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Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Firmen in Spanien: Spanische S.L. oder S.A., Holding in Spanien und Firmengründungen ZEC (Kanarische Sonderzone), einschließlich aller notwendigen Dienstleistungen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Firmengründung Spanien: Kanarische Sonderzone (ZEC)
Firmengründung Spanien - Kanarische Sonderzone (ZEC): Unsere Dienstleistungen:
Was ist die Kanarische Sonderzone? Die Kanarische Sonderzone (ZEC) ist ein Niedrigsteuergebiet, das innerhalb des Wirtschafts- und Steuersystems der Kanaren (REF) geschaffen wurde, mit dem Ziel, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt des Archipels zu fördern und die Produktionsstrukturen zu erweitern. Die Kanarische Sonderzone wurde im Januar 2000 von der Europäischen Union genehmigt und im Dezember 2006 verlängert, wobei die spanische Staatsregierung gemäß den Bestimmungen bezüglich der Genehmigungen das Wirtschafts- und Steuersystem der Kanaren in Bezug auf die ZEC entsprechend angepasst hat (Titel V des Gesetzes 19/1994, geändert durch das Königliche Gesetzesdekret 12/2006 und durchgeführt durch das Königliche Gesetzesdekret 1758/2007). Die Vorteile der Kanarischen Sonderzone können zunächst bis zum 31. Dezember 2019 in Anspruch genommen werden, eine Verlängerung ist vorbehaltlich der Zustimmung der Europäischen Kommission möglich. Die Eintragung ins Offizielle Unternehmensregister der ZEC (ROEZEC) kann bis zum 31. Dezember 2013 erfolgen. Wo können sich die Unternehmen der ZEC ansiedeln? Die Sonderzone erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Kanarischen Inseln unter Beachtung folgender Besonderheiten:
Diese besonderen Gebiete, die sich in der Nähe der kanarischen Häfen und Flughäfen befinden, sind folgendermaßen verteilt: » Gran Canaria: 150 Hektar aufgeteilt in 5 Gebiete
» Tenerife: 150 Hektar aufgeteilt in 5 Gebiete
» La Palma: 50 Hektar aufgeteilt in 2 Gebiete
» Fuerteventura: 25 Hektar
» Lanzarote: 25 Hektar » El Hierro: 25 Hektar » La Gomera: 25 Hektar Körperschaftssteuer Die Unternehmen der ZEC unterliegen einer in Spanien gültigen Körperschaftssteuer von 4 %. Der in Spanien anzuwendende Steuersatz liegt ab dem Jahr 2008 zwischen 25 und 30 %. Der für den besonderen Steuersatz von 4 % anzuwendende Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage richtet sich nach der Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze und der von dem ZEC-Unternehmen ausgeübten Geschäftsaktivität.
*Als andere Geschäftsaktivitäten gelten: Großhandel und Großhandelsvermittlung (außer bei Fahrzeugen mit Motor und Krafträdern); Reisebüros, Einzel- und Großhandel sowie andere Aktivitäten im Tourismussektor; Aktivitäten im Informatikbereich; Aktivitäten im juristischen Bereich, der Buchhaltung, des Rechnungswesens, Steuerberatung, der Markt- und Meinungsforschung; Consulting und Unternehmensberatung; Verwaltung von Investmentgesellschaften; Werbewirtschaft und Öffentlichkeitsarbeit. DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN, EU-MUTTER-TOCHTERRICHTLINIE UND EINKOMMENSTEUER FÜR NICHTANSÄSSIGE Die Kanarischen Inseln gehören zum spanischen und europäischen Hoheitsgebiet, aus diesem Grund:
Diese Befreiungen gelten jedoch nicht, wenn die Einkünfte aus Ländern oder Gebieten stammen, mit denen es keinen tatsächlichen Austausch über Steuerinformationen gibt oder die Muttergesellschaft ihren Steuersitz in einem dieser Länder oder Gebiete hat. STEUER AUF VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN UND DOKUMENTIERTE RECHTSHANDLUNGEN Die Unternehmen der ZEC sind in folgenden Fällen von dieser Steuer befreit:
