitals und der Reserven
beziehungsweise des Unternehmenskapitals, mindestens 1 000 SFr
-
Aktiengesellschaften
bezahlen auf alle ausgeschütteten Dividenden vier Prozent
Kuponsteuer.
Alle
anderen Gesellschaften zahlen:
-
die
erhöhte Kapitalsteuer von zwei Promille
-
eine
Ertragsteuer von 7,5 -15 Prozent des Reinertrags und
-
bis
zu 20 Prozent, wenn die Dividenden höher als acht Prozent sind.
Steuern
für ansässige Ausländer: Wenn
sie nicht in Liechtenstein arbeiten, eine Pauschaleinkommensteuer von
zwölf Prozent auf ein fiktives Einkommen, das mit dem fünffachen
Mietwert eines Wohnhauses angesetzt wird.
Quellensteuer:
Keine
Doppelbesteuerungsabkommen:
Nur mit
Österreich, jedoch nicht für Oasengesellschaften
Lebenshaltungskosten:
Entsprechen
dem schweizerischen Niveau
Kommunikation:
Sehr gut,
Postlaufzeit innerhalb Europas zwei bis drei Tage
Verkehrsverbindungen:
Auto: über
Bregenz; Bahn: über Buchs! Schweiz, dann etwa zehn Minuten Taxifahrt;
Flug: Zum Flughafen Zürich bieten Lufthansa und Swissair von fast allen
deutschen Städten aus direkte Verbindungen an.
Mitte
2003 sind im Fürstentum Liechtenstein nicht nur knapp 33000 Einwohner,
sondern auch rund 100000 Aktiengesellschafen, Trust, Stiftungen und
Holdinggesellschaften registriert. Sie bieten den steuergebeutelten
EU-Bürgern jede nur denkbare Art von Problemlösung an.
Folgende
Einkünfte bleiben ganz oder teilweise steuerfrei: Einkünfte
aus aktiver Tätigkeit, Handel und Beratung, aus Rechte-, Lizenz- und
Patentverwertung sowie aus Dividenden, Zinsen und Finanzspekulation. Als
weitere Boni gelten Einfuhrfreiheiten, Niedrigzölle,
Haftungsbeschränkungen sowie ein intaktes Bankgeheimnis (Europas
strengstes), Anonymität und kaum Publizität im Unternehmensbereich.
So
können Liechtensteiner Unternehmen zu 100 Prozent Ausländern gehören
und jederzeit unbegrenzt Kapital einbringen oder rücktransferieren.
Alle eingetragenen Gesellschaften sind zu "ordnungsgemäßer"
Buchführung verpflichtet, nicht aber zum Publizieren ihrer Zahlen.
Anteilsverkäufe bleiben anonym. Außerdem gibt es im Gegensatz zur EU
keine Fusionskontrollen, und Kartelle werden nur dann untersagt, wenn
sie" volkswirtschaftlich schädlich" sind.
Vorerst
sind diese klassischen Standortvorteile durch die dynamische
Rechtsentwicklung in den Nachbarländern der EU und deren Ausstrahlung
auf den EWR nicht tangiert.
Die Stiftung ist die
meistverwendete Rechtsform in Liechtenstein. Vermögen, das für einen
bestimmten Zweck gewidmet wird, verselbständigt sich und erlangt in der
Stiftung eigene Rechtspersönlichkeit. Das so zur juristischen Person
erhobene Zweckvermögen scheidet aus dem Privatvermögen des Stifters aus
und bildet anschliessend das Stiftungsvermögen.
Stiftungen eignen sich
besonders zum Zweck der Vermögensverwaltung und als Instrument, um
langfristige Nachfolgeregelungen sicherzustellen. Für kommerzielle Zwecke
ist die Stiftung nicht geeignet.
Das liechtensteinische
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) – Rechtsgrundlage der
Familienstiftung – erlaubt im Rahmen des Stiftungsrechts, Ausschüttungen
zu tätigen, ohne Bedingungen zu nennen.
Der Begünstigungsgenuss kann
auch bedingt, befristet und mit Auflagen oder Beschränkungen verbunden
sein.
Die Stiftung bietet sich als
Instrument an, um Unternehmenszersplitterungen durch Erbfolge vorzubeugen,
indem Unternehmen in die Stiftung eingebracht werden. Bei der hinterlegten
Stiftung kann die Tätigkeit des Stiftungsrats freiwillig durch eine
Revisionsstelle geprüft werden.
Das erforderliche
Mindestkapital zur Errichtung einer Stiftung beträgt CHF 30'000.–. Für
Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das
Stiftungsvermögen.
Die Liechtensteiner
Anstalt
Die Anstalt ist ein
rechtlich verselbständigtes, dauernd wirtschaftlichen Zwecken oder
anderen Bestimmungen gewidmetes Unternehmen, das im
Öffentlichkeitsregister eingetragen wird und keinen
öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Für die Verbindlichkeiten haftet
das Gesellschaftsvermögen (Anstaltskapital, Reserven, Gewinnvortrag).
Die Anstalt kann vielseitig
eingesetzt werden und entsteht mit der Eintragung im Fürstlich
Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister (Handelsregister).
Besonders geeignet ist die
Anstalt für Handelsgeschäfte, aber auch als Verwaltungs- und
Holdinggesellschaft. Der Zweck ist statutarisch festzulegen und kann
wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art sein.
Der Zweck soll die
tatsächliche Tätigkeit der zu gründenden Anstalt wiedergeben. Es ist
anzugeben, ob ein nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe vorgesehen
ist. Die Anstalt kann sowohl Holding- als auch Sitzgesellschaft sein.
Das Kapital der Anstalt wird
in der Regel nicht in Anteile aufgeteilt. Es bestehen weder Mitglieder
noch Teilhaber oder Anteilsinhaber, jedoch Destinatäre (Begünstigte), die
wirtschaftliche Vorteile aus der Anstalt ziehen können.
Das Minimalkapital beträgt CHF
30'000.– für Anstalten, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist. Es ist
voll einzuzahlen.
Die Organe der Anstalt sind
1. Der Inhaber der Gründerrechte
2. Der Verwaltungsrat
3. Optional die Revisionsstelle
Der Verwaltungsrat leitet die
Geschäfte. Er kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder umfassen.
Mindestens ein Mitglied der Verwaltung muss seinen Wohnsitz in
Liechtenstein haben. Es muss die berufliche Zulassung als Rechtsanwalt,
Rechtsagent, Treuhänder, Buchprüfer oder eine andere von der Regierung
anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen. Zusätzlich zum
liechtensteinischen Verwaltungsrat können beliebige natürliche Personen,
aber auch juristische Personen mit Sitz im In- oder Ausland, dazu gewählt
werden.
Sofern ein nach kaufmännischer
Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder die Statuten ein solches
zulassen, muss als drittes Organ eine Revisionsstelle bestellt werden. Die
Revisionsstelle bedarf der Zulassung durch die liechtensteinische
Regierung.
Die Vermögensrechte werden in
der Regel im so genannten Reglement festgelegten Begünstigten
wahrgenommen. Bei der Anstalt kommt die Genussberechtigung an Ertrag
und/oder Vermögen entweder dem Errichter (Gründer) oder, je nach
statutarischer Bestimmung, einem anderen Organ zu.
Das Reglement stellt
grundsätzlich einen integrierenden Bestandteil der Statuten dar und geht
diesen häufig vor; es muss beim Öffentlichkeitsregisteramt nicht
hinterlegt werden.
Für die Anstalt mit
kommerziellem Zweck ist eine Buchführung vorgeschrieben.
Exposee
Firmengründung Liechtenstein
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