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Insolvenzrecht-
Insolvenzverfahren- Verbraucherinsolvenz
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Insolvenzgründe
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, § 17
InsO
Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine
fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hat der Schuldner seine Zahlungen
eingestellt, wird die Zahlungsunfähigkeit gesetzlich vermutet.
Drohende Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners, §18 InsO
Nur der Schuldner kann für seinen Insolvenzantrag den Eröffnungsgrund
einer drohenden Zahlungsunfähigkeit geltend machen. Sie droht, wenn der
Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden
Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.
Überschuldung, §19 InsO
Nur für juristische Personen ist auch die Überschuldung ein
Eröffnungsgrund. Sie liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die
bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ob dies so ist, ist im
Rahmen einer Überschuldungsbilanz zu ermitteln, in der sich Aktiva und
Passiva gegenüberstehen. Ergibt sich hieraus rechnerisch eine
Überschuldung, so ist in einer Fortführungsprognose zu ermitteln, ob die
Weiterführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Ist das
nicht der Fall, so liegt die Überschuldung vor. Führt die Prognose dagegen
zu einem positiven Ergebnis, so muss eine zweite Bilanz unter
Berücksichtigung der ermittelten Fortführungswerte erstellt werden. Nur
wenn sich hieraus erneut eine Überschuldung ergibt, liegt tatsächlich der
Eröffnungsgrund des § 19 InsO vor.
Verfahrensablauf
Antrag
Berechtigt, den Insolvenzantrag zu stellen, sind sowohl der Schuldner als
auch seine Gläubiger. Bis das Insolvenzgericht über den Antrag entschieden
hat, kann der Antrag jederzeit zurückgenommen werden. Der Antrag ist
grundsätzlich bei dem Amtsgericht zu stellen, das am satzungsmäßig
bestimmten Unternehmenssitz, oder - bei natürlichen Personen - am Wohnsitz
des Schuldners liegt. Führt der Schuldner seine Geschäfte im Schwerpunkt
an einem anderen Ort, so ist das Insolvenzgericht dort zuständig. Ein
zulässiger Antrag des Gläubigers setzt ein rechtliches Interesse des
Antragstellers voraus. Dies fehlt, wenn es eine einfachere
Rechtschutzmöglichkeit gibt oder mit dem Antrag insolvenzfremde Zwecke
verfolgt werden. Seine Forderung(en) und den vorgetragenen Eröffnungsgrund
muss der Gläubiger glaubhaft machen. Hierfür verweist die Insolvenzordnung
auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Für den Antrag des
Schuldners besteht eine Antragspflicht, soweit es sich um eine juristische
Person handelt ( §§ 42 II BGB, 130a, 177a HGB, 99 GenG, 92 II AktG, 64
GmbHG). Wird diese Pflicht von den handelnden Organen verletzt, so haften
sie für den entstandenen Schaden mit ihrem Privatvermögen. Außerdem können
sie zur Erstattung eines vom Gläubiger geleisteten
Verfahrenskostenvorschusses herangezogen werden (§ 26 Abs. 3 InsO).
Schließlich ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung - auch
für natürliche Personen - strafrechtlich relevant (§§ 283 ff StGB).
