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Firmengründung in Liechtenstein: Steuern und Abgaben

Unsere Dienstleistungen "Firmengründung Liechtenstein":

Wir gründen in Kooperation mit unserer Rechtsanwalts-Kanzlei in Liechtenstein alle Formen der Gesellschaften in Liechtenstein: Aktiengesellschaft, Anstalt,Stiftung,Trust und Treuhand-Unternehmen. Darüber hinaus gründen wir für unsere Mandanten Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken in Liechtenstein:

  • Gründung der Liechtensteiner Gesellschaft über renommierte Anwaltskanzlei in Liechtenstein, Eintrag ins Handelsregister Liechtenstein

  • Registered Office, virtuell Office bis Büro in Liechtenstein

  • Auf Wunsch: Treuhand-Dienste (Treuhand-Geschäftsführer, Aufsichtsrat), Treuhand-Shareholder

  • Kontoeröffnung in Liechtenstein

  • Steuerliche Beratung, auch im Rahmen der "verbundenen Unternehmen", internationale Holdingstrukturen

  • Buchhaltung, Jahresabschluss und Bilanz

Für welche Mandanten ist die Gründung einer Gesellschaft in Liechtenstein geeignet?

Diese Thematik müssen wir mit dem Mandanten persönlich besprechen, da viele Faktoren zu beachten sind. So hat Liechtenstein nur ein DBA mit Österreich und der Schweiz. Für alle anderen Länder fehlt also die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommen. Auf der anderen Seite lockt Liechtenstein mit sehr niedrigen Steuern,ein immer noch intaktes Bankgeheimnis (nach dem bekannten "Vorfall" hat Liechtenstein "aufgerüstet", um derartige Pannen in der Zukunft auszuschließen), mit einer stabilen Demokratie (Enteignungen usw.. können ausgeschlossen werden), das Land ist "Deutschsprachig" und für die meisten Mandanten relativ schnell zu erreichen. Zwar hat Liechtenstein im Rahmen der "Auskunftsklauseln" dem Druck einiger Länder etwas nachgegeben, jedoch sind solche Hürden mit geeigneten Maßnahmen zu "umschiffen".

Übersicht zu den Steuererklärungen

Zu den wichtigsten Steuerarten in Liechtenstein zählen die Mehrwertsteuer, die Vermögens- und Erwerbssteuer der natürlichen Personen sowie die Kapital- und Ertragssteuer der juristischen Personen.
Die Steuererhebung erfolgt in der Regel aufgrund einer Steuererklärung, die vom Steuerpflichtigen einzureichen ist. Eine Kurzinformation zu den häufiger verwendeten Steuererklärungen finden Sie unter Übersicht.

Steuernachlass

Geschuldete Steuern können nachgelassen werden, wenn deren Entrichtung für den Steuerpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Nähere Informationen finden Sie unter Steuernachlass.

Nach- und Strafsteuern


Wenn sich ergibt, dass eine Steuerveranlagung zu Unrecht unterblieben ist, wird die vorenthaltene Steuer als Nachsteuer erhoben. Zu der Nachsteuer kann eine Strafsteuer hinzutreten. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Nach- und Strafsteuern.


Steuern juristischer Personen

Juristische Personen sind körperschaftlich organisierte Personenverbindungen, die das  Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Öffentlichkeitsregister erlangen.

Das Gesetz kennt folgende Körperschaften: Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Anteilsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Hilfskassen sowie Vereine. Weitere bekannte Verbandspersonen sind die Anstalt und die Stiftung.

Die am häufigsten benutzten Gesellschaftsformen sind die Aktiengesellschaften, Anstalten und Stiftungen.

Die Steuerpflichtigen

Der Kapital- und Ertragssteuer unterliegen die Unternehmen, die in Liechtenstein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ebenfalls der Kapital- und Ertragssteuerpflicht unterstellt sind inländische Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften.

Kapitalsteuer


Bemessungsgrundlage für die Kapitalsteuer ist das einbezahlte Grund-, Stamm-, Anteil- oder Einlagekapital sowie die eigenes Vermögen darstellenden offenen und stillen Reserven der Gesellschaft. Die Bewertung erfolgt jeweils am Ende des Geschäftsjahres (in der Regel auf 31. Dezember). Der Vermögenszuwachs während des Jahres ist in Abzug zu bringen. Der Steuersatz der Kapitalsteuer beträgt 2 Promille.

