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Firmengründung Holland:
B.V. (Besloten Vennootschap)
oder die Zweigniederlassung einer EU-Gesellschaft
Dienstleistungen Firmengründung Holland-
Firmengründung Niederlande
-Steuerliche Beratung über
Steuerberater für internationales Steuerrecht:
Firmengründung Holland/Niederlande, verbundene Unternehmen (Anwendung
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,EU-Fusionsrichtlinie/§23 UmWStG,DBA-Recht),Fragen
des Gestaltungsmissbrauchs (DBA-Missbrauchsklauseln usw).
-Gründung Niederländische
B.V. oder Zweigniederlassung einer EU-Gesellschaft
-Auf Wunsch
bzw. sofern erforderlich: Stellung
eines Treuhand-Geschäftsführers oder angestellter Geschäftsführer in Holland
(5. DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen
Betriebsstätte, sofern keine Produktionsstätte, keine Stätte zur Ausbeutung
von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer),
Stellung Treuhand-Shareholder.
-Ordentlicher
Geschäftssitz im Sinne: Virtuell
Office bis Büro
-Umsatzsteuervoranmeldung,Buchhaltung
und Jahresabschluss durch
Steuerkanzlei vor Ort.
-Bei realer
Betriebsstättenansiedlung: Hilfe bei
der Suche nach Büroräumen,Lagerstätten und/oder Produktionsstätten,
arbeitsrechtliche Fragen,Arbeitsverträge,Lohnabrechnungen
- Gewerberecht
Die Niederlande garantiert als
Mitgliedstaat der EU grundsätzlich jeder natürlichen oder juristischen
Person eines anderen Partnerlandes die freie Niederlassung und Ausübung
von beruflichen Tätigkeiten. Deutsche Gewerbetreibende, die in den
Niederlanden die Gründung eines Gewerbebetriebes planen, sind inländischen
Unternehmen gleichgestellt.
Die niederländische
Niederlassungsverordnung beinhaltet eine Liste von genehmigungspflichtigen
und sogenannten freien Gewerbetätigkeiten.
Für genehmigungspflichtige
Gewerbetätigkeiten ist eine Genehmigung der zuständigen Handelskammer
("Kammer van Koophandel en Fabrieken") erforderlich. Dazu wird eine
EG-Bescheinigung und eine Ausnahmebewilligung benötigt.
Die EG-Bescheinigung wird von den deutschen
Handwerks- und Handelskammern ausgestellt. Um eine EG-Bescheinigung zu
erhalten ist der Nachweis zu erbringen, dass der Antragsteller die
betreffende Tätigkeit gemäß der nachstehend angeführten Voraussetzungen
ausgeübt hat:
- bei ununterbrochener sechsjähriger
Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter
- bei ununterbrochener dreijähriger
Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der
Begünstigte in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige
Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis
bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig
anerkannt ist
- bei ununterbrochener dreijähriger
Tätigkeit in leitender Stellung wenn der Begünstigte für den
betreffenden Beruf eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als
Unselbständiger nachweisen kann
- bei ununterbrochener fünfjähriger
Tätigkeit in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens
dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der
Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der
Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes
Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als
vollwertig anerkannt ist.
Mit der EG-Bescheinigung kann bei der
regionalen, d.h. der für den künftigen Geschäftssitz zuständigen
niederländische Handelskammer die Eintragung in das Unternehmensregister
durch Ausnahmebewilligung ("ontheffing") beantragt werden. Die
niederländische Handelskammer reicht nach Begutachtung den Antrag an den
sozialwirtschaftlichen Rat (SER) weiter, welches die Ausnahmebewilligung
ausstellt. Der Antrag ist binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von
4 Monaten zu behandeln; erfahrungsgemäß ist mit durchschnittlich 5 bis 6
Wochen zu rechnen. Erst nach Eintragung in das Handelsregister der
Handelskammer darf die Tätigkeit in den Niederlanden aufgenommen werden.
