Firmengründung China, Firmengründung Hong Kong, Hong Kong Ltd
Firmengründung China, Hong Kong

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 Firmengründung Hong Kong- Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Firmengründung Hong Kong und allgemeine Einlassungen

Als internationale Steuerkanzlei im LowTax-Network gründen wir Gesellschaften in HongÜbersichtskarte zu Hongkong. Dicht besiedelte Gebiete sind braun gefärbt. Kong mit allen erforderlichen Dienstleistungen, inkl. steuerliche Beratung im Rahmen der verbundenen Unternehmen und/oder Gestaltungen über Zwischengesellschaften und/oder Holdingstrukturen. Da Hong Kong nur mit Belgien und Luxemburg ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterhält, entfällt i.d.R. die Abschirmwirkung eines DBAs, ergänzend definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb Hong Kong nicht über 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), sondern über inländisches Steuerrecht, in Deutschland also auf der Grundlage §12/13 AO (Deutsche Abgabenordnung). Somit löst i.d.R. ein Warenlager, ein Bevollmächtigter oder eine Ein-und Verkaufsstelle eine Betriebsstätte außerhalb Hong Kong aus, also umgekehrt zum DBA-Sachverhalt. Ergänzend greifen in den meisten Ländern die Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung bei beherrschenden Einfluss und nur passiven Tätigkeiten, in Deutschland also §8 AStG (Außensteuergesetz). Auf der anderen Seite bietet eine Firmengründung in Hong Kong natürlich erhebliche Vorteile,insbesondere im Kontext von Importgeschäften aus China. Jedoch ist aufgrund der beschriebenen Nachteile eine sorgfältige Planung einer Firmengründung Hong Kong in den meisten Fällen unabdingbar, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und/oder die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs zu verhindern (Stichworte sind: Die rechtswidrig zwischengeschaltete Gesellschaft, die einzig dem Zweck dient, dass inländische Besteuerungsrecht zum umgehen, Schein-oder Briefkastenfirma).

Unsere Dienstleistungen Firmengründung Hong Kong in der Kurzübersicht:

  • Steuerliche Beratung im Kontext der Firmengründung Hong Kong, Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs- Annahme des Gestaltungsmissbrauchs- gemäss interstaatlichen Gesetzen des "Gründers" (Stichworte sind: Ordentlicher Geschäftssitz,wirtschaftlicher Grund,Ort der geschäftlichen Oberleitung: Nominee- oder "Frühstücks-Direktor", kontra ständig präsenter Treuhand-Direktor oder angestellter Direktor Hong Kong). Prüfung der Negativwirkung innerstaatlicher Gesetze zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland Wirkung 8 AStG, Gegenmaßnahmen (Stichworte sind: Der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb in Hong Kong, Mandant oder seine Gesellschaft haben keinen beherrschenden Einfluss,steuerliche Gestaltung über Zwischengesellschaft oder Zwischenholding)

  • Gründung von Gesellschaften in Hong Kong, Eintrag ins örtliche Handelsregister,Apostille, beglaubigte Übersetzungen der Gründungsunterlagen

  • Kontoeröffnung/Geschäftskonto Hongkong

  • Domizillierung der Gesellschaft (Registered Office) bis Büroservice

  • Bei qualifizierten Geschäftsbetrieb: Hilfe bei der Suche nach geeigneten Büroräumen, Lagerhallen, Produktionsstätten

  • Treuhand-Dienste (Treuhand-Direktor, Shareholder), auf Wunsch "angestellter Direktor" Hong Kong

  • Steuerliche Gestaltung bei verbundenen Unternehmen, Gestaltung über Zwischengesellschaft oder -Holding

Kurzübersicht Firmengründung Hong Kong:

  • DBA-Sachverhalt: Hong Kong hat nur ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien und Luxemburg: I.d.R. keine Abschirmwirkung eines DBAs, das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte außerhalb Hong Kong definiert sich über inländisches Recht und nicht über 5 DBA. In Deutschland (und vielen anderen Länder): Ein Warenlager, ein Bevollmächtigter oder eine Ein-und Verkaufsstelle lösen mithin eine Betriebsstätte aus.

  • Wirkung §8 AStG bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung): Ja, mithin: Hat ein Deutscher beherrschenden Einfluss (mehr als 50% der Anteile) und realisiert die Hong Kong Gesellschaft nur passive Einkünfte nach Aktivliste 8 AstG, so erfolgt die Besteuerung der Dividenden beim Deutschen Anteilseigner mit Einkommenssteuer (und nicht Abgeltungssteuer oder Teileinkünfteverfahren) sofern natürliche Person, ergänzend "fiktive Ausschüttungsbesteuerung", also Besteuerung auch dann, wenn nicht ausgeschüttet wird. Andere Länder kennen z.T. ähnliche oder analoge Regelungen. 

