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Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Firmen in Liechtenstein, Liechtensteiner GmbH, AG, Trust und Stiftung oder Treuhand in Liechtenstein. Dienstleistungen sind: Gründung Ihrer Firma in Liechtenstein, Treuhand-Dienste, Geschäftssitz und Konto. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Firmengründung Liechtenstein: GmbH- Aktiengesellschaft- Trust und Stiftung
Firmengründung Liechtenstein Liechtenstein hat sein Steuerrecht grundlegend geändert und ist nun “EU-rechtskonform” geworden (vgl. Ausführungen unten). Liechtenstein hat zudem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit vielen Ländern, u.a. mit Deutschland, abgeschlossen. Daher Abschirmwirkung eines DBAs häufig vorhanden, dass Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland definiert sich über Artikel 5 DBA und nicht über innerstaatliches Recht. EU-Recht für Mandanten aus der europäischen Union Es greifen die Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz. Zu beachten ist allerdings, dass derzeit die Regelungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU–Fusionsrichtlinie im Kontext einer Firmengründung in Liechtenstein nicht anwendbar sind. Hier muss die Entwicklung abgewartet werden. Derzeit ist außerdem davon auszugehen, dass nationale Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) Wirkung entfalten. Österreich kennt allerdings keine entsprechenden Regelungen. Firmengründung Liechtenstein und Dienstleistungen unserer Kanzlei Wir gründen für unsere Mandanten alle Formen der Gesellschaften in Liechtenstein: GmbH, Aktiengesellschaft, Anstalt, Stiftung, Trust und Treuhand-Unternehmen. Darüber hinaus Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken in Liechtenstein:
Die Gebühren für eine Firmengründung Liechtenstein richten sich nach den Dienstleistungen und Rechtsform, bitte fragen Sie nach. Firmengründung Liechtenstein und Verhinderung der rechtswidrigen Zwischengesellschaft Bei einer Firmengründung in Liechtenstein ist darauf zu achten, dass die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft verhindert wird. Es muss der Eindruck verhindert werden, dass die Gesellschaft „aus dem Ausland ferngesteuert wird“ und nur eine reine Briefkastengesellschaft ist, sofern keine reale Betriebsstättenverlagerung angedacht ist. -Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte: -Entweder verlagert der Mandant- oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Liechtenstein und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER -der z.B. Deutsche Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben gewöhnlich in Liechtenstein aufhält, um diese Aufgaben an der Betriebsstätte in Liechtenstein wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen „Tagesentscheidungen“) ODER -der Mandant stellt einen Ansässigen in Liechtenstein als Direktor der Gesellschaft an ODER -unsere Kooperationskanzlei stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor in Liechtenstein -Treuhand-Direktor: Ein Anwalt tritt treuhänderisch- also nach „außen“- als Direktor der Gesellschaft auf. Um die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs zu verhindern, sollte ein solcher Treuhand-Direktor aktiv im Sinne sein und Verträge zeichnen. -Angestellter Direktor: Eine Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein zeichnet einen Angestelltenvertrag mit der Gesellschaft, mit üblichem/vergleichbaren Gehalt, Abführung von Lohnsteuer-und Sozialversicherungsleistungen. Weitere Betriebsstättenmerkmale sind: -Der ordentliche Geschäftssitz in Liechtenstein: Ein reines Registered Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz (Verdacht der „Briefkastengesellschaft“). In vielen Fällen ist ein virtuelles Office bei einem Business Center im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ausreichend (eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme, Fax, zustellbare Postadresse auch für Einschreiben, Postweiterleitung, die Möglichkeit der zeitweisen Anmietung von voll eingerichteten Büro-und/oder Konferenzräumen). Formal hängt die notwendige Ausgestaltung des Geschäftssitzes im Ausland von der „Vergleichbarkeit“ ab: Sind zur Aufgabenbewältigung vergleichbar z.B. 3 Büroräume