|
Sie sind hier: Gründung von Kapitalanlagegesellschaften,
Vermögensverwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und
Hedgefonds im EWR, Schweiz und Drittstaaten,
Investmentgesellschaften - Hedgefonds - Offshore gründen,
Fondsgesellschaften international
Gründung von
Vermögensverwaltungsgesellschaften- Kapitalanlagegesellschaften
International
Gründung von Fondsgesellschaften/Hedgefonds/
Investmentgesellschaften/Kapitalanlagegesellschaften
international
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Investment-Gesellschaften
und/oder Vermögensverwaltungs-/ Kapitalanlagegesellschaften im
EWR (z.B. Deutschland,
Liechtenstein,
Zypern),
in der Schweiz und in sogenannten Steueroasen-Ländern
(Drittstaaten): Cayman Islands, BVI,
Belize,
Panama
oder
Comoros. In wenigen Fällen
eignet sich auch eine
Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft (OFC)
als Kapitalanlagegesellschaft.
Die Gebühren richten sich nach dem Sitzstaat und der erforderlichen
Lizenz. In fast allen Länder (auch in sogenannten
Steueroasen-Staaten) unterliegen Kapitalanlagegesellschaften der
Aufsicht und Regulierung der zuständigen Behörde. Es ist mithin
eine Zulassung/Lizenz erforderlich (Erlaubnisantrag). Die
Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft ist in ALLEN Ländern
ein komplexer Vorgang mit hohen Anforderungen. Es ist außerdem
zu beachten, dass im Kontext von Kapitalanlagegesellschaften das
Recht des Sitzstaates der Gesellschaft und das Recht des
Anbieterstaates greift. Davon abweichend sind
Kapitalanlagegesellschaften im EWR zu sehen, hier besteht die
gegenseitige Anerkennung. Allerdings führen in diesem Kontext
viele Kreditwesengesetze der Länder aus, dass die Tätigkeit im
Inland nur aufgenommen werden darf, sofern die zuständige
Aufsichtsbehörde informiert wurde (anzeigepflicht) bzw. die
Genehmigung erteilt hat.
Gründung von
Fondsgesellschaften/ Investmentgesellschaften/
Kapitalanlagegesellschaften/Hedgefonds: Was
zwingend zu beachten ist
Bei der Gründung einer
Kapitalanlagegesellschaft sind zahlreiche Faktoren zu beachten,
welche das "Recht des Sitzstaates der Gesellschaft"
(Gesellschaftsrecht, Erlaubnisantrag, Regulierungsregeln-und
Gesetze usw) und das Recht des oder der "Anbieterstaaten"
(Vertriebsstaaten) betrifft. Ergänzend dazu ggf. die
europäischen Richtlinien:
Eine Gesellschaft in einem Land ohne
entsprechende Regulierungen und Aufsicht zu gründen, kann
Kontraproduktiv sein. Stichworte sind: Gestaltungsmissbrauch,
kein Vertrieb außerhalb des Sitzstaates der Gesellschaft möglich
(oder wenn Vertrieb, dann rechtswidrig). Daneben sind
steuerrechtliche Aspekte zwingend zu beachten.
Im Kontext der Gründung einer
Kapitalanlagegesellschaft ist daher eine sorgfältige Planung und
Umsetzung durch versierte Steuerberater und Anwälte
unerlässlich. "Mal eben" eine Kapitalanlagegesellschaft
-möglichst noch über fragwürdige "Agenturen"- zu gründen kann
für den Klienten schwerwiegende Folgen haben. Hier sollte der
Mandant auf keinem Falle an der falschen Stelle sparen. Geht die
Sache im Rahmen einer "Mal-Eben-Billiggründung" schief, hat das
nicht selten strafrechtliche Konsequenzen. Dabei geht es nicht
darum, dass die Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft/Hedgefonds
in Steueroasenländern grundsätzlich abzulehnen ist. Es
geht um eine Beratung, welche Länder -unter welchen
Voraussetzungen und Zielsetzungen- in Frage kommen und wie eine
Umsetzung auf der Basis des anwendbaren Rechts zu geschehen hat.
Hedgefonds
und Vertrieb in Deutschland
In Deutschland
aufgelegte und öffentlich vertriebene Hedgefonds unterliegen der
Aufsicht nach dem Investmentgesetz (InvG). Zugelassene
Kapitalanlagegesellschaften können in Deutschland Single- und
Dach-Hedgefonds auflegen, die als Publikums- oder Spezialfonds
genehmigt werden können.