  • Rechtsform: I.d.R. Limited

  • Steuern: Exempt Companys (Gesellschaften, die ausschließlich mit im Ausland Ansässigen Geschäfte tätigen) bleiben gänzlich steuerfrei. Ebenso steuerfrei bleiben ausländische Einkünfte. Oneshore-Gesellschaften werden mit 17,5% besteuert.

    Exempt Companies (Offshore-Gesellschaften): Damit der Antrag auf Steuerbefreiung aufgrund von Offshore Geschäften gerechtfertigt ist, sollte die Firma:

    -keine Angestellten in Hong Kong haben

    -keine Rechnungen von anderen Hong Kong Firmen stellen oder empfangen

    -keine Ware durch den Hafen Hong Kongs leiten

  • Umsatzsteuer/MWst: Nein

  • Inhaberaktien: Nein, nur Namensaktien (werden veröffentlicht)

  • Öffentlich einsehbares Handelsregister: Ja

Firmengründung Hong und Briefkastenfirma

Angesichts der Leichtigkeit, mit der sich in Hongkong für relativ wenig Geld Firmen gründen lassen, ist es daher kaum verwunderlich, dass viele Ausländer an dem Kuchen teilhaben wollen. Wer jedoch meint, mit dem Kauf einer Hongkonger Briefkastengesellschaft seien die Voraussetzungen hierfür erfüllt, wird schnell eines Besseren belehrt. Dieses insbesondere unter den Aspekten, dass z.B. Deutschland mit Hong Kong kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterhält, mithin definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte in Deutschland allein auf den Grundlagen §§12/13 AO (Deutsche Abgabenordnung). Ergänzend greift die EU-Niederlassungsfreiheit nicht und/oder/mithin keine Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. §§ 7- 14 AStG, zentral § 8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) sind einschlägig.

Beiderseits der Grenze haben die Behörden in allen diesbezüglichen Fragen zwar einige Flexibilität. Wesentlich ist jedoch, dass es sich tatsächlich um ein in Hong Kong geschäftlich aktives Unternehmen mit eigenem Management handelt, das weder erst am Tag vor Einreichung der Vergünstigungsanträge  gegründet wurde, noch eine, im Vergleich zum angeblichen Geschäftsumfang, lächerlich geringe Kapitalausstattung und/oder seine Adresse (gar noch zusammen mit hundert anderen) unter dem Klingelknopf eines hiesigen Anwalts, Wirtschaftsprüfers usw. hat. 

Mit etwas Augenmaß lassen sich die Anforderungen dagegen meist recht leicht erfüllen: Riesige Büros und Betriebstätten werden nicht erwartet, ein reines Registered Office ist allerdings kein ordentlicher Geschäftssitz. Der Geschäftsführer sollte in diesem Fall lokal ansässig sein (ein über Treuhandlösungen erfüllbarer Wunsch) und sich auch in der Gewinn & Verlustrechnung der Firma bei der Position "Gehälter" glaubhaft niederschlagen.

Wer seine Firma allerdings bei einem der vielen Discounter bezieht, die oft nicht einmal nach dem Verwendungszweck fragen, der muss nachher mit professioneller Hilfe mühsam und teuer reparieren lassen oder es droht sogar die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs.

Firmengründung Hong Kong und Rechtsform

Die Private Limited Company, also die nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, ist die populärste Gesellschaftsform in Hongkong und wird fast ausnahmslos auch von all den hier angesiedelten ausländischen Firmen gewählt.

Gesetzliche Mindestanforderungen sind:

  • Stammkapital: Das normale Stammkapital (authorized capital) einer Hong Kong Limited beträgt HKD 10,000, welches normalerweise in 10,000 Aktien aufgeteilt ist, jede Aktie hat einen Wert von HKD 1. Das Stammkapital muss allerderings nicht komplett eingezahlt werden. Das eingezahlte Kapital (paid up capital) richtet sich nach der Menge der ausgegebenen Aktien und betraegt mindestens HKD 1, was also bedeutet, dass mindestens eine Aktie ausgegeben werden muss.

  • Zwei Aktionäre sowie zwei Direktoren; Aktionäre und Direktoren können identisch sein (sind es bei kleinen Gesellschaften auch oft) und dürfen sowohl juristische als auch natürliche Personen sein, die nicht in Hongkong ansässig sein müssen.

