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Insolvenzberatung:
Insolvenz der natürlichen oder juristischen Person
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Einleitung zum Thema
Insolvenz
Zunächst
einmal müssen wir zwischen der Überschuldung der Privatperson und des
Unternehmers trennen. Ist der Unternehmer Besitzer eines
Einzelunternehmens oder Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haftet auch
er mit seinem Privatvermögen. Kommt es im Rahmen einer GmbH-Insolvenz zur
Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer/Gesellschafter (z.B. im
Rahmen von Straftaten, Umsatzsteuer, Sozialversicherung), so haftet
ebenfalls die natürliche Person/Privatperson.
Mithin kann es bei
Unternehmern um zwei "Sachstände" gehen: Insolvenzabwicklung des
Unternehmens, ggf geschäftlicher Neubeginn ohne Gläubigerzugriff und
Insolvenz der natürlichen Person.
Überschuldung der
Privatperson, nicht Unternehmer
Zunächst sollte eine
außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht werden. Die
gescheiterte außergerichtliche Schuldenbereinigung ist i.d.R. auch
Voraussetzung zur Einleitung des Insolvenzverfahrens, sollte also
dokumentiert werden. Schreiben Sie Ihre Gläubiger an und bieten Sie
Ratenzahlungen an, unter Auflistung Ihrer Gläubiger und eines
Bereinigungsplans. Natürlich kann es auch gute Gründe geben, die
außergerichtliche Schuldenbereinigung "absichtlich" scheitern zu lassen.
Deutsche mit ständigen
Wohnsitz in Deutschland können dann beim zuständigen heimischen
Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren beantragen mit
gleichzeitiger Beantragung der Restschuldbefreiung. In Deutschland
beträgt dann die Wohlverhaltensperiode 6 Jahre, danach erfolgt die
Restschuldbefreiung.
Alternativ kann der
Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt- zumindest nach außen oder real-
nach
Frankreich oder
England verlagern. Hier beträgt die Wohlverhaltensperiode nur
12 bis 18 Monate, danach sind Sie schuldenfei. Unsere Kanzlei kann alle
notwendigen Schritt für ein Insolvenzverfahren in
Frankreich oder
England für
Sie einleiten oder Sie übernehmen selbst die notwendigen Schritte, unter
zu Hilfenahme unserer Selfmade-Pakete.
Was ist zu tun als
Privatperson?
Nun, natürlich ist die Lösung
des englischen oder französischen Insolvenzverfahrens die Beste aller
Varianten. Schließlich erfolgt Ihre Restschuldbefreiung schon nach 12 oder
18 Monaten und das völlig legal, EU-Recht sei dank. Auf der anderen Seite:
Selbst unter Zuhilfenahme unseres Selfmade-Paketes, müssen Sie doch Gelder
zur Verfügung haben, um z.B. die Wohnung in England und den englischen
InsoVerwalter zu bezahlen. Außerdem können Sie natürlich keinen
Vollzeit-Job in Deutschland haben. Wenn Sie diese Gelder oder
Voraussetzungen also -leider- nicht aufbringen können, bleibt eigentlich
nur der Weg des Insolvenzverfahrens in Deutschland, Alternativ die
außergerichtliche Schuldenbereinigung. Aber auch in einem solchen Fall
gibt es hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten, die Insolvenz möglichst
schadlos zu absolvieren.
Überschuldung Unternehmer
Bei Unternehmern haben wir
i.d.R. die Ausgangssituation, dass der Unternehmer weiter selbständig
tätig bleiben will. Es muss also eine Konstruktion gefunden werden, zur
Schuldenbereinigung und Weiterführung der Geschäfte ohne Gläubigerzugriff
auf das Vermögen der Gesellschaft. Der Königsweg ist die Gründung einer
juristischen Person, wobei zumindest der Gesellschafter treuhänderisch
eingesetzt wird. Diese Funktion kann eine
englische Limited
übernehmen. Grundsätzlich können Gläubiger nicht auf das Vermögen der
neuen juristischen Person zugreifen, wohl aber auf die
Gewinne/Gewinnausschüttungen der juristischen Person. Um dieses zu
verhindern, sollte zumindest der Shareholder/Gesellschafter treuhänderisch
gehalten werden oder eine Dritte natürliche oder juristische Person als
Gesellschafter eingesetzt werden.
Die natürliche
Person/Privatperson kann mithin Angestellter der juristischen Person- hier
Limited- werden. Allein das Gehalt der natürlichen Person ist nun pfändbar
bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode. Verlagert die natürliche Person
Ihren Lebensmittelpunkt nach England oder Frankreich, so beträgt die
Wohlverhaltensperiode 12-18 Monate.
Rechtsform der juristischen
Person bei Unternehmern
Eine deutsche GmbH eignet sich
in den meisten Fällen nicht, weil das Stammkapital einer deutschen GmbH
25.000 Euro beträgt und weil nach deutschem Recht eine Person im
Insolvenzverfahren nicht Geschäftsführer einer deutschen GmbH werden kann.
Mithin eignet sich eine
englische Limited (oder
eine andere EU-Gesellschaft). Bei einer englischen Limited beträgt das
Stammkapital nur 1 Pfund und gemäss EU-Niederlassungsrecht kann eine
EU-Gesellschaft in allen EU-Ländern als Niederlassung oder Repräsentanz
auftreten, wobei das Recht es Sitzstaates Anwendung findet und es
ausdrücklich nicht erforderlich ist, dass diese Gesellschaft im Sitzstaat
aktive Geschäfte tätigt oder einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftbetrieb vorhält.
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Ergänzend stellt sich die
Frage, wie eine solche Limited ausgestattet werden soll. Theoretisch kann
eine Limited mit
einziger Betriebsstätte in Deutschland gegründet werden-sofern der
Schuldner seinen Lebensmittelpunkt nicht nach England/Frankreich
verlagert-, was naturgemäß die geringsten Kosten verursacht. Allerdings
bleibt hier das Grundproblem, dass deutsche Banken i.d.R. kein Konto
eröffnen, wenn der Geschäftsführer/Direktor im Insolvenzverfahren ist. Als
Lösung bieten wir ein englisches Bankkonto an.
Mehr "Schmackes" hat aber die
Lösung der Gründung einer englischen Limited mit
Betriebsstätte England und
Treuhand-Komplett-Paket. Mit einer solchen Lösung, haben Sie nach
außen nichts mehr mit der Limited zu tun, Sie sind nur Angestellter. Die
Treuhandverhältnisse können nicht offenbart werden und die Kontoeröffnung
ist garantiert. Außerdem können deutsche Behörden nicht auf das englische
Konto einsehen.
Wenn Sie dann noch Ihren
Lebensmittelpunkt nach
England verlagern, sind weitere Gestaltungsmöglichkeiten realisierbar.
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Englische Limited und
Insolvenzverfahren in Frankreich
Sie gründen eine englische
Limited mit Betriebsstätte England und Repräsentanz oder Niederlassung in
Frankreich, ggf. zusätzlich mit Niederlassung oder Repräsentanz in
Deutschland. Mithin werden Sie bei ihrer Limited angestellt. Dieses
untermauert zusätzlich einen geschäftlichen Interessensschwerpunkt in
Frankreich.
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