Ein Dach-Hedgefonds darf grundsätzlich sowohl
inländische regulierte Single-Hedgefonds als auch ausländische
Investmentvermögen mit vergleichbarer Anlagepolitik als
Zielfonds erwerben (§ 113 Abs. 1 S. 1 u. 2 InvG). Bei der
Auswahl der Single-Hedgefonds sind neben dem Grundsatz der
Risikomischung noch weitere Streuungsvorschriften einschlägig,
etwa dürfen nicht mehr als 20% des Wertes des Dach-Hedgefonds in
einem einzelnen Zielfonds angelegt sein. Leverage und
Leerverkäufe dürfen für Dach-Hedgefonds nicht durchgeführt
werden (§ 113 Abs. 1 S. 3 InvG). Dach-Hedgefonds haben vor der
Investition Mindestinformationen über die Zielfonds einzuholen.
Anschließend müssen sie die Anlagestrategie und die Risiken der
Zielfonds laufend überwachen.
Im Gegensatz zu Dach-Hedgefonds dürfen
Single-Hedgefonds nicht öffentlich, sondern nur im Wege des
„Private Placement“ vertrieben werden (§ 112 Abs. 2 InvG).
Single-Hedgefonds sind in ihren Strategien gesetzlich kaum
beschränkt. Für sie sind die Aufnahme von Krediten, der Einsatz
von Derivaten zur Steigerung des Investitionsgrades, Leverage-Geschäfte
und Leerverkäufe grundsätzlich unbegrenzt zulässig. Gleichwohl
ist die Anlage in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an
einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt
einbezogen sind, auf 30% des Wertes des Sondervermögens
beschränkt (§ 112 Abs. 1 S. 3 InvG).
Der öffentliche
Vertrieb ausländischer Investmentanteile in Deutschland
unterliegt grundsätzlich einer Anzeigepflicht (§ 139 Abs. 1 InvG).
Voraussetzung ist vor allem der
Nachweis, dass die ausländische Investmentgesellschaft und die
Verwaltungsgesellschaft in ihrem Heimatstaat einer wirksamen
öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger
unterliegen (§ 139 Abs. 2 Nr. 8 InvG).
Im Falle ausländischer Dach-Hedgefonds sind daneben umfangreiche
Unterlagen über die Gesellschaft und das Produkt einzureichen.
Ausländische Single-Hedgefonds öffentlich zu vertreiben, ist
nicht erlaubt.
Europäische Richtlinien
Die EU-Richtlinie:
Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
entfaltet entsprechende
Wirkung.
Persönliche und fachliche Eignung- Geschäftsführung
Die meisten
Staaten verlangen im Kontext einer Kapitalanlagegesellschaft die
persönliche -und fachliche Eignung der Geschäftsführung
(Ausnahme sind Neuseeland OFC und Belize). I.d.R. sind zwei
Geschäftsführer erforderlich.
Optimaler
Standort in der EU
Als optimaler Standort
in der EU kann
Zypern angesehen werden.
Zypern
besteuert Gesellschaften mit nur 10% Ertragssteuern,
Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen
grundsätzlich keiner Quellensteuer auf Zypern. Das minimale
Anfangskapital beträgt 100.000 Euro, die Stellung eines
Treuhand-Geschäftsführers auf Zypern ist möglich.
Steuerrechtliche Aspekte beachten
Bei der Gründung
einer Kapitalanlagegesellschaft in
Nullsteueroasen/Niedrigsteuerländer ohne DBA-Sachverhalt zum
Sitzstaat des Steuerpflichtigen (Belize,Panama,Cayman Islands)
sind die nationalen Gesetze zur Verhinderung des
Gestaltungsmissbrauchs, ergänzend die nationalen Regelungen
einer Hinzurechnungsbesteuerung zu beachten. Die
Negativwirkungen können i.d.R. nur dadurch ausgeschlossen
werden, in dem im Sitzstaat der Kapitalanlagegesellschaft ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert
wird und sich die geschäftliche Oberleitung tatsächlich im
Sitzstaat befindet. GGf. eintretende Negativwirkungen der
nationalen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in
Deutschland §8 AStG) können häufig nur dadurch verhindert
werden, sofern der Mandant -jedenfalls nach außen- keinen
beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt.
Gemäss Deutschem AStG (Außensteuergesetz) ist die Gesellschaft
dann nicht als passiv einzustufen, sofern im Sitzstaat ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert
ist und keine nahestehende Person beteiligt ist.