Eröffnungsverfahren
Nach Eingang des Antrages prüft das Gericht seine Zuständigkeit sowie die
formellen Voraussetzungen. Sind diese nicht eingehalten, so weist es den
Antrag zurück. Während der Dauer der Prüfung kann das Gericht verschiedene
Sicherungsmaßnahmen (§§ 21-25 InsO) ergreifen, um zu verhindern, dass das
Haftungs-Vermögen verringert wird. Es kann einen vorläufigen
Insolvenzverwalter einsetzen. Dieser hat dann die Aufgaben, das Vermögen
des Schuldners zu erhalten, dessen Unternehmen bis zur Entscheidung über
den Insolvenzantrag fortzuführen und zu prüfen, ob das Vermögen das
Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Das Gericht kann ihn
zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob eine
Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des
Unternehmens (Sanierung) bestehen. Neben der Einsetzung des vorläufigen
Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht weitere Sicherungsmaßnahmen
treffen. Es kann dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen
oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des
Insolvenzverwalters wirksam sind. Es kann Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen
einstellen. Dies gilt ohne weiteres für das bewegliche Vermögen des
Schuldners, also für Sachen und Forderungen. Auf Antrag des vorläufigen
Insolvenzverwalters ist eine entsprechende gerichtliche Anordnung auch für
die Zwangsvollstreckung in Immobilien möglich. Schließlich kann das
Insolvenzgericht sogar eine Postsperre verhängen und unter Umständen den
Schuldner, der seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, zwangsweise
vorführen und nach seiner Anhörung in Haft nehmen lassen.
Abweisungsentscheidung
Wurden die formellen Antragsvoraussetzungen nicht genügend beachtet oder
reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, um die Kosten des
Insolvenzverfahrens zu decken, weist das Gericht den Antrag ab. Diese
Entscheidung kann mit den Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Die Abweisung mangels Masse kann vermeiden, wer einen
ausreichenden Geldbetrag für die Verfahrenskosten vorschießt, § 26 Abs. 1,
Satz 2 InsO. Die Abweisungsentscheidung mangels Masse wird in einem bei
dem Insolvenzgericht geführten Schuldnerverzeichnis - der sogenannten
"schwarzen Liste" - eingetragen und dem Handels-, Vereins- und
Genossenschaftsregister mitgeteilt, wenn der Schuldner dort verzeichnet
ist. Für die insolvente Gesellschaft bedeutet eine rechtskräftige
Abweisungsentscheidung ihre Auflösung. Nach ihrer Liquidation wird das
Unternehmen aus dem Register gelöscht. Eine Sanierung kommt nicht mehr in
Betracht.
Eröffnungsbeschluss
Mit dem Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO) beginnt das Insolvenzverfahren.
Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen und dem Schuldner sowie
seinen Gläubigern zuzustellen. Darüber hinaus wird sie im Handels-,
Vereins- oder Genossenschaftsregister und im Grundbuch eingetragen.
Im Eröffnungsbeschluss benennt das Gericht den Insolvenzverwalter. Es
fordert die Gläubiger auf, ihre Rechte innerhalb einer bestimmten Frist
ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter anzumelden. Personen, die dem
Schuldner gegenüber Verpflichtungen haben, werden aufgefordert, nunmehr
ausschließlich an den Insolvenzverwalter zu leisten. Schließlich setzt das
Gericht den Berichts- und den Prüfungstermin fest.
Auch ein fehlerhafter Eröffnungsbeschluss ist mit seinem Erlass wirksam.
Es sei denn, er trägt einen Mangel, der so gravierend ist, dass er der
Entscheidung schon äußerlich den Charakter einer richterlichen
Entscheidung nimmt (BGH NJW 1998,609). Der Schuldner kann den Beschluss
aber mit der sofortigen Beschwerde angreifen, soweit er den
Insolvenzantrag nicht selbst gestellt hat.
Wirkung der Eröffnungsentscheidung ( §§
80 -102 InsO)
Mit der Wirksamkeit der Eröffnungsentscheidung verliert der Schuldner das
Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse an den
Insolvenzverwalter. An ihn müssen die Schuldner des Insolventen von nun an
leisten. Der Schuldner bleibt aber Eigentümer der zur Masse gehörenden
Sachen.
Rechte an den zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen können nun nicht
mehr erworben werden (§ 91 InsO), auch nicht wenn der Rechtserwerb bereits
vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden war. Während des
laufenden Insolvenzverfahrens ist eine Zwangsvollstreckung für einzelne
Insolvenzgläubiger grundsätzlich verboten ( § 89 InsO).
