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Unsere Kanzlei bietet in Kooperation mit einer großen Internet-Marketing-Agentur das Internetmarketing für Glücksspielbetreiber an: Suchmaschinenranking, Bannerwerbung, Soziale Netzwerke, Pressemitteilungen und vieles mehr. | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Spezial Internet-Marketing für
Online-Glücksspielanbieter
Internet-Marketing für Online-Glücksspielanbieter
In Zusammenarbeit
mit einer großen Internet-Marketing-Agentur bieten wir Glücksspielbetreibern
das Spezial Internet-Marketing an: Professionelles Webdesign, manuelles
Suchmaschinenranking, Erhöhung der Linkpopularität durch qualifizierte
Backlinks, Bannerwerbung in den wichtigsten Portalen für Spieler,
-Webdesign
Für Glücksspielanbieter ist ein optimales Webdesign für die Kundenbindung
entscheidend. Wir bieten unseren Kunden zahlreiche Tamplate-Vorlagen, die
individuell angepasst werden können. Natürlich besteht auch die Möglichkeit
der Neugestaltung einer Glücksspiel-Homepage.
-Suchmaschinen-Ranking für Glücksspiel-Anbieter
Ein optimales Suchmaschinen-Ranking ist mit viel Aufwand verbunden. Wir
übernehmen für unsere Kunden das Suchmaschinen-Ranking, damit das
Glücksspielangebot unter den ersten 10 Ergebnissen in den wichtigsten
Suchmaschinen gefunden wird.
-Wettgutscheine
Ein gutes Marketing-Tool für Glücksspielanbieter ist die Ausgabe von
Wett-oder Casino-Gutscheinen. Dafür installieren wir für unsere Kunden eine
eigene Homepage. Auf dieser Homepage können Interessenten Wett-oder
Casino-Gutscheine downloaden und diese Möglichkeit natürlich Ihren Freunden
oder Bekannten mitteilen.
Wettgutscheine sind
Geldgeschenke von
Wettanbietern die
unabhängig von einer Einzahlung oder einer Neuanmeldung an Wettkunden
ausgegeben werden.
-Bannererstellung und Bannerwerbung
Wir erstellen für unsere Mandanten hochprofessionelle Werbebanner und sorgen
für die richtige Platzierung in den einschlägigen Foren für Spieler.
Dabei bezahlen unsere Kunden nicht mehr, wenn Sie einschlägige Bannerwerbung
in den wichtigsten Portalen über uns in Auftrag geben. Allerdings suchen wir
für unsere Kunden genau die Portale heraus, die den meisten
zielgruppenorientierten Traffic bieten.
-Affilinet
Programme –Affilate Marketing
Wir können Glücksspiel-Betreiber an bestehende Affilinet-Programme anbinden
oder ein eigenes Affilinet-Programm installieren. Affiliate-Systeme (engl. affiliate „angliedern“) sind internetbasierte Vertriebslösungen, bei der meistens ein kommerzieller Anbieter seine Vertriebspartner erfolgsorientiert durch eine Provision vergütet. Mit Affiliate-Marketing-Systemen im Online-Kooperationsmanagement vermarkten Firmen also ihre Produkte und Dienstleistungen durch Verlinkung auf Partner-Webseiten. Nur bei tatsächlichem Umsatz oder messbarem Erfolg werden Provisionen bezahlt. Dies ist ein Vorteil für den Produktanbieter, jedoch ein Nachteil für den Anbieter des Werbeplatzes, da das Geschäftsrisiko des Produktanbieters je nach Wahl des Konditionsmodells zu einem nicht unerheblichen Teil auf den Werbeplatzanbieter übergeht. Da das Inventar bei dem Werbeplatzanbieter aber nicht unendlich vermehrbar ist, wird er sich im Vorfeld gut überlegen, mit welchem Affiliate-Programm er die besten Ergebnisse erwartet. Für den Produktanbieter entsteht so ein natürlicher Druck, ein faires Abrechnungsmodell zu finden.