Eine Liberalisierung der Gewerbeordnung ist
geplant. Demnach sollen zuerst alle jene Zugangsvoraussetzungen
abgeschafft werden, die nicht Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt zum
Gegenstand haben. Bis 2006 sollen dann letztere 3 Aspekte in die
anderweitige Gesetzgebung integriert werden und damit "Gewerbefreiheit"
bestehen.
Für Industriebetriebe, die die Größe eines
Klein- und Mittelbetriebes überschreiten, ist keine Genehmigung
erforderlich.
Alle Unternehmen sind gesetzlich
verpflichtet, sich in das Handelsregister bei der Handelskammer des
Bezirks, in dem sie sich angesiedelt haben bzw. sich der rechtliche
Geschäftssitz befindet, eintragen zu lassen. Die Mitgliedschaft in der
örtlichen Handelskammer ist gesetzlich vorgeschrieben. Zu zahlen ist ein
Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Rechtsform des Unternehmens abhängt.
Das Unternehmen erhält eine Handelsregisternummer, welche im
Geschäftsverkehr (Korrespondenz, Rechnungen etc.), sowie bei offiziellen
Anfragen (durch Banken etc.) anzugeben ist.
Besteht ein Produkt- oder Marktverband
(Produkt- of Bedrijfsschap) in der Branche des Gewerbes, so die
Mitgliedschaft obligatorisch. Eine Abgabe ist zu entrichten. Der Verband
legt Produktnormen fest, die einzuhalten sind.
Zusätzlich unterliegen Gewerbetreibende der
Meldepflicht gegenüber der kommunalen Behörde, die prüft, ob das
Unternehmen dem Umweltschutzgesetz entspricht, und der örtlich zuständigen
Steuerbehörde (siehe Abschnitt 3), sowie den Sozialversicherungsträgern
(siehe Abschnitt 4).
- Gesellschaftsrecht
Deutsche Gesellschaften, bzw.
Einzelpersonen können in den Niederlanden im Allgemeinen ohne
Einschränkungen Firmen gründen; diese sind in allen Belangen Unternehmen,
die sich in niederländischem Eigentum befinden, gleichgestellt. Es besteht
keine Erfordernis einer inländischen Kapitalbeteiligung oder
Unternehmensführung. Standortwahl und Immobilienwahl sind frei.
Aufgrund des niederländischen
Handelsregistergesetzes ist jedes Unternehmen verpflichtet sich in das
Handelsregister eintragen zu lassen, das bei der regionalen Handelskammer,
in deren Zuständigkeit der Geschäftssitz (oder die einzutragende Adresse)
fällt, geführt wird.
Die Art der registrierungspflichtigen
Angaben richtet sich nach der gewählten Unternehmensform. Dem Antrag auf
Eintragung in das Handelsregister ist eine Kopie des
Gesellschaftervertrages beizufügen. Zu Beachten ist, dass durch das Gesetz
über ausländische Gesellschaften (Wet op de formeel buitenlandse
vennootschappen), ausländischen Gesellschaften zusätzlich eine Reihe
Bestimmungen aus dem niederländischen Gesellschaftsrecht auferlegt werden.
Bei der Niederlassung ist die Wahl der
Rechtsform von entscheidender Bedeutung, da sich je nach Rechtsform
entsprechende Verpflichtungen ergeben (Haftung, Kapitaleinsatz, Steuer
etc.). Auch in den Niederlanden wird ein Unterschied zwischen
Personengesellschaften und Juristischen Personen gemacht. Juristische
Personen sind dem Gesetz nach eine Körperschaft mit eigenen Rechten und
Verpflichtungen.
