EU Insolvenz, Insolvenz England oder Frankreich, Insolvenz Spanien, Österreich

EU Insolvenz - Insolvenzverfahren in Österreich

 Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte 
Unser Kanzlei-Service: Bundesweite Schuldnerberatung, online Schuldenbereinigung für Privatpersonen und Unternehmen. Insolvenzverfahren in England, Frankreich, Spanien und Österreich (EU Insolvenz, EU Insolvenz in England oder Frankreich). Maßnahmen bei GmbH Insolvenz.
 
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EU Insolvenz: Insolvenzverfahren in Österreich

Insolvenzverfahren in Österreich: allgemeines

Der Weg zur Restschuldbefreiung ist in Österreich beschwerlicher als in Deutschland. Der Privatkonkurs in Österreich kennt mehrere Phasen bis zur Restschuldbefreiung:

  • Außergerichtlicher Ausgleich

  • Bei Scheitern: Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens

  • Kann das gerichtliche Verfahren erfolgreich realisiert werden: Entweder Vermögensverwertung oder es findet zuvor der gerichtliche Zwangsausgleich statt

  • Zwangsausgleich: Maximal zwei Jahre bei einer Quote von mindestens 20% oder maximal 5 Jahre bei einer Quote von mindestens 30% (Gläubigermehrheit ist erforderlich)

  • Phase IV: Gerichtlicher Zahlungsplan: Keine Mindest-Quote, maximal 7 Jahre (Gläubigermehrheit erforderlich)

  • Scheitert auch dieses Verfahren, kommt es zum Abschöpfungsverfahren (auch ohne Gläubigerzustimmung, Mindestquote 10% in 7 Jahren oder nach Billigkeit oder 50% in drei Jahren)

Wegen des umständlichen Verfahrens ist Österreich keine Alternative zum Verfahren in England oder Frankreich. 

EU Insolvenz: Übersicht

Land Zeit Voraussetzungen Abweichende Regelungen
Deutschland 6 Jahre keine beliebig, bei Gläubigermehrheit
gem §§ 306-309 InsoO
Österreich Nach Verfahren 10 % Mindestquote pfändbare Einkommen bei 60 % Quote
bei 40 % Quote
5-7 Monate Laufzeitverfahren
Frankreich 8 Monate bis 16 Monate keine keine
England 1 Jahre keine bis 2 Jahre
Quote im richterlichen Ermessen
Irland 12 Jahre keine nicht möglich
Belgien 3 Jahre keine Verlängerung auf 5 Jahre
bei Nichteinhaltung des Plans
Dänemark 5 Jahre keine kürzere Dauer für ältere,
mittellose Schuldner
Schweden 5 Jahre keine kürzere Dauer für ältere,
mittellose Schuldner
Finnland 5 Jahre keine kürzere Dauer für ältere, mittellose Schuldner, längere Dauer zur Erhaltung des Wohneigentums
Türkei 3 Jahre n.n. geprüft nicht möglich
Polen 1 Jahr keine noch keine hundertprozentige Bestätigung
Spanien 16 Monate keine vgl. InsoO Spanien
Niederlande 3 Jahre keine nicht möglich
 

EU-Insolvenzordnung- Auszug

Festlegung der zuständigen Gerichte und des anwendbaren Rechts

Der Begriff „Gericht“ bezeichnet jedes Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die nach einzelstaatlichem Recht befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Schuldner/die Schuldnerin den Mittelpunkt seiner/ihrer hauptsächlichen Interessen hat. Dieser sollte der Ort sein, an dem der Schuldner/die Schuldnerin gewöhnlich der Verwaltung seiner/ihrer Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. Im Falle juristischer Gesellschaften oder Personen handelt es sich bis zum Beweis des Gegenteils um den Ort des satzungsgemäßen Sitzes. Im Falle natürlicher Personen ist dies grundsätzlich der Ort ihres beruflichen Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts.

Später können Sekundärinsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet werden, wenn der Schuldner im Gebiet dieses Mitgliedstaats eine Niederlassung hat. Unter „Niederlassung“ ist jeder Tätigkeitsort zu verstehen, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. Die Wirkungen des Liquidationsverfahrens sind auf das im Hoheitsgebiet belegene Vermögen des Schuldners zu beschränken. Die Eröffnung des Verfahrens kann vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens beantragt werden oder von sonstigen Personen oder Behörden, die hierzu nach dem Recht des Staates befugt ist, in dem die Eröffnung des Verfahrens beantragt wird. In bestimmten Fällen kann ein solches Partikularverfahren vor dem Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden, wenn einheimische Gläubiger und Gläubiger der einheimischen Niederlassung dies beantragen oder wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner/die Schuldnerin den Mittelpunkt seiner/ihrer hauptsächlichen Interessen hat, die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nicht zulassen. Allerdings wird dieses Verfahren nach der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in ein Sekundärverfahren umgewandelt.