Ertragssteuer


Die Ertragssteuer wird auf dem jährlichen Reinertrag erhoben. Der steuerbare Reinertrag ergibt sich aus der Gesamtheit der Erträge abzüglich der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen. Der Ertragssteuersatz beträgt im Minimum 7,5 Prozent und im Maximum 20 Prozent.

Veranlagung

Die Veranlagung der Kapital- und Ertragssteuer erfolgt nach dem System der Postnumerandobesteuerung, d.h. die Veranlagungsperiode folgt der Steuerperiode nach und wird von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung aufgrund der jährlich einzureichenden Steuererklärung, welche bis spätestens bis zum 1. Juli des folgenden Jahres samt Beilagen einzureichen ist, vorgenommen.

Unterlassungsfolgen

Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten (Abgabe der Steuererklärung, Einreichung der Unterlagen etc.) nicht nach, kann die Steuerverwaltung die Steuerfaktoren Kapital und Ertrag des Steuerpflichtigen nach Ermessen einschätzen.

Ordnungs- und Verfahrenswidrigkeiten


Kommt der Steuerpflichtige den von der Steuerverwaltung auferlegten Verfahrenspflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so wird er mit einer Ordnungsbusse von 10 bis 1000 Franken bestraft.


Steuern von Holding- und Sitzgesellschaften

In Liechtenstein domizilierte Holding- und Sitzgesellschaften bezahlen keine Ertragssteuern, sondern haben lediglich eine Kapitalsteuer von 1 Promille vom einbezahlten Kapital bzw. im Unternehmen investierten Vermögen zu entrichten, jedoch mindestens 1'000 Franken im Jahr.

Dieser Mindeststeuerbetrag ist jeweils für ein Jahr im Voraus zu bezahlen. Bei Stiftungen ermässigt sich die Kapitalsteuer für das 2 Millionen Franken übersteigende Vermögen samt Reserven auf 3/4 Promille und für das 10 Millionen übersteigende Vermögen samt Reserven auf 1/2 Promille.

Weitere bekannte besondere Gesellschaftsformen sind Investmentunternehmen (Anlagefonds), ausländische Versicherungsgesellschaften und Eigenversicherungen (Captives), für die eigene Steuersätze gelten.


Couponsteuer

Das Land erhebt nach Massgabe der im Steuergesetz definierten Bestimmungen eine Steuer auf den Coupon der von einem Inländer ausgegebenen Wertpapiere und auf den ihnen gleichgestellten Unterlagen.

Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als Unternehmung im Öffentlichkeitsregister des Landes eingetragen ist.

Steuerpflichtig ist der Schuldner des Coupons oder der steuerbaren Leistung. Die Couponsteuer ist eine vom Steuerpflichtigen selbst zu veranlagende Steuer (Ausnahme Genossenschaften und ihnen gleichgestellte Urkunden), sie beträgt 4 Prozent.

Die Couponsteuer wird durch die Steuerverwaltung erhoben. Weitere Angaben finden Sie im Online-Schalter.


Grundstücksgewinnsteuer

Beim Verkauf von einem im Lande gelegenen Grundstück, ist der Veräusserer steuerpflichtig.

Als Veräusserungserlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen. D.h. falls zum Beispiel die Vertragsparteien bestimmen, dass die Grundstückgewinnsteuer durch den Käufer getragen wird (gesetzlich steuerpflichtig ist der Verkäufer), so ist dies eine weitere Leistung. In diesem Fall bezahlt der Käufer nicht nur den im Kaufvertrag bestimmten Kaufpreis sondern zuzüglich ebenfalls die vom Verkäufer geschuldete Grundstückgewinnsteuer. Somit ist der Grundstückgewinnsteuerbetrag in den Kaufpreis miteinzubeziehen.

Ebenfalls können unter weiteren Leistungen zusätzliche Schuldübernahmen verstanden werden, sowie Einräumungen von Wohn- und Nutzniessungsrechten, Ausgleichsbeträge an Geschwister und Verwandte. Für diesbezüglich Abklärungen bitten wir Sie, sich direkt mit der Abteilung Spezialsteuer in Verbindung zu setzen.

