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Firmengründung
in Liechtenstein: Steuern und Abgaben
Unsere
Dienstleistungen "Firmengründung Liechtenstein":
Wir
gründen in Kooperation mit unserer Rechtsanwalts-Kanzlei in
Liechtenstein alle Formen der Gesellschaften in Liechtenstein: Aktiengesellschaft, Anstalt,Stiftung,Trust und Treuhand-Unternehmen.
Darüber hinaus gründen wir für unsere Mandanten Liechtensteiner
Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken in Liechtenstein:
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Gründung der Liechtensteiner Gesellschaft über
renommierte Anwaltskanzlei in Liechtenstein, Eintrag ins
Handelsregister Liechtenstein
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Registered Office, virtuell Office bis Büro in
Liechtenstein
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Auf Wunsch: Treuhand-Dienste
(Treuhand-Geschäftsführer, Aufsichtsrat), Treuhand-Shareholder
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Kontoeröffnung in Liechtenstein
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Steuerliche Beratung, auch im Rahmen der "verbundenen
Unternehmen", internationale Holdingstrukturen
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Buchhaltung, Jahresabschluss und Bilanz
Für welche Mandanten ist die Gründung einer Gesellschaft in
Liechtenstein geeignet?
Diese Thematik müssen wir mit dem Mandanten persönlich
besprechen, da viele Faktoren zu beachten sind. So hat Liechtenstein nur
ein DBA mit Österreich und der Schweiz. Für alle anderen Länder fehlt
also die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommen. Auf der
anderen Seite lockt Liechtenstein mit sehr niedrigen Steuern,ein immer
noch intaktes Bankgeheimnis (nach dem bekannten "Vorfall" hat
Liechtenstein "aufgerüstet", um derartige Pannen in der Zukunft
auszuschließen), mit einer stabilen Demokratie (Enteignungen usw..
können ausgeschlossen werden), das Land ist "Deutschsprachig" und für
die meisten Mandanten relativ schnell zu erreichen. Zwar hat
Liechtenstein im Rahmen der "Auskunftsklauseln" dem Druck einiger Länder
etwas nachgegeben, jedoch sind solche Hürden mit geeigneten Maßnahmen zu
"umschiffen".
Übersicht zu den Steuererklärungen
Zu den wichtigsten Steuerarten in
Liechtenstein zählen die Mehrwertsteuer, die Vermögens- und
Erwerbssteuer der natürlichen Personen sowie die Kapital- und
Ertragssteuer der juristischen Personen.
Die Steuererhebung erfolgt in der Regel aufgrund einer Steuererklärung,
die vom Steuerpflichtigen einzureichen ist. Eine Kurzinformation zu den
häufiger verwendeten Steuererklärungen finden Sie unter Übersicht.
Steuernachlass
Geschuldete Steuern können nachgelassen
werden, wenn deren Entrichtung für den Steuerpflichtigen eine
unzumutbare Härte bedeuten würde. Nähere Informationen finden Sie
unter Steuernachlass.
Nach- und Strafsteuern
Wenn sich ergibt, dass eine Steuerveranlagung zu Unrecht unterblieben
ist, wird die vorenthaltene Steuer als Nachsteuer erhoben. Zu der
Nachsteuer kann eine Strafsteuer hinzutreten. Nähere Informationen
hierzu finden Sie unter Nach-
und Strafsteuern.
Steuern juristischer
Personen
Juristische Personen sind
körperschaftlich organisierte Personenverbindungen, die das Recht
der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Öffentlichkeitsregister
erlangen.
Das Gesetz kennt folgende
Körperschaften: Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften,
Anteilsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die
Hilfskassen sowie Vereine. Weitere bekannte Verbandspersonen sind die
Anstalt und die Stiftung.
Die am häufigsten
benutzten Gesellschaftsformen sind die Aktiengesellschaften, Anstalten
und Stiftungen.