Sonstige Dienstleistungen Schuldnerberatung unserer Kanzlei

Schuldnerberatung und Überschuldung des Unternehmens- Juristische Person

Ist die natürliche Person Unternehmer, kommt das Regelinsolvenzverfahren in Deutschland in Betracht. Auch hier erfolgt die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren.

Ist der Schuldner eine juristische Person (z.B. Deutsche GmbH oder englische Limited mit Zweigniederlassung Deutschland), so greifen andere gesetzliche Grundlagen als bei der natürlichen Person. Im Kontext der überschuldeten Deutschen GmbH bietet unsere Kanzlei eine interessante Dienstleistung durch Sitzverlegung, Einsatz eines neuen Gesellschafters und erneute Sitzverlegung ins EU Ausland an.

Überschuldung der englischen Limited mit Zweigniederlassung Deutschland

Dieser Tatbestand stellt einen insolvenzrechtlichen Sonderfall dar. Möglich ist die Abmeldung der Zweigniederlassung in Deutschland und die Verfahrenseröffnung in England. Dieses gilt übrigens für alle EU Gesellschaften mit Sitz im EU Ausland und Zweigniederlassung in Deutschland.

Geschäftlicher Neubeginn nach Insolvenz

Hier bieten wir Lösungsmöglichkeiten durch Gründung einer Auslandsgesellschaft mit Treuhand-Diensten an (Treuhand-Direktor- und/oder Shareholder). Eine Möglichkeit ist die "Neustart-Limited", also die Gründung einer englischen Limited mit Zweigniederlassung Deutschland und Treuhand-Shareholder.

Insolvenzverfahren in Deutschland: Ratz Fatz schuldenfrei in drei Schritten
Antrag- Beauftragung für Insolvenzverfahren downloaden. Sie füllen den Antrag aus und senden uns diesen zu (per E-Mail Dateianhang, Post oder Fax an unsere Kanzlei). Die anwaltliche Vollmacht benötigen wir mit Orginalunterschrift per Post. Das kann aber parallel erfolgen.
Sie erhalten von uns eine Rechnung im Rahmen der Honorarvereinbarung. Die Gebühren sehen Sie im Antrag und unten im Text. Alternativ: Sie haben einen Beratungsgutschein von einer staatlichen Stelle zur Kostenübernahme (diesen dann bitte dem Antrag beilegen)
Wir leiten das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ein. Ist dieses abgeschlossen stellen wir eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Bereinigung aus und senden Ihnen den Antrag für das Verbraucherinsolvenzverfahren zur Unterschrift zu. Diesen senden Sie dann mit unserem anwaltlichen Anschreiben an das zuständige Insolvenzgericht. Fertig!

Was passiert nach Einreichung des insolvenzantrages?

Das zuständige Insolvenzgericht wird einen Insolvenzverwalter bestellen. Da unsere Anwältin das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung bestätigt + unser anwaltliches Begleitschreiben, wird keine Nachprüfung mehr erfolgen. Sie müssen den pfändbaren Anteil ihres Einkommens nun monatlich an den Insolvenzverwalter abführen, sofern ein pfändbarer Anteil vorhanden ist (sonst Null-Plan). ergänzend senden sie jährlich die Einkommensteuererklärung an ihren Insolvenzverwalter. nach 6 Jahren erfolgt dann die Restschuldbefreiung und sie sind ihre Schulden endgültig los.

Kosten für das insolvenzverfahren
  • Als Verbraucher mit geringem Einkommen wurde mir vom Amtsgericht Beratungshilfe gewährt: keine kosten
    • Bis zu 5 Gläubiger:       440,00 EUR
    • 6 bis 10 Gläubiger:       590,00 EUR
    • 11 bis 16 gläubiger:      740,00 EUR
    • 17 bis 25 Gläubiger:      840,00 EUR
    • 26 bis 50 Gläubiger:     gemäß Vereinbarung

 

Das Selfmade-Paket UK Inso von unserer englischen Rechtsanwaltskanzlei:
 
-E-Book: Gesetzliche Grundlagen, Handlungsanweisungen, Schritt für Schritt-Anleitung, Vorlagen, Formulare
 
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kompetente Beratung per Telefon oder Videokonferenz
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Rechtsanwältin Viktoria Muftieff betreut Sie im Rahmen der Schulden-bereinigung und/oder Realisierung des Insolvenz-verfahrens in Deutschland, England oder Frankreich.
 
 
 
Beauftragen Sie uns mit der Einleitung und Begleitung des Insolvenzverfahrens. Den Antrag können Sie hier downloaden:
 
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Firmengründung Ausland: Rangliste der Steueroasen
 
Firmengründung Ausland: Damit eine Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird!
 
Gründung von Holdinggesellschaften
 
EU-Fusionsrichtlinie, Europa AG, §23 UmwStG
 
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
 
Deutsches Außensteuergesetz
 
Zum Thema Firmengründung in Nullsteueroasen
 
 
 
 

 

 

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