Anlagekosten / Gestehungskosten

Als Anlagekosten gelten
  • der Erwerbspreis, den der Verkäufer aufgebracht hat, um dieses Grundstück zu erwerben
  • Vertragserstellungskosten, Verkaufsprovisionen, Steuern und Grundbuchgebühren, falls diese laut Vertrag von damals vom Käufer (jetziger Verkäufer) bezahlt wurden.
  • Falls der Verkäufer Eigentümer durch Erbschaft wurde, ist der Steuerschätzwert für die Bemessung der Anlagekosten massgebend. War der Verkäufer bis und mit dritten Grad (Kind, Eltern, Ehegatten, Grosseltern, Geschwister, Onkel, Tante) zum Erblasser verwandt, kann der Veräusserer die Kosten vom Rechtsvorgänger ebenfalls übernehmen.
  • Bei Erstellung eines Gebäudes sind dies die Baukosten, inklusive den aufgewendeten Baukreditzinsen.
  • Wertvermehrende Aufwendungen ohne die üblichen Werterhaltungskosten. Dies können sein, Umbau- und/oder Anbaukosten, Erstellung eines Wintergartens, Einbau von qualitativ besseren Fenstern oder Bodenbeläge, usw.

Werterhaltungskosten wie z.Bsp. Fassadenrenovationen, Malerarbeiten sowie Unterhaltsarbeiten und Reparaturen können nicht als Anlagekosten geltend gemacht werden.

Allgemein gilt zu bemerken, dass der Verkäufer verpflichtet ist, diese Kosten mittels Belegen und Rechnungen gegenüber der Steuerbehörde nachzuweisen.

Grundstückgewinn


Als Grundstückgewinn gilt der Verkaufspreis, mit Einschluss aller weiteren Leistungen, abzüglich die von der Steuerverwaltung anerkannten Anlagekosten.

Besitzdauer und Steuersätze


Für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer wird der massgebende Steuersatz (43 kb)  von der Besitzdauer des vom Steuerpflichtigen zum Verkauf stehenden Grundstückes bestimmt.

Hat der Verkäufer das Grundstück durch Erbschaft erhalten und war bis und mit dritten Grad (Kind, Eltern, Ehegatten, Grosseltern, Geschwister, Onkel, Tante) mit dem Erblasser verwandt, so kann der Veräusserer ebenfalls die Besitzdauer des Rechtsvorgänger übernehmen.

Anmerkung der Steuerverwaltung


Für spezielle Beratung betreffend den Anlagekosten, wertvermehrende Aufwendungen, zusätzliche Leistungen, Besitzdauer und dergleichen ersuchen wir Sie, vor Unterzeichnung des Vertrages mit der Steuerverwaltung in Kontakt zu treten.

Steuern zur Erbschaft/ Schenkung

In dieser Rubrik finden sich Informationen zur Nachlass- und Erbanfallssteuer sowie zur Schenkungssteuer.

Nachlass- und Erbanfallssteuer


Zur Entrichtung der Nachlass- und Erbanfallssteuer sind die Erben verpflichtet. Durch die Nachlasssteuer werden die beim Tod einer Person im Land fällig gewordenen Verlassenschaften (Immobilien, Barschaften, etc.) besteuert. Mit der Erbanfallssteuer wird der im Land sich vollziehende Vermögenserwerb von Todes wegen erfasst (Artikel 90 Steuergesetz ).
Der Steuersatz der Nachlasssteuer liegt zwischen 0,5 % und 5 % des Reinnachlasses. Im Falle der Erbanfallssteuer liegt der Steuersatz zwischen 0,5 % und 27 % des Erbanfalles. Weitere Informationen zu diesen beiden Steuerarten finden Sie unter Nachlass- und Erbanfallssteuer.

Schenkungssteuer


Die Schenkungssteuer ist vom Beschenkten zu entrichten. Gegenstand der Schenkungssteuer ist der Vermögenserwerb, welcher sich aufgrund einer Schenkung unter Lebenden vollzieht. Dabei gilt jede freiwillige, unentgeltliche Zuwendung als Schenkung (Artikel 90 Steuergesetz ).
Der Steuersatz liegt (wie bei der Erbanfallssteuer) zwischen 0,5 % und 27 % des Wertes der Schenkung. Weitere Informationen zu dieser Steuerart finden Sie unter Schenkungssteuer.

Der Nachlasssteuer unterliegen die in Liechtenstein fällig gewordenen Verlassenschaften. Diese gilt als in Liechtenstein fällig geworden, wenn der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Liechtenstein hatte oder wenn die Verlassenschaft inländische Grundstücke umfasst. Die Nachlasssteuer ist von den Erben zu entrichten.