Aussonderungsberechtigte Gläubiger können ihre Herausgabeansprüche im Wege
der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Sicherungsrechte, die im letzten
Monat vor Stellung des Insolvenzantrages oder danach erlangt wurden,
werden unwirksam ( § 88 InsO, sogenannte Rückschlagsperre).
Mit der Verfahrenseröffnung trifft den Schuldner eine Auskunfts- und
Mitwirkungspflicht, die auch zwangsweise - mit den Mitteln der
zwangsweisen Vorführung und Ordnungshaft - durchgesetzt werden kann.
Auf Rechte aus laufenden gegenseitigen Verträgen hat die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens unterschiedliche Wirkung. Regelungen hierzu finden
sich in den §§ 103 -128 der Insolvenzordnung.
Gang des Insolvenzverfahrens
Forderungsfeststellung
Wollen die Gläubiger am Verteilungserlös im Insolvenzverfahren teilhaben,
müssen sie ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden.
Hierbei sind Grund und Betrag der Forderung zu benennen. Das Gericht setzt
in seinem Eröffnungsbeschluss die Frist fest, innerhalb der dies geschehen
muss. Eine ordnungsgemäß angemeldete Forderung gilt als festgestellt,
soweit weder der Insolvenzverwalter noch ein Insolvenzgläubiger ihr im
Prüfungstermin - oder bei verspätet angemeldeten Forderungen im
schriftlichen Verfahren - widersprochen hat, § 178 Abs. 1 InsO.
Die Tabelle, in die der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen
einträgt, liegt im ersten Drittel des Zeitraumes zwischen Ablauf der
Meldefrist und Prüfungstermin in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichtes zur Einsichtnahme aus.
Wird einer angemeldeten Forderung bestritten, so kann dessen Inhaber das
Bestehen der Forderung klageweise feststellen lassen, soweit seine
Forderung noch nicht tituliert ist. Liegt bereits ein Titel vor, so muss
der Widersprechende Klage erheben. Streitgegenstand ist in beiden Fällen
die Feststellung, ob die umstrittene Forderung tatsächlich so besteht, wie
sie zur Tabelle angemeldet oder im Prüfungstermin bezeichnet wurde.
Welches Gericht in so einem Fall zuständig ist, richtet sich nach den
allgemeinen Vorschriften. Soweit danach der Zivilrechtsweg beschritten
wird, ist bei sachlicher Zuständigkeit der Amtsgerichte ausschließlich das
Insolvenzgericht zur Entscheidung berufen, darüber hinaus entscheidet das
Landgericht, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht liegt. Die
Zuständigkeit eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angerufenen
Gerichtes bleibt bestehen.
Der klagende Gläubiger muss spätestens zwei Wochen nach der öffentlichen
Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses nachweisen, dass und für
welchen Betrag er den Rechtsstreit aufgenommen hat. Versäumt er dies, so
wird seine Forderung bei der Erlösverteilung nicht berücksichtigt - auch
wenn er den Prozess gewinnen sollte. Andernfalls wird der auf seine
Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung bis zum Ende des Prozesses
zurückbehalten.
Berichtstermin
Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage
des Schuldners und die Gründe, die zur Insolvenz geführt haben, zu
berichten. Er erläutert die Möglichkeiten einer bestmöglichen Befriedigung
der Gläubiger sowie betriebserhaltender Maßnahmen (Sanierung), ggfs.
Grundlagen eines Insolvenzplanes sowie die Folgen der jeweiligen Maßnahmen
für die Ansprüche der Gläubiger.
Schuldner, Gläubigerauschuss, Betriebsrat und Sprecherausschuss der
leitenden Angestellten - im Einzelfall auch die amtlichen
Berufsvertretungen der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der
Landwirtschaft - haben die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Die Gläubigerversammlung entscheidet über die zu treffenden Maßnahmen. Sie
kann den Verwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes beauftragen.