Zu den Juristischen Personen gehören:
- Besloten Vennootschap (BV) [Ges. mit beschränkter Haftung (GmbH)]
- Naamloze Vennootschap (NV) [Aktiengesellschaft (AG)]
Zu den Personengesellschaften gehören:
- Eenmanszaak [Einzelbetrieb]
- Vennootschap onder Firma [Offene Handelsgesellschaft (OHG)]
- Commanditaire Vennootschap [Kommanditgesellschaft (KG)]
Im Folgenden werden kurz die
Charakteristika der einzelnen Gesellschaftsformen und die jeweiligen
Gründungsformalitäten erläutert:
Besloten Vennootschap (BV)
Diese Rechtsform eignet sich besonders für
kleine und mittelständische Unternehmen, die von einem geschlossenen Kreis
von Personen oder Familien geführt werden und keine Mittel auf dem
Kapitalmarkt aufzunehmen brauchen. Die Gesellschaft ist eine selbständige
oder juristische Person, die Verträge schließen, klagen und verklagt
werden kann. Die Gesellschaftsanteile sind unter der Berücksichtigung der
im Gesellschaftsvertrag festgelegten Einschränkungen, übertragbar, können
allerdings nicht öffentlich zur Zeichnung ausgeschrieben, bzw. zum Verkauf
angeboten werden. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe des von
ihnen gezeichneten Gesellschaftsanteil beschränkt. Die Besloten
Vennootschap ist die Gängigste und von ausländischen Investoren am
häufigsten gewählte Rechtsform.
Die Besloten Vennootschap wird von einer
oder mehreren Personen durch die notarielle Beurkundung der
Gründungsurkunde (akte van oprichting) gegründet. Sie muss durch das
Justizministerium genehmigt werden. Dazu ist dort ein Antrag auf Erteilung
einer Unbedenklichkeitserklärung zu stellen. Das Justizministerium prüft
die Gründungsurkunde auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften
und die Bonität der Gründer und zukünftigen Vorstandsmitglieder. Weiterhin
ist eine Bankbescheinigung der zukünftigen Geschäftsbank über die
Einzahlung des Gesellschaftskapitals von mindestens 18.000 Euro
einzureichen.
Danach muss die neu gegründet Gesellschaft
in das Handelsregister der örtlichen Handelskammer eingetragen und beim
Finanzamt angemeldet werden.
Naamloze Vennootschap (NV)
Diese Rechtsform wird in der Regel von
Großunternehmen, aber auch von mittelständischen Unternehmen gewählt, die
öffentlich Kapital aufnehmen möchten. Die Naamloze Vennootschap ist eine
juristische Person, deren Stammkapital in Aktien aufgeteilt und deren
Mitglieder eine oder mehrere dieser frei übertragbaren Aktien besitzen.
Die Aktieninhaber sind nur für ihren Anteil des gesamten
Gesellschaftskapitals haftbar. Die Gesellschaft wird von einem Vorstand
geleitet, der wiederum von einem Aufsichtsrat überwacht wird.
Ähnlich wie bei der Besloten Vennootschap
bedarf es zur Gründung einer Unbedenklichkeitserklärung seitens des
Justizministeriums, einer notariellen Beurkundung der Gesellschaftsstatuen
und der Eintragung ins Handelsregister der örtlichen Handelskammer. Das
Stammkapital einer Naamloze Vennootschap beträgt jedoch mindestens 45.000
Euro. Die Gründer müssen mindestens 20 % des Stammkapitals zeichnen.
Werden die gesetzten Rahmenbedingungen erfüllt, kann die Gesellschaft an
der Börse notieren.
Eenmanszaak
Das Eenmanszaak, das Einzelunternehmen, ist
die am häufigsten vorkommende Gesellschaftsform. Die Person, die diese
Rechtsform wählt, ist allein verfügungsberechtigt. Der Nachteil dieser
Rechtsform ist die vollständige Rechtshaftung. Der Unternehmer haftet mit
dem gesamten Vermögen, ob geschäftlich oder privat, für die Risiken die
das Unternehmen eingeht. Die Einzelfirma ist in das Handelsregister der
örtlichen Handelskammer einzutragen. Weitere Formalitäten bestehen nicht.
Vennootschap onder Firma
Die Gründung einer Vennotschap onder Firma,
erfolgt durch zwei oder mehrere (natürliche oder juristische) Personen,
die sich verpflichten, Geld- oder sonstige Einlagen in die Gemeinschaft
einzubringen mit dem Ziel, ein Unternehmen unter einem gemeinsamen Namen
und Vermögen zu führen. Es gelten keine formellen Gründungsvorschriften.