Ergänzend ist bei
Nicht-DBA-Sachverhalten zu beachten, dass sich das Auslösen
einer Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates der
Auslandsgesellschaft über die innerstaatlichen Gesetze definiert
(in Deutschland also Z.B. über §§12/13AO) und nicht über §5 DBA.
Betriebsstätte der Kapitalanlagegesellschaft im Ausland
Entscheidend wird
sein, dass die Betriebsstätte der
Kapitalanlagegesellschaft/Vermögensverwaltungsgesellschaft im
Sitzstaat (z.B. Neuseeland,Zypern, Liechtenstein usw.) belegen
ist. Dieses, damit das Recht des Sitzstaates überhaupt Wirkung
entfaltet und damit die steuerliche Betriebsstätte im Sitzstaat
belegen ist. Hauptsächliches Merkmal ist dabei analog 5 OECD-MA
"Der Ort der geschäftlichen Oberleitung" (ein im Sitzstaat der
Auslandsgesellschaft ansässiger muss die geschäftliche
Oberleitung wahrnehmen). Sofern überhaupt
Treuhand-Geschäftsführer eingesetzt werden dürfen, sollten diese
eine vergleichbare Vergütung erhalten wie ein Angestellter
Geschäftsführer einer Kapitalanlagegesellschaft und aktiv tätig
werden. Ein weiteres Merkmal einer Betriebsstätte ist der in
kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb, ein
Briefkasten oder reines Registered Office ist keine
Betriebsstätte.
Die
Kapitalanlagegesellschaft in der EU, gegründet durch EU
Ansässige
Es
greift als übergeordnetes Rechtsgut die
EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Urteile des EuGHs zur
Niederlassungsfreiheit.
Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer
Gesellschaft nach dem Recht des Sitzstaates liegt keine
Scheinfirma vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die
Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen (gesetzlich zulässigen
oder gesetzlich nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand auch
tatsächlich ausübt. In jedem Falle findet eine pauschale
Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen
einer Scheingesellschaft von der Rechtsprechung des BFH daher
nur in Ausnahmefällen angenommen (Prof. Dr. Thomas Reith,
Internationales Steuerrecht,Verlag Vahlen, Seite 71; BFH Urteil
vom 23.06.1992,BStBl 1992 II S. 972).
Die
EU-Niederlassungsfreiheit
erlaubt sogar die
gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von
EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry
Schweppes), erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von
mehr als einem bloßen Briefkasten.
Ergänzend: Nationale Regelungen der
Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) sind in der
EU rechtswidrig.
Dieses ist jedoch
nur die "rein steuerliche Sichtweise"!
Allgemeines zum Thema Investmentfonds
Ein
Offener Investmentfonds, kurz als
Fonds
bezeichnet, ist ein Konstrukt zur Geldanlage. Eine
Investmentgesellschaft (deutscher Fachbegriff:
Kapitalanlagegesellschaft) sammelt das Geld der Anleger, bündelt
es in einem Sondervermögen – dem Investmentfonds – und
investiert es in einem oder mehreren Anlagebereichen. Die
Anteilscheine können in der Regel an jedem (Börsen-)Tag
gehandelt werden. Das Geld im Fonds wird nach vorher
festgelegten Anlageprinzipien z. B. in Aktien, festverzinslichen
Wertpapieren, am Geldmarkt und/oder in Immobilien angelegt.
Investmentfonds müssen im Regelfall bei der Geldanlage den
Grundsatz der Risikomischung beachten, das heißt es darf nicht
das gesamte Fondsvermögen in nur eine Aktie oder nur eine
Immobilie investiert werden. Durch die Streuung des Geldes auf
verschiedene Anlagegegenstände wird das Anlagerisiko reduziert.
Mit dem Kauf von Investmentfondsanteilen wird
der Anleger Miteigentümer am Fondsvermögen und hat einen
Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Anteilsrückgabe zum jeweils
gültigen Rücknahmepreis. Bei Offenen Immobilienfonds gilt eine
juristische Besonderheit: Hier ist die Investmentgesellschaft
formal Eigentümerin des Fondsvermögens, und wird deshalb als
Eigentümerin der Immobilien ins Grundbuch eingetragen.