DIE KANARISCHE MEHRWERTSTEUER (IGIC) Bei der Impuesto General Indirecto Canario (IGIC) handelt es sich um eine den Endverbrauch belastende indirekte Steuer, die der Mehrwertsteuer gleichzusetzen ist. Die wichtigste Besonderheit der IGIC-Steuer ist ihr reduzierter Satz von z.Zt. 5,0%. Generell sind die ZEC-Unternehmen bei Lieferungen von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen untereinander, sowie beim Import von Gütern von dieser Steuer befreit. Firmengründung Spanien in der Kurzübersicht Im Rahmen einer Firmengründung in Spanien beraten wir Mandanten über Gestaltungsmöglichkeiten, Gesellschaftsformen und Steuern. Die Gründung einer spanischen Gesellschaft kommt in Frage:
Firmengründung Spanien und Dienstleistungen:
Firmengründung Spanien und grundlegendes zur Besteuerung Spanien besteuert Kapitalgesellschaften mit 35% Ertragssteuern. Davon abweichend: -For small businesses: 25 % for profits up to € 120,202.41, any portion of profit exceeding latter amount will be taxed at 30%; -for mutual insurance companies, social welfare organisations, mutual guarantee schemes, credit cooperatives and non-profit-making organisations: 25 %; -for cooperatives: 20 % for the results of their cooperative activities; -for foundations and public associations with special tax arrangements under Law No 49/2002: 10 %; -for undertakings for collective investment in securities: 1 %; -for pension funds: 0 %;
sowie Firmengründungen in der ZEC mit 5% Ertragssteuern. Eine in Spanien belegende Betriebsstätte unterliegt der spanischen Körperschaftssteuer. Die steuerliche Betriebsstätte ist dabei über 5 DBA legal definiert. Mithin: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer, löst eine Betriebsstätte in Spanien aus. Ist dieses nicht gegeben, orientiert sich die steuerliche Betriebsstätte über "den Ort der geschäftlichen Oberleitung": Entweder der Mandant -oder ein Beauftragter -verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien und tritt als Geschäftsführer der spanischen Gesellschaft auf ODER -sofern keine Tagesentscheidungen zu treffen sind: Der nicht in Spanien ansässige Geschäftsführer weißt nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte in Spanien aufhält, um die Leitungsaufgaben gewöhnlich in Spanien wahrzunehmen ODER -unsere Kooperationskanzlei in Spanien stellt einen Treuhand- oder angestellten Geschäftsführer. Weitere Merkmale der Betriebsstätte in Spanien sind: -Der ordentliche Geschäftssitz im Sinne -Vertragspartner und Rechnungssteller ist die spanische Betriebsstätte -Hinzurechnungsbesteuerung: Spanien ist kein Niedrigsteuerland im Sinne des deutschen AStG, somit kann eine deutsche natürliche Person oder Körperschaft beherrschenden Einfluss haben (mehr als 50% Gesellschaftsanteile), ohne Rechtsfolge der Hinzurechnungsbesteuerung. -EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden unter den Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. -EU Fusionsrichtlinie (Einbringung in die europäische Union), im deutschen Steuerrecht §23 UmwStG: anwendbar.
DIE SPANISCHE
S.L
Sociedad con Responsabilidad limitada (S.L.)
Das Kapital ist hierbei in
Gesellschafteranteile aufgeteilt. Mit Ausnahme der Sociedad Unipersonal sind
mindestens 2 natürliche oder juristische Personen notwendig. Die S.L. wird
von einem oder mehreren Verwaltern (administradores) vertreten. Diese sind
in ihren Aufgabenbereichen, Rechten und Pflichten vergleichbar mit den
Geschäftsführern. Die S.L ist zu einer geordneten Buchführung verpflichtet
und muss einmal jährlich einen Jahresabschluss beim spanischen
Handelsregister vorlegen.