Die Steuerpflichtigen
Der Kapital- und
Ertragssteuer unterliegen die Unternehmen, die in Liechtenstein ein nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ebenfalls der Kapital-
und Ertragssteuerpflicht unterstellt sind inländische Betriebsstätten
ausländischer Gesellschaften.
Kapitalsteuer
Bemessungsgrundlage für die Kapitalsteuer ist das einbezahlte Grund-,
Stamm-, Anteil- oder Einlagekapital sowie die eigenes Vermögen
darstellenden offenen und stillen Reserven der Gesellschaft. Die
Bewertung erfolgt jeweils am Ende des Geschäftsjahres (in der Regel auf
31. Dezember). Der Vermögenszuwachs während des Jahres ist in Abzug zu
bringen. Der Steuersatz der Kapitalsteuer beträgt 2 Promille.
Ertragssteuer
Die Ertragssteuer wird auf dem jährlichen Reinertrag erhoben. Der
steuerbare Reinertrag ergibt sich aus der Gesamtheit der Erträge abzüglich
der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen. Der Ertragssteuersatz
beträgt im Minimum 7,5 Prozent und im Maximum 20 Prozent.
Veranlagung
Die Veranlagung der
Kapital- und Ertragssteuer erfolgt nach dem System der
Postnumerandobesteuerung, d.h. die Veranlagungsperiode folgt der
Steuerperiode nach und wird von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung
aufgrund der jährlich einzureichenden Steuererklärung, welche bis spätestens
bis zum 1. Juli des folgenden Jahres samt Beilagen einzureichen ist,
vorgenommen.
Unterlassungsfolgen
Kommt der Steuerpflichtige
seinen Mitwirkungspflichten (Abgabe der Steuererklärung, Einreichung
der Unterlagen etc.) nicht nach, kann die Steuerverwaltung die
Steuerfaktoren Kapital und Ertrag des Steuerpflichtigen nach Ermessen
einschätzen.
Ordnungs- und
Verfahrenswidrigkeiten
Kommt der Steuerpflichtige den von der Steuerverwaltung auferlegten
Verfahrenspflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so wird
er mit einer Ordnungsbusse von 10 bis 1000 Franken bestraft.
Steuern
von Holding- und Sitzgesellschaften
In Liechtenstein
domizilierte Holding- und Sitzgesellschaften bezahlen keine
Ertragssteuern, sondern haben lediglich eine Kapitalsteuer von 1
Promille vom einbezahlten Kapital bzw. im Unternehmen investierten Vermögen
zu entrichten, jedoch mindestens 1'000 Franken im Jahr.
Dieser
Mindeststeuerbetrag ist jeweils für ein Jahr im Voraus zu bezahlen. Bei
Stiftungen ermässigt sich die Kapitalsteuer für das 2 Millionen
Franken übersteigende Vermögen samt Reserven auf 3/4 Promille und für
das 10 Millionen übersteigende Vermögen samt Reserven auf 1/2
Promille.
Weitere bekannte
besondere Gesellschaftsformen sind Investmentunternehmen (Anlagefonds),
ausländische Versicherungsgesellschaften und Eigenversicherungen (Captives),
für die eigene Steuersätze gelten.
Couponsteuer
Das Land erhebt nach
Massgabe der im Steuergesetz definierten Bestimmungen eine Steuer auf
den Coupon der von einem Inländer ausgegebenen Wertpapiere und auf den
ihnen gleichgestellten Unterlagen.
Inländer ist, wer im
Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder
als Unternehmung im Öffentlichkeitsregister des Landes eingetragen ist.
Steuerpflichtig ist der
Schuldner des Coupons oder der steuerbaren Leistung. Die Couponsteuer
ist eine vom Steuerpflichtigen selbst zu veranlagende Steuer (Ausnahme
Genossenschaften und ihnen gleichgestellte Urkunden), sie beträgt 4
Prozent.
Die Couponsteuer wird
durch die Steuerverwaltung erhoben. Weitere Angaben finden Sie im Online-Schalter.
Grundstücksgewinnsteuer
Beim Verkauf von einem im
Lande gelegenen Grundstück, ist der Veräusserer
steuerpflichtig.