Sie gestaltet sich progressiv je nach der Höhe der hinterlassenen Vermögensmasse und beträgt maximal 5 Prozent. Beim Übergang des Nachlasses (43 kb)  an Ehegatten, Kinder und Eltern des Erblassers beträgt der Steuersatz die Hälfte.

Der Erbanfallssteuer unterliegt der in Liechtenstein sich vollziehende Vermögenserwerb von Todes wegen, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder letztwilliger Verfügung stattfindet. Als in Liechtenstein vollzogen gilt der Vermögenserwerb dann, wenn er inländische Grundstücke zum Gegenstand hat oder beim beweglichen Vermögen, wenn der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Liechtenstein hatte.

Der Erbanfallssteuer unterliegt auch das bewegliche Vermögen, wenn nur der Empfänger (Erbe, Vermächtnisnehmer) seinen Wohnsitz in Liechtenstein hat und dieser nicht nachweisen kann, dass auf dem Vermögenserwerb eine gleichartige ausländische Steuer erhoben wird.

Zur Entrichtung der Erbanfallssteuer ist der Erbe verpflichtet. Die Steuersätze richten sich nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Empfänger; hinzu kommen Zuschläge, die sich nach der Höhe der Vermögensanfälle bemessen. So beträgt die Erbanfallssteuer beispielsweise für Ehegatten und Kinder mindestens 0,5 Prozent und höchstens 0,75 Prozent und für nicht verwandte Personen mindestens 18 Prozent und höchstens 27 Prozent.

Der Besteuerung durch die Schenkung gilt der im Lande sich vollziehende Vermögenserwerb durch Schenkung unter Lebenden. Als Schenkung gilt:

  • jede freiwillige, unentgeltliche Zuwendung
  • der Erlass von Verbindlichkeiten
  • Zuwendungen aus Stiftungen
  • Widmung von Versicherungsleistungen

Der Vermögenserwerb durch Schenkung gilt als im Lande vollzogen, wenn er inländische Grundstücke zum Gegenstand hat, oder, beim Übergang von beweglichen Vermögen, wenn der Geschenkgeber zur Zeit der Schenkung Wohnsitz oder Aufenthalt im Lande hat. Befand sich der Wohnsitz des Geschenkgebers zur Zeit der Schenkung im Ausland, so wird bei beweglichem Vermögen die Steuer bezogen, sofern der Beschenkte seinen Wohnsitz im Lande hat und nicht nachweisen kann, dass ihm eine der Schenkungssteuer gleichartige ausländische Steuer zu Lasten fällt.

Steuerpflicht und Haftung


Zur Entrichtung der Schenkungssteuer ist der Beschenkte verpflichtet. Für die Entrichtung der Schenkungssteuer haftet der Geschenkgeber solidarisch mit dem Beschenkten.

Bemessung der Schenkungssteuer


Die Schenkungssteuer bemisst sich nach dem Verwandtschaftsgrad vom Beschenktem zum Schenker sowie nach der Höhe der Zuwendung (Steuersätze Schenkungssteuer (19kb) ).

Deklarieren von Schenkungen


Wir bitten Sie, Schenkungen mittels dem amtlichen Formular Schenkungsanzeige (21kb)  zu deklarieren. Die ausgefüllte Schenkungsanzeige senden Sie bitte an die Steuerverwaltung, Lettstrasse 37, 9490 Vaduz.

Was ist die Mehrwertsteuer?

Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine Verbrauchssteuer. Sie soll den Inlandverbrauch belasten. Die Steuer bemisst sich nach dem Umfang des Konsums, d.h. des Aufwandes des Einzelnen für den Erwerb der Leistungen (Gegenstände und Dienstleistungen).

Die MWST wird nicht direkt beim einzelnen Verbraucher erhoben. Der Steuerbezug erfolgt bei den Leistungserbringern (d.h. den Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern und Dienstleistenden, welche den Konsumenten Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen). Sie sind gegenüber der Steuerverwaltung die Steuerpflichtigen. Den steuerpflichtigen Leistungserbringern ist es gestattet, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen. Die MWST ist demnach eine indirekte Steuer. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, werden zudem die Einfuhr von Gegenständen, der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie der Eigenverbrauch besteuert.