Grundlagen der BesteuerungAllgemeinesIm Bereich der Besteuerung der unternehmerischen Investitionen in Spanien liegt die Körperschaftsteuer zweifellos im Mittelpunkt des Interesses, da sie in der Regel jedes Investitionsvehikel in Spanien, sei es eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, betreffen wird. Die spanischen Ertragsteuern folgen der allgemeinen Besteuerungstechnik aller Steuern. Nach der Bestimmung, wer als Steuersubjekt die festzusetzende Steuer zu entrichten hat, wird zunächst festgelegt, welche Tatbestände der Steuer grundsätzlich unterliegen. Der Schwerpunkt liegt sodann in der Quantifizierung der einzelnen Steuertatbestände und damit in der Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Lediglich der Einzelunternehmer unterliegt nach den bisherigen Darstellungen der Einkommensteuer, juristische Personen und auch Personengesellschaften dagegen der Körperschaftsteuer. Anders als im deutschen Recht, in dem die Körperschaftsteuer bezüglich der Einkünftedefinition und der Ermittlung des Einkommens im wesentlichen auf das Einkommensteuerrecht verweist, definieren das spanische Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht jeweils selbständig, was sie als steuerbares Einkommen ansehen und wie dieses zu ermitteln ist. Auch nach dem ab 1.1.1999 geltenden LIRPF unterscheidet die spanische Einkommensteuer weiterhin zwischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und solchen aus selbständiger Arbeit, wobei zu letzteren die Einkünfte von gewerbetreibenden und freiberuflich arbeitenden Personen gehören. Darüber hinaus kennt es noch Kapitaleinkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie den Tatbestand der Vermögensgewinne, mit dem die sich beim Verkauf von Vermögensgegenständen ergebenden Gewinne oder Verluste erfasst werden. Die spanische Einkommensteuer verweist allerdings seit jeher für die Ermittlung der hier hauptsächlich interessierenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit auf das Körperschaftsteuerrecht. Ähnliches galt im spanischen Körperschaftsteuerrecht, das bis 1995 in Kraft war. Das heutige Gesetz in der durch das Königliche Gesetzesdekret 4/2004 eingeführten Neufassung durch Ley del Impuesto sobre Sociedades (LIS)kennt dagegen keine Unterscheidung mehr zwischen verschiedenen Einkunftsarten. Es ist nur noch von Renta (Einkommen) die Rede, unabhängig davon, aus welcher Quelle es stammt oder welchen Ursprungs es ist. Die Steuerpflicht ergibt sich daher unmittelbar aus der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, ohne dass es einer vorherigen Bestimmung der Einkunftsart bedarf. Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich daher auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem LIS. Ermittlung der BemessungsgrundlageDas LIS von 1995 versteht unter dem nicht näher definierten Begriff des Einkommens das buchhalterische Ergebnis (in Deutschland würde man wohl sagen: Jahresüberschuss nach Handelsbilanz bzw. Gewinn nach Gewinn und Verlustrechnung) nach steuerlichen Korrekturen. Damit ist eine Regelung geschaffen, die mit dem deutschen Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handelsbilanz nach Paragraph 5 Abs. 1 EStG in etwa vergleichbar ist. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der spanischen Körperschaftsteuer besteht damit in einem Prozess der Umsetzung des buchhalterischen Ergebnisses in die korrekte Bemessungsgrundlage unter Anwendung der diversen Regeln des LIS. Da dem buchhalterischen Ergebnis als Ausgangspunkt dieses Prozesses somit eine zentrale Rolle zukommt, ist eine genauere Betrachtung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten angezeigt). 1. Handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflichten Spanien hat Ende der 80er Jahre sein Handels- und Gesellschaftsrecht den maßgeblichen EG-Richtlinien angepasst. Diese Anpassung der spanischen Gesetze an die Grundsätze der EG beeinflusste im wesentlichen die externe Rechnungslegung. Eingeführt wurde dabei eine allgemeine Publizitätspflicht und eine allgemeine Prüfungspflicht durch unabhängige Prüfer. Als weitere Neuerung entstand für spanische Konzerne die Pflicht zur Aufstellung konsolidierter Abschlüsse. Die maßgeblichen Vorschriften für die Buchführung und Rechnungslegung finden sich im spanischen Handelsrecht (Código de Comercio, im folgenden Ccom), im spanischen Aktienrecht (Ley de Sociedades Anórtimas, im folgenden LSA) und im sog. Kontenplan (Plan General de Contabilidad, im folgenden PGC). Steuerliche BewertungsvorschriftenDie steuerlichen Bewertungsvorschriften, durch die die handelsrechtlichen und buchhalterischen Regeln zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage korrigiert werden, bilden den eigentlichen Kern des LIS. Sie sind in den Art. 11 bis 24 LIS und in den Art. 1 bis 52 der Durchführungsverordnung - Reglamento del Impuesto sobre Sociedades (RIS) - enthalten. Es werden im folgenden die wesentlichen Aspekte dieser Bestimmungen dargestellt. 1. Abschreibung für Abnutzung Die Regeln für die AfA (amortización) sind in Art 11 LIS und in den Art. 1 bis 5 RIS enthalten. Nach diesen Bestimmungen gelten für die AfA folgende Kriterien: a) Allgemeines Abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter sind: Eine Abschreibung für Abnutzung ist steuerlich zulässig, wenn sie der effektiven Entwertung des Wirtschaftsguts entspricht. Dies wird vermutet, wenn sie die maximalen Jahressätze einhält, die in einer als Anhang zum RIS veröffentlichten Tabelle enthalten sind. Die Tabelle enthält minimale und maximale Sätze. Diese sind allgemeinverbindlich. Die Abschreibung nach Tabelle kann gern. Art. 11.1 LIS linear erfolgen oder degressiv auf Basis eines konstanten Prozentsatzes auf den Restwert. Im RIS (Art. 4) wird zusätzlich die Methode der sogenannten "numeros digitos", eine in der Praxis eher selten gewählte Sonderform der degressiven AfA mit variablen Prozentsätzen, erlaubt. Alle drei Verfahren werden letzten Endes von der Tabelle abgeleitet. Die Abweichung von den maximalen und minimalen Sätzen der Tabelle ist mittels eines begründeten Abschreibungsplans möglich, der den Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden muss. Bei materiellen Wirtschaftsgütern ist diese Möglichkeit beschränkt auf neue Wirtschaftsgüter, die sich in Spanien befinden und bei denen besondere Umstände eine erhöhte Abnutzung bedingen. Solche besonderen Umstände können in Zwei- oder Mehrschichtenbetrieb, in extremen klimatischen Einflüssen, hohen Temperaturen, Einwirkung chemischer Elemente etc. bestehen. Für immaterielle Wirtschaftsgüter kommt eine erhöhte Abschreibung nur in Betracht, wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die aus in Spanien durchgeführten und genehmigten Forschungs- und Entwicklungsplänen hervorgegangen sind. Abschreibungen die über die Höchstsätze hinausgehen, werden ansonsten als Gewinnbestandteil betrachtet, ebenso wie Abschreibungen, die nach Ablauf der maximalen Abschreibungszeit vorgenommen werden. Abschreibungsgrundlage sind die Anschaffungskosten. Entsprechend der deutschen Handhabung fällt darunter der Kaufpreis und alle Nebenkosten bis zur Ingebrauchnahme und die Herstellungskosten auf Vollkostenbasis. Die Abschreibung muss grundsätzlich für jeden Gegenstand einzeln erfolgen. Gleichartige und zum selben Zeitpunkt erworbene Gegenstände können allerdings zusammengefasst werden. Es muss dann jedoch ersichtlich sein, welcher akkumulierte Abschreibungsbetrag auf welchen bestimmten Gegenstand entfällt. Für gebrauchte Wirtschaftsgüter können erhöhte Abschreibungen geltend gemacht werden. Man kann entweder aufgrund des Neupreises