-Gute Positionen in den wichtigsten Suchmaschinen, zentral bei Google
Gekaufte Links“ über Google Adwords helfen Betreibern von
Glücksspiel-Plattformen nicht weiter, da Google eine AdWords-Werbung für
Online-Glücksspiel nicht zulässt.
-Manuelles Suchmaschinen-Ranking
Die Alternative besteht im manuellen Suchmaschinen-Ranking,
um in den TOP 10 Positionen der wichtigsten Suchmaschinen gerankt zu werden.
Die erforderlichen Massnahmen/Techniken werden unten zusammenfassend
ausgeführt.
-Manuelles Suchmaschinen-Ranking und grundsätzliche Problemstellungen für
Glücksspielanbieter
Webseiten von Glücksspielbetreibern enthalten i.d.R. viele Flashanimationen,
JavaScripts, Frames und DHTML-Programmierungen. Da Suchmaschinen aber
vorrangig HTML auswerten, wirkt sich diese Tatsache negativ für das
Suchmaschinenranking aus.
Dieses Problem kann nur über eine „Parallel-Homepage“ gelöst werden, die
entsprechend viele „reine HTML-Seiten“ ausweist, wobei diese „Outdoorseiten“
zwar von den Suchmaschinen indiziert werden, aber für den Nutzer nicht
lesbar sind (automatische Weiterleitung zur aktiven Homepage). Damit die
Suchmaschinen diese Outdoorseiten entsprechend indizieren, müssen diese
allerdings entsprechenden Inhalt ausweisen.
Besteht die Angebotsseite nicht überwiegend aus Flashanimationen, Frames
usw.. kann eine Optimierung der vorhandenen Seiten realisiert werden, sofern
notwendig mit zusätzlichen Inhaltsseiten die suchmaschinentauglich
programmiert werden.
-Linkpopularität Ein wichtiges Kriterium für die Einstufung sind die Anzahl
und die Qualität der Verweise. Je mehr Links im Internet auf die betreffende
Webseite verweisen, desto besser wird sie eingestuft. Den Indikator dafür
nennt man Linkpopularität. Google misst die Linkpopularität durch den
PageRank. Eine höhere Übereinstimmung zwischen Suchbegriff und dem
Inhalt der Website hat ebenfalls positiven Einfluss auf das Ranking.
-Module Soziale Netzwerke inkl. redaktioneller Bearbeitung Dieses Modul umfasst die Eintragung in den sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, Wordpress, Xing und Linked in, sowie die laufende redaktionelle Überarbeitung.
-Module Pressemitteilungen Installation von Pressemitteilungen in den wichtigsten Presseportalen im Internet, deutsch- und englischsprachig. Glücksspiel Lizenz und Dienstleistungen unserer Kanzlei Unsere Kanzlei bietet die gesamte Palette der Dienstleistungen im Rahmen "Glückspiel-Lizenz", Lizenz für Wetten und Sportwetten an: -Rechtliche Beratung im Kontext der nationalen und internationalen Gesetzgebung zum Glückspielrecht, ergänzend EU-Recht und/oder Urteile des EuGHs im Rahmen der Niederlassungsfreiheit/Dienstleistungsfreiheit -Gründung der Gesellschaft mit Lizenz für Glückspiel, Wetten oder Sportwetten, in vielen Ländern (Malta, England, Gibraltar, Isle of Man und Offshore-Staaten wie Belize, Costa Rica, Panama usw.): Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde bis zur Erteilung der Lizenz (einschließlich Business Plan und Plan G&V), Gründung der Gesellschaft/en im Sitzstaat (z.B. Malta Ltd und Malta Holding), Kontoeröffnung, Anbindung an Zahlungsprovider, Hosting des Glücksspielangebotes -Auf Wunsch-oder sofern notwendig- Treuhand-Dienste (Treuhand-Direktor und/oder -Shareholder), Registered Office bis Büro, Buchhaltung und Jahresabschluss, Ausweisung der Glücksspielsteuer -Steuerliche Gestaltung, z.B. im Kontext der "verbundenen Unternehmen" und/oder direkten Beteiligungen, Vermeidung der Annahme des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs, Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach nationalen Steuergesetzen usw. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion und Rechtsprechung z.B. in Deutschland (Staatsvertrag zum Glücksspielwesen BRD, mit Wirkung 01.01.08), bieten wir Lösungsmodelle, u.a. über die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Rechtsprechung des EuGHs an. Mithin verlagern immer mehr Anbieter Ihre (Online-) Angebote nach Malta oder England, um ihre Dienstleistungen -unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen- legal in der gesamten EU, also auch in Deutschland oder anderen EU-Ländern, anbieten zu können. Dabei verfügt unsere Kanzlei über fundiertes Wissen der nationalen Glücksspiel-Gesetze im Sitzstaat unserer Mandanten (z.B. Deutschland,Österreich,Spanien,Italien,Schweiz) und den wichtigsten Standorten für Glücksspiel-Anbieter (Malta,Gibraltar,Isle of Man,Belize,Panama,Costa Rica usw.). Grundlegende Unterscheidungen und Problemstellungen im Kontext Glücksspiel-Lizenz,Wett-Lizenz Im Rahmen eines Glückspiel-oder Wettangebotes im Internet ist zunächst zu unterscheiden, ob der Mandant nur "vermittelt", also als Reseller bestehender Angebote auftritt oder eine eigene Plattform/Dienstleistung realisiert werden soll. Handelt es sich nur um eine "Resellertätigkeit", so könnte der Mandant z.B. eine zyprische Limited gründen, die entsprechend anbietet. Zwar ist Online-Glückspiel auf Zypern untersagt, jedoch werden Resellerangebote ohne Lizensierung zugelassen. Handelt es sich um ein "eigenes Angebot", so ist das Recht des Sitzstaates (also z.B. Malta) und das Recht des "Anbieterstaates" zu beachten. Im Rahmen der EU besteht über die Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und der Rechtsprechung des EuGHs die Möglichkeit, eine Lizenz in einem EU Staat zu erwirken (z.B. Malta), die von den anderen EU -Staaten,unter bestimmten Voraussetzungen, entsprechend anerkannt werden muss. Rechtlich problematisch kann die Angelegenheit werden, wenn sich das Angebot an Kunden in unterschiedlichen Ländern, auch außerhalb der EU, richten soll. Wird eine Lizenz in einem EU-Staat realisiert (also z.B. auf Malta), so ist darauf zu achten, das einzig anwendbares Recht das Recht des Sitzstaates ist und in anderen Ländern keine Betriebsstätte im Sinne ausgelöst wird. Dieses könnte dazu führen, dass innerstaatliches Recht Anwendung findet, was i.d.R. ja vermieden werden soll. Mithin darf in "anderen Ländern außerhalb des Sitzstaates" allenfalls nur eine Repräsentanz (keine Betriebsstätte im Sinne, nur beratende Tätigkeiten) installiert werden. Aufgrund verschiedener rechtlicher Erwägungen neigen wir jedoch zu der Empfehlung, jegliche Anbindung z.B. zu Deutschland oder Österreich (i.d. R. Sitzstaat der Nutznießer) zu vermeiden. Modellbeispiel: Gründung einer ausländischen Betriebsstätte, z.B. englische Limited. Gemäss 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) orientiert sich der Betriebsstättenbegriff im Kontext eines Glücksspiel-oder Wettangebotes i.d.R. an dem "Ort der geschäftlichen Oberleitung": Entweder der Mandant oder ein Beauftragter (Angestellter) verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Betriebsstättenland, in diesem Beispiel also nach England, und tritt selbst als Direktor der Limited auf ODER unsere Kanzlei im Betriebsstättenland stellt einen treuhänderischen Direktor ODER der z.B. Deutsche Direktor" weisst nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig und gewöhnlich im Betriebsstättenland aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen. Alle weiteren Merkmale der Betriebsstätte müssen mithin zusätzlich erfüllt sein: Kein "Briefkasten", sondern ein ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat (Substanz Escape), Geschäftskonto und USt-ID und Steuernummer. Das Angebot wird auf einem Server im Sitzstaat gehostet. Bei der Frage der Eigner (Gesellschafter/Shareholder) muss aus steuerrechtlicher Sicht geprüft werden, ob die Zwischenschaltung einer Holding sinnvoll ist (Stichworte sind: Dividendenrouting, Quellensteuer, DBA-Recht, Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie), bzw. der Einsatz eines Treuhand-Shareholders oder die Zwischenschaltung einer Offshore-Gesellschaft. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, eine Lizenz in einem "Offshore-Staat" (z.B. Belize ) zu realisieren. Da diese Länder i.d.R. kein Rechtshilfeabkommen, kein fiskalisches Auslieferungsabkommen usw.. mit anderen Ländern unterhalten, kann man auf dem Standpunkt stehen das Rechtshilfeersuchen/Klagen auf Unterlassung nicht "durchgreifen",sofern ein solches Angebot als rechtswidrig einzustufen ist. Zu beachten sind hier allerdings u.a. die G20 Abkommen und aus steuerrechtlicher Sicht die nationalen Gesetzes zu Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs. Die Bewertung kann sich hier anders darstellen, sofern der Betreiber des Glücksspielangebotes nicht der unbeschränkten Steuerpflicht z.B. in Deutschland oder Österreich unterliegt und/oder sich das Glücksspielangebot an Kunden außerhalb der EU richtet. Bei der Installation eines "Glückspiel-Wettangebotes" bestehen immer mehrere "Problemfelder", die zu lösen sind,u.a.: Anwendbares Glückspielrecht in den "Anbieterstaaten"- und im "Betriebsstättenland" sowie die "steuerliche Ausgestaltung", mithin Verhinderung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs aus steuerrechtlicher Sicht. Stichworte für Deutsche Mandanten können sein: Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, G20 Abkommen, DBA-Recht und DBA-Missbrauchsklauseln, Negativwirkungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, Betriebsstättendefinition im Sinne §§12/13 AO im Nicht-DBA-Sachverhalt. Andere Länder kennen analoge oder vergleichbare Regelungen. Mehr zum Thema lesen Sie bitte hier: Glücksspiel Lizenz und grundsätzliche Überlegungen Glücksspiel Lizenz: Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise Zunächst beraten wir den Mandanten, welcher Sitzstaat für sein Angebot in Frage kommt. Hierbei spielen Fragen des Glücksspielrechts und des Steuerrechts eine wesentliche Rolle. Nachfolgend wird i.d.R. der Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde des Landes eingereicht. Hierbei handelt es sich um umfangreiche Dokumentationen über das Glücksspielangebot, die Geschäftsführung und wirtschaftlich Berechtigten, dem Business Plan inkl. Plan G&V für die ersten Jahre (Gewinn-und Verlustrechnung), die Konstellation der Glücksspiel-Gesellschaft inkl. verbundene Unternehmen und direkte Beteiligungen, sofern vorhanden. I.d.R. parallel oder nach dem ersten Schritt, erfolgt die Gründung der Glücksspiel-Firma, also auf Malta z.b. die Gründung einer Malta Limited als aktive Gesellschaft und eine Malta Holding. Im Kontext der Gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung muss versucht werden, ggf. eintretende steuerliche Nachteile zu vermeiden. Solche Nachteile können insbesondere bei direkten Beteiligungen eintreten (Quellensteuer). Im Rahmen einer EU-Gesellschaft (z.B. England, Malta) ist die EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar. Mithin kann die Gesellschaft z.B. in Deutschland als Repräsentanz (keine Betriebsstätte im Sinne) auftreten, sofern nur Hilfstätigkeiten, Beratung oder Werbung. Allerdings gibt es deutsche Gerichtsurteile, die eine "Vermittlung" ausländischer Spielangebote nach Ihrer Rechtsauffassung untersagen. Es muss also bei Installation einer Repräsentanz genau geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen dieses zulässig ist.
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