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Unsere Kanzlei berät Mandanten im Kontext: Insolvenz der natürlichen und juristischen Person, GmbH Insolvenz, Verbraucherinsolvenz, EU Insolvenz, Insolvenzverfahren in England oder Frankreich, Rettung der Immobilie bei Zwangsversteigerung, Insolvenzverfahren, Regelinsolvenz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Insolvenz- Überschuldung der natürlichen und juristischen Person
Was passiert nach Einreichung des insolvenzantrages?
Alternativen zum insolvenzverfahreN in Deutschland:
die außergerichtliche Schuldenbereinigung Allgemeine Einlassungen zum Thema Insolvenz Privatperson Für den überschuldeten Verbraucher besteht die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz. In Deutschland beträgt die Wohlverhaltensphase 6 Jahre. Derzeit wird diskutiert, die Wohlverhaltensphase auf 3 Jahre zu beschränkten. Innerhalb dieser Zeit, muss der Schuldner den pfändbaren Anteil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter (wird vom Gericht bestellt) abtreten. Die Pfändungstabelle finden Sie z.B. unter: http://www.finanztip.de/recht/sonstiges/pfaendungstabelle.htm . Nach der Wohlverhaltensphase erfolgt die Restschuldbefreiung, sofern sich der Schuldner redlich verhalten hat. Eine Null-Insolvenz ist nach Deutschem Recht möglich. Allerdings ist das Insolvenzverfahren nicht immer die beste Lösung, da viele Nachteile. Es sollte im Vorwege versucht werden, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erwirken. Im übrigen ist das Scheitern einer außergerichtlichen Einigung i.d.R. die Voraussetzung zur Einleitung des Insolvenzverfahrens. Für die natürliche Person besteht auch die Möglichkeit das Insolvenzverfahren in einem anderen EU-Land zu realisieren. Die besten Voraussetzungen bietet England, da spätestens nach 12 Monaten die Restschuldbefreiung erfolgt. Insolvenz Unternehmer Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft (z.B. Deutsche GmbH), so haftet zunächst allein die Gesellschaft als juristische Person für Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern. Allerdings können Durchgriffstatbestände dazu führen, dass der Geschäftsführer als natürliche Person haftet (strafbare Handlungen, nicht abgeführte Sozialversicherungsleistungen, Insolvenzverschleppung). Insolvenz englische Limited mit Zweigniederlassung Deutschland oder Österreich Es besteht die Möglichkeit die Zweigniederlassung in Deutschland oder Österreich abzumelden, da die Gesellschaft Ihren satzmäßigen Sitz in England hat. Mithin müssen die Gläubiger in England klagen, es ist englisches Recht anwendbar. Insolvenz- Verbraucherinsolvenz: Die Deutsche Insolvenzordnung Nachfolgend die wichtigsten Paragraphen der Insolvenzordnung.
§ 1 Ziele
des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners
gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet
und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung
insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen
Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen
Verbindlichkeiten zu befreien.
§ 2 Amtsgericht
als Insolvenzgericht
(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein
Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses
Landgerichts ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung
oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder
zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke
der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 3 Örtliche
Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen
Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der
Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an
einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in
dessen Bezirk dieser Ort liegt.
(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
§ 4 Anwendbarkeit
der Zivilprozeßordnung
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 4a Stundung
der Kosten des Insolvenzverfahrens
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf
Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des
Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet,
soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten
zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens
über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur
Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen,
ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. Liegt
ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf
Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet,
wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht
obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Stundung bewirkt, dass
1. die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner
geltend machen kann;
2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner
nicht geltend machen kann.
Die Stundung
erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über
die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b
Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4b Rückzahlung
und Anpassung der gestundeten Beträge
(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der
Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu
zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden
Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten
jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder
wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist
verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse
unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist
ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen
sind.
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