Die Gründung kann durch privaten, anwaltlichen oder notariellen Vertrag
erfolgen.
Jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter
kann im Rahmen seiner ausdrücklichen oder stillschweigenden Befugnisse
rechtsverbindlich für die Gesellschaft handeln. Die Gesellschafter haften
gesamtschuldnerisch, d.h. Gläubiger können jeden Gesellschafter für den
vollen Betrag in Anspruch nehmen. Die Gesellschafter haften unbeschränkt
mit ihrem gesamten (persönlichen und geschäftlichen) Vermögen. Bei dieser
Gesellschaftsform sind die Gesellschaftsanteile übertragbar, jedoch ist
dazu die Zustimmung aller Gesellschafter nötig. Die Vennootschap onder
Firma ist in das Handelsregister der örtlichen Handelskammer einzutragen.
Commanditaire Vennootschap
Die Commanditaire Vennotschap hat viel
Ähnlichkeit mit der Vennootschap onder Firma. Bei dieser Rechtsform gibt
es zum einen eine oder mehrere (natürliche oder juristische) Personen, die
unbeschränkt haften (complementaire of beheerend vennoot) und für die
Geschäftsführung verantwortlich sind. Zum anderen gibt es stille Teilhaber
(commanditaire, niet werkend vennoot), die nur mit ihrer Kapitaleinlage
haften und von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Es gelten keine
formellen Gründungsvorschriften. Die Commanditaire Vennootschap wird
mittels so genannter authentischer Akte, in der die Verhältnisse der
Gesellschafter festgelegt werden, gegründet. Die Commanditaire
Vennootschap ist in das Handelsregister der örtlichen Handelskammer
einzutragen. Die Namen der stillen Teilhaber (sie sind lediglich am Gewinn
beteiligt) dürfen nicht erscheinen.
- Steuerrecht
Einkommensteuer
Der niederländischen Einkommensteuer
unterliegen, zum einen, in den Niederlanden ansässige Personen mit ihrem
Welteinkommen, und zum anderen, in den Niederlanden nicht-ansässige
Personen mit bestimmten Teilen ihres niederländischen, bzw. mit ihrem aus
einem niederländischen Arbeitsverhältnis stammenden Einkommen.
Seit 01.01.2001 gilt in den Niederlanden
ein neues Steuergesetz. Das zu versteuernde Einkommen ist in drei Boxen
mit jeweils eigenem Tarif untergliedert:
Box 1: Einkommen aus Arbeit einschließlich
Gewinn aus Unternehmen und Wohnung
Neben Einkommen aus Arbeit und Wohnung,
wird auch das Einkommen aus früherer Arbeit, wie Pensionen und Leistungen
aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit in dieser Box
zusammengefasst. Der Tarif in dieser Box ist progressiv, d.h. die
Steuerbelastung steigt überproportional zum Einkommen.
Lohnsteuerpflicht: Werden Löhne oder
Gehälter von einem in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber ausbezahlt,
so unterliegen diese ohne Hinblick auf die Aufenthaltsdauer sofort der
niederländischen Besteuerung.
Box 2: zu versteuerndes Einkommen aus
wesentlicher Beteiligung
Diese Box beinhaltet das Einkommen aus
wesentlicher Beteiligung, abzüglich der Verluste aus wesentlicher
Beteiligung. Um Einkommen aus wesentlicher Beteiligung handelt es sich,
wenn jemand mindestens 5% der Anteile einer Besloten Vennotschap oder
Naamloze Vennotschap besitzt. Der Tarif beträgt 25%.
Box 3: zu versteuerndes Einkommen aus
Ersparnissen und Anlagen
Das zu versteuernde Einkommen beträgt 4%
des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens, abzüglich der Schulden. Dabei
wird vom Jahresmittelwert ausgegangen. Der Tarif der neuen
Vermögensrenditesteuer beträgt 30% auf den pauschalen Ertrag von 4% des
Vermögens, und gilt u.a. für Immobilien, Anteile, Sparguthaben und nicht
freigestellten Kapitalversicherungen. Das eigene Haus, wenn es der
Hauptwohnsitz ist, fällt nicht unter diese Regelung. Bestimmte Teile des
Vermögens sind von der Vermögensrenditesteuer befreit.