Als Veräusserungserlös
gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen. D.h.
falls zum Beispiel die Vertragsparteien bestimmen, dass die Grundstückgewinnsteuer
durch den Käufer getragen wird (gesetzlich steuerpflichtig ist der Verkäufer),
so ist dies eine weitere Leistung. In diesem Fall bezahlt der Käufer
nicht nur den im Kaufvertrag bestimmten Kaufpreis sondern zuzüglich
ebenfalls die vom Verkäufer geschuldete Grundstückgewinnsteuer. Somit
ist der Grundstückgewinnsteuerbetrag in den Kaufpreis miteinzubeziehen.
Ebenfalls können unter
weiteren Leistungen zusätzliche Schuldübernahmen verstanden werden,
sowie Einräumungen von Wohn- und Nutzniessungsrechten, Ausgleichsbeträge
an Geschwister und Verwandte. Für diesbezüglich Abklärungen bitten
wir Sie, sich direkt mit der Abteilung
Spezialsteuer in Verbindung zu setzen.
Anlagekosten /
Gestehungskosten
Als Anlagekosten gelten
- der Erwerbspreis, den
der Verkäufer aufgebracht hat, um dieses Grundstück zu erwerben
- Vertragserstellungskosten,
Verkaufsprovisionen, Steuern und Grundbuchgebühren, falls diese
laut Vertrag von damals vom Käufer (jetziger Verkäufer) bezahlt
wurden.
- Falls der Verkäufer
Eigentümer durch Erbschaft wurde, ist der Steuerschätzwert für
die Bemessung der Anlagekosten massgebend. War der Verkäufer bis
und mit dritten Grad (Kind, Eltern, Ehegatten, Grosseltern,
Geschwister, Onkel, Tante) zum Erblasser verwandt, kann der Veräusserer
die Kosten vom Rechtsvorgänger ebenfalls übernehmen.
- Bei Erstellung eines
Gebäudes sind dies die Baukosten, inklusive den aufgewendeten
Baukreditzinsen.
- Wertvermehrende
Aufwendungen ohne die üblichen Werterhaltungskosten. Dies können
sein, Umbau- und/oder Anbaukosten, Erstellung eines Wintergartens,
Einbau von qualitativ besseren Fenstern oder Bodenbeläge, usw.
Werterhaltungskosten wie
z.Bsp. Fassadenrenovationen, Malerarbeiten sowie Unterhaltsarbeiten und
Reparaturen können nicht als Anlagekosten geltend gemacht werden.
Allgemein gilt zu
bemerken, dass der Verkäufer verpflichtet ist, diese Kosten mittels
Belegen und Rechnungen gegenüber der Steuerbehörde nachzuweisen.
Grundstückgewinn
Als Grundstückgewinn gilt der Verkaufspreis, mit Einschluss aller
weiteren Leistungen, abzüglich die von der Steuerverwaltung anerkannten
Anlagekosten.
Besitzdauer und Steuersätze
Für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer wird der massgebende
Steuersatz (43 kb)
von der Besitzdauer des vom Steuerpflichtigen zum Verkauf stehenden
Grundstückes bestimmt.
Hat der Verkäufer das
Grundstück durch Erbschaft erhalten und war bis und mit dritten Grad
(Kind, Eltern, Ehegatten, Grosseltern, Geschwister, Onkel, Tante) mit
dem Erblasser verwandt, so kann der Veräusserer ebenfalls die
Besitzdauer des Rechtsvorgänger übernehmen.
Anmerkung der
Steuerverwaltung
Für spezielle Beratung betreffend den Anlagekosten, wertvermehrende
Aufwendungen, zusätzliche Leistungen, Besitzdauer und dergleichen
ersuchen wir Sie, vor Unterzeichnung des Vertrages mit der Steuerverwaltung
in Kontakt zu treten.
Steuern zur Erbschaft/
Schenkung
In dieser Rubrik finden
sich Informationen zur Nachlass-
und Erbanfallssteuer sowie zur Schenkungssteuer.