abschreiben oder aufgrund des eigenen Anschaffungswertes mit verdoppelten Sätzen. Art. 11.2 LIS erlaubt für gewisse Wirtschaftsgüter eine freie AfA. Diese Regel betrifft Wirtschaftsgüter der „sociedades anónimas laborales“, Aktiengesellschaften, an denen die Belegschaft mindestens 50% der Aktien hält, und der Bergbauunternehmern, sowie Wirtschaftsgüter, die der Forschung und Entwicklung gewidmet sind. Für landwirtschaftliche Betriebe besteht unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit einer freien Abschreibung ihrer Wirtschaftsgüter. Darüber hinaus gibt es noch einige Sonderabschreibungen und befristete Bewertungsfreiheiten, die in einigen Wirtschaftsförderungsgesetzen enthalten sind. b) Mietverträge mit Kaufoption Art. 11.3 LIS bezieht sich auf Verträge, die nicht mit amtlich zugelassenen Leasinggesellschaften geschlossen werden. Ist bei einem derartigen Vertrag der Optionspreis geringer als der Restwert nach einer hypothetischen Abschreibung im gleichen Zeitraum, gilt die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, dass der Mieter die Option wahrnehmen wird. In diesem Fall kann der Mieter maximal den für das Wirtschaftsgut nach Tabelle gültigen AfA Satz als Mietausgabe geltend machen. Das spanische Recht nimmt also keine Zuordnung des Wirtschaftsguts beim Mieter mit der Folge der Bilanzierung und Abschreibung bei ihm vor, sondern begrenzt die abziehbaren Mietaufwendungen auf' eine der AfA entsprechenden Höchstgrenze. c) Firmenwert Die Abschreibung des Firmenwerts ist mit einem jährlichen Maximum von 5% zulässig wenn folgende Bedingungen gegeben sind: Sind diese Bedingungen nicht gegeben, ist der Firmenwert nur im Falle einer nachweisbaren irreversiblen Entwertung steuerlich abschreibbar. Die gleichen Voraussetzungen gelten für die Abschreibung von Marken, übertragenen Pachtverträgen und sonstigen immateriellen Wirtschaftsgütern ohne konkrete Nutzungsdauer. 2. Wertberichtigungen Das spanische Steuerrecht kennt die bis Ende 1998 in Deutschland zulässige Teilwertabschreibung nicht, sondern operiert einzig mit dem Mittel des Ausweises eines Wertberichtigungspostens auf der Passivseite. Die Berichtigung orientiert sich dabei am Handelsrecht, so dass eine buchhalterisch korrekte Wertberichtigung im Prinzip auch steuerlich gültig ist. Im PGC ist ein allgemein gültiges Wertaufholungsgebot festgelegt. Wertaufholungen über die Anschaffungskosten hinaus sind nicht zulässig. Diese Grundregeln erfahren in Art. 12 LIS allerdings für bestimmte Fälle Einschränkungen. a) Urheberrechte an Bücher-/Film- und Videoproduktionen Hier ist eine Wertberichtigung zulässig, wenn zwei Jahre seit Markterscheinung der entsprechenden Produktion verstrichen sind. b) Forderungen Eine Wertberichtigung von Forderungen kann vorgenommen werden, wenn der wahrscheinlich zu realisierende Wert einer zweifelhaften Forderung unter dem Bilanzansatz liegt. Die Wertberichtigung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen. Die Realisierbarkeit einer Forderung wird als zweifelhaft angesehen, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich der betreffende Kunde in Konkurs befindet, ein Vergleich mit seinen Gläubigern vorliegt, die Zahlungen eingestellt wurden oder aber gerichtliche Schritte eingeleitet sind, von deren Ausgang die teilweise oder vollständige Realisierbarkeit der Forderung abhängt. Darüber hinaus ist die Realisierbarkeit zweifelhaft, wenn die ausstehenden Forderungen als uneinbringlich angesehen werden. Dies wird gesetzlich vermutet, wenn seit ihrer Fälligkeit mindestens ein Jahr vergangen ist. Zweifelhafte Forderungen sind gesondert zu bilanzieren und von den übrigen, normalen Forderungen getrennt auszuweisen. Gleichzeitig wird einem passiven Wertberichtigungsposten erfolgswirksam der Betrag zugeführt, der als uneinbringlich angesehen