In einem späteren Termin kann sie ihre Entscheidung ändern.
Verwaltung und Verwertung der Masse (durch Insolvenzverwalter)
Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur
Masse ( § 35 InsO) gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse
der Gläubigerversammlung dem nicht entgegenstehen. Er untersteht der
Aufsicht des Gläubigerausschusses und des Gerichts. Will er
Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung für das Insolvenzverfahren
vornehmen, hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen.
Beispielhaft nennt § 160 Abs.2 InsO Rechtshandlungen von besonderer
Bedeutung, ohne dass diese Aufzählung abschließend ist.
Verweigert der Gläubigerausschuss seine Zustimmung kann das
Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder einer Mehrheit der
Gläubiger nach Anhörung des Verwalters die Durchführung der vorgesehenen
Verwertungsmaßnahme vorläufig untersagen und eine Gläubigerversammlung zur
Entscheidung einberufen.
Verletzt der Insolvenzverwalter schuldhaft seine Sorgfaltspflichten, so
kann er zum Ersatz des entstandenen Schadens herangezogen werden.
Der Verwalter hat zunächst das tatsächliche Haftungsvermögen zu ermitteln
und herzustellen. Er muss also ausstehende Forderungen einziehen und
diejenigen Gegenstände aus der Masse aussondern, die dem Schuldner nicht
gehören. Vorabbefriedigungsrechte Dritter müssen erfüllt werden.
Schließlich kann auch eine Aufrechnung zur Verminderung der Masse führen.
Werden die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche des Schuldners nicht
erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter diese Rechte einklagen oder -wenn
ein solcher Prozess bereits angestrengt wurde - nach der prozessualen
Unterbrechung für den Schuldner fortführen. Dieser ist zur Mitwirkung und
Unterstützung verpflichtet. Entsprechendes gilt für die
Zwangsvollstreckung.
Auch bestimmte Ansprüche der Gläubiger gegen Dritte kann ausschließlich
der Insolvenzverwalter geltend machen. Das ist der Fall bei
Schadensersatz-Ansprüchen gegen Dritte, die das Haftungsvermögen
geschmälert und so für geringere Ausschüttungsquoten gesorgt haben (sogenannte
Gesamtschadensliquidation, § 92 InsO). Erfasst sind auch Ansprüche der
Gläubiger gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
Ist die Haftungsmasse erreicht, muss der Verwalter die zugehörigen
Gegenständer verwerten, da an die Gläubiger nur Bargeld verteilt werden
darf. Dabei hat der Insolvenzverwalter zwei Dinge zu beachten: Er muss die
Gegenstände so gewinnbringend wie möglich verwerten und er muss eine
möglichst frühzeitige Gläubigerbefriedigung erreichen.
Die Verwertungsart liegt im freien Ermessen des Verwalters. Er kann das
Unternehmen verkaufen, d.h. die Aktiva veräußern im Rahmen einer
übertragende Sanierung oder - im Rahmen einer Liquidation - einzelne
Vermögensgegenstände verwerten.
Grundstücke können auf dem freien Markt zum Kauf, zur Vermietung oder zur
Pacht angeboten sowie zwangsverwertet werden.
Bewegliche Gegenstände werden freihändig verkauft oder versteigert.
Prüfungstermin
Im Prüfungstermin vor der Erlösverteilung werden die angemeldeten
Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Werden Forderungen
bestritten, ist dies im Termin zu erörtern. Im Zweifel muss ihr Bestehen
klageweise ermittelt werden (Forderungsfeststellungsverfahren). Jede
unbestritten gebliebene Forderung gilt als festgestellt - auch wenn es sie
nicht gibt.
Für verspätet angemeldete Forderungen gilt § 177 InsO: Auch sie sind
grundsätzlich zu beachten. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder
ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach
dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des
Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die
Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.