Nachlass- und
Erbanfallssteuer
Zur Entrichtung der Nachlass- und Erbanfallssteuer sind die Erben
verpflichtet. Durch die Nachlasssteuer werden die beim Tod einer Person
im Land fällig gewordenen Verlassenschaften (Immobilien, Barschaften,
etc.) besteuert. Mit der Erbanfallssteuer wird der im Land sich
vollziehende Vermögenserwerb von Todes wegen erfasst (Artikel 90 Steuergesetz ).
Der Steuersatz der Nachlasssteuer liegt zwischen 0,5 % und 5 % des
Reinnachlasses. Im Falle der Erbanfallssteuer liegt der Steuersatz
zwischen 0,5 % und 27 % des Erbanfalles. Weitere Informationen zu diesen
beiden Steuerarten finden Sie unter Nachlass-
und Erbanfallssteuer.
Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer ist vom Beschenkten zu entrichten. Gegenstand der
Schenkungssteuer ist der Vermögenserwerb, welcher sich aufgrund einer
Schenkung unter Lebenden vollzieht. Dabei gilt jede freiwillige,
unentgeltliche Zuwendung als Schenkung (Artikel 90 Steuergesetz ).
Der Steuersatz liegt (wie bei der Erbanfallssteuer) zwischen 0,5 % und
27 % des Wertes der Schenkung. Weitere Informationen zu dieser Steuerart
finden Sie unter Schenkungssteuer.
Der Nachlasssteuer
unterliegen die in Liechtenstein fällig gewordenen Verlassenschaften.
Diese gilt als in Liechtenstein fällig geworden, wenn der Erblasser zur
Zeit des Todes seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Liechtenstein hatte
oder wenn die Verlassenschaft inländische Grundstücke umfasst. Die
Nachlasssteuer ist von den Erben zu entrichten.
Sie gestaltet sich
progressiv je nach der Höhe der hinterlassenen Vermögensmasse und beträgt
maximal 5 Prozent. Beim Übergang des Nachlasses
(43 kb)
an Ehegatten, Kinder und Eltern des Erblassers beträgt der Steuersatz
die Hälfte.
Der Erbanfallssteuer
unterliegt der in Liechtenstein sich vollziehende Vermögenserwerb von
Todes wegen, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder letztwilliger Verfügung
stattfindet. Als in Liechtenstein vollzogen gilt der Vermögenserwerb
dann, wenn er inländische Grundstücke zum Gegenstand hat oder beim
beweglichen Vermögen, wenn der Erblasser zur Zeit des Todes seinen
Wohnsitz oder Aufenthalt in Liechtenstein hatte.
Der Erbanfallssteuer
unterliegt auch das bewegliche Vermögen, wenn nur der Empfänger (Erbe,
Vermächtnisnehmer) seinen Wohnsitz in Liechtenstein hat und dieser
nicht nachweisen kann, dass auf dem Vermögenserwerb eine gleichartige
ausländische Steuer erhoben wird.
Zur Entrichtung der
Erbanfallssteuer ist der Erbe verpflichtet. Die Steuersätze richten
sich nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen dem Erblasser
und dem Empfänger; hinzu kommen Zuschläge, die sich nach der Höhe der
Vermögensanfälle bemessen. So beträgt die Erbanfallssteuer
beispielsweise für Ehegatten und Kinder mindestens 0,5 Prozent und höchstens
0,75 Prozent und für nicht verwandte Personen mindestens 18 Prozent und
höchstens 27 Prozent.