wird. c) Gesellschaftsanteile Beteiligungen sind grundsätzlich wie alle Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Dies gilt in Spanien anders als in Deutschland auch für Beteiligungen an Personengesellschaften. Bei nicht börsennotierten Beteiligungen kommt eine anteilige Wertabschreibung - proportional zur gehaltenen Beteiligung - nur in Höhe des Betrages in Betracht, um den der Nettobuchwert des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, am Ende des Wirtschaftsjahres des Anteilsinhabers im Vergleich zum Beginn des Wirtschaftsjahres abgenommen hat. Nachträgliche Gesellschafterbeiträge führen zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten, Rückerstattungen von solchen Beiträgen zu einer Minderung. Bei börsennotierten Aktien richtet sich die Wertberichtigung nach dem am Stichtag notierten Kurswert. Sie ist jedoch nur ein nur einheitlich für die Gesamtheit der gehaltenen Anteile zulässig, ist also bei variierenden Anschaffungskosten in Relation zu den Anschaffungskosten aller Aktien zu setzen. Damit kommt grundsätzlich auch eine Wertberichtigung aufgrund einer Gewinnausschüttung in Betracht, wenn sie den Buchwert der Anteile unter deren Anschaffungswert fallen lässt, d.h., wenn Rücklagen ausgeschüttet werden, die am Tag der Anschaffung bereits vorhanden und preisbestimmend waren. Das Körperschaftsteueranrechnungsverfahren findet jedoch in diesen Fällen keine Anwendung. Als eine Besonderheit des spanischen Rechtes ist zu erwähnen, dass Art. 12.5 unter gewissen Bedingungen eine Abschreibung des implizierten Firmenwertes bei Erwerben von Beteiligungen an ausländischen Firmen mit einem jährlichen Satz von 5% erlaubt. 3. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen Bei Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen kehrt sich das Grundprinzip des LIS um, nach dem das buchhalterische Ergebnis auch steuerlich maßgeblich ist. Abziehbar sind nur diejenigen Rückstellungen, die in Art. 13 LIS ausdrücklich geregelt sind. Danach sind Rückstellungen zulässig für:
4. Fremdfinanzierungen Art. 20 LIS regelt die direkte und indirekte Fremdfinanzierung von spanischen Unternehmen durch ausländische juristische und natürliche Personen. Entsprechend Paragraph 8a KStG ist hier die Umqualifizierung von Zinsen in Entgelt für die Beteiligung am Eigenkapital (= verdeckte Gewinnausschüttung) vorgesehen, wenn das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenkapital eine bestimmte Quote übersteigt. Im deutschen Steuerrecht greift diese Rechtsfolge bei einer in einem Bruchteil bemessenen Vergütung, wenn das Fremdkapital zu irgend einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr das Dreifache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt. Nach Art. 20 LIS wirkt die Umqualifizierung generell bei Zinsen, die einer Verschuldung entsprechen, die im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres das durchschnittliche Eigenkapital um das Dreifache übersteigen, wobei das durchschnittliche Eigenkapital des Jahres ohne Berücksichtigung des Jahresergebnisses zu ermitteln ist. Das spanische Körperschaftsteuerrecht betrachtet damit die gesamte durchschnittliche Gesellschafterfremdfinanzierung im Verhältnis zum gesamten durchschnittlichen Eigenkapital des Jahres. Die Umqualifizierung betrifft nur den Teil der Zinsen, die proportional dem Überschuss über die 3:1 Grenze entsprechen. Seit 1.Januar 2004 ist die Wirkung dieser Regel bezüglich von Finanzierung aus EU-Ländern aufgehoben worden, um der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes Folge zu leisten, da in dieser Art von Regelung der genannnte Gerichtshof eine Form der Diskriminierung sah. Eine Lösung im Sinne der in Deutschland seit 1. Januar 2004 gültigen Bestimmung - Erstreckung der Regel auch auf inländische Verhältnisse um den