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Als englisch-deutsche Kanzlei beraten wir Mandanten im Kontext der Firmengründung in Hong Kong, einschließlich aller Dienstleistungen: Firmengründung Hong Kong, Registereintrag, Registered Office bis Büro, Treuhand-Direktor bis angestellten Direktor Hong Kong, Buchhaltung und Jahresabschluss... | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Firmengründung Hong Kong: Steuerrechtliche Aspekte
Firmengründung Hong Kong: Betriebsstättenbegriff und Außensteuergesetz Hong Kong unterhält nur ein DBA
(Doppelbesteuerungsabkommen) mit Belgien und Luxembourg. Im
Nicht-DBA-Sachverhalt ergeben sich damit folgende Problemstellungen:
-
Die Abschirmwirkung eines DBAs ist nicht
vorhanden
-
Das vorliegen einer steuerlichen
Betriebsstätte außerhalb Hong Kongs definiert sich auf der Grundlage des
innerstaatlichen Rechts, in Deutschland also auf der Grundlage §§12/13 AO
(Abgabenordnung). Mithin: Ein Warenlager, eine Stätte des Ein- und Verkaufs
oder Repräsentanz löst eine Betriebsstätte aus. -Da Hong Kong i.d.R. ein Niedrigsteuerland z.B. im Sinne des Deutschen Außensteuergesetzes ist, greifen i.d.R. die Gesetze zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland § 8 AStG), sofern beherrschender Einfluss und nur passive Tätigkeiten in Hong Kong. In diesem Fall werden die Gewinne der inländischen Besteuerung (Sitzstaat der Shareholders) unterzogen, in Deutschland: Besteuerung mit Einkommensteuer und nicht mit Abgeltungssteuer oder Teileinkünfteverfahren sofern natürliche Person sowie fiktive Ausschüttungsbesteuerung, also auch wenn nicht ausgeschüttet wird. - Da Hong Kong nicht der EU angehört und i.d.R. Nicht-DBA-Sachverhalt, greifen schnell die innerstaatlichen Regelungen des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs, in Deutschland z.B. § 42 AO. Rechtsfolgen können die Umkehr der Beweislast sein, erweiterte Mitwirkungspflicht usw.
Firmengründung Hong Kong: Lösungsansätze zur
Problembewältigung -Ausreichende Substanz der Hong Kong Ltd., also keine
Briefkastengesellschaft. Es „kann“ ein virtuelles Office bei einem Business
Center Hong Kong ausreichen oder ein Büro erforderlich sein. -Geschäftliche Oberleitung: Sofern der Mandant oder ein
Beauftragter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht nach Hong Kong verlagert
und als Direktor auftritt, können wir einen ständig präsenten
Treuhand-Direktor oder einen angestellten Direktor stellen. -Wirkung nationaler Regelungen der
Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland § 8 AStG. Der Mandant hält –
zumindest nach außen – nur maximal 50% der Anteile, die anderen Anteile
Treuhänderisch oder zwischengeschaltete Auslandsgesellschaft. Nominee-Direktor: In Hong Kong ansässiger tritt während
der Gründungsphase als Direktor ein, nachfolgend wird der eigentliche
Nutznießer als Direktor eingetragen = Gestaltungsmissbrauch wird
offensichtlich. Treuhand-Direktor: In Hong Kong ansässiger tritt
offiziell während der gesamten Vertragslaufzeit als Direktor auf.