Erlösverteilung
Nach Verwertung der Haftungsmasse kann der Verwalter den Erlös verteilen.
Er muss hierzu die Zustimmung des Gläubigerausschusses und des Gerichtes
einholen.
Vor der Erlösverteilung stellt der Verwalter ein Schlussverzeichnis
sämtlicher am Erlös beteiligter Forderungen auf. Das Verzeichnis wird auf
der Geschäftstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Die Summe
der Forderungen und der zur Verteilung verfügbaren Betrag aus der
Insolvenzmasse wird öffentlich bekannt gemacht. Über Einwendungen
entscheidet das Gericht.
Vor der Schlussverteilung nach dem Schlusstermin sind Abschlagszahlungen
möglich.
Bei der Verteilung werden alle Gläubiger gleich behandelt. Die Quote der
Ausschüttung richtet sich nach dem Verhältnis der jeweiligen Forderung zum
gesamten Forderungsvolumen. Eine Rangfolge gibt es nur zwischen den
Insolvenzgläubigern und den nachrangigen Insolvenzgläubigern.
Schlusstermin
Mit der Zustimmung zur Schlussverteilung setzt das Gericht den
Schlusstermin fest und macht ihn öffentlich bekannt. Der Termin dient der
Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, der Erhebung von
Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und der Entscheidung der
Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.
Nach Maßgabe des Schlusstermines wird die Masse an die Gläubiger verteilt.
Verbleibt danach ein Überschuss, so steht der den Gesellschaftern zu.
Wer es bis hierhin versäumt hat, seine Rechte geltend zu machen, findet
bei der Verteilung endgültig keine Berücksichtigung mehr. Ihm stehen weder
Rechtsmittel gegen die Erlösverteilung zur Verfügung, noch kann er
Bereicherungsansprüche gegen die am Erlös beteiligten Gläubiger geltend
machen.
Aufhebungsbeschluss
An die Erlösverteilung schließt sich die Aufhebung des Verfahrens durch
Beschluss des Rechtspflegers an. Der Beschluss wird öffentlich bekannt
gemacht, dem Grundbuchamt und den Registergerichten zur Löschung des
Insolvenzvermerkes mitgeteilt. Er ist mit dem Rechtsmittel der Erinnerung
anfechtbar.
Zwei Tage nach Bekanntmachung wird die Aufhebung wirksam. Alle mit dem
Insolvenzverfahren zusammenhängenden Ämter erlöschen. Der Schuldner erhält
die volle Verfügungsmacht über sein restliches Vermögen zurück. Für die
Insolvenzgläubiger besteht ein freies Nachforderungsrecht: Sie können ihre
Forderungen unbeschränkt gegen den Schuldner geltend machen, soweit diese
nicht bereits erloschen sind. Ein freies Nachforderungsrecht besteht aber
nicht, wenn ein Restschuldbefreiungsverfahren angekündigt ist.
Verfahrenseinstellung
Stellt sich während des Verfahrens heraus, dass die Masse nicht ausreicht,
um die Verfahrenskosten zu decken, stellt das Insolvenzgericht das
Verfahren - nach Anhörung des Insolvenzverwalters, der Gläuigerversammlung
und der Massegläubiger - ein.
Sind die Kosten des Verfahrens gedeckt, reicht die Masse aber nicht aus,
um die sonstigen Masseverbindlichkeiten (z.B. Mieten, Arbeitsentgelt,
öffentliche Forderungen (Steuern) nach Insolvenzeröffnung) zu decken, so
zeigt der Verwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Die
Erlösverteilung an die Gläubiger richtet sich in diesem Fall nach §§ 208 -
211 InsO.
Restschuldbefreiung
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann er über die Regelungen
der Restschuldbefreiung (§§ 286- 303 InsO) von seinen Verbindlichkeiten
befreit werden. Diese Möglichkeit gilt auch für den persönlich haftenden
Gesellschafter eines insolventen Unternehmens.
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