und ein Lagerraum erforderlich , so ist eine solche Infrastruktur auch im Sitzstaat vorzuhalten. -Konto der Gesellschaft in Liechtenstein. Selbstverständlich kann eine Liechtensteiner Gesellschaft darüber hinaus in anderen Staaten Konten unterhalten. -Verträge: Vertragspartner mit Dritten ist die Liechtensteiner Kapitalgesellschaft Firmengründung Liechtenstein und neues Steuerrecht -„Flat-tax“ in der Höhe von 12,5% für alle Unternehmen Das bisherige Ertragsteuerberechnungsmodell sowie etwaige Ausschüttungszuschläge wurden abgeschafft. Nunmehr wird die Steuer für alle juristischen Personen einheitlich mit dem Ertragsteuersatz von 12,5% ermittelt. Die Besonderen Gesellschaftssteuern von Sitz- und Holdinggesellschaften wurden abgeschafft. -Die Mehrwertsteuer beträgt in Liechtenstein 7,6%. -Abschaffung der Coupon- und Kapitalsteuer Die bisherige Besteuerung in Höhe von 4% auf inländisch ausgegebene Coupons von Wertpapieren wurde beseitigt. Für noch vor dem 1. Jänner 2011 gebildete Gewinnreserven gelten Übergangsfristen. -Eigenkapital-Zinsabzug Das neue Steuergesetz erlaubt juristischen Personen unabhängig von ihrer Rechtsform einen steuerlichen Eigenkapital-Zinsabzug in Höhe von 4%. -Steuerfreie Umstrukturierungen Durch die Neuerungen im Steuergesetz werden die stillen Reserven von juristischen Personen bei Umgründungen (Umwandlung, Fusion, Auf- oder Abspaltung oder Einbringung) steuerfrei behandelt, solange das Besteuerungsrecht Liechtensteins nicht beschränkt wird und die maßgeblichen ertragsteuerlichen Werte beim übernehmenden Unternehmen fortgeführt werden. -Gruppenbesteuerung Im Steuerrecht Liechtensteins wurde auch ein neues Gruppenbesteuerungssystem für verbundene juristische Personen (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Investmentunternehmen) implementiert. Es sind somit Verluste in der Höhe des Beteiligungsausmaßes im selben Jahr mit Gewinnen anderer nationaler und internationaler Konzerngesellschaften (mittels einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, der die Anteile wirtschaftlich zugerechnet werden) ausgleichsfähig. Eine Nachversteuerung von steuerwirksam zugerechneten Verlusten erfolgt, soweit ein Gruppenmitglied diese Verluste mit eigenen Erträgen verrechnen kann oder könnte. -Steuerfreiheit von Dividenden und Veräußerungsgewinnen Gewinnanteile von in- oder ausländischen juristischen Personen (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Investmentunternehmen) sowie Veräußerungsgewinne und Liquidationserträge von in- oder ausländischen Beteiligungen sind von der Besteuerung Liechtensteins ausgenommen. -Verlustverrechnungsmöglichkeit Seit 1. Jänner 2011 können Verluste unbeschränkt vorgetragen und verrechnet werden. Verluste aus ausländischen Betriebsstätten können ebenfalls mit steuerpflichtigen Erträgen verrechnet werden, solange sie nicht schon im Betriebsstättenstaat berücksichtigt wurden. -Besondere Besteuerung für Einkünfte aus Immaterialgüterrechten 80% der Summe aller Einkünfte aus Immaterialgüterrechten können steuerlich gewinnmindernd als Aufwand abgezogen werden. · -Finanzierungsgesellschaft in Liechtenstein Auch in Liechtenstein wurde mit der Steuerreform 2011 eine Intellectual Property Box eingeführt, die steuerliche Vergünstigungen, Patenteinkünfte und bestimme Einkünfte aus Intellectual Property vorsieht. Patenteinkünfte unterliegen damit nur noch einer Besteuerung von ca. 2,5 Prozent. Die Mehrwertsteuer beträgt in Liechtenstein 7,6%. -Private Vermögensstrukturen Um die Attraktivität des Finanzplatzes Liechtenstein nach der Abschaffung der Besonderen Besteuerung für Sitz- und Holdinggesellschaften zu erhalten, sollen Privatvermögensgesellschaften nur mit der Mindeststeuer in der Höhe von CHF 1.200 besteuert werden. Als Privatvermögensgesellschaften gelten alle juristischen Personen, deren einziger Zweck in der Vermögensverwaltung liegt und die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Weiters darf diese juristische Person nur von einer natürlichen Person gehalten werden. Die Regelung wird momentan noch von der EFTA Überwachungsbehörde auf ihre europarechtliche Kompatibilität überprüft. Erst nach deren Notifizierung soll die Bestimmung betreffend die Privatvermögensstrukturen in Kraft treten.
