![]() |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Firmengründung Indien- Investitionen Indien
Firmengründung Indien: Indien steuerlich Wie behauptet sich
Indien
bei der Gestaltung der Steuerpolitik gegenüber den Nachbarn? Die
Unternehmensteuern sind im Vergleich zu den anderen asiatischen großen
Volkswirtschaften hoch. Der Höchststeuersatz bei Körperschaft- und
Einkommensteuer beträgt 30 Prozent. Mögliche Steuervergünstigungen für
die Industrie bestehen beispielsweise in zeitlich begrenzter
Steuerfreiheit und hohen Abschreibungsraten. Im Mai 2005 wurde die
Errichtung von Sonderwirtschaftszonen verabschiedet, in denen erheblich
niedrigere Steuern anfallen. Die Körperschaftsteuer beträgt sieben
Prozent, die Umsatzsteuer liegt zwischen null und 50 Prozent, der
Umsatzsteuerstandardsatz bei 12,5 Prozent, die Service Tax für
Dienstleistungen beträgt 10,2 Prozent. Mit
Deutschland besteht ein DBA. Im
asiatischen Vergleich nimmt Indien damit keine Spitzenstellung ein. Hier
sind jedoch Veränderungen in Planung. Eine schnelle Umsetzung sollte die
Attraktivität Indiens als Standort für ausländische Direktinvestoren
erhöhen.
Mauritius – Steuerliches Sprungbrett für
Investitionen in Indien Für jeden
deutschen Investor stellt sich bei einer Auslandsinvestition die Frage,
ob durch ein sogenanntes „Treaty Shopping“ die gesamte steuerliche
Belastung auf die Investition optimiert werden kann. Als „Treaty
Shopping“ bezeichnet man die zulässige Implementierung einer
internationalen Unternehmensstruktur in einem oder mehreren Ländern, um
die Vergünstigung vom DBA in Anspruch zu nehmen, die bei einer
Direktinvestition nicht wahrgenommen werden könnte. Im Falle einer
Investition in Indien bietet sich Mauritius als steuerliches Sprungbrett
für ein „Treaty Shopping“ an. Es hat als eines von weltweit nur fünf
Ländern ein vorteilhaftes DBA im Hinblick auf Veräußerungsgewinne und
Ausschüttungen bei Kapitalgesellschaften abgeschlossen. Die Kombination
der günstigen innerstaatlichen Besteuerung in Mauritius und dem Schutz
durch das mit Deutschland bestehende DBA ermöglicht eine optimierte
Unternehmensstruktur. Dies soll am Beispielfall der Veräußerung eines
Anteils an einer nicht börsenorientierten indischen Kapitalgesellschaft
verdeutlicht werden, bei der die Investition in der ersten alternative
direkt über eine deutsche Kapitalgesellschaft und in der zweiten
Alternative über eine mauritische Zwischengesellschaft erfolgt. Dabei
wird unterstellt, dass die indische Gesellschaft nicht den Regelungen
des deutschen Außensteuergesetzes unterliegt.
Beteiligung über eine deutsche Kapitalgesellschaft/
Direktinvestition Bei einer Veräußerung der Beteiligung unterliegt der
Gewinn der indischen Ertragsteuer, da für diesen Fall Indien aufgrund
der Regelungen des Art. 13 Abs. 4 des DBA mit Deutschland das
Besteuerungsrecht hat. Die Steuer beträgt für den Fall, dass die
Beteiligung
§
unter einem
Jahr gehalten wurde:
41,82 Prozent
§
länger ein
Jahr gehalten wurde:
20,91 Prozent In
Deutschland wird der Veräußerungsgewinn
zu 100 Prozent freigestellt, was zur Folge hat, dass die gezahlte
indische Steuer mangels deutscher Steuerbelastung nicht in Deutschland
auf die Steuerschuld angerechnet werden kann und die Belastung aus
indischen Steuer in voller Höhe bestehen bleibt.
Beteiligung über eine mauritische
Kapitalgesellschaft/ Treaty Shopping Im Falle
der Veräußerung der Beteiligung durch die mauritische Gesellschaft
bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei, da Art. 13 des DBA zwischen
Indien und Mauritius
Indien
kein Besteuerungsrecht einräumt und
Mauritius
den Veräußerungsgewinn nach derzeitiger Lage trotz Besteuerungsrecht
nicht besteuert. Die steuerfreien Gewinne aus der mauritischen
Gesellschaft müssen zur Weiterleitung nach
Deutschland nunmehr ausgeschüttet
werden. Nach Art. 10 des DBA Deutschland/Mauritius werden für diese
Ausschüttungen in
Mauritius fünf
Prozent Quellensteuer einbehalten. Das Besteuerungsrecht für diese
Ausschüttungen hat grundsätzlich
Deutschland, das wiederum diese
Ausschüttungen von Körperschaftsteuer freistellt und die mauritische
Quellensteuer nicht anrechnet. Im Ergebnis beträgt die steuerliche
Vorbelastung der Gewinne auf Ebene der deutschen Gesellschaft damit
fünf, statt wie im ersten Fall zwischen 20,91 und 41,82 Prozent.
Übersicht
Investition
Steuerbelastung
Steuerbelastung Steuerbelastung
über
Indien
Mauritius
gesamt
Deutschland direkt
20,91 % - 41,82 %
-
20,91 % - 41,82 %
Via Mauritius
-
5 %
5 %
Firmengründung Mauritius: Hinweis: Allgemeine Informationen zur Offshore Firmengründung (Definition hier: Firmengründung in Nullsteueroasen,kein Doppelbesteuerungsabkommen mit den meisten Ländern) finden Sie auf unser Internetseite "Offshore-Gesellschaft gründen".
Kurzübersicht Firmengründung Mauritius: Hinweis zum Sonderstatus Mauritius: Mauritius unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein DBA, Doppelbesteuerungsabkommen. Allerdings sind Exempt Companies (Gesellschaften,die nur außerhalb Mauritius Geschäfte tätigen und daher keiner Besteuerung unterliegen=Offshore Status) vom DBA ausgenommen. Tax: Onshore Companies werden mit 15% besteuert, offshore-Companies (exempt. companies, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen), bleiben steuerfrei gestellt.
Firmengründung Mauritius und Übersicht DBAs: The following countries are among those which have double-tax treaties with Mauritius (an * indicates that the treaty is awaiting ratification):
This table lists the percentage rates of withholding tax on certain types of payment made between Mauritius and some of its key Treaty partners, correct at the time of writing:
* The rules governing the deduction of tax from outgoing payments of interest from Mauritius are complicated, depending on the type of interest, the type of company paying it, and the terms of the tax treaty in question; the rates given here are broadly correct, but individual treaties and circumstances need to be taken into account also Gebühren Firmengründung Mauritius:
Nach Dienstleistungen und Ausgestaltung,bitte fragen Sie nach: Kontakt zu uns
Firmengründung Mauritius und welcher Offshore-Staat ist der Richtige? Zunächst müsste geprüft werden (vgl. Ausführungen unten), ob eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase) überhaupt die richtige Rechtsform für den Mandanten ist. In den überwiegenden Fällen muss diese Frage in der steuerlichen Praxis mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind EU-Gesellschaften (Zypern,England, Madeira usw..) oder Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt (z.B. die Schweiz) wesentlich besser geeignet. Sollte man allerdings zu dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene Erwägungen eine Rolle:
Vor-und Nachteile von Steuerplätzen in der Karibik
Mehr Informationen zum Thema........
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||