Steuersätze

Nicht alle Leistungen werden gleich hoch besteuert. Für die meisten Lieferungen von Gegenständen und für nahezu alle Dienstleistungen gilt der Normalsatz von 7.6 %. Waren des täglichen Bedarfs, vor allem Ess- und Trinkwaren (ausgenommen alkoholische Getränke), Medikamente, aber auch gewisse Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, werden nur mit dem reduzierten Satz von 2.4 % belastet. Beherbergungsleistungen unterliegen dem Sondersatz von 3.6%. Eine ganze Reihe von Leistungen ist jedoch von der MWST ausgenommen.

Mehrwertsteuerinland

Aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz bilden die Gebiete beider Staaten ein gemeinsames „Mehrwertsteuerinland“. Wird im Mehrwertsteuergesetz von Inland gesprochen, so ist damit das Gebiet beider Staaten darunter zu verstehen. Liechtenstein und die Schweiz haben weitestgehend die gleichlautenden mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen.

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft 75’000 Franken übersteigen. Wer im Inland Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat und in einem Kalenderjahr für mehr als 10’000 Franken steuerbare Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht, wird für diese Bezüge steuerpflichtig. Soweit der Bezüger nicht bereits aufgrund seiner Umsätze steuerpflichtig ist, beschränkt sich die Steuerpflicht auf diese Bezüge. Für den ohnehin Steuerpflichtigen gilt die Mindestgrenze von 10’000 Franken im Kalenderjahr auch; er hat jedoch jeden Bezug zu deklarieren.

Von der Steuerpflicht ausgenommen sind:

  • Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 250’000 Franken, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als 4’000 Franken im Jahr beträgt;
  • Landwirte, Forstwirte und Gärtner für Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Gärtnerei;
  • Viehhändler für die Umsätze von Vieh;
  • Milchsammelstellen für die Umsätze von Milch an Milchverarbeiter;
  • Unternehmer mit Sitz im Ausland, die ausschliesslich Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 3 MWSTG erbringen; die Ausnahme gilt jedoch nicht für Unternehmungen mit Sitz im Ausland, die im Inland Telekommunikationsleistungen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Bst. e MWSTG an einen nicht steuerpflichtigen Empfänger erbringen;
  • nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Organisationen mit einem Jahresumsatz bis zu 150’000 Franken.

Für die Steuerpflicht massgebender Umsatz

Für die Abklärung der Steuerpflicht ist der Gesamtumsatz aus allen steuerbaren Tätigkeiten, mit Einschluss der Exporte und des Eigenverbrauchs, massgebend. Nicht relevant sind somit unter anderem die von der Steuer ausgenommenen Umsätze wie Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder- und Jugendbetreuung, die von gewissen nichtgewinnstrebigen Einrichtungen (z. B. Vereine) ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbrachten Leistungen, gewisse kulturelle Leistungen, Versicherungsumsätze, Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts), Handänderungen von Grundstücken sowie deren Dauervermietung, Wetten, Lotto und sonstige Glücksspiele.


Stempelabgaben

Die Stempelabgaben sind Steuern auf dem Rechtsverkehr mit bestimmten Urkunden, nämlich die Kapitalbeschaffung und den Umsatz von Urkunden, insbesondere von Wertpapieren. Das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt stempelsteuerrechtlich aufgrund des Zollanschlussvertrages vom 29. März 1923 als Inland in Bezug auf die Bundesgesetzgebung über die eidg. Stempelabgaben. Soweit nichts anderes bestimmt wird und in den Ausführungsbestimmungen betreffend die Durchführung der Bundesgesetzgebung über Stempelabgaben nichts anderes geregelt ist, findet diese Gesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein unverändert Anwendung.

Es werden drei Abgaben unterschieden:

  • Die Emissionsabgabe auf der Ausgabe inländischer Beteiligungsrechte, Obligationen und Geldmarktpapiere;
  • Die Umsatzabgabe auf dem Umsatz bestimmter in- und ausländischer Urkunden wie Beteiligungsrechte, Fondsanteile, Obligationen und diesen gleichgestellten Urkunden;
  • Die Abgabe auf Versicherungsprämien, d.h. auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Urkunden.

Werden bei steuerbaren Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt, so treten an deren Stelle die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden, welche der Feststellung der Rechtsvorgänge dienen.

Alle stempelsteuerrechtlichen Abgaben sind wie in der Schweiz zu entrichten. Fragen im Zusammenhang mit der Stempelsteuer sind direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu richten.

Link zur Finanzverwaltung Liechtenstein

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