Firmengründung Liechtenstein: Liechtenstein
Allgemein Das Fürstentum ist mit 25 Kilometern Länge und sechs Kilometern Breite eine der flächen mäßig kleinsten Monarchien Europas. Es liegt im Rheintal zwischen der Schweiz und Österreich, rund 40 Kilometer südlich vom Bodensee, umgeben von Zweitausendern: im Osten die Liechtensteiner Berge Galivakopf, Ochsenkopf und Noofkopf, im Westen das majestätische Panorama der Schweizer Bergkette mit Gauschia, Alvier, Morgelkopf und Säntis.
Die Liechtensteiner Stiftung Die Stiftung ist die meistverwendete Rechtsform in Liechtenstein. Vermögen, das für einen bestimmten Zweck gewidmet wird, verselbständigt sich und erlangt in der Stiftung eigene Rechtspersönlichkeit. Das so zur juristischen Person erhobene Zweckvermögen scheidet aus dem Privatvermögen des Stifters aus und bildet anschliessend das Stiftungsvermögen. Stiftungen eignen sich besonders zum Zweck der Vermögensverwaltung und als Instrument, um langfristige Nachfolgeregelungen sicherzustellen. Für kommerzielle Zwecke ist die Stiftung nicht geeignet. Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) – Rechtsgrundlage der Familienstiftung – erlaubt im Rahmen des Stiftungsrechts, Ausschüttungen zu tätigen, ohne Bedingungen zu nennen. Der Begünstigungsgenuss kann auch bedingt, befristet und mit Auflagen oder Beschränkungen verbunden sein. Die Stiftung bietet sich als Instrument an, um Unternehmenszersplitterungen durch Erbfolge vorzubeugen, indem Unternehmen in die Stiftung eingebracht werden. Bei der hinterlegten Stiftung kann die Tätigkeit des Stiftungsrats freiwillig durch eine Revisionsstelle geprüft werden. Das erforderliche Mindestkapital zur Errichtung einer Stiftung beträgt CHF 30'000.–. Für Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen. Die Liechtensteiner Anstalt Die Anstalt ist ein rechtlich verselbständigtes, dauernd wirtschaftlichen Zwecken oder anderen Bestimmungen gewidmetes Unternehmen, das im Öffentlichkeitsregister eingetragen wird und keinen öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Für die Verbindlichkeiten haftet das Gesellschaftsvermögen (Anstaltskapital, Reserven, Gewinnvortrag). Die Anstalt kann vielseitig eingesetzt werden und entsteht mit der Eintragung im Fürstlich Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister (Handelsregister). Besonders geeignet ist die Anstalt für Handelsgeschäfte, aber auch als Verwaltungs- und Holdinggesellschaft. Der Zweck ist statutarisch festzulegen und kann wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art sein. Der Zweck soll die tatsächliche Tätigkeit der zu gründenden Anstalt wiedergeben. Es ist anzugeben, ob ein nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe vorgesehen ist. Die Anstalt kann sowohl Holding- als auch Sitzgesellschaft sein. Das Kapital der Anstalt wird in der Regel nicht in Anteile aufgeteilt. Es bestehen weder Mitglieder noch Teilhaber oder Anteilsinhaber, jedoch Destinatäre (Begünstigte), die wirtschaftliche Vorteile aus der Anstalt ziehen können. Das Minimalkapital beträgt CHF 30'000.– für Anstalten, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist. Es ist voll einzuzahlen. Die Organe der Anstalt sind Der Verwaltungsrat leitet die Geschäfte. Er kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder umfassen. Mindestens ein Mitglied der Verwaltung muss seinen Wohnsitz in Liechtenstein haben. Es muss die berufliche Zulassung als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder, Buchprüfer oder eine andere von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen. Zusätzlich zum liechtensteinischen Verwaltungsrat können beliebige natürliche Personen, aber auch juristische Personen mit Sitz im In- oder Ausland, dazu gewählt werden. Sofern ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder die Statuten ein solches zulassen, muss als drittes Organ eine Revisionsstelle bestellt werden. Die Revisionsstelle bedarf der Zulassung durch die liechtensteinische Regierung. Die Vermögensrechte werden in der Regel im so genannten Reglement festgelegten Begünstigten wahrgenommen. Bei der Anstalt kommt die Genussberechtigung an Ertrag und/oder Vermögen entweder dem Errichter (Gründer) oder, je nach statutarischer Bestimmung, einem anderen Organ zu. Das Reglement stellt grundsätzlich einen integrierenden Bestandteil der Statuten dar und geht diesen häufig vor; es muss beim Öffentlichkeitsregisteramt nicht hinterlegt werden. Für die Anstalt mit kommerziellem Zweck ist eine Buchführung vorgeschrieben.
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