  • Ein Company Secretary (Schriftführer). Er muss in Hongkong ansässig sein und ist u. a. für die Berichterstattung (z.B. Neuernennung von Direktoren usw.) an das Handelsregister zuständig.

  • Ein Firmensitz in Hongkong

  • Eine Firmensatzung, die meist sehr weit gefasst ist und die Befugnisse der Direktoren sowie den Geschäftszweck der Gesellschaft regelt. Geschäftsgegenstand können Herstellung und Vertrieb, Handel (lokal oder im Import/Export) sowie die diversesten Dienstleistungen sein. Besondere Zulassungsvoraussetzungen bestehen (ähnlich wie in Deutschland) lediglich in einigen Bereichen wie z. B. bei Banken, Börse, Finanzen und Versicherungen.

Das Stammkapital, der Firmensitz, die o. g. Personen, sowie die Satzung sind im Handelsregister Hongkongs vermerkt, das von jedermann eingesehen werden kann. Für die jährlich zu erstellende (und zu testierende) Bilanz sowie Gewinn- & Verlustrechnung der Firma besteht dagegen keine Publizierungspflicht.

Was Deutsche zu beachten haben

1. Betriebsstättendefinition

Eine Produktionsstätte,eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer ist immer eine Betriebsstätte im Sinne, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. Ansonsten definiert sich die steuerliche Betriebsstätte in Hong Kong zentral über den "Ort der geschäftlichen Oberleitung": Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Hong Kong und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf ODER ein in Hongkong Ansässiger wird als Direktor der Gesellschaft angestellt ODER unsere Kanzlei in Hong Kong stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor. Alternativ: Der ausländische Direktor (Z.B. Deutscher) weist nach ,dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben regelmäßig und gewöhnlich in Hong Kong aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen. Funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen.

2. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Wirkung §§12/13 Deutsche AO (Abgabenordung)

Da Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Hong Kong unterhält, greift hinsichtlich der Betriebsstättendefinition §§12/13 AO. Ergänzend greift die "Umkehr der Beweislast" und eingehende Prüfungen bei einem mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch.

§§12/13 AO- Auszug:

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

  1. die Stätte der Geschäftsleitung,
  2. Zweigniederlassungen,
  3. Geschäftsstellen,
  4. Fabrikations- oder Werkstätten,
  5. Warenlager,
  6. Ein- oder Verkaufsstellen,
  7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
  8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
  a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder
  b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
  c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen

länger als sechs Monate dauern.

Im DBA-Sachverhalt hingeben bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs:

Artikel XX DBA (auf Grundlage Art 5 OECD-MA):
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;

d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen

Soll also die steuerliche Betriebsstätte ausschließlich in Hongkong belegen sein, ist in Deutschland ein Repräsentant, ein Warenlager, eine Stätte des Ein-und Verkaufs oder der Anschein der geschäftlichen Leitung zwingend zu vermeiden!

3. Shareholder der Hongkong- Limited und Wirkung §§7- 14 AStG, bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts

Da Hongkong ein Niedrigsteuerland im Sinne §8/2 AStG ist und nicht der EU angehört, greift die Hinzurechnungsbesteuerung, wenn ein Deutscher im Sinne beherrschenden Einfluss hat und nur passive Einkünfte realisiert werden:

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und nicht Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder,also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung.

Lösungen bei passiven Einkünften nach 8 AStG:

  • Die Shares werden treuhänderisch gehalten (Steuerberater Hongkong oder andere Auslandsgesellschaft)

  • Der Deutsche im Sinne (natürliche oder juristische Person) hält maximal 50% der Anteile (kein beherrschender Einfluss) , die anderen 50% werden treuhänderisch gehalten

  • Der Mandant gründet eine EU-Gesellschaft (z.B. zyprische oder englische Limited), die als Shareholder fungiert

  • Der Mandant gründet eine Offshore-Gesellschaft, die als Shareholder auftritt

Steuergestaltung durch Zwischenholding

Wird als Zwischenholding eine zyprische Limited installiert, die Anteile an der Hongkong Ltd hält, werden die Dividendenzuflüsse in der zyprischen Holding nicht besteuert. Zypern hat hier Sonderregelungen im Rahmen des Holdingsprivilegs, unabhängig von der Anwendung eines DBAs. Werden diese Dividenden dann z.B. an eine deutsche Kapitalgesellschaft ausgeschüttet, so wird in Deutschland ebenso steuerfrei vereinnahmt, unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.

 

 

 

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