Gestaltungsmissbrauch wird offensichtlich, wenn überwiegend inaktiv oder
geringe Vergütung. Angestellter Direktor: Angestelltenvertrag zwischen Hong
Kong Ltd. und Direktor mit vergleichbaren Gehalt. I.d.R. kein
Gestaltungsmissbrauch. Firmengründung Hong Kong und allgemeine Einlassungen Als internationale Steuerkanzlei im LowTax-Network
gründen wir Gesellschaften in Hong Unsere Dienstleistungen Firmengründung Hong Kong in der Kurzübersicht:
Kurzübersicht Firmengründung Hong Kong:
Firmengründung Hong und Briefkastenfirma Angesichts der Leichtigkeit, mit der sich in Hongkong für relativ wenig Geld Firmen gründen lassen, ist es daher kaum verwunderlich, dass viele Ausländer an dem Kuchen teilhaben wollen. Wer jedoch meint, mit dem Kauf einer Hongkonger Briefkastengesellschaft seien die Voraussetzungen hierfür erfüllt, wird schnell eines Besseren belehrt. Dieses insbesondere unter den Aspekten, dass z.B. Deutschland mit Hong Kong kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterhält, mithin definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte in Deutschland allein auf den Grundlagen §§12/13 AO (Deutsche Abgabenordnung). Ergänzend greift die EU-Niederlassungsfreiheit nicht und/oder/mithin keine Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. §§ 7- 14 AStG, zentral § 8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) sind einschlägig. Beiderseits der Grenze haben die Behörden in allen diesbezüglichen Fragen zwar einige Flexibilität. Wesentlich ist jedoch, dass es sich tatsächlich um ein in Hong Kong geschäftlich aktives Unternehmen mit eigenem Management handelt, das weder erst am Tag vor Einreichung der Vergünstigungsanträge gegründet wurde, noch eine, im Vergleich zum angeblichen Geschäftsumfang, lächerlich geringe Kapitalausstattung und/oder seine Adresse (gar noch zusammen mit hundert anderen) unter dem Klingelknopf eines hiesigen Anwalts, Wirtschaftsprüfers usw. hat. Mit etwas Augenmaß lassen sich die Anforderungen dagegen meist recht leicht erfüllen: Riesige Büros und Betriebstätten werden nicht erwartet, ein reines Registered Office ist allerdings kein ordentlicher Geschäftssitz. Der Geschäftsführer sollte in diesem Fall lokal ansässig sein (ein über Treuhandlösungen erfüllbarer Wunsch) und sich auch in der Gewinn & Verlustrechnung der Firma bei der Position "Gehälter" glaubhaft niederschlagen. Wer seine Firma allerdings bei einem der vielen Discounter bezieht, die oft nicht einmal nach dem Verwendungszweck fragen, der muss nachher mit professioneller Hilfe mühsam und teuer reparieren lassen oder es droht sogar die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs. Firmengründung Hong Kong und Rechtsform Die Private Limited Company, also die nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, ist die populärste Gesellschaftsform in Hongkong und wird fast ausnahmslos auch von all den hier angesiedelten ausländischen Firmen gewählt. Gesetzliche Mindestanforderungen sind:
Das Stammkapital, der Firmensitz, die o. g. Personen, sowie die Satzung sind im Handelsregister Hongkongs vermerkt, das von jedermann eingesehen werden kann. Für die jährlich zu erstellende (und zu testierende) Bilanz sowie Gewinn- & Verlustrechnung der Firma besteht dagegen keine Publizierungspflicht. Was Deutsche zu beachten haben 1. Betriebsstättendefinition Eine Produktionsstätte,eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer ist immer eine Betriebsstätte im Sinne, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. Ansonsten definiert sich die steuerliche Betriebsstätte in Hong Kong zentral über den "Ort der geschäftlichen Oberleitung": Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Hong Kong und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf ODER ein in Hongkong Ansässiger wird als Direktor der Gesellschaft angestellt ODER unsere Kanzlei in Hong Kong stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor. Alternativ: Der ausländische Direktor (Z.B. Deutscher) weist nach ,dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben regelmäßig und gewöhnlich in Hong Kong aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen. Funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen. 2. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Wirkung §§12/13 Deutsche AO (Abgabenordung) Da Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Hong Kong unterhält, greift hinsichtlich der Betriebsstättendefinition §§12/13 AO. Ergänzend greift die "Umkehr der Beweislast" und eingehende Prüfungen bei einem mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch. §§12/13 AO- Auszug: Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
Im DBA-Sachverhalt hingeben bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs: Artikel XX DBA
(auf Grundlage
Art 5 OECD-MA):
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Soll also die steuerliche Betriebsstätte ausschließlich in Hongkong belegen sein, ist in Deutschland ein Repräsentant, ein Warenlager, eine Stätte des Ein-und Verkaufs oder der Anschein der geschäftlichen Leitung zwingend zu vermeiden! 3. Shareholder der Hongkong- Limited und Wirkung §§7- 14 AStG, bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts Da Hongkong ein Niedrigsteuerland im Sinne §8/2 AStG ist und nicht der EU angehört, greift die Hinzurechnungsbesteuerung, wenn ein Deutscher im Sinne beherrschenden Einfluss hat und nur passive Einkünfte realisiert werden: Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und nicht Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder,also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung. Lösungen bei passiven Einkünften nach 8 AStG:
Steuergestaltung durch Zwischenholding Wird als Zwischenholding eine zyprische Limited installiert, die Anteile an der Hongkong Ltd hält, werden die Dividendenzuflüsse in der zyprischen Holding nicht besteuert. Zypern hat hier Sonderregelungen im Rahmen des Holdingsprivilegs, unabhängig von der Anwendung eines DBAs. Werden diese Dividenden dann z.B. an eine deutsche Kapitalgesellschaft ausgeschüttet, so wird in Deutschland ebenso steuerfrei vereinnahmt, unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
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