Der Besteuerung durch die
Schenkung gilt der im Lande sich vollziehende Vermögenserwerb durch
Schenkung unter Lebenden. Als Schenkung gilt:
- jede freiwillige,
unentgeltliche Zuwendung
- der Erlass von
Verbindlichkeiten
- Zuwendungen aus
Stiftungen
- Widmung von
Versicherungsleistungen
Der Vermögenserwerb
durch Schenkung gilt als im Lande vollzogen, wenn er inländische
Grundstücke zum Gegenstand hat, oder, beim Übergang von beweglichen
Vermögen, wenn der Geschenkgeber zur Zeit der Schenkung Wohnsitz oder
Aufenthalt im Lande hat. Befand sich der Wohnsitz des Geschenkgebers zur
Zeit der Schenkung im Ausland, so wird bei beweglichem Vermögen die
Steuer bezogen, sofern der Beschenkte seinen Wohnsitz im Lande hat und
nicht nachweisen kann, dass ihm eine der Schenkungssteuer gleichartige
ausländische Steuer zu Lasten fällt.
Steuerpflicht und
Haftung
Zur Entrichtung der Schenkungssteuer ist der Beschenkte verpflichtet. Für
die Entrichtung der Schenkungssteuer haftet der Geschenkgeber
solidarisch mit dem Beschenkten.
Bemessung der
Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer bemisst sich nach dem Verwandtschaftsgrad vom
Beschenktem zum Schenker sowie nach der Höhe der Zuwendung (Steuersätze
Schenkungssteuer (19kb) ).
Deklarieren von
Schenkungen
Wir bitten Sie, Schenkungen mittels dem amtlichen Formular Schenkungsanzeige
(21kb)
zu deklarieren. Die ausgefüllte Schenkungsanzeige senden Sie bitte an
die Steuerverwaltung, Lettstrasse 37, 9490 Vaduz.
Was ist die
Mehrwertsteuer?
Die Mehrwertsteuer (MWST)
ist eine Verbrauchssteuer. Sie soll den Inlandverbrauch belasten. Die
Steuer bemisst sich nach dem Umfang des Konsums, d.h. des Aufwandes des
Einzelnen für den Erwerb der Leistungen (Gegenstände und
Dienstleistungen).
Die MWST wird nicht
direkt beim einzelnen Verbraucher erhoben. Der Steuerbezug erfolgt bei
den Leistungserbringern (d.h. den Produzenten, Fabrikanten, Händlern,
Handwerkern und Dienstleistenden, welche den Konsumenten Gegenstände
liefern oder Dienstleistungen erbringen). Sie sind gegenüber der
Steuerverwaltung die Steuerpflichtigen. Den steuerpflichtigen
Leistungserbringern ist es gestattet, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen.
Die MWST ist demnach eine indirekte Steuer. Um Wettbewerbsverzerrungen
zu vermeiden, werden zudem die Einfuhr von Gegenständen, der Bezug von
Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie der
Eigenverbrauch besteuert.
Steuersätze
Nicht alle Leistungen
werden gleich hoch besteuert. Für die meisten Lieferungen von Gegenständen
und für nahezu alle Dienstleistungen gilt der Normalsatz von 7.6 %.
Waren des täglichen Bedarfs, vor allem Ess- und Trinkwaren (ausgenommen
alkoholische Getränke), Medikamente, aber auch gewisse Zeitungen,
Zeitschriften und Bücher, werden nur mit dem reduzierten Satz von 2.4 %
belastet. Beherbergungsleistungen unterliegen dem Sondersatz von 3.6%.
Eine ganze Reihe von Leistungen ist jedoch von der MWST ausgenommen.
Mehrwertsteuerinland
Aufgrund
staatsvertraglicher Vereinbarungen zwischen Liechtenstein und der
Schweiz bilden die Gebiete beider Staaten ein gemeinsames
„Mehrwertsteuerinland“. Wird im Mehrwertsteuergesetz von Inland
gesprochen, so ist damit das Gebiet beider Staaten darunter zu
verstehen. Liechtenstein und die Schweiz haben weitestgehend die
gleichlautenden mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen.
Wer ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist, wer
eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn die
Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen
und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft 75’000 Franken
übersteigen. Wer im Inland Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine
Betriebsstätte hat und in einem Kalenderjahr für mehr als 10’000
Franken steuerbare Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
bezieht, wird für diese Bezüge steuerpflichtig. Soweit der Bezüger
nicht bereits aufgrund seiner Umsätze steuerpflichtig ist, beschränkt
sich die Steuerpflicht auf diese Bezüge. Für den ohnehin
Steuerpflichtigen gilt die Mindestgrenze von 10’000 Franken im
Kalenderjahr auch; er hat jedoch jeden Bezug zu deklarieren.