Vorwurf der Diskriminierung zu vermeiden - ist noch nicht in Aussicht. Sonderregelungen der KörperschaftssteuerVon seiner Struktur her kann man im LIS zwei Teile deutlich unterscheiden: den allgemeinen Teil, der sich mit den allgemein gültigen Bestimmungen der spanischen Körperschaftsteuer befaßt, und einen besonderen Teil, den Titel VIII des LIS, in dem die sog. „regimenes especiales“ behandelt werden, also vom Gesetzgeber geschaffene Sonderregelungen für bestimmte Bereiche. Obwohl die detaillierte Erläuterung aller Sonderregelungen nicht Gegenstand dieses Beitrages sein kann, wird hier zunächst wegen ihrer Gesamtbedeutung ein kurzer Überblick über sämtliche Sonderregelungen gegeben, bevor auf einige besonders hervorzuhebende Regelungen im folgenden näher eingegangen wird. 1. Allgemeiner Überblick Die einzelnen Sonderregelungen des LIS, die besondere Steuersubjekte oder Geschäftsvorgänge betreffen, sind folgende: a) Spanische und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung Wie der Name schon sagt, schließen sich zu dieser verschiedene Unternehmen zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammen. Die europäische Regelung hierzu ist in der EU-Richtlinie 2137/1985 enthalten, die spanische ist hingegen ein internes Produkt der spanischen Gesetzgebung Beide unterliegen der Steuertransparenz (siehe dazu sogleich) mit gewissen Besonderheiten. b) „Uniones Temporales de Empresas“ Dieser mit der deutschen Arbeitsgemeinschaft vergleichbare Zusammenschluß, mit dem eine zeitlich beschränkte Unternehmensvereinigung für einen bestimmten Zweck erfolgt, gilt trotz der Tatsache, dass er keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, als Steuersubjekt der Körperschaftsteuer. Durch die Sonderregelung ist auch sie der sog. Steuertransparenz mit gewissen Besonderheiten unterworfen. c) Gesellschaften zur Wohnungsvermietung Unter gewissen Bedingungen können Gesellschaften, deren hauptsächlicher Zweck die Vermietung von Wohnungen ist, besondere steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen, die eine Reduzierung der Steuerschuld um bis zu 97% erreichen können. d) Risikokapitalgesellschaften - Fonds und Regionale Gesellschaften zur Förderung der Industrie Die im Bereich des Gesetzes 1/1999 operierenden Gesellschaften können eine Begünstigung in Höhe von 99% der Einkünfte, die sie aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile jener Gesellschaften erhalten, die in Artikel 2.1 des erwähnten Gesetzes aufgeführt werden. e) „Instituciones de lnversión Colectiva“ Hiermit sind bestimmte Investitionsgesellschaften (eigene Rechtspersönlichkeit) und Fonds (Vermögensmasse ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die durch eine dritte juristische Person verwaltet wird) gemeint, die in etwa vergleichbar mit dem deutschen Aktienfonds oder offenen und geschlossenen Immobilienfonds sind. Sie unterliegen dem Gesetz 46/1984 und investieren ausschließlich in Aktien, sonstige Finanzaktiva oder Immobilien. Die Sonderregelung enthält die Einzelheiten zur Besteuerung der Gesellschaften und Fonds selbst sowie zur Besteuerung der Anteilsinhaber. f) Vermögensgesellschaften (Sociedades Patrimoniales) Bis zum 1. Januar 2003 wurde unter dem Begriff "steuerliche Transparenz" unter bestimmten Voraussetzungen die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit der juristischen Person für steuerliche Zwecke außer Acht gelassen, so dass die entsprechende Gesellschaft zwar besteuert wurde, ihr Einkommen jedoch den Gesellschaften zugeschrieben wurde, die dann die von der Gesellschaft entrichtete Steuerlast von der eigenen Steuerlast abziehen durfte. Dieses System, das als "Steuerliche Transparenz" bezeichnet wurde, ist ab dem Wirtschaftsjahr 2003 aufgehoben worden. An seine Stelle tritt die Sonderregelung der sogenannten "Vermögensgesellschaften". Sie wird weiter unten im Detail beschrieben. g) Konzernbesteuerung (Consolidación fiscal) In Spanien kann eine Gruppe von Gesellschaften für eine spezielle Art der Besteuerung optieren, der sogenannten konsolidierten Besteuerung. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist dann der gemeinsame Gewinn aller Konzernmitglieder, der sich durch die Zusammenfassung der Gewinn- und Verlustrechnungen und der Bilanzen der Konzernmitglieder zum Konzernabschluß ergibt. Auch auf sie wird im folgenden noch ausführlicher eingegangen. h) Fusionen, Spaltungen, Sacheinlagen und Anteilstausch An dieser Stelle enthält das LIS die Umsetzung der EU-Fusionsrichtlinie. Die Prinzipien dieser Richtlinie gelten in Spanien seit jeher nicht nur für grenzüberschreitende Vorgänge, sondern auch für rein inländische Vorgänge. i) Bergbauunternehmen Für derartige Unternehmen gelten besondere, begünstigende Abschreibungsvorschriften. j) Erforschung und Produktion von Kraftstoffen Auch hier gelten besondere Abschreibungsvorschriften. k) Internationale Steuertransparenz Hier enthält das LIS die spanischen Vorschriften über ausländische Gesellschaften, die von in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen kontrolliert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gewinn ausländischer Gesellschaften den spanischen Anteilsinhabern direkt zugerechnet werden. l) Kleinunternehmen Unternehmen von bis zu 6 Mio. Euro Umsatz gelten als Kleinunternehmen und sind unter gewissen Bedingungen zu Steuerbegünstigungen berechtigt wie etwa besonders günstige Abschreibungen, Rückstellungen für Forderungen etc. Überdies beläuft sich in diesem Fall der Steuersatz für die ersten 90.151,81 Euro der Bemessungsgrundlage auf 30%. Ab diesem Betrag ist wieder der generelle Steuersatz von 35% anwendbar. m) Leasingverträge Leasingverträge mit amtlich bei der Bank von Spanien registrierten Leasinggesellschaften berechtigen den Leasingnehmer zu einer Abschreibung des angeschafften Wirtschaftsguts, die dem zweifachen Betrag der Abschreibung entspricht, wie sie sich normalerweise aus den Tabellen ergeben würde. Er kann also nicht die tatsächlich gezahlten Leasingraten absetzen, statt dessen jedoch eine erhöhte AfA. Das Wirtschaftsgut wird damit letztlich wirtschaftlich ihm und nicht dem Leasinggeber zugeordnet. n) Gesellschaften mit Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften Hier regelt das LIS die Besteuerung spanischer Holdinggesellschaften. Dividenden, die der spanischen Holdinggesellschaft aus dem Ausland zufließen, sind steuerfrei, und ihre Wiederausschüttung in das Ausland ist unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls. o) Teilweise von der Körperschaftsteuer freigestellte Körperschaften Bestimmte Körperschaften sind in Spanien teilweise von der Steuer freigestellt, wie etwa Stiftungen oder Gewerkschaften. Die Freistellung gilt nicht, wenn diese neben ihrem Hauptzweck noch andere unternehmerische Tätigkeiten ausüben. p) Eigentümergemeinschaften von Wäldern Im wesentlichen besteht die Regelung darin, dass die Verwendung des Gewinns für Verbesserungsinvestitionen sofort als Betriebsausgabe gilt und später die Investition trotzdem steuerlich gültig abschreibbar ist. q) Besondere Schifffahrtsunternehmen Gewisse Schifffahrtsunternehmen können (geregelt im Gesetz 27/1992) die Körperschaftssteuer durch ein vereinfachtes Verfahren entrichten, in dem die Steuerschuld proportional zur eingesetzten Tonnage an Schiffsraum bestimmt wird. r) Sportgesellschaften Hier wird die Umwandlung von sportlichen Vereinen in Gesellschaften aus steuerlicher Sicht geregelt. Ehemalige Sonderregelung der
Steuertransparenz - heute die besondere Form der Besteuerung für die
sogenannten Vermögensgesellschaften
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