Der Anteilswert bemisst sich nach dem Wert
des gesamten Fondsvermögens dividiert durch die Anzahl der
ausgegebenen Anteile. Das Fondsvermögen wird professionell
verwaltet und ist nach deutschem Recht Sondervermögen, das heißt
die Anlagen müssen strikt getrennt von dem Vermögen der
Gesellschaft gehalten werden. Diese Regelung garantiert den
Vermögenserhalt auch bei Insolvenz der
Kapitalanlagegesellschaft. Das Sondervermögen steigt durch neue
Einlagen von Anlegern und durch Kurs-, Dividenden- und/oder
Zinsgewinne bzw. fällt durch Rückerstattung von Anteilen oder
Verluste.
Offener und geschlossener
Investmentfonds
Das Gegenstück zu offenen Investmentfonds
sind geschlossene Fonds (engl. closed-end Fonds). Sie
unterliegen Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit,
jederzeit Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben
oder zurückzugeben. Alternativ kann ein Verkauf über
Handelsplattformen für Anteile an geschlossenen Fonds möglich
sein.
In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich
offene und geschlossene Fonds in Deutschland dadurch, dass es
nur für offene Investmentfonds eine spezielle Regelung gibt,
nämlich das Investmentgesetz (InvG). Deutsche geschlossene Fonds
werden meist als Gesellschaften, z. B. GmbH & Co KG ausgestaltet
und unterliegen den allgemeinen Regelungen für die jeweilige
Gesellschaftsart. Analoge Regelungen existieren in vielen
anderen Ländern.
Offene Fonds und die
Kapitalanlagegesellschaften, die sie verwalten, unterliegen in
Deutschland gemäß § 5 InvG der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für deutsche geschlossene
Fonds existiert keine vergleichbare Aufsicht. Wenn Anteile an
geschlossenen Fonds öffentlich angeboten werden sollen, prüft
die BaFin zuvor allerdings, ob dafür ein Prospekt nach den
Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes erstellt wurde. Auch
hier kennen andere Länder, zentral in der EU/EWR vergleichbare
Regelungen.
Vertriebszulassung in Deutschland
für ausländische Investmentfonds
Wenn
eine ausländische Kapitalanlagegesellschaft (KAG) Anteile ihrer
Fonds in Deutschland verkaufen möchte, so benötigt sie dazu eine
Vertriebszulassung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Im Rahmen des von der
Bafin entwickelten Anzeigeverfahrens, wird ermittelt ob man der
KAG gestattet, die Fondsanteile zukünftig in Deutschland
verkaufen zu dürfen, oder nicht. Durch das Anzeigeverfahren wird
geprüft, ob die KAG vertrauenswürdig ist und ob die
Anlagestrategie des Fonds, den die KAG in Deutschland verkaufen
möchte, zu den deutschen Investmentgesetzten passt. Dabei wird
vor allem darauf geachtet, dass ein ausreichender Schutz für die
potentiellen Käufer von Fondsanteilen besteht. Ein Fonds, dem
eine Vertriebszulassung erteilt wurde, darf künftig in
Deutschland offiziell, öffentlich Anteile verkaufen. Erhält ein
Fonds keine Vertriebszulassung, so kann man als Anleger dennoch
in ihn investieren. Andere Länder kennen vergleichbare oder
sogar analoge Regelungen.
Dienstleistungen der Kanzlei ETC:
Auflage eines Investmentfonds
Die ETC gründet für Mandanten Gesellschaften
in der EU und/oder Offshore mit Genehmigung zur Auflage eines
Investmentfonds:
-
-EU/EWR: Deutschland,Zypern,Liechtenstein
(andere Staaten auf Anfrage)
-
-Nicht EWR: Schweiz
-
-Offshore: Belize,BVI,Cayman Islands
-
-Ausländische Investmentfonds:
Vertriebszulassung in Deutschland, Österreich und/oder der
Schweiz
Möglichkeiten
der Kapitalisierung über eine US INC
Eine Corporation (die werthaltig
gemacht worden ist!) kann ihre Aktien, die einen
mathematisch genau festgelegten Anteil an der Firma darstellen,
als Sicherheit für Darlehen hinterlegen oder als Gegenwert für
Investitionen verkaufen. Eine U.S. Corporation kann ihre Aktien
an Investoren in der ganzen Welt verkaufen, wobei es allerdings
bei Verkäufen innerhalb der USA gewisse Beschränkungen seitens
der Securities & Exchange Commission (SEC - U.S. Börsenbehörde)
gibt. Das bedeutet, dass man seine Aktien ohne Genehmigung an
nicht mehr als 35 Investoren verkaufen darf. Wenn man sich sein
Kapital durch einen unbeschränkten öffentlichen Aktienverkauf in
den USA beschaffen will, muss dieser Aktienverkauf von der SEC
in Washington genehmigt werden.
|