Von der Steuerpflicht
ausgenommen sind:
- Unternehmen mit einem
Jahresumsatz bis zu 250’000 Franken, sofern die nach Abzug der
Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als 4’000
Franken im Jahr beträgt;
- Landwirte, Forstwirte
und Gärtner für Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen
Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Gärtnerei;
- Viehhändler für die
Umsätze von Vieh;
- Milchsammelstellen für
die Umsätze von Milch an Milchverarbeiter;
- Unternehmer mit Sitz
im Ausland, die ausschliesslich Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 3
MWSTG erbringen; die Ausnahme gilt jedoch nicht für Unternehmungen
mit Sitz im Ausland, die im Inland Telekommunikationsleistungen im
Sinne von Art. 14 Abs. 3 Bst. e MWSTG an einen nicht
steuerpflichtigen Empfänger erbringen;
- nichtgewinnstrebige,
ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige
Organisationen mit einem Jahresumsatz bis zu 150’000 Franken.
Für die Steuerpflicht
massgebender Umsatz
Für die Abklärung der
Steuerpflicht ist der Gesamtumsatz aus allen steuerbaren Tätigkeiten,
mit Einschluss der Exporte und des Eigenverbrauchs, massgebend. Nicht
relevant sind somit unter anderem die von der Steuer ausgenommenen Umsätze
wie Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens, der Sozialfürsorge und
der sozialen Sicherheit, der Erziehung, des Unterrichts sowie der
Kinder- und Jugendbetreuung, die von gewissen nichtgewinnstrebigen
Einrichtungen (z. B. Vereine) ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch
festgesetzten Beitrag erbrachten Leistungen, gewisse kulturelle
Leistungen, Versicherungsumsätze, Umsätze im Bereich des Geld- und
Kapitalverkehrs (mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und des
Inkassogeschäfts), Handänderungen von Grundstücken sowie deren
Dauervermietung, Wetten, Lotto und sonstige Glücksspiele.
Stempelabgaben
Die Stempelabgaben sind
Steuern auf dem Rechtsverkehr mit bestimmten Urkunden, nämlich die
Kapitalbeschaffung und den Umsatz von Urkunden, insbesondere von
Wertpapieren. Das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt
stempelsteuerrechtlich aufgrund des Zollanschlussvertrages vom 29. März
1923 als Inland in Bezug auf die Bundesgesetzgebung über die eidg.
Stempelabgaben. Soweit nichts anderes bestimmt wird und in den Ausführungsbestimmungen
betreffend die Durchführung der Bundesgesetzgebung über Stempelabgaben
nichts anderes geregelt ist, findet diese Gesetzgebung im Fürstentum
Liechtenstein unverändert Anwendung.
Es werden drei Abgaben
unterschieden:
- Die Emissionsabgabe
auf der Ausgabe inländischer Beteiligungsrechte, Obligationen und
Geldmarktpapiere;
- Die Umsatzabgabe auf
dem Umsatz bestimmter in- und ausländischer Urkunden wie
Beteiligungsrechte, Fondsanteile, Obligationen und diesen
gleichgestellten Urkunden;
- Die Abgabe auf
Versicherungsprämien, d.h. auf der Zahlung von Versicherungsprämien
gegen Urkunden.
Werden bei steuerbaren
Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt, so treten an deren Stelle
die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden, welche der Feststellung
der Rechtsvorgänge dienen.
Alle
stempelsteuerrechtlichen Abgaben sind wie in der Schweiz zu entrichten.
Fragen im Zusammenhang mit der Stempelsteuer sind direkt an die Eidgenössische
Steuerverwaltung zu richten.
Link
zur Finanzverwaltung Liechtenstein
Sofern
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uns auf....
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