Für jeden Steuerpflichtigen gilt ein
allgemeiner Grundfreibetrag von 17.000 Euro. Volkswirtschaftliche
nützliche Anlagen, freigestellte Kapitalversicherungen und
Risikokapitalanlagen in startenden Unternehmen sind je Steuerpflichtigem
freigestellt in Höhe von 45.380 Euro.
Jedes Einkommen wird nur in einer Box
versteuert, so dass es nicht zu Doppelbesteuerung kommen kann. Fallen
Einkünfte in einer Box negativ aus, können diese nicht mit positiven
Einkünften in einer anderen Box verrechnet werden. Eine Verrechnung mit
positiven Gewinnen aus den Vorjahren innerhalb derselben Box ist
allerdings möglich. Die Höhe der Abzugsbeträge, die auf die Steuerschuld
angerechnet werden kann, hängt von der individuellen Situation ,
insbesondere dem Alter und dem Familienstatus, ab.
Körperschaftssteuer
Körperschaftssteuerpflichtig sind alle
ansässigen und nicht-ansässigen Kapitalgesellschaften, die in den
Niederlanden betriebliche Tätigkeiten ausüben. Zwischen den Niederlanden
und Deutschland besteht ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.
Der Gewinn einer Besloten Vennootschap und
einer Naamloze Vennootschap unterliegt der Körperschaftssteuerpflicht. Der
Körperschaftssteuertarif beträgt bis 22.689 Euro 29 %, darüber 34,5 %. Die
Körperschaftssteuertarife sind niedriger als die Lohnsteuertarife. Aus
diesem Grund wird die Besloten Vennootschap häufig dem Eenmanszaak
vorgezogen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Gehalt des
Geschäftsführers der Einkommenspflicht unterliegt, hierüber aber keine
Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden können. Das Einkommen wird über
die Einkommensteuer versteuert. Bei einem geringeren Gewinn und einem
relativ hohen Gehalt des Geschäftsführers ist der tarifliche Vorteil der
Körperschaftssteuer gegenüber der Einkommensteuer daher möglicherweise
unbeachtlich.
Die an die Anteilseigner der Besloten
Vennootschap oder der Naamloze Vennootschap ausgeschütteten Dividenden
unterliegen einer Kapitalertragssteuer in Höhe von 25%, die von der BV
oder NV einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Die einbehaltene
und abgeführte Kapitalertragssteuer wird auf die durch die Anteilseigner
geschuldete Einkommensteuer angerechnet.
Das niederländische Recht kennt keine
Gewerbesteuer. Die ehemalige Vermögenssteuer ist nun in Box 3 der
Einkommensteuer integriert. Eine Vermögenssteuer für Kapitalgesellschaften
gibt es nicht.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist eine allgemeine Steuer
auf den inländischen Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen. Für den
innergemeinschaftlichen Handel in den Niederlanden gilt die so genannte
Verlegungsregelung, vergleichbar mit der deutschen Nullregelung, d.h. die
Zahllast liegt bei den Unternehmen, die Traglast jedoch bei den
Konsumenten. Die Unternehmen kassieren den Preis plus Mehrwertsteuer, und
führen dann die Mehrwertsteuer ab. Wird eine Dienstleistung oder
Lieferungen erbracht, ist dem Abnehmer der Leistungen grundsätzlich der
niederländische Mehrwertsteuersatz von 19% in Rechnung zu stellen. Eine
Dienstleistung ist jede Leistung, die nicht als Lieferung oder Erwerb zu
betrachten ist. Der Mehrwertsteuersatz auf Nahrungs- und Genussmittel,
Bücher, Zeitschriften und Personenbeförderung beträgt nur 6%. Auf
bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen im Handels- und
Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland wird keine Mehrwertsteuer erhoben.
- Arbeitsrecht und
Sozialversicherung
Arbeitsrecht
Arbeitnehmer mit einer EU- und EWR-
Staatsangehörigkeit brauchen keine Arbeitserlaubnis, sonstige ausländische
Bürger benötigen eine Arbeitserlaubnis. Bei Aufnahme einer selbständigen
oder unabhängigen Beschäftigung muss aber spätestens 3 Monate nach
Einreise ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt werden, wobei
EU-Bürger einen Anspruch auf diese Erlaubnis haben.
In den Niederlanden können Arbeitsverträge
in mündlicher und schriftlicher Form abgeschlossen werden. Es wird jedoch
die Schriftform empfohlen. Diese Verträge dürfen keine gesetzes- oder
kollektivvertragswidrigen Bestimmungen enthalten. In vielen Bereichen
gelten Tarifverträge, die, sofern sie auf das Arbeitsverhältnis anwendbar
sind, den einzeln vertraglich geschlossenen Vereinbarungen vorgehen.
Möglich sind sowohl befristete als auch unbefristete Arbeitsverträge.
Sowohl für unbefristete, wie auch für befristete Arbeitsverträge kann eine
Probezeit vereinbart werden, innerhalb welcher beide Vertragsparteien das
Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Verpflichtungen lösen können. Die
Probezeit beträgt ein oder zwei Monat(e) - abhängig von der Vertragsform -
und kann nicht verlängert werden.
Das Gesetz über Mindestlöhne und
Mindesturlaub sieht einen gesetzlichen Mindestlohn für Beschäftigte vor,
die mehr als ein Drittel der Normalarbeitszeit arbeiten.
Der Arbeitsvertrag kann durch Kündigung
sowohl von Seiten des Arbeitgebers als auch von Seiten des Arbeitnehmers
aufgehoben werden. Für die Kündigung sollte immer die schriftliche Form
gewählt werden. Die Kündigung eines normalen Arbeitsvertrages ist an eine
Genehmigung des regionalen Arbeitsamtes gebunden, die unter Bekanntgabe
des Kündigungsgrundes zu beantragen ist. Daneben gibt es die Möglichkeit
einer gerichtlichen Aufhebung.
Sozialversicherung
Die Sozialversicherungspflicht (Kranken-,
Renten- und Arbeitslosenversicherung) besteht grundsätzlich im
Arbeitsland.
Das niederländische
Sozialversicherungssystem deckt Arzt- und Krankenhauskosten und
gewährleistet ein Mindesteinkommen bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit,
Arbeitslosigkeit und Pension.
Sowohl Arbeitnehmer, wie auch Arbeitgeber
entrichten Beiträge zur Sozialversicherung; der Arbeitgeber hat die
Pflicht die Beiträge einzubehalten und an das Finanzamt (Beiträge zu
Volksversicherungen), bzw. den zuständigen Sozialversicherungsträger
(Beiträge zur Arbeitnehmerversicherungen) abzuführen. Die Beiträge werden
jeweils für den Zeitraum von 6 Monaten festgesetzt, die Beitragshöhe
richtet sich nach der Entwicklung der Sozialversicherungsleistungen und
Löhne. Das Sozialversicherungssystem der Niederlande unterteilt sich in
zwei Hauptgruppen:
Die so genannten Volksversicherungen gelten
für alle in den Niederlanden wohnhaften Personen, sowie für die in den
Niederlanden arbeitenden und lohnsteuerpflichtigen Personen, die im
Ausland wohnen. Zuständig für die Durchführung der Volksversicherungen ist
die Sozialversicherungsbank. Die Rentenversicherung regelt die Rente wegen
Alters und die Rente an Hinterbliebene. Gemäß des Allgemeinen
Altersrentengesetzes hat jeder mit Vollendung des 65. Lebensjahres
Anspruch auf eine Altersrente. Werden während der Tätigkeit in den
Niederlanden Rentenbeiträge an niederländische Rentenversicherungsträger
entrichtet, werden bei Eintritt des Rentenfalls die einzelnen in
Deutschland und den Niederlanden entstandenen gesetzlichen Rentenansprüche
errechnet und durch die Rentenversicherungsträger des EU-Staates, in dem
der einzelne Arbeitnehmer dann lebt, ausgezahlt. Ab 2002 sind auch
ergänzende Rentenansprüche, z.B. Betriebsrenten, gegebenenfalls an den
dann im EU-Ausland lebenden Rentner auszuzahlen. Das Allgemeine
Hinterbliebenegesetz regelt die Rentenansprüche von Witwen und Witwern,
Waisen und Halbwaisen. Die Versicherung nach dem Allgemeinen Gesetz
Besonderer Krankheitskosten deckt Kosten für medizinische Leistungen, die
nicht von der Krankenkasse oder der privaten Krankenversicherung
übernommen werden.
Die Arbeitnehmerversicherungen gelten für
alle unselbständigen Beschäftigten. Geregelt sind sie im
Krankengeldgesetz, im Gesetz über die Erwerbsunfähigkeitsversicherung, im
Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und im Krankenkassengesetz. Es
gibt keine separate Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Ungeachtet der Ursache der Arbeitsunfähigkeit wird die Leistung durch den
Arbeitgeber und das Gesetz über die Erwerbsunfähigkeitsversicherung
gezahlt.
Die Krankenkostenversicherung zahlt nur
Sachleistungen für diejenigen, die pflichtversichert oder privat
versichert sind. Pflichtversichert sind alle Personen, die in einem
Lohnverhältnis stehen und/oder ein festes Einkommen unter der
Beitragsbemessungsgrenze, die alljährlich festgelegt wird, haben.
Gebühren Firmengründung Holland/Niederlande
Unsere
Kanzlei gründet in Kooperation mit Steuerberatern in Holland, niederländische GmbHs (B.V.,
Besloten Vennootschap) oder installiert Zweigniederlassungen von
EU-Gesellschaften.
Das Stammkapital
einer B.V. beträgt € 18.000,- und ist
einzuzahlen.
Die
Dienstleistungen sind wie folgt:
·
Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Justizministerium;
Beauftragung der Handelskammer mit einer Firmennamenrecherche
·
Notarkosten für die Ausfertigung der Gründungsurkunde und zugehörige
Tätigkeiten;
·
Eintragung der BV in das Handelsregister der Handelskammer (Kamer van
Koophandel);
·
Kosten für die Übersetzung des Schriftverkehrs und sonstiger Unterlagen ins
Deutsche. Eine Erläuterung der notariellen Urkunden in deutscher Sprache
wird beigelegt
·
Eintragungskosten für die BV in das Handelsregister der Handelskammer, die
die Handelskammer in Rechnung stellt (legen wir voraus) und Eintragung "in
Gründung" beim NL Handelsregister (legen wir Voraus)
Gebühren:
5.900,00 Euro + MWst
Sonderdienste:
-
Kontoeröffnung der BV bei einer großen holländischen Bank, inkl. EC-und
Kreditkarte, Onlinebanking, Kontovollmacht usw..: 290,00 Euro+ MWst
-
Domizilierung der Gesellschaft (zustellbare
Postadresse,Telefon,Fax,Postweiterleitung): 80,00 Euro pro Monat, zzgl.
MWst, 3 Monate im Voraus zu leisten
Folgende Kosten werden zusätzlich einmalig berechnet:
·
bei Bedarf: Eintragung der BV in Gründung in das Handelsregister der
Handelskammer und Ausfertigung einer notariellen Bestätigungsurkunde
(€ 300,-). Wenn Sie Rechtsgeschäfte im Namen und auf Rechnung und Gefahr der
noch zu gründenden BV beabsichtigen, möchten wir Ihnen ausdrücklich dazu
raten.
Auf Wunsch
stellen wir auch einen treuhänderischen Geschäftsführer und/oder
Gesellschafter oder die Stellung einer Firmenadresse+ Telefon in Holland.
Selbstverständlich können unsere holländischen Kollegen auch die
Steuerberatung, Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle und/oder den
Jahresabschluss übernehmen.
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