Vermögensverwaltungsgesellschaft, Kapitalanlagegesellschaft gründen, Investmentgesellschaft gründen, Hedgefonds auflegen
Vermögensverwaltungsgesellschaften- Kapitalanlagegesellschaften
Netzwerk internationaler Steuerberater (LowTax Network International)

English language:
 
Index
Über uns
Kontakt zu uns
E-Mail- Direkt
Rangliste Steueroasen
Offshore Firma
Versicherungsgesellschaft gründen

 

 

 

Sie sind hier: Gründung von Kapitalanlagegesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Hedgefonds im EWR, Schweiz und Drittstaaten, Investmentgesellschaften - Hedgefonds - Offshore gründen, Fondsgesellschaften international

Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften- Kapitalanlagegesellschaften International

Gründung von Fondsgesellschaften/Hedgefonds/ Investmentgesellschaften/Kapitalanlagegesellschaften international

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Investment-Gesellschaften und/oder Vermögensverwaltungs-/ Kapitalanlagegesellschaften im EWR (z.B. Deutschland, Liechtenstein, Zypern), in der Schweiz und in sogenannten Steueroasen-Ländern (Drittstaaten): Cayman Islands, BVI, Belize, Panama oder Comoros. In wenigen Fällen eignet sich auch eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft (OFC) als Kapitalanlagegesellschaft.

Die Gebühren richten sich nach dem Sitzstaat und der erforderlichen Lizenz. In fast allen Länder (auch in sogenannten Steueroasen-Staaten) unterliegen Kapitalanlagegesellschaften der Aufsicht und Regulierung der zuständigen Behörde. Es ist mithin eine Zulassung/Lizenz erforderlich (Erlaubnisantrag). Die Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft ist in ALLEN Ländern ein komplexer Vorgang mit hohen Anforderungen. Es ist außerdem zu beachten, dass im Kontext von Kapitalanlagegesellschaften das Recht des Sitzstaates der Gesellschaft und das Recht des Anbieterstaates greift. Davon abweichend sind Kapitalanlagegesellschaften im EWR zu sehen, hier besteht die gegenseitige Anerkennung. Allerdings führen in diesem Kontext viele Kreditwesengesetze der Länder aus, dass die Tätigkeit im Inland nur aufgenommen werden darf, sofern die zuständige Aufsichtsbehörde informiert wurde (anzeigepflicht) bzw. die Genehmigung erteilt hat. 

Gründung von Fondsgesellschaften/ Investmentgesellschaften/ Kapitalanlagegesellschaften/Hedgefonds: Was zwingend zu beachten ist

Bei der Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft sind zahlreiche Faktoren zu beachten, welche das "Recht des Sitzstaates der Gesellschaft" (Gesellschaftsrecht, Erlaubnisantrag, Regulierungsregeln-und Gesetze usw) und das Recht des oder der "Anbieterstaaten" (Vertriebsstaaten) betrifft. Ergänzend dazu ggf. die europäischen Richtlinien:

Eine Gesellschaft in einem Land ohne entsprechende Regulierungen und Aufsicht zu gründen, kann Kontraproduktiv sein. Stichworte sind: Gestaltungsmissbrauch, kein Vertrieb außerhalb des Sitzstaates der Gesellschaft möglich (oder wenn Vertrieb, dann rechtswidrig). Daneben sind steuerrechtliche Aspekte zwingend zu beachten.

Im Kontext der Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft ist daher eine sorgfältige Planung und Umsetzung durch versierte Steuerberater und Anwälte unerlässlich. "Mal eben" eine Kapitalanlagegesellschaft -möglichst noch über fragwürdige "Agenturen"- zu gründen kann für den Klienten schwerwiegende Folgen haben. Hier sollte der Mandant auf keinem Falle an der falschen Stelle sparen. Geht die Sache im Rahmen einer "Mal-Eben-Billiggründung" schief, hat das nicht selten strafrechtliche Konsequenzen. Dabei geht es nicht darum, dass die Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft/Hedgefonds in Steueroasenländern  grundsätzlich abzulehnen ist. Es geht um eine Beratung, welche Länder -unter welchen Voraussetzungen und Zielsetzungen- in Frage kommen und wie eine Umsetzung auf der Basis des anwendbaren Rechts zu geschehen hat.

 

Hedgefonds und Vertrieb in Deutschland

In Deutschland aufgelegte und öffentlich vertriebene Hedgefonds unterliegen der Aufsicht nach dem Investmentgesetz (InvG). Zugelassene Kapitalanlagegesellschaften können in Deutschland Single- und Dach-Hedgefonds auflegen, die als Publikums- oder Spezialfonds genehmigt werden können. 

Ein Dach-Hedgefonds darf grundsätzlich sowohl inländische regulierte Single-Hedgefonds als auch ausländische Investmentvermögen mit vergleichbarer Anlagepolitik als Zielfonds erwerben (§ 113 Abs. 1 S. 1 u. 2 InvG). Bei der Auswahl der Single-Hedgefonds sind neben dem Grundsatz der Risikomischung noch weitere Streuungsvorschriften einschlägig, etwa dürfen nicht mehr als 20% des Wertes des Dach-Hedgefonds in einem einzelnen Zielfonds angelegt sein. Leverage und Leerverkäufe dürfen für Dach-Hedgefonds nicht durchgeführt werden (§ 113 Abs. 1 S. 3 InvG). Dach-Hedgefonds haben vor der Investition Mindestinformationen über die Zielfonds einzuholen. Anschließend müssen sie die Anlagestrategie und die Risiken der Zielfonds laufend überwachen.

Im Gegensatz zu Dach-Hedgefonds dürfen Single-Hedgefonds nicht öffentlich, sondern nur im Wege des „Private Placement“ vertrieben werden (§ 112 Abs. 2 InvG). Single-Hedgefonds sind in ihren Strategien gesetzlich kaum beschränkt. Für sie sind die Aufnahme von Krediten, der Einsatz von Derivaten zur Steigerung des Investitionsgrades, Leverage-Geschäfte und Leerverkäufe grundsätzlich unbegrenzt zulässig. Gleichwohl ist die Anlage in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, auf 30% des Wertes des Sondervermögens beschränkt (§ 112 Abs. 1 S. 3 InvG).

Der öffentliche Vertrieb ausländischer Investmentanteile in Deutschland unterliegt grundsätzlich einer Anzeigepflicht (§ 139 Abs. 1 InvG). Voraussetzung ist vor allem der Nachweis, dass die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft in ihrem Heimatstaat einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen (§ 139 Abs. 2 Nr. 8 InvG). Im Falle ausländischer Dach-Hedgefonds sind daneben umfangreiche Unterlagen über die Gesellschaft und das Produkt einzureichen. Ausländische Single-Hedgefonds öffentlich zu vertreiben, ist nicht erlaubt.

Europäische Richtlinien

Die EU-Richtlinie: Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren entfaltet entsprechende Wirkung.

Persönliche und fachliche Eignung- Geschäftsführung

Die meisten Staaten verlangen im Kontext einer Kapitalanlagegesellschaft die persönliche -und fachliche Eignung der Geschäftsführung (Ausnahme sind Neuseeland OFC und Belize). I.d.R. sind zwei Geschäftsführer erforderlich.

Optimaler Standort in der EU

Als optimaler Standort in der EU kann Zypern angesehen werden.  Zypern besteuert Gesellschaften mit nur 10% Ertragssteuern, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen grundsätzlich keiner Quellensteuer auf Zypern. Das minimale Anfangskapital beträgt 100.000 Euro, die Stellung eines Treuhand-Geschäftsführers auf Zypern ist möglich.

Steuerrechtliche Aspekte beachten

Bei der Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft in Nullsteueroasen/Niedrigsteuerländer ohne DBA-Sachverhalt zum Sitzstaat des Steuerpflichtigen (Belize,Panama,Cayman Islands) sind die nationalen Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, ergänzend die nationalen Regelungen einer Hinzurechnungsbesteuerung zu beachten. Die Negativwirkungen können i.d.R. nur dadurch ausgeschlossen werden, in dem im Sitzstaat der Kapitalanlagegesellschaft ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird und sich die geschäftliche Oberleitung tatsächlich im Sitzstaat befindet. GGf. eintretende Negativwirkungen der nationalen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) können häufig nur dadurch verhindert werden, sofern der Mandant -jedenfalls nach außen- keinen beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt. Gemäss Deutschem AStG (Außensteuergesetz) ist die Gesellschaft dann nicht als passiv einzustufen, sofern im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist und keine nahestehende Person beteiligt ist.

Ergänzend ist bei Nicht-DBA-Sachverhalten zu beachten, dass sich das Auslösen einer Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft über die innerstaatlichen Gesetze definiert (in Deutschland also Z.B. über §§12/13AO) und nicht über §5 DBA.

Betriebsstätte der Kapitalanlagegesellschaft im Ausland

Entscheidend wird sein, dass die Betriebsstätte der Kapitalanlagegesellschaft/Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sitzstaat (z.B. Neuseeland,Zypern, Liechtenstein usw.) belegen ist. Dieses, damit das Recht des Sitzstaates überhaupt Wirkung entfaltet und damit die steuerliche Betriebsstätte im Sitzstaat belegen ist. Hauptsächliches Merkmal ist dabei analog 5 OECD-MA "Der Ort der geschäftlichen Oberleitung" (ein im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ansässiger muss die geschäftliche Oberleitung wahrnehmen). Sofern überhaupt Treuhand-Geschäftsführer eingesetzt werden dürfen, sollten diese eine vergleichbare Vergütung erhalten wie ein Angestellter Geschäftsführer einer Kapitalanlagegesellschaft und aktiv tätig werden. Ein weiteres Merkmal einer Betriebsstätte ist der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb, ein Briefkasten oder reines Registered Office ist keine Betriebsstätte.

Die Kapitalanlagegesellschaft in der EU, gegründet durch EU Ansässige

Es greift als übergeordnetes Rechtsgut die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit.  Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des Sitzstaates liegt keine Scheinfirma vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen (gesetzlich zulässigen oder gesetzlich nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt. In jedem Falle findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtsprechung des BFH daher nur in Ausnahmefällen angenommen (Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht,Verlag Vahlen, Seite 71; BFH Urteil vom 23.06.1992,BStBl 1992 II S. 972).

Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von mehr als einem bloßen Briefkasten.

Ergänzend: Nationale Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) sind in der EU rechtswidrig.

Dieses ist jedoch nur die "rein steuerliche Sichtweise"!

Allgemeines zum Thema Investmentfonds

Ein Offener Investmentfonds, kurz als Fonds bezeichnet, ist ein Konstrukt zur Geldanlage. Eine Investmentgesellschaft (deutscher Fachbegriff: Kapitalanlagegesellschaft) sammelt das Geld der Anleger, bündelt es in einem Sondervermögen – dem Investmentfonds – und investiert es in einem oder mehreren Anlagebereichen. Die Anteilscheine können in der Regel an jedem (Börsen-)Tag gehandelt werden. Das Geld im Fonds wird nach vorher festgelegten Anlageprinzipien z. B. in Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, am Geldmarkt und/oder in Immobilien angelegt. Investmentfonds müssen im Regelfall bei der Geldanlage den Grundsatz der Risikomischung beachten, das heißt es darf nicht das gesamte Fondsvermögen in nur eine Aktie oder nur eine Immobilie investiert werden. Durch die Streuung des Geldes auf verschiedene Anlagegegenstände wird das Anlagerisiko reduziert.

Mit dem Kauf von Investmentfondsanteilen wird der Anleger Miteigentümer am Fondsvermögen und hat einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Anteilsrückgabe zum jeweils gültigen Rücknahmepreis. Bei Offenen Immobilienfonds gilt eine juristische Besonderheit: Hier ist die Investmentgesellschaft formal Eigentümerin des Fondsvermögens, und wird deshalb als Eigentümerin der Immobilien ins Grundbuch eingetragen.

Der Anteilswert bemisst sich nach dem Wert des gesamten Fondsvermögens dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Das Fondsvermögen wird professionell verwaltet und ist nach deutschem Recht Sondervermögen, das heißt die Anlagen müssen strikt getrennt von dem Vermögen der Gesellschaft gehalten werden. Diese Regelung garantiert den Vermögenserhalt auch bei Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft. Das Sondervermögen steigt durch neue Einlagen von Anlegern und durch Kurs-, Dividenden- und/oder Zinsgewinne bzw. fällt durch Rückerstattung von Anteilen oder Verluste.

Offener und geschlossener Investmentfonds

Das Gegenstück zu offenen Investmentfonds sind geschlossene Fonds (engl. closed-end Fonds). Sie unterliegen Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit, jederzeit Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben oder zurückzugeben. Alternativ kann ein Verkauf über Handelsplattformen für Anteile an geschlossenen Fonds möglich sein.

In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich offene und geschlossene Fonds in Deutschland dadurch, dass es nur für offene Investmentfonds eine spezielle Regelung gibt, nämlich das Investmentgesetz (InvG). Deutsche geschlossene Fonds werden meist als Gesellschaften, z. B. GmbH & Co KG ausgestaltet und unterliegen den allgemeinen Regelungen für die jeweilige Gesellschaftsart. Analoge Regelungen existieren in vielen anderen Ländern.

Offene Fonds und die Kapitalanlagegesellschaften, die sie verwalten, unterliegen in Deutschland gemäß § 5 InvG der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für deutsche geschlossene Fonds existiert keine vergleichbare Aufsicht. Wenn Anteile an geschlossenen Fonds öffentlich angeboten werden sollen, prüft die BaFin zuvor allerdings, ob dafür ein Prospekt nach den Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes erstellt wurde. Auch hier kennen andere Länder, zentral in der EU/EWR vergleichbare Regelungen.

Vertriebszulassung in Deutschland für ausländische Investmentfonds


Wenn eine ausländische Kapitalanlagegesellschaft (KAG) Anteile ihrer Fonds in Deutschland verkaufen möchte, so benötigt sie dazu eine Vertriebszulassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Im Rahmen des von der Bafin entwickelten Anzeigeverfahrens, wird ermittelt ob man der KAG gestattet, die Fondsanteile zukünftig in Deutschland verkaufen zu dürfen, oder nicht. Durch das Anzeigeverfahren wird geprüft, ob die KAG vertrauenswürdig ist und ob die Anlagestrategie des Fonds, den die KAG in Deutschland verkaufen möchte, zu den deutschen Investmentgesetzten passt. Dabei wird vor allem darauf geachtet, dass ein ausreichender Schutz für die potentiellen Käufer von Fondsanteilen besteht. Ein Fonds, dem eine Vertriebszulassung erteilt wurde, darf künftig in Deutschland offiziell, öffentlich Anteile verkaufen. Erhält ein Fonds keine Vertriebszulassung, so kann man als Anleger dennoch in ihn investieren. Andere Länder kennen vergleichbare oder sogar analoge Regelungen.

Dienstleistungen der Kanzlei ETC: Auflage eines Investmentfonds

Die ETC gründet für Mandanten Gesellschaften in der EU und/oder Offshore mit Genehmigung zur Auflage eines Investmentfonds:

  • -EU/EWR: Deutschland,Zypern,Liechtenstein (andere Staaten auf Anfrage)

  • -Nicht EWR: Schweiz

  • -Offshore: Belize,BVI,Cayman Islands

  • -Ausländische Investmentfonds: Vertriebszulassung in Deutschland, Österreich und/oder der Schweiz

Möglichkeiten der Kapitalisierung über eine US INC

Eine Corporation (die werthaltig gemacht worden ist!) kann ihre Aktien, die einen mathematisch genau festgelegten Anteil an der Firma darstellen, als Sicherheit für Darlehen hinterlegen oder als Gegenwert für Investitionen verkaufen. Eine U.S. Corporation kann ihre Aktien an Investoren in der ganzen Welt verkaufen, wobei es allerdings bei Verkäufen innerhalb der USA gewisse Beschränkungen seitens der Securities & Exchange Commission (SEC - U.S. Börsenbehörde) gibt. Das bedeutet, dass man seine Aktien ohne Genehmigung an nicht mehr als 35 Investoren verkaufen darf. Wenn man sich sein Kapital durch einen unbeschränkten öffentlichen Aktienverkauf in den USA beschaffen will, muss dieser Aktienverkauf von der SEC in Washington genehmigt werden.

 

 

 

Partnerlinks: Offshore-Firmengründung , Offshore Company formation, Glücksspiel Lizenz, Bank gründen, Steueroasen -Schwedische Creditunion und Panama AG mit